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{'item': 'W171 2114938-1'}

Obsah (15)§ 3§ 28§ 8Art 133§§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 74Art. 2Art. 3§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW171 2114938-1 SpruchW171 2114938-1/9E W171 2114937-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX undrömisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 und 2.) XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 (i

Vm § 34) Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.2.) römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34,) Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. III.

§ 8Abs.

4 Asylgesetz 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.04.2018 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.04.2018 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht. Sie habe zuletzt mit ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer in XXXX gewohnt. Sie sei gemeinsamen mit ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer über Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie sich eine Woche in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten, bevor sie nach Österreich weitergereist seien.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören. Sie habe neun Jahre die Grundschule besucht. Sie habe zuletzt mit ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 gewohnt. Sie sei gemeinsamen mit ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer über Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie sich eine Woche in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten, bevor sie nach Österreich weitergereist seien. Zu ihren Ausreisegründen führte sie an, im Sommer 2004 sei ihr Ehemann von vier bewaffneten und maskierten Männern in Uniform festgenommen worden und anschließend zwei Monate in Haft gewesen. Seither sei ihr Mann krank. Während ihr Mann in Haft gewesen sei, sei auch sie von drei bis vier maskierten Männern in Haft genommen und geschlagen worden, wobei sie nicht wisse warum. Nach einem Monat sei sie wieder freigelassen worden. Seitdem hätten sie Angst vor dem Militär. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst verhaftet zu werden. Für den Zweitbeschwerdeführer gelte derselbe Ausreisegrund. Anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.04.2014 erklärte die Erstbeschwerdeführerin eingangs, dass bei der Erstbefragung ein Fehler unterlaufen sei und sie entgegen dem Protokoll nicht geschlagen worden sei. Gesundheitlich sei sie derzeit psychisch angespannt. Zu ihren Ausreisegründen befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihr Ehemann sei im Jahr 2004 von vier maskierten, russisch-sprachigen Männern entführt worden, da ihr Ehemann seinen Bruder im ersten (Tschetschenien) Krieg mit Lebensmittellieferungen unterstützt habe. Er sei einen oder zwei Monate angehalten worden. Auf Nachfrage, wie sich die Entführung genau zugetragen habe, gab sie an, dass die Männer eines Abends in das Haus gestürmt seien, dem Ehemann die Augen verbunden und mitgenommen hätten. Frühmorgens sei sie zu ihren Eltern gegangen und habe ihnen von dem Vorfall erzählt. Die Polizei habe sie nicht informiert, da sie Angst gehabt habe auch verschleppt zu werden. Befragt, ob es nach diesem Vorfall noch weitere Bedrohungen gegeben habe, antwortete sie, dass sie eines Abends, als ihr Mann gerade auf der Weide gewesen sei, von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Sie sei in einen Keller gebracht worden, wo sich auch andere Frauen befunden hätten. Sie hätten sie nach ihrem Mann gefragt und ob "Brüder" aus dem Wald kommen würden. Damit hätten sie Rebellen gemeint. Die Person, von der sie verhört worden sei, habe eine Uniform getragen und sei maskiert gewesen. Sie sei während dem Verhör nicht geschlagen worden. Sie hätten nur wissen wollen, mit wem ihr Ehemann Kontakt habe und was er mache. Auf Nachfrage, warum ihr Ehemann erst im Jahr 2004 verschleppt worden sei, erklärte sie, dass sie ihren Mann im Jahr 2004 geheiratet habe und er auch schon vor der Hochzeit verschleppt worden sei. Sie könne dazu aber nichts Genaues sagen, da ihr Mann kaum davon erzählt habe. Die Militärangehörigen hätten geglaubt, dass ihr Mann immer noch die Rebellen unterstütze. Doch seit dem Tod seines Bruders im Jahr 1995 unterstütze er diese Leute nicht mehr. Nachdem ihr Mann geschlagen worden sei, habe er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihnen. Nachdem ihr Mann nach etwas mehr als einem Monat freigelassen worden sei, sei sie mitgenommen und verhört worden. Sie sei mehrmals verhört worden, könne aber keine genaue Anzahl nennen. Sie sei schon länger nicht verhört worden und könne auch nicht sagen, wann das letzte Mal passiert sei. Im Falle einer Rückkehr mache sie sich nur Sorgen um ihren Ehemann. Im Herkunftsstaat lebten noch fünf Schwestern und zwei Brüder, ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe mit ihrem Ehemann im familieneigenen Haus gelebt. Sie hätten vom Viehhandel gelebt und auch selbstgemachte Milchprodukte verkauft. Sie hätten allerdings das Vieh verkauft um ihre Ausreise zu finanzieren. In Österreich lebten ihre Tante samt Kindern sowie die Nichte ihres Ehemannes. Sie lebe von der Grundversorgung und lebe in einer Flüchtlingspension. Sie besuche unregelmäßig einen Deutschkurs. Sonst kümmere sie sich um ihren kranken Ehemann, der an Krebs leide. Für den Zweitbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten und habe sie im Falle einer Rückkehr Angst, dass er Probleme wegen seines Vaters bekommen würde. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit die Schule. 1.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihnen der Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend wurde in den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubhaft seien. Nach Wiedergabe der mit den Beschwerdeführern erörterten Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, dass ihr beharrliches Verweilen im Herkunftsstaat trotz mehrerer Mitnahmen ein Indiz dafür sei, dass diese Mitnahmen bzw. Befragungen nicht in jener Intensität erfolgt seien, wie von der Erstbeschwerdeführerin geschildert worden sei, da die Beschwerdeführer ansonsten schon früher eine Ausreise in Erwägung gezogen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich allerdings auch in Widersprüche verwickelt (Dauer der Anhaltung, Aufenthaltsortes ihres Ehemannes während sie mitgenommen worden sei, Grund der Anhaltungen). Auch die Angaben zu den Verhören hätten nicht den Eindruck erweckt, als ob die Erstbeschwerdeführerin einen selbst miterlebten Sachverhalt schildern würde. Angesichts des Umstandes, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zudem auch nicht mehr an das letzte Verhör erinnern könne, sei kein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise erkennbar. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vorbringen und eine reale Gefahr nicht ermittelt werden habe können. Sie verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und finde deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Zudem lasse sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass alleinerziehende Frauen eine Pension sowie Kindergeld erhielten. Die Beschwerdeführer würden sich erst seit Juli 2013 in Österreich aufhalten, daher könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration nicht ausgegangen werden. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familien- und Privatleben sei demnach ausgeschlossen. 1.

