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{'item': 'W136 2147671-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 44§ 132§ 118§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW136 2147671-1 SpruchW 136 2147671-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HAB

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) steht 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Postzusteller.1.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) steht 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Postzusteller. 1.
  3. Trotz sehr guter Dienstbeschreibung, wonach der BF qualitativ überdurchschnittlich arbeite, wurde – offenbar weil er für die Bewältigung seiner Arbeiten regelmäßig die Regelarbeitszeit überschritt - an drei Tagen im April 2016 durch das "Qualitätsmanagement" Kontrollen seiner Dienstgänge betreffend Feststellung möglicher Abweichungen von den mittels mobilen Datenerfassungsgerätes (MDE) durch den BF erfassten Daten durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden diverse Abweichungen der vom BF in seinem MDE aufgezeichneten Daten vom Tatsächlichen, zB. Pausen tatsächlich länger als erfasst, oder nicht nachvollziehbare Wegzeiten, festgestellt. Dazu wurde der BF, nachdem eine erste Befragung am 04.05.2016 durch den BF abgebrochen wurde, am 27.05.2016 niederschriftlich von seinen Vorgesetzten befragt. Dazu gab der BF hinsichtlich der vorgehaltenen verspäteten Buchungen des Dienstgangendes an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, warum er an diesen Tagen die Buchung des Dienstgangendes nicht gleich nach der Rückkehr zur Zustellbasis durchgeführt habe, es könne sein, dass er vor der Buchung zuerst noch das Auto geputzt habe oder am WC gewesen sei.
  4. Mit Disziplinarverfügung vom 14.10.2016 wurde über den BF eine Geldbuße in Höhe von € 100,- verhängt, da er an drei näher genannten Tagen im April 2016 das Dienstgangende jeweils nicht unmittelbar nach Rückkehr an die Zustellbasis sondern verspätet verbucht habe. Durch den dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch des BF trat die Disziplinarverfügung außer Kraft.
  5. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

§ 44Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich auszugsweise(Anonymisierung durch das BVw

G):3. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich auszugsweise(Anonymisierung durch das BVwG): "[Der BF] wird beschuldigt, er habe entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom

  1. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils Zeitbuchungen wie "Dienstgang Ende" nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben, indem er • am
  2. April 2016 die Dienstgang Ende-Buchung erst um 14:32 Uhr erfasst, obwohl er bereits um 14:15 Uhr vom Dienstgang in die Zustellbasis zurückgekehrt ist, • am
  3. April 2016 die Dienstgang Ende-Buchung erst um 16:11 Uhr erfasst, obwohl er bereits um 15:50 Uhr vom Dienstgang in die Zustellbasis zurückgekehrt ist und • am
  4. April 2016 die Dienstgang Ende-Buchung erst um 15:04 Uhr erfasst hat, obwohl er bereits um 14:52 Uhr vom Zustellgang in die Zustellbasis zurückgekehrt ist." Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes, der Verantwortung des BF sowie seines Einspruches wie folgt ausgeführt: " ..

§ 132

BDG 1979 hat bei einem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist." ..

Paragraph 132, BDG 1979 hat bei einem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom

  1. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung "IST-Zeit in der Briefzustellung" Teil C, Punkt 16 "Zeiterfassung" vom
  2. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals entsprechend kommuniziert. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. [Der BF] ist demnach verpflichtet, mittels MDE-Gerät korrekte und den Tatsachen entsprechende Zeitbuchungen, insbesondere Dienstgang Ende-Buchungen, durchzuführen. Die Österreichische Post AG ist gerade bei eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten im Außendienst in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten über seine Dienstzeiten und Pausen der Wahrheit entsprechen. Unkorrekte Angaben seien als schwerer Missbrauch zu werten und geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören. Auch wenn konzediert wird, dass sich einige der festgestellten Buchungsdifferenzen in einem überschaubaren Rahmen bewegen und der Beamte daraus keine unmittelbaren Vorteile gezogen hat, ist jedoch die Wichtigkeit von korrekten Dateneingaben hervorzuheben. Es dürfe dabei nicht übersehen werden, dass die täglich angesammelten Differenzen in der Summe eine nicht unerhebliche Stundenanzahl ergeben und so betriebliche Kennzahlen extrem verfälschen. Die Befolgung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue und den Anordnungen entsprechende Angabe von dienstzeitrelevanten Daten - stellt demnach eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass der Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß und effizient funktionieren kann. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979). Eine Nichteinleitung wegen "mangelnder Strafwürdigkeit" im Sinne des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 kommt in gegenständlicher Angelegenheit nicht in Betracht, da abschließende Aussagen über spezial- und generalpräventive Erfordernisse eines Schuldspruches odereiner Bestrafung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden können."Eine Nichteinleitung wegen "mangelnder Strafwürdigkeit" im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 kommt in gegenständlicher Angelegenheit nicht in Betracht, da abschließende Aussagen über spezial- und generalpräventive Erfordernisse eines Schuldspruches odereiner Bestrafung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden können."
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und das Disziplinarverfahren

