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{'item': 'W149 2130914-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW149 2130914-1 SpruchW149 2130909-1/9E W149 2130914-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094547011-151739953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2016, Zl. 1094547011-151739953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren vor dem Bundesasylamt Die Beschwerdeführerinnen sind eine Mutter (BF1) und ihre minderjährige (jetzt: 17 Jahre alte) Tochter (BF2). Sie reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam mit dem Ehemann der BF1 und fünf weiteren minderjährigen Kindern der BF1 illegal in Österreich ein und stellten (die BF2 gesetzlich vertreten durch die BF1) am 09.11.2015 bei einem Organ der Polizeiinspektion Haus-Ennstal Anträge auf internationalen Schutz. Am 12.11.2015 wurden die Beschwerdeführerinnen von einem Beamten der Polizeiinspektion Leoben unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi ersteinvernommen, wobei sie u.a. angaben, dass sie die Sprache Farsi in Wort und Schrift gut verstehen würden, da sie ganz überwiegend im Iran gelebt hätten. Am 12.05.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wiener Neustadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, wobei die später in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen mit der BF1 erörtert wurden und der BF1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
  2. Angefochtener Bescheid Mit Datum vom 20.06.2016 erließ das BFA die Bescheide, Zl. 1094543907-151739694 (BF1) und Zl. 1094547011-151739953, welche an die BF1 adressiert am 23.06.2016 postalisch hinterlegt wurden. Mit diesen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit diesen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung des Spruchpunktes I. führte das BFA im Wesentlichen an, dass den Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen der BF1 in Bezug auf eine frühere Verfolgung durch ihre Stiefbrüder in Kabul wegen der nicht tolerierten Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann und deren Verlangen, die ältere Schwester der BF2, welche damals ebenfalls noch ein Kind gewesen sei, zum Zwecke der Verheiratung herauszugeben, sei unglaubwürdig. Die zeitliche Abfolge der behaupteten Geschehnisse sei nicht stringent und widerspreche in wesentlichen Punkten den Angaben des Ehemannes der BF1, welche dieser in der Einvernahme im eigenen Verfahren getätigt habe.Zur Begründung des Spruchpunktes römisch eins. führte das BFA im Wesentlichen an, dass den Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen der BF1 in Bezug auf eine frühere Verfolgung durch ihre Stiefbrüder in Kabul wegen der nicht tolerierten Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann und deren Verlangen, die ältere Schwester der BF2, welche damals ebenfalls noch ein Kind gewesen sei, zum Zwecke der Verheiratung herauszugeben, sei unglaubwürdig. Die zeitliche Abfolge der behaupteten Geschehnisse sei nicht stringent und widerspreche in wesentlichen Punkten den Angaben des Ehemannes der BF1, welche dieser in der Einvernahme im eigenen Verfahren getätigt habe. Dem Bescheid waren Länderfeststellungen auf der Basis von Quellen aus den Jahren 2004, 2014, 2015 und
  3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführerinnen ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  4. Beschwerde Mit am 27.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz legte die BF1 (auch für die BF2) Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der besagten Bescheide beim BFA ein.Mit am 27.06.2016 eingebrachtem Schriftsatz legte die BF1 (auch für die BF2) Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der besagten Bescheide beim BFA ein. Zur Begründung der Beschwerden führte die BF1 im Wesentlichen unter näherer Begründung an, die Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen. Außerdem habe die Behörde einen Verfahrensfehler begangen, indem sie sich nicht näher amtswegig mit der konkreten Situation befasst habe, welche die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan erwarten würde.
  5. Gerichtliches Verfahren Das BFA legte die Beschwerden am 27.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nach entsprechenden Ladungen fand am 18.04.2017 eine gemeinsame mündliche Verhandlung der Beschwerdeführerinnen sowie des Ehemannes und der fünf weiteren jüngeren Kinder der BF1 (diese ebenfalls vertreten durch die BF1) vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerinnen und die anderen Familienmitglieder durch eine rechtsfreundliche Vertreterin (Rechtsanwältin) vertreten wurden. Das BFA hatte auf eine mündliche Verhandlung und die Teilnahme daran verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde neben den Beschwerdeführerinnen (die BF2 mit Zustimmung und in Anwesenheit der BF1) der Ehemann der BF1 - von den Beschwerdeführerinnen getrennt - einvernommen und zu den Fluchtgründen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse befragt. Über dessen Aussagen im eigenen Verfahren wurden die Beschwerdeführerinnen danach informiert und es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden den Beschwerdeführerinnen Länderinformationen samt Quellen 0 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme vorgehalten, wovon sie auch Gebrauch machten. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  6. Beweismittel Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet: 1.
