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{'item': 'W167 2109638-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 8iArt. 131§ 6§ 1Artikel 107Artikel 39Artikel 7Artikel 50Artikel 5bArtikel 6Art. 73Art. 19Art. 22§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW167 2109638-1 SpruchW167 2109638-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 09.03.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der XXXX ") ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2008. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 einer der Auftreiber auf diese Alm.1. Am 09.03.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der römisch 40 ") ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2008. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 einer der Auftreiber auf diese Alm. 2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 170,61 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 172,55 ha (davon 156,55 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche waren 0,00 ha. Es erfolgte ein Abzug des Modulationsbetrags von 5 % sowie ein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance") von 3 %. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 170,61 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 172,55 ha (davon 156,55 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche waren 0,00 ha. Es erfolgte ein Abzug des Modulationsbetrags von 5 % sowie ein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance") von 3 %. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Im Juli 2011 fand auf der Alm ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Agrargemeinschaft der AMA schlagbezogen mit, dass die Flächenreduktion auf eine Zunahme der Zwergsträucher und Almrosen zurückzuführen sei und zudem auf der gesamten Länge die Zunahme der Versteinerung durch oberhalb liegendes lockeres Gesteinsmaterial zur Verminderung der Futterfläche geführt habe. 4. Am XXXX 2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt.4. Am römisch 40 2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. 5. Am XXXX 2012 fand auf der Alm eine VOK statt, an welcher der Almobmann teilnahm. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012 übermittelt.5. Am römisch 40 2012 fand auf der Alm eine VOK statt, an welcher der Almobmann teilnahm. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 02.10.2012 übermittelt. 6. Im November 2012 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2008 bis 2011 statt. 7. Am 17.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft bei der AMA eine rückwirkende Richtigstellung der maßgeblichen Fläche für das Jahr 2008 in der Form, dass nunmehr eine Fläche von 441,94 ha (241,94 ha zuzüglich 200

  1. ha)zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch aufgrund des Widerspruchs zur Sachverhaltserhebung 2010 nicht berücksichtigt. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX , wurde der Bescheid vom8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von unverändert EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 170,61 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 172,55 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 156,55
  2. ha)und eine Fläche nach VOK von 171,70 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 156,55
  3. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid erlassen worden sei, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe und im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch 40 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von unverändert EUR römisch 40 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 170,61 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 172,55 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 156,55
  4. ha)und eine Fläche nach VOK von 171,70 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 156,55
  5. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid erlassen worden sei, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe und im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 9. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 5.561,28 gewährt, sodass sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.098,44 ergab. Es erfolgte ein Abzug des Modulationsbetrags von 5 % sowie ein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance") von 3 %. Dem Bescheid wurden 170,61 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 172,55 ha, davon 156,55 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 170,61, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 142,47 ha, davon 127,32 ha Almfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 28,14 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt wurden und anlässlich einer VOK am XXXX .2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Da im Fall des Beschwerdeführers die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei, sei keine (zusätzliche) Sanktion verhängt worden.9. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 5.561,28 gewährt, sodass sich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.098,44 ergab. Es erfolgte ein Abzug des Modulationsbetrags von 5 % sowie ein Abzug wegen Verstoßes gegen anderweite Verpflichtungen ("Cross Compliance") von 3 %. Dem Bescheid wurden 170,61 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 172,55 ha, davon 156,55 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 170,61, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 142,47 ha, davon 127,32 ha Almfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 28,14 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt wurden und anlässlich einer VOK am römisch 40 .2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Da im Fall des Beschwerdeführers die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei, sei keine (zusätzliche) Sanktion verhängt worden. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
  6. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge,
  7. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, 3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist, 4. jedenfalls dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen sowie 6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass das Ergebnis der VOK 2012 falsch sei, Über- und Untererklärungen mangelhaft verrechnet worden seien, sowie die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung sowie durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen, fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters, Vertrauen auf die Behördenpraxis, mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters, einen offensichtlichen Irrtum aufgrund der Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Reduktion der Fläche und Verjährung der Rückzahlungsverpflichtungen. Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des des Obmanns der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin sowie eine am 16.06.2014 vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" bei.Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des des Obmanns der Agrargemeinschaft als Bewirtschafterin sowie eine am 16.06.2014 vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der XXXX ) ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen
  2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 einer der Auftreiber auf diese Alm.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Obmann der Agrargemeinschaft stellte für die Alm mit der römisch 40 ) ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 einer der Auftreiber auf diese Alm. Im Juli 2011 fand auf der Alm ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt, zu dem die Agrargemeinschaft im Rahmen des Parteiengehörs Stellung nahm. Am XXXX .2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.Am römisch 40 .2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. Am XXXX .2012 hat die Agrargemeinschaft eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche beantragt, welche von der AMA aufgrund des Widerspruchs zur Sachverhaltserhebung 2010 nicht berücksichtigt wurde.Am römisch 40 .2012 hat die Agrargemeinschaft eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche beantragt, welche von der AMA aufgrund des Widerspruchs zur Sachverhaltserhebung 2010 nicht berücksichtigt wurde. Im Jahr 2008 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 172,55 ha nur 127,32 ha. Dies ergab eine Differenzfläche von 28,14 ha. Es handelt sich somit um eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%. Eine Flächensanktion wurde von der AMA mit der Begründung, dass Verjährung eingetreten sei, nicht verhängt. Der Beschwerdeführer hat eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" abgegeben.Der Beschwerdeführer hat eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" abgegeben.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2008 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2012 festgestellt. Der Beschwerdeführer trat den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfungen der Prüfer vor Ort weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Maßgebliche Vorschriften: Art. 36, 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  3. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 36, 44, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom
  4. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise: "Artikel 36 Zahlungen

