4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Senegal, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Senegal, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Senegal, gelangte am 25.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 25.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz im Polizeianhaltezentrum XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Rebellengruppe gezwungen worden sei, an deren Aktivitäten teilzunehmen, was er nicht gewollt habe. Diese hätten bereits seine Eltern getötet und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Wäre er weiter in Senegal geblieben, hätten ihn die Rebellen umgebracht. Eine weiße Frau habe ihm geholfen auszureisen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Senegal, gelangte am 25.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 25.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Rebellengruppe gezwungen worden sei, an deren Aktivitäten teilzunehmen, was er nicht gewollt habe. Diese hätten bereits seine Eltern getötet und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Wäre er weiter in Senegal geblieben, hätten ihn die Rebellen umgebracht. Eine weiße Frau habe ihm geholfen auszureisen. Am 02.05.2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er an, dass er am XXXX geboren sei. Dies habe ihm ein Freund, der am selben Tag geboren sei, gesagt. Identitätsdokumente habe er nie besessen. Er habe im Senegal lediglich eine Koranschule besucht. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgetragenen Fluchtgründe und ergänzte, dass es sich bei den Rebellen um die Rebellen der " XXXX " gehandelt habe. Er glaube nicht, dass er noch Verwandte in Senegal habe. Das Asylverfahren wurde noch am selben Tag zugelassen und die Mitarbeiter der XXXX mit der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut.Am 02.05.2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er an, dass er am römisch 40 geboren sei. Dies habe ihm ein Freund, der am selben Tag geboren sei, gesagt. Identitätsdokumente habe er nie besessen. Er habe im Senegal lediglich eine Koranschule besucht. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgetragenen Fluchtgründe und ergänzte, dass es sich bei den Rebellen um die Rebellen der " römisch 40 " gehandelt habe. Er glaube nicht, dass er noch Verwandte in Senegal habe. Das Asylverfahren wurde noch am selben Tag zugelassen und die Mitarbeiter der römisch 40 mit der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut. Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, in einem kleinen Dorf in der XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er sei ein Einzelkind gewesen und habe keine Dokumente besessen und gehöre der Volksgruppe Wolof an. Er habe in Senegal weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, noch sei er in Haft gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich um ihn außer einem Koranlehrer niemand mehr gekümmert. Diesem sei er schon im Alter von sechs Jahren anvertraut worden und zwar in XXXX . Er habe gehört, dass seine Eltern von Rebellen umgebracht worden seien. Eine andere Version sei allerdings, dass sie von Einbrechern getötet worden seien. Dies habe ihm sein Koranlehrer erzählt. Es sei im Jahre 2013 in seinem Heimatdorf versucht worden, dass Rebellen ihn zwangsweise rekrutieren. Es seien die Rebellen der XXXX gewesen, über deren Ziele habe er keine Ahnung.Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, in einem kleinen Dorf in der römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Er sei ein Einzelkind gewesen und habe keine Dokumente besessen und gehöre der Volksgruppe Wolof an. Er habe in Senegal weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, noch sei er in Haft gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich um ihn außer einem Koranlehrer niemand mehr gekümmert. Diesem sei er schon im Alter von sechs Jahren anvertraut worden und zwar in römisch 40 . Er habe gehört, dass seine Eltern von Rebellen umgebracht worden seien. Eine andere Version sei allerdings, dass sie von Einbrechern getötet worden seien. Dies habe ihm sein Koranlehrer erzählt. Es sei im Jahre 2013 in seinem Heimatdorf versucht worden, dass Rebellen ihn zwangsweise rekrutieren. Es seien die Rebellen der römisch 40 gewesen, über deren Ziele habe er keine Ahnung. Er habe in Europa keine Verwandte und besuche in Österreich einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die Teilnahme eines an einem Pflichtschulabschlusskurs vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei und schließlich unter Punkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei und schließlich unter Punkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Senegal getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der behaupteten Zwangsrekrutierung keinerlei nähere Details habe ausführen können und auch sonst nur sehr oberflächlich seine Fluchtgründe geschildert habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe und dass aus einer Auskunft der Österreichischen Botschaft hervorgehe, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen (mehr) komme. Etwaige wirtschaftliche Gründe und mangelnde Zukunftsperspektiven würden hingegen eine Anerkennung des Flüchtlings nicht rechtfertigen. Sonst seien keine persönlichen Merkmale, die auf eine persönliche Gefährdung des Antragstellers schließen lassen würden, in dem Verfahren hervor gekommen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Senegal getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der behaupteten Zwangsrekrutierung keinerlei nähere Details habe ausführen können und auch sonst nur sehr oberflächlich seine Fluchtgründe geschildert habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe und dass aus einer Auskunft der Österreichischen Botschaft hervorgehe, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen (mehr) komme. Etwaige wirtschaftliche Gründe und mangelnde Zukunftsperspektiven würden hingegen eine Anerkennung des Flüchtlings nicht rechtfertigen. Sonst seien keine persönlichen Merkmale, die auf eine persönliche Gefährdung des Antragstellers schließen lassen würden, in dem Verfahren hervor gekommen. Zu Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Hinweise auf eine glaubhafte aktuelle Gefährdung des Antragstellers dem Vorbringen hätten entnommen werden können. