4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig
1 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 13 13.971-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, wobei gleichzeitig
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen des BF wurde als unglaubwürdig beurteilt, da die diesbezüglichen Angaben des BF als gänzlich unwahr zu erachten seien. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend anzusehen wäre, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei diese als zumutbar anzusehen. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Religiös und ethisch bedingte Unruhen seien zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der BF sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen.Das Fluchtvorbringen des BF wurde als unglaubwürdig beurteilt, da die diesbezüglichen Angaben des BF als gänzlich unwahr zu erachten seien. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend anzusehen wäre, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei diese als zumutbar anzusehen. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der BF sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Religiös und ethisch bedingte Unruhen seien zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der BF sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen. 4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.4. Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W185 1438400-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben.
G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zl. W185 1438400-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar sei, für sich selbst zu sorgen. So habe der BF angegeben, Motorräder der Marke Honda reparieren und Auto fahren zu können. In Nigeria habe er von (nicht näher spezifizierten) Hilfsarbeiten gelebt. Dies erscheine auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung sei. Es sei dem BF außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher sei letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar sei, für sich selbst zu sorgen. So habe der BF angegeben, Motorräder der Marke Honda reparieren und Auto fahren zu können. In Nigeria habe er von (nicht näher spezifizierten) Hilfsarbeiten gelebt. Dies erscheine auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung sei. Es sei dem BF außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher sei letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könne und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Weder aus den Angaben des BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Zum Privat- und Familienleben des BF wurde begründend konstatiert, dass der BF seit ca. einem Jahr eine Freundin namens XXXX in Österreich habe, welche slowakische Staatsbürgerin sei und einige Jahre in Österreich gearbeitet habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Genannten habe nicht bestanden und bestehe auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Die siebzehnjährige Tochter von Frau XXXX, welche derzeit ebenfalls auf Arbeitssuche sei, lebe mit Frau XXXX in einer Mietwohnung in XXXX. Frau XXXX sei – entgegen den gegenteiligen Angaben des BF - nach eigenen Angaben nicht schwanger; ein Mutter-Kind-Pass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Eine finanzielle Abhängigkeit des BF von seiner Freundin bestehe nicht, da sich dieser in der Grundversorgung befinde und Frau XXXX (derzeit) aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den BF maßgeblich zu unterstützen. Der BF besuche Frau XXXX für einige Tage im Monat in XXXX und übernachte auch bei ihr. Frau XXXX habe den BF noch nie in XXXX besucht und hätte, über die private Situation des BF befragt, außer dass dieser keiner Arbeit nachgehe, wenig Deutsch könne und Drogen konsumiere, keine konkreten Angaben erstatten können. Die Konversation mit dem BF erfolge in Englisch (Anm: Frau XXXX spreche nur gebrochen Englisch, jedoch gut Deutsch; der BF spreche Englisch, jedoch so gut wie kein Deutsch). Es sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Ansonsten verfüge der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.Zum Privat- und Familienleben des BF wurde begründend konstatiert, dass der BF seit ca. einem Jahr eine Freundin namens römisch 40 in Österreich habe, welche slowakische Staatsbürgerin sei und einige Jahre in Österreich gearbeitet habe. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Genannten habe nicht bestanden und bestehe auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Die siebzehnjährige Tochter von Frau römisch 40 , welche derzeit ebenfalls auf Arbeitssuche sei, lebe mit Frau römisch 40 in einer Mietwohnung in römisch 40 . Frau römisch 40 sei – entgegen den gegenteiligen Angaben des BF - nach eigenen Angaben nicht schwanger; ein Mutter-Kind-Pass sei bis dato nicht vorgelegt worden. Eine finanzielle Abhängigkeit des BF von seiner Freundin bestehe nicht, da sich dieser in der Grundversorgung befinde und Frau römisch 40 (derzeit) aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den BF maßgeblich zu unterstützen. Der BF besuche Frau römisch 40 für einige Tage im Monat in römisch 40 und übernachte auch bei ihr. Frau römisch 40 habe den BF noch nie in römisch 40 besucht und hätte, über die private Situation des BF befragt, außer dass dieser keiner Arbeit nachgehe, wenig Deutsch könne und Drogen konsumiere, keine konkreten Angaben erstatten können. Die Konversation mit dem BF erfolge in Englisch Anmerkung, Frau römisch 40 spreche nur gebrochen Englisch, jedoch gut Deutsch; der BF spreche Englisch, jedoch so gut wie kein Deutsch). Es sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Ansonsten verfüge der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.