(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. (...)." "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Art. 2, 8, 11, 19, 21, 22, 23 Abs. 1, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 2, 8, 11, 19, 21, 22, 23, Absatz eins, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen

(2)"Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen

Artikel 107Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 sowie

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,

den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;

(2)"Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen

Artikel 107Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, sowie

der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates,

den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates und

Artikel 39der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates stillgelegte Flächen;

(2a)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(2a)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführt sind; [...]
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(1)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 21 Verspätete Einreichung

(1)[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. 4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(1)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert. "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

  1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
  2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
  3. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

  1. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
  2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]." §§ 8i und 19 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 lauten auszugsweise:Paragraphen 8 i und 19 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, lauten auszugsweise: § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. "§ 19. [...]

(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden. [...]." 3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Am 21.08.2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher Flächenabweichungen festgestellt wurden, welche im angefochten Abänderungsbescheid zugrunde gelegt wurden und zu einer Rückzahlungsverpflichtung geführt haben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Der Beihilfenberechnung wurden 170,61 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 172,55 ha (davon anteilige Almfläche 156,55 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 142,47 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 127,32 ha) zu Grunde gelegt. Dies ergibt eine Flächendifferenz von 28,14 ha und somit eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, was grundsätzlich eine Flächensanktion zur Folge hätte.Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen. Dies gilt auch für die vorgelegte Erklärung

§ 8i

MOG.Der Beihilfenberechnung wurden 170,61 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 172,55 ha (davon anteilige Almfläche 156,55

  1. ha)und eine ermittelte Fläche von nunmehr 142,47 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 127,32
  2. ha)zu Grunde gelegt. Dies ergibt eine Flächendifferenz von 28,14 ha und somit eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, was grundsätzlich eine Flächensanktion zur Folge hätte.Von der Sanktion wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen. Dies gilt auch für die vorgelegte Erklärung

Paragraph 8 i, MOG. Die Behörde war aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne der Artikel 68 und 73 VO (EG) 796 aus 2004, sind nicht ersichtlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten führen hätte können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009 beruft. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten führen hätte können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, beruft. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung sowie durch Änderung der Messsysteme bzw. Messgenauigkeit aus. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,

Art. 19VO (EG) 796/2004 bzw.

Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Das Vorbringen des Beschwerdeführers,

Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Art. 22

VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat am 06.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm stattgefunden, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Almbewirtschafter hat aber erst am 17.12.2012 eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen beantragt. Somit hat die AMA den Antrag auf rückwirkende Futterflächenkorrektur zu Recht nicht berücksichtigt.Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Artikel 22

, VO (EG) 796 aus 2004, kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat am 06.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm stattgefunden, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Almbewirtschafter hat aber erst am 17.12.2012 eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen beantragt. Somit hat die AMA den Antrag auf rückwirkende Futterflächenkorrektur zu Recht nicht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt haben soll. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 11, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 28Vw

GVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten. Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.2.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2109638.1.00

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