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{'item': 'I410 2153653-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 13§ 67§ 61§ 66§ 28§ 70§ 16Art 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlI410 2153653-1 SpruchI410 2153653-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Eva LECHN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2014 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zahl: 1047467209 – 140257856, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005 (Spruchunkt I) und

§ 8Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Darüber hinaus wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 55

Absatz 1-3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.01.2015 unangefochten in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2014 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zahl: 1047467209 – 140257856, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1-3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 14.01.2015 unangefochten in Rechtskraft. 2. Anschließend verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wurde zweimal von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt und stellte am 07.06.2016 eine zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl: 1047467209 – 160794619, wurde der Zweitantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I) und

§ 8Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Schließlich wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.06.2016 verloren hat (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl: 1047467209 – 160794619, wurde der Zweitantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.06.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis vom 02.03.2017, I407 2134885-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V. und VII. dieses Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt I des Erkenntnisses) und behob die Spruchpunkte III. und VI. dieses Bescheides (Spruchpunkt II des Erkenntnisses). Die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin am 22.11.2016 den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erwarb, sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als rechtmäßig iSv § 31 Abs. 1 Z 2 FPG zu qualifizieren sei und daher die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG verbundenen Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht in Betracht komme.Mit Erkenntnis vom 02.03.2017, I407 2134885-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. dieses Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses) und behob die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. dieses Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses). Die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin am 22.11.2016 den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erwarb, sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als rechtmäßig iSv Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu qualifizieren sei und daher die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verbundenen Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht komme. 3. Am 28.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG in Anwesenheit seiner Ehefrau als Vertrauensperson und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt.3. Am 28.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG in Anwesenheit seiner Ehefrau als Vertrauensperson und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2017, Zl. 1047467209 – 170312778/BMI-BFA_BGLD_RD, erließ die belangte Behörde

"§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF", gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), ein Durchsetzungsaufschub wurde

"§ 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt III) und einer Beschwerde wurde

"§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.03.2017, Zl. 1047467209 – 170312778/BMI-BFA_BGLD_RD, erließ die belangte Behörde

"§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF", gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), ein Durchsetzungsaufschub wurde

"§ 70 Absatz 3, Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und einer Beschwerde wurde

"§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung am 04.04.2017 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 18.04.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag per Telefax eingelangt, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin im Wesentlichen aus, dass er seit seiner Eheschließung am 22.11.2016 rechtmäßig im Bundesgebiet sei und die belangte Behörde zu Unrecht von einem Familienleben zu seiner Ehefrau von minderer Intensität ausgehe. Darüber hinaus habe er lediglich "Bagatelldelikte" begangen, die nicht vom unionsrechtlichen Gefährdungsmaßstab für das Erlassen eines Aufenthaltsverbotes erfasst seien. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes sei rechtswidrig, weil dafür ein Gefahrenpotential, das annähernd der Gefährdung der nationalen Sicherheit gleichkäme, vorliegen müsste; aus der von ihm begangenen Straftaten, könne keinesfalls eine solche Gefährdung abgeleitet werden. Darüber hinaus sei er vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen worden. Die positive Verhaltensprognose habe das Strafgericht nicht zu Unrecht gestellt, da er jetzt seit seiner Eheschließung rechtmäßig aufhältig und durch die Ehefrau versorgt sei. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2017, in der zuständigen Gerichtsabteilung I410 in der Außenstelle Innsbruck, am 24.04.2017, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer reiste am 06.12.2014 ohne entsprechendes Visum in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 06.12.2014 und am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den ersten Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.12.2014, Zahl: 1047467209 – 140257856, als unbegründet ab, erließ gleichzeitig eine Rückehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs am 14.01.2015 unangefochten in Rechtskraft. Den zweiten Antrag wiese die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.08.2016, Zahl: 1047467209 – 160794619, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2017, I407 2134885-1/12E, als unbegründet ab, wobei es jedoch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot behob. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.04.2015, Zahl: XXXX, wurden der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, gewerbsmäßig begangenen Diebstahl nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Absatz 3 StGB, Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Absatz 2 erster Fall und Absatz 4 zweiter Satz StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurden deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (Anmerkung: verlängert auf fünf Jahre), verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am 28.04.2015 ein.römisch 40 , wurden der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, gewerbsmäßig begangenen Diebstahl nach den Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3 StGB, Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz 1 StGB und Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 erster Fall und Absatz 4 zweiter Satz StGB begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurden deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (Anmerkung: verlängert auf fünf Jahre), verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am 28.04.2015 ein. Demnach hat der Beschwerdeführer folgende Tathandlungen begangen: I.) einer Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar 1) am 01.01.2015 in Wien

