Obsah (18)
Art. 133§ 38Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 39§ 33§ 2§ 36§ 25§ 50§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlG308 2146135-2 SpruchG308 2146135-1/9E G308 2146135-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.09.2016 sprach das AMS Graz-West und Umgebung, zur Vers.-Nr. XXXX aus, dass XXXX (in Folge Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 16.01.2016, 01.02.2016 bis 06.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG sie zur Zurückzahlung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe in Höhe von € 20,16 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebe und diese verspätet gemeldet habe und der oben angeführte Betrag rückzufordern ist.1. Mit Bescheid vom 29.09.2016 sprach das AMS Graz-West und Umgebung, zur Vers.-Nr. römisch 40 aus, dass römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 16.01.2016, 01.02.2016 bis 06.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sie zur Zurückzahlung der unberechtigt empfangen Notstandshilfe in Höhe von € 20,16 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in einer Lebensgemeinschaft lebe und diese verspätet gemeldet habe und der oben angeführte Betrag rückzufordern ist. Ebenfalls mit Bescheid vom 29.09.2016 zur selben Versicherungsnummer wurde für die Zeiträume vom 31.10.2010 bis 29.12.2010, 16.02.2011 bis 23.10.2011, 31.12.2011 bis 05.02.2012, 30.03.2012 bis 04.08.2012, 18.10.2012 bis 21.01.2013, 25.09.2015-10.01.2016, 17.01.2016 bis 31.01.2016 und 07.02.2016 der Bezug der Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung des Betrages von € 17.884,81 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen wie im oben genannten Bescheid ausgeführt, dass die BF in einer Lebensgemeinschaft lebe, diese verspätet gemeldet habe und daher der angeführte Betrag rückzufordern sei.
- Mit Schreiben vom 26.10.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die genannten Bescheide. Sie sei in diesem Zeitraum in keiner Lebensgemeinschaft gewesen, und sei ihre Lebenssituation auch dem AMS Berater bekannt gewesen, und sei der AMS Mitarbeiter sogar zweimal behilflich gewesen den Fragebogen auszufüllen. Ein gemeinsames Wirtschaften war nicht gegeben, und die Wohnsituation war getrennt. Sie habe aus ihrer Sicht den Antrag mit besten Wissen und Gewissen ausgefüllt, auch der AMS Mitarbeiter war mit diesen Informationen in Kenntnis gesetzt und hatte keine weiteren Fragen an sie. Anfang 2013 sei sie in einer Lebensgemeinschaft gewesen, dies habe sie pflichtgemäß sofort dem AMS gemeldet. Nach Überprüfung ihres damaligen Partners wurde auch diesbezüglich das Geld gestrichen, in der Zeit bis zur Trennung sei sie mitversichert gewesen. Nach der Trennung im September 2015 habe sie die Wohnung verlassen, und in einer Notunterkunft (Haus Elisabeth) gewohnt. In dieser Zeit (25.09.2016) habe sie die Notstandshilfe beantragt und beim AMS vorgesprochen. Für diese Zeit sei eine Rückforderung angerechnet worden, obwohl eine Anmeldung bei der Arche erst nach einer dreiwöchigen Vorlaufzeit möglich gewesen wäre, auch dies war dem AMS bekannt. Sie habe sich keine eigene Wohnung leisten können, und aufgrund der Hausordnung habe sie um 22 h in der Unterkunft sein müssen, was bei ihrem Beruf als Kellnerin unmöglich gewesen wäre. Sie durfte daher mit Absprache mit dem Ex-Lebensgefährten wieder in seine Wohnung ziehen, ohne sich jedoch in einer Lebensgemeinschaft zu befinden. Vom 08.02.2016 bis 30.06.2016 war sie Teilzeit berufstätig, es sei äußerst schwierig eine Vollbeschäftigung zu bekommen. Sie habe um weniger Geld als die Notstandshilfe gewesen wäre gearbeitet, was ihre Arbeitswilligkeit wohl verdeutliche. Sie habe jedoch keine Vollzeitbeschäftigung finden können, sie könne sich keine Wohnung leisten, und müsse vorweg das Geld für die Kaution ansparen. Bis zu diesem Zeitpunkt halte sie sich in der Wohnung ihres Expartners auf. Der Aufforderung, die Lohnbestätigung des Expartners vorzulegen konnte sie nicht nachgekommen, da er ihr diese nicht aushändigte, und sagte, dass er sicher nicht ab dem Jahre 2010 Fragen zum Verdienst beantworte bzw. sein Verdienst sie nichts angehe, was er auch telefonisch dem AMS mitteilte. Gemeinsames Wohnen allein begründe keine Lebensgemeinschaft, auch hätten sie den Haushalt immer getrennt geführt. Sie habe nichts verschwiegen oder unwahr angegeben, und habe ihre jegliche Lebenssituation bekannt gegeben.
