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{'item': 'I413 2009854-1'}

Obsah (18)§ 57Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 10§ 52§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 55§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlI413 2009854-1 SpruchI413 2009854-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR

§ 57

Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er zusammenfassend einerseits darauf, dass er in seiner Heimat keine Arbeit mehr gefunden habe und es ihm finanziell nicht so gut gegangen sei sowie dass er in dieser schlechten wirtschaftlichen Situation sein Leben nicht weiterführen wolle und andererseits darauf, dass er vom Vater eines von ihm angefahrenen und verletzten Mannes verfolgt werde.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte sie einen Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Unfall resultierende private Verfolgung als nicht glaubhaft erachte.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte sie einen Zeitraum von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Unfall resultierende private Verfolgung als nicht glaubhaft erachte.
  4. Gegen den Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.07.
  5. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde mit der aus der Unfallsituation resultierenden Verfolgung nicht auseinander gesetzt habe und spreche sie seinem Vorbringen pauschal die Glaubhaftigkeit abspreche, obwohl sie sich lediglich mit einzelnen Punkten seines Vorbringens auseinandergesetzt habe.
  6. Am 13.01.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche mangels Erscheinens des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters nicht durchgeführt werden konnte und vertragt werden musste.
  7. Mit Eingabe vom 18.01.2017 gaben die Rechtsanwälte Dres. Dellasega und Kapferer ihre rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers infolge der Erteilung der Vollmacht bekannt.
  8. Am 30.01.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte er hierbei erstmalig in Ergänzung zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend vor, dass er im Jahr 2015 den Einberufungsbefehl zur Absolvierung seines Militärdienstes erhalten habe. Bei seiner Rückkehr befürchte er nunmehr zudem festgenommen und zur Absolvierung des Militärdienstes nach Sinai geschickt zu werden. Dort befürchte er von Terroristen getötet zu werden. Er wolle jedoch in Frieden leben, keine Waffen tragen und seinen Militärdienst nicht ableisten.
  9. Mit Urkundenvorlage und Mitteilung vom 07.02.2017 reichte der Beschwerdeführer auftragsgemäß die Übersetzungen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten originalen Dokumente (Kopie der Geburtsurkunde, Urkunde über den Abschluss der Grundschule) vor und teilte mit, dass er XXXX und XXXX mit der Beschaffung der Einberufungsbefehle in Ägypten beauftragt habe und dass diese versuchen werden, diese in ihrem Ägypten-Urlaub zu erhalten. Diese Einberufungsbefehle wurden nicht vorgelegt.
  10. Mit Urkundenvorlage und Mitteilung vom 07.02.2017 reichte der Beschwerdeführer auftragsgemäß die Übersetzungen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten originalen Dokumente (Kopie der Geburtsurkunde, Urkunde über den Abschluss der Grundschule) vor und teilte mit, dass er römisch 40 und römisch 40 mit der Beschaffung der Einberufungsbefehle in Ägypten beauftragt habe und dass diese versuchen werden, diese in ihrem Ägypten-Urlaub zu erhalten. Diese Einberufungsbefehle wurden nicht vorgelegt.
  11. Mit Mitteilung vom 19.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass das Ehepaar XXXX mit der Beschaffung der Einberufungsbefehle nicht erfolgreich waren. Der Beschwerdeführer müsse selbst nach Ägypten kommen, um Einberufungsbefehle erneut zu erhalten.
  12. Mit Mitteilung vom 19.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass das Ehepaar römisch 40 mit der Beschaffung der Einberufungsbefehle nicht erfolgreich waren. Der Beschwerdeführer müsse selbst nach Ägypten kommen, um Einberufungsbefehle erneut zu erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, einschließlich der darin enthaltenen Protokolle der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Wien vom 24.06.2014, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA vom 26.06.2014, die Beschwerde vom 01.07.2014 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2017, durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu Deutschkenntnissen, zur Beschäftigungssituation und zu integrativen Aspekten sowie schließlich durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten.