  7. Aussagen der BF1 Zur Person hat die BF1 erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige Afghanistans, Hazara und in zweiter Ehe verheiratet mit XXXX, geb. XXXX, ebenfalls Staatsangehöriger Afghanistans. Ihr erster Mann sei an Krebs gestorben als die BF2 noch keine zwei Jahre alt gewesen sei. Etwa neun Monate später habe sie ihren jetzigen Mann, den jüngeren Cousin ihres ersten Mannes, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen ihre vier minderjährigen Söhne (jetzt: zwölf, zehn, fünf und zwei Jahre alt). Aus der ersten Ehe würden ihre drei Töchter stammen, die Älteste sei mittlerweile erwachsen und lebe verheiratet im Iran, die BF2 sei jetzt 17 Jahre alt und die jüngere Tochter 14 Jahre alt. Alle Kinder – außer der Ältesten – hätten sie auf der Flucht nach Österreich begleitet.Zur Person hat die BF1 erklärt, sie heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige Afghanistans, Hazara und in zweiter Ehe verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls Staatsangehöriger Afghanistans. Ihr erster Mann sei an Krebs gestorben als die BF2 noch keine zwei Jahre alt gewesen sei. Etwa neun Monate später habe sie ihren jetzigen Mann, den jüngeren Cousin ihres ersten Mannes, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen ihre vier minderjährigen Söhne (jetzt: zwölf, zehn, fünf und zwei Jahre alt). Aus der ersten Ehe würden ihre drei Töchter stammen, die Älteste sei mittlerweile erwachsen und lebe verheiratet im Iran, die BF2 sei jetzt 17 Jahre alt und die jüngere Tochter 14 Jahre alt. Alle Kinder – außer der Ältesten – hätten sie auf der Flucht nach Österreich begleitet. Sie sei zwar in Afghanistan geboren, aber bereits als Kleinkind mit ihren Eltern und den jüngeren Geschwistern in den Iran gezogen. Dort sei sie aufgewachsen und auch zwei bis drei Jahre lang zur Schule gegangen. Mit 14 Jahren habe sie auf Wunsch ihrer Eltern den ersten Mann geheiratet. Im Jahr nach der Eheschließung habe sie ihre erste Tochter geboren. Die beiden anderen Töchter wurden ebenfalls im Iran geboren. Kurz nach der Eheschließung mit ihrem jetzigen Mann sei sie nach Aufforderung ihrer in Kabul lebenden älteren Halbbrüder dorthin gezogen, wo sie mit ihrer Familie einige Jahre in einem namentlich näher bezeichneten Stadtteil gelebt habe. In dieser Zeit habe sie eine Fehlgeburt erlitten und danach seien zwei weitere Söhne in Kabul geboren. Nach einigen Jahren, als ihre älteren Söhne etwa drei oder vier Jahre gewesen seien, sei sie mit ihrem Mann und den Kindern in den Iran zurückgegangen, wo die beiden jüngsten Söhne geboren worden seien. In dieser Zeit sei ihr Vater verstorben. Als das jüngste Kind ein paar Wochen alt gewesen sei, hätte die Familie den Iran verlassen und sei Ende 2015 in Österreich angekommen. Auf Befragen hat die BF1 angegeben, sie sei nur ca. zwei oder drei Jahre lang in die Schule gegangen, sei immer Hausfrau gewesen und nie einer Berufstätigkeit außer Haus nachgegangen. Sie hat sich selbst als "ungebildet" bezeichnet und erklärt, dass ihren Kindern dieses erspart bleiben solle. Die BF1 hat weiters auf Befragen angegeben, sie sei gesund. Ihr jetziger Mann sei allerdings körperlich behindert. Zum Fluchtgrund hat die BF1 ausführt, sie habe große Probleme mit ihren in Afghanistan verbliebenen Halbbrüdern gehabt. Sie haben ihren zweiten Mann zwar mit Zustimmung ihrer Eltern geheiratet, dies aber ihren Brüdern in Afghanistan nicht mitgeteilt. Die Brüder seien informiert gewesen, dass ihr erster Mann schwer krank gewesen und verstorben sei. Kurz danach hätten diese die BF1 im Iran kontaktiert und sie aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren, weil sie als alleinstehende Frau mit (damals) drei minderjährigen Töchtern dort kein würdiges Leben führen könne, die Situation in Kabul hätte sich auch verbessert. Die Brüder, welche denselben Vater, nicht aber dieselbe Mutter wie die BF1 hätten, hätten vorgehabt, die BF1 in Afghanistan wieder zu verheiraten. Als die BF1 in Kabul mit ihrem zweiten Mann angekommen sei und zuerst ein paar Monate bei einem der Brüder habe wohnen müssen, seien die Brüder entsetzt gewesen, dass sie ohne deren Zustimmung kurz nach dem Tod ihres ersten Mannes einen einige Jahre jüngeren und noch dazu gehbehinderten Mann geheiratet habe. Es habe daraufhin der Terror der Brüder begonnen, welche die BF1 hätten zwingen wollen, sich von ihrem Mann zu trennen. Die BF1 habe sich jedoch geweigert, weil sie diesen Mann aus Liebe und freiem Willen geheiratet habe. Die BF1 hat geschildert, dass die Brüder ihr gegenüber gewalttätig geworden seien. Dadurch habe sie zunächst eine Fehlgeburt erlitten. Dieser Druck habe auch nach dem Auszug und Bezug einer eigenen Wohnung in einem namentlich näher bezeichneten Stadtteil von Kabul nicht aufgehört. Die Brüder hätten vielmehr begonnen, aus Rache von ihr größere Geldbeträge zu verlangen, welche sie ihr während ihrer ersten Ehe im Iran gegeben hätten. Die BF1 und ihr Mann seien jedoch nicht in der Lage gewesen, das Geld aufzubringen. Schließlich hätten die Brüder verlangt, dass die BF1 ihre älteste Tochter, die damals etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen sei, heraus zu verlangen, um sie mit einem damals 30 oder 40-jährigen unbekannten Mann zu verheiraten. Danach sei die Familie zurück in den Iran geflohen, um die Töchter zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keinesfalls gewollt, dass ihre Töchter gegen deren Willen und als Kinder verheiratet würden. In den Jahren vor der Flucht aus dem Iran hätten die Brüder die Familie der BF1 zwar nicht aufgesucht, sie hätten aber immer wieder versucht über die Mutter der BF1 mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie weiter zu bedrohen. Da die Mutter aber nicht die leibliche Mutter der Brüder gewesen sei und der (gemeinsame) Vater verstorben sei, habe die Mutter die Anrufe nicht weitergeleitet und auch keine Informationen gegeben, wo diese Brüder die BF1 und ihre Familie finden könnten. Befragt, ob der leibliche Vater der Brüder und der BF1 mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen sei, hat die BF1 bejaht. Befragt, ob der Vater der BF1 mit dem Verhalten seiner Söhne in Kabul, inbesondere mit der Verheiratung der minderjährigen Tochter einverstanden gewesen sei, hat die BF1 erklärt, dass der Vater über das Verhalten seiner Söhne "sehr traurig" gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er damals aber ihre eigene Eheschließung mit nur 14 Jahren befürwortet habe, hat die BF1 erklärt, die Umstände seien andere gewesen. Dies sei eine von den Eltern arrangierte Ehe gewesen, die Brüder hätten aber die Tochter, die erst elf Jahre gewesen sei, zwangsverheiraten wollen. Ihr Vater habe auch zu ihr gehalten, weil er gesehen habe, dass die BF1 geweint habe und überhaupt nicht einverstanden mit der Zwangsverheiratung gewesen sei. Nachgefragt, ob der Vater seinen Söhnen nicht Einhalt gebieten hätten können, hat die BF1 erklärt, der Vater habe dies in der Tat versucht, aber er habe im Iran gelebt und sei damals schon sehr alt gewesen. Seine Söhne hätten dessen Autorität nicht mehr anerkannt. 1.