  1. Gegen diese genannten Bescheide wurde am 16.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Widersprüche der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Nervosität in der Erstbefragung ergeben hätten. Wenn von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass die Beschwerdeführer nicht bereits früher ausgereist seien, sei entgegenzuhalten, dass es schwierig sei, das gesamte Hab und Gut zurückzulassen und eine anstrengende Flucht auf sich zu nehmen. Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers sei zudem nicht konkret auf seine Fluchtgründe eingegangen worden, obwohl die Erstbeschwerdeführerin explizit angegeben habe, dass sie Angst habe, der Zweitbeschwerdeführer würde bei einer Rückkehr Probleme aufgrund seines Vaters bekommen. Darüber hinaus gehe die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eindeutig aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid hervor. Im Falle einer Rückkehr könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Lebensgrundlage der alleinerziehenden Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer gesichert sei. 1.
  2. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Beisein ihrer ausgewiesenen Vertretung an, dass sie derzeit einen Deutschkurs besuche; Deutschzeugnisse habe sie noch keine erworben. Sie helfe in ihrer Pension bei der Hausarbeit mit. Sie und der Zweitbeschwerdeführer lebten von der Grundversorgung. Sie habe in der Pension guten Kontakt zu den Vermietern, dem Ehepaar, welches den Deutschkurs abhalte und den übrigen Bewohnern. Sie treffe sich einmal in der Woche mit ihrer Freundin und habe dabei auch gelegentlich Kontakt zu deren Nachbarin. Sie könne sich in einfacher Ausdrucksform verständigen. Der Zweitbeschwerdeführer und sie seien gesund. In Wien lebten ein Bruder, zwei Nichten und ein Neffe. Weiters seien dort noch drei Cousinen aufhältig. Sie besuche ihre Verwandten etwa einmal im Monat und habe nur selten telefonischen Kontakt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, in Tschetschenien lebten noch fünf Schwestern, ein Bruder sowie Tanten und Onkeln in der Gegend, aus der sie stamme. Seit ihre Mutter und ihr Mann verstorben seien, habe sie keinen Kontakt mehr zu diesen Verwandten, sonst habe sie Kontakt zu einer Schwester gehabt. Ihre Mutter sei ebenfalls in Österreich verstorben. Sie habe im Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann eine Viehzucht betrieben, damit kenne sie sich aus. Der Zweitbeschwerdeführer sei damals in die erste Klasse Volksschule eingeschult worden. Nunmehr sei ein positiver Schulabschluss der vierten Klasse zu erwarten. Nächstes Schuljahr sollte er die Mittelschule besuchen. Er trainiere zwei Mal die Woche Fußball und besuche einmal pro Woche einen Tischtenniskurs. Er sei seit zwei Jahren in diesem Fußballverein. Zur Einsicht vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX, mehrere Farbfotos sowie eine Urkunde vom Nachwuchssaisonabschlussturnier 2016 (Tischtennis).Zur Einsicht vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 , mehrere Farbfotos sowie eine Urkunde vom Nachwuchssaisonabschlussturnier 2016 (Tischtennis). Wenn sie mit dem Zweitbeschwerdeführer nach Tschetschenien zurückkehren müsste, würden ihr die Verwandten des verstorbenen Ehemannes ihren Sohn wegnehmen, da er keinen Vater mehr habe. Sie selbst würde dann alleine bzw. bei ihrem Bruder leben. Ihr Haus hätten sie damals verkauft um die Ausreise zu finanzieren. Sie könnte grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wisse aber nicht, ob sie Arbeit bekommen würde. Die Beschwerdeführer legten zudem Unterstützungsschreiben von der Unterkunftgeberin und den Deutschtrainern sowie Berichte zur Situation von alleinerziehenden Frauen in Tschetschenien vor. Mit Eingabe vom 20.04.2017 legte die Erstbeschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 12.04.2017 vor, wonach sie ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren Traumata zeige sowie an einer schweren depressiven Episode leide. Diesbezüglich wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hingewiesen aus dem hervorgeht, dass Personen (insbesondere Frauen) mit psychischen Erkrankungen in Tschetschenien stigmatisiert werden würden. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Notlage geraten würden. Betreffend die vorgebrachten Ausreisegründe wurde angemerkt, dass auch länger zurückliegende Verbindungen zu Aufständischen zu einer Gefährdung selbst für Familienangehörige führten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Sie lebten zuletzt in XXXX, wo sie in einem kleinen Haus wohnten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Grundschulausbildung. Sie betrieb bis zur Ausreise mit ihrem Ehemann eine kleine Viehzucht und verkaufte selbstgemachte Milchprodukte. Das Haus und das Vieh wurden verkauft um die Ausreise zu finanzieren. In Tschetschenien leben noch fünf Schwestern, ein Bruder sowie Onkeln und Tanten; ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie steht mit ihrer Familie nicht mehr im Kontakt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind muslimischen Glaubens. Sie lebten zuletzt in römisch 40 , wo sie in einem kleinen Haus wohnten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Grundschulausbildung. Sie betrieb bis zur Ausreise mit ihrem Ehemann eine kleine Viehzucht und verkaufte selbstgemachte Milchprodukte. Das Haus und das Vieh wurden verkauft um die Ausreise zu finanzieren. In Tschetschenien leben noch fünf Schwestern, ein Bruder sowie Onkeln und Tanten; ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie steht mit ihrer Familie nicht mehr im Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und der gemeinsamen Sohn, der Zweitbeschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im August 2014 im Bundesgebiet verstorben und ist sie seitdem alleinerziehend. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Einreise in Österreich keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, respektive Tschetschenien, kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen (mit psychischen Beeinträchtigungen) und der dort fallweise bestehenden Tradition der Wegnahme der Kinder sowie ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Sohnes mit keinerlei Berufsausbildung in eine ausweglose Situation geraten würde. Die Erstbeschwerdeführerin zeigt Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und leidet an einer schweren depressiven Episode. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. 1.
  5. Zur Lage in der Russischen Föderation: Frauen Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015). Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c). Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016). Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016). Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2014 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 25.5.2016 Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation Anfragebeantwortung a-8709 vom
  6. Juni 2014 zur Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern in der Russischen Föderation – Tschetschenien: Swetlana Gannuschkina, die für die russischen Menschenrechtsorganisationen Memorial und Komitee Bürgerbeteiligung tätig ist, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom
  7. Mai 2014 in Bezug auf die Lage alleinstehender bzw. alleinerziehender Frauen, dass im Fall des Todes des Mannes fast ausnahmslos die Kinder zu dessen Verwandten kommen würden. Man könne sogar Treffen der Mutter mit den Kindern unterbinden. [ ] Der tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, die generelle Haltung in Tschetschenien und im Nordkaukasus sei, dass Kinder zur Familie des Mannes gehören würden. Je größer eine Familie sei, desto einflussreicher sei sie und es sei von großer Wichtigkeit, so viele Söhne bzw. Männer wie möglich in der Familie zu haben. Vertreter einer internationalen humanitären Organisation hätten im November 2011 angegeben, dass es in unterschiedlichen Familien auch unterschiedliche Lösungen für Kinder nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners gebe. Es sei üblich, dass der Vater oder seine Familie das Sorgerecht erhalte, aber es komme vor, dass die Mutter ein Besuchsrecht habe und in Ausnahmefällen lebten die Kinder bei der Mutter. Verschiedene Umstände, etwa die finanzielle Situation, würden bei der Vorgehensweise hinsichtlich der Kinder eine Rolle spielen. Gebe es väterlicherseits keine Großeltern und sei der Vater nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, würden die Kinder bei der Mutter bleiben. Die Hauptverantwortung für die Kinder liege aber in der Familie des Vaters. Tue das Kind etwas Falsches, sei der Vater verantwortlich, auch wenn das Kind bei der Mutter lebe. [ ] Der mit Sorgerechtsfällen befasste tschetschenische Anwalt habe im November 2012 angegeben, dass im Fall des Todes des Mannes oft die Familie väterlicherseits die Kinder übernehme, da eine Frau nicht wieder heiraten können, wenn sie das Sorgerecht für die Kinder habe. Sollte eine Witwe alleine mit ihren Kindern leben und Kontakt zu Männern haben, würde die Familie des Vaters der Kinder wahrscheinlich das Sorgerecht für die Kinder fordern und der Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigern. Der tschetschenische Anwalt habe zudem angeführt, dass es sich bei Familienangelegenheiten, die vor Gericht gebracht würden, gewöhnlich um Fragen