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 23.06.2014 in Österreich auf, ist ledig und gesund. In seinem Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang eine Mittelschule und weitere drei Jahre eine Berufsschule für Mechaniker, welche er jedoch nicht beendete. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bestritt der Beschwerdeführer als Schweißer, Maschinenschlosser, Pizzakoch und zuletzt durch Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft. Bis zu seiner Ausreise wohnte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester halten sich nach wie vor in Ägypten auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich einen, wenn auch kleinen Freundeskreis in Form der Ehepaares XXXX, seiner Arbeitgeber. Sein Privatleben spielt sich im Wesentlichen in der Pizzeria seiner Arbeitgeber "XXXX" in Spittal an der Drau ab. Außerhalb seiner Arbeitsstätte verfügt der Beschwerdeführer über wenige private Kontakte.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich einen, wenn auch kleinen Freundeskreis in Form der Ehepaares römisch 40 , seiner Arbeitgeber. Sein Privatleben spielt sich im Wesentlichen in der Pizzeria seiner Arbeitgeber "XXXX" in Spittal an der Drau ab. Außerhalb seiner Arbeitsstätte verfügt der Beschwerdeführer über wenige private Kontakte. Eine soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ist gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis 15.05.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung und ist seit 01.06.2016 der Pizzeria "XXXX" in XXXX, Kärnten, als Pizzakoch beschäftigt, von dessen Verdienst er seinen Lebensunterhalt bestreitet.Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis 15.05.2017 befristete Beschäftigungsbewilligung und ist seit 01.06.2016 der Pizzeria "XXXX" in römisch 40 , Kärnten, als Pizzakoch beschäftigt, von dessen Verdienst er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und wies Deutschkenntnisse im Niveau A2 nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten hat. Nicht festgestellt werden kann zudem, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Einberufung zum Militär von der ägyptischen Polizei gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat den Dienst mit der Waffe in Ägypten nicht verweigert. 1.
  15. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner pazifistischen Einstellung in seinem Herkunftsstaat verfolgte werden würde. Der Beschwerdeführer hat Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er hat Ägypten nicht verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, pazifistischen Einstellung oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  16. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Ägypten ist ein sicherer Herkunftsstaat. Der Staat ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen. Ägypten weist die typischen sozialen und wirtschaftlichen Probleme eines Entwicklungslandes auf mit den für die arabische Welt typischen politischen Spannungen zwischen liberalen und islamistischen Kräften, welche im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 zu einer Periode der politischen Instabilität führten, welche durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Die Sicherheitslage ist seit 2011 instabil. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Muslimbrüderschaft, eingeräumt wurden. Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht. In Ägypten herrschen harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten.

den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser und bei der Belüftung. Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, welcher neben bürgerlich-politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gegenüber der früheren Verfassung werden die Garantien der Menschenrechte gestärkt, gleichzeitig aber die Sonderstellung der Armee und der Justiz zementiert. Grundrechte sind im Alltag freilich aufgrund der autoritären Politik der gegenwärtigen Regierung gegenüber der islamischen Opposition und gegenüber Menschenrechtsverteidigern eingeschränkt. Die Presse- und Meinungsfreiheit wird durch die Verfassung gewährleistet. Fälle von Zensur kamen in der Vergangenheit insbesondere hinsichtlich islamistischer und oppositioneller Medien vor. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist – wenn auch verfassungsrechtlich gewährleistet – durch das 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz eingeschränkt. Demonstrationen stehen unter Genehmigungsvorbehalt, womit vielfältige Möglichkeiten bestehen, diese zu verbieten. Verstöße dagegen sind mit Freiheitsstrafen bedroht. Rund 90 Prozent der Ägypter sind Muslime sunnitischen Bekenntnisses, die der hanafistischen Rechtstradition, der liberalsten der vier verbreiteten Islamschulen, folgen. Rund 9 Prozent der Ägypter sind orthodoxe koptische Christen, ca. ein Prozent gehört anderen christlichen Konfessionen an. Die ägyptische Verfassung gewährleistet die Religionsfreiheit, insbesondere für die sog. Buchreligionen (Islam, Christen- und Judentum). Dem Islam kommt die Stellung als Staatsreligion zu. Die Prinzipien der Scharia sind eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Christen haben verfassungsrechtlich ein recht auf ihr Personalstatut, womit familienrechtliche und religiöse Fragen auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze gelöst werden dürfen. Parteien auf religiöser Grundlage sind vom politischen Betrieb ausgeschlossen. Ägypten zählt zu den am stärksten industrialisierten Staaten Afrikas, wobei der Landwirtschaft eine starke Rolle zukommt. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft tätig. Die Arbeitslosigkeit beträgt rund 13 Prozent, wobei die Jugendarbeitslosigkeit deutlich höher ist. Unabhängigen Schätzungen zufolge soll sich die Arbeitslosenrate bei rund 30 Prozent betragen, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Armut ist nicht mit Arbeitslosigkeit gleichzusetzen, da viele Arbeitslose von ihren Familien unterstützt werden. Tatsächlich Arme sind darauf angewiesen, ein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu erzielen. Arbeitslose sind häufig Personen mit sekundärer oder universitärer Ausbildung. Die medizinische Versorgung ist in Ägypten gegeben und mit 30 Ärzte auf 10.000 Einwohner als vergleichsweise gut zu qualifizieren. Daneben bestehen Privatspitäler. Die Ausstattung mit medizinischem Gerät und mit medizinischem Personal ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung sind aber oft nicht auf europäischem Niveau.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.