- Mit Bescheid, GZ XXXX vom 20.12.2016 bestätigte das AMS die genannten Bescheide im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und berichtigte sie dahin, als die Notstandshilfe ab den Zeiträumen 06.07.2011 widerrufen und in Höhe von € 12.736,65 rückgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (im folgenden kurz RE) für alle Kosten, Strom, Betriebskosten aufkomme, die BF zahle ihm keine Miete. Die Tatsache, dass die BF noch dazu ohne Mietzahlung in der Wohnung seit Jahren wohnen könne, lässt den Schluss zu, dass zwischen beiden eine Zusammengehörigkeit besteht, die stärker sei, als bei einem gewöhnlichen Unterkunftgeber. Es verstehe sich von selbst, dass jeder über einen gewissen Teil seines Einkommens selbst verfüge, so wenn die BF anführe ihre Lebensmittel selbst zu bezahlen. Daraus sei jedoch keine getrennte Haushaltsführung abzuleiten. Zum gemeinsamen Wirtschaften gehöre die Benützung der Haushaltsgeräte, Waschmaschine etc, die bei getrennten Haushalten in der Wohnung doppelt vorhanden sein müssten. Wenn in der Wohnung nur ein Bad/WC vorhanden ist, besteht eine gänzlich getrennte Haushaltsführung nur, wenn eine Benützungsregelung vorliegt, was jedoch nicht der Fall ist. Die Lohnbescheinigungen von RE wurden vom Dienstgeber 2010 angefordert, und somit die Notstandshilfe unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens neu berechnet und beurteilt. Beim Vergleich ergibt sich eine täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung von 0.
- Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 20.12.2016 bestätigte das AMS die genannten Bescheide im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung und berichtigte sie dahin, als die Notstandshilfe ab den Zeiträumen 06.07.2011 widerrufen und in Höhe von € 12.736,65 rückgefordert wird. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 (im folgenden kurz RE) für alle Kosten, Strom, Betriebskosten aufkomme, die BF zahle ihm keine Miete. Die Tatsache, dass die BF noch dazu ohne Mietzahlung in der Wohnung seit Jahren wohnen könne, lässt den Schluss zu, dass zwischen beiden eine Zusammengehörigkeit besteht, die stärker sei, als bei einem gewöhnlichen Unterkunftgeber. Es verstehe sich von selbst, dass jeder über einen gewissen Teil seines Einkommens selbst verfüge, so wenn die BF anführe ihre Lebensmittel selbst zu bezahlen. Daraus sei jedoch keine getrennte Haushaltsführung abzuleiten. Zum gemeinsamen Wirtschaften gehöre die Benützung der Haushaltsgeräte, Waschmaschine etc, die bei getrennten Haushalten in der Wohnung doppelt vorhanden sein müssten. Wenn in der Wohnung nur ein Bad/WC vorhanden ist, besteht eine gänzlich getrennte Haushaltsführung nur, wenn eine Benützungsregelung vorliegt, was jedoch nicht der Fall ist. Die Lohnbescheinigungen von RE wurden vom Dienstgeber 2010 angefordert, und somit die Notstandshilfe unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens neu berechnet und beurteilt. Beim Vergleich ergibt sich eine täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung von
- Da eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Notstandshilfezeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionale Geschäftsstelle zurückliegen, waren die beiden Bescheide vom 29.09.2016 insofern abzuändern, als der Rückforderungsbetrag auf € 12.736,65 zu reduzieren war. Für die Zeiträume, in welchen die BF Arbeitserprobungen absolvierte, konnte eine Beihilfe nach dem AMSG, die so genannte "Deckung des Lebensunterhaltes" in Höhe von € 285,84 gewährt werden, die mit den unberechtigt bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegengerechnet wurden.
- Mit Schreiben vom 05.01.2017 brachte die BF, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF RE seit 2001 über dessen damalige Partnerin als gemeinsame Freundin kennen gelernt habe. Seit diesem Zeitpunkt kennen sie sich und hatten immer wieder losen Kontakt. Im Jahr 2011 arbeitete die BF in Kärnten, wollte aber nach XXXX zurückkehren, und traf durch Zufall RE wieder. Dieser bot ihr an, bei ihm zwischenzeitig wohnen zu können. Er verfüge an der Adresse XXXX über eine Eigentumswohnung mit zwei Zimmern. Durch seine Tätigkeit als Autobusfahrer ist er die meiste Zeit ortsabwesend, so dass ihn eine Mitbewohnerin nicht stört. Es wurde keinerlei gemeinsame Haushalts- oder Wirtschaftsführung oder auch gemeinsame Kasse begründet. An sich war vereinbart, dass die BF sich an den Betriebskosten mit rund € 150.- beteiligen solle, doch kam es infolge der schwierigen finanziellen Verhältnisse der BF nicht dazu. Anfang des Jahres 2013 begann die BF eine Beziehung mit RE, und meldete dies auch dem AMS. Ab diesem Zeitpunkt bezog die BF keine Notstandshilfe mehr. Nach dem Ende der Beziehung verließ die BF am 25.09.2015 die Wohnung und zog mangels finanzieller Mittel in eine Notunterkunft, das Haus XXXX in XXXX. Da die Lebensverhältnisse in der Notunterkunft jedoch sehr unangenehm waren, bat sie ihren ehemaligen Lebensgefährten wieder bei ihm wohnen zu können, was dieser ihr auch erlaubte. Sie zog demnach wiederum in die Wohnung, sie unterhielten jedoch keine Lebensgemeinschaft. Zwischen der BF und ER bestand bis Anfang 2013 und ab September 2015 keine Lebensgemeinschaft, sie wohnten in dieser Zeit nur gemeinsam, unterhielten aber keinerlei Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben.
- Mit Schreiben vom 05.01.2017 brachte die BF, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF RE seit 2001 über dessen damalige Partnerin als gemeinsame Freundin kennen gelernt habe. Seit diesem Zeitpunkt kennen sie sich und hatten immer wieder losen Kontakt. Im Jahr 2011 arbeitete die BF in Kärnten, wollte aber nach römisch 40 zurückkehren, und traf durch Zufall RE wieder. Dieser bot ihr an, bei ihm zwischenzeitig wohnen zu können. Er verfüge an der Adresse römisch 40 über eine Eigentumswohnung mit zwei Zimmern. Durch seine Tätigkeit als Autobusfahrer ist er die meiste Zeit ortsabwesend, so dass ihn eine Mitbewohnerin nicht stört. Es wurde keinerlei gemeinsame Haushalts- oder Wirtschaftsführung oder auch gemeinsame Kasse begründet. An sich war vereinbart, dass die BF sich an den Betriebskosten mit rund € 150.- beteiligen solle, doch kam es infolge der schwierigen finanziellen Verhältnisse der BF nicht dazu. Anfang des Jahres 2013 begann die BF eine Beziehung mit RE, und meldete dies auch dem AMS. Ab diesem Zeitpunkt bezog die BF keine Notstandshilfe mehr. Nach dem Ende der Beziehung verließ die BF am 25.09.2015 die Wohnung und zog mangels finanzieller Mittel in eine Notunterkunft, das Haus römisch 40 in römisch 40 . Da die Lebensverhältnisse in der Notunterkunft jedoch sehr unangenehm waren, bat sie ihren ehemaligen Lebensgefährten wieder bei ihm wohnen zu können, was dieser ihr auch erlaubte. Sie zog demnach wiederum in die Wohnung, sie unterhielten jedoch keine Lebensgemeinschaft. Zwischen der BF und ER bestand bis Anfang 2013 und ab September 2015 keine Lebensgemeinschaft, sie wohnten in dieser Zeit nur gemeinsam, unterhielten aber keinerlei Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben.
- Mit Schreiben vom 27.01.2017 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor.
- Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung. unter Beisein der BF sowie RE als Zeugen und einem Vertreter der belangten Behörde statt. Vorweg legte der Vertreter der BF einen Befundbericht über eine posttraumatische Belastungsstörung der BF aufgrund von Missbrauchserlebnissen vom 23.01.2017 des LKH XXXX sowie ein Urteil des OLG XXXX, GZ XXXX, über die Verurteilung des Täters zu insgesamt 7 Jahren Haft vom 14.10.2015 vor. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF führte aus, dass sie aufgrund dieser Erlebnisse keine Beziehung leben wolle und könne. Weiters führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die Führung einer so genannten on/off Beziehung der belangten Behörde als unglaubwürdig erscheinen musste. Im konkreten Fall aber ist aufgrund der Besonderheit des sexuellen Missbrauchs diese besondere Gegebenheit zu berücksichtigen.
- Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung. unter Beisein der BF sowie RE als Zeugen und einem Vertreter der belangten Behörde statt. Vorweg legte der Vertreter der BF einen Befundbericht über eine posttraumatische Belastungsstörung der BF aufgrund von Missbrauchserlebnissen vom 23.01.2017 des LKH römisch 40 sowie ein Urteil des OLG römisch 40 , GZ römisch 40 , über die Verurteilung des Täters zu insgesamt 7 Jahren Haft vom 14.10.2015 vor. Der rechtsfreundliche Vertreter der BF führte aus, dass sie aufgrund dieser Erlebnisse keine Beziehung leben wolle und könne. Weiters führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass die Führung einer so genannten on/off Beziehung der belangten Behörde als unglaubwürdig erscheinen musste. Im konkreten Fall aber ist aufgrund der Besonderheit des sexuellen Missbrauchs diese besondere Gegebenheit zu berücksichtigen. Im Folgenden führte die BF aus, dass sie ca. 2008 in XXXX gearbeitet habe und eine Wohnung gesucht habe. Sie habe dies ihrem langjährigen Bekannten RE erzählt, worauf dieser angeboten habe, dass sie bei ihm wohnen könne. Es war ihr bewusst, dass, wenn sie eine Partnerschaft eingehe, sie dies melden müsse, was sie es ja auch getan habe. Sie habe immer wieder versucht eine eigene Wohnung zu finden, war aber nicht erfolgreich. Anfangs habe sie nur zeitweise bei RE gewohnt, und sei gependelt. Grundsätzlich habe sie bei ihrem Vater in XXXX gewohnt, mit der Zeit sei sie immer öfter in XXXX geblieben. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung von RE, die Wohnung habe ca. 50 m², es gibt zwei getrennte Zimmer. Sie bewohne das ehemalige Wohnzimmer und schlafe auf einer ausgezogenen Couch. Sie hatte keinerlei Aufwendungen für die Wohnung. Ihre Sachen habe sie im Wohnzimmer, dem Vorraum sowie im Keller gelagert. An den Wochenenden hätten sie nichts gemeinsam unternommen, es habe lediglich Gespräche gegeben. Nach der Trennung sei sie ins Haus XXXX gezogen, da sie sich aber dort nicht wohl gefühlt habe, habe sie wieder Kontakt zu RE aufgenommen. Seit 13.3.2017 wohne sie mit ihrer Schwester in einer Wohnung an der Adresse XXXX zusammen.Im Folgenden führte die BF aus, dass sie ca. 2008 in römisch 40 gearbeitet habe und eine Wohnung gesucht habe. Sie habe dies ihrem langjährigen Bekannten RE erzählt, worauf dieser angeboten habe, dass sie bei ihm wohnen könne. Es war ihr bewusst, dass, wenn sie eine Partnerschaft eingehe, sie dies melden müsse, was sie es ja auch getan habe. Sie habe immer wieder versucht eine eigene Wohnung zu finden, war aber nicht erfolgreich. Anfangs habe sie nur zeitweise bei RE gewohnt, und sei gependelt. Grundsätzlich habe sie bei ihrem Vater in römisch 40 gewohnt, mit der Zeit sei sie immer öfter in römisch 40 geblieben. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung von RE, die Wohnung habe ca. 50 m², es gibt zwei getrennte Zimmer. Sie bewohne das ehemalige Wohnzimmer und schlafe auf einer ausgezogenen Couch. Sie hatte keinerlei Aufwendungen für die Wohnung. Ihre Sachen habe sie im Wohnzimmer, dem Vorraum sowie im Keller gelagert. An den Wochenenden hätten sie nichts gemeinsam unternommen, es habe lediglich Gespräche gegeben. Nach der Trennung sei sie ins Haus römisch 40 gezogen, da sie sich aber dort nicht wohl gefühlt habe, habe sie wieder Kontakt zu RE aufgenommen. Seit 13.3.2017 wohne sie mit ihrer Schwester in einer Wohnung an der Adresse römisch 40 zusammen. Sie habe immer bezahlt, was sie verbraucht habe, zu Miete und Betriebskosten habe sie nichts beigetragen. Während der Zeit der Lebensgemeinschaft habe sie seine Wäsche mitgemacht und für ihn mitgekocht. Es gebe keine gemeinsamen Freunde, manchmal seien sie etwas trinken gegangen. Jeder habe für sich die Putz- und Waschmittel gekauft. Während der Zeit der Lebensgemeinschaft habe sie sich um die Tochter von RE gekümmert, und war auch mitversichert. RE als Zeuge befragt gab an, dass er die BF seit ca. 16 Jahren, also fast ihr halbes Leben kenne. 2007 habe er sie zufällig wieder getroffen, und sie habe ihm erzählt, dass sie als Kellnerin in Kärnten arbeitet. Seitdem hatten sie telefonischen Kontakt, und sie habe ihm schließlich erzählt, sie hätte einen Job in XXXX gefunden und gefragt, ob er eine Wohnung oder ein Zimmer für sie wüsste. Da er nichts wusste, und er berufsbedingt als Busfahrer wenig zu Hause ist und er von ihrer finanziellen Schwierigkeiten erfuhr, bot er ihr schließlich an, bei ihm zu wohnen. Anfangs war dies nicht oft, ca. zwei bis dreimal die Woche, dann wurde es immer öfter und er forderte sie auf sich anzumelden, damit er sich wegen der Meldepflicht nicht strafbar mache. Auch er schilderte die Wohnung mit einer Größe von ungefähr 50 m² und zwei getrennten Zimmern. Ursprünglich hätten sie ausgemacht, dass die BF € 150.- beiträgt, als er aber gesehen habe, dass sie kein Geld habe und sie eigentlich auch keine Kosten verursachte und er die Wohnungskosten sowieso gehabt hätte, verzichtete er auf ihren Betrag. Für ihn war es eine Bekanntschaft, er habe immer selbst für sich gesorgt und war gewohnt seine Wäsche selbst zu machen. Berufsbedingt nütze er seine Küche nur selten. Während der Zeit der Lebensgemeinschaft hätten sie manchmal gemeinsam etwas unternommen, zusammen die Wäsche gewaschen, gegessen habe er aber berufsbedingt meistens trotzdem auswärts. Nach der Lebensgemeinschaft war ihr Auszug geplant, was sie auch gemacht hat. Doch in der Notunterkunft habe es nicht funktioniert, weshalb sie ihn angerufen und gebeten habe, ob sie wieder zurückkommen könne. Dem stimme er zu. Es war nicht auf Dauer angelegt, es sollte eine Überbrückung sein, das war beiden klar. Jeder hatte seinen Bereich. Zwischenzeitig ist sie ausgezogen. Er habe sie aus "Nächstenliebe" bei sich wohnen lassen, er habe sie schon viele Jahre gekannt. Seine wichtigen Dokumente und privaten Dinge habe er weggesperrt. Beide habe eine Beziehung nicht wirklich interessiert, nach und nach habe er gemerkt, dass etwas nicht passt, und habe von ihrem Schicksal erfahren. Es war nicht einfach in der Beziehung, und hat die Vorgeschichte sehr dazu beigetragen, dass es nicht funktioniert hat.RE als Zeuge befragt gab an, dass er die BF seit ca. 16 Jahren, also fast ihr halbes Leben kenne. 