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{'item': 'W149 2130905-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW149 2130905-1 SpruchW149 2130898-1/8E W149 2130902-1/8E W149 2130905-1/9E W149 2130907-1/8E W149 2130908-1/8E W149 2130911-1/7E IM N

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BF2 (W149 2130902-1). Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094549410-151740005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094549410-151740005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BF3 (W149 2130905-1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085590609-151240541 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085590609-151240541 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BF4 (W149 2130907-1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094546506-151739945 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094546506-151739945 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BF5 (W149 2130908-1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085591802-151240576 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085591802-151240576 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BF6 (W149 2130911-1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085591410-151240568 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1085591410-151240568 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 34A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die minderjährigen BF1, BF2, BF4, BF5, BF6 sind die leiblichen Kinder der XXXX , geb. XXXX . Der BF3 ist der Ehemann der XXXX .Die minderjährigen BF1, BF2, BF4, BF5, BF6 sind die leiblichen Kinder der römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF3 ist der Ehemann der römisch 40 . Der BF3 und für die anderen Beschwerdeführer die Mutter XXXX als ihr gesetzlicher Vertreter stellten am 03.09.2015 bzw. 09.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF3 und für die anderen Beschwerdeführer die Mutter römisch 40 als ihr gesetzlicher Vertreter stellten am 03.09.2015 bzw. 09.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Datum vom 20.06.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bescheide Zln. 1094549410-151740005, 1094545803-151739902, 1085590609-151240541, 1085591802-151240576, 1085591410-151240568 und 1094546506-151739945, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Datum vom 20.06.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bescheide Zln. 1094549410-151740005, 1094545803-151739902, 1085590609-151240541, 1085591802-151240576, 1085591410-151240568 und 1094546506-151739945, mit denen die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. wurde den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit am 27.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz legte der BF3 und für die anderen Beschwerdeführer XXXX als deren gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der besagten Bescheide beim BFA ein.Mit am 27.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz legte der BF3 und für die anderen Beschwerdeführer römisch 40 als deren gesetzliche Vertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der besagten Bescheide beim BFA ein. Das BFA legte die Beschwerden am 27.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach entsprechenden Ladungen fand am 18.04.2017 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das BFA hatte auf eine mündliche Verhandlung und die Teilnahme daran verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. § 75 Abs. 24 Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, § 3 Abs. 4 und Abs. 4b) AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden ist.Paragraph 75, Absatz 24, Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 4 b,) AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden ist. Die Beschwerden wurden fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. § 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von

  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
  4. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  5. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  6. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt. Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
  7. dieser nicht straffällig geworden ist;
  8. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  9. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
  10. dieser nicht straffällig geworden ist;
  11. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  12. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat,
  13. dieser nicht straffällig geworden ist;
  14. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  15. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat,
  16. dieser nicht straffällig geworden ist;
  17. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  18. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Abs. 5 erklärt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.Absatz 5, erklärt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; Die BF1, BF2, BF4, BF5 und BF6 haben somit Anspruch auf Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da sie die minderjährigen, unverheirateten Kinder der XXXX , geb. XXXX sind, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage (W149 130 909-1/9E) der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.Die BF1, BF2, BF4, BF5 und BF6 haben somit Anspruch auf Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da sie die minderjährigen, unverheirateten Kinder der römisch 40 , geb. römisch 40 sind, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage (W149 130 909-1/9E) der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde. Der BF3 hat Anspruch auf Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da er der Ehemann der XXXX , geb. XXXX ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage (W149 130 909-1/9E) der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.Der BF3 hat Anspruch auf Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da er der Ehemann der römisch 40 , geb. römisch 40 ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage (W149 130 909-1/9E) der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2130905.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.