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{'item': 'W159 2115954-2'}

Obsah (25)Art. 133§ 28§ 56§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 10§§ 4§ 5§ 57§ 14a§ 54§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 55§ 14§ 41§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW159 2115954-2 SpruchW159 2115954-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Senegal, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Senegal, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde wird gem. § 55 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 55, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX , geb. XXXX , , Staatsangehöriger von Senegal, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird.
  4. Gem. Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 , geb. römisch 40 , , Staatsangehöriger von Senegal, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgF erteilt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Senegal, gelangte am 25.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 25.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz im Polizeianhaltezentrum XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Rebellengruppe gezwungen worden sei, an deren Aktivitäten teilzunehmen, was er nicht gewollt habe. Diese hätten bereits seine Eltern getötet und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Wäre er weiter in Senegal geblieben, hätten ihn die Rebellen umgebracht. Eine weiße Frau habe ihm geholfen auszureisen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Senegal, gelangte am 25.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 25.04.2013 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er von einer Rebellengruppe gezwungen worden sei, an deren Aktivitäten teilzunehmen, was er nicht gewollt habe. Diese hätten bereits seine Eltern getötet und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Wäre er weiter in Senegal geblieben, hätten ihn die Rebellen umgebracht. Eine weiße Frau habe ihm geholfen auszureisen. Am 02.05.2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er an, dass er am XXXX geboren sei. Dies habe ihm ein Freund, der am selben Tag geboren sei, gesagt. Identitätsdokumente habe er nie besessen. Er habe im Senegal lediglich eine Koranschule besucht. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgetragenen Fluchtgründe und ergänzte, dass es sich bei den Rebellen um die Rebellen der " XXXX " gehandelt habe. Er glaube nicht, dass er noch Verwandte in Senegal habe. Das Asylverfahren wurde noch am selben Tag zugelassen und die Mitarbeiter der XXXX mit der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut.Am 02.05.2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er an, dass er am römisch 40 geboren sei. Dies habe ihm ein Freund, der am selben Tag geboren sei, gesagt. Identitätsdokumente habe er nie besessen. Er habe im Senegal lediglich eine Koranschule besucht. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vorgetragenen Fluchtgründe und ergänzte, dass es sich bei den Rebellen um die Rebellen der " römisch 40 " gehandelt habe. Er glaube nicht, dass er noch Verwandte in Senegal habe. Das Asylverfahren wurde noch am selben Tag zugelassen und die Mitarbeiter der römisch 40 mit der gesetzlichen Vertretung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers betraut. Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, in einem kleinen Dorf in der XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er sei ein Einzelkind gewesen und habe keine Dokumente besessen und gehöre der Volksgruppe Wolof an. Er habe in Senegal weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, noch sei er in Haft gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich um ihn außer einem Koranlehrer niemand mehr gekümmert. Diesem sei er schon im Alter von sechs Jahren anvertraut worden und zwar in XXXX . Er habe gehört, dass seine Eltern von Rebellen umgebracht worden seien. Eine andere Version sei allerdings, dass sie von Einbrechern getötet worden seien. Dies habe ihm sein Koranlehrer erzählt. Es sei im Jahre 2013 in seinem Heimatdorf versucht worden, dass Rebellen ihn zwangsweise rekrutieren. Es seien die Rebellen der XXXX gewesen, über deren Ziele habe er keine Ahnung.Am 19.