  3. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer brachte zwar seine in arabischer Sprache verfasste Geburtsurkunde sowie eine deutsche Übersetzung in Vorlage, die darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität offengelegt hat. Da er jedoch kein identitätsbezeugendes Dokument, wie zB seinen Reisepass oder seine Identitätskarte vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erschließt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.
  4. Danach steht fest, dass er am 23.06.2014 einen Asylantrag stellte und sich jedenfalls seitdem auf Grundlage dieses Asylantrages in Österreich aufhält. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Familiensituation, seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes und den Feststellungen, dass er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich seine Eltern und drei Geschwister nach wie vor in Ägypten aufhalten – resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2014 und vor dem erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.
  5. Ferner sind seine Angaben zum Schulbesuch in Ägypten durch das in Vorlage gebrachte Zeugnis über den Mittelschulabschluss bewiesen. Das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer explizit in seinem bisherigen Verfahren (Protokoll vom 26.06.2014) sowie der mündlichen Verhandlung vom 30.01.
  6. Die Feststellung über seine befristete Beschäftigungsbewilligung und seiner derzeitigen Beschäftigung belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Bescheides des Arbeitsmarktservices vom 30.11.2016, einer Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservices vom 30.11.2016 und einem mit 01.06.2016 datierten Dienstvertrag. Diese Angaben werden auch durch die Aussagen der beiden Zeugen XXXX und XXXX bestätigt, die übereinstimmend von einem seit einem Jahr dauernden Dienstverhältnis in ihrer Pizzeria sprechen und dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis ausstellen. Danach besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben und Belege.Die Feststellung über seine befristete Beschäftigungsbewilligung und seiner derzeitigen Beschäftigung belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines Bescheides des Arbeitsmarktservices vom 30.11.2016, einer Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservices vom 30.11.2016 und einem mit 01.06.2016 datierten Dienstvertrag. Diese Angaben werden auch durch die Aussagen der beiden Zeugen römisch 40 und römisch 40 bestätigt, die übereinstimmend von einem seit einem Jahr dauernden Dienstverhältnis in ihrer Pizzeria sprechen und dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis ausstellen. Danach besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben und Belege. Die weitere soziale und private Verfestigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, und zwar der Teilnahmebestätigung am Deutschkurs vom VOBIS vom 15.05.2015, des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 06.06.2016, des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 07.06.2016, wonach die bisher gewährte Grundversorgung eingestellt wird; dem ÖSD-Zertifikat vom 14.07.2016 über die bestandene Deutschprüfung Niveau A1; einem Kostenblatt nach § 11 Abs. 6b Führerscheingesetz vom 20.06.2016; dem ÖSD-Zertifikat vom 14.12.2016 über die nicht bestandene Deutschprüfung Niveau A2; der Bestätigung vom 11.01.2016 über die Anmeldung des Beschwerdeführers zur ÖSD-Prüfung (ÖSD Zertifikat A2) dem ÖSD-Zertifikat vom 08.02.2017 über die bestandene Deutschprüfung Niveau A2 sowie einer Unterschriftenliste zur Unterstützung des Beschwerdeführers sowie seinen Angaben und den Angaben der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.
