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{'item': 'I405 1438400-2'}

Obsah (26)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 53§ 13§ 18§ 57§ 55§ 50§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlI405 1438400-2 SpruchI405 1438400-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde am 28.09.2013 erstbefragt und am 04.10.2013 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und dort von 1986 bis 1992 die Schule besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und spreche Ibo und Englisch. Er sei Christ und habe bislang keine Ehe geschlossen; er habe keine Kinder. Seine Eltern seien bereits seit langem verstorben. Geschwister habe er nicht. In Österreich oder einem anderen Land der EU habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Gesundheitliche Probleme machte der BF nicht geltend. Zuletzt habe der BF in XXXX, Northern State, gelebt. Von dort aus habe er im Dezember 2009 die Heimat verlassen und sei mit einem PKW selbständig über unbekannte Länder nach Libyen gelangt. Von dort sei er in der Folge schlepperunterstützt mit einem Boot in die Türkei und in weiterer Folge nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der negativ beschieden worden sei. Danach sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren. Die Heimat habe er verlassen, da er Probleme mit seiner Familie gehabt habe.
  3. Der BF wurde am 28.09.2013 erstbefragt und am 04.10.2013 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und dort von 1986 bis 1992 die Schule besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und spreche Ibo und Englisch. Er sei Christ und habe bislang keine Ehe geschlossen; er habe keine Kinder. Seine Eltern seien bereits seit langem verstorben. Geschwister habe er nicht. In Österreich oder einem anderen Land der EU habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Gesundheitliche Probleme machte der BF nicht geltend. Zuletzt habe der BF in römisch 40 , Northern State, gelebt. Von dort aus habe er im Dezember 2009 die Heimat verlassen und sei mit einem PKW selbständig über unbekannte Länder nach Libyen gelangt. Von dort sei er in der Folge schlepperunterstützt mit einem Boot in die Türkei und in weiterer Folge nach Griechenland gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der negativ beschieden worden sei. Danach sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren. Die Heimat habe er verlassen, da er Probleme mit seiner Familie gehabt habe.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 13 13.971-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig

§ 10Abs.

1 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 13 13.971-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, wobei gleichzeitig

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen des BF wurde als unglaubwürdig beurteilt, da die diesbezüglichen Angaben des BF als gänzlich unwahr zu erachten seien. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend anzusehen wäre, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei diese als zumutbar anzusehen. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Religiös und ethisch bedingte Unruhen seien zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der BF sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen.Das Fluchtvorbringen des BF wurde als unglaubwürdig beurteilt, da die diesbezüglichen Angaben des BF als gänzlich unwahr zu erachten seien. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend anzusehen wäre, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei diese als zumutbar anzusehen. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Religiös und ethisch bedingte Unruhen seien zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der BF sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen. 4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W185 1438400-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W185 1438400-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar sei, für sich selbst zu sorgen. So habe der BF angegeben, Motorräder der Marke Honda reparieren und Auto fahren zu können. In Nigeria habe er von (nicht näher spezifizierten) Hilfsarbeiten gelebt. Dies erscheine auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung sei. Es sei dem BF außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher sei letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar sei, für sich selbst zu sorgen. So habe der BF angegeben, Motorräder der Marke Honda reparieren und Auto fahren zu können. In Nigeria habe er von (nicht näher spezifizierten) Hilfsarbeiten gelebt. Dies erscheine auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung sei. Es sei dem BF außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher sei letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Zum Privat- und Familienleben des BF wurde begründend konstatiert, dass der BF seit ca. einem Jahr eine Freundin namens XXXX in Österreich habe, welche slowakische Staatsbürgerin sei und einige Jahre in Österreich gearbeitet habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Genannten habe nicht bestanden und bestehe auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Die siebzehnjährige Tochter von Frau XXXX, welche derzeit ebenfalls auf Arbeitssuche sei, lebe mit Frau XXXX in einer Mietwohnung in XXXX. Frau XXXX sei – entgegen den gegenteiligen Angaben des BF - nach eigenen Angaben nicht schwanger; ein Mutter-Kind-Pass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Eine finanzielle Abhängigkeit des BF von seiner Freundin bestehe nicht, da sich dieser in der Grundversorgung befinde und Frau XXXX (derzeit) aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den BF maßgeblich zu unterstützen. Der BF besuche Frau XXXX für einige Tage im Monat in XXXX und übernachte auch bei ihr. Frau XXXX habe den BF noch nie in XXXX besucht und hätte, über die private Situation des BF befragt, außer dass dieser keiner Arbeit nachgehe, wenig Deutsch könne und Drogen konsumiere, keine konkreten Angaben erstatten können. Die Konversation mit dem BF erfolge in Englisch (Anm: Frau XXXX spreche nur gebrochen Englisch, jedoch gut Deutsch; der BF spreche Englisch, jedoch so gut wie kein Deutsch). Es sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Ansonsten verfüge der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.Zum Privat- und Familienleben des BF wurde begründend konstatiert, dass der BF seit ca. einem Jahr eine Freundin namens römisch 40 in Österreich habe, welche slowakische Staatsbürgerin sei und einige Jahre in Österreich gearbeitet habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Genannten habe nicht bestanden und bestehe auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Die siebzehnjährige Tochter von Frau römisch 40 , welche derzeit ebenfalls auf Arbeitssuche sei, lebe mit Frau römisch 40 in einer Mietwohnung in römisch 40 . Frau römisch 40 sei – entgegen den gegenteiligen Angaben des BF - nach eigenen Angaben nicht schwanger; ein Mutter-Kind-Pass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Eine finanzielle Abhängigkeit des BF von seiner Freundin bestehe nicht, da sich dieser in der Grundversorgung befinde und Frau römisch 40 (derzeit) aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den BF maßgeblich zu unterstützen. Der BF besuche Frau römisch 40 für einige Tage im Monat in römisch 40 und übernachte auch bei ihr. Frau römisch 40 habe den BF noch nie in römisch 40 besucht und hätte, über die private Situation des BF befragt, außer dass dieser keiner Arbeit nachgehe, wenig Deutsch könne und Drogen konsumiere, keine konkreten Angaben erstatten können. Die Konversation mit dem BF erfolge in Englisch Anmerkung, Frau römisch 40 spreche nur gebrochen Englisch, jedoch gut Deutsch; der BF spreche Englisch, jedoch so gut wie kein Deutsch). Es sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Ansonsten verfüge der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.