den § 57 AsylG nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig sei.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2015 verloren (Spruchpunkt III.).
1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).11. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2015 verloren (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT, in erster Instanz abgewiesen worden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zahl W185 14384001/14E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen worden. Der BF sei im Bundesgebiet wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz bereits insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. In XXXX habe der BF niemals über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Er sei bis dato immer in XXXX XXXX meldeamtlich registriert gewesen. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX habe er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX befunden. Am XXXX sei er in die Justizanstalt XXXX überstellt worden.Der BF sei im Bundesgebiet wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz bereits insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . In römisch 40 habe der BF niemals über einen behördlich gemeldeten Wohnsitz verfügt. Er sei bis dato immer in römisch 40 römisch 40 meldeamtlich registriert gewesen. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich in Haft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Am römisch 40 sei er in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden. Zum Familienleben des BF wurde konstatiert, dass er ledig sei. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er der leibliche Vater des slowakischen Staatsbürgers XXXX, geboren am XXXX in XXXX. Seine Lebensgefährtin XXXX sei die Kindesmutter. Es liege hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft jedoch kein gesicherter Beweis vor. In der Geburtsurkunde des XXXX fehle die namentliche Eintragung des Vaters. Der BF habe Suchtgift verkauft, als er bereits davon in Kenntnis gewesen sei, Vater eines Kindes zu werden. Er habe sich während der Geburt seines behaupteten Sohnes in Haft befunden.Zum Familienleben des BF wurde konstatiert, dass er ledig sei. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er der leibliche Vater des slowakischen Staatsbürgers römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin römisch 40 sei die Kindesmutter. Es liege hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft jedoch kein gesicherter Beweis vor. In der Geburtsurkunde des römisch 40 fehle die namentliche Eintragung des Vaters. Der BF habe Suchtgift verkauft, als er bereits davon in Kenntnis gewesen sei, Vater eines Kindes zu werden. Er habe sich während der Geburt seines behaupteten Sohnes in Haft befunden. Er habe im bisherigen Verfahren insgesamt zwei Liebesbeziehungen mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Frauen vorgebracht, die miteinander verwandt seien, nämlich Mutter und Tochter. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beziehung mit XXXX behauptet, die er nunmehr bestreite. Er habe damals seine nunmehrige Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnt.Er habe im bisherigen Verfahren insgesamt zwei Liebesbeziehungen mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Frauen vorgebracht, die miteinander verwandt seien, nämlich Mutter und Tochter. Der BF habe in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beziehung mit römisch 40 behauptet, die er nunmehr bestreite. Er habe damals seine nunmehrige Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnt. Die Behörde könne nicht ausschließen, dass er mit beiden Frauen zeitgleich eine Beziehung geführt oder sexuellen Intimkontakt gepflegt habe, eventuell ohne dass die jeweils andere etwas davon gewusst habe. Unbeschadet dessen habe weder mit XXXX noch mit XXXX jemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Der BF sei seine Beziehung mit XXXX während seines unsicheren Aufenthaltes eingegangen. Er habe ihr gegenüber unwahre und unrichtige Angaben hinsichtlich seiner kriminellen Vorgeschichte und seines Aufenthaltsstatus getätigt. Zudem sei der BF laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX von seiner behaupteten Lebensgefährtin und deren Mutter zuletzt am 25.08.2016 in XXXX besucht worden. Seitdem scheine keine Eintragung über weitere Besuche mehr auf.Unbeschadet dessen habe weder mit römisch 40 noch mit römisch 40 jemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Der BF sei seine Beziehung mit römisch 40 während seines unsicheren Aufenthaltes eingegangen. Er habe ihr gegenüber unwahre und unrichtige Angaben hinsichtlich seiner kriminellen Vorgeschichte und seines Aufenthaltsstatus getätigt. Zudem sei der BF laut Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 von seiner behaupteten Lebensgefährtin und deren Mutter zuletzt am 25.08.2016 in römisch 40 besucht worden. Seitdem scheine keine Eintragung über weitere Besuche mehr auf. Insbesondere erscheine es für die erkennende Behörde sehr fraglich, ob seinerseits überhaupt jemals ein ehrliches Interesse an einer aufrichtigen und ernsten Beziehung mit XXXX bestanden habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er sich von seinen wechselnden Beziehungen zu den genannten slowakischen Frauen einen Vorteil hinsichtlich seiner weiteren Bleibeperspektive in Österreich erhofft habe.Insbesondere erscheine es für die erkennende Behörde sehr fraglich, ob seinerseits überhaupt jemals ein ehrliches Interesse an einer aufrichtigen und ernsten Beziehung mit römisch 40 bestanden habe. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er sich von seinen wechselnden Beziehungen zu den genannten slowakischen Frauen einen Vorteil hinsichtlich seiner weiteren Bleibeperspektive in Österreich erhofft habe. In Gesamtbetrachtung hätten daher keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonders engen Beziehung oder eines intensiven Abhängigkeitsverhältnisses festgestellt werden können. Hinsichtlich der Integration des BF wurde festgehalten, dass er keine beruflichen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte habe, die eine hinreichend große oder berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich darstellen würden. Er verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, habe in Österreich an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, gehe keiner ordentlichen Arbeit nach, verfüge über keine finanziellen Mittel und gelte als nicht integriert. Er besuche eine Kirche bzw. Gottesdienste. Dem sei gegenzuhalten, dass er ein zweifach gerichtlich verurteilter Straftäter sei und sich damit auch die Annahme einer über das Regelmaß hinausgehenden religiösen Lebensführung in Österreich verneinen lasse. Er habe wiederholt die österreichische Rechtsordnung missachtet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G seien somit nicht gegeben. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aus den auf den Seiten 32 bis 50 getroffenen zur Lage in Nigeria hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung iSv § 50 Abs. 1 FPG ergeben. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliches Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb auch die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der angegebenen Dauer) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung zu verhindern. Aufgrund seiner widerholten rechtskräftigen Verurteilungen habe er sein Aufenthaltsrecht verloren. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG seien somit nicht gegeben. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aus den auf den Seiten 32 bis 50 getroffenen zur Lage in Nigeria hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung iSv Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliches Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb auch die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der angegebenen Dauer) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung zu verhindern. Aufgrund seiner widerholten rechtskräftigen Verurteilungen habe er sein Aufenthaltsrecht verloren. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
G 2005 erteilen, in eventu 2) die gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 3) der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen,13. Mit dem per Fax am 02.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Zunächst wurden die Anträge gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge 1) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilen, in eventu 2) die gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; 3) der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 4) die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; 5) das gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, 6) eine mündliche Verhandlung anberaumen."4) die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären; 5) das gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von 6 Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, 6) eine mündliche Verhandlung anberaumen." Begründend wurde ausgeführt, sich der BF seit 28.09.2013, somit seit 3,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er führe mit der slowakischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX (ebenfalls slowakischer Staatsbürger) zur Welt gekommen. Eine Eheschließung nach der Haftentlassung sei geplant, ebenso wie ein gemeinsamer Wohnsitz in XXXX. Zwar habe der BF die Beziehung zu Frau XXXX in einem Zeitraum begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch würde dennoch eine Trennung durch eine Abschiebung einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen, da die Beziehung zu Frau XXXX und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau XXXX verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. So habe Frau XXXX den BF vor der Inhaftierung des