  8. Aussagen des Ehemannes der BF1 Der Ehemann hat – soweit entscheidungsrelevant – übereinstimmende Angaben, sowohl in Bezug auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse als auch über das Verhalten der Brüder in der Zeit in Kabul und die Eheschließung mit der BF1 gemacht. Ergänzend hat der Ehemann erläutert, dass er die BF1 auf der Hochzeitsfeier mit deren ersten Mann kennengelernt habe. Damals sei er noch ein Kind, etwa zehn oder elf Jahre alt gewesen. Er sei mit der BF1 und ihrer Familie in regelmäßigem Kontakt geblieben, zumal er in derselben Ortschaft gelebt habe. Beim Tod des ersten Mannes der BF1 sei er dann erwachsen, etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen, und habe die BF1 aus Liebe zur Frau genommen. Befragt nach seiner Behinderung, von welcher die Brüder der BF1 in Kabul entsetzt gewesen sein sollen, hat der Mann erklärt, ein Bein sei seit seiner Kindheit durch einen Behandlungsfehler kürzer und dünner. Er hinke stark und könnte daher nur arbeiten im Sitzen verrichten (Schneider, Teppichknüpfer). Die Brüder hätten daher wütend reagiert und seiner Frau vorgeworfen, er könne nicht einmal für sich sorgen, geschweige denn für die BF1 und die Mädchen. Sie hätten abfällig gemeint, er sei kein "Mensch". Die Mädchen, welche mit in die Ehe gekommen seien, habe er schützen wollen wie seine eigenen und er sei gegen eine Eheschließung im Kindesalter und gegen den Willen der Mädchen. Befragt, ob die Brüder nach der Rückkehr in den Iran noch versucht hätten, diese älteste Tochter zu kidnappen oder Ähnliches, hat der Ehemann dies verneint. Die älteste (Stief-)Tochter hätten er und seine Frau vor den Brüdern in Sicherheit in den Iran gebracht, wo sie später einen Mann geheiratet habe, den sie selbst ausgesucht habe. Jetzt sei sie nicht mehr von Interesse für die Brüder, wohl aber die jüngeren Schwestern. 1.
  9. Aussage der BF2 Die BF2 hat angegeben, sie heiße XXXX geboren im Jahre XXXX im Iran. Sie sei etwa vier Jahre jünger als die ältere Schwester.Die BF2 hat angegeben, sie heiße römisch 40 geboren im Jahre römisch 40 im Iran. Sie sei etwa vier Jahre jünger als die ältere Schwester. Zum Fluchtgrund hat die BF2 auf Befragen angegeben, sie habe von den Vorgängen um ihre ältere Schwester – damals in Kabul – nichts Genaues mitbekommen. Die BF1 und ihr Stiefvater hätten auch nie mit ihr über die Vorfälle gesprochen, aber sie könne sich noch gut erinnern, dass ihre Mutter damals sehr häufig geweint habe. 1.
  10. Augenschein Auf den Fotos im Akt der belangten Behörde, die anlässlich der Erstbefragung der Beschwerdeführerinnen im November 2015 gemacht wurden, tragen beide das traditionell im Iran gebundene Kopftuch. In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 erschienen beide Beschwerdeführerin ohne Kopftuch und modisch im Stil ihrer jeweiligen Altersklasse in Österreich gekleidet. Die BF1 hatte ihre Haare kinnlang gekürzt und rötlich-blond gefärbt. Die BF2 trug ihre Haare zu einem lockeren Pferdeschwanz gebunden. Das Auftreten der BF1 war höflich-selbstbewusst. Ihre Aussagen erfolgten frei und ohne jemals Blickkontakt mit ihrem Mann aufzunehmen, bevor sie Fragen beantwortete. 1.
  11. Länderinformationen Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die entscheidungsrelevante Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan bezogen: Zitiert als Quelle AA (19.10.2016) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: September 2016) ACCORD (12.08.2014) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.08.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Übergriffe durch die Familie der geschiedenen Frau auf den früheren Ehemann wegen Scheidung bzw. Annullierung der Ehe ACCORD (26.08.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (26.08.2016): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Witwen (Schutz, Arbeit, Wohlfahrtsstrukturen) BFA (21.01.2016) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, (21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016) HRW

(2017)Human Rights Watch – World Report 2017, events of 2016 IOM
(2016)International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 SFH (22.01.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.01.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul SFH (24.05.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.05.2016), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen SFH (27.11.2015) Schweizerische Flüchtlingshilfe (27.11.2015): Schnellrecherche der SFH- zu Afghanistan: Verlobung und Heirat, Zwangsheirat, Schulbesuch von Mädchen, Wahlbeteiligung, Sicherheitslage in der Stadt Herat, psychische Krankheiten SFH (30.09.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler (30.09.2016): Afghanistan: Update, aktuelle Sicherheitslage UK Home Office (12.2016) UK Visas and Immigration, Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan (12.2016): Country policy and information note Afghanistan: Women fearing gender-based violence 2.0 UNAMA (02.2017) United Nations Assistance Mission in Afghanistan; Afghanistan – Protection of civilians in armed conflict, annual report 2016, Kabul, Afghanistan, 02.2017 UNAMA (07.2016) United Nations Assistance Mission in Afghanistan (07.2016): Afghanistan – Protection of civilians in armed conflict, midyear report 2016, Kabul, Afghanistan, 2016 UNHCR (16.04.2016) UN High Commissioner for Refugees (19.04.2016): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender USDOS (13.04.2016) US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan
  1. Sachverhalt nach Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest. 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerinnen Die BF1 nennt sich XXXX. Als Geburtstag wird der XXXX festgestellt. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans und Hazara.Die BF1 nennt sich römisch 40 . Als Geburtstag wird der römisch 40 festgestellt. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans und Hazara. Die BF1 ist verwitwet und in zweiter Ehe mit einem drei Jahre jüngeren Mann verheiratet. Der Ehemann ist seit seiner Kindheit gehbehindert und kann nur Tätigkeiten im Sitzen ausüben (Schneiderei, Teppichknüpfen). Sie hat sieben Kinder, drei Töchter und vier Söhne. Die Mädchen stammen aus der ersten Ehe, die Buben sind die Kinder des jetzigen Ehemannes. Die älteste, volljährige Tochter lebt im Iran und ist mit einem Mann ihrer Wahl verheiratet. Die anderen Kinder sind minderjährig. Der Mann und die minderjährigen Kinder leben mit ihr in Österreich. In Afghanistan leben noch mehrere Halbbrüder, die älter als die BF1 sind, in Kabul. Der Vater der BF1, welcher vor einigen Jahren im Iran verstarb, ist der gemeinsame Vater der BF1 und ihrer Brüder. Die BF1 hat nur eine sehr geringe Schuldbildung und war nie berufstätig. Sie lebte von frühester Kindheit an im Iran, ist dort aufgewachsen und verließ den Iran 2015, um nach Österreich zu kommen. Zwischenzeitlich hielt sie sich etwa von 2004 bis 2008 mit ihrem Mann und allen Kindern in Kabul, Afghanistan auf. Dort wurden die zwei jüngsten Kinder geboren. Nach etwa vier bis fünf Jahren verließ die Familie den Iran, um nach Österreich zu fliehen, wo sie im November 2015 ankam. Die BF2 nennt sich XXXX. Als Geburtstag wird der XXXX festgestellt. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans und die leibliche Tochter der BF1 sowie die Stieftochter des Ehemannes der BF
  3. Sie geht in Österreich seit zwei Jahren zur Schule.Die BF2 nennt sich römisch 40 . Als Geburtstag wird der römisch 40 festgestellt. Sie ist Staatsangehörige Afghanistans und die leibliche Tochter der BF1 sowie die Stieftochter des Ehemannes der BF
  4. Sie geht in Österreich seit zwei Jahren zur Schule. Die Beschwerdeführerinnen leben in Österreich optisch und gesellschaftlich völlig den hiesigen Gewohnheiten angepasst. Die Kinder – auch die Mädchen – besuchen auch nach Auslaufen der Schulpflicht Schulen und die Eltern unterstützen dies. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sich die BF1 – entgegen der Schreibweise im behördlichen Akt – XXXX (und nicht XXXX) nennt, ist glaubwürdig, weil alle anderen Familienmitglieder (der Ehemann und die sechs in Österreich befindlichen minderjährigen Kinder) diesen Namen tragen und es sich somit offenkundig um einen Transkriptionirrtum handelt.Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sich die BF1 – entgegen der Schreibweise im behördlichen Akt – römisch 40 (und nicht römisch 40 ) nennt, ist glaubwürdig, weil alle anderen Familienmitglieder (der Ehemann und die sechs in Österreich befindlichen minderjährigen Kinder) diesen Namen tragen und es sich somit offenkundig um einen Transkriptionirrtum handelt. Dass die Beschwerdeführerinnen Staatsangehörige Afghanistans sind, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da sie die Landessprache sprechen und zumindest die BF1 über eine entsprechende geographische Orientiertheit (Kabul, Stadtteil) verfügt. Zudem sind die Angaben über die Herkunft ihrer Familie genauso glaubwürdig wie die Angehörigkeit zur Ethnie der Hazara. Im Übrigen hatte auch die belangte Behörde keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung und zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit gleichbleibendem und daher glaubwürdigen eigenen Vorbringen der BF1 [0 zur Person], welches im Übrigen mit den Aussagen des Ehemannes übereistimmen
(0)und als solche auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Die Behinderung des Ehemannes war bei seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargebracht und auch sichtbar (0 und 0). Die liberale Lebenseinstellung der BF1 und – unter dem Einfluss ihrer Eltern – auch der BF2, insbesondere zu ihrem Leben als Frau in der Gesellschaft und zu den Möglichkeiten der Töchter konnte dem glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entnommen werden und entsprach auch vollkommen ihrem optischen und wesensmäßigen Auftreten vor Gericht. Insbesondere konnte der völlige Wandel der Bekleidung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrer Ankunft vor knapp zwei Jahren erkennbar nachvollzogen werden
(0). 2.2. Zu den Fluchtgründen Die BF1 erlebte in ihrer Zeit in Afghanistan Gewalt, Diskriminierung, Unterdrückung und Bedrohung durch ihre Halbbrüder, weil sie gegen deren Willen eine zweite Ehe mit einem von ihr gewählten Ehemann, der dazu noch jünger und gehbehindert ist, einging. In den Jahren ihres Aufenthaltes in Kabul kam es zu regelmäßigen Gewalttaten, Erpressungen (hohe Geldforderungen) und schließlich dem Verlangen, die damals erst etwa elf Jahre alte älteste Tochter zwecks Verehelichung mit einem mindestens dreimal so alten Mann nach Wahl der Brüder der BF1 herauszugeben. Die BF1 und ihr Ehemann weigerten sich, konnten sich letztlich aber nur durch Flucht zurück in den Iran dem Druck der Brüder entziehen. In den letzten Jahren vor der Flucht nach Österreich versuchten die Brüder zwar einige Male vergeblich, die BF1 zu kontaktieren, es kam jedoch zu keinen weiteren Kontakten, weil die Mutter der BF1 dies zu verhindern wusste. Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der der BF1 in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die – nach entsprechender Befragung in der mündlichen Verhandlung – auch (anders als im angefochtenen Bescheid ausgeführt) in keiner Weise widersprüchlich zu jenen des Ehemannes
(0)waren. Hiezu ist zu bemerken, dass die Einvernahme der BF1 und ihres Ehemannes zu den zeitlichen und inhaltlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getrennt voneinander erfolgte. Des Weiteren wurde die Befragung ausweislich des Protokolls auch nicht entlang genauer Daten durchgeführt, sondern in einer chronologischen Form anhand von markanten Ereignissen wie die Geburt der jeweiligen Kinder, der Tod des Vaters der BF1 usw. Anders als vor der Behörde konnte dadurch sichergestellt werden, dass die beiden (nur wenig gebildeten) Betroffenen sich nicht in allein darauf zurück zu führenden (scheinbare) Widersprüche verwickelten. Wenn auch die jeweils genannten Zeitspannen nicht vollständig übereinstimmten, so stimmt doch die gesamte Verlaufsschilderung der Befragten mit allen Eckdaten überein und haben beide wahrheitsgemäß immer mit "etwa" geantwortet. 