des Besuchsrechts handle, beispielsweise, ob die Mutter ihre Kinder sehen dürfe. Es gehe nur in sehr wenigen Fällen um das alleinige Sorgerecht für die Mutter. Der tschetschenische Anwalt habe die Mehrheit der Fälle gewonnen, in denen es um Besuchsrechte gegangen sei. In nur wenigen Fällen sei das Ergebnis gewesen, dass die Kinder dauerhaft bei der Mutter leben würden. Es sei jedoch selten, dass eine Frau die Mittel habe, die Kinder bei sich zu behalten. Das volle Sorgerecht zu haben sei schwer, unter anderem wegen der Armut und des Jobmangels. Viele Frauen wollten auch wegen der großen Verantwortung nicht das volle Sorgerecht. Wenn eine Frau erfolgreich sei, was das Besuchsrecht anlange, benötige sie die Hilfe ihrer Familie und Verwandten. [ ] Personen mit psychischen Erkrankungen oder Störungen sind laut der Independent Psychiatric Association of Russia in Tschetschenien stark stigmatisiert. Die Familien schämen sich für ihre kranken Familienangehörigen und halten diese versteckt. In der Regel wenden sich die Angehörigen an Moscheen und islamische Zentren, wo ihnen mitgeteilt werde, dass ein Djinn (Geist) in den Körper der Betroffenen eingedrungen sei und vertrieben werden muss. Psychisch erkrankte Personen werden in Tschetschenien erst als letzte Möglichkeit in ein psychiatrisches Spital gebracht. Dies hängt einerseits mit der Stigmatisierung zusammen, aber auch mit der Angst, dass die Angehörigen in den Spitälern nicht gut versorgt werden könnten. Situation von psychisch erkrankten Personen in Tschetschenien [ ] Aus Angst vor Stigmatisierung bringen die Verwandten ihre erkrankten Angehörigen in weit entfernte Kliniken, manchmal sogar in andere Regionen. Insbesondere für Frauen ist es stigmatisierend, in eine Klinik eingeliefert zu werden. Dies werde als sehr beschämend wahrgenommen. Aus diesen Gründen sei der Anteil an Frauen in den psychiatrischen Krankenhäusern drei Mal kleiner als der Anteil der Männer. Ärzte beobachten außerdem, dass viele der Patienten ihr soziales Netzwerk verlieren. Laut den Angaben aus dem Jahr 2012 von Gelany Sataev, Chefarzt des psychiatrischen Krankenhauses in Darbankhi, wissen diese Menschen bei einer Entlassung aus dem Spital deshalb oft nicht, wohin sie gehen sollen. Diese Personen bleiben laut dem Chefarzt komplett in der Obhut des Krankenhauses und sind von der Betreuung und Unterstützung des Personals abhängig. [ ] Quelle: -Strichaufzählung Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen. http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397073_150908-rus-pdbs-gesundheitswesen-themenpapier.pdf
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  10. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse der Beschwerdeführer. 2.
  11. Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. 2.
  12. Der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. 2.
  13. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
  14. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  15. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  16. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  17. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen (Verhör wegen ihres Ehemannes) war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte ihrer Aussagen als widersprüchlich und unplausibel erweisen. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spricht der Umstand, dass sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Angaben dazu machen konnte, wie oft sie zu Verhören mitgenommen worden sei und insbesondere wann der letzte Vorfall stattgefunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin gibt lediglich einen Vorfall aus dem Jahr 2004 wieder, wonach sie von maskierten Männern zum Verhör mitgenommen worden sei. Diesbezüglich ist zudem auch auf die Widersprüche zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme hinzuweisen. Während sie bei der Erstbefragung vorbringt, dass ihr Ehemann in Haft gewesen sei, als sie mitgenommen und ebenfalls für einen Monat in Haft genommen worden sei, erklärte sie vor dem Bundesamt, dass sie erst nach der Entlassung ihres Ehemannes abgeholt und nach dem Verhör wieder freigelassen worden sei. Zudem konnte sie in der Erstbefragung den Grund für ihre Festnahme nicht nennen. Vor dem Bundesamt hingegen steigerte sie ihr Vorbringen unglaubhaft dahingehend, dass ihr Ehemann seinen Bruder, der offenbar den Rebellen angehörte, im ersten Tschetschenien Krieg 1994 mit Lebensmittellieferungen unterstützt habe. 1995 sei der Bruder gestorben und der Ehemann habe die Rebellen nicht mehr unterstützt. Darüber hinaus wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Im gegenständlichen Fall liegen zwischen dem vorgebrachten Ausreisegrund