  1. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  3. Am 18.10.2016 langte eine Stellungnahme von XXXX, der Freundin des BF beim BFA ein. Darin führt sie aus, dass sie seit ca. 2 Jahren mit dem BF zusammenlebe und ein Kind von ihm erwarte - Geburtstermin sei der XXXX. Ihre Mutter, XXXX, unterstütze sie. Sie wolle mit dem BF eine Familie gründen und mit ihm zusammenleben. Der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass beigelegt.
  4. Am 18.10.2016 langte eine Stellungnahme von römisch 40 , der Freundin des BF beim BFA ein. Darin führt sie aus, dass sie seit ca. 2 Jahren mit dem BF zusammenlebe und ein Kind von ihm erwarte - Geburtstermin sei der römisch 40 . Ihre Mutter, römisch 40 , unterstütze sie. Sie wolle mit dem BF eine Familie gründen und mit ihm zusammenleben. Der Stellungnahme wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass beigelegt.
  5. Am 31.01.2017 wurde der BF einer Einvernahme unterzogen. Eingangs führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe sowie sich gesund fühle. Er sei etwa seit September 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe in XXXX gelebt. Reisedokumente besitze er keine.Er sei etwa seit September 2013 im Bundesgebiet aufhältig. Er habe in römisch 40 gelebt. Reisedokumente besitze er keine. Auf Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen gab der BF an, dass er keine Drogen verkaufe. Als er von einem Zivilpolizisten nach Drogen gefragt worden sei, habe er erklärt, dass er nur welche für seinen Eigengebrauch habe. Er wisse nicht, was er dazu sonst sagen solle. Er sei nicht verheiratet, aber er habe eine Freundin namens XXXX, mit der er ein gemeinsames Kind namens XXXX habe. Die Mutter nenne das Kind XXXX. Seine Freundin sei Slowakin. Er führe seit etwa zwei Jahren mit der Genannten eine Beziehung. Er habe sie in einem italienischen Lokal in XXXX kennengelernt, wo sie gearbeitet habe.Er sei nicht verheiratet, aber er habe eine Freundin namens römisch 40 , mit der er ein gemeinsames Kind namens römisch 40 habe. Die Mutter nenne das Kind römisch 40 . Seine Freundin sei Slowakin. Er führe seit etwa zwei Jahren mit der Genannten eine Beziehung. Er habe sie in einem italienischen Lokal in römisch 40 kennengelernt, wo sie gearbeitet habe. Wiederholt befragt, wann er von der Schwangerschaft seiner Freundin Kenntnis erlangt habe, gab der BF an, dass es im März 2016 gewesen sei. Er wolle seine Freundin heiraten. Befragt, wie er das ohne Dokumente machen wolle, replizierte der BF, dass er irgendwie zu Dokumenten kommen müsse. Er werde nach seiner Haftentlassung zur Botschaft gehen, und wenn er bei der nigerianischen Botschaft nichts bekomme, gehe er zur ghanaischen Botschaft, da seine Mutter aus Ghana stamme. Auf Nachfrage gab er an, seine Freundin sei nicht glücklich darüber sei, dass er im Gefängnis sei. Er habe mit seiner Freundin einen gemeinsamen Wohnsitz im XXXX gehabt. Dort hätten sie bei der Mutter seiner zukünftigen Frau gewohnt. Als er ins Gefängnis gekommen sei, habe sie ihm dann mitgeteilt, dass sie ausgezogen sei. Er sei dort nie meldeamtlich registriert gewesen. Er habe nur an Wochenenden dort gelebt und sei dann wieder zurück nach XXXX gegangen.Auf Nachfrage gab er an, seine Freundin sei nicht glücklich darüber sei, dass er im Gefängnis sei. Er habe mit seiner Freundin einen gemeinsamen Wohnsitz im römisch 40 gehabt. Dort hätten sie bei der Mutter seiner zukünftigen Frau gewohnt. Als er ins Gefängnis gekommen sei, habe sie ihm dann mitgeteilt, dass sie ausgezogen sei. Er sei dort nie meldeamtlich registriert gewesen. Er habe nur an Wochenenden dort gelebt und sei dann wieder zurück nach römisch 40 gegangen. Seine Freundin habe als Kellnerin gearbeitet und dabei etwa € 400,- im Monat verdient. Die Mutter seiner zukünftigen Ehegattin heiße XXXX. Er habe mit dieser keine intime Beziehung gehabt. Sie hätten nur zusammen gewohnt. Auf Vorhalt, dass laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2016 XXXX zur damaligen Zeit seine Lebensgefährtin gewesen sei, er erklärt habe, XXXX heiraten zu wollen, entgegnete der BF: "Zu dieser Zeit war XXXX nicht da, sie war auf Reisen. Da hat ihre Mutter Maria sie bei der Verhandlung als Vertrauensperson vertreten." Auf weiteren Vorhalt, dass er damals die Frage, ob er Frau XXXX heiraten wollen, bejaht habe, meinte der BF: "Der Richter hat mich gefragt, ob ich XXXX heiraten will, und ich habe gesagt, ja. Aber XXXX war zu der Zeit nicht da." Befragt, was es mit der Abwesenheit von XXXX zu tun habe, gab der BF an, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung XXXX nicht da gewesen sei. Als er die Ladung für den Termin beim BVwG erhalten habe, habe ihn XXXX begleitet. Sie habe XXXX vor dem Gericht als Mutter vertreten.im Monat verdient. Die Mutter seiner zukünftigen Ehegattin heiße römisch 40 . Er habe mit dieser keine intime Beziehung gehabt. Sie hätten nur zusammen gewohnt. Auf Vorhalt, dass laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2016 römisch 40 zur damaligen Zeit seine Lebensgefährtin gewesen sei, er erklärt habe, römisch 40 heiraten zu wollen, entgegnete der BF: "Zu dieser Zeit war römisch 40 nicht da, sie war auf Reisen. Da hat ihre Mutter Maria sie bei der Verhandlung als Vertrauensperson vertreten." Auf weiteren Vorhalt, dass er damals die Frage, ob er Frau römisch 40 heiraten wollen, bejaht habe, meinte der BF: "Der Richter hat mich gefragt, ob ich römisch 40 heiraten will, und ich habe gesagt, ja. Aber römisch 40 war zu der Zeit nicht da." Befragt, was es mit der Abwesenheit von römisch 40 zu tun habe, gab der BF an, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung römisch 40 nicht da gewesen sei. Als er die Ladung für den Termin beim BVwG erhalten habe, habe ihn römisch 40 begleitet. Sie habe römisch 40 vor dem Gericht als Mutter vertreten. Auf weiteren Vorhalt, dass Frau XXXX damals die Frage, ob sie und ihre Tochter mit ihm zu dritt in der XXXX Wohnung wohnen würden, verneint habe und erklärt habe, dass ihre Tochter bei der Tante gewohnt hätte, wenn er, der BF, zu ihr gegangen sei, entgegnete der BF, dass dies nicht stimmen würde. Er habe mit XXXX niemals eine Beziehung geführt. Auf weiteren Vorhalt, dass XXXX am 11.05.2016 zu Protokoll gegeben habe, dass er mit ihr gemeinsam koche, einkaufen gehe und den Haushalt machen würde, was sich schon nach einer Beziehung anhöre, erwiderte der BF, dass er viel Zeit am Wochenende dort verbracht habe. Da seien sie schon zusammen gewesen und haben etwas gemeinsam unternommen.Auf weiteren Vorhalt, dass Frau römisch 40 damals die Frage, ob sie und ihre Tochter mit ihm zu dritt in der römisch 40 Wohnung wohnen würden, verneint habe und erklärt habe, dass ihre Tochter bei der Tante gewohnt hätte, wenn er, der BF, zu ihr gegangen sei, entgegnete der BF, dass dies nicht stimmen würde. Er habe mit römisch 40 niemals eine Beziehung geführt. Auf weiteren Vorhalt, dass römisch 40 am 11.05.2016 zu Protokoll gegeben habe, dass er mit ihr gemeinsam koche, einkaufen gehe und den Haushalt machen würde, was sich schon nach einer Beziehung anhöre, erwiderte der BF, dass er viel Zeit am Wochenende dort verbracht habe. Da seien sie schon zusammen gewesen und haben etwas gemeinsam unternommen. Die Frage, ob seine jetzige Freundin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2016 schon schwanger gewesen sei, bejahte der BF. Befragt, warum er das damals nicht erwähnt habe, gab der BF an, dass es der Fehler von Maria gewesen sei. Sie habe ja XXXX vertreten. XXXX sei damals in der Slowakei gewesen, weil die Großmutter krank gewesen sei.Die Frage, ob seine jetzige Freundin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2016 schon schwanger gewesen sei, bejahte der BF. Befragt, warum er das damals nicht erwähnt habe, gab der BF an, dass es der Fehler von Maria gewesen sei. Sie habe ja römisch 40 vertreten. römisch 40 sei damals in der Slowakei gewesen, weil die Großmutter krank gewesen sei. Die Frage, ob es stimme, dass er auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo und wie er Frau XXXX kennengelernt habe, er erklärt habe, dass sie sich in XXXX auf der Straße kennengelernt hätten, bejahte der BF. Das erste Mal habe er XXXX gemeinsam mit XXXX kennengelernt. XXXX habe ihn ihrer Mutter Maria vorgestellt. Die weitere Frage, ob es stimme, dass er ebenfalls gefragt worden sei, ob er wissen würde, was Frau XXXX arbeiten würde, er geantwortet habe, sie würde als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten, bejahte der BF ebenfalls.Die Frage, ob es stimme, dass er auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo und wie er Frau römisch 40 kennengelernt habe, er erklärt habe, dass sie sich in römisch 40 auf der Straße kennengelernt hätten, bejahte der BF. Das erste Mal habe er römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 kennengelernt. römisch 40 habe ihn ihrer Mutter Maria vorgestellt. Die weitere Frage, ob es stimme, dass er ebenfalls gefragt worden sei, ob er wissen würde, was Frau römisch 