GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschuldigte stand bis zu ihrer Suspendierung am 09.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kanzleileiterin einer zivilgerichtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes XXXX.Die Beschuldigte stand bis zu ihrer Suspendierung am 09.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Kanzleileiterin einer zivilgerichtlichen Abteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 . Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (im Folgenden: DK) fasste am 20.01.2011 einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Spruch: "I.
1, 114 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 wird gegen FI XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet."I.
Paragraphen 123, Absatz eins, 114, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 wird gegen FI römisch 40 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. FI XXXX steht im Verdacht, sie habe in der Zeit zwischen 2005 und 2009 in XXXX als Beamtin mit dem Vorsatz, die in der Abfrage betroffenen Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie wiederholt im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", XXXX, mitteilte.FI römisch 40 steht im Verdacht, sie habe in der Zeit zwischen 2005 und 2009 in römisch 40 als Beamtin mit dem Vorsatz, die in der Abfrage betroffenen Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie wiederholt im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", römisch 40 , mitteilte. FI XXXX ist daher verdächtig, durch dieses Verhalten gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit
BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt zu haben.FI römisch 40 ist daher verdächtig, durch dieses Verhalten gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, sowie die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit
Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt zu haben. II. FI XXXX wird
3 letzter Satz BDG 1979 vom Dienst suspendiert.römisch zwei. FI römisch 40 wird
Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 vom Dienst suspendiert. III.
2 erster Satz BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens unterbrochen."römisch drei.
Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens unterbrochen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (folgend: OLG) am 12.01.2011 Anzeige gegen die mit Bescheid vom 09.12.2010 vorläufig suspendierte Beschuldigte
1 BDG 1979 erstattet habe. Nach den von der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte und weitere Beschuldigte im Ermittlungsverfahren AZ 1 St 160/10t dieser Staatsanwaltschaft geführten Erhebungen habe die Beschuldigte in den Jahren 2005 bis 2009 wiederholt gegen Entgelt, und zwar gegen Bezahlung von insgesamt € 9.300,00 personenbezogene Daten aus dem elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) ohne dienstliches Erfordernis an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", XXXX, übermittelt. Gegen den Genannten werde gleichfalls zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB geführt. Ab einem noch nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 habe die Beschuldigte keine Daten mehr weitergegeben, weil ihr nach eigenen Angaben "zur Kenntnis gelangt sei, dass dies nicht richtig sei".Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (folgend: OLG) am 12.01.2011 Anzeige gegen die mit Bescheid vom 09.12.2010 vorläufig suspendierte Beschuldigte
Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 erstattet habe. Nach den von der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte und weitere Beschuldigte im Ermittlungsverfahren AZ 1 St 160/10t dieser Staatsanwaltschaft geführten Erhebungen habe die Beschuldigte in den Jahren 2005 bis 2009 wiederholt gegen Entgelt, und zwar gegen Bezahlung von insgesamt € 9.300,00 personenbezogene Daten aus dem elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) ohne dienstliches Erfordernis an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", römisch 40 , übermittelt. Gegen den Genannten werde gleichfalls zu AZ 1 St 160/10t der Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB geführt. Ab einem noch nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 habe die Beschuldigte keine Daten mehr weitergegeben, weil ihr nach eigenen Angaben "zur Kenntnis gelangt sei, dass dies nicht richtig sei". Am 30.11.2010 habe sich die Beschuldigte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu den in Rede stehenden Vorwürfen in objektiver Hinsicht geständig verantwortet, habe jedoch den Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt.
Abs 1 BDG 1979 sei die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Aufgrund der Disziplinaranzeige, der darin dargestellten Verfahrensergebnisse und dem Bericht der Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte über mehrere Jahre hindurch die geltende Rechtsordnung missachtet habe, indem sie als Kanzleileiterin den Datenschutzbestimmungen zuwider gegen Entgelt nicht im Dienstinteresse begründete Abfragen ausschließlich zum Zweck der Weitergabe an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", XXXX, im elektronischen System der Justiz (VJ) getätigt habe.Am 30.11.2010 habe sich die Beschuldigte im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu den in Rede stehenden Vorwürfen in objektiver Hinsicht geständig verantwortet, habe jedoch den Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Aufgrund der Disziplinaranzeige, der darin dargestellten Verfahrensergebnisse und dem Bericht der Korruptionsstaatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigte über mehrere Jahre hindurch die geltende Rechtsordnung missachtet habe, indem sie als Kanzleileiterin den Datenschutzbestimmungen zuwider gegen Entgelt nicht im Dienstinteresse begründete Abfragen ausschließlich zum Zweck der Weitergabe an den Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX", römisch 40 , im elektronischen System der Justiz (VJ) getätigt habe. Das vom Tatverdacht umfasste Verhalten sei im Falle der Erweislichkeit als das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu ahnden. Mit Blick auf die geständige Verantwortung der Beschuldigten bestehe auch der hinreichende Verdacht, dass diese dadurch ihre in § 43 Abs 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten schuldhaft iSd § 91 BDG 1979 verletzt habe.Das vom Tatverdacht umfasste Verhalten sei im Falle der Erweislichkeit als das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohte Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu ahnden. Mit Blick auf die geständige Verantwortung der Beschuldigten bestehe auch der hinreichende Verdacht, dass diese dadurch ihre in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten schuldhaft iSd Paragraph 91, BDG 1979 verletzt habe.
