← Österreich

{'item': 'L511 2013090-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlL511 2013090-2 SpruchL511 2013090–2 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. STROBACH und Dr. SCHMIDAUER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.04.2014, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. STROBACH und Dr. SCHMIDAUER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.04.2014, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2014, Zahl: XXXX , beschlossen:römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2014, Zahl: römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zahl: XXXX , zugestellt am 28.04.2014, stellte die OÖGKK fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , für den Beschäftigungszeitraum vom 04.05.2009 bis 05.12.2011 allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 13.524,78 sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 556,56 sowie einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.126,56 zu entrichten (AZ 13).1.
  2. Mit Bescheid vom 23.04.2014, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 28.04.2014, stellte die OÖGKK fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Beschäftigungszeitraum vom 04.05.2009 bis 05.12.2011 allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 13.524,78 sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR 556,56 sowie einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.126,56 zu entrichten (AZ 13). 1.
  3. Mit Schreiben vom 23.05.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (AZ 14). 1.
  4. Mit Bescheid vom 15.07.2014, Zahl: XXXX , zugestellt am 17.07.2014, wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab (AZ 29).1.
  5. Mit Bescheid vom 15.07.2014, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 17.07.2014, wies die OÖGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab (AZ 29). 1.
  6. Mit Schreiben vom 31.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer fristgereicht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 31). 1.
  7. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.10.2014 die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-33]). 1.
  8. Am 11.08.2016 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 VwGG ein, welchen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2016 zurückzog (GZ 2013090-1 OZ 2, 16).1.
  9. Am 11.08.2016 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, VwGG ein, welchen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14.10.2016 zurückzog (GZ 2013090-1 OZ 2, 16). 1.
  10. Das BVwG führte am 14.10.2016 und 05.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (GZ 2013090-1 OZ 16, 35). 1.
  11. Mit Schreiben vom 27.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Vorlageantrag vom 31.07.2014 zurückziehe (OZ 3). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  13. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  14. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 27.04.2017 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den in Folge der Beschwerdevorentscheidung der SGKK gestellten Vorlageantrag zurückzuziehen. 1.
  15. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.
  16. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 1.
  17. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 15.07.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L511.2013090.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.