(2004)und der tatsächlichen Ausreise
(2013)neun Jahre. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Eine nachvollziehbare Erklärung für die erst neun Jahre später erfolgte Ausreise blieb die Erstbeschwerdeführerin stets schuldig. Es wurde auch keine Begründung dafür angegeben, warum die Behörden nunmehr, vier Jahre nach der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin an ihrer Person immer noch ein derartiges Interesse haben sollten, dass sie einer Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sei. Konkrete, gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Übergriffe waren dem Vorbringen überdies nicht zu entnehmen. 2.
  1. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Damit zeigt sich zwar eine Tendenz, dass sich die problematische Situation alleinerziehender Frauen in Tschetschenien, die mit hoher Arbeitslosigkeit zu kämpfen haben und von einem funktionierenden familiären Netz abhängig sind, grundsätzlich verbessert haben dürfte . In den aktuellen Länderfeststellungen ist jedoch auch festgehalten, dass die zugrunde liegende Problematik nach wie vor existiert. Wenn diese Verbesserung nach und nach auch künftig zu beobachten und genauer zu analysieren sein wird, kann im Entscheidungszeitpunkt insbesondere unter Beachtung der individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in eine ausweglose Situation geraten würden. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter von einem minderjährigen Sohn, die über keine Ausbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein familiäres Netzwerk, hat aber zu ihrer Familie seit dem Tod ihres Mannes im August 2014, sohin seit etwa drei Jahren, keinen Kontakt mehr, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie von ihrer Familie im Herkunftsstaat in jedem Fall entsprechende Unterstützung erfahren würde. Darüber hinaus liegen bei der Erstbeschwerdeführerin erkennbare psychische Erkrankungen vor, die einer entsprechenden medizinischen Behandlung bedürfen. Damit verbunden geht eine Verschlechterung der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin einher, wonach Frauen mit psychischen Erkrankungen in Tschetschenien besonders von Existenzproblemen betroffen sind und oftmals ihr soziales Netzwerk verlieren. Darüber hinaus ist es aufgrund der glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 und unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 03.06.2014 (a-8709) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes versuchen würde, der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr den minderjährigen Sohn wegzunehmen. 2.
  2. Die zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die Beschwerdeführer nicht entgegen getreten sind. Angesichts des bereits Ausgeführten, insbesondere der nach wie vor gegebenen Aktualität, stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I: 3.
  4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):3.
  5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF): 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.1.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.1.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.1.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung ihrer Person glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführer wegen ihres Ehemannes verhört worden sei, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubhaft erwiesen. Für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Da es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, waren die Anträge auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 abzuweisen.Das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführer wegen ihres Ehemannes verhört worden sei, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubhaft erwiesen. Für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Da es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, waren die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer, die der Volksgruppe der Tschetschenen und der muslimischen Religionsgemeinschaft angehören und kein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen politischen Aktivität erstattet haben, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. 3.

