Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 130§§ 4§ 2§ 74Art. 2Art. 3§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW182 2127615-1 SpruchW182 2127615-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über d
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört der arabischen Volksgruppe aus Palästina an, ist Sunnit, reiste am 29.09.2014 zusammen mit seinem Vater und einem minderjährigen Bruder illegal ins Bundesgebiet, und stellte mit den genannten Familienangehörigen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.07.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er staatenloser Palästinenser und in Saudi-Arabien geboren sei, wo er im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise im September 2014 niedergelassen gewesen sei. Seine Aufenthaltsgenehmigung sei beendet und dürfe er nicht mehr einreisen, noch sich dort aufhalten. In den Gazastreifen wolle er nicht gehen, da dort Krieg herrsche, ein Embargo bestehe und es für ihn dort zu gefährlich sei. Er sei in seinem Leben drei Mal auf Besuch im Gazastreifen, zuletzt im November 2012, gewesen. Der Vater des BF brachte im Wesentlichen vor, dass er XXXX in der Stadt XXXX im Gazastreifen geboren worden sei, im Alter von sechs Monaten mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen sei und dort bis zu seiner Ausreise im September 2014 mit seiner Familie gelebt habe. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Saudi-Arabien seine Arbeit als Vertreter im Verkauf von Lacken und Farben verloren habe und er vor die Alternative gestellt worden sei, sich eine neue Arbeit zu suchen oder das Land zu verlassen. Ohne Arbeit würde sein Aufenthaltstitel in Saudi Arabien nicht verlängert werden. Inzwischen sei die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Auf Nachfragen verneinte er (sonstige) Probleme in Saudi-Arabien, gab jedoch an, dass die Rahmenbedingungen sowohl im Hinblick auf die Schulausbildung als auch die Gesundheitsversorgung nicht optimal seien und Ausländer dort wie Sklaven behandelt werden würden. Egal, wie lange man in Saudi-Arabien lebe, bleibe man dort rechtlos. Weiters sei der Vater des BF während eines Aufenthaltes in Gaza Anfang 2013 5 Tage von der Hamas angehalten worden. In Saudi-Arabien würden aktuell seine Frau, drei Töchter, ein Sohn sowie seine Eltern und Geschwister leben. Seine Familie habe dort keine Aufenthaltserlaubnis mehr, da diese von seiner Aufenthaltserlaubnis abhängig sei. Er kümmere sich um den Bruder des BF, dieser sei herzkrank und in Österreich operiert worden.Der Vater des BF brachte im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gazastreifen geboren worden sei, im Alter von sechs Monaten mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen sei und dort bis zu seiner Ausreise im September 2014 mit seiner Familie gelebt habe. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Saudi-Arabien seine Arbeit als Vertreter im Verkauf von Lacken und Farben verloren habe und er vor die Alternative gestellt worden sei, sich eine neue Arbeit zu suchen oder das Land zu verlassen. Ohne Arbeit würde sein Aufenthaltstitel in Saudi Arabien nicht verlängert werden. Inzwischen sei die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Auf Nachfragen verneinte er (sonstige) Probleme in Saudi-Arabien, gab jedoch an, dass die Rahmenbedingungen sowohl im Hinblick auf die Schulausbildung als auch die Gesundheitsversorgung nicht optimal seien und Ausländer dort wie Sklaven behandelt werden würden. Egal, wie lange man in Saudi-Arabien lebe, bleibe man dort rechtlos. Weiters sei der Vater des BF während eines Aufenthaltes in Gaza Anfang 2013 5 Tage von der Hamas angehalten worden. In Saudi-Arabien würden aktuell seine Frau, drei Töchter, ein Sohn sowie seine Eltern und Geschwister leben. Seine Familie habe dort keine Aufenthaltserlaubnis mehr, da diese von seiner Aufenthaltserlaubnis abhängig sei. Er kümmere sich um den Bruder des BF, dieser sei herzkrank und in Österreich operiert worden. Der Bruder des BF brachte im Wesentlichen gesundheitliche Probleme vor. Im Herkunftsland Saudi-Arabien habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er leide an einer XXXX, genetisch bedingten XXXX.Der Bruder des BF brachte im Wesentlichen gesundheitliche Probleme vor. Im Herkunftsland Saudi-Arabien habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er leide an einer römisch 40 , genetisch bedingten römisch 40 . Der BF legte u.a. einen von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Personalausweise im Original, eine von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellte Geburtsurkunde, wonach er in Saudi-Arabien geboren sei, sowie eine bis März 2015 befristete Aufenthaltsberechtigungskarte für das Königreich Saudi Arabien in Kopie vor. Der BF sei mit von der Palästinensischen Autonomiebehörde in Gaza ausgestellten Reisedokumenten ausgereist. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57und 55 Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Saudi Arabien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte dazu fest, dass der BF das Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wurden dabei offenbar der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesamt traf Feststellungen zur Situation in Saudi-Arabien als Herkunftsstaat. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte davon auszugehen sei, dass die Grundversorgung unter Beachtung des familiären Netzwerkes des BF in Saudi-Arabien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Saudi Arabien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte dazu fest, dass der BF das Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wurden dabei offenbar der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesamt traf Feststellungen zur Situation in Saudi-Arabien als Herkunftsstaat. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte davon auszugehen sei, dass die Grundversorgung unter Beachtung des familiären Netzwerkes des BF in Saudi-Arabien ebenso gewährleistet sei wie eine Grundversorgung. 1.
- Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten, wobei unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF in Hinblick auf Saudi-Arabien Verfolgung wegen seiner Eigenschaft als staatenloser Palästinenser, in Hinblick auf die palästinensischen Autonomiegebiete politische Verfolgung infolge eines näher beschriebenen Konfliktes mit der Hamas als Fluchtgründe angegeben habe. Außerdem leide der minderjährige Bruder des BF an einer ausgesprochen seltenen und schwerwiegenden Erkrankung und wäre im Fall einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod ausgesetzt. Festzustellen sei, dass der BF kein saudischer Staatsangehöriger sei, sondern staatenloser Palästinenser, der in Saudi-Arabien weitgehend rechtlos leben müsste. Eine Aufenthaltsberechtigung existiere nicht mehr und somit auch kein Recht auf eine Rückkehr und eine Existenzmöglichkeit in Saudi-Arabien. Die im Bescheid zitierten Länderberichte würden zwar die furchtbare Menschenrechtslage in Saudi-Arabien durchaus richtig darstellen, würden aber keine Erkenntnisse über die Situation palästinensischer Flüchtlinge oder auch über illegal im Land lebender Ausländer allgemein enthalten und seien daher für das Vorbringen des BF kaum hilfreich. Aus den Erklärungen des BF über ihre Behandlung in Saudi-Arabien sei jedenfalls eine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als palästinensische Flüchtlinge in Saudi-Arabien, die ihrer grundsätzlichen Menschenrechte beraubt seien, zu entnehmen. Zu hinterfragen sei weiters, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht schon ipso facto im Hinblick auf Art. 1 D der GFK zu gewähren gewesen wäre. Das internationale Rechtssystem im Hinblick auf palästinensische Flüchtlinge sei dazu gedacht gewesen, einen kontinuierlichen Schutz sicherzustellen und gleichzeitig eine Überlappung der Aktivitäten des UNHCR und UNRWA zu vermeiden. Saudi-Arabien sei jedoch nicht Teil des Tätigkeitsbereiches der UNRWA und Hilfe durch das UNHCR gebe es für palästinensische Flüchtlinge dort auch nicht, zumal Saudi-Arabien die GFK nicht ratifiziert habe. Artikel 1D sei daher auf den BF anzuwenden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013, Zl. U674/2012, verwiesen. Abgesehen davon, dass die Mutter und die weiteren Geschwister des BF aufgrund der restriktiven, entsprechenden saudischen Bestimmungen auch ihr Aufenthaltsrecht verloren haben und der BF aufgrund seiner Eigenschaft als staatenloser Palästinenser praktisch nicht zurück nach Saudi-Arabien reisen könnte, sei auffallend, dass die Erkrankung des minderjährigen Bruder des BF völlig ignoriert worden sei. Aus medizinischer Sicht komme eine Abschiebung des minderjährigen Bruder des BF faktisch einem Todesurteil gleich, und er benötige die Pflege und Unterstützung sowohl seines Vaters wie auch seines Bruders, des BF.1.
- Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten, wobei unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF in Hinblick auf Saudi-Arabien Verfolgung wegen seiner Eigenschaft als staatenloser Palästinenser, in Hinblick auf die palästinensischen Autonomiegebiete politische Verfolgung infolge eines näher beschriebenen Konfliktes mit der Hamas als Fluchtgründe angegeben habe. Außerdem leide der minderjährige Bruder des BF an einer ausgesprochen seltenen und schwerwiegenden Erkrankung und wäre im Fall einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Tod ausgesetzt. Festzustellen sei, dass der BF kein saudischer Staatsangehöriger sei, sondern staatenloser Palästinenser, der in Saudi-Arabien weitgehend rechtlos leben müsste. Eine Aufenthaltsberechtigung existiere nicht mehr und somit auch kein Recht auf eine Rückkehr und eine Existenzmöglichkeit in Saudi-Arabien. Die im Bescheid zitierten Länderberichte würden zwar die furchtbare Menschenrechtslage in Saudi-Arabien durchaus richtig darstellen, würden aber keine Erkenntnisse über die Situation palästinensischer Flüchtlinge oder auch über illegal im Land lebender Ausländer allgemein enthalten und seien daher für das Vorbringen des BF kaum hilfreich. Aus den Erklärungen des BF über ihre Behandlung in Saudi-Arabien sei jedenfalls eine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als palästinensische Flüchtlinge in Saudi-Arabien, die ihrer grundsätzlichen Menschenrechte beraubt seien, zu entnehmen. Zu hinterfragen sei weiters, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht schon ipso facto im Hinblick auf Artikel eins, D der GFK zu gewähren gewesen wäre. Das internationale Rechtssystem im Hinblick auf palästinensische Flüchtlinge sei dazu gedacht gewesen, einen kontinuierlichen Schutz sicherzustellen und gleichzeitig eine Überlappung der Aktivitäten des UNHCR und UNRWA zu vermeiden. Saudi-Arabien sei jedoch nicht Teil des Tätigkeitsbereiches der UNRWA und Hilfe durch das UNHCR gebe es für palästinensische Flüchtlinge dort auch nicht, zumal Saudi-Arabien die GFK nicht ratifiziert habe. Artikel 1D sei daher auf den BF anzuwenden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013, Zl. U674/2012, verwiesen. Abgesehen davon, dass die Mutter und die weiteren Geschwister des BF aufgrund der restriktiven, entsprechenden saudischen Bestimmungen auch ihr Aufenthaltsrecht verloren haben und der BF aufgrund seiner Eigenschaft als staatenloser Palästinenser praktisch nicht zurück nach Saudi-Arabien reisen könnte, sei auffallend, dass die Erkrankung des minderjährigen Bruder des BF völlig ignoriert worden sei. Aus medizinischer Sicht komme eine Abschiebung des minderjährigen Bruder des BF faktisch einem Todesurteil gleich, und er benötige die Pflege und Unterstützung sowohl seines Vaters wie auch seines Bruders, des BF. U.a. wurde in Kopie eine Bestätigung der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Wien vom 03.06.2016 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der BF, sein Vater und sein Bruder nicht nach Saudi-Arabien einreisen dürfen, weil ihre saudischen Aufenthalte abgelaufen seien und sie nicht verlängert werden dürfen, solange sie im Ausland seien. Ihre Aufenthalte seien abgelaufen und ihre Daten von den Behörden im System annulliert worden. Die Bestätigung sei auf ihren Wunsch hin ausgestellt worden. Die Bestätigung war vom Leiter der Konsularabteilung der Botschaft unterzeichnet. 1.
- Zu der am 25.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache stattgefundenen mündlichen Verhandlung erschienen der BF, dessen Vater und Bruder mit ihrem bevollmächtigten Vertreter und nahm ein Vertreter des Bundesamtes in entschuldigter Weise nicht teil. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in Saudi-Arabien geboren sei und etwa dreimal, zuletzt im Jahr 2012, in Palästina (auf Besuch) gewesen sei. Er habe seine Mutter begleitet, die dort die kranke Großmutter besucht habe. Er sei etwa ein Monat dort geblieben. Dann habe der Krieg angefangen und hätten sie ausreisen müssen. Es gebe keine Möglichkeit, dass der BF nach Saudi-Arabien zurückkehren könne, da seine Aufenthaltsgenehmigung zu Ende sei. Seine Familie sei derzeit illegal in Saudi-Arabien aufhältig. Der BF habe in Österreich bereits Deutschkenntnisse erworben. Dazu legte er Zeugnisse der Universität Wien über Deutschkurse vor, denen zufolge er zuletzt im Juli 2016 einen A2.2 Intensivkurs erfolgreich abgelegt habe, weiters eine Kursanmeldung für einen Kurs B1, der am 04.10.2016 begonnen habe. Der BF konnte auch in der Verhandlung entsprechende Deutschkenntnisse bei der Beantwortung von Fragen in Deutsch nachweisen. Der BF habe in Saudi-Arabien die Matura abgeschlossen. In Österreich habe er viele Freunde vom Sprachzentrum. Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass man in Saudi-Arabien, sobald man 18 Jahre alt werde, einen eigenen Bürgen finden müsse. Wenn er niemanden finden würde, der für ihn hafte, müsse er das Land verlassen. Nach Gaza könne er nicht mehr zurückkehren, da dort keine Sicherheit bestehe und jederzeit ein Krieg ausbrechen könne. Zudem gebe es dort ständig Kampf zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppierungen. Dort herrsche Anarchie und würden Menschen ohne Grund verhaftet werden. Im Übrigen könnte der BF auch nicht nach Gaza einreisen, da alle Grenzübergänge von allen Seiten geschlossen seien. Der Vater des BF brachte u.a. vor, dass er mit seinen Eltern im Alter von wenigen Monaten von XXXX nach Saudi-Arabien gezogen sei, da sein Vater dort einen Vertrag als Lehrer erhalten habe. Er sei nie von der UNRWA als Flüchtling registriert worden. Seine Familie stamme ursprünglich aus XXXX im Gazastreifen. Schon seine Großeltern hätten dort gewohnt. Auch seine Gattin stamme aus Gaza. Das Elternhaus der Familie stehe nach wie vor in XXXX. Es stehe leer und werde von seinen Geschwistern betreut. Die Gattin, ein weiterer Sohn und drei Töchter sowie seine Eltern und Geschwister würden sich nach wie vor in Saudi-Arabien aufhalten. Drei Schwestern würden in Gaza leben. Der Vater des BF habe Saudi-Arabien verlassen, da sein ehemaliger Arbeitgeber verstorben sei und dessen Kinder, die Firma übernommen hätten, ihm mitgeteilt hätten, dass es keine Arbeit für ihn mehr gebe und er sich einen anderen Bürgen suchen oder das Land verlassen solle. Um in Saudi-Arabien leben zu können, benötige man einen Bürgen, dies sei in der Regel eine Firma oder ein "Einzelbürge", eine Art Vermittler zwischen Arbeitgeber und Fremden. Ein Bürge könne nur saudischer Staatsangehöriger sein. Sein Bürge sei sein Arbeitgeber gewesen. Es sei für ihn schwierig gewesen, dass er einen weiteren Bürgen finde. Die Firmen hätten Quoten und müssten eine bestimmte Anzahl von Einheimischen beschäftigen. Es müsse einen Job geben. Die "Einzelbürgen" wiederum seien sehr schlimm und würden die einzelnen Mitarbeiter zu monatlichen Geldzahlungen erpressen. Der BF sehe dies als Sklaverei an. Inzwischen sei seine Aufenthaltsgenehmigung zu Ende und sei es äußerst schwer für ihn, nach Saudi-Arabien einzureisen, da er ja dort auch keine Arbeit habe. Seine Frau und seine Kinder würden sich inzwischen illegal in Saudi-Arabien aufhalten, da sie ja von ihm (und seinem Aufenthaltsstaus) abhängig seien. Sie würden kaum das Haus verlassen und würden von seinem Vater unterstützt werden. Der Vater des BF habe für seine Kinder und seine Gattin gehaftet. Der Bruder des BF könne in Österreich kaum außer Haus gehen und werde vom Vater, der die ganz Zeit bei ihm zuhause bleibe, betreut. Er messe Blutdruck und beobachte ihn. Er müsse auch die Atemfunktion kontrollieren, da der Bruder des BF große Probleme mit dem Herzen habe.Der Vater des BF brachte u.a. vor, dass er mit seinen Eltern im Alter von wenigen Monaten von römisch 40 nach Saudi-Arabien gezogen sei, da sein Vater dort einen Vertrag als Lehrer erhalten habe. Er sei nie von der UNRWA als Flüchtling registriert worden. Seine Familie stamme ursprünglich aus römisch 40 im Gazastreifen. Schon seine Großeltern hätten dort gewohnt. Auch seine Gattin stamme aus Gaza. Das Elternhaus der Familie stehe nach wie vor in römisch 40 . Es stehe leer und werde von seinen Geschwistern betreut. Die Gattin, ein weiterer Sohn und drei Töchter sowie seine Eltern und Geschwister würden sich nach wie vor in Saudi-Arabien aufhalten. Drei Schwestern würden in Gaza leben. Der Vater des BF habe Saudi-Arabien verlassen, da sein ehemaliger Arbeitgeber verstorben sei und dessen Kinder, die Firma übernommen hätten, ihm mitgeteilt hätten, dass es keine Arbeit für ihn mehr gebe und er sich einen anderen Bürgen suchen oder das Land verlassen solle. Um in Saudi-Arabien leben zu können, benötige man einen Bürgen, dies sei in der Regel eine Firma oder ein "Einzelbürge", eine Art Vermittler zwischen Arbeitgeber und Fremden. Ein Bürge könne nur saudischