4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung zur Klärung der Vorfrage über der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungantrag
GVG. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung zur Klärung der Vorfrage über der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungantrag
Paragraph 33, VwGVG. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
4 auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
GVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. 2.2. Wiedereinsetzungsgrund
GVG2.2. Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 33, VwGVG Der BF hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 7.1.2016 als Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist sein Vertrauen auf Richtigkeit der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 10.9.2015 angeführten zwölfwöchigen Beschwerdefrist angeführt. Bei der gegenständlichen Beschwerdefrist handelt es sich eindeutig um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG zulässig ist (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² § 33 K2).Bei der gegenständlichen Beschwerdefrist handelt es sich eindeutig um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Versäumung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, VwGVG zulässig ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² Paragraph 33, K2). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können durch Gesetze und Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
GVG sechs Wochen. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides aufscheinende zwölfwöchige Beschwerdefrist weicht daher von den gesetzlichen Vorgaben des § 46 BBG ab.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können durch Gesetze und Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides aufscheinende zwölfwöchige Beschwerdefrist weicht daher von den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 46, BBG ab. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid in Form der zwölfwöchigen Beschwerdefrist ist einem Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 33 Abs. 1 VwGVG geleichzustellen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² § 33 K11), wobei von einem minderen Grad des Versehens des über keine juristische Ausbildung verfügenden BF iSd § 33 Abs. 1 VwGVG auszugehen ist. Der BF hat als Rechtsunkundiger auf die unrichtigen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vertraut. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF ist daher stattzugeben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen.Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid in Form der zwölfwöchigen Beschwerdefrist ist einem Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG geleichzustellen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,² Paragraph 33, K11), wobei von einem minderen Grad des Versehens des über keine juristische Ausbildung verfügenden BF iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auszugehen ist. Der BF hat als Rechtsunkundiger auf die unrichtigen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vertraut. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF ist daher stattzugeben und die Wiedereinsetzung zu bewilligen. 3. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2118708.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.