Abs 2 BDG habe die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Eine Beamtin, die verpflichtet sei, die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben aufgrund der Gesetze wahrzunehmen und als Kanzleileiterin Zugang zu sensiblen geheimen Daten habe, zeige durch den eigennützigen Verkauf derselben ein derart charakterlich und sittlich verwerfliches Verhalten, dass dadurch nicht nur ihr eigenes Ansehen, sondern auch jenes der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung gerichtlicher Exekutionsverfahren in einem empfindlichem Ausmaß beeinträchtigt werden könne. Im Falle des Nachweises der dargestellten Vorwürfe im Disziplinarverfahren sei auch anzunehmen, dass Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der Beschuldigten zukommenden Aufgaben schließen würden. Nach der aktuellen Sachverhaltskonstellation bestehe aufgrund des Vorwurfs eines im Sinne des § 302 Abs 1 StGB strafgesetzwidrigen Verhaltens auch der hinreichende Verdacht, dass die Beschuldigte durch die dargestellten Tathandlungen ihre in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierten Dienstpflichten schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 verletzt habe.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG habe die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Eine Beamtin, die verpflichtet sei, die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben aufgrund der Gesetze wahrzunehmen und als Kanzleileiterin Zugang zu sensiblen geheimen Daten habe, zeige durch den eigennützigen Verkauf derselben ein derart charakterlich und sittlich verwerfliches Verhalten, dass dadurch nicht nur ihr eigenes Ansehen, sondern auch jenes der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung gerichtlicher Exekutionsverfahren in einem empfindlichem Ausmaß beeinträchtigt werden könne. Im Falle des Nachweises der dargestellten Vorwürfe im Disziplinarverfahren sei auch anzunehmen, dass Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der Beschuldigten zukommenden Aufgaben schließen würden. Nach der aktuellen Sachverhaltskonstellation bestehe aufgrund des Vorwurfs eines im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB strafgesetzwidrigen Verhaltens auch der hinreichende Verdacht, dass die Beschuldigte durch die dargestellten Tathandlungen ihre in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierten Dienstpflichten schuldhaft im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verletzt habe. Umstände, die die Einstellung des Disziplinarverfahrens
Abs 1 BDG 1979 indizieren, seien nicht ersichtlich.Umstände, die die Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 indizieren, seien nicht ersichtlich. Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe könne von geringer Schuld oder von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 keinesfalls gesprochen werden.Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe könne von geringer Schuld oder von unbedeutenden Folgen im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 keinesfalls gesprochen werden.
BDG 1979 sei die Beamtin, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen.
Paragraph 91, BDG 1979 sei die Beamtin, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt habe, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen. Wenngleich das Disziplinarverfahren
F BGBl l 2007/96 durch das erwähnte Strafverfahren an sich ex lege unterbrochen sei (§114 Abs 2 BDG 1979), sei
Abs 1, 114 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 ein Beschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu fassen.Wenngleich das Disziplinarverfahren
Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung BGBl l 2007/96 durch das erwähnte Strafverfahren an sich ex lege unterbrochen sei (§114 Absatz 2, BDG 1979), sei
Paragraphen 123, Absatz eins, 114, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 ein Beschluss auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu fassen.
Abs 1 BDG 1979 habe die Disziplinarbehörde, bei Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens - wie hier - nach § 112 Abs 3 letzter Satz BDG 1979 jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung zu verfügen, wenn über die Beamtin die Untersuchungshaft verhängt worden sei oder durch die Belassung der Beamtin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein im funktionellen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherheitsmaßnahme zu setzen. Für die Suspendierung sei der Nachweis von Dienstpflichtverletzungen nicht relevant, vielmehr reiche der bloße Verdacht des Vorliegens einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aus. Auch auf das Verschulden für ein angelastetes Vergehen komme es nicht an. Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung sei dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 507 ff mwN).
Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 habe die Disziplinarbehörde, bei Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens - wie hier - nach Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung zu verfügen, wenn über die Beamtin die Untersuchungshaft verhängt worden sei oder durch die Belassung der Beamtin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Nach ständiger Rechtsprechung liege die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein im funktionellen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherheitsmaßnahme zu setzen. Für die Suspendierung sei der Nachweis von Dienstpflichtverletzungen nicht relevant, vielmehr reiche der bloße Verdacht des Vorliegens einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aus. Auch auf das Verschulden für ein angelastetes Vergehen komme es nicht an. Von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung sei dann zu sprechen, wenn sie nach ihrer Art geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 507 ff mwN). Da der im Sinne des § 109 Abs 1 BDG 1979 in objektiver und subjektiver Hinsicht begründete Verdacht bestehe, die Beschuldigte habe als Kanzleileiterin in der Zeit zwischen 2007 und 2009 als Beamtin mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) wiederholt die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhoben und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", XXXX, mitgeteilt habe, sei ihre Suspendierung geboten, um sie von der Begehung weiterer derartiger Pflichtverstöße abzuhalten und weitere schwerwiegende Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhindern. Die weitere Belassung der demnach des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB Verdächtigen im Dienst würde das Ansehen des Amtes und der Justiz im Allgemeinen sowie wesentliche Interessen des Dienstes massiv gefährden.Da der im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 in objektiver und subjektiver Hinsicht begründete Verdacht bestehe, die Beschuldigte habe als Kanzleileiterin in der Zeit zwischen 2007 und 2009 als Beamtin mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) wiederholt die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhoben und das Abfrageergebnis gegen ein Entgelt von insgesamt 9.300 Euro dem Inhaber des Unternehmens "XXXX", römisch 40 , mitgeteilt habe, sei ihre Suspendierung geboten, um sie von der Begehung weiterer derartiger Pflichtverstöße abzuhalten und weitere schwerwiegende Beeinträchtigungen von Rechtsgütern zu verhindern. Die weitere Belassung der demnach des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB Verdächtigen im Dienst würde das Ansehen des Amtes und der Justiz im Allgemeinen sowie wesentliche Interessen des Dienstes massiv gefährden. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 beantragte die Beschuldigte, die Aufhebung bzw. Verminderung der Kürzung der Bezüge. Begründend führte die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass diese Kürzung für sie und ihre Familienangehörigen zu einer kaum zu bewältigenden Lage, was die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes anlange, geführt habe. Ihr Vater sei nach einer schweren Herzkrankheit im Juli 2007 verstorben. Ihr Mann sei aufgrund eines Herzinfarktes arbeitsunfähig und habe aus Invaliditätsgründen in Pension gehen müssen. Sein Vorpensionsbezug habe sich auf ca. € 700,00 pro Monat belaufen. Nunmehr erhalte er € 967,09 pro Monat. Auch sei die Mutter der Beschuldigten 2011 verstorben. Die Krankheiten der Familienangehörigen und die Kürzung der Bezüge der Beschuldigten hätten zu einer schwierigen wirtschaftlichen Lage geführt. Die Pension des Mannes der Beschuldigten und ihre Bezüge würden sich monatlich auf € 2.109,00 belaufen. Die monatlichen Ausgaben würden sich auf € 953,17 belaufen. Weiteren Ausgaben für zwei Darlehen des Landes Steiermark würden im Monat € 319,50 betragen, sodass dem Mann und der Beschuldigten pro Monat höchstens € 836,42 zum Leben bleiben würde. Die Beschuldigte legte Unterlagen zum Beweise der Angaben wie folgt vor: Schreiben der PVA, Landesstelle Steiermark, vom Januar 2010 betreffend den Ehegatten; zwei Schreiben des Landes Steiermark vom 10.12.2009, Bescheid der Marktgemeinde XXXX vom 22.01.2011; drei Kontoauszüge der Raiffeisenbank XXXX, einen Kontoauszug der Steiermärkischen Sparkasse und einen Überweisungsbeleg.967,09 pro Monat. Auch sei die Mutter der Beschuldigten 2011 verstorben. Die Krankheiten der Familienangehörigen und die Kürzung der Bezüge der Beschuldigten hätten zu einer schwierigen wirtschaftlichen Lage geführt. Die Pension des Mannes der Beschuldigten und ihre Bezüge würden sich monatlich auf € 2.109,00 belaufen. Die monatlichen Ausgaben würden sich auf € 953,17 belaufen. Weiteren Ausgaben für zwei Darlehen des Landes Steiermark würden im Monat € 319,50 betragen, sodass dem Mann und der Beschuldigten pro Monat höchstens € 836,42 zum Leben bleiben würde. Die Beschuldigte legte Unterlagen zum Beweise der Angaben wie folgt vor: Schreiben der PVA, Landesstelle Steiermark, vom Januar 2010 betreffend den Ehegatten; zwei Schreiben des Landes Steiermark vom 10.12.2009, Bescheid der Marktgemeinde römisch 40 vom 22.01.2011; drei Kontoauszüge der Raiffeisenbank römisch 40 , einen Kontoauszug der Steiermärkischen Sparkasse und einen Überweisungsbeleg. Vor diesem Hintergrund stelle die Beschuldigte den Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung der Kürzung ihrer Beträge. Mit Bescheid der DK, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag der Beschuldigten stattgegeben und die mit dem Suspendierungsbeschluss vom 20. Jänner 2011,XXXX, eingetretene Kürzung des Monatsbezugs aufgehoben. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung der mit der Suspendierung verbundenen Kürzung des Monatsbezuges der Beschuldigten mit 4. Mai 2011 wirksam geworden sei.Mit Bescheid der DK, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag der Beschuldigten stattgegeben und die mit dem Suspendierungsbeschluss vom 20. Jänner 2011,römisch 40 , eingetretene Kürzung des Monatsbezugs aufgehoben. Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung der mit der Suspendierung verbundenen Kürzung des Monatsbezuges der Beschuldigten mit 4. Mai 2011 wirksam geworden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.10.2013, Zahl:XXXX, wurde die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt, weil sie als Beamtin mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG) sowie am Recht auf Ehre zu beschädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe und wurde sie hiefür zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
GB in der Fassung BGBl. I 108/2010 wurde sie darüber hinaus zur Zahlung des Betrages von €Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.10.2013, Zahl:XXXX, wurde die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, weil sie als Beamtin mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG) sowie am Recht auf Ehre zu beschädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe und wurde sie hiefür zur bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010, wurde sie darüber hinaus zur Zahlung des Betrages von € 9.174,50 verpflichtet. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Beschuldigten mit Urteil vom 18.11.2014, Zahl: XXXX, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herab.Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Beschuldigten mit Urteil vom 18.11.2014, Zahl: römisch 40 , Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herab. Am 05.05.2015 fand die Disziplinarverhandlung vor der DK statt. Befragt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, ihren persönlichen Verhältnissen sowie zu ihrer dienstlichen Verwendung gab die Disziplinarbeschuldigte bekannt, über ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.800,- monatlich zu verfügen und suspendiert zu sein. Wie zum Zeitpunkt des Urteils des LG für Strafsachen Wien sei sie Hälfteeigentümerin eines Einfamilienhauses, Eigentümerin eines Grundstückes im Wert von EUR 25.000,- und habe Schulden in der Höhe von EUR 30.000,-. Die Disziplinarbeschuldigte gab zur Sache vernommen an, dass sie von Anfang an ein Geständnis abgelegt und nur offene Fälle abgefragt habe. Im Jahr 2009 habe sie damit von selbst wieder aufgehört und habe sie XXXX einfach keine Daten mehr geschickt. Zu dieser Zeit sei alles sehr hektisch im Büro und bei ihr privat verlaufen.Die Disziplinarbeschuldigte gab zur Sache vernommen an, dass sie von Anfang an ein Geständnis abgelegt und nur offene Fälle abgefragt habe. Im Jahr 2009 habe sie damit von selbst wieder aufgehört und habe sie römisch 40 einfach keine Daten mehr geschickt. Zu dieser Zeit sei alles sehr hektisch im Büro und bei ihr privat verlaufen. Auf die Frage des Senatsmitgliedes Dr. XXXX, ob die Beschuldigte versucht habe, die Anrufe von Herrn XXXX im Büro vor ihrer Kollegin in irgendeiner Weise zu verheimlichen, führte die Beschuldigte aus, dass XXXX meistens in der Mittagspause, spätnachmittags oder abends angerufen habe und ihre Kollegin, die nur halbtags im Büro gewesen sei, diese Anrufe daher nicht mitbekommen habe.Auf die Frage des Senatsmitgliedes Dr. römisch 40 , ob die Beschuldigte versucht habe, die Anrufe von Herrn römisch 40 im Büro vor ihrer Kollegin in irgendeiner Weise zu verheimlichen, führte die Beschuldigte aus, dass römisch 40 meistens in der Mittagspause, spätnachmittags oder abends angerufen habe und ihre Kollegin, die nur halbtags im Büro gewesen sei, diese Anrufe daher nicht mitbekommen habe. Auf die weitere Frage des Senatsmitgliedes Dr. XXXX, ob sie angesichts der Bezahlung geglaubt habe, dass sie keine strafbare Handlung begehe, weil die Daten ohnehin öffentlich wären, gab die Beschuldigte an, dass sie nur offene Fälle abgefragt habe und dachte, es sei so bequemer für XXXX. Der Verkauf von gepfändeten Fahrnissen werde in der Ediktsdatei ohnehin öffentlich gemacht. Ihr echtes Vergehen habe darin bestanden, die Daten betreffend jener Verfahren weiter zu geben, in denen es noch nicht zu einem Vollzugstermin gekommen sei bzw keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden konnten.Auf