RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW138 2111400-1 SpruchW138 2111400-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zahl 831804403-2101318 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zahl 831804403-2101318 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Im Iran würden seine Mutter, sein Bruder und seine zwei Schwestern leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei ungefähr 2008 nach Afghanistan abgeschoben worden und habe der Beschwerdeführer zu diesem keinen Kontakt mehr. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihn sein Vater oft geschlagen habe und ihm nicht erlaubt habe, die Schule zu besuchen. Er habe schon seit seinem zehnten Lebensjahr als Hilfsarbeiter arbeiten müssen und habe sich keinen Beruf aussuchen können. Sein Arbeitgeber im Iran habe ihm die Möglichkeit eingeräumt in das Ausland zu reisen um dort eine richtige Ausbildung zu erhalten. Er habe keine weiteren Flucht- oder Asylgründe. Er wolle nicht nach Afghanistan zurück, da er dort niemanden habe. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Sanktion seitens des Staates oder der Regierung zu erwarten. 3. Im Rahmen der am 13.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Iran geboren worden sei. Er wisse nicht, woher seine Familie in Afghanistan stamme. Seine Eltern seien jedenfalls in Afghanistan geboren. Als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, habe er gehört, dass sein Großvater getötet worden sei. Seit damals wisse er nichts über seine Großeltern. Er wisse nicht, wo sein Großvater getötet worden wäre, sondern nur, dass er tot sei. Als der Beschwerdeführer 10 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden. Seit damals wisse er nicht, ob er noch lebe oder bereits tot sei. Er verfüge über keine familiären Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass er wegen seiner Familie, wegen seiner Mutter und seiner Geschwister geflüchtet wäre. Der Beschwerdeführer hätte sein Leben im Iran im Griff gehabt und sei wegen seiner Familie hier. Weitere Gründe für das Verlassen des Iran bzw. sonstige Gründe für die Antragstellung auf Asyl habe der Beschwerdeführer nicht. Sein Arbeitgeber im Iran habe gemeint, dass der Beschwerdeführer nach Europa flüchten solle und danach seine Familie nachkommen lassen solle. Der Beschwerdeführer gab an, keinerlei Probleme mit Polizei, Behörden oder Gerichten gehabt zu haben. Er sei auch wegen seiner Religionszugehörigkeit, als Mitglied einer Partei oder wegen seiner politischen Überzeugung bzw. seiner Volksgruppenangehörigkeit nicht verfolgt worden. Auf die Frage, was im Falle einer Rückkehr in den Iran bzw. nach Afghanistan passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Er sei wegen seiner Familie hier. Er sei hierhergekommen um zu lernen. Der Beschwerdeführer wurde auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und gefragt, ob er noch etwas asylrelevantes Vorbringen wolle. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er alles vorgebracht habe. Befragt durch die vom Kinder- und Jugendhilfeträger bevollmächtigte Vertreterin, was im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der Beschwerdeführer an, "Wie soll ich dort leben? Dort ist die Sicherheitslage schlecht. Es gab jetzt auch die Überschwemmungen in Badakhshan." 4. Am 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom BFA einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen bisherigen Angaben, die er im Asylverfahren gemacht habe, von sich aus nichts hinzuzufügen habe. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Nochmals wiederholte der Beschwerdeführer, alle Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht zu haben. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Afghanistan überreicht und auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2014. 5. Hierzu gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Caritas, am 03.11.2014 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass der minderjährige Antragsteller bereits im Iran geboren worden sei und immer dort gelebt habe. Seine Eltern seien vor seiner Geburt aus Afghanistan in den Iran geflohen. Sein Arbeitgeber im Iran habe dem Beschwerdeführer geraten, den Iran zu verlassen und nach Europa zu gehen. Seit seiner Flucht habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Er wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe immer dort gelebt. Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich allein gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren müssen. Als alleinstehender Minderjähriger wäre der Beschwerdeführer einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass dies im Blinkwinkel des Art 3 EMRK unzulässig sei. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan wäre der minderjährige Antragsteller gezwungen arbeiten zu gehen und würde in Afghanistan in ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse gedrängt, welche an Sklaverei grenzen würden.5. Hierzu gab der Beschwerdeführer, vertreten durch die Caritas, am 03.11.2014 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass der minderjährige Antragsteller bereits im Iran geboren worden sei und immer dort gelebt habe. Seine Eltern seien vor seiner Geburt aus Afghanistan in den Iran geflohen. Sein Arbeitgeber im Iran habe dem Beschwerdeführer geraten, den Iran zu verlassen und nach Europa zu gehen. Seit seiner Flucht habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Er wisse nicht, wo sich diese aufhalten würden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe immer dort gelebt. Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer völlig auf sich allein gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren müssen. Als alleinstehender Minderjähriger wäre der Beschwerdeführer einer Vielzahl von Bedrohungen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wäre es nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass dies im Blinkwinkel des Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan wäre der minderjährige Antragsteller gezwungen arbeiten zu gehen und würde in Afghanistan in ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse gedrängt, welche an Sklaverei grenzen würden. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden wäre. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Aus dem gesamten Vorbringen habe nicht entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Bezüglich der geschilderten Probleme im Iran wurde festgehalten, dass es sich beim Iran nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen war.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass er aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden wäre. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Aus dem gesamten Vorbringen habe nicht entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Bezüglich der geschilderten Probleme im Iran wurde festgehalten, dass es sich beim Iran nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes handeln würde, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen war. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg als Jugendwohlfahrtsträger, diese vertreten durch die Caritas Wien, mit Schriftsatz vom 27.07.2015 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Schiite aus der Volksgruppe der Hazara sei. Der Beschwerdeführer sei bereits im Iran geboren worden und habe immer dort gelebt. Nach dem Verschwinden des Vaters habe der minderjährige Beschwerdeführer als ältester Sohn die Schule verlassen müssen und arbeiten gehen müssen um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Die ständige Angst, wie sein Vater vermutlich nach Afghanistan abgeschoben zu werden, die schwere körperliche Arbeit und der Druck für den Lebensunterhalt der Familie sorgen zu müssen, hätten den Beschwerdeführer sehr zugesetzt. Ein menschenwürdiges Leben sei für ihn im Iran nicht mehr möglich gewesen. Sein Chef habe ihm daher geraten den Iran zu verlassen und nach Europa zu gehen. Der minderjährige Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe bis zu seiner Flucht immer dort gelebt. Er sei nie in Afghanistan gewesen und kenne das Land nicht. Er habe dort keine Angehörigen und kein soziales Netzwerk. Der minderjährige Beschwerdeführer, der mit einem persischen Akzent spreche, wäre in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der minderjährige Beschwerdeführer Hazara sei. Dieser Umstand habe bei der Würdigung der Gefahr, die ihm in Afghanistan drohen würde, keinerlei Berücksichtigung gefunden. Da der minderjährige Beschwerdeführer immer im Iran gelebt habe, spreche er Dari mit einem persischen Akzent. Er wäre für Afghanen sofort als Ausländer bzw. als Fremder zu erkennen, was seine Situation nochmals erheblich erschweren würde. Straßenkinder würden zudem der am wenigsten geschützten Gruppen in Afghanistan angehören und seien jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Den, der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten, sei zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene der Hazara Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers würde asylrelevantes Verfolgungsrisiko jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan) vorliegen. 8. Am 13.04.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, nicht jedoch sein Rechtsberater bzw. das BFA teilnahmen. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "Die Befragung wird grundsätzlich auf Deutsch durchgeführt, nachdem der BF die Fragen problemlos versteht. Der BF wird darauf hingewiesen, bei Verständigungsschwierigkeiten dies der anwesenden Dolmetscherin zu sagen. I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich wohne jetzt im zweiten Bezirk in Wien, ich mache jetzt die HTL, ich habe auch Zugang zum AMS und besuche derzeit einen Kurs. Den Kurs B2 habe ich geschafft. BF R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen? BF: . Ja meine ganze Familie ist in Österreich, seit Ende 2015, das genaue Datum habe ich vergessen. R: Wer von Ihrer Familie konkret ist in Österreich? BF: Mein Vater, meine Mutter, meine zwei Schwestern und meine zwei Brüder. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF:. Leider nicht, aber ich mache jetzt eine Schule, wenn ich fertig bin dann möchte ich arbeiten. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: .Nein ich bin strafrechtlich nicht verurteilt worden, sondern musste nur zweimal eine Verwaltungsstrafe zahlen. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Nein.