  1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):3.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF): 3.2.
  3. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012) 3.2.

  1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.3.2.
  2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein.Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass die gegenständlich vorliegenden Umstände - Rückkehr nach Tschetschenien als verwitwete Frau mit psychischen Beeinträchtigungen, alleinerziehende Mutter von einem minderjährigen Sohn - jeder einzeln isoliert betrachtet, gleichsam bedeuten, einer Gefährdung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund der besonderen individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Zusammentreffens mehrerer individueller Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung mangelnder Unterstützung durch den Familienverband und der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Situation verstärkt auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen wäre - ist jedoch in diesem konkreten Fall eine Gefährdung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin nach Art. 2 und 3 EMRK, gerade auch im Hinblick auf die dürftigen Schutzmöglichkeiten nach den oben zitierten Länderberichten seitens der staatlichen Einrichtungen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen und der Erstbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zuzuerkennen.Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass die gegenständlich vorliegenden Umstände - Rückkehr nach Tschetschenien als verwitwete Frau mit psychischen Beeinträchtigungen, alleinerziehende Mutter von einem minderjährigen Sohn - jeder einzeln isoliert betrachtet, gleichsam bedeuten, einer Gefährdung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund der besonderen individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin und des Zusammentreffens mehrerer individueller Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung mangelnder Unterstützung durch den Familienverband und der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Situation verstärkt auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen wäre - ist jedoch in diesem konkreten Fall eine Gefährdung der Rechte der Erstbeschwerdeführerin nach Artikel 2 und 3 EMRK, gerade auch im Hinblick auf die dürftigen Schutzmöglichkeiten nach den oben zitierten Länderberichten seitens der staatlichen Einrichtungen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen und der Erstbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter von einem minderjährigen Sohn. Der Ehemann bzw. Vater ist im August 2014 verstorben. Die Richtigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr bei einer Rückkehr die Wegnahme ihres Sohnes durch die Familie des verstorbenen Ehemannes drohe, konnte im Verfahren nicht widerlegt werden. Mit einer Unterstützung ihrer Angehörigen, mit denen sie seit mehreren Jahren keine Kontakte mehr pflegt, ist nicht in jedem Fall zu rechnen. Die Erstbeschwerdeführerin wäre sohin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit ihrem minderjährigen Sohn real gefährdet, auf sich allein gestellt zu sein. Zu der ständigen Angst, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ihren Sohn wegnimmt, kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Situation eine entsprechende Behandlung benötigt und in Folge einer gewissen Stigmatisierung ausgesetzt wäre. Dieser Umstand war insbesondere in Verbindung mit der hohen Arbeitslosigkeit, als auch der allgemeinen Diskriminierung von Frauen (auch am Arbeitsmarkt) in Tschetschenien entsprechend zu würdigen und in die gegenständliche Entscheidung einzubeziehen. Auch wenn festzuhalten ist, dass sich die Situation alleinerziehender Mütter in Tschetschenien - wie dies aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist - dermaßen darstellt, dass eine Sicherung des lebensnotwendigen Existenzminimums gegeben ist, war dies im Fall der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrer besonders schwierigen individuellen Situation nicht ausreichend, subsidiären Schutz zu verweigern. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. 3.2.3.

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.2.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Da der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige Sohn Erstbeschwerdeführerin ist, somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, waren sämtliche Verfahren damit

§ 34Abs. 5 i

Vm § 34 Abs. 1 bis Abs. 4 AsylG 2005 als Familienverfahren zu führen.Da der Zweitbeschwerdeführer der minderjährige Sohn Erstbeschwerdeführerin ist, somit Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, waren sämtliche Verfahren damit

Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins bis Absatz 4, AsylG 2005 als Familienverfahren zu führen. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 auch dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich wäre und auch keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auch dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat möglich wäre und auch keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Zu Spruchpunkt II:

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war. Zu Spruchpunkt IV: Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung) ersatzlos zu beheben. Es ist damit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zur Bedingung der "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche zur Bedingung der "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2114938.1.00

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