  7. Hieraus ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Integration verfügt, wobei sich die Anknüpfungspunkte des Privatlebens aufgrund der vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 gewonnenen Überzeugung primär auf die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers in der Pizzeria der Zeugen XXXX konzentrieren, wo auch die Unterschriften für die vorgelegten Unterstützungserklärungen gesammelt wurden. Auch konnte sich der erkennende Richter ein eindrückliches Bild davon machen, dass das Ehepaar XXXX dem Beschwerdeführer sehr verbunden ist und diesen aktiv unterstützt; nicht zuletzt durch die Ermöglichung einer rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Diese Umstände lassen auf ein – wenn auch nicht sehr großes – Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und eine integrative Verfestigung schließen.Die weitere soziale und private Verfestigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, und zwar der Teilnahmebestätigung am Deutschkurs vom VOBIS vom 15.05.2015, des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister vom 06.06.2016, des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 07.06.2016, wonach die bisher gewährte Grundversorgung eingestellt wird; dem ÖSD-Zertifikat vom 14.07.2016 über die bestandene Deutschprüfung Niveau A1; einem Kostenblatt nach Paragraph 11, Absatz 6 b, Führerscheingesetz vom 20.06.2016; dem ÖSD-Zertifikat vom 14.12.2016 über die nicht bestandene Deutschprüfung Niveau A2; der Bestätigung vom 11.01.2016 über die Anmeldung des Beschwerdeführers zur ÖSD-Prüfung (ÖSD Zertifikat A2) dem ÖSD-Zertifikat vom 08.02.2017 über die bestandene Deutschprüfung Niveau A2 sowie einer Unterschriftenliste zur Unterstützung des Beschwerdeführers sowie seinen Angaben und den Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.
  8. Hieraus ist für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Integration verfügt, wobei sich die Anknüpfungspunkte des Privatlebens aufgrund der vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 gewonnenen Überzeugung primär auf die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers in der Pizzeria der Zeugen römisch 40 konzentrieren, wo auch die Unterschriften für die vorgelegten Unterstützungserklärungen gesammelt wurden. Auch konnte sich der erkennende Richter ein eindrückliches Bild davon machen, dass das Ehepaar römisch 40 dem Beschwerdeführer sehr verbunden ist und diesen aktiv unterstützt; nicht zuletzt durch die Ermöglichung einer rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Diese Umstände lassen auf ein – wenn auch nicht sehr großes – Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und eine integrative Verfestigung schließen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.03.
  9. Die Negativfeststellung zu dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 30.01.2017 angesprochenen Erhalt des Einberufungsbefehls und zum Faktum, dass der Beschwerdeführer wegen der Einberufung von der Polizei in Ägypten gesucht wird, basiert auf den diesbezüglich wenig überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 sowie aus dem Umstand, dass der laut den Angaben des Beschwerdeführers seit langem seiner Familie vorliegende Einberufungsbefehl nicht beigebracht werden konnte (Mitteilung vom 19.04.2017). Der erkennende Richter konnte in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 den Eindruck gewinnen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nun in Abwesenheit den Einberufungsbefehl erhalten und werde von der Polizei gesucht, nicht glaubwürdig ist, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer zugleich klargestellt hat, sich nicht geweigert zu haben zum Militär zu gehen. Daraus ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich und auch nicht glaubhaft, dass die ägyptische Polizei den Beschwerdeführer sucht, weil mangels Zustellbarkeit – was aus der Mitteilung vom 19.04.2017 hervorgeht, wenn ausgeführt wird, der Einberufungsbefehl müsse neuerlich dem Beschwerdeführer zugestellt werden – diese Einberufung nicht wirksam werden konnte, weil sich der Beschwerdeführer im Ausland befindet. Dadurch dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 aber den Dienst mit der Waffe nicht verweigerte und auch aufgrund seiner Auslandsabsenz den Einberufungsbefehl nicht persönlich zugestellt erhielt, fehlt es an jedem objektiv denkbaren Anhaltspunkt dafür, der Beschwerdeführer könnte von der Polizei des Militärdienstes wegen gesucht werden. Eine Desertion ist aus diesen Gründen denkunmöglich. Der Dienst mit der Waffe wurde auch nicht vom Beschwerdeführer verweigert, wie er in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 mehrfach klarstellte, was glaubhaft ist, sodass die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. 2.