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? BF: Wir stammen Ursprünglich aus der Provinz Balkh. Ich bin Hazara und muslimischer Schiit. Meine Eltern stammen auch aus der Provinz Balkh. Von meinem Vater weiß ich das. R: Waren Sie jemals in Afghanistan? BF: Nein, niemals. R: Haben Sie im Iran die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Im Iran habe ich nur die Flüchtlingsschule besucht, darüber gibt es keine Bestätigungen. R: Welchen Beruf haben Sie im Iran ausgeübt? BF: Ich war Lehrling in einer Schneiderei. R: Welche Verwandte befinden sich noch in Afghanistan, oder im Iran und wo befinden sich diese Verwandten genau? BF: Im Iran soll es noch Verwandte geben, in Afghanistan jedoch nicht. Zu diesen Verwandten habe ich kleinen Kontakt. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert? Ist irgendetwas dazugekommen, was vorher noch nicht Gegenstand Ihres Fluchtvorbringens war? BF: Nein, nicht wirklich. R: Wurde Ihre Familie in ihrem Heimatland jemals persönlich bedroht? BF: Ja, das habe ich von meinem Vater gehört. Sie hatten Feinde. R: Wissen Sie was der konkrete Grund Ihrer Familie war, Afghanistan zu verlassen. BF: Sie wurden bedroht von irgendjemand. Genauere Informationen habe ich dazu nicht. R: Warum haben Sie bei Ihren Ersteinvernahmen, nie erwähnt, dass Ihre Familie bedroht wurde. BF: Weil ich das nicht wusste. Erst hier habe ich davon erfahren. R: Haben Sie Ihre Eltern gefragt, wie diese Bedrohungen ausgesehen haben? BF: Nein, noch immer nicht. Ich habe nicht gefragt, ob es Taliban, oder andre schlimme Parteien gewesen sind. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten (Rückkehrer aus dem Iran, Hazara, Schiit)? Warum? BF: Wenn ich jetzt nach Afghanistan zurückkehre, würde ich von Taliban gefangen genommen werden, würde ich gleich getötet werden. Ich komme aus dem Ausland und bin ein Schiit und die Taliban sind Gegner der Schiiten. Ich habe in Afghanistan niemanden, bei dem ich unterkommen könnte. Afghanistan ist noch immer ein unsicheres Land. R: Warum sollte gerade sie persönlich einer Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sein? Gibt es diesbezüglich konkrete Hinweise? BF: Ich habe keine Ahnung. Ich bin ein Mensch, ich weiß es nicht. Ich weiß nicht wie das sagen kann. Meine Eltern haben Feinde, dich ich nicht kenne, aber die mich kennen. R: Gibt es über die geschilderten Gründe Rückkehrer aus dem Iran, Hazara und Schiit, konkrete weitere Fluchtgründe? BF: Meine Eltern sind geflüchtet, weil sie Feinde in Afghanistan hatten. Die konkreten Feinde kenne ich nicht, vielleicht sind das Verwandte. Der Großonkel meiner Mutter wollte, dass ich Terrorist werde. Der Urgroßonkel von mir. Ich wurde von ihm auch geschlagen und habe mir den Finger der linken Hand gebrochen. Er wollte, dass ich in diese terroristische Gruppe eintrete. Dieser Vorfall geschah im Iran. R: Warum haben Sie diesen Vorfall noch nie geschildert? BF: Weil ich meine Fluchtgründe nicht kannte. Dem BF werden aktuelle Länderberichte (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, Internationale Judikatur, Beispiele zum Thema Hazara, Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. RASULY im Verfahren W119 2102332-1 und W169 2007031-1 übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Nein. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung an. Aus welcher Provinz in Afghanistan der Beschwerdeführer stammt, kann nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann, der Bartwuchs zeigt. Die Familie des Beschwerdeführers, Mutter, Bruder und zwei Schwestern leben zwischenzeitig in Österreich. Der Beschwerdeführer war noch niemals in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und hat den Iran Mitte 2013 verlassen. Als der Beschwerdeführer 10 Jahre alt war, wurde sein Vater aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Seit damals hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Vater und weiß nicht, ob dieser noch lebt oder bereits tot ist. Der Beschwerdeführer und seine Familie hielten sich illegal im Iran auf. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aus wirtschaftlichen Gründen, unterstützt von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hat den Beschwerdeführer geraten den Iran Richtung Europa zu verlassen und seine Familie nachkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer westlichen Orientierung psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran geboren wurde und gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell eine altersspezifische Gefährdung in Folge der prekären Lage in Afghanistan droht. Dies insbesondere, da der am XXXX geborene Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig ist.Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell eine altersspezifische Gefährdung in Folge der prekären Lage in Afghanistan droht. Dies insbesondere, da der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig ist. Auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers, insbesondere zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ausreise aus dem Iran, können die von ihm erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.04.2017 vor dem BVwG geschilderten Fluchtgründe (angeblichen Bedrohung der Familie in Afghanistan, Befürchtung bei Rückkehr nach Afghanistan von Taliban gefangen genommen und getötet zu werden und angeblicher Zwang durch einen Großonkel seiner Mutter, sich einer terroristischen Gruppe anzuschließen), nicht festgestellt werden. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung SO – Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?