  1. a)der P.N. ein Smartphone Marke Samsung in nicht feststellbarem Wert;
  2. b)dem O.F.S. eine Geldbörse samt € 5,-- Bargeld; 2) bis zum 23.01.2015 in Wien und anderen Orten nicht mehr feststellbaren Geschädigten elektronische Geräte, Schmuck, Parfum und Kleidung in nicht mehr feststellbarem Wert, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging; II.) am 01.01.2015 in Wien ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte des O.F.S., mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er dieses im Zuge der zu Punkt I/1)/
  3. b)genannten Tat an sich nahm; III.) Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar 1) am 01.01.2015 in Wien die Sozialversicherungskarte und den Schülerausweis des O.F.S., indem er diese im Zuge der zu Punkt I/1/
  4. b)genannten Tat an sich nahm; 2) bis zum 23.01.2015 in Traiskirchen den Führerschein sowie den Personalausweis des S.S., indem er diese in seinem Spind verwahrte; IV.) zwischen 21.01.2015 und 23.01.2015 in Traiskirchen eine Sache, nämlich die Digitalkamera Marke Panasonic des G.H., die ein unbekannter Täter durch einen Einbruchsdiebstahl, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, erlangt hat, zum Preis von € 30,-- gekauft hat, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht und er die diese Strafdrohung begründeten Umstände kannte.römisch eins.) einer Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar 1) am 01.01.2015 in Wien
  5. a)der P.N. ein Smartphone Marke Samsung in nicht feststellbarem Wert;
  6. b)dem O.F.S. eine Geldbörse samt € 5,-- Bargeld; 2) bis zum 23.01.2015 in Wien und anderen Orten nicht mehr feststellbaren Geschädigten elektronische Geräte, Schmuck, Parfum und Kleidung in nicht mehr feststellbarem Wert, wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging; römisch zwei.) am 01.01.2015 in Wien ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, nämlich die Bankomatkarte des O.F.S., mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er dieses im Zuge der zu Punkt I/1)/
  7. b)genannten Tat an sich nahm; römisch drei.) Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden und zwar 1) am 01.01.2015 in Wien die Sozialversicherungskarte und den Schülerausweis des O.F.S., indem er diese im Zuge der zu Punkt I/1/
  8. b)genannten Tat an sich nahm; 2) bis zum 23.01.2015 in Traiskirchen den Führerschein sowie den Personalausweis des S.S., indem er diese in seinem Spind verwahrte; römisch vier.) zwischen 21.01.2015 und 23.01.2015 in Traiskirchen eine Sache, nämlich die Digitalkamera Marke Panasonic des G.H., die ein unbekannter Täter durch einen Einbruchsdiebstahl, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, erlangt hat, zum Preis von € 30,-- gekauft hat, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht und er die diese Strafdrohung begründeten Umstände kannte. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29.06.2016, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 Absatz 1 erster Fall StGB begangen zu haben, er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am 05.07.2016 ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, weil er mit zwei weiteren Beschuldigten zu dritt am 14.05.2016 in Parndorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wurde, und zwar Verfügungsberechtigten der Firmen XXXX und XXXX insgesamt 16 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 668,91. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29.06.2016, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 und 130 Absatz 1 erster Fall StGB begangen zu haben, er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die Rechtskraft des Urteils trat am 05.07.2016 ein. Demnach wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, weil er mit zwei weiteren Beschuldigten zu dritt am 14.05.2016 in Parndorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wurde, und zwar Verfügungsberechtigten der Firmen römisch 40 und römisch 40 insgesamt 16 Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 668,91. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. In den Zeiten von 24.01.2015 bis 24.04.2015 und von 15.05.2016 bis 14.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in österreichischen Haftanstalten in Strafhaft. Am 14.11.2016 wurde er aus der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.11.2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen, mit der er seit Mai/Juni 2015 eine Beziehung führt, verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht seit dem 05.08.2011 mit Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, aus der sie ein Einkommen bezieht. Ihr wurde zu XXXX vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, am 27.05.2016 eine "Aufenthaltsbescheinigung Arbeitsnehmer" als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Ihr aktuelles Einkommen beträgt rund 1.300,- Euro im Monat.Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.11.2016 mit einer slowakischen Staatsangehörigen, mit der er seit Mai/Juni 2015 eine Beziehung führt, verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht seit dem 05.08.2011 mit Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, aus der sie ein Einkommen bezieht. Ihr wurde zu römisch 40 vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, am 27.05.2016 eine "Aufenthaltsbescheinigung Arbeitsnehmer" als Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Ihr aktuelles Einkommen beträgt rund 1.300,- Euro im Monat. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Er selbst ist mittellos und in Österreich nicht sozialversichert. Außer seiner Ehefrau leben in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Sonstige relevante Integrationsmerkmale in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und daher arbeitsfähig. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Strafregister der Republik Österreich, das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem sowie das Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes der belangten Behörde, sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Die Feststellungen betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, den im Verwaltungsakt erliegenden Kopien einer Heiratsurkunde (AS 37) und eines Reisepasses der Slowakischen Republik (AS 35), sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Die Feststellungen betreffend die Beschäftigung(
  9. en)der Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie ihr aktuelles Einkommen gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist, sowie einen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer keine relevanten Integrationsmerkmale in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist, sowie einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen und Tathandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und den im Akt der belangten Behörde erliegenden Urteilsausfertigungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage 3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." 3.1.
  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/20012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. römisch eins Nr. 87/20012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene § 70 FPG lautete:3.1.
  2. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene Paragraph 70, FPG lautete: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides): 3.2.