40 arbeiten würde, er geantwortet habe, sie würde als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten, bejahte der BF ebenfalls. Auf Vorhalt, dass er in der Verhandlung am 11.05.2016 manche der gestellten Fragen im Sinne des "Vertretungsverhältnisses" von XXXX beantwortet habe, wie etwa die Frage nach der Beziehung zu ihr, bei anderen Fragen wiederum eindeutig auf XXXX eingegangen sei, etwa bei der Frage nach dem Kennenlernen oder des Berufes von XXXX, erwiderte der BF, dass er heute die ganze Wahrheit sage.Auf Vorhalt, dass er in der Verhandlung am 11.05.2016 manche der gestellten Fragen im Sinne des "Vertretungsverhältnisses" von römisch 40 beantwortet habe, wie etwa die Frage nach der Beziehung zu ihr, bei anderen Fragen wiederum eindeutig auf römisch 40 eingegangen sei, etwa bei der Frage nach dem Kennenlernen oder des Berufes von römisch 40 , erwiderte der BF, dass er heute die ganze Wahrheit sage. Befragt, ob er sein eigenes Kind schon kennengelernt habe, da er zum Zeitpunkt dessen Geburt in Haft gewesen sei, erklärte der BF, dass er am 19.01.2017 Ausgang gehabt hätte. Da habe er seinen Sohn besucht. Befragt, ob er regelmäßigen Besuch von XXXX erhalte, führte der BF an, dass er ihr gesagt habe, sie solle sich während der Schwangerschaft nicht stressen. Das letzte Mal habe sie ihn mit der Mutter und dem Freund der Mutter hier besucht. Sie kümmere sich jetzt um das Kind. Es sei kalt. Sie könne das Kind nicht rausbringen und ihn besuchen. Aber sie habe ihm schon gesagt, dass sie ihn übermorgen besuche. Auf Vorhalt, dass laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX man ihn zuletzt am 25.08.2016 besucht habe, gab der BF an, dass es stimmen würde. Als er noch beim Landesgericht gewesen sei, habe sie ihn öfter besucht. Danach habe er ihr gesagt, sie solle ihn nur einmal pro Woche besuchen. Auf Vorhalt, was dagegen spräche, wenn die Großmutter auf das Kind schauen und XXXX ihn besuchen würde, erklärte der BF, dass sie einen Kaiserschnitt gehabt hätte. Er wisse nicht, wie es ihr gehe und er könne sie nicht zwingen, hierher zu kommen. Er rufe sie aber jeden Tag an. Sie habe ihm über die Mutter auch Geld geschickt. Das Kind sei noch so klein. Er habe sie nicht stressen wollen und gewollt, dass sie sich erholt.Befragt, ob er regelmäßigen Besuch von römisch 40 erhalte, führte der BF an, dass er ihr gesagt habe, sie solle sich während der Schwangerschaft nicht stressen. Das letzte Mal habe sie ihn mit der Mutter und dem Freund der Mutter hier besucht. Sie kümmere sich jetzt um das Kind. Es sei kalt. Sie könne das Kind nicht rausbringen und ihn besuchen. Aber sie habe ihm schon gesagt, dass sie ihn übermorgen besuche. Auf Vorhalt, dass laut Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 man ihn zuletzt am 25.08.2016 besucht habe, gab der BF an, dass es stimmen würde. Als er noch beim Landesgericht gewesen sei, habe sie ihn öfter besucht. Danach habe er ihr gesagt, sie solle ihn nur einmal pro Woche besuchen. Auf Vorhalt, was dagegen spräche, wenn die Großmutter auf das Kind schauen und römisch 40 ihn besuchen würde, erklärte der BF, dass sie einen Kaiserschnitt gehabt hätte. Er wisse nicht, wie es ihr gehe und er könne sie nicht zwingen, hierher zu kommen. Er rufe sie aber jeden Tag an. Sie habe ihm über die Mutter auch Geld geschickt. Das Kind sei noch so klein. Er habe sie nicht stressen wollen und gewollt, dass sie sich erholt. Auf Nachfrage gab er an, dass er arbeitsfähig sei. Er habe auch bei der Caritas wegen einer Arbeit gefragt, er sei jedoch mit seiner Asylkarte dazu nicht berechtigt. Er würde jede Arbeit machen, die er bekomme. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der BF an, dass die Mutter seiner Freundin eine sehr großzügige Frau sei, er bei ihr gegessen habe und dafür nichts gezahlt habe. Er selbst habe nichts gehabt. XXXX habe ihn und seine Freundin unterstützt. Seine Freundin habe ja auch gearbeitet und ihn unterstützt. Er sei von der Familie seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden.Auf Nachfrage gab er an, dass er arbeitsfähig sei. Er habe auch bei der Caritas wegen einer Arbeit gefragt, er sei jedoch mit seiner Asylkarte dazu nicht berechtigt. Er würde jede Arbeit machen, die er bekomme. Befragt, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite, gab der BF an, dass die Mutter seiner Freundin eine sehr großzügige Frau sei, er bei ihr gegessen habe und dafür nichts gezahlt habe. Er selbst habe nichts gehabt. römisch 40 habe ihn und seine Freundin unterstützt. Seine Freundin habe ja auch gearbeitet und ihn unterstützt. Er sei von der Familie seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt worden. Er habe in seiner Heimat den Beruf des Mechanikers gelernt, habe aber die Ausbildung nicht fertig gemacht. Befragt, wovon er in Nigeria gelebt habe, erklärter der BF, dass er damals Bauer gewesen sei. Sein Vater habe ihn danach an einen Freund vermittelt, wo er gearbeitet habe. Dieser Mann sei 2006 gestorben, danach sei alles sozusagen vorbei gewesen. Aber immer als sie vom Feld zurückgekommen seien, sei er zu einem Mechaniker gegangen, der ihn bisschen angelernt habe. Er gehe sei Haftbeginn keiner Beschäftigung nach. Nach beruflichen Aus- oder Weiterbildungen befragt, gab der BF an, dass ihm im Gefängnis ein Deutschkurs vermittelt worden sei, der noch andauere, weshalb es noch kein Zeugnis gebe. Er spreche ein klein wenig Deutsch. Nach seinen Freizeitaktivitäten befragt, führte der BF an, dass er in XXXX Gelegenheitsarbeiten (z.B. Gartenarbeiten) verrichtet habe, wofür er manchmal € 20,- oder Kleidung bekommen habe. Er gehe in die Kirche und helfe gerne, wenn er jemanden sehe, der Hilfe oder Unterstützung brauche.Nach seinen Freizeitaktivitäten befragt, führte der BF an, dass er in römisch 40 Gelegenheitsarbeiten (z.B. Gartenarbeiten) verrichtet habe, wofür er manchmal € 20,- oder Kleidung bekommen habe. Er gehe in die Kirche und helfe gerne, wenn er jemanden sehe, der Hilfe oder Unterstützung brauche. Nach Familienangehörigen im Bundesgebiet befragt, führte er seinen Sohn an. In Nigeria habe er niemanden mehr. Seine Mutter sei aus Ghana. Sie sei gestorben, als er 10 Jahre alt gewesen sei. Er sei der einzige Sohn. Sein Vater sei verstorben. Vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er in XXXX gelebt. Es sei ein großer Markt und kein fixer Wohnsitz gewesen. Er habe mit vielen anderen Leuten dort gelebt, zu denen er keine engen sozialen Bindungen gehabt habe.Vor seiner Ausreise aus Nigeria habe er in römisch 40 gelebt. Es sei ein großer Markt und kein fixer Wohnsitz gewesen. Er habe mit vielen anderen Leuten dort gelebt, zu denen er keine engen sozialen Bindungen gehabt habe. Eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn nicht möglich. Er sehe dort keine Möglichkeiten für sich. Er habe dort niemanden, keiner kenne ihn dort. Das habe er alles seiner Lebensgefährtin erzählt, auch ihrer Mutter. Er wolle hier bleiben, weil es hier ein sicheres Leben gebe und er sich um seine Familie kümmern wolle, also um seine Frau und seinen Sohn. Er wolle auch seinen Lebensunterhalt hier bestreiten. Sein Sohn und seine Frau seien hier. Er könne es sich nicht vorstellen, irgendwo anders zu leben. Abschließend wurde der BF aufgefordert, sämtliche verfahrensrelevante Dokumente und Unterlagen vorzulegen (Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes, Identitätsdokumente, Bestätigungen, Urkunden, usw.).
  6. Am 07.02.2017 übermittelte die Freundin des BF, XXXX, diverse Unterlagen in Kopie an die belangte Behörde. So einen Auszug aus dem slowakischen Personenregister zu XXXX, den Meldenachweis von XXXX, den slowakischen Personalausweis von XXXX, die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS, geboren am 03.11.2016 (ohne Eintragung des Vaters), den Meldenachweis des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS, den Entlassungsbefund (Situationsbericht) des Wiener SMZ-Süd hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS vom 05.02.2017, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG (weiße Asylkarte) des BF.
  7. Am 07.02.2017 übermittelte die Freundin des BF, römisch 40 , diverse Unterlagen in Kopie an die belangte Behörde. So einen Auszug aus dem slowakischen Personenregister zu römisch 40 , den Meldenachweis von römisch 40 , den slowakischen Personalausweis von römisch 40 , die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS, geboren am 03.11.2016 (ohne Eintragung des Vaters), den Meldenachweis des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS, den Entlassungsbefund (Situationsbericht) des Wiener SMZ-Süd hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes Luis Onyekachi ILAS vom 05.02.2017, die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG (weiße Asylkarte) des BF.