- t)bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, Zugriff 24.1.2017) -Strichaufzählung NYT – The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-in-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-mass-abduction-islamic-state/26869255.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015, http://www.worldhazaracouncil.org/wp-content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf, Zugriff 24.1.2016 Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi – oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung SBS (21.12.2016): Hopeless Afghan struggle to save boy sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/hopeless-afghan-struggle-save-boy-sex-slaves?cid=inbody:bacha-bazi-afghan-subculture-of-child-sex-slaves, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung SBS (20.12.2016): Bacha bazi: Afghan subculture of child sex slaves, http://www.sbs.com.au/news/article/2016/12/20/bacha-bazi-afghan-subculture-child-sex-slaves, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USAID – United States International Agency (19.12.2016): Afghanistan, https://www.usaid.gov/afghanistan/education, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Iran Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistan-coercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 Internationale Judikaturbeispiele zum Thema "Hazara" I. DEUTSCHLANDrömisch eins. DEUTSCHLAND VG Lüneburg
- Kammer, Urteil vom 06.02.2017, 3 A 126/16 Der im Jahr 1990 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben in Ghazni geboren, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Im Jahr 2010 zogen der Kläger und seine Familie vom Iran aus nach Herat in Afghanistan. Nach zwei Jahren zogen sie dann von dort aus nach Kabul, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise am
- August 2015 lebte und ein Schneidergeschäft betrieb. Vorbringen: Verfolgung wg Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara; einzelne vom Kläger vorgebrachte Vorfälle wurden als nicht glaubhaft befunden Entscheidung: Die Entscheidung des BAMF (kein Asyl, kein subsidiärer Schutz, Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten, gesetzl. Einreise- und Aufenthaltsverbot 30 Monate ab Abschiebung) wird vom VG bestätigt Auszüge aus der Begründung zur Beurteilung einer "Gruppenverfolgung": Rz 27: (...) gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass Hazara einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urt. v. 28.10.2016 - W 1 K 16.31834 -, juris Rn. 19). Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. Vgl. insb. die Länderfeststellungen Rz 28ffn! Rz 33: Nach deren Bewertung kommt das VG zu Schluss: "Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara ständig und aktuell einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist." Vgl. auch die ausführl. Begründung zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes (Rz 34ff, etwa zu einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschl./erniedrigenden Behandlung Rz 50 und zur allgemeinen humanitären Lage Rz 51) mit zahlreichen Judikaturhinweisen. VGH München, Beschluss v. 04.01.2017 – 13a ZB 16.30600 Vorbringen: Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob ein Afghane, der seit seinem
- Lebensjahr im Iran aufgewachsen ist und dort gelebt hat, unproblematisch nach Afghanistan zurückkehren und dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, obwohl er überhaupt nicht mit den afghanischen Verhältnissen vertraut ist und keinerlei Unterstützung in Afghanistan, auch nicht durch familiäre Unterstützung, erlangen kann". Angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage und der Tatsache, dass er hazarischer Volkszugehöriger sei, praktisch sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe, mit den afghanischen Verhältnissen nicht vertraut sei und keine familiären Beziehungen in Afghanistan habe, könne die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Entscheidung: Der Antrag (auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Würzburg vom 08.08.2016) wird abgelehnt Leitsätze: 1 Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)1 Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte iSv Paragraph 4, Absatz eins, S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz) 2 Ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der eine der Landessprachen spricht, ist regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. (redaktioneller Leitsatz) 3 Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles "Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen" ist nicht erforderlich. (redaktioneller Leitsatz) II. SCHWEIZrömisch zwei. SCHWEIZ Bundesverwaltungsgericht E-5136/2016 vom 11.01.2017 Der Beschwerdeführer ist ein unbegleiteter, minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz Ghazni. Sein Vater ist als Mitglied der Sicherheitskräfte umgekommen. Mit Verfügung vom 25.07.2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Vorbringen: In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insgesamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung erlebt habe. So habe er geschildert, dass Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Afghanistan an der Tagesordnung gewesen seien.Vorbringen: In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insgesamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Artikel 3, AsylG sei, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara Diskriminierung erlebt habe. So habe er geschildert, dass Konflikte mit Jugendlichen anderer Ethnien in Afghanistan an der Tagesordnung gewesen seien. Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Auszüge aus der Begründung zur Beurteilung einer "Gruppenverfolgung": 6.3.2 Es stellt sich mit Bezug zu diesem Vorbringen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausge-setzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon be-freit werden, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).6.3.2 Es stellt sich mit Bezug zu diesem Vorbringen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausge-setzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon be-freit werden, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist vergleiche BVGE 2014/32, E. 6.1). (...) Inwiefern hinter den Entführungen und Tötungen von Hazara in Afghanistan – insbesondere in der Region Ghazni – asylrelevante Verfolgungsmotive stehen, kann vorliegend aber letztendlich offenbleiben. So ist es nach dem zuvor Gesagten in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers zwar immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen. Indes kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni (wie zuvor ausgeführt handelt es sich um rund 540‘000 Personen) nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Über-griffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung insbeson-dere durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. III. UKrömisch drei. UK Upper Tribunal: MI vs THE SECRETARY OF STATE FOR THE HOME DEPARTMENT 27.08.2009 Vorbringen: Der Beschwerdeführer ist 1977 geboren. Sein Vorbringen bezog sich auf einer Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Ismailit (Schia), seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara und seiner politischen Überzeugung als Unterstützer von Sayed Jaffar Nadiri und Mitglied der Fidayan Hassan Sibah. Entscheidung "A person of Hazara ethnicity or of the Ismaili faith or who is associated with the Nadiri family is not likely to be at a real risk of serious harm in Afghanistan by reason of any of these factors alone or a combination of any of them, although different considerations would apply if an Ismaili’s own home area were to be in an area controlled by the Taliban, given the large scale massacre of Ismailis which took place when the Taliban took over the province of Baghlan in
- In such a case, however, he would ordinarily be safe in Kabul." Zur Situation von Hazara vgl. Rz 45ff sowie die Schlussfolgerung (Rz 48): "...nonetheless we find that the effect of his opinion read as a whole and of the background material to which we have been referred is that a person of Hazara ethnicity is not likely to be treated by reason of that fact alone in Afghanistan in a way which would amount to persecution or a breach of his rights under article 3 of the ECHR.”Zur Situation von Hazara vergleiche Rz 45ff sowie die Schlussfolgerung (Rz 48): "...nonetheless we find that the effect of his opinion read as a whole and of the background material to which we have been referred is that a person of Hazara ethnicity is not likely to be treated by reason of that fact alone in Afghanistan in a way which would amount to persecution or a breach of his rights under article 3 of the ECHR.” IV. EGMRrömisch vier. EGMR EGMR A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09 Vgl. dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit: "
- Although this argument has only been raised in the domestic proceedings but not in the present application, the Court has examined the question whether the applicant runs a risk of being subjected to ill-treatment on account of his Hazara origin. On this point, the materials before the Court contain no elements indicating that the applicant’s personal position would be any worse than most other persons of Hazara origin who are currently living in Afghanistan. Although the Court accepts that the general situation in Afghanistan for this minority may be far from ideal, it cannot find that it must be regarded as being so harrowing that there would already be a real risk of treatment prohibited by Article 3 in the event that a person of Hazara origin were to be removed to Afghanistan.” Gutachterliche Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Rasuly im Verfahren W 169 2007031-1 Fragen an den SV: 1) Hat der BF als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland (Heimatdorf) Verfolgung zu befürchten? Sollte dies der Fall sein, könnte der BF diesbezüglich staatlichen Schutz in Anspruch nehmen? 