die weitere Frage des Senatsmitgliedes Dr. römisch 40 , ob sie angesichts der Bezahlung geglaubt habe, dass sie keine strafbare Handlung begehe, weil die Daten ohnehin öffentlich wären, gab die Beschuldigte an, dass sie nur offene Fälle abgefragt habe und dachte, es sei so bequemer für römisch 40 . Der Verkauf von gepfändeten Fahrnissen werde in der Ediktsdatei ohnehin öffentlich gemacht. Ihr echtes Vergehen habe darin bestanden, die Daten betreffend jener Verfahren weiter zu geben, in denen es noch nicht zu einem Vollzugstermin gekommen sei bzw keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden konnten. Auf die Frage des Verteidigers der Beschuldigten, wann sie zur Justiz gekommen sei, gab sie an seit 39 Jahren bei Gericht tätig zu sein. Auf die weitere Frage ihres Verteidigers, ob der Beschuldigten Lehrlinge zur Ausbildung zugeteilt worden seien, erklärte die Beschuldigte, dass sie immer alle ihr zur Ausbildung zugeteilten Lehrlinge darauf hingewiesen habe, dass sie immer vorsichtig seien und bei Auskünften aufpassen sollen. Bei ihnen am Land habe man aber gegenüber den Parteien "kundenfreundlich" zu sein. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie von Herrn XXXX Geld verlangt habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie Herrn XXXX auf seine Aufforderung hin ihre Kontonummer geschickt habe und er ihr immer unaufgefordert Beträge überwiesen habe. Sie habe von ihm nichts verlangt.Auf die Frage des Verteidigers, ob sie von Herrn römisch 40 Geld verlangt habe, erklärte die Beschuldigte, dass sie Herrn römisch 40 auf seine Aufforderung hin ihre Kontonummer geschickt habe und er ihr immer unaufgefordert Beträge überwiesen habe. Sie habe von ihm nichts verlangt. Befragt, ob die Beschuldigte Belobigungen oder Geld vom Dienstgeber bekommen habe, führte sie aus, dass sie kurz vor ihrer Suspendierung eine Belobigung bekommen habe. Überdies gab die Beschuldigte bekannt, dass sie den gesamten geschuldeten Betrag schon in der Hauptverhandlung bezahlt habe. Sohin erließ die DK das Disziplinarerkenntnis mit folgendem Spruch: "FOI XXXX ist schuldig, sie hat als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX, somit als Beamtin, im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne jegliches dienstliches Erfordernis in einer Vielzahl von Angriffen systematische Listenabfragen in der Applikation Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durchführte, Ergebnisse dieser Abfragen, nämlich etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen, gegen Zahlung von insgesamt zumindest € 9.174,50 an (den strafrechtlich abgesondert verfolgten) XXXX weitergab."FOI römisch 40 ist schuldig, sie hat als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts römisch 40 , somit als Beamtin, im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne jegliches dienstliches Erfordernis in einer Vielzahl von Angriffen systematische Listenabfragen in der Applikation Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durchführte, Ergebnisse dieser Abfragen, nämlich etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen, gegen Zahlung von insgesamt zumindest € 9.174,50 an (den strafrechtlich abgesondert verfolgten) römisch 40 weitergab. FOI XXXX hat durch diese Tathandlungen gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit
BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.FOI römisch 40 hat durch diese Tathandlungen gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit
Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt. Hiefür wird über FOI XXXX
1 Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.Hiefür wird über FOI römisch 40
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Die Disziplinarbeschuldigte ist
2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit € 150 festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen."Die Disziplinarbeschuldigte ist
Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 überdies schuldig, die mit € 150 festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen." Nach Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten wurde im Wesentlichen begründet, dass mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 20. Jänner 2011, 1 Ds 26/10-5, gegen die Beschuldigte
Abs 1, 114 Abs 2 letzter Satz BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und darauf hingewiesen worden sei, dass dieses
Abs 2 erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 St 160/10t bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens unterbrochen werde.Nach Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten wurde im Wesentlichen begründet, dass mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 20. Jänner 2011, 1 Ds 26/10-5, gegen die Beschuldigte
Paragraphen 123, Absatz eins, 114, Absatz 2, letzter Satz BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und darauf hingewiesen worden sei, dass dieses
Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 1 St 160/10t bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens unterbrochen werde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2013, XXXX, sei die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 302 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten,