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig und sei davon auszugehen, dass er selbständig seinen Arbeitsunterhalt im Heimatland bestreiten könne. Auch sonst ließe sich aus der allgemeinen Lage im Senegal nicht entnehmen, dass dort eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde, auch eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogene "außergewöhnlichen Umstand" habe der Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Auch aus dem Amtswissen lasse sich ein qualifizierter Sachverhalt, der dem Refoulement entgegenstehe, nicht entnehmen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Hinweise auf eine glaubhafte aktuelle Gefährdung des Antragstellers dem Vorbringen hätten entnommen werden können. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig und sei davon auszugehen, dass er selbständig seinen Arbeitsunterhalt im Heimatland bestreiten könne. Auch sonst ließe sich aus der allgemeinen Lage im Senegal nicht entnehmen, dass dort eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde, auch eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogene "außergewöhnlichen Umstand" habe der Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Auch aus dem Amtswissen lasse sich ein qualifizierter Sachverhalt, der dem Refoulement entgegenstehe, nicht entnehmen. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich führe, er habe auch keine besonderen Bindungen zu Österreich, spreche nicht ausreichend Deutsch, sei nicht berufstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Pension für Asylwerber, außerdem besuche er keine Bildungseinrichtungen, sei nicht Mitglied in einem Verein und würde auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich haben. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits dargelegt, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich führe, er habe auch keine besonderen Bindungen zu Österreich, spreche nicht ausreichend Deutsch, sei nicht berufstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Pension für Asylwerber, außerdem besuche er keine Bildungseinrichtungen, sei nicht Mitglied in einem Verein und würde auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich haben. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits dargelegt, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde in allen Spruchpunkten.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Beschwerde in allen Spruchpunkten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2016, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde
GVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift aufweise und es sich daher um einen sogenannten "Nichtakt" handle.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift aufweise und es sich daher um einen sogenannten "Nichtakt" handle. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurden nicht nur Länderberichte zur XXXX , sondern auch Deutschkursbestätigungen von Niveau A2+ bis B2 intensiv, sowie Teilnahmebestätigungen an Workshops und Seminaren vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurden nicht nur Länderberichte zur römisch 40 , sondern auch Deutschkursbestätigungen von Niveau A2+ bis B2 intensiv, sowie Teilnahmebestätigungen an Workshops und Seminaren vorgelegt. Mit Datum 03.05.2016 wurde ein Bescheid mit dem gleichen Inhalt wie oben dargestellt, ordnungsgemäß unterfertigt und in der Folge durch Zustellung erlassen. Der Beschwerdeführer legte weitere Dokumente zur Integration, Namen und Adressen von Freunden, ein Unterstützungsschreiben der Bildungsinitiative Österreich " XXXX ", sowie weitere Unterstützungsschreiben von in Österreich lebenden Personen, eines Schreibens der XXXX u.a. vor.Mit Datum 03.05.2016 wurde ein Bescheid mit dem gleichen Inhalt wie oben dargestellt, ordnungsgemäß unterfertigt und in der Folge durch Zustellung erlassen. Der Beschwerdeführer legte weitere Dokumente zur Integration, Namen und Adressen von Freunden, ein Unterstützungsschreiben der Bildungsinitiative Österreich " römisch 40 ", sowie weitere Unterstützungsschreiben von in Österreich lebenden Personen, eines Schreibens der römisch 40 u.a. vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Ausdrücklich wurden alle vier Spruchteile angefochten. In der Begründung wurde zunächst der bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben. Kritisiert wurde, dass sich die Beweiswürdigung weitgehend auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine beschränkt habe, denen jeglicher Begründungswert fehle, die Behörde habe die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung
G 2005 unterlassen, auch habe sie die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Senegal im Falle der Rückkehr nicht gewürdigt. Die bereits erwähnten Integrationsunterlagen wurden nochmals vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Ausdrücklich wurden alle vier Spruchteile angefochten. In der Begründung wurde zunächst der bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben. Kritisiert wurde, dass sich die Beweiswürdigung weitgehend auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine beschränkt habe, denen jeglicher Begründungswert fehle, die Behörde habe die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 unterlassen, auch habe sie die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Senegal im Falle der Rückkehr nicht gewürdigt. Die bereits erwähnten Integrationsunterlagen wurden nochmals vorgelegt. Mit Eingabe vom 05.07.2016 wurde das Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.06.2016, wobei im Prüfungsfach Deutsch im Niveau "vertiefte Allgemeinbildung" ein "befriedigend" als Note aufscheint. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde ein ÖSD Sprachzertifikat im Niveau B1 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2017 an, wobei der Beschwerdeführer in Begleitung eines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson erschien, während die belangte Behörde sich für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte ergänzend Unterstützungsschreiben der XXXX und der XXXX sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und des Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige XXXX vor und wies auch seinen aktuellen Schülerausweis (Educard) vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2017 an, wobei der Beschwerdeführer in Begleitung eines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson erschien, während die belangte Behörde sich für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte ergänzend Unterstützungsschreiben der römisch 40 und der römisch 40 sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und des Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige römisch 40 vor und wies auch seinen aktuellen Schülerausweis (Educard) vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und Moslem, wurde am XXXX im Dorf XXXX in der XXXX im Senegal geboren, im Alter von sechs Jahren sei er von dort in eine Koranschule nach XXXX übersiedelt. Er sei im Internat gewesen, seine Eltern hätten etwas Besseres für ihn wollen, er habe in der Koranschule nicht arbeiten, sondern lediglich lernen müssen. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Vom Tod seiner Eltern gäbe es zwei Versionen, entweder habe sie ein Verbrecher getötet oder es sei ein Unfall gewesen, es könnte auch sein, dass sie von Rebellen getötet worden seien. Er sei ein Einzelkind und habe auch sonst keine Verwandte mehr im Senegal, sei allerdings noch mit früheren Schulkollegen über das Telefon in Verbindung. Seit April 2013 lebe er ununterbrochen in Österreich.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und Moslem, wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der römisch 40 im Senegal geboren, im Alter von sechs Jahren sei er von dort in eine Koranschule nach römisch 40 übersiedelt. Er sei im Internat gewesen, seine Eltern hätten etwas Besseres für ihn wollen, er habe in der Koranschule nicht arbeiten, sondern lediglich lernen müssen. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Vom Tod seiner Eltern gäbe es zwei Versionen, entweder habe sie ein Verbrecher getötet oder es sei ein Unfall gewesen, es könnte auch sein, dass sie von Rebellen getötet worden seien. Er sei ein Einzelkind und habe auch sonst keine Verwandte mehr im Senegal, sei allerdings noch mit früheren Schulkollegen über das Telefon in Verbindung. Seit April 2013 lebe er ununterbrochen in Österreich. Er sei gesund und habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besuche das Abendgymnasium und arbeite im Sommer bei der Gemeinde XXXX . Derzeit sei er auf der Suche nach einer Arbeit, welche er unter Tags verrichten könne, da die Schule erst am Abend stattfinde. Es gehe ihm gut in der Schule, er glaube, er werde das Jahr schaffen. In vier Jahren könne er maturieren. Für die Gemeinde XXXX mache er z.B. Rasen mähen, Straßen kehren, Bäume schneiden etc. In seiner Freizeit spiele er beim Verein " XXXX " Fußball. Er sei Tormann. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, er habe auch noch keine Kinder. Er habe aber einmal schon eine feste Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Außerdem sei er Mitglied im Verein " XXXX ", welcher diverse Zweigvereine habe. Er möchte in Österreich die Matura machen und dann studieren und einmal für die EU arbeiten. Wenn er in den Senegal zurückkehren würde, würde er ermordet werden. Er habe dort niemand und könne dort nicht leben.Er sei gesund und habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besuche das Abendgymnasium und arbeite im Sommer bei der Gemeinde römisch 40 . Derzeit sei er auf der Suche nach einer Arbeit, welche er unter Tags verrichten könne, da die Schule erst am Abend stattfinde. Es gehe ihm gut in der Schule, er glaube, er werde das Jahr schaffen. In vier Jahren könne er maturieren. Für die Gemeinde römisch 40 mache er z.B. Rasen mähen, Straßen kehren, Bäume schneiden etc. In seiner Freizeit spiele er beim Verein " römisch 40 " Fußball. Er sei Tormann. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, er habe auch noch keine Kinder. Er habe aber einmal schon eine feste Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Außerdem sei er Mitglied im Verein " römisch 40 ", welcher diverse Zweigvereine habe. Er möchte in Österreich die Matura machen und dann studieren und einmal für die EU arbeiten. Wenn er in den Senegal zurückkehren würde, würde er ermordet werden. Er habe dort niemand und könne dort nicht leben. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer alle Fragen in deutscher Sprache verstanden hat und auch fast ausschließlich in gutem Deutsch geantwortet hat. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung mit dem Beschwerdeführer zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und ersuchte um eine Entscheidung dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und eine Aufenthaltsberechtigung "Plus" erteilt werde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde zurückgezogen, weil ein solcher schon von Amts wegen zu erteilen wäre.Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung mit dem Beschwerdeführer zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) zurück und ersuchte um eine Entscheidung dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und eine Aufenthaltsberechtigung "Plus" erteilt werde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde zurückgezogen, weil ein solcher schon von Amts wegen zu erteilen wäre. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu I. und II.):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu römisch eins. und römisch zwei.):
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I.:Zu römisch eins.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II.:Zu römisch zwei.: 1. u. 2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.
Paragraph 58, Absatz 1 Ziffer 5, leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient
2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten
4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat
Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist
Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet
Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten
Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau B1 des ÖSD vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung
4 NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau B1 des ÖSD vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig herausgestellt hat und dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsberechtigung erteilen zu war, war der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben. Über die zurückgezogenen Anträge war nicht mehr abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu I. u. II.Zu römisch eins. u. römisch zwei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2115954.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.