  6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als slowakische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält und hier seit dem 05.08.2011 mit Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 22.11.2016 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."3.2.
  7. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als slowakische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält und hier seit dem 05.08.2011 mit Unterbrechungen einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 22.11.2016 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehen: Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.04.2015, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Absatz 3 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB und der Hehlerei nach § 164 Absatz 2 erster Fall und Absatz 4 zweiter Satz StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurden deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (Anmerkung: verlängert auf fünf Jahre), verurteilt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ua zur Last gelegt, in Wien und an anderen Orten in einem Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und 23.01.2015, verschiedene Gegenstände (Smartphone, Geldbörse, elektronische Geräte, Schmuck, Parfum und Kleidung) den jeweiligen Verfügungsberechtigten weggenommen zu haben, und dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zur Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für die Zukunft zu verschaffen. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen als erschwerend berücksichtigt.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3 StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz 1 StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 erster Fall und Absatz 4 zweiter Satz StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurden deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (Anmerkung: verlängert auf fünf Jahre), verurteilt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ua zur Last gelegt, in Wien und an anderen Orten in einem Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und 23.01.2015, verschiedene Gegenstände (Smartphone, Geldbörse, elektronische Geräte, Schmuck, Parfum und Kleidung) den jeweiligen Verfügungsberechtigten weggenommen zu haben, und dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zur Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für die Zukunft zu verschaffen. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen als erschwerend berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29.06.2016, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen am 14.05.2016 im Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls von 16 Kleidungsstücken im Gesamtwert von 668,91,- Euro zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht die Sicherstellung der Beute und das teilweise Geständnis als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 29.06.2016, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen am 14.05.2016 im Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls von 16 Kleidungsstücken im Gesamtwert von 668,91,- Euro zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht die Sicherstellung der Beute und das teilweise Geständnis als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt. Beachtlich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer die Straftaten die dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.04.2015, Zahl: XXXX, zugrunde liegen, nur wenige Wochen nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und teilweise noch während des laufenden Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, und noch während er Leistungen aus der Grundversorgung – wodurch sämtliche Grundbedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden – und damit ohne jede Not beging. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten (offensichtlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2015, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und illegal im Bundesgebiet verblieb und während seines illegalen Aufenthalts bereits ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung und noch während seiner Probezeit abermals einschlägig straffällig wurde.römisch 40 , zugrunde liegen, nur wenige Wochen nach seiner Einreise ins Bundesgebiet und teilweise noch während des laufenden Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, und noch während er Leistungen aus der Grundversorgung – wodurch sämtliche Grundbedürfnisse des täglichen Lebens abgedeckt werden – und damit ohne jede Not beging. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten (offensichtlich unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2015, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und illegal im Bundesgebiet verblieb und während seines illegalen Aufenthalts bereits ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung und noch während seiner Probezeit abermals einschlägig straffällig wurde. In der Beschwerde werden die Straftaten des Beschwerdeführers als "Bagatelldelikte", "kleinere Vermögensdelikte" bzw. "Ladendiebstahl" bezeichnet und damit bagatellisiert. Bei den strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde – gewerbsmäßig begangene Diebstahlsfälle – handelt es sich jedoch durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044). Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gegenüber mehreren Betroffenen die Missachtung von fremdem Eigentum demonstriert. Auch von einer erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2015 ließ sich der Beschwerdeführer nicht von einer weiteren einschlägigen Vorsatztat abhalten, sodass das Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten, und zwar zur Gänze unbedingt, für erforderlich hielt. Darüber hinaus lassen die wiederholte gewerbsmäßige Tatbegehung sowie das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit anderen bei der Tatbegehung auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass die letzte Verurteilung (Ende Juni 2016) erst ein knappes Jahr zurückliegt und der Beschwerdeführer erst am 14.11.2016 aus der Strafhaft entlassen wurde, erweist sich die seither verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um dem Beschwerdeführer bereits jetzt einen positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, er lediglich über eine siebenjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich noch nie erwerbstätig war und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach mit einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei, weil er durch seine Ehefrau versorgt werde, verfängt nicht, da der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten zu Zeiten setzte, in denen er durch Leistungen aus der Grundversorgung versorgt war bzw. bereits mit seiner Ehefrau – seinen eigenen Angaben zufolge – nach moslemischen Ritus verheiratet war (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.03.2017, AS 44: "Wir haben im Jänner