2) Droht dem BF im Heimatland/Heimatdorf eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die Taliban? 3) Würde dem BF auf Grund seiner (langen) Abwesenheit aus Afghanistan eine pro-westliche-Haltung unterstellt werden? Wenn ja, welche Konsequenzen hätte dies für den BF? SV erstattet folgendes Gutachten: Zu 1) Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Angaben des BF zu seiner Herkunft nicht authentisch sind. Der BF kann den Distrikt oder Bezirk, zu dem sein Dorf angehört, nicht einmal annähernd nennen. Die afghanischen Hazara-Flüchtlinge im Iran und in Quetta in Pakistan leben hauptsächlich im Rahmen der afghanischen Flüchtlingsgemeinschaften, die Jahrzehnte sich in diesen Ländern niedergelassen haben. Diese Flüchtlinge sind im regen Kontakt mit ihren Herkunftsregionen in Afghanistan. Es gibt auch einen regen Informationsaustausch unter diesen Flüchtlingen, die auch die heranwachsenden Kinder mitbekommen, sodass solche Jugendlichen wie der BF auf alle Fälle wissen, von welchem Teil Afghanistans, aus welchem Bezirk bzw. Distrikt des Landes sie stammen und sie können auch sagen, in der Nähe von welcher Stadt bzw. Bazar ihre Dörfer liegen. Qalai Shada ist ein Viertel bzw. Bezirk in Kabul, wo hauptsächlich Hazaras wohnen, aber ich kenne, nach meinem bisherigen Wissen, eine selbständige Stadt mit dem Namen Qalai Shada nicht. Daher sind die Informationen des BF zu seiner Herkunft nicht authentisch und ich kann nicht bestätigen, dass er aus Ghazni stammt, aber er ist ein Hazara und seine Staatsangehörigkeit zu Afghanistan hat bereits das BFA festgestellt. Die Angehörigen der Ethnie der Hazara unterliegen nicht einer Gruppenverfolgung bzw. die Führung dieser Ethnie ist seit dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 ein Teil der staatlichen Macht mit exekutiven Möglichkeiten. Eine gezielte Gruppenverfolgung gegen diese Ethnie kann auf alle Fälle von der Führung, die auch militärisch ausgerüstet ist, abgewehrt werden. Aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hazaras auf den Hauptstraßen, wenn sie sich auf der Reise befinden, von den Taliban entführt bzw. getötet werden. Dieser Vorgang der Taliban ist jedoch nicht nur gegen die Hazaras gerichtet, sondern gegen jeden Afghanen, den die Taliban gerade für einen Feind erklären, unabhängig von der Ethnie. Die Taliban haben am
- Mai 200 Personen in Kunduz entführt, die Tadschiken, Usbeken und Paschtunen waren und kaum waren Angehörige der Ethnie der Hazara darunter. Diesbezüglich möchte ich auf mein Gutachten betreffend die Zahl: W 119 2012211 vom 17.02.2016 hinweisen. Zu 2:) Betreffend die Zwangsrekrutierung möchte ich nochmals auf mein oben genanntes schriftliches Gutachten W 119 2012211 vom 17.02.2016 hinweisen und ausführen, dass die Hazara-Gemeinschaften in Afghanistan von den Hazaras selbst geführt und als staatliche Macht verwaltet werden. Die Taliban haben nicht die Möglichkeit, in diesen Gemeinschaften einzudringen und einzelne Personen zwangszurekrutieren. Die Taliban können in diese Gemeinschaft nur eindringen, wenn sie gegen die gesamte Gemeinschaft und die staatliche Macht einen Angriff starten und dort einen Krieg führen. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Hazara Schiiten sind und es ist mir nicht bekannt, dass die Taliban in ihrer Reihe einzelne Schiiten bzw. Hazaras als Kämpfer unter Zwang mitnehmen. Zu 3): Seit Beginn des Krieges vor mehr als 36 Jahren haben mehr als 8 Millionen Afghanen Afghanistan verlassen. Davon leben mehr als 1 Million Menschen in Europa und Amerika. Von den 8 Millionen sind nicht alle im Ausland geblieben, aber die Afghanen sind froh, dass ihre Familienmitglieder, vor allem aus wirtschaftlichen und Sicherheitsgründen, sich in sichere Länder begeben. Daher wird der lange Aufenthalt eines Afghanen im europäischen Ausland auf keinen Fall in der afghanischen Gesellschaft negativ aufgenommen. Der lange Aufenthalt eines Afghanen wird in Afghanistan sogar als eine Bereicherung angesehen. Diese obigen Ausführungen beruhen vor allem auf meinen eigenen Wahrnehmungen, die ich während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt vom
- März bis
- April 2016, gemacht habe. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 17.02.2016 zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1, Schreibfehler teilweise korrigiert): "[...] Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Autorität. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, v.a. Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in XXXX und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in römisch 40 und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [...]"