2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan Die Quellen kommen – insoweit dies entscheidungsrelevant ist – im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: – Allgemein Frauen diskriminierende Traditionen bestehen in allen ethnischen Gruppen. So kommt es nach wie vor in allen Landesteilen zu Ehrenmorden, Zwangsehen, Kinderheirat, Hausarrest, Vergewaltigungen und Fällen häuslicher Gewalt (UNHCR 16.04.2016). Vor allem in ländlichen Gebieten bzw. jenen, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrol-liert werden, sind die traditionell diskriminierenden Praktiken gegen Frauen am stärksten ausgeprägt (BFA 21.01.2016; SFH 24.05.2016; UNAMA 07.2016). Tradierte Wertvorstellungen schränken Frauen im Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen weiterhin massiv ein (SFH 30.09.2016). Auf Grund der nach wie vor bestehenden weitreichenden Diskriminierung von Frauen, die sämtliche Lebensbereiche betrifft, sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus sowie dem ungenügenden Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und Bildung betroffen (SFH 24.05.2016; UNHCR 16.04.2016). Wegen der strengen gewohnheitsrechtlich festgelegten Regeln und der allgegenwärtigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Diskriminierung ist die Situation für Frauen, die nicht dem Schutz ihres Ehemannes oder eines männlichen Verwandten unterstehen besonders schwierig. Generell sind Frauen, deren Verhalten als nicht sittenkonform angesehen wird, gesellschaftlich stigmatisiert und der Gefahr von gewaltsamen Übergriffen durch Dritte und öffentlicher Bestrafung und Demütigung ausgesetzt (UNHCR 16.04.2016). Regelungen, wie das Verbot sich in der Öffentlichkeit ohne männliche Begleitung zu bewegen, schränken Frauen massiv in ihrer Bewegungsfreiheit ein, da sie somit keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen, Arbeit oder medizinischer Versorgung haben. Frauen ist es nur in Begleitung ihres Ehemannes oder eines männlichen Familienmitgliedes erlaubt das Haus zu verlassen und dies auch nur zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise einem Arztbesuch (UNHCR 16.04.2016; SFH 22.01.2016). Alleinstehende Frauen, einschließlich Witwen, werden gesellschaftlich nicht akzeptiert und an den Rand der Gesellschaft gedrängt (SFH 22.01.2016). Frauen, die nach dem Tod bzw. der Verwundung ihres Ehemannes als Alleinverdienende zurückgelassen werden, leiden an langfristigen negativen sozioökonomischen Folgen (ACCORD 26.08.2016). Sie sind kaum in der Lage sich selbst zu versorgen und im besonderen Ausmaß dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Übergriffen, Misshandlung und sexueller Gewalt zu werden (SFH 22.01.2016; ACCORD 26.08.2016). Die Anfeindungen gehen oftmals von der Familie des verstorbenen Ehemannes aus und bestehen in Beschimpfungen, Vertreibung aus dem Familienhaus, erzwungener Wiederverheiratung, körperlicher Gewalt und gesellschaftlicher Ausgrenzung (ACCORD 26.08.2016). Eine Scheidung bzw. Annullierung der Ehe hat die gesellschaftliche Stigmatisierung der Frau zur Folge. In Afghanistan werden geschiedene Frauen missbilligt. Eine Scheidung zerstört nicht nur den Ruf der Frau, sondern auch den ihrer Familie und bereitet ihrem gesamten Stamm Schande. Eine neuerliche Heirat wäre für die Frau nur mit einem älteren, verwitweten oder ebenfalls geschiedenen Mann möglich (ACCORD 12.08.2014). Hinzu kommt, dass Im Fall von Scheidung oder dem Tod des Vaters, die Familie des Mannes über die Vormundschaft der Kinder verfügt und auf das verbliebene Eigentum greift, sodass der Frau jede Existenzgrundlage entzogen wird. Frauen werden daher, da sie als Last für die Familie empfunden werden, oftmals zur Wiederverheiratung gezwungen (ACCORD 26.08.2016). Bei "moralischen Vergehen" bzw. Handlungen, die als solche wahrgenommen werden oder "Ehrverlust" droht Frauen eine Gefängnisstrafe von bis zu sieben Jahren. Dazu kann auch gehören, in unangemessener Begleitung unterwegs zu sein oder eine Heirat zurückzuweisen. Mehr als die Hälfte aller in Afghanistan inhaftierten Frauen und Mädchen sind eines "Vergehens gegen die Moral" angeklagt (SFH 24.05.2016; SFH 22.01.2016). Frauen (und Mädchen) gehören zu der vulnerabelsten Gruppe in Afghanistan und sind überproportional von Armut, Ausbeutung und Diskriminierung betroffen. Durch den bewaffneten Konflikt ist die Opferzahl auch unter dieser Personengruppe in der jüngsten Vergangenheit massiv angestiegen (SFH 30.09.2016; UNHCR 16.04.2016). Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist von einer weitverbreiteten Missachtung der Rechtsstaatlichkeit, von Straffreiheit für Täter sowie von einer tiefverwurzelten Diskriminierung der Frauen und Mädchen gekennzeichnet (SFH 30.09.2016). Auch wenn Artikel 22 der Verfassung die Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorsieht und sich Afghanistan durch die Ratifizierung internationaler Konventionen in nationalen Gesetzen verpflichtet, die Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, sehen sich Frauen im Alltag bei der Ausübung ihrer politischen, sozialen und kulturellen Rechte mit tiefgreifender Diskriminierung konfrontiert, da ihnen der Zugang zu Bildung, Arbeit sowie Gesundheitseinrichtungen nicht bzw. nur eingeschränkt ermöglicht wird (BFA 21.01.2016; SFH 30.09.2016; AA 19.10.2016; UNHCR 16.04.2016). Berichten zufolge werden Frauen, die von Zuhause weggelaufen sind, wegen versuchtem Ehebruch angeklagt, da sie sich außerhalb ihres Hauses unter Männern aufgehalten haben, die nicht zu ihren Familienangehörigen gehören (USDOS 13.04.2016). Daran hat auch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes vom Dezember 2015 nichts geändert, das die Inhaftierung von Frauen auf Grund des Tatbestands des "von zu Hause Weglaufens" untersagte, da dieses auf Fälle wie Arztbesuche oder das Aufsuchen des Hauses eines nahen männlichen Verwandten beschränkt war (HRW 2017; USDOS 13.04.2016). Vor allem in den von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten, kommt es im-mer wieder zu massiven Übergriffen auf Frauen im Rahmen der dort etablierten Paralleljus-tiz. Auf Grund der radikalen Interpretation des Islam kommt es bei (angeblichen) Verstößen zu schwersten Bestrafungen in Form von Steinigungen, Verstümmelungen bis hin zu Tötun-gen (UNAMA 07.2016; UNAMA 02.2017). Frauen und Mädchen, die auf Grund von Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause fortlaufen, sind vielfach polizeilicher Willkür ausgesetzt und werden vager oder gar nicht definierter "moralischer Vergehen", des (versuchten) Ehebruchs (zina) oder des "von zu Hause Weglaufens" bezichtigt. Die Folge sind Verurteilungen und schwere Bestrafungen beispielsweise in Form von Auspeitschungen oder Gefängnishaft (USDOS 13.04.2016; UNHCR 