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, in einem kleinen Dorf in der römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Er sei ein Einzelkind gewesen und habe keine Dokumente besessen und gehöre der Volksgruppe Wolof an. Er habe in Senegal weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, noch sei er in Haft gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich um ihn außer einem Koranlehrer niemand mehr gekümmert. Diesem sei er schon im Alter von sechs Jahren anvertraut worden und zwar in römisch 40 . Er habe gehört, dass seine Eltern von Rebellen umgebracht worden seien. Eine andere Version sei allerdings, dass sie von Einbrechern getötet worden seien. Dies habe ihm sein Koranlehrer erzählt. Es sei im Jahre 2013 in seinem Heimatdorf versucht worden, dass Rebellen ihn zwangsweise rekrutieren. Es seien die Rebellen der römisch 40 gewesen, über deren Ziele habe er keine Ahnung. Er habe in Europa keine Verwandte und besuche in Österreich einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die Teilnahme eines an einem Pflichtschulabschlusskurs vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.09.2015, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei und schließlich unter Punkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei und schließlich unter Punkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Senegal getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der behaupteten Zwangsrekrutierung keinerlei nähere Details habe ausführen können und auch sonst nur sehr oberflächlich seine Fluchtgründe geschildert habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe und dass aus einer Auskunft der Österreichischen Botschaft hervorgehe, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen (mehr) komme. Etwaige wirtschaftliche Gründe und mangelnde Zukunftsperspektiven würden hingegen eine Anerkennung des Flüchtlings nicht rechtfertigen. Sonst seien keine persönlichen Merkmale, die auf eine persönliche Gefährdung des Antragstellers schließen lassen würden, in dem Verfahren hervor gekommen.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Senegal getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der behaupteten Zwangsrekrutierung keinerlei nähere Details habe ausführen können und auch sonst nur sehr oberflächlich seine Fluchtgründe geschildert habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht habe und dass aus einer Auskunft der Österreichischen Botschaft hervorgehe, dass es im gesamten Staatsgebiet von Senegal zu keinen Zwangsrekrutierungen durch Rebellen (mehr) komme. Etwaige wirtschaftliche Gründe und mangelnde Zukunftsperspektiven würden hingegen eine Anerkennung des Flüchtlings nicht rechtfertigen. Sonst seien keine persönlichen Merkmale, die auf eine persönliche Gefährdung des Antragstellers schließen lassen würden, in dem Verfahren hervor gekommen. Zu Spruchteil II. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Hinweise auf eine glaubhafte aktuelle Gefährdung des Antragstellers dem Vorbringen hätten entnommen werden können. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig und sei davon auszugehen, dass er selbständig seinen Arbeitsunterhalt im Heimatland bestreiten könne. Auch sonst ließe sich aus der allgemeinen Lage im Senegal nicht entnehmen, dass dort eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde, auch eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogene "außergewöhnlichen Umstand" habe der Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Auch aus dem Amtswissen lasse sich ein qualifizierter Sachverhalt, der dem Refoulement entgegenstehe, nicht entnehmen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Hinweise auf eine glaubhafte aktuelle Gefährdung des Antragstellers dem Vorbringen hätten entnommen werden können. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig und sei davon auszugehen, dass er selbständig seinen Arbeitsunterhalt im Heimatland bestreiten könne. Auch sonst ließe sich aus der allgemeinen Lage im Senegal nicht entnehmen, dass dort eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde, auch eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogene "außergewöhnlichen Umstand" habe der Antragsteller weder behauptet noch bescheinigt. Auch aus dem Amtswissen lasse sich ein qualifizierter Sachverhalt, der dem Refoulement entgegenstehe, nicht entnehmen. Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich führe, er habe auch keine besonderen Bindungen zu Österreich, spreche nicht ausreichend Deutsch, sei nicht berufstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Pension für Asylwerber, außerdem besuche er keine Bildungseinrichtungen, sei nicht Mitglied in einem Verein und würde auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich haben. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits dargelegt, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine Angehörigen in Österreich habe und kein Familienleben in Österreich führe, er habe auch keine besonderen Bindungen zu Österreich, spreche nicht ausreichend Deutsch, sei nicht berufstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Pension für Asylwerber, außerdem besuche er keine Bildungseinrichtungen, sei nicht Mitglied in einem Verein und würde auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich haben. Es sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits dargelegt, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und hätten sich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde in allen Spruchpunkten.