(2016)in einer moslemischen Kirche geheiratet.") bzw. mit ihr zusammenlebte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die "positive Verhaltensprognose" des Landesgerichtes Eisenstadt bei der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe verweist, ist zu entgegnen, dass daraus für sich genommen nichts zu gewinnen ist, da die Gefährdungsprognose auf dem Gebiet des Fremdenwesens grundsätzlich unabhängig von Überlegungen des Strafgerichtes vorzunehmen ist (vgl. zu VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0152, mwN).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass die letzte Verurteilung (Ende Juni 2016) erst ein knappes Jahr zurückliegt und der Beschwerdeführer erst am 14.11.2016 aus der Strafhaft entlassen wurde, erweist sich die seither verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um dem Beschwerdeführer bereits jetzt einen positiver Gesinnungswandel zu attestieren. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, er lediglich über eine siebenjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich noch nie erwerbstätig war und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach mit einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechnen sei, weil er durch seine Ehefrau versorgt werde, verfängt nicht, da der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten zu Zeiten setzte, in denen er durch Leistungen aus der Grundversorgung versorgt war bzw. bereits mit seiner Ehefrau – seinen eigenen Angaben zufolge – nach moslemischen Ritus verheiratet war vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.03.2017, AS 44: "Wir haben im Jänner
(2016)in einer moslemischen Kirche geheiratet.") bzw. mit ihr zusammenlebte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die "positive Verhaltensprognose" des Landesgerichtes Eisenstadt bei der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe verweist, ist zu entgegnen, dass daraus für sich genommen nichts zu gewinnen ist, da die Gefährdungsprognose auf dem Gebiet des Fremdenwesens grundsätzlich unabhängig von Überlegungen des Strafgerichtes vorzunehmen ist vergleiche zu VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0152, mwN). Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch von der belangten Behörde angenommen – unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 07.12.2014 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Darüber hinaus beruhte der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf zwei (unbegründeten) Anträgen auf internationalen Schutz. Im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (14.01.2015) bis zu zum Tag der zweiten Antragstellung (07.06.2016) war sein Aufenthalt illegal. Erst seit der Eheschließung am 22.11.2016 ist sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 07.12.2014 erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Darüber hinaus beruhte der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf zwei (unbegründeten) Anträgen auf internationalen Schutz. Im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (14.01.2015) bis zu zum Tag der zweiten Antragstellung (07.06.2016) war sein Aufenthalt illegal. Erst seit der Eheschließung am 22.11.2016 ist sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau beruft, ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die Ehe des Beschwerdeführers erst seit dem 22.11.2016 besteht und die Eheleute zwar seit 24.03.2016 an einer Adresse im Bundesgebiet gemeldet sind, der Beschwerdeführer sich jedoch vom 14.05.2016 bis 14.11.2016 in Strafhaft befand, und somit ein tatsächliches Zusammenleben im Wesentlichen erst seit Ende 2016 stattfinden kann (vgl. EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81,; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, wonach das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, wonach auch dessen Intensität und dabei etwa die Dauer der Ehe bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist).Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau beruft, ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche zum Ganzen VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die Ehe des Beschwerdeführers erst seit dem 22.11.2016 besteht und die Eheleute zwar seit 24.03.2016 an einer Adresse im Bundesgebiet gemeldet sind, der Beschwerdeführer sich jedoch vom 14.05.2016 bis 14.11.2016 in Strafhaft befand, und somit ein tatsächliches Zusammenleben im Wesentlichen erst seit Ende 2016 stattfinden kann vergleiche EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81,; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, wonach das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, wonach auch dessen Intensität und dabei etwa die Dauer der Ehe bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist). Mit Ausnahme seiner Ehefrau verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mittelmäßige Kenntnisse der deutschen Sprache, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt allerdings nicht vor. Während somit seine Integration in Österreich als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal dort seine Familie (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel) lebt. Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten. 3.2.2. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.3.2.2. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren zu reduzieren: Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen in Form von gewerbsmäßigem Diebstahl beging und bereits ein Jahr nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung abermals straffällig wurde. Die mit dem ersten Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde teilweise (nicht jedoch zur Gänze) bedingt ausgesprochen, die mit dem zweiten Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde gänzlich unbedingt ausgesprochen, wobei der in § 130 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vom Strafgericht zu einem Drittel ausgeschöpft wurde. Die Tathandlungen beging der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz und noch während seines laufenden Asylverfahrens, bzw. während er sich unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt.Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen in Form von gewerbsmäßigem Diebstahl beging und bereits ein Jahr nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung abermals straffällig wurde. Die mit dem ersten Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde teilweise (nicht jedoch zur Gänze) bedingt ausgesprochen, die mit dem zweiten Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde gänzlich unbedingt ausgesprochen, wobei der in Paragraph 130, Absatz eins, StGB vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vom Strafgericht zu einem Drittel ausgeschöpft wurde. Die Tathandlungen beging der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz und noch während seines laufenden Asylverfahrens, bzw. während er sich unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt. Im Hinblick auf die Art und Schwere dieser Straftaten und das sich daraus ergebende, oben bereits näher dargelegte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von fünf Jahren, bei grundsätzlich möglichen Dauer von zehn Jahre, angemessen. Die Befristungsdauer ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit zweieinhalb Jahren und lediglich auf der Grundlage zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, er in keiner Weise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist und er mit Ausnahme seiner in Österreich aufhältigen slowakischen Ehefrau – die er zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt unsicher war, heiratete – im Bundesgebiet keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte ausweist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen ist.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen ist. 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides): 3.3.1.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.3.1.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.3.