  8. Am 15.02.2017 wurde XXXX, die Freundin des BF einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ledig sei, aber beabsichtige, den BF zu heiraten. Sie habe beim Sozialen Dienst nachgefragt, ob es im Gefängnis möglich sei, aber das sei zu stressig. Sie haben vor, nach der Haftentlassung zu heiraten. Der BF müsse zur nigerianischen Botschaft gehen und sich Dokumente besorgen. Sie sei auch schon dort gewesen und habe gehört, dass die Ausstellung von Dokumenten möglich sei. Man müsse jedoch warten, da das dauern würde.
  9. Am 15.02.2017 wurde römisch 40 , die Freundin des BF einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ledig sei, aber beabsichtige, den BF zu heiraten. Sie habe beim Sozialen Dienst nachgefragt, ob es im Gefängnis möglich sei, aber das sei zu stressig. Sie haben vor, nach der Haftentlassung zu heiraten. Der BF müsse zur nigerianischen Botschaft gehen und sich Dokumente besorgen. Sie sei auch schon dort gewesen und habe gehört, dass die Ausstellung von Dokumenten möglich sei. Man müsse jedoch warten, da das dauern würde. Befragt, ob sie Geschwister habe, gab sie an, dass sie einen Bruder habe, der in der Slowakei wohne. Sie habe einen Sohn namens XXXX, geboren am XXXX. Ihr Sohn sei slowakischer Staatsbürger und sei ihr einziges Kind. Der Kindesvater sei der BF. Auf Vorhalt, dass in der vorgelegten Geburtsurkunde die Eintragung des Vaters fehle, entgegnete die BF, dass sie bereits im Zuge eines Haftausganges des BF zum Magistrat gegangen seien. Dort sei ihnen gesagt worden, dass für die Eintragung der Vaterschaft eine Geburtsurkunde des Vaters nötig sei. Diese hätten sie bis heute nicht.Befragt, ob sie Geschwister habe, gab sie an, dass sie einen Bruder habe, der in der Slowakei wohne. Sie habe einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ihr Sohn sei slowakischer Staatsbürger und sei ihr einziges Kind. Der Kindesvater sei der BF. Auf Vorhalt, dass in der vorgelegten Geburtsurkunde die Eintragung des Vaters fehle, entgegnete die BF, dass sie bereits im Zuge eines Haftausganges des BF zum Magistrat gegangen seien. Dort sei ihnen gesagt worden, dass für die Eintragung der Vaterschaft eine Geburtsurkunde des Vaters nötig sei. Diese hätten sie bis heute nicht. Sie wohne an ihrer derzeitigen Adresse seit etwa drei bis vier Monaten, wo auch ihre Mutter und deren Lebensgefährte wohnen. Mit dem BF habe sie nie eine Anmeldung vorgenommen. Der BF könne nicht bei der Caritas wohnen und gleichzeitig eine Anmeldung in XXXX vornehmen. Das gehe nicht. Sie habe gedacht, dass wenn er nicht bei der Asylunterkunft bleibe, es mit dem ganzen Verfahren aus sei.Sie wohne an ihrer derzeitigen Adresse seit etwa drei bis vier Monaten, wo auch ihre Mutter und deren Lebensgefährte wohnen. Mit dem BF habe sie nie eine Anmeldung vorgenommen. Der BF könne nicht bei der Caritas wohnen und gleichzeitig eine Anmeldung in römisch 40 vornehmen. Das gehe nicht. Sie habe gedacht, dass wenn er nicht bei der Asylunterkunft bleibe, es mit dem ganzen Verfahren aus sei. Auf Vorhalt, dass der BF am 11.05.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, eine Beziehung mit ihrer Mutter XXXX zu haben, entgegnete sie, dass sie es nicht gewusst habe. Auf weiteren Vorhalt, dass der BF am 11.05.2016 die explizite Frage, ob XXXX seine Lebensgefährtin sei, bejaht habe, wiederholte die Zeugin, dass sie das nie erfahren habe. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter bei der Verhandlung gewesen sei, aber dass er eine Beziehung mit ihr gehabt hätte, habe sie nicht gewusst. Sie sei in der Slowakei gewesen. Nach Vorhalt, dass der BF damals die Frage, ob XXXX schwanger sei, ebenfalls bejaht habe, entgegnete sie, sie könne sich das nicht erklären.Auf Vorhalt, dass der BF am 11.05.2016 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, eine Beziehung mit ihrer Mutter römisch 40 zu haben, entgegnete sie, dass sie es nicht gewusst habe. Auf weiteren Vorhalt, dass der BF am 11.05.2016 die explizite Frage, ob römisch 40 seine Lebensgefährtin sei, bejaht habe, wiederholte die Zeugin, dass sie das nie erfahren habe. Sie habe gewusst, dass ihre Mutter bei der Verhandlung gewesen sei, aber dass er eine Beziehung mit ihr gehabt hätte, habe sie nicht gewusst. Sie sei in der Slowakei gewesen. Nach Vorhalt, dass der BF damals die Frage, ob römisch 40 schwanger sei, ebenfalls bejaht habe, entgegnete sie, sie könne sich das nicht erklären. Nach Vorhalt der Angaben ihrer Mutter am 11.05.2016 erklärte die Zeugin, dass es stimme, dass sie bei ihrer Tante gewohnt habe, aber dass sie – gemeint ihre Mutter und der BF – eine Beziehung geführt hätten, habe sie nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter spätestens bei der Frage nach deren Schwangerschaft klarstellen hätte können, dass sie keine Beziehung mit dem BF führe, meinte die Zeugin erneut, es nicht gewusst zu haben. Sie verstehe das nicht. Sie habe zum BF gesagt, dass er ihre Mutter mitnehmen solle, um zu sagen, dass sie nicht in Österreich sei, aber zu einem späteren Zeitpunkt erscheinen könne. Daher verstehe sie diese Aussagen nicht. Sie glaube nicht, dass die beiden eine Beziehung geführt haben. Sie glaube, dass der BF möglicherweise Angst gehabt habe. Das alles stimme sicher nicht. Sie sei mit dem BF seit etwa 2 Jahren zusammen. Sie hätten sich in einer Kirche in XXXX kennengelernt, dann die Telefonnummern ausgetauscht. Er wohne zwar in XXXX, besuche sie aber regelmäßig in XXXX. Sie habe im März oder April 2016 den BF von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt.Sie sei mit dem BF seit etwa 2 Jahren zusammen. Sie hätten sich in einer Kirche in römisch 40 kennengelernt, dann die Telefonnummern ausgetauscht. Er wohne zwar in römisch 40 , besuche sie aber regelmäßig in römisch 40 . Sie habe im März oder April 2016 den BF von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt. Sie arbeite derzeit nicht, sei aber vor der Schwangerschaft als Kellnerin, dann in einem Hotel tätig gewesen und habe etwa € 400.- bzw. 950,- pro Monat verdient. Befragt, wovon der BF in Österreich lebe, gab sie an, dass er monatlich € 40,- bekomme. Sie helfe ihm aber auch finanziell weiter. Das gemeinsame Kind mit dem BF sei geplant gewesen. Befragt, ob sie wisse, wie oft der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei, gab sie an, dass er ihr erzählt habe, einmal wegen Drogen verurteilt worden zu sein. Er habe ihr erzählt, dass er aber damit aufhören wolle. Sie habe nicht gewusst, dass er zweimal verurteilt worden sei. Auf Vorhalt, dass der BF laut Meldeauskunft von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX inhaftiert gewesen sei, gab sie an, dass sie ihn sicherlich im Jänner angerufen habe und er ihr gesagt habe, dass er in XXXX sei. Er habe ihr nicht gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei. Sie könne zu seinen wiederholten Verstößen gegen das SMG nichts sagen. Er habe gesagt, er mache das nicht mehr.Befragt, ob sie wisse, wie oft der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt worden sei, gab sie an, dass er ihr erzählt habe, einmal wegen Drogen verurteilt worden zu sein. Er habe ihr erzählt, dass er aber damit aufhören wolle. Sie habe nicht gewusst, dass er zweimal verurteilt worden sei. Auf Vorhalt, dass der BF laut Meldeauskunft von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert gewesen sei, gab sie an, dass sie ihn sicherlich im Jänner angerufen habe und er ihr gesagt habe, dass er in römisch 40 sei. Er habe ihr nicht gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei. Sie könne zu seinen wiederholten Verstößen gegen das SMG nichts sagen. Er habe gesagt, er mache das nicht mehr. Es sei schon lange her, dass sie ihn in XXXX besucht habe. Sie denke, sie sei nur einmal bei ihm gewesen. Sie sei zu dieser Zeit schwanger gewesen. Sie habe ihn mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten besucht. Ansonsten haben sie nur telefonisch Kontakt miteinander.Es sei schon lange her, dass sie ihn in römisch 40 besucht habe. Sie denke, sie sei nur einmal bei ihm gewesen. Sie sei zu dieser Zeit schwanger gewesen. Sie habe ihn mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten besucht. Ansonsten haben sie nur telefonisch Kontakt miteinander. Bei seinem Ausgang am 19.01.2017 habe der BF sie und den gemeinsamen Sohn in XXXX in Begleitung des Sozialen Dienstes besucht.Bei seinem Ausgang am 19.01.2017 habe der BF sie und den gemeinsamen Sohn in römisch 40 in Begleitung des Sozialen Dienstes besucht. Befragt, weshalb sie ihn nach dem 25.08.2016 nicht mehr besucht hätte, gab sie an, dass sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Sie habe mit ihrem Kind immer wieder zum Arzt gehen müssen. Es sei viel Stress zu der Zeit gewesen und Geld sei auch nicht viel da. Auf die weitere Frage, was dagegen gesprochen hätte, dass ihr Kind bei der Großmutter geblieben wäre und sie den BF in XXXX besucht hätte, replizierte sie, dass die Situation mit ihrer Mutter auch stressig sei. Sie streiten sich zuhause immer wieder.Befragt, weshalb sie ihn nach dem 25.08.2016 nicht mehr besucht hätte, gab sie an, dass sie telefonischen Kontakt gehabt hätten. Sie habe mit ihrem Kind immer wieder zum Arzt gehen müssen. Es sei viel Stress zu der Zeit gewesen und Geld sei auch nicht viel da. Auf die weitere Frage, was dagegen gesprochen hätte, dass ihr Kind bei der Großmutter geblieben wäre und sie den BF in römisch 40 besucht hätte, replizierte sie, dass die Situation mit ihrer Mutter auch stressig sei. Sie streiten sich zuhause immer wieder. Auf Vorhalt, dass der BF zuletzt im Juni 2016 straffällig geworden sei, obwohl er damals schon gewusst habe, dass er Vater werde, entgegnete die Zeugin, dass sie dafür keine Erklärung habe. Sie habe davon auch nichts gewusst. Das sei so schnell gekommen. Sie fühle sich auch von ihm veräppelt. Sie habe auch nicht gewusst, dass er kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht habe. Er habe ihr gesagt, es sei alles in Ordnung, er habe Asyl und er dürfe hier arbeiten. Auf Vorhalt, dass der BF womöglich ausreisen und nach Nigeria zurückkehren müsse, entgegnete sie, dass es alleine mit dem Kind, ohne Papa nicht gehen würde. Sie wolle nur, dass ihr Kind einen Vater habe.