2007 habe er sie zufällig wieder getroffen, und sie habe ihm erzählt, dass sie als Kellnerin in Kärnten arbeitet. Seitdem hatten sie telefonischen Kontakt, und sie habe ihm schließlich erzählt, sie hätte einen Job in römisch 40 gefunden und gefragt, ob er eine Wohnung oder ein Zimmer für sie wüsste. Da er nichts wusste, und er berufsbedingt als Busfahrer wenig zu Hause ist und er von ihrer finanziellen Schwierigkeiten erfuhr, bot er ihr schließlich an, bei ihm zu wohnen. Anfangs war dies nicht oft, ca. zwei bis dreimal die Woche, dann wurde es immer öfter und er forderte sie auf sich anzumelden, damit er sich wegen der Meldepflicht nicht strafbar mache. Auch er schilderte die Wohnung mit einer Größe von ungefähr 50 m² und zwei getrennten Zimmern. Ursprünglich hätten sie ausgemacht, dass die BF € 150.- beiträgt, als er aber gesehen habe, dass sie kein Geld habe und sie eigentlich auch keine Kosten verursachte und er die Wohnungskosten sowieso gehabt hätte, verzichtete er auf ihren Betrag. Für ihn war es eine Bekanntschaft, er habe immer selbst für sich gesorgt und war gewohnt seine Wäsche selbst zu machen. Berufsbedingt nütze er seine Küche nur selten. Während der Zeit der Lebensgemeinschaft hätten sie manchmal gemeinsam etwas unternommen, zusammen die Wäsche gewaschen, gegessen habe er aber berufsbedingt meistens trotzdem auswärts. Nach der Lebensgemeinschaft war ihr Auszug geplant, was sie auch gemacht hat. Doch in der Notunterkunft habe es nicht funktioniert, weshalb sie ihn angerufen und gebeten habe, ob sie wieder zurückkommen könne. Dem stimme er zu. Es war nicht auf Dauer angelegt, es sollte eine Überbrückung sein, das war beiden klar. Jeder hatte seinen Bereich. Zwischenzeitig ist sie ausgezogen. Er habe sie aus "Nächstenliebe" bei sich wohnen lassen, er habe sie schon viele Jahre gekannt. Seine wichtigen Dokumente und privaten Dinge habe er weggesperrt. Beide habe eine Beziehung nicht wirklich interessiert, nach und nach habe er gemerkt, dass etwas nicht passt, und habe von ihrem Schicksal erfahren. Es war nicht einfach in der Beziehung, und hat die Vorgeschichte sehr dazu beigetragen, dass es nicht funktioniert hat.
- Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte Das Haus XXXX auf Nachfrage mit, dass die BF vom 24.09.2015-03.10.2015 in der Notschlafstelle wohnhaft war.
- Mit Schreiben vom 18.04.2017 teilte Das Haus römisch 40 auf Nachfrage mit, dass die BF vom 24.09.2015-03.10.2015 in der Notschlafstelle wohnhaft war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit RE in einer gemeinsamen Wohnung. Seit 13.10.2010 bezog die BF mit Unterbrechungen Notstandshilfe. In der Zeit vom 24.09.2015 bis 03.10.2015 war sie in der Notschlafstelle wohnhaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit RE in einer gemeinsamen Wohnung. Seit 13.10.2010 bezog die BF mit Unterbrechungen Notstandshilfe. In der Zeit vom 24.09.2015 bis 03.10.2015 war sie in der Notschlafstelle wohnhaft.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem nunmehr vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.03.
