4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: 1. Am 15.6.2016 beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 12.8.2016 beantragte die BF darüber hinaus die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises
VO. Als Gesundheitsschädigungen führte sie Bandscheibenvorfälle mit einer Bandscheiben-OP und eine Fibromyalgie an. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX BXXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.8.2016 wurde ein Gesamtbetrag der Behinderung von 50% (1.Wirbelsäulenschaden, Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation – 02.01.03- 50% GdB,
Paragraph 29 b, StVO. Als Gesundheitsschädigungen führte sie Bandscheibenvorfälle mit einer Bandscheiben-OP und eine Fibromyalgie an. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von OA Dr. römisch 40 BXXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.8.2016 wurde ein Gesamtbetrag der Behinderung von 50% (1.Wirbelsäulenschaden, Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation – 02.01.03- 50% GdB,
VO von ihr beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung
Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid vom 7.11.2016 zur beantragten Zusatzeintragung wurde der BF am 11.11.2016 übermittelt.1.1.Die BF stellte am 12.8.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Weiters wurde die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO von ihr beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung
Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid vom 7.11.2016 zur beantragten Zusatzeintragung wurde der BF am 11.11.2016 übermittelt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz 2, leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 7.11.2016 der BF am 11.11.2016 zugestellt.
G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Für die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 7.11.2016 an die BF spricht auch, dass die BF am 15.11.2016 an die Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" eine E-Mail-Mitteilung übersandte, die sich im Betreff auf den Bescheid vom 7.11.2016 zur Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 7.11.2016 der BF am 11.11.2016 zugestellt.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Für die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 7.11.2016 an die BF spricht auch, dass die BF am 15.11.2016 an die Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" eine E-Mail-Mitteilung übersandte, die sich im Betreff auf den Bescheid vom 7.11.2016 zur Ablehnung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog. Die BF erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass
G die Zustellung am 11.11.2016 jedenfalls als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf des 28.12.2016. Demzufolge erweist sich die per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde der BF, die bei der belangten Behörde am 12.1.2017 einlangte, als verspätet eingebracht. Die von der BF an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" am 15.11.2016 abgesandte E-Mail-Mitteilung konnte bei der belangten Behörde schon aus technischen Gründen nicht einlangen, zumal es sich hierbei um eine von der BF falsch angegebene E-Mail-Adresse handelt. Die E-Mail-Adresse der belangten Behörde lautete nämlich wie folgt:Die BF erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am 11.11.2016 jedenfalls als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf des 28.12.2016. Demzufolge erweist sich die per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde der BF, die bei der belangten Behörde am 12.1.2017 einlangte, als verspätet eingebracht. Die von der BF an die E-Mail-Adresse "post.burgenland@sozilaministerium.at" am 15.11.2016 abgesandte E-Mail-Mitteilung konnte bei der belangten Behörde schon aus technischen Gründen nicht einlangen, zumal es sich hierbei um eine von der BF falsch angegebene E-Mail-Adresse handelt. Die E-Mail-Adresse der belangten Behörde lautete nämlich wie folgt: "post.burgenland@sozialministeriumservice.at" und scheint auch als solche im angefochtenen Bescheid vom 7.11.2016 auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde an die belangte Behörde am 12.1.2017 entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen."post.burgenland@sozialministeriumservice.at" und scheint auch als solche im angefochtenen Bescheid vom 7.11.2016 auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde an die belangte Behörde am 12.1.2017 entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von der BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2149110.1.00
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