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie
GB idF vor der Novelle BGBl I 108/2010 zur Zahlung des Geldbetrages der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in Höhe von EUR 9.174,50 verurteilt worden. Danach habe sie als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX, somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen, nicht mehr näher feststellbaren Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), sowie am Recht auf Ehre zu schädigen, ihre Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Zeitraum im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 ohne jegliches dienstliches Erfordernis etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen ausgedruckt und gegen Bezahlung von insgesamt zumindest EUR 9.174,50 an XXXX weitergegeben habe.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2013, römisch 40 , sei die Beschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten,
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010, zur Zahlung des Geldbetrages der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in Höhe von EUR 9.174,50 verurteilt worden. Danach habe sie als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts römisch 40 , somit als Beamtin, mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen, nicht mehr näher feststellbaren Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG), sowie am Recht auf Ehre zu schädigen, ihre Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie im Zeitraum im Zeitraum März 2007 bis Juli 2009 ohne jegliches dienstliches Erfordernis etwa 6.118 Seiten mit Namensabfragen ausgedruckt und gegen Bezahlung von insgesamt zumindest EUR 9.174,50 an römisch 40 weitergegeben habe. Nach den Urteilsfeststellungen sei die damals als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts XXXX tätige Beschuldigte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 von XXXX gefragt worden, ob sie ihm Auszüge aus dem Exekutionsregister der VJ besorgen könne. Sie habe zunächst abgelehnt, habe dann aber nach reiflicher Überlegung und weiteren Anrufen des XXXX zugesagt und habe mit ihm eine Entlohnung von EUR 1,50 pro (auf Grundlage der Abfragen) übermittelter Seite vereinbart. In weiterer Folge sei sie in unregelmäßigen Abständen von etwa drei, vier oder sechs Wochen beginnend mit März 2007 von XXXX angerufen worden, der ihr jeweils mitgeteilt habe, welche Daten er benötigte, also welche Gerichte sie konkret abfragen sollte. Die Beschuldigte habe aus Anlass dieser Anfragen im Exekutionsregister der VJ in den Namensverzeichnissen Suchanfragen durchgeführt, indem sie sämtliche Buchstaben des Alphabets abgefragt und so stets sämtliche Exekutionsverfahren des jeweils abgefragten Bezirksgerichts erhalten. Sie habe ihre Anfragen teilweise, nicht aber immer auf offene Verfahren eingeschränkt. Durch ihre Verhaltensweise habe sie Einsicht in sämtliche bei den jeweils abgefragten Bezirksgerichten anhängige Exekutionsverfahren erlangt, wenn sie auch die einzelnen Verfahren nicht geöffnet, sondern lediglich die jeweilige Liste der anhängigen Verfahren angesehen und ausdruckt habe. Dennoch seien durch diese Vorgehensweise zahlreiche Daten die einzelnen Verfahren betreffend sichtbar geworden, unter anderem die Gerichtszahl, der Name, die Adresse und das Geburtsdatum des Verpflichteten, der Name des Betreibenden, der Status des Verfahrens sowie das Einbringungsdatum. Die Beschuldigte habe somit durch die Abfragen sowohl Einsicht in Daten der jeweils verpflichteten Parteien als auch in solche der betreibenden Parteien erlangt, vor allem aber gelangte sie in Kenntnis des Umstands, dass und von wem gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen bei einem bestimmten Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren angestrengt worden war. Die ermittelten Daten seien dabei nicht allgemein verfügbar gewesen, und die Erhebung der Daten sei ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen erfolgt. Die Abfragen seien nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, die Beschuldigte sei in ihrer Eigenschaft als Kanzleileiterin einer Zivilabteilung in keinem Konnex zu den abgefragten Verfahren gestanden und es sei auch kein rechtliches Interesse des XXXX an diesen Verfahren oder der Einsicht in die Akten bzw elektronischen Geschäftsbehelfe vorgelegen. Die Abfragen durch die Beschuldigte seien vielmehr ausschließlich in deren privatem Interesse, indem sie sie lediglich zur Weiterleitung an XXXX tätigte und dabei das Motiv verfolgte, für die Abfragen Geld zu erhalten, erfolgt. Die Ergebnisse ihrer Abfragen habe die Beschuldigte per Post an die von XXXX betriebene Wirtschaftsauskunftei "XXXX" übermittelt. Auf diese Weise habe sie ihm insgesamt 6.118 Seiten mit Namensabfragen geschickt. Für diese Tätigkeit habe sie insgesamt EUR 9.174,50 in zahlreichen Einzelüberweisungen erhalten. Zuletzt habe sie im Juli 2009 ein Paket mit Screenshots an XXXX