  10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den § 57 AsylG nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2015 verloren (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).11. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2015 verloren (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT, in erster Instanz abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zahl W185 14384001/14E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen worden. Der BF sei im Bundesgebiet wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz bereits insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. In XXXX habe der BF niemals über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Er sei bis dato immer in XXXX XXXX meldeamtlich registriert gewesen. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX habe er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX befunden. Am XXXX sei er in die Justizanstalt XXXX überstellt worden.Der BF sei im Bundesgebiet wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz bereits insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . In römisch 40 habe der BF niemals über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Er sei bis dato immer in römisch 40 römisch 40 meldeamtlich registriert gewesen. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich in Haft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Am römisch 40 sei er in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden. Zum Familienleben des BF wurde konstatiert, dass er ledig sei. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er der leibliche Vater des slowakischen Staatsbürgers XXXX, geboren am XXXX in XXXX. Seine Lebensgefährtin XXXX sei die Kindesmutter. Es liege hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft jedoch kein gesicherter Beweis vor. In der Geburtsurkunde des XXXX fehle die namentliche Eintragung des Vaters. Der BF habe Suchtgift verkauft, als er bereits davon in Kenntnis gewesen sei, Vater eines Kindes zu werden. Er habe sich während der Geburt seines behaupteten Sohnes in Haft befunden.Zum Familienleben des BF wurde konstatiert, dass er ledig sei. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er der leibliche Vater des slowakischen Staatsbürgers römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin römisch 40 sei die Kindesmutter. Es liege hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft jedoch kein gesicherter Beweis vor. In der Geburtsurkunde des römisch 40 fehle die namentliche Eintragung des Vaters. Der BF habe Suchtgift verkauft, als er bereits davon in Kenntnis gewesen sei, Vater eines Kindes zu werden. Er habe sich während der Geburt seines behaupteten Sohnes in Haft befunden. Er habe im bisherigen Verfahren insgesamt zwei Liebesbeziehungen mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Frauen vorgebracht, die miteinander verwandt seien, nämlich Mutter und Tochter. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beziehung mit XXXX behauptet, die er nunmehr bestreite. Er habe damals seine nunmehrige Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnt.Er habe im bisherigen Verfahren insgesamt zwei Liebesbeziehungen mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Frauen vorgebracht, die miteinander verwandt seien, nämlich Mutter und Tochter. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beziehung mit römisch 40 behauptet, die er nunmehr bestreite. Er habe damals seine nunmehrige Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnt. Die Behörde könne nicht ausschließen, dass er mit beiden Frauen zeitgleich eine Beziehung geführt oder sexuellen Intimkontakt gepflegt habe, eventuell ohne dass die jeweils andere etwas davon gewusst habe. Unbeschadet dessen habe weder mit XXXX noch mit XXXX jemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Der BF sei seine Beziehung mit XXXX während seines unsicheren Aufenthaltes eingegangen. Er habe ihr gegenüber unwahre und unrichtige Angaben hinsichtlich seiner kriminellen Vorgeschichte und seines Aufenthaltsstatus getätigt. Zudem sei der BF laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX von seiner behaupteten Lebensgefährtin und deren Mutter zuletzt am 25.08.2016 in XXXX besucht worden. Seitdem scheine keine Eintragung über weitere Besuche mehr auf.Unbeschadet dessen habe weder mit römisch 40 noch mit römisch 40 jemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Der BF sei seine Beziehung mit römisch 40 während seines unsicheren Aufenthaltes eingegangen. Er habe ihr gegenüber unwahre und unrichtige Angaben hinsichtlich seiner kriminellen Vorgeschichte und seines Aufenthaltsstatus getätigt. Zudem sei der BF laut Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 von seiner behaupteten Lebensgefährtin und deren Mutter zuletzt am 25.08.2016 in römisch 40 besucht worden. Seitdem scheine keine Eintragung über weitere Besuche mehr auf. Insbesondere erscheine es für die erkennende Behörde sehr fraglich, ob seinerseits überhaupt jemals ein ehrliches Interesse an einer aufrichtigen und ernsten Beziehung mit XXXX bestanden habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er sich von seinen wechselnden Beziehungen zu den genannten slowakischen Frauen einen Vorteil hinsichtlich seiner weiteren Bleibeperspektive in Österreich erhofft habe.Insbesondere erscheine es für die erkennende Behörde sehr fraglich, ob seinerseits überhaupt jemals ein ehrliches Interesse an einer aufrichtigen und ernsten Beziehung mit römisch 40 bestanden habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er sich von seinen wechselnden Beziehungen zu den genannten slowakischen Frauen einen Vorteil hinsichtlich seiner weiteren Bleibeperspektive in Österreich erhofft habe. In Gesamtbetrachtung hätten daher keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders engen Beziehung oder eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses festgestellt werden können. Hinsichtlich der Integration des BF wurde festgehalten, dass er keine beruflichen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte habe, die eine hinreichend große oder berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich darstellen würden. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, habe in Österreich an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, gehe keiner ordentlichen Arbeit nach, verfüge über keine finanziellen Mittel und gelte als nicht integriert. Er besuche eine Kirche bzw. Gottesdienste. Dem sei gegenzuhalten, dass er ein zweifach gerichtlich verurteilter Straftäter sei und sich damit auch die Annahme einer über das Regelmaß hinausgehenden religiösen Lebensführung in Österreich verneinen lasse. Er habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G seien somit nicht gegeben. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aus den auf den Seiten 32 bis 50 getroffenen zur Lage in Nigeria hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung iSv § 50 Abs. 1 FPG ergeben. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliches Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb auch die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der angegebenen Dauer) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung zu verhindern. Aufgrund seiner widerholten rechtskräftigen Verurteilungen habe er sein Aufenthaltsrecht verloren. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG seien somit nicht gegeben. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aus den auf den Seiten 32 bis 50 getroffenen zur Lage in Nigeria hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung iSv Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliches Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb auch die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der angegebenen Dauer) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung zu verhindern. Aufgrund seiner widerholten rechtskräftigen Verurteilungen habe er sein Aufenthaltsrecht verloren. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.