§ 118

einzustellen, in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Beschlusses zurückzuverweisen. Begründend wurde nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, worin das Disziplinarvergehen bestehen solle, zumal das "Dienstgang-Ende" nicht gleich bedeutend sei mit "Dienstgang-Ende" [sic], sondern nur das Ende der jeweiligen Zustelltour erfasse. Da der BF nach Ende des Zustellganges noch "Indoor"-Tätigkeiten ausübe, sei es nur zu einer Verschiebung von zwei verschiedenen Tätigkeitsarten gekommen, was maximal eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen sei in keiner Dienstanweisung geregelt und in keiner Schulungsunterlage definiert, wann genau die "Dienstgang-Ende" Buchung vorzunehmen sei und welche Nacharbeiten zum Dienstgang noch zu diesem zählten und welche schon zu Indoor-Tätigkeiten. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich seine Dienstzeit nicht korrekt erfasst habe.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und das Disziplinarverfahren

Paragraph 118, einzustellen, in eventu den angefochtenen Einleitungsbeschluss aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Beschlusses zurückzuverweisen. Begründend wurde nach einer zusammenfassenden Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, worin das Disziplinarvergehen bestehen solle, zumal das "Dienstgang-Ende" nicht gleich bedeutend sei mit "Dienstgang-Ende" [sic], sondern nur das Ende der jeweiligen Zustelltour erfasse. Da der BF nach Ende des Zustellganges noch "Indoor"-Tätigkeiten ausübe, sei es nur zu einer Verschiebung von zwei verschiedenen Tätigkeitsarten gekommen, was maximal eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen sei in keiner Dienstanweisung geregelt und in keiner Schulungsunterlage definiert, wann genau die "Dienstgang-Ende" Buchung vorzunehmen sei und welche Nacharbeiten zum Dienstgang noch zu diesem zählten und welche schon zu Indoor-Tätigkeiten. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich seine Dienstzeit nicht korrekt erfasst habe. Darüber hinaus wären etwaige Dienstverfehlungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses schon längst verjährt, da die Dienstbehörde am 19.04.2016 Kenntnis vom vermeintlichen Disziplinarverstoß hatte. Abgesehen davon sei die belangte Behörde insgesamt ihrer Pflicht zu einer für die Erlassung ihres Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen und habe die Verdächtigungen der Dienstbehörde einfach übernommen, insbesondere sei zu bemängeln, dass das Verfahren ohne Erstattung einer Disziplinaranzeige eingeleitet wurde.

  1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2017 dem BVwG (eingelangt am 16.02.2017) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  3. Zur Person des BF: Der am XXXX geborene BF steht seit 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Postzusteller, seine Zustellbasis ist XXXX.Der am römisch 40 geborene BF steht seit 1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Postzusteller, seine Zustellbasis ist römisch 40 . 1.
  4. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung: Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der dem Verfahrensakt der belangten Behörde inneliegenden unterfertigten Niederschrift des BF der mit dem Vorwurf der verspäteten Dienstgang-Ende–Buchung am 27.05.2016 konfrontiert, angab, dass es sich nicht mehr erinnern könne, warum das Dienstgangende an diesen Tagen nicht gleich gebucht habe, möglicherweise habe er sein Auto noch geputzt oder sei auf dem WC gewesen.Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der dem Verfahrensakt der belangten Behörde inneliegenden unterfertigten Niederschrift des BF der mit dem Vorwurf der verspäteten Dienstgang-Ende–Buchung am 27.05.2016 konfrontiert, angab, dass es sich nicht mehr erinnern könne, warum das Dienstgangende an diesen Tagen nicht gleich gebucht habe, möglicherweise habe er sein Auto noch geputzt oder sei auf dem WC gewesen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der rechtsfreundlich vertretene BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint diese im Gegenstand

§ 24Abs. 4 Vw

GVG auch nicht erforderlich, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Der rechtsfreundlich vertretene BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint diese im Gegenstand

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch nicht erforderlich, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017). Zu Spruchpunkt A): Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 44