16.04.2016). – Gewalt Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist in Afghanis-tan nach wie vor weit verbreitet und nimmt immer weiter zu. Tatsächlich ist es in den letzten Jahren zu einer erheblichen Verschlechterung des Schutzes von Frauenrechten gekommen, was zum einen auf die zunehmende Einflussnahme konservativer Kräfte, insbesondere der Taliban und zum anderen auf die tief verwurzelte Tradition in der patriarchisch geprägten Gesellschaft, die Frauen in einem hohen Maße diskriminiert, zurückzuführen ist. Kulturelle, religiöse und soziale Normen sind die Hauptursache geschlechtsspezifischer Gewalt in Afghanistan (SFH 22.01.2016). Etwa 87 % der in Afghanistan lebenden Frauen waren bereits einmal Opfer von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt oder wurden zwangsverheiratet. Mehr als 60% der Frauen haben multiple Formen von Gewalt erfahren (UK Home Office 12.2016). Die Situation wird insbesondere bei Gewalt innerhalb des Familienverbandes dadurch verschärft, dass Frauen sich oftmals in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zu den Tätern befinden und daher kaum (rechtliche) Hilfe in Anspruch nehmen (HRW 2017; US DOS 13.04.2016). Mitunter kommt es vor, dass Frauen, die Opfer von Gewalt werden und dies zur Anzeige bei der Polizei bringen, selbst festgenommen und inhaftiert werden (US DOS 13.04.2016). Die große Mehrzahl der Fälle wird, auch bei schweren Gewaltakten gegen Frauen, nicht strafrechtlich verfolgt, sondern durch traditionelle Streitbeilegung in sogenannten jirgas und shuras entschieden. Dies selbst dann, wenn klare gesetzliche Regelungen bestehen, die eine strafrechtliche Verfolgung des Täters vorsehen (SFH 24.05.2016; SFH 30.09.2016; AA 19.10.2016). – Zwangsheirat Bei etwa 70 Prozent der Ehen in Afghanistan handelt es sich um Zwangsheiraten (UNHCR 16.04.2016; AA 19.10.2016). Die meisten Eheschließungen werden dabei ohne Einverständnis der Frau geschlossen, obwohl nach islamischem Recht, sowohl der Mann als auch die Frau einer Heirat zustimmen müssen, damit diese gültig ist. Frauen, die sich weigern eine arrangierte Ehe einzugehen laufen Gefahr wegen "moralischer Vergehen" verurteilt und inhaftiert zu werden (SFH 27.11.2015). Die Zwangsverheiratung von Mädchen unter 16 Jahren ist vor allem in ländlichen Gebieten immer noch stark verbreitet (AA 19.10.2016). Etwa 40% der Mädchen werden im Alter von 10 bis 13 Jahren verheiratet. Etwa 32% sind im Alter von 14 Jahren und etwa 27% sind 15 Jahre alt. Auch wenn Kinderehen in Afghanistan grundsätzlich verboten sind, gibt es keine Berichte von staatlicher Verfolgung der Eltern (UK Home Office 12.2016). – Recht Auf Grund der fest verankerten gesellschaftlichen Schranken existieren viele der gesetzlichen Regelungen zumeist nur auf dem Papier. Die Diskriminierung von Frauen ist auch in der Rechtsprechung immer noch tief verwurzelt und Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein im Rechtssystem akzeptierter Bestandteil des täglichen Lebens (SFH 22.01.2016). Gesetze werden daher kaum durchgesetzt und die Täter nur in etwa 5% der Fälle tatsächlich strafrechtlich verfolgt (HRW 2015; SFH 24.05.2016). In vielen Fällen verhindert zudem die Interpretation der Scharia eine erfolgreiche Strafverfolgung von Gewalttätern (SFH 30.09.2016). Hinzu kommt, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen in Afghanistan, einschließlich internationaler Abkommen und Verträge unter einem umfassenden Islamvorbehalt stehen und daher unanwendbar bleiben, wenn sie den Regeln der Scharia widersprechen (AA 19.10.2016). Regierungsbehörden verweisen die meisten Anzeigen häuslicher Gewalt nach wie vor selbst an traditionelle Streitbeilegungseinrichtungen (SFH 24.05.2016). Ihnen bleibt daher in den meisten Fällen keine andere Möglichkeit als weiterhin in der für sie prekären Situation zu leben (SFH 24.05.2016). Die meisten Gewalttaten gegen Frauen ereignen sich nach wie vor innerhalb der Familie. Hinzu kommt, dass von Seiten der Justiz und der Polizei die Übergriffe oftmals nicht ernstzunehmendes Verbrechen angesehen wird und daher auch angezeigte Fälle kaum verfolgt werden. Zudem wird die Verfolgung durch Zahlung von Bestechungsgeldern oder durch Druck von Seiten der Familie oder des Stammes unterbunden (AA 16.11.2015; US DOS 13.04.2016). Die Regierung hat zwar 2009 ein Gesetz verabschiedet, das die Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellt (EVAW-Gesetz), die Verbesserungen für Frauen und Mädchen bleiben jedoch marginal, da die Regierung weder in der Lage und auf Grund der tradierten Wertvorstellungen letztlich auch nicht willens ist, Frauenrechte zu schützen (UNHCR 16.04.2016; SFH 30.09.2016). Die meisten Frauen sind sich ihrer durch Verfassung garantierten sowie mitunter auch durch den Islam vorgegebenen Rechte auch nicht bewusst (AA 19.10.2016). Auf Grund der fest verankerten gesellschaftlichen Schranken existieren viele der gesetzlichen Regelungen zumeist nur auf dem Papier. Die Diskriminierung von Frauen ist auch in der Rechtsprechung immer noch tief verwurzelt und Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein im Rechtssystem akzeptierter Bestandteil des täglichen Lebens (SFH 22.01.2016). Gesetze werden daher kaum durchgesetzt und die Täter nur in etwa 5% der Fälle tatsächlich strafrechtlich verfolgt (HRW 2015; SFH 24.05.2016). In vielen Fällen verhindert zudem die Interpretation der Scharia eine erfolgreiche Strafverfolgung von Gewalttätern (SFH 30.09.2016). Regierungsbehörden verweisen die meisten Anzeigen häuslicher Gewalt nach wie vor selbst an traditionelle Streitbeilegungseinrichtungen (SFH 24.05.2016). Ihnen bleibt daher in den meisten Fällen keine andere Möglichkeit als weiterhin in der für sie prekären Situation zu leben (SFH 24.05.2016). Die meisten Gewalttaten gegen Frauen ereignen sich nach wie vor innerhalb der Familie. Hinzu kommt, dass von Seiten der Justiz und der Polizei die Übergriffe oftmals nicht ernstzunehmendes Verbrechen angesehen wird und daher auch angezeigte Fälle kaum verfolgt werden. Zudem wird die Verfolgung durch Zahlung von Bestechungsgeldern oder durch Druck von Seiten der Familie oder des Stammes unterbunden (AA 16.11.2015; US DOS 13.04.2016). Obwohl formale Rechtsschutzsysteme in Afghanistan bestehen, wird Frauen in der Mehrzahl der Fälle ein Zugang zu justiziellen Einrichtungen verwehrt und auch schwere