  1. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie den Verfahrensanordnungen vom 17.02.2017, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und er verpflichtend eine Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat, am 22.02.2017 zugestellt.
  2. Mit dem per Fax am 02.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zunächst wurden die Anträge gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 erteilen, in eventu 2) die gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 3) der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen,13. Mit dem per Fax am 02.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zunächst wurden die Anträge gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilen, in eventu 2) die gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 3) der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 4) die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; 5) das gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, 6) eine mündliche Verhandlung anberaumen."4) die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; 5) das gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, 6) eine mündliche Verhandlung anberaumen." Begründend wurde ausgeführt, sich der BF seit 28.09.2013, somit seit 3,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er führe mit der slowakischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX (ebenfalls slowakischer Staatsbürger) zur Welt gekommen. Eine Eheschließung nach der Haftentlassung sei geplant, ebenso wie ein gemeinsamer Wohnsitz in XXXX. Zwar habe der BF die Beziehung zu Frau XXXX in einem Zeitraum begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch würde dennoch eine Trennung durch eine Abschiebung einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen, da die Beziehung zu Frau XXXX und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau XXXX verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. So habe Frau XXXX den BF vor der Inhaftierung des Öfteren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Ein Besuch in der JA XXXX nach dem 25.08.2016 sei für Frau XXXX aufgrund der Schwangerschaft bzw. später aufgrund der Probleme durch Kaiserschnitt und Betreuung des Säuglings nicht möglich gewesen. Es bestehe jedoch weiterhin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem BF und Frau XXXX. Zwischen Frau XXXX und dem BF bestehe (entgegen den Ausführungen der belangten Behörde) immer noch eine aufrechte Beziehung und habe auch Frau XXXX zum Ende der Einvernahme vor dem BFA noch gefragt, wie eine Eheschließung in der Justizanstalt möglich sei, woraus klar hervorgehe, dass auch Frau XXXX nach wie vor ein Zusammenleben mit dem BF anstrebe.Begründend wurde ausgeführt, sich der BF seit 28.09.2013, somit seit 3,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er führe mit der slowakischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 sei der gemeinsame Sohn römisch 40 (ebenfalls slowakischer Staatsbürger) zur Welt gekommen. Eine Eheschließung nach der Haftentlassung sei geplant, ebenso wie ein gemeinsamer Wohnsitz in römisch 40 . Zwar habe der BF die Beziehung zu Frau römisch 40 in einem Zeitraum begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch würde dennoch eine Trennung durch eine Abschiebung einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen, da die Beziehung zu Frau römisch 40 und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau römisch 40 verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. So habe Frau römisch 40 den BF vor der Inhaftierung des Öfteren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Ein Besuch in der JA römisch 40 nach dem 25.08.2016 sei für Frau römisch 40 aufgrund der Schwangerschaft bzw. später aufgrund der Probleme durch Kaiserschnitt und Betreuung des Säuglings nicht möglich gewesen. Es bestehe jedoch weiterhin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem BF und Frau römisch 40 . Zwischen Frau römisch 40 und dem BF bestehe (entgegen den Ausführungen der belangten Behörde) immer noch eine aufrechte Beziehung und habe auch Frau römisch 40 zum Ende der Einvernahme vor dem BFA noch gefragt, wie eine Eheschließung in der Justizanstalt möglich sei, woraus klar hervorgehe, dass auch Frau römisch 40 nach wie vor ein Zusammenleben mit dem BF anstrebe. Um die Missverständnisse rund um die angebliche Beziehung zu Frau XXXX aufzuklären und auch die aufrechte Beziehung zu Frau XXXX zu belegen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Um die Missverständnisse rund um die angebliche Beziehung zu Frau römisch 40 aufzuklären und auch die aufrechte Beziehung zu Frau römisch 40 zu belegen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF habe bis jetzt aufgrund der Inhaftierung noch kein Vaterschaftsanerkenntnis unterschreiben können, da dafür die persönliche Anwesenheit beim Gericht bzw. der Behörde erforderlich sei und er auch noch eine nigerianische Geburtsurkunde besorgen müsse – sobald das Vaterschaftsanerkenntnis vorliege, werde dies jedenfalls im Verfahren nachgereicht. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde jedenfalls mangelhaft geführt worden, als sie auch nach Feststellung der derzeitigen Unmöglichkeit der Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses keinen DNA-Test zum Nachweis der Vaterschaft angeordnet habe. Die belangte Behörde wäre im Rahmen der Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von dem BF und dem Kind zum Nachweis der Vaterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. Sollte ein DNA-Test verlangt werden, sei der BF auch bereit, diesen durchführen zu lassen. Bei dem BF handle es sich aufgrund der Vaterschaft zu dem mj. XXXX, einem slowakischen Staatsbürger, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs 1 Z 20c AsylG. Das Kind des BF sei jedenfalls unter 21 Jahre alt und EWR-Bürger, weshalb die Qualifikation des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher die Zulässigkeit einer Ausweisung gem. § 66 FPG prüfen müssen - der Bescheid sei insofern inhaltlich rechtswidrig.Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde jedenfalls mangelhaft geführt worden, als sie auch nach Feststellung der derzeitigen Unmöglichkeit der Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses keinen DNA-Test zum Nachweis der Vaterschaft angeordnet habe. Die belangte Behörde wäre im Rahmen der Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von dem BF und dem Kind zum Nachweis der Vaterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. Sollte ein DNA-Test verlangt werden, sei der BF auch bereit, diesen durchführen zu lassen. Bei dem BF handle es sich aufgrund der Vaterschaft zu dem mj. römisch 40 , einem slowakischen Staatsbürger, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG. Das Kind des BF sei jedenfalls unter 21 Jahre alt und EWR-Bürger, weshalb die Qualifikation des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher die Zulässigkeit einer Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG prüfen müssen - der Bescheid sei insofern inhaltlich rechtswidrig. Auch die Abschiebung nach Nigeria und das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot stellen einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK des BF dar. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens insbesondere wegen den beiden Verurteilungen des LG XXXX, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Auch die Abschiebung nach Nigeria und das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot stellen einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF dar. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens insbesondere wegen den beiden Verurteilungen des LG römisch 40 , die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine solche erhebliche Gefahr gehe von der Person des BF jedoch nicht aus, dass dieser mit einem 6-jährigen Einreiseverbot entgegen zu wirken sei. Der BF sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten [davon 7 bedingt) und des LG XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das Unrecht der Tat habe der BF nun eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft, insbesondere in Hinblick auf die Geburt seines Sohnes, nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen. Das Einreiseverbot iHv 6 Jahren stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, da die Beziehung zu Frau XXXX und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau XXXX verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche.Eine solche erhebliche Gefahr gehe von der Person des BF jedoch nicht aus, dass dieser mit einem 6-jährigen Einreiseverbot entgegen zu wirken sei. Der BF sei mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten [davon 7 bedingt) und des LG römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das Unrecht der Tat habe der BF nun eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft, insbesondere in Hinblick auf die Geburt seines Sohnes, nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen. Das Einreiseverbot iHv 6 Jahren stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, da die Beziehung zu Frau römisch 40 und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau römisch 40 verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Durch die Abschiebung nach Nigeria bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb beantragt werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den oben genannten Gründen, werde die Rechtsmittelbehörde um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht.Durch die Abschiebung nach Nigeria bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, weshalb beantragt werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den oben genannten Gründen, werde die Rechtsmittelbehörde um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht. 14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 06.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 15. Am 20.04.2017 langte der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom15. Am 20.04.2017 langte der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX ein, worin der BF als Vater des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, festgestellt wurde.römisch 40 ein, worin der BF als Vater des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt wurde. 16. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die JA XXXX mit, dass die Entlassung des BF für den XXXX geplant sei. Aus der dem Gericht übermittelten aktuellen Besucherliste geht hervor, dass der BF zuletzt am 02.03.2017 von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter besucht worden ist.16. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die JA römisch 40 mit, dass die Entlassung des BF für den römisch 40 geplant sei. Aus der dem Gericht übermittelten aktuellen Besucherliste geht hervor, dass der BF zuletzt am 02.03.2017 von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter besucht worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. 1.3. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. 1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. 1.5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W185 14384001/14E,