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Beschwerde in allen Spruchpunkten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2016, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift aufweise und es sich daher um einen sogenannten "Nichtakt" handle.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine Unterschrift aufweise und es sich daher um einen sogenannten "Nichtakt" handle. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurden nicht nur Länderberichte zur XXXX , sondern auch Deutschkursbestätigungen von Niveau A2+ bis B2 intensiv, sowie Teilnahmebestätigungen an Workshops und Seminaren vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wurden nicht nur Länderberichte zur römisch 40 , sondern auch Deutschkursbestätigungen von Niveau A2+ bis B2 intensiv, sowie Teilnahmebestätigungen an Workshops und Seminaren vorgelegt. Mit Datum 03.05.2016 wurde ein Bescheid mit dem gleichen Inhalt wie oben dargestellt, ordnungsgemäß unterfertigt und in der Folge durch Zustellung erlassen. Der Beschwerdeführer legte weitere Dokumente zur Integration, Namen und Adressen von Freunden, ein Unterstützungsschreiben der Bildungsinitiative Österreich " XXXX ", sowie weitere Unterstützungsschreiben von in Österreich lebenden Personen, eines Schreibens der XXXX u.a. vor.Mit Datum 03.05.2016 wurde ein Bescheid mit dem gleichen Inhalt wie oben dargestellt, ordnungsgemäß unterfertigt und in der Folge durch Zustellung erlassen. Der Beschwerdeführer legte weitere Dokumente zur Integration, Namen und Adressen von Freunden, ein Unterstützungsschreiben der Bildungsinitiative Österreich " römisch 40 ", sowie weitere Unterstützungsschreiben von in Österreich lebenden Personen, eines Schreibens der römisch 40 u.a. vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Ausdrücklich wurden alle vier Spruchteile angefochten. In der Begründung wurde zunächst der bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben. Kritisiert wurde, dass sich die Beweiswürdigung weitgehend auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine beschränkt habe, denen jeglicher Begründungswert fehle, die Behörde habe die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 unterlassen, auch habe sie die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Senegal im Falle der Rückkehr nicht gewürdigt. Die bereits erwähnten Integrationsunterlagen wurden nochmals vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und einem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Ausdrücklich wurden alle vier Spruchteile angefochten. In der Begründung wurde zunächst der bisherige Vorbringen und der Verfahrensgang wiedergegeben. Kritisiert wurde, dass sich die Beweiswürdigung weitgehend auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine beschränkt habe, denen jeglicher Begründungswert fehle, die Behörde habe die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 unterlassen, auch habe sie die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Senegal im Falle der Rückkehr nicht gewürdigt. Die bereits erwähnten Integrationsunterlagen wurden nochmals vorgelegt. Mit Eingabe vom 05.07.2016 wurde das Pflichtschulabschlusszeugnis vom 20.06.2016, wobei im Prüfungsfach Deutsch im Niveau "vertiefte Allgemeinbildung" ein "befriedigend" als Note aufscheint. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde ein ÖSD Sprachzertifikat im Niveau B1 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2017 an, wobei der Beschwerdeführer in Begleitung eines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson erschien, während die belangte Behörde sich für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte ergänzend Unterstützungsschreiben der XXXX und der XXXX sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und des Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige XXXX vor und wies auch seinen aktuellen Schülerausweis (Educard) vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2017 an, wobei der Beschwerdeführer in Begleitung eines ausgewiesenen Vertreters sowie einer Vertrauensperson erschien, während die belangte Behörde sich für die Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte ergänzend Unterstützungsschreiben der römisch 40 und der römisch 40 sowie eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und des Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige römisch 40 vor und wies auch seinen aktuellen Schülerausweis (Educard) vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und Moslem, wurde am XXXX im Dorf XXXX in der XXXX im Senegal geboren, im Alter von sechs Jahren sei er von dort in eine Koranschule nach XXXX übersiedelt. Er sei im Internat gewesen, seine Eltern hätten etwas Besseres für ihn wollen, er habe in der Koranschule nicht arbeiten, sondern lediglich lernen müssen. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Vom Tod seiner Eltern gäbe es zwei Versionen, entweder habe sie ein Verbrecher getötet oder es sei ein Unfall gewesen, es könnte auch sein, dass sie von Rebellen getötet worden seien. Er sei ein Einzelkind und habe auch sonst keine Verwandte mehr im Senegal, sei allerdings noch mit früheren Schulkollegen über das Telefon in Verbindung. Seit April 2013 lebe er ununterbrochen in Österreich.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger und Moslem, wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der römisch 40 im Senegal geboren, im Alter von sechs Jahren sei er von dort in eine Koranschule nach römisch 40 übersiedelt. Er sei im Internat gewesen, seine Eltern hätten etwas Besseres für ihn wollen, er habe in der Koranschule nicht arbeiten, sondern lediglich lernen müssen. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Vom Tod seiner Eltern gäbe es zwei Versionen, entweder habe sie ein Verbrecher getötet oder es sei ein Unfall gewesen, es könnte auch sein, dass sie von Rebellen getötet worden seien. Er sei ein Einzelkind und habe auch sonst keine Verwandte mehr im Senegal, sei allerdings noch mit früheren Schulkollegen über das Telefon in Verbindung. Seit April 2013 lebe er ununterbrochen in Österreich. Er sei gesund und habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besuche das Abendgymnasium und arbeite im Sommer bei der Gemeinde XXXX . Derzeit sei er auf der Suche nach einer Arbeit, welche er unter Tags verrichten könne, da die Schule erst am Abend stattfinde. Es gehe ihm gut in der Schule, er glaube, er werde das Jahr schaffen. In vier Jahren könne er maturieren. Für die Gemeinde XXXX mache er z.B. Rasen mähen, Straßen kehren, Bäume schneiden etc. In seiner Freizeit spiele er beim Verein " XXXX " Fußball. Er sei Tormann. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, er habe auch noch keine Kinder. Er habe aber einmal schon eine feste Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Außerdem sei er Mitglied im Verein " XXXX ", welcher diverse Zweigvereine habe. Er möchte in Österreich die Matura machen und dann studieren und einmal für die EU arbeiten. Wenn er in den Senegal zurückkehren würde, würde er ermordet werden. Er habe dort niemand und könne dort nicht leben.Er sei gesund und habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er besuche das Abendgymnasium und arbeite im Sommer bei der Gemeinde römisch 40 . Derzeit sei er auf der Suche nach einer Arbeit, welche er unter Tags verrichten könne, da die Schule erst am Abend stattfinde. Es gehe ihm gut in der Schule, er glaube, er werde das Jahr schaffen. In vier Jahren könne er maturieren. Für die Gemeinde römisch 40 mache er z.B. Rasen mähen, Straßen kehren, Bäume schneiden etc. In seiner Freizeit spiele er beim Verein " römisch 40 " Fußball. Er sei Tormann. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, er habe auch noch keine Kinder. Er habe aber einmal schon eine feste Freundin gehabt, jetzt aber nicht mehr. Außerdem sei er Mitglied im Verein " römisch 40 ", welcher diverse Zweigvereine habe. Er möchte in Österreich die Matura machen und dann studieren und einmal für die EU arbeiten. Wenn er in den Senegal zurückkehren würde, würde er ermordet werden. Er habe dort niemand und könne dort nicht leben. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer alle Fragen in deutscher Sprache verstanden hat und auch fast ausschließlich in gutem Deutsch geantwortet hat. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung mit dem Beschwerdeführer zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und ersuchte um eine Entscheidung dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und eine Aufenthaltsberechtigung "Plus" erteilt werde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde zurückgezogen, weil ein solcher schon von Amts wegen zu erteilen wäre.Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung mit dem Beschwerdeführer zog der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) zurück und ersuchte um eine Entscheidung dahingehend, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde und eine Aufenthaltsberechtigung "Plus" erteilt werde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde zurückgezogen, weil ein solcher schon von Amts wegen zu erteilen wäre. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu I. und II.):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu römisch eins. und römisch zwei.):

  1. Feststellungen zu (I. und II.):
  2. Feststellungen zu (römisch eins. und römisch zwei.): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Senegal und wurde (eigenen Angaben zu folge) am XXXX im Dorf XXXX in der XXXX in Senegal geboren. Bereits im Alter von sechs Jahren wurde er in eine Koranschule in Internatsform in XXXX aufgenommen. Seine Eltern leben nicht mehr. Die Gründe hiefür können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ein Einzelkind und hat keine Verwandten mehr in Senegal. Er hat lediglich gelegentlichen telefonischen Kontakt mit früheren Schulkollegen. Er lebt seit dem 25.04.2013 ununterbrochen in Österreich und leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Senegal und wurde (eigenen Angaben zu folge) am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der römisch 40 in Senegal geboren. Bereits im Alter von sechs Jahren wurde er in eine Koranschule in Internatsform in römisch 40 aufgenommen. Seine Eltern leben nicht mehr. Die Gründe hiefür können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ein Einzelkind und hat keine Verwandten mehr in Senegal. Er hat lediglich gelegentlichen telefonischen Kontakt mit früheren Schulkollegen. Er lebt seit dem 25.04.2013 ununterbrochen in Österreich und leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben. Nunmehr besucht er ein Abendgymnasium für Berufstätige. Im Sommer arbeitet er bei der Gemeinde XXXX als Freiflächenarbeiter und sucht er derzeit eine Arbeit, die er neben dem Abendgymnasium unter Tags verrichten kann. Er hat auch bereits zahlreiche Seminare besucht und auch einmal im Monat im Kindergarten mitgeholfen. In der Freizeit spielt er beim Verein " XXXX " Fußball (Tormann). Er ist Mitglied beim Verein " XXXX ". Er hatte bereits in Österreich eine Freundin, derzeit ist er single, aber er verfügt über zahlreiche österreichische Freunde, die auch schon bereit waren, dem Beschwerdeführer durch Unterstützungsschreiben Hilfe angedeihen zu lassen. Der Beschwerdeführer möchte die Matura machen und anschließend studieren. Er ist unbescholten.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben. Nunmehr besucht er ein Abendgymnasium für Berufstätige. Im Sommer arbeitet er bei der Gemeinde römisch 40 als Freiflächenarbeiter und sucht er derzeit eine Arbeit, die er neben dem Abendgymnasium unter Tags verrichten kann. Er hat auch bereits zahlreiche Seminare besucht und auch einmal im Monat im Kindergarten mitgeholfen. In der Freizeit spielt er beim Verein " römisch 40 " Fußball (Tormann). Er ist Mitglied beim Verein " römisch 40 ". Er hatte bereits in Österreich eine Freundin, derzeit ist er single, aber er verfügt über zahlreiche österreichische Freunde, die auch schon bereit waren, dem Beschwerdeführer durch Unterstützungsschreiben Hilfe angedeihen zu lassen. Der Beschwerdeführer möchte die Matura machen und anschließend studieren. Er ist unbescholten. In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) und II. (subsidiären Schutz) war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiären Schutz) war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers im Polizeianhaltezentrum XXXX am 25.04.2013, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.05.2013 und das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.07.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtshofes am 01.03.2017 (zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Integration in Österreich), durch Vorlage eines Pflichtschulabschlusszeugnisses, eines Deutschdiplom im Niveau B1, einer Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige XXXX sowie eines aktuellen Schülerausweises (Educard), von Unterstützungsschreiben der XXXX und der XXXX , der XXXX , der XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX , Bestätigungen der XXXX , der Bildungsinitiative Österreich – " XXXX " sowie von Teilnahmebestätigungen des Workshops zur Arbeitswelt und Berufsorientierung und einer Veranstaltung des XXXX durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers im Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 25.04.2013, durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.05.2013 und das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.07.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtshofes am 01.03.2017 (zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seiner Integration in Österreich), durch Vorlage eines Pflichtschulabschlusszeugnisses, eines Deutschdiplom im Niveau B1, einer Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige römisch 40 sowie eines aktuellen Schülerausweises (Educard), von Unterstützungsschreiben der römisch 40 und der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 , Bestätigungen der römisch 40 , der Bildungsinitiative Österreich – " römisch 40 " sowie von Teilnahmebestätigungen des Workshops zur Arbeitswelt und Berufsorientierung und einer Veranstaltung des römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  3. Beweiswürdigung (zu I. und II.):
  4. Beweiswürdigung (zu römisch eins. und römisch zwei.): Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, wobei der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum immer durchgehend gleich angegeben hat, mag er auch keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt haben und ist auch bereits die belangte Behörde von diesem Geburtsdatum und dieser Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens in Österreich ist auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei er aus diesem Vorbringen nichts gewinnen kann. Weiters hat er von sich aus auch zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bzw. in Österreich lebender Personen sowie Institutionen vorgelegt, die seine gute Integration in Österreich dokumentieren. Es besteht daher kein Zweifel an einem Freundeskreis in Österreich, ehrlicherweise hat der Beschwerdeführer angegeben, derzeit in Österreich in keiner Beziehung zu leben. Der Beschwerdeführer hat von sich aus Dokumente über seinen Pflichtschulabschluss, seinen aktuellen Schulbesuch eines Abendgymnasiums für Berufstätige sowie ein Deutschzertifikat im Niveau B1 (einschließlich zahlreicher Deutschkursbestätigungen) vorgelegt, auch über den Besuch weiterer Seminare und Workshops sowie über Freiwilligenarbeit konnte er Bestätigungen vorlegen. Von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der zuständige Richter auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 01.03.2017 überzeugen. Die Feststellungen zur Integration, aber auch zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen mehr im Senegal verfügt, ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaft wirkenden Angaben des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat er aber durchaus ehrlich angegeben, dass er noch gelegentliche telefonische Kontakte zu ehemaligen Schulkollegen hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die – durch zahlreiche eigeninitiativ vorgelegte Urkunden untermauerte – Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Integration und seinem Privatleben in Österreich als glaubhaft zu bezeichnen sind. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
  5. Rechtliche Beurteilung (zu I. und II.):
  6. Rechtliche Beurteilung (zu römisch eins. und römisch zwei.):