an ihnen begangene Verbrechen, die zur Anzeige gebracht wurden, nicht staatlich verfolgt, sondern im Rahmen traditioneller Streitbeilegung in sogenannten schuras oder jirgas, die durch einen Ältestenrat gebildet werden und Schlichtungsfunktion haben, geregelt (UNHCR 19.04.2016; UK Home Office 12.2016). Diese Form der Konfliktregelung ist vor allem in ländlichen Gebieten stark verbreitet (SFH 24.05.2016). – Wirtschaft, Arbeit und Bildung Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen wird in der Gesellschaft nach wie vor nicht toleriert (UK Home Office 12.2016). Frauen die sich am öffentlichen Leben beteiligten, sind im besonderen Maße Ziel von Anfeindungen und Gewalt durch die Taliban sowie andere regierungsfeindlichen Gruppierungen (US DOS 13.04.2016). In von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten ist die Lage der Frauen besonders prekär. Deren Rechte, unter anderem das Recht auf Bewegungsfreiheit oder politische Partizipation werden dort in besonders schwerwiegender Weise beschnitten (UNHCR 19.04.2016). Geschätzte acht Millionen Kinder besuchen in Afghanistan die Schule, etwa 40 Prozent davon sind Mädchen (UK Home Office 12.2016). Die Bildungsqualität in Afghanistan ist jedoch nach wie vor unzureichend. Im Zuge des bewaffneten Konflikts mussten 615 Schulen geschlossen werden, was die Möglichkeit des Zugangs zu Bildung weiter einschränkt (SFH 30.09.2016; BFA 21.1.2016). Ungeachtet der Bemühungen der Regierung Mädchen Schulbildung zu ermöglichen, können die religiösen und kulturellen Hindernisse und tradierten Wertvorstellungen nur schwer überwunden werden (UK Home Office 12.2016). Mädchen erreichen in den meisten Fällen nur das primäre Bildungsniveau. Hauptursache sind in den meisten Fällen Armut, Zwangsheirat, zu wenige weibliche Lehrkräfte, die mangelnde Unterstützung durch die Familie, weite Anreisewege zur nächsten Schule sowie die Tatsache, dass Frauen und Mädchen nicht ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen das Haus verlassen dürfen. Hinzu kommt die instabile Sicherheitslage. Berichten zufolge kommt es immer wieder zu Angriffen auf Mädchen auf deren Schulweg. (SFH 27.11.2015; SFH 30.09.2016). Insbesondere Mädchenschulen wurden aufgrund der unsicheren Lage, Drohungen sowie Anschlägen geschlossen (SFH 30.09.2016). Nur ein geringer Prozentsatz an Frauen nimmt tatsächlich am Erwerbsleben teil. Angesichts der Tatsache, dass es auf Grund der tradierten Wertvorstellungen Frauen nicht erlaubt ist, das Haus ohne männliche Begleitung zu verlassen, sind auch die Möglichkeiten von Frauen einer Beschäftigung nachzugehen immer noch stark eingeschränkt. Auf Grund der traditionellen Sitten und Gebräuche ist es Frauen verwehrt sich außerhalb ihres Hauses oder ihrer Gemeinschaft ohne die Begleitung ihres Ehemannes oder eines männlichen Verwandten aufzuhalten. Auch die Möglichkeit zu arbeiten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch einen männlichen Angehörigen (US DOS 13.04.2016; UK Home Office 12.2016). Unbegleitete Frauen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert und der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Übergriffen und Misshandlung zu werden (BFA 21.01.2016). Vor allem in ländlichen Gebieten werden Frauen aus dem öffentlichen Leben gänzlich fern gehalten, da sie ansonsten dem Vorwurf der Schande auf Grund von Ehrverletzung ausgesetzt sind. Vor allem in den südlichen und östlichen Gebieten Afghanistans sind die Einschränkungen besonders umfangreich, sodass es Frauen nahezu nicht möglich ist das Haus zu verlassen, da es ihnen nicht erlaubt ist sich überhaupt in der Öffentlichkeit aufzuhalten (UK Home Office 12.2016). Berufstätige Frauen sind überwiegend in Städten vertreten. Die weibliche erwerbstätige Bevölkerung wurde 2014 mit etwa 16,05% der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bemessen (IOM 2016; UK Home Office 12.2016). In den meisten Fällen arbeiten Frauen in Pflege- und Gesundheitsberufen. Eine Beschäftigung außerhalb dieses Sektors wird ihnen nur selten erlaubt (BFA 21.01.2016). Dennoch ist ein geringer Prozentsatz von Frauen in der Justiz sowie der Politik vertreten oder auch als Lehrerin, Journalistin oder in internationalen Organisationen tätig (UK Home Office 12.2016; SFH 30.09.2016). Berufstätige Frauen sind jedoch vermehrt Übergriffen, Drohungen und Anfeindungen der konservativen Bevölkerung sowie von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgesetzt. So sind vor allem weibliche in den Medien tätige Personen bereits auf Grund ihrer exponierten Position der besonderen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt (SFH 30.09.2016). Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan
(0). Die dazu herangezogenen Quellen (siehe Quellenangaben) erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Die Beschwerdeführerinnen ha en sie in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bestätigt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Anwendbares Recht Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. § 75 Abs. 24 Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, § 3 Abs. 4 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden ist.Paragraph 75, Absatz 24, Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden ist.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
  3. Rechtmäßigkeit des behördlichen Verfahrens Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Die BF1 wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
  4. Status der Asylberechtigten – Spruchpunkt A.I 4.
  5. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 20054.
  6. Inhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht – etwa vor geschlechtsspezifischer – Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz. Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Frauen können Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frau geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Maßgeblich ist, wie es jeweiligen Frau erginge, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würde (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN, vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388 und vom 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119). Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). 4.
  7. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt4.