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...] . Verjährung § 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. .. § 110.
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die DienstbehördeParagraph 110,
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
  1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen. Disziplinarverfügung §
  1. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wennParagraph 131, Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
  2. die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  3. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  4. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde, und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Einspruch §
  5. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.Paragraph 132, Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Aufgrund der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass er das Dienstgangende nicht unmittelbar nach Ende des Dienstganges (= Zustellganges) – somit sofort nach Rückkehr an die Zustellbasis - mittels MDE gebucht hat, sondern andere dienstliche Tätigkeiten zB. auch iZm dem Dienstwagen (siehe Einspruch gegen die Disziplinarverfügung) verrichtet hat, bevor er die Buchung vornahm, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, weil sie darin eine inkorrekte Arbeitszeiterfassung zuwider der diesbezüglichen Zeiterfassungsrichtlinie, die eine generelle Weisung darstellt, erblickt. Das Beschwerdevorbringen, wonach der BF keine Arbeitszeit erfasst habe, die er nicht erbracht hat, geht insofern ins Leere, als dem BF eine derartige Pflichtverletzung im Verdachtsbereich gar nicht zur Last gelegt wird. Wie der BF selbst angibt, ist es unstrittig, dass der BF nach der Rückkehr an die Zustellbasis weitere dienstliche Tätigkeiten verrichtet hat. Eine falsche Buchung des Dienstendes wird dem BF nicht angelastet. Insoweit vorgebracht wird, dass nirgends festgelegt sei, wann genau "Dienstgang-Ende" zu buchen sei, wird darauf verwiesen, dass der BF in seiner Beschwerde selbst angibt (Seite 3 Mitte), dass diese Buchung "nur das Ende der jeweiligen Zustelltour erfasst". Allfällige vom BF behauptete Unklarheiten hinsichtlich des Zeitpunktes, wann eine Zustelltour beendet ist oder als beendet zu betrachten ist, werden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu erörtern bewerten sein, sind aber nicht geeignet die dargestellte Verdachtslage zu erschüttern. Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde das Verfahrens mangels Strafwürdigkeit

§ 118

BDG hätte einstellen müssen, wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen, wonach der Dienstgeber "Post" aus den dort dargestellten Gründen (zahlreiche Mitarbeiter auch im Außendienst, Ermittlung betrieblicher Kernzahlen) ein besonderes Interesse an der korrekten Erfassung nicht nur der Gesamtarbeitszeit sondern innerhalb dieser an unterschiedlichen Arten der Dienstverrichtung hat.Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde das Verfahrens mangels Strafwürdigkeit

Paragraph 118, BDG hätte einstellen müssen, wird auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen, wonach der Dienstgeber "Post" aus den dort dargestellten Gründen (zahlreiche Mitarbeiter auch im Außendienst, Ermittlung betrieblicher Kernzahlen) ein besonderes Interesse an der korrekten Erfassung nicht nur der Gesamtarbeitszeit sondern innerhalb dieser an unterschiedlichen Arten der Dienstverrichtung hat. Zur Verjährungseinrede wird auf folgendes verwiesen: Nach der Aktenlage wurde der BF an drei Tagen im April 2016 kontrolliert und am 27.05.2016 mit dem Ergebnis der Kontrollen bzw. den festgestellten Mängeln durch seine Vorgesetzten konfrontiert. Am 03.08.2016 erfolgte der Bericht des Dienstvorgesetzten an die Dienstbehörde im Sinne des § 110 BDG 1979 (lt. Aktenlage wurde diese Schreiben über Ersuchen dem Rechtsvertreter des BF am 08.02.2017 per mail übermittelt), eine Disziplinarverfügung wurde sodann am

  1. Oktober 2016 erlassen. Nachdem diese somit innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde (03.08.2016) vom Verdacht einer Pflichtverletzung erlassen wurde, ist Verjährung nicht eingetreten. Insoweit beschwerdegegenständlich eingewendet wird, dass die Dienstbehörde bereits am 19.04.2016 Kenntnis vom Sachverhalt gehabt habe, gibt es dafür, außer der Beschwerdebehauptung keinen Hinweis. Auf die Kenntnis des Sachverhaltes durch den Dienstvorgesetzten kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/09/0164).Nach der Aktenlage wurde der BF an drei Tagen im April 2016 kontrolliert und am 27.05.2016 mit dem Ergebnis der Kontrollen bzw. den festgestellten Mängeln durch seine Vorgesetzten konfrontiert. Am 03.08.2016 erfolgte der Bericht des Dienstvorgesetzten an die Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 110, BDG 1979 (lt. Aktenlage wurde diese Schreiben über Ersuchen dem Rechtsvertreter des BF am 08.02.2017 per mail übermittelt), eine Disziplinarverfügung wurde sodann am
  2. Oktober 2016 erlassen. Nachdem diese somit innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstbehörde (03.08.2016) vom Verdacht einer Pflichtverletzung erlassen wurde, ist Verjährung nicht eingetreten. Insoweit beschwerdegegenständlich eingewendet wird, dass die Dienstbehörde bereits am 19.04.2016 Kenntnis vom Sachverhalt gehabt habe, gibt es dafür, außer der Beschwerdebehauptung keinen Hinweis. Auf die Kenntnis des Sachverhaltes durch den Dienstvorgesetzten kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/09/0164). Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dass gegenständlicher Beschluss ohne Vorliegen einer Disziplinaranzeige ergangen wäre, wird auf § 110 im Zusammenhalt mit § 132 BDG 1979 verwiesen, wonach im Falle eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung nach Bericht des Dienstvorgesetzten, die Disziplinarkommission über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden hat.Hinsichtlich der Verfahrensrüge, dass gegenständlicher Beschluss ohne Vorliegen einer Disziplinaranzeige ergangen wäre, wird auf Paragraph 110, im Zusammenhalt mit Paragraph 132, BDG 1979 verwiesen, wonach im Falle eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung nach Bericht des Dienstvorgesetzten, die Disziplinarkommission über die Einleitung des Verfahrens zu entscheiden hat. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2147671.1.00

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