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.1.5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W185 14384001/14E,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. 1.

  1. Der BF ist gesund befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. 1.
  2. Der BF ist ledig. Er ist Vater des mj. XXXX, geb. XXXX in Österreich, StA. Slowakei. Der BF führt mit XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, der Mutter seines Sohnes eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt lag und liegt nicht vor. Der BF steht im regelmäßigen telefonischen Kontakt zur Gerannten. Der persönliche Kontakt fand zuletzt am 02.03.2017 statt.1.
  3. Der BF ist ledig. Er ist Vater des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich, StA. Slowakei. Der BF führt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, der Mutter seines Sohnes eine Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt lag und liegt nicht vor. Der BF steht im regelmäßigen telefonischen Kontakt zur Gerannten. Der persönliche Kontakt fand zuletzt am 02.03.2017 statt. Der BF verfügt sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. 1.
  4. Der BF geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Er befand sich bis zum 21.06.2016 in der Grundversorgung. Danach hat er seinen Lebensunterhalt durch die Zuwendungen seiner Freundin bzw. deren Mutter bestritten. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt XXXX und wird am XXXX aus der Haft entlassen.1.
  5. Der BF geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Er befand sich bis zum 21.06.2016 in der Grundversorgung. Danach hat er seinen Lebensunterhalt durch die Zuwendungen seiner Freundin bzw. deren Mutter bestritten. Derzeit befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 und wird am römisch 40 aus der Haft entlassen. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Bis auf gelegentliche Kirchenbesuche vor seiner Inhaftierung konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines Vereines oder einer Organisation ist. 1.
  6. Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  7. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
  9. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  10. Der BF spricht Ibo und Englisch. In seiner Heimat hat er die Grundschule besucht. Er hat eine Ausbildung im Bereich der Reparatur von Motorrädern und kann Auto fahren. Er ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut. 1.
  11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person und zum Vorbringen des BF: 2.2.
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  5. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltung- und Gerichtsakten, in der Beschwerde sowie auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2.2.
  6. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltung- und Gerichtsakten, in der Beschwerde sowie auf dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 . 2.2.
  7. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, geht aus einem GVS-Auszug hervor. 2.2.
  8. Dass der BF über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt hat, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage. 2.2.
  9. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass - entgegen den unsubstantiierten Anmerkungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe - eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. 2.2.