  8. Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt Das Bundesasylamt hat verkannt, dass den Beschwerdeführerinnen Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren ist, da sie Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist.Das Bundesasylamt hat verkannt, dass den Beschwerdeführerinnen Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren ist, da sie Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person jeweils eine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder/und einer unterstellten religiös-politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführerinnen zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie praktischen allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen
(0)zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer eines Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung der BF1 selbst zu werten. Sie hat nämlich bereits in mehrfacher Hinsicht non-konformem Verhalten gesetzt: Heirat mit einem jüngeren, behinderten Mann, den sie selbst ausgewählt hat; Widerstand gegen die Forderung der Halbbrüder, einen diesen genehmen Mann zu ehelichen, beharrliche Verweigerung der Herausgabe ihrer damals noch minderjährigen - elfjährigen - ältesten Tochter zum Zwecke der Zwangsverheiratung, Entzug der anderen Töchter durch Flucht in den Iran, nicht-traditioneller Lebensstil in Österreich, gute Bildung und Berufstätigkeit für ihre Töchter. Es ist daher davon auszugehen - und hat die BF1 dies auch durch ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung
(0)gezeigt -, dass sie auch im Falle Rückkehr nach Afghanistan nicht auf ihr Menschenrecht auf freie Lebensgestaltung verzichten würde. Dasselbe gilt für die BF2. Sie hat nämlich bereits ein Alter erreicht, in der sie in Afghanistan nicht mehr als Kind/Jugendliche behandelt würde, sondern - ausweislich der Länderfeststellungen - grundsätzlich Gefahr liefe, dieselben Verfolgungen zu erleiden wie erwachsene Frauen, insbesondere wie ihre Mutter, die BF1 diese bereits erleben musste. Als nächstälteste Tochter wäre sie zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Anspruch ihrer Onkel auf Herausgabe einer jungen Tochter der BF1 ausgesetzt. Aus beiden Aspekten resultierend sind die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan infolge eines Klimas ständiger latenter Bedrohung durch strukturelle Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen in ihrer Lebensführung mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte praktisch vollständig gehindert ist. Hinzu tritt, dass die Grundhaltung der Beschwerdeführerinnen jedenfalls in Bezug auf das Recht von Frauen, nicht gegen ihren Willen fremden Männern zur Verheiratung überlassen zu werden, im klaren Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägenden Werteverständnis steht, sodass sie auch insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegen. Sie müssten bei einer Rückkehr zudem nicht nur allgemein, sondern konkret mit einer Verfolgung durch die Halbbrüder der BF1 (Onkel der BF2) rechnen, denen die Töchter der BF1, insbesondere auch die BF2, durch Verweigerung und später sogar durch Außerlandesbringen entzogen wurden. Diese Männer haben die BF1 nicht nur bereits in Kabul verfolgt, es ist aufgrund der Tatsache, dass die Brüder aus Kabul stammen, mithin jener Region, in der eine Rückkehr einzig realistisch wäre, damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerinnen, um zu überleben, gerade in die Hände der familiären Verfolger begeben müssten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass der ohnehin von den Verfolgern abgelehnte Ehemann der BF1 und Stiefvater der BF2 letztlich auch aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung kaum in der Lage wäre, die Beschwerdeführerinnen vor den besagten Verfolgungen zu schützen. Im vorliegenden Fall knüpfen die die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan erwartenden Eingriffe somit auch an in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegte Gründe, nämlich an ihre (oben erörterte) zumindest unterstellte abweichende politisch-religiöse Gesinnung sowie an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an.Im vorliegenden Fall knüpfen die die Beschwerdeführerinnen in Afghanistan erwartenden Eingriffe somit auch an in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegte Gründe, nämlich an ihre (oben erörterte) zumindest unterstellte abweichende politisch-religiöse Gesinnung sowie an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. In diesem Zusammenhang erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der oben 0 angeführten Judikatur eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen als Opfer von Gruppenverfolgung in Frage kommt, da hier eine Summe von Vorschriften in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der GFK erreicht. Zudem ergibt sich aus der oben 0 angeführten Judikatur, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd. GFK vorliegen kann, wenn die zu erwartenden Eingriffe aufgrund einer Weigerung erfolgen würden, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen zu unterwerfen. Im gegenständlichen Fall setzte sich die BF1 mit ihrem Verhalten (Entzug junger Mädchen, deren Eheschließung gegen ihren Willen erfolgen sollte, sowie freie Wahl des zweiten Ehemannes entgegen der Tradition, Witwen innerhalb der Familie zwangszuverheiraten) der Gesellschaft in Afghanistan gegenüber dem Verdacht aus, sich nicht an die mit der Religion aus deren Sicht verbundenen Riten und Gebräuche zu halten. Daraus wäre somit eine Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auch aus religiösen Gründen zu erwarten. Letztlich könnte das Verhalten der Beschwerdeführerin wegen der gerade in Afghanistan massiv vorherrschenden Verquickung sozialer, religiöser und politischer Werte auch als Tabu- bzw. sozialer Normbruch gewertet werden, der zu einer Verfolgung durch den Kommandanten und seine Gefolgsleute wegen Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung führen würde. Zwar stellen alle diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, dh. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, es ist der Zentralregierung aber auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen im Allgemeinen und der Beschwerdeführerin im Besonderen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt – wie oben 0 angeführt – auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat für verfolgte Frauen und Mädchen. Für die Beschwerdeführerinnen ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat ausreichenden Schutz vor den zu erwartenden Übergriffen Privater finden kann. Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerinnen, es könne ihr bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher in mehrfacher Hinsicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur. Abschließend sei bemerkt, dass für die Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. § 11 AsylG in Betracht kommt, da sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen – unter 0 festgestellten – Situation ausgesetzt wären und ihre Verfolger bereits zu erkennen gegeben haben, dass sie die Beschwerdeführerinnen auch Kabuls suchen würden, in der das letztlich fluchtauslösende Verhalten (Verweigerung der Herausgabe minderjähriger Töchter) seinerzeit stattgefunden hatte.Abschließend sei bemerkt, dass für die Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. Paragraph 11, AsylG in Betracht kommt, da sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen – unter 0 festgestellten – Situation ausgesetzt wären und ihre Verfolger bereits zu erkennen gegeben haben, dass sie die Beschwerdeführerinnen auch Kabuls suchen würden, in der das letztlich fluchtauslösende Verhalten (Verweigerung der Herausgabe minderjähriger Töchter) seinerzeit stattgefunden hatte. IV. Schlussfolgerungrömisch vier. Schlussfolgerung Der Beschwerde ist zulässig und begründet. Ihr wird daher stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2130914.1.00

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