  1. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, nicht jedoch, wie in der Beschwerde behauptet, dass vom Beschwerdeführer eine "Gefährdung der nationalen Sicherheit Österreichs" ausgeht bzw. "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Abs 3 UnoinsbürgerRL vorliegen" (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).3.3.
  2. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, nicht jedoch, wie in der Beschwerde behauptet, dass vom Beschwerdeführer eine "Gefährdung der nationalen Sicherheit Österreichs" ausgeht bzw. "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3, UnoinsbürgerRL vorliegen" vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Vor dem Hintergrund des oben beschrieben deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers (wiederholter gewerbsmäßiger Diebstahl) und der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zur Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für die Zukunft zu verschaffen, der Tatsache, dass er bereits ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde, und des Umstandes, dass seine Entlassung aus der Strafhaft erst fünf Monate zurückliegt, er mittellos und nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und war daher vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen. Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen (zur Interessensabwägung vgl. die Ausführungen ob unter Punkt II.3.2.).Da somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen (zur Interessensabwägung vergleiche die Ausführungen ob unter Punkt römisch zwei.3.2.). 3.3.
  3. Da mit dem gegenständlichem Erkenntnis über die Beschwerde binnen der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten einwöchigen Frist entschieden wurde, und der bekämpfte Bescheid während dieser Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG ex lege nicht durchführbar war, ist der in der Beschwerde "

Art 31Abs 2 Unionsbürger

RL" gestellt "Antrag auf ‚Aussetzung der Vollstreckung‘" schon mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.3.3.3. Da mit dem gegenständlichem Erkenntnis über die Beschwerde binnen der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten einwöchigen Frist entschieden wurde, und der bekämpfte Bescheid während dieser Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege nicht durchführbar war, ist der in der Beschwerde "

Artikel 31, Absatz 2, Unionsbürger

RL" gestellt "Antrag auf ‚Aussetzung der Vollstreckung‘" schon mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2153653.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.