  1. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige gravierende Verfahrensfehler konkret aufgezeigt. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschlusses betreffend die Feststellung der Vaterschaft des BF erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeargument, wonach das BFA es unterlassen habe, einen DNA-Test zum Nachweis der Vaterschaft des BF anzuordnen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 Z.1 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lautet: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält [...] Der BF ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes

§ 31FPG ist erfüllt, dies wurde vom BF auch nicht behauptet.

Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.Der BF ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes

Paragraph 31, FPG ist erfüllt, dies wurde vom BF auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.2.2.

§ 58Abs.

1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist

§ 10Abs.

2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.2.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.2.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war. Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei. Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits zweimal strafrechtlich verurteilt und befindet sich derzeit in Haft; auch zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes. Dass der BF gegenüber seinem Sohn Unterhaltsleistungen erbringen würde oder in dessen Versorgung eingebunden wäre, scheidet aufgrund der Inhaftierung des BF aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes. Somit fand zwischen dem BF und seinem Sohn abgesehen von einem Treffen während des Ausganges des BF kein Familienleben statt, weshalb im Falle einer Trennung nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Kindeswohles auszugehen ist. Wie das BFA richtig festhält, war dem BF bewusst, dass sein strafrechtliches Verhalten ihn von seinem ungeborenen Kind und dessen Mutter trennen würde. Unbeschadet dessen ließ der BF von weiteren Straftaten nicht ab. Zum Beschwerdeargument, wonach dem BF aufgrund seiner Vaterschaft zu einem Unionsbürger die Position eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG zukomme, ist zu entgegnen, dass dies schon deshalb nicht zutrifft, weil ihm sein Sohn keinen Unterhalt gewährt. Auch verfügt der BF über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da sein Sohn bei seiner Mutter lebt, die selbst slowakische Staatsangehörige ist und sie daher seine Rechtsposition als Unionsbürger wahrnehmen kann; insbesondere ist der Sohn des BF nicht de facto gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302).Zum Beschwerdeargument, wonach dem BF aufgrund seiner Vaterschaft zu einem Unionsbürger die Position eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, AsylG zukomme, ist zu entgegnen, dass dies schon deshalb nicht zutrifft, weil ihm sein Sohn keinen Unterhalt gewährt. Auch verfügt der BF über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da sein Sohn bei seiner Mutter lebt, die selbst slowakische Staatsangehörige ist und sie daher seine Rechtsposition als Unionsbürger wahrnehmen kann; insbesondere ist der Sohn des BF nicht de facto gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302). Hinsichtlich der Beziehung des BF zu seiner Freundin ist anzumerken, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, zumal ihm die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 über seinen Asylantrag bereits vor Eingehung der Beziehung zugegangen war. Daher durften die Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Hinsichtlich der vorgebrachten finanziellen Unterstützung des BF von seiner Lebensgefährtin und der daraus resultieren finanziellen Abhängigkeit ist anzumerken, dass der BF bis zu seiner Verhaftung am 21.06.2016 in der Grundversorgung war, weshalb der behaupteten Abhängigkeit nicht gefolgt werden kann. Umgekehrt geht aus dem Gesagten hervor, dass die Freundin des BF und deren Kind selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung des BF angewiesen sind. In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Freundin auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Umstand, dass es der Freundin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Nigeria niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des BF per se als unzulässig erscheinen zu lassen.In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Freundin auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Umstand, dass es der Freundin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Nigeria niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des BF per se als unzulässig erscheinen zu lassen. In Anbetracht der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilung des BF aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG, insbesondere aufgrund der in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch eine allfällige Trennung des BF von seinem Sohn und dessen Mutter im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen. Der BF brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und fußte sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag. Auch hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht für seine Integration genutzt, sondern wiederholt Straftaten begangen, weswegen er noch in Haft sitzt. Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der BF ging bzw. geht weder einer Beschäftigung nach, noch ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde auch nicht behauptet. Andere integrative Aspekte, etwa Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist nicht hervorgekommen. Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Nigeria auszugehen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. 3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides al

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