  10. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Sowohl in seiner Ersteinvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.06.2014 ("Ich habe in meiner Heimat keine Arbeit mehr gefunden [ ].") als auch in seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 26.06.2014 ("In erster Linie, weil es uns zu Hause finanziell nicht so gut geht. Auch mein Vater hat nichts ich wollte nicht ehr in dieser schlechten wirtschaftlichen Situation mein Leben führen.") lässt sich ein glaubhaftes wirtschaftliches Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ableiten, wodurch er jedoch keine Verfolgung geltend macht. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 bestritt der Beschwerdeführer diese Aussagen gemacht zu haben und vom Dolmetscher nicht richtig verstanden worden zu sein, was jedoch angesichts der eigenen Angabe, dass das Protokoll rückübersetzt worden ist, nicht glaubwürdig ist. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen Ägypten verlassen hat. Der zweite geltend gemachten Fluchtgrund – wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Verkehrsunfalles vom Vater des verletzten Unfallopfers verfolgt werde – beschränkt sich in der Niederschrift vom 26.06.2014 auf vage, abstrakte und auch widersprüchliche Behauptungen. Der Beschwerdeführer gab an, am Unfall unschuldig zu sein, der Unfallgegner trage Schuld am Unfall. Dieser sei jetzt im Rollstuhl und gelähmt. Sein Vater habe sich bei ihm rächen wollen und den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers geschlagen und wolle den Bruder umbringen. Er habe seinem Bruder mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde, wenn er ihn sehe. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht freigesprochen worden, habe Angst vor dem Vater des Unfallgegners. Er habe sich in einem anderen Dorf versteckt gehalten und dort erfahren, dass der Vater des Unfallgegners immer noch nach ihm suche. Er habe sich dann in den Bergen aufgehalten und, nachdem er das Gefühl hatte, dass ihn der Vater des Unfallopfers nie in Ruhe lasse, habe er beschlossen Ägypten zu verlassen (Protokoll der Einvernahme vom 26.06.2014). Konkrete und substantiierte Angaben, welche dieses Vorbringen untermauern, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es fehlen auch Nebensächlichkeiten oder scheinbare Belanglosigkeiten im Vorbringen zur Gänze. Das Fluchtvorbringen wirkt – wie dies auch die belangte Behörde beweiswürdigend festhielt – mangels Details zu glatt und konstruiert, um glaubhaft zu sein. Daher schenkte die belangte Behörde diesem Vorbringen keinen Glauben. Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung des persönlichen Eindruckes nicht erwehren, dass diese Würdigung der belangten Behörde zutrifft. Der Beschwerdeführer verwickelte sich in der Schilderung des Unfallherganges in zahlreiche Widersprüche. So bezeichnete er den Vater des Unfallopfers mit "XXXX" gänzlich anders als in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, wo der Name des Vaters "XXXX" (Niederschrift vom 26.06.2014) lautete. Auch war das Unfallopfer in seinen früheren Einvernahmen mit einem Motorrad unterwegs (Niederschrift vom 26.06.2014), wohingegen er bei der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 angab, dass ihm das Unfallopfer auf einem Fahrrad entgegenkam. Auch macht es einen Unterschied, ob der Vater des Unfallopfers – wie bisher in den Einvernahmen ausgeführt – seinen "jüngeren" Bruder schlug oder, wie er in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 angab, seinen "älteren" Bruder. Nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung suche die Familie des Unfallopfers nach ihm. Vor der belangten Behörde in der berichtete der Beschwerdeführer der Vater des Unfallopfers suche ihn (Niederschrift vom 26.06.2014). Diese in der mündlichen Verhandlung aufgekommenen Widersprüche, zudem die abstrakte Schilderung und auch die in der mündlichen Verhandlung gemachte Aussage, die Polizei, die ihn nach eigener Aussage nicht wegen des Unfalls suchen würde, würde ihn überall finden, sowie die angesichts einer Gesamtbevölkerung von über 90 Millionen Menschen unglaubhaften Behauptung, der Vater des Unfallopfers könne den Beschwerdeführer überall in Ägypten finden, lassen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erscheinen, sodass der erkennende Richter in Würdigung aller Umstände einschließlich des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass das Fluchtvorbringen konstruiert ist und nicht der Realität entspricht. Bezüglich des erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Grundes, wonach er im Jahr 2015, während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Einberufungsbefehl bekommen habe, ist – wie bereits oben unter 2.1 aufgeführt – nochmals festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht verifiziert werden konnte. Der Einberufungsbefehl konnte nicht vorgelegt werden, obwohl diesen die Familie des Beschwerdeführers erhalten habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017, S 10). Aus der Mitteilung vom 19.04.2017 ist ersichtlich, dass der Einberufungsbefehl nicht vorliegt und erneut ausgestellt werden müsse, was darauf schließen lässt, dass der Einberufungsbefehl nur persönlich dem betroffenen Beschwerdeführer zugestellt werden kann. Die Mitteilung vom 19.04.2017 steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Familie habe den Einberufungsbefehl erhalten, da dieser bei der Familie des Beschwerdeführers, die den Einberufungsbefehl erhalten haben soll, vorliegen müsste. Dass er nicht vorliegt, lässt den Schluss zu, dass dieser nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte, was im Hinblick auf die Auslandsabsenz des Beschwerdeführers auch plausibel ist. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass ein Einberufungsbefehl 2015 wirksam aus- und zugestellt worden ist, ist in diesem Umstand kein Verfolgungsakt aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung durch den ägyptischen Staat zu erblicken. Ein Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten pazifistischen Einstellung durch den ägyptischen Staat verfolgt werden würde, wurde ebenso wenig erstattet, wie die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf eine solche Verfolgung hindeuten würde. Vielmehr geht aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung klar hervor, dass er nie den Dienst mit der Waffe in Ägypten verweigert hatte, sondern nur für sich entschieden hatte, nicht einrücken zu wollen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017, S 9 "ich konnte nicht verweigern sondern nur entscheiden, dass ich nicht einrücken möchte") und daher die innere pazifistische Einstellung des Beschwerdeführers und seine Entscheidung nicht dienen zu wollen den ägyptischen Behörden nicht bekannt ist, weshalb es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner inneren pazifistischen Einstellungen vom ägyptischen Staat eine reale Gefahr einer Verfolgung in welcher Form auch immer drohen könnte. Daher war auch diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ägypten nicht verlassen hat, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 30.01.2017 und dem Umstand, dass der Einberufungsbefehl nach der Erzählung des Beschwerdeführers erst 2015, also zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als sich der Beschwerdeführer längst – seit Juni 2014 – in Österreich befand. Daraus ist ersichtlich, dass das Verlassen des Herkunftsstaats nicht mit dem Einberufungsbefehl bzw dem Wehrdienst zu tun hat. 2.3 Zur Lage in Ägypten: Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin veröffentlichten Quellen. Diese aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zu seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu hat der Beschwerdeführer wie folgt Stellung genommen: "RV: Es gibt keine unabhängigen Kommissionen, die ägyptischen Haftanstalten und Gefängnisse eingelassen werden. Aus diesem Grund ist es für den BF schwierig, sich ein konkretes Bild von der Lage in solchen Anstalten und Gefängnissen zu machen. Aus der überlieferten Überzählungen weiß der BF, dass dort gefoltert werden soll." Aus einer, ua auf einem Bericht des USDOS – US Department of State – von 2013 basierenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2015 geht hervor, dass die Haftbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes hart sind. Gefängniszellen sind überfüllt und es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser und bei der Belüftung. Aufgrund der weiters dort zitierten Quellen – Freedom House, Die Zeit, Deutsche Welle – ist nicht zu zweifeln, dass die Haftbedingungen nicht österreichischen Standards gerecht werden und auch aktuell hart sind, weshalb die betreffende Feststellung zu treffen war. Es konnte bereits aufgrund dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers die Feststellung getroffen werden, dass die Haftbedingungen in Ägypten schlecht sind. Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass sich diese gebessert hätten. Eine Aktualisierung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation konnte daher unterbleiben, weil angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers die Feststellungen zu den Haftbedingungen auf den Beschwerdeführer keine Anwendung finden. Aus dem vorzitierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen wie auch aus seiner sonstigen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist jedoch kein Bezug zwischen den Haftbedingungen und dem Beschwerdeführer zu erkennen, zumal er gerichtlich nach eigenen Angaben freigesprochen worden sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017, S 8) und auch den Dienst mit der Waffe nicht verweigert habe (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017, S 9), sodass eine reale Gefahr inhaftiert zu werden, für den Beschwerdeführer in Ägypten nicht besteht. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 (BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 28/2016) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abs A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 28 aus 2016,) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Flüchtling im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung. Diese liegt vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Als Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung. Diese liegt vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Als Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Ägypten aber nicht gegeben ist – läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche zusätzliche Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht gegeben. Da das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren und der Asylwerber häufig keine anderen Beweismittel als seine Aussage gegenüber den Asylbehörden hat, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen, diesen Beweisschwierigkeiten in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss somit die Verfolgung zumindest mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss somit die Verfolgung zumindest mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung – wie oben in 2. (insbesondere 2.2) ausgeführt – nicht glaubhaft machen. Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich als unsubstantiiert und widersprüchlich, weshalb die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Damit ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtmotive – wirtschaftliche Gründe und Privatverfolgung – auch unter Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen. Das Vorbringen, wonach er aus Furcht vor Ableistung seines Militärdienstes nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte und er daraus eine Verfolgung von Seiten der ägyptischen Behörden zu befürchten habe, ist auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Asylrelevanz iSd GFK aufzuzeigen. Die Furcht wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrelevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (vgl VwGH 30.04.1999, 95/21/0831). Zudem kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Hierfür liegen im gegebenen Fall aber keine Hinweise vor, weshalb auch bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abzuweisen gewesen wäre. Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass sich aus der Furcht in einem Krisengebiet wie dem Sinai im Rahmen des Militärdienst eingesetzt zu werden, für sich alleine nicht ausreicht, einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen. Dieses Risiko besteht – wie auch das Risiko im Rahmen des Militärdienstes zu fallen oder verletzt zu werden – grundsätzlich für jede Person, die Militärdienst in Ägypten leistet (leisten muss). Ein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zB aufgrund seiner politischen Einstellung in einer Art Strafkompagnie für besonders verlustreiche Einsätze im Sinai verwendet werden würde – analog der berüchtigten Minenräumkommandos der deutschen Wehrmacht an der Ostfront, wo politische Gefangene bewusst in lebensgefährlichen Einsätzen mit dem Ziel, diese letztlich zu eliminieren, verwendet wurden (vgl zB die diesbezügliche Schilderung bei Fritz Molden, Fepolinski & Waschlapski auf dem berstenden Stern, Wien 1997) – wurde nicht erstattet und auch nicht einmal ansatzweise behauptet, sodass auch die begreifliche Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einsatz im Sinai keinen Fluchtgrund im Sinne des GFK darstellt und daher nicht für die Zuerkennung Asyls iSd § 3 Abs 1 AsylG 2005 geeignet ist.Ungeachtet des Vorstehenden ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Fluchtmotive – wirtschaftliche Gründe und Privatverfolgung – auch unter Wahrunterstellung keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen. Das Vorbringen, wonach er aus Furcht vor Ableistung seines Militärdienstes nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte und er daraus eine Verfolgung von Seiten der ägyptischen Behörden zu befürchten habe, ist auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, eine Asylrelevanz iSd GFK aufzuzeigen. Die Furcht wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrelevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen vergleiche VwGH 30.04.1999, 95/21/0831). Zudem kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Hierfür liegen im gegebenen Fall aber keine Hinweise vor, weshalb auch bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen gewesen wäre. Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass sich aus der Furcht in einem Krisengebiet wie dem Sinai im Rahmen des Militärdienst eingesetzt zu werden, für sich alleine nicht ausreicht, einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen. Dieses Risiko besteht – wie auch das Risiko im Rahmen des Militärdienstes zu fallen oder verletzt zu werden – grundsätzlich für jede Person, die Militärdienst in Ägypten leistet (leisten muss). Ein Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zB aufgrund seiner politischen Einstellung in einer Art Strafkompagnie für besonders verlustreiche Einsätze im Sinai verwendet werden würde – analog der berüchtigten Minenräumkommandos der deutschen Wehrmacht an der Ostfront, wo politische Gefangene bewusst in lebensgefährlichen Einsätzen mit dem Ziel, diese letztlich zu eliminieren, verwendet wurden vergleiche zB die diesbezügliche Schilderung bei Fritz Molden, Fepolinski & Waschlapski auf dem berstenden Stern, Wien 1997) – wurde nicht erstattet und auch nicht einmal ansatzweise behauptet, sodass auch die begreifliche Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einsatz im Sinai keinen Fluchtgrund im Sinne des GFK darstellt und daher nicht für die Zuerkennung Asyls iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 geeignet ist. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status Asylberechtigter nach § 7 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG oder der Aberkennung des Status Asylberechtigter nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden. Dem Beschwerdeführer droht – wie oben ausgeführt – in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Eine dem Beschwerdeführer konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art 1 Absch A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.Dem Beschwerdeführer droht – wie oben ausgeführt – in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung. Eine dem Beschwerdeführer konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl diesbezüglich das VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten aufgewachsen, er ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt als Schweißer, Maschinenschlosser, Pizzakoch und durch eine Beschäftigung in er Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und steht es ihm frei sich mit ihnen in Kontakt zu setzen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), gibt es, wie festgestellt, im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten aufgewachsen, er ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und konnte er sich zuletzt als Schweißer, Maschinenschlosser, Pizzakoch und durch eine Beschäftigung in er Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Zudem leben auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist und steht es ihm frei sich mit ihnen in Kontakt zu setzen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ägypten in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder des

  1. oder
  2. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Auch die harten Haftbedingungen in Ägypten bringen für den Beschwerdeführer nicht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder des
  3. oder
  4. ZPEMRK mit sich, da angesichts der Feststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde, zumal mangels Verurteilung in Ägypten dem Beschwerdeführer auch keine Haft droht und eine Inhaftierung somit unwahrscheinlich ist.Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder des
  5. oder
  6. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Auch die harten Haftbedingungen in Ägypten bringen für den Beschwerdeführer nicht eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des
  7. oder
  8. ZPEMRK mit sich, da angesichts der Feststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde, zumal mangels Verurteilung in Ägypten dem Beschwerdeführer auch keine Haft droht und eine Inhaftierung somit unwahrscheinlich ist. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.3.
  2. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG (BGBl I Nr 100/2005 id

F BGBl I Nr 70/2015) hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, für den diese Regelung nicht gilt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,) hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Beschwerdeführer ist auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, für den diese Regelung nicht gilt.

§ 9Abs 1 BFA-VG (BGBl I Nr 82/2012 id

F BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens 1 Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im Juni 2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im April 2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit Juni 2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber auch schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 – also bereits rund drei Tage (!) nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber auch schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 – also bereits rund drei Tage (!) nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Der Beschwerdeführer führt – wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen weitgehend Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines etwas weniger als dreijährigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Dem Beschwerdeführer ist anzuerkennen, dass er sich um Integration bemüht. Er nimmt zwar am Erwerbsleben teil, kann auf Deutschkenntnisse verweisen, die aber angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer als verhältnismäßig bescheiden zu bezeichnen sind, und nimmt – ebenfalls in bescheidenem Ausmaß – am sozialen Leben in Österreich teil. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Im vorliegenden Fall ist Anker- und Mittelpunkt der Integration und des Privatlebens des Beschwerdeführers ist die Pizzeria, in der er als Pizzakoch beschäftigt ist. Eine darüber hinausgehende Integration in Österreich ist nicht gegeben. Es gibt auch keine darüber hinausgehenden sozialen Bindungen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46leg.cit.

in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG 2005 bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. 3.3.3 Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise: Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zusammenfassen ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm§ 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG sowie § 55 Abs 1 bis 3 FPG abzuweisen.Zusammenfassen ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm§ 9 BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2009854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.