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität, Religion, und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend, gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal er erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausführte, aus der Provinz Balkh zu stammen. Er wisse dies angeblich von seinem Vater. Diese Aussage steht im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren, insbesondere seiner Einvernahme am 13.05.2014 vor dem BFA, wo er auf die Frage, woher seine Familie in Afghanistan stamme, ausführte, dass er dies nicht wisse, auch die Provinz kenne er nicht. Zumal der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben bereits vor der Flucht des BF aus dem Iran verschwunden sein soll, erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Provinz in Afghanistan von seinem Vater wisse, auf Grund der nicht gegebenen zeitlichen Chronologie, nicht glaubwürdig. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Angaben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur Situation der Hazara, Schiiten und der Rückkehrer nach Afghanistan ergeben sich aus den angeführten Länderberichten, den gutachterlichen Stellungnahmen und den in den internationalen Judikaturbeispielen zitierten seriösen Erkenntnisquellen. Diese Unterlagen sind für das Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in seinen Einvernahmen vor dem BFA zweimal die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Stellungnahme datiert mit 03.11.2014 erstattet. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie angesichts der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommenden Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte, konkrete Verfolgung droht. Soweit der Beschwerdeführer die schlechten Lebensumstände als Afghane im Iran als Grund für seine Flucht aus dem Iran angibt, so waren seine diesbezüglichen Aussagen sowohl bei der Erstbefragung als auch bei den Einvernahmen durch das BFA auch vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens zur Lage im Iran, schlüssig und plausibel. Aufgrund des abstrakt gehaltenen Vorbringens in der Stellungnahme vom 03.11.2014 und in der Beschwerde, aber auch aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, vermochte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit bzw. seiner angeblichen Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen in Afghanistan, eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen. Hinsichtlich der behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara, Schiiten, Straßenkinder bzw. der Gruppe der alleinstehenden minderjährigen in Afghanistan, wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aus dem Vorbringen hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten. Soweit der Beschwerdeführer drohende Gewalt als Rückkehrer aus dem Iran behauptet, so vermag er damit keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aufzuzeigen. Hinsichtlich der Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus dem Iran wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das abstrakte Vorbringen zu einer altersspezifischen Gefährdung umfasst die prekäre Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz; den Zwang des Arbeitens in Sklaverei ähnlichen Verhältnissen bzw. Kinderarbeit, die Gefährdung des Missbrauchs, die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat sowie die Gefahr wegen alleiniger Rückkehr Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden. Damit wurde eine Reihe von Gefährdungsfaktoren vorgebracht, wobei jeweils davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen minderjährigen handle und sich dadurch das jeweilige Verfolgungsrisiko erhöhen würde. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 26.06.1996, 2005/01/0247, 15.03.2016 Ra 2015/19/0108). In Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum ist jedoch im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unstrittig minderjährig war, jedoch mittlerweile jedenfalls volljährig und als junger Erwachsener anzusehen ist. Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass jene allgemein ins Treffen geführten Gefährdungspotenziale nicht an einer starren Abgrenzung zwischen Minder- und Volljährigkeit haften, ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, eine sich aus den genannten Faktoren zusammensetzende, verstärkte Gefährdung jedoch nicht plausibel und konnte sohin nicht glaubhaft gemacht werden. Zusammenschauend wird deutlich, dass die ins Treffen geführten Risikofaktoren allesamt in Bezug zu der Annahme stehen, der Beschwerdeführer würde einer sozialen Gruppe angehören, die aufgrund eines jungen Alters und mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan, eben jene Risiken zu gewärtigen hätten. Dem ist - unter Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens bereits an dieser Stelle - zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist (vgl. Punkt 2.3.4), zu berücksichtigen (vgl. hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009).Dem ist - unter Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens bereits an dieser Stelle - zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist vergleiche Punkt 2.3.4), zu berücksichtigen vergleiche hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet). In Bezug auf die genannten Risiken ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass die Verwirklichung eines solchen Risikos konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von jenen Risiken eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr stütze sich das Vorbringen auf allgemein in Afghanistan mögliche Gefährdungspotentiale, die generell aufgrund der notorischen Situation in seinem Herkunftsstaat vorhanden sind, sodass weitestgehend (dh: nicht nur den Beschwerdeführer betreffend) eine entsprechende allenfalls eintretende Möglichkeit einer Verfolgung gegeben ist. Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Dass im Falle des Beschwerdeführers eine mehr als nur entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dargetan wurde, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, da sie von irgendjemanden bedroht worden sei, der Beschwerdeführer fürchte bei Rückkehr nach Afghanistan von Taliban gefangen genommen und getötet zu werden und der Großonkel seiner Mutter gefordert habe, dass er sich einer terroristischen Gruppe anschließen solle, so ist hierzu zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen muss, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig erscheinen lässt. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Ersteinvernahme bzw. seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ausführungen zu den nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG behauptenden Fluchtgründen getätigt hat. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren, in der Stellungnahme vom 03.11.2014 bzw. in der Beschwerde selbst, diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Auf die Frage des Gerichtes, ob seine Familie im Heimatsland jemals persönlich bedroht worden sei, führte der Beschwerdeführer allgemein aus, dass er dies von seinem Vater gehört habe. Über genauere Informationen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich wird nochmals darauf verwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits Jahre vor der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sein soll und der Beschwerdeführer angegeben hat, seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seinem Vater zu haben. Warum der Beschwerdeführer die angebliche Bedrohung der Familie in Afghanistan, seine Furcht vor den Taliban und dem Großonkel seiner Mutter bisher nicht erwähnt hat, ist auch unter Einbeziehung des jungen Alters des Beschwerdeführers bei der Antragstellung auf Asyl nicht nachvollziehbar oder glaubwürdig. Soweit erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG vom BF dargetan wurde, er hätte weitere Verfolgungsrisiken zu gewärtigen, steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen. Es liegen diesbezüglich sohin keine Sachverhalte vor, die sich erst nach der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl maßgeblich geändert hätten, zumal der BF angab, dass er die Informationen auch von seinem Vater hatte, der bereits vor der Flucht des BF aus dem Iran verschwunden ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt war insofern nicht als mangelhaft anzusehen. Dieses Faktum war dem Beschwerdeführer offenbar schon zum Zeitpunkt des Behördenverfahrens bekannt und haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Soweit erstmals in der Verhandlung vor dem BVwG vom BF dargetan wurde, er hätte weitere Verfolgungsrisiken zu gewärtigen, steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG entgegen. Es liegen diesbezüglich sohin keine Sachverhalte vor, die sich erst nach der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl maßgeblich geändert hätten, zumal der BF angab, dass er die Informationen auch von seinem Vater hatte, der bereits vor der Flucht des BF aus dem Iran verschwunden ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt war insofern nicht als mangelhaft anzusehen. Dieses Faktum war dem Beschwerdeführer offenbar schon zum Zeitpunkt des Behördenverfahrens bekannt und haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Der BF konnte bezüglich dem neuen Fluchtvorbringen auch keine asylrelevante Verfolgung aufzeigen, zumal seine Aussagen vage und allgemein gehalten waren und das Gericht den Eindruck gewinnen konnte, dass der BF die neuen Fluchtgründe in Folge der Nachfrage des Gerichtes zu seinen Fluchtgründen, ad hoc erfunden hat. Der Beschwerdeführer konnte im Zusammenhalt mit den in der mündlichen Verhandlung getätigten, neuen Ausführungen zu seinen Fluchtgründen, nicht als glaubwürdig eingestuft werden. Eine asylrelevante Verfolgung kann aus den geschilderten Fluchtgründen nicht abgeleitet werden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Z