Öfteren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Ein Besuch in der JA XXXX nach dem 25.08.2016 sei für Frau XXXX aufgrund der Schwangerschaft bzw. später aufgrund der Probleme durch Kaiserschnitt und Betreuung des Säuglings nicht möglich gewesen. Es bestehe jedoch weiterhin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem BF und Frau XXXX. Zwischen Frau XXXX und dem BF bestehe (entgegen den Ausführungen der belangten Behörde) immer noch eine aufrechte Beziehung und habe auch Frau XXXX zum Ende der Einvernahme vor dem BFA noch gefragt, wie eine Eheschließung in der Justizanstalt möglich sei, woraus klar hervorgehe, dass auch Frau XXXX nach wie vor ein Zusammenleben mit dem BF anstrebe.Begründend wurde ausgeführt, sich der BF seit 28.09.2013, somit seit 3,5 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er führe mit der slowakischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Am römisch 40 sei der gemeinsame Sohn römisch 40 (ebenfalls slowakischer Staatsbürger) zur Welt gekommen. Eine Eheschließung nach der Haftentlassung sei geplant, ebenso wie ein gemeinsamer Wohnsitz in römisch 40 . Zwar habe der BF die Beziehung zu Frau römisch 40 in einem Zeitraum begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, jedoch würde dennoch eine Trennung durch eine Abschiebung einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen, da die Beziehung zu Frau römisch 40 und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau römisch 40 verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehe auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. So habe Frau römisch 40 den BF vor der Inhaftierung des Öfteren im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Ein Besuch in der JA römisch 40 nach dem 25.08.2016 sei für Frau römisch 40 aufgrund der Schwangerschaft bzw. später aufgrund der Probleme durch Kaiserschnitt und Betreuung des Säuglings nicht möglich gewesen. Es bestehe jedoch weiterhin regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen dem BF und Frau römisch 40 . Zwischen Frau römisch 40 und dem BF bestehe (entgegen den Ausführungen der belangten Behörde) immer noch eine aufrechte Beziehung und habe auch Frau römisch 40 zum Ende der Einvernahme vor dem BFA noch gefragt, wie eine Eheschließung in der Justizanstalt möglich sei, woraus klar hervorgehe, dass auch Frau römisch 40 nach wie vor ein Zusammenleben mit dem BF anstrebe. Um die Missverständnisse rund um die angebliche Beziehung zu Frau XXXX aufzuklären und auch die aufrechte Beziehung zu Frau XXXX zu belegen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Um die Missverständnisse rund um die angebliche Beziehung zu Frau römisch 40 aufzuklären und auch die aufrechte Beziehung zu Frau römisch 40 zu belegen, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF habe bis jetzt aufgrund der Inhaftierung noch kein Vaterschaftsanerkenntnis unterschreiben können, da dafür die persönliche Anwesenheit beim Gericht bzw. der Behörde erforderlich sei und er auch noch eine nigerianische Geburtsurkunde besorgen müsse – sobald das Vaterschaftsanerkenntnis vorliege, werde dies jedenfalls im Verfahren nachgereicht. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde jedenfalls mangelhaft geführt worden, als sie auch nach Feststellung der derzeitigen Unmöglichkeit der Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses keinen DNA-Test zum Nachweis der Vaterschaft angeordnet habe. Die belangte Behörde wäre im Rahmen der Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von dem BF und dem Kind zum Nachweis der Vaterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. Sollte ein DNA-Test verlangt werden, sei der BF auch bereit, diesen durchführen zu lassen. Bei dem BF handle es sich aufgrund der Vaterschaft zu dem mj. XXXX, einem slowakischen Staatsbürger, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs 1 Z 20c AsylG. Das Kind des BF sei jedenfalls unter 21 Jahre alt und EWR-Bürger, weshalb die Qualifikation des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher die Zulässigkeit einer Ausweisung gem. § 66 FPG prüfen müssen - der Bescheid sei insofern inhaltlich rechtswidrig.Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde jedenfalls mangelhaft geführt worden, als sie auch nach Feststellung der derzeitigen Unmöglichkeit der Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses keinen DNA-Test zum Nachweis der Vaterschaft angeordnet habe. Die belangte Behörde wäre im Rahmen der Offizialmaxime verpflichtet gewesen, von dem BF und dem Kind zum Nachweis der Vaterschaft einen DNA-Test durchführen zu lassen. Sollte ein DNA-Test verlangt werden, sei der BF auch bereit, diesen durchführen zu lassen. Bei dem BF handle es sich aufgrund der Vaterschaft zu dem mj. römisch 40 , einem slowakischen Staatsbürger, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG. Das Kind des BF sei jedenfalls unter 21 Jahre alt und EWR-Bürger, weshalb die Qualifikation des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls gegeben sei. Die belangte Behörde hätte daher die Zulässigkeit einer Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG prüfen müssen - der Bescheid sei insofern inhaltlich rechtswidrig. Auch die Abschiebung nach Nigeria und das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot stellen einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK des BF dar. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens insbesondere wegen den beiden Verurteilungen des LG XXXX, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Auch die Abschiebung nach Nigeria und das auf 6 Jahre befristete Einreiseverbot stellen einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des BF dar. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens insbesondere wegen den beiden Verurteilungen des LG römisch 40 , die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 6 Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine solche erhebliche Gefahr gehe von der Person des BF jedoch nicht aus, dass dieser mit einem 6-jährigen Einreiseverbot entgegen zu wirken sei. Der BF sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten [davon 7 bedingt) und des LG XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das Unrecht der Tat habe der BF nun eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft, insbesondere in Hinblick auf die Geburt seines Sohnes, nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen. Das Einreiseverbot iHv 6 Jahren stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, da die Beziehung zu Frau XXXX und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau XXXX verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche.Eine solche erhebliche Gefahr gehe von der Person des BF jedoch nicht aus, dass dieser mit einem 6-jährigen Einreiseverbot entgegen zu wirken sei. Der BF sei mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten [davon 7 bedingt) und des LG römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Das Unrecht der Tat habe der BF nun eingesehen und sei fest entschlossen, sich in Zukunft, insbesondere in Hinblick auf die Geburt seines Sohnes, nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und ein geordnetes, rechtskonformes Leben zu führen. Das Einreiseverbot iHv 6 Jahren stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, da die Beziehung zu Frau römisch 40 und insbesondere dem mj. Sohn außerhalb Österreichs bzw. der Slowakei nicht fortgesetzt werden könne. Frau römisch 40 verfüge kaum über finanzielle Mittel, somit wären nicht einmal gelegentliche Besuche in Nigeria möglich und der mj. Sohn müsste komplett ohne Vater aufwachsen, was auch nicht dem Kindeswohl entspreche. Durch die Abschiebung nach Nigeria bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb beantragt werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den oben genannten Gründen, werde die Rechtsmittelbehörde um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht.Durch die Abschiebung nach Nigeria bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK, weshalb beantragt werde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den oben genannten Gründen, werde die Rechtsmittelbehörde um neuerliche Beurteilung des Falles ersucht. 14. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 06.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 15. Am 20.04.2017 langte der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom15. Am 20.04.2017 langte der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX ein, worin der BF als Vater des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, festgestellt wurde.römisch 40 ein, worin der BF als Vater des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt wurde. 16. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die JA XXXX mit, dass die Entlassung des BF für den XXXX geplant sei. Aus der dem Gericht übermittelten aktuellen Besucherliste geht hervor, dass der BF zuletzt am 02.03.2017 von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter besucht worden ist.16. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die JA römisch 40 mit, dass die Entlassung des BF für den römisch 40 geplant sei. Aus der dem Gericht übermittelten aktuellen Besucherliste geht hervor, dass der BF zuletzt am 02.03.2017 von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter besucht worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. 1.3. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. 1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT,
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
G wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.1.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 09.10.2013, Zahl 13 13.971-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. 1.5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W185 14384001/14E,
G als unbegründet abgewiesen.
G wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.1.5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016, Zl. W185 14384001/14E,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. 1.
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass - entgegen den unsubstantiierten Anmerkungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe - eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. 2.2.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 Z.1 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG lautet: "§ 52.
Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.Der BF ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes
Paragraph 31, FPG ist erfüllt, dies wurde vom BF auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.2.2.
1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
nicht erteilt, ist
2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 57, nicht erteilt, ist
Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.2.3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.2.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war. Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei. Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits zweimal strafrechtlich verurteilt und befindet sich derzeit in Haft; auch zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes. Dass der BF gegenüber seinem Sohn Unterhaltsleistungen erbringen würde oder in dessen Versorgung eingebunden wäre, scheidet aufgrund der Inhaftierung des BF aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes. Somit fand zwischen dem BF und seinem Sohn abgesehen von einem Treffen während des Ausganges des BF kein Familienleben statt, weshalb im Falle einer Trennung nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Kindeswohles auszugehen ist. Wie das BFA richtig festhält, war dem BF bewusst, dass sein strafrechtliches Verhalten ihn von seinem ungeborenen Kind und dessen Mutter trennen würde. Unbeschadet dessen ließ der BF von weiteren Straftaten nicht ab. Zum Beschwerdeargument, wonach dem BF aufgrund seiner Vaterschaft zu einem Unionsbürger die Position eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG zukomme, ist zu entgegnen, dass dies schon deshalb nicht zutrifft, weil ihm sein Sohn keinen Unterhalt gewährt. Auch verfügt der BF über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da sein Sohn bei seiner Mutter lebt, die selbst slowakische Staatsangehörige ist und sie daher seine Rechtsposition als Unionsbürger wahrnehmen kann; insbesondere ist der Sohn des BF nicht de facto gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302).Zum Beschwerdeargument, wonach dem BF aufgrund seiner Vaterschaft zu einem Unionsbürger die Position eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, AsylG zukomme, ist zu entgegnen, dass dies schon deshalb nicht zutrifft, weil ihm sein Sohn keinen Unterhalt gewährt. Auch verfügt der BF über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da sein Sohn bei seiner Mutter lebt, die selbst slowakische Staatsangehörige ist und sie daher seine Rechtsposition als Unionsbürger wahrnehmen kann; insbesondere ist der Sohn des BF nicht de facto gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302). Hinsichtlich der Beziehung des BF zu seiner Freundin ist anzumerken, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, zumal ihm die negative Entscheidung des Bundesasylamtes vom 09.10.2013 über seinen Asylantrag bereits vor Eingehung der Beziehung zugegangen war. Daher durften die Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Hinsichtlich der vorgebrachten finanziellen Unterstützung des BF von seiner Lebensgefährtin und der daraus resultieren finanziellen Abhängigkeit ist anzumerken, dass der BF bis zu seiner Verhaftung am 21.06.2016 in der Grundversorgung war, weshalb der behaupteten Abhängigkeit nicht gefolgt werden kann. Umgekehrt geht aus dem Gesagten hervor, dass die Freundin des BF und deren Kind selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung des BF angewiesen sind. In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Freundin auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Umstand, dass es der Freundin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Nigeria niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des BF per se als unzulässig erscheinen zu lassen.In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Freundin auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der BF aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Nigeria verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Der Umstand, dass es der Freundin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Nigeria niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des BF per se als unzulässig erscheinen zu lassen. In Anbetracht der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilung des BF aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG, insbesondere aufgrund der in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch eine allfällige Trennung des BF von seinem Sohn und dessen Mutter im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen. Der BF brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und fußte sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag. Auch hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht für seine Integration genutzt, sondern wiederholt Straftaten begangen, weswegen er noch in Haft sitzt. Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der BF ging bzw. geht weder einer Beschäftigung nach, noch ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde auch nicht behauptet. Andere integrative Aspekte, etwa Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist nicht hervorgekommen. Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu Nigeria auszugehen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. 3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides al
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