übermittelt, die letzte Abfrage habe daher zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2009 stattgefunden.Nach den Urteilsfeststellungen sei die damals als Leiterin einer Zivilabteilung des Bezirksgerichts römisch 40 tätige Beschuldigte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 oder im Jahr 2007 von römisch 40 gefragt worden, ob sie ihm Auszüge aus dem Exekutionsregister der VJ besorgen könne. Sie habe zunächst abgelehnt, habe dann aber nach reiflicher Überlegung und weiteren Anrufen des römisch 40 zugesagt und habe mit ihm eine Entlohnung von EUR 1,50 pro (auf Grundlage der Abfragen) übermittelter Seite vereinbart. In weiterer Folge sei sie in unregelmäßigen Abständen von etwa drei, vier oder sechs Wochen beginnend mit März 2007 von römisch 40 angerufen worden, der ihr jeweils mitgeteilt habe, welche Daten er benötigte, also welche Gerichte sie konkret abfragen sollte. Die Beschuldigte habe aus Anlass dieser Anfragen im Exekutionsregister der VJ in den Namensverzeichnissen Suchanfragen durchgeführt, indem sie sämtliche Buchstaben des Alphabets abgefragt und so stets sämtliche Exekutionsverfahren des jeweils abgefragten Bezirksgerichts erhalten. Sie habe ihre Anfragen teilweise, nicht aber immer auf offene Verfahren eingeschränkt. Durch ihre Verhaltensweise habe sie Einsicht in sämtliche bei den jeweils abgefragten Bezirksgerichten anhängige Exekutionsverfahren erlangt, wenn sie auch die einzelnen Verfahren nicht geöffnet, sondern lediglich die jeweilige Liste der anhängigen Verfahren angesehen und ausdruckt habe. Dennoch seien durch diese Vorgehensweise zahlreiche Daten die einzelnen Verfahren betreffend sichtbar geworden, unter anderem die Gerichtszahl, der Name, die Adresse und das Geburtsdatum des Verpflichteten, der Name des Betreibenden, der Status des Verfahrens sowie das Einbringungsdatum. Die Beschuldigte habe somit durch die Abfragen sowohl Einsicht in Daten der jeweils verpflichteten Parteien als auch in solche der betreibenden Parteien erlangt, vor allem aber gelangte sie in Kenntnis des Umstands, dass und von wem gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen bei einem bestimmten Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren angestrengt worden war. Die ermittelten Daten seien dabei nicht allgemein verfügbar gewesen, und die Erhebung der Daten sei ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen erfolgt. Die Abfragen seien nicht im dienstlichen Interesse erfolgt, die Beschuldigte sei in ihrer Eigenschaft als Kanzleileiterin einer Zivilabteilung in keinem Konnex zu den abgefragten Verfahren gestanden und es sei auch kein rechtliches Interesse des römisch 40 an diesen Verfahren oder der Einsicht in die Akten bzw elektronischen Geschäftsbehelfe vorgelegen. Die Abfragen durch die Beschuldigte seien vielmehr ausschließlich in deren privatem Interesse, indem sie sie lediglich zur Weiterleitung an römisch 40 tätigte und dabei das Motiv verfolgte, für die Abfragen Geld zu erhalten, erfolgt. Die Ergebnisse ihrer Abfragen habe die Beschuldigte per Post an die von römisch 40 betriebene Wirtschaftsauskunftei "XXXX" übermittelt. Auf diese Weise habe sie ihm insgesamt 6.118 Seiten mit Namensabfragen geschickt. Für diese Tätigkeit habe sie insgesamt EUR 9.174,50 in zahlreichen Einzelüberweisungen erhalten. Zuletzt habe sie im Juli 2009 ein Paket mit Screenshots an römisch 40 übermittelt, die letzte Abfrage habe daher zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2009 stattgefunden. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe als erschwerend die zahlreichen Angriffe und die persönliche Bereicherung, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel beurteilt. Das Oberlandesgericht Wien habe mit Urteil vom 18. November 2014, XXXX, der von der Disziplinarbeschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung dahin Folge gegeben, dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt worden sei. Dabei habe es die Strafbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als grundsätzlich schuld- und tatangemessen beurteilt. Es habe die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass einerseits auch der lange Tatzeitraum erschwerend, andererseits aber auch das längere Zurückliegen der Tat als mildernd zu bewerten sei. Lediglich auf Grund der nicht von der Beschuldigten zu vertretenden, unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) sei die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabzusetzen.Das Oberlandesgericht Wien habe mit Urteil vom 18. November 2014, römisch 40 , der von der Disziplinarbeschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung dahin Folge gegeben, dass die über sie verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt worden sei. Dabei habe es die Strafbemessung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als grundsätzlich schuld- und tatangemessen beurteilt. Es habe die Strafzumessungsgründe dahingehend korrigiert, dass einerseits auch der lange Tatzeitraum erschwerend, andererseits aber auch das längere Zurückliegen der Tat als mildernd zu bewerten sei. Lediglich auf Grund der nicht von der Beschuldigten zu vertretenden, unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) sei die verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabzusetzen. Mit den geschilderten Registerabfragen habe die Disziplinarbeschuldigte bewusst auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, in ihrem gesamten Verhalten als Beamtin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch ihr Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz habe sie dabei bewusst in Kauf genommen und habe sich damit abgefunden. Im Weiteren wurde rechtlich ausgeführt, dass
Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren die am
Paragraph 233 b, Absatz 2, BDG 1979 auf vor dem
Abs 2 BDG 1979 sei die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gelte auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sei die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gelte auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).
Abs 1 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg.cit. habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, leg.cit. habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die von den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 umfassten Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten seien mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem sei eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern. Sei der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so sei
Erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), sei nach § 93 BDG 1979 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstelle.Sei der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so sei
Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), sei nach Paragraph 93, BDG 1979 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstelle. Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des § 93 Abs. 1 und 2 BDG 1979 seien der lange Zeitraum (über zwei Jahre) des pflichtwidrigen Verhaltens in Kombination mit der Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung als Beweggrund der Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten. Mildernd sei zu werten der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten gewesen.Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG 1979 seien der lange Zeitraum (über zwei Jahre) des pflichtwidrigen Verhaltens in Kombination mit der Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung als Beweggrund der Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten. Mildernd sei zu werten der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und das längere Zurückliegen der Taten gewesen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Täterschuld erscheine dem Disziplinarsenat die Verhängung der schwersten in Betracht kommenden Disziplinarstrafe, also der Entlassung (§ 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979), weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten; vielmehr könne hier noch mit einer Disziplinarstrafe
1 Z 3 BDG 1979, nämlich einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen, das Auslangen gefunden werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Disziplinarbeschuldigte - verglichen mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens - den mit Abstand kürzesten Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre) zu verantworten habe und die Abfragen aus freien Stücken (und nicht etwa erst wegen des "Auffliegens" des Systems) eingestellt habe. Aufgrund ihrer Verantwortung in der Verhandlung vom 5. Mai 2015 sei der Disziplinarsenat auch davon überzeugt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei ihrer künftigen Tätigkeit als Beamtin peinlichst bemüht sein werde, sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen.Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Täterschuld erscheine dem Disziplinarsenat die Verhängung der schwersten in Betracht kommenden Disziplinarstrafe, also der Entlassung (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979), weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten; vielmehr könne hier noch mit einer Disziplinarstrafe
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979, nämlich einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen, das Auslangen gefunden werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Disziplinarbeschuldigte - verglichen mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens - den mit Abstand kürzesten Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre) zu verantworten habe und die Abfragen aus freien Stücken (und nicht etwa erst wegen des "Auffliegens" des Systems) eingestellt habe. Aufgrund ihrer Verantwortung in der Verhandlung vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor.Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten: § 43.
1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem
zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem
zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch vo
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.