- Die BF lebte unbestrittenermaßen vom 22.08.2013 bis Ende September 2015 mit RE in einer Lebensgemeinschaft. Diese wurde von ihr auch dem AMS bekannt gegeben. Am 13.03.2017 ist sie mit ihrer Schwester in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die BF hat zwischenzeitig über längere Zeit eine Lebensgemeinschaft gemeldet. Es erscheint dem erkennenden Senat glaubwürdig, dass davor und danach keine Lebensgemeinschaft bestand, insbesondere wird als für die Ehrlichkeit der BF sprechend gewertet, dass sie zwischenzeitig über einen längeren Zeitraum eine Lebensgemeinschaft gemeldet hat. Aufgrund der geschilderten Vorgangsweise und Lebenssituation erschien die Schilderung einer Wohngemeinschaft als reines Zusammenleben ohne Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft. Die Zwischenzeitige Übersiedlung in die Notschlafstelle wurde von dieser bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
§ 56Abs. 2 letzter Satz Al
VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.1.3. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
§ 39Abs.
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Notstandshilfe und deren Rückforderung, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde nach Tagen getrennt jeweils zwei getrennte Bescheide über erlassen, die seitens der BF mit einer Beschwerde angefochten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bezüglich beider anhängiger Beschwerdeverfahren eine gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde der selbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
§ 39Abs. 2 AVG i
Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bezüglich beider anhängiger Beschwerdeverfahren eine gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde der selbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A): 1.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.1.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 33Abs. 1 Al
VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
§ 33Abs. 2 Al
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
§ 33Abs. 3 Al
VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
§ 2Abs.
1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Paragraph 2, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind
§ 36Abs. 2 Al
VG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Notlage sind
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25Abs. 1 Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
§ 50Abs. 1 Al
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 3.
- Die BF vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen RE und ihr es sich um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH,
- 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet jedoch noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213). 3.
- Aus den Ausführungen der BF und RE in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig dass keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer zeitweiligen kurzfristigen Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die beiden Personen ihre Freizeit nicht gemeinsam verbringen. Bei der Befragung kam eindeutig hervor, dass sich die beiden Personen gut verstehen und im gewissen Rahmen einander Beistand leisten. Dies erreicht jedoch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft, es liegt nicht einmal gemeinsames Wohnen vor, da die beiden Wohnbereiche strikt voneinander getrennt sind. Die in der Vergangenheit vorgelegene Geschlechtsgemeinschaft genügt im vorliegenden, sehr speziellen Fall nicht zur Annahme einer Lebensgemeinschaft. 3.
- Beim Bestehen zweier getrennter Haushalte erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens, da kein Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten besteht. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgemeinschaft sowie sogar einer Anerkennung einer Vaterschaft noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente wie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, dass für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Beziehung entsteht( s. Keul, Jutta, (Partnerschaftliche) Varianten das Zusammenlebens und deren jeweilige Auswirkungen auf einen Notstandshilfeanspruch, RdA 2011, mit Hinweis auf VwGH 5.9.1995, 94/08/0188). Gemeinsames Wohnen allein begründet selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben keine Lebensgemeinschaft (ebd, VwGH 21.11.2001, "001/08/0101). Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind, (ebd VwGH 10.03.1998, 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe. Der erkennende Senat ist nach der durchgeführten Verhandlung zur Ansicht gelangt, dass die BF mit RE vor 26.08.2013 und nach 31.12.2014 in keiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Aufgrund der räumlichen Trennung liegt keine Wohngemeinschaft vor, aufgrund der getrennten Lebensführung keine Wirtschaftsgemeinschaft. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft wäre aber für d8ie Annahme einer Lebensgemeinschaft unverzichtbar. 3.
- Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher der Bescheid aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2146135.2.00