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I.:Zu römisch eins.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II.:Zu römisch zwei.: 1. u. 2.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
  2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
  3. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
  4. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  5. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  6. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  7. Die Bindungen zum Heimatstaat
  8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  10. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9). Wie bereits ausgeführt sind keine Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar. Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der Beschwerdeführer ist wohl erst vier Jahre in Österreich, gelangte aber als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet und hat diese Zeit außerordentlich gut genutzt, sich in Österreich zu integrieren: Er hat mittlerweile (mit guten Noten) den Pflichtschulabschluss absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und besucht derzeit ein Abendgymnasium für Berufstätige, wobei er noch eine Arbeit unter Tags, die mit diesem Schulbesuch vereinbar ist, sucht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde XXXX bereits (geringfügig) als Freiflächenarbeiter gearbeitet, hat viele Österreichische Freunde gefunden, die auch bereit waren, ihm mit Unterstützungsschreiben zu helfen und ist überdies Mitglied bei mehreren Vereinen. So spielt er beim Verein " XXXX " Fußball und ist Mitglied im Verein " XXXX ". Zusammenfassend sind daher mittlerweile starke Bindungen des Beschwerdeführers des – im Übrigen auch unbescholtenen – Beschwerdeführers zu Österreich feststellbar.Der Beschwerdeführer ist wohl erst vier Jahre in Österreich, gelangte aber als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet und hat diese Zeit außerordentlich gut genutzt, sich in Österreich zu integrieren: Er hat mittlerweile (mit guten Noten) den Pflichtschulabschluss absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben und besucht derzeit ein Abendgymnasium für Berufstätige, wobei er noch eine Arbeit unter Tags, die mit diesem Schulbesuch vereinbar ist, sucht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei der Gemeinde römisch 40 bereits (geringfügig) als Freiflächenarbeiter gearbeitet, hat viele Österreichische Freunde gefunden, die auch bereit waren, ihm mit Unterstützungsschreiben zu helfen und ist überdies Mitglied bei mehreren Vereinen. So spielt er beim Verein " römisch 40 " Fußball und ist Mitglied im Verein " römisch 40 ". Zusammenfassend sind daher mittlerweile starke Bindungen des Beschwerdeführers des – im Übrigen auch unbescholtenen – Beschwerdeführers zu Österreich feststellbar. Dem gegenüber verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen mehr in seinem Herkunftsland Senegal und hat lediglich gelegentlichen telefonischen Kontakt mit früheren Schulkollegen. Auf Grund dieser Umstände ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland weitgehend als "entwurzelt" anzusehen und überwiegen jedenfalls die Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich jene zu seinem Herkunftsland. Die Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall keineswegs dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, vielmehr ist eine Verzögerung auf Grund eines Behördenfehlers gegeben. Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund der äußerst guten Integration des Beschwerdeführers (obwohl dieser erst vier Jahre in Österreich aufhältig ist und kein Familienleben im Bundesgebiet vorliegt) seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.). Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

§ 58Absatz 1 Z 5 leg.

cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Paragraph 58, Absatz 1 Ziffer 5, leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

§ 14Abs.

3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

§ 7Abs.

1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

§ 7Abs.

2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten

§ 9Abs.

4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Das Modul 1 dient

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten

Paragraph 9, Absatz 4, IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau B1 des ÖSD vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau B1 des ÖSD vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig herausgestellt hat und dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsberechtigung erteilen zu war, war der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben. Über die zurückgezogenen Anträge war nicht mehr abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu I. u. II.Zu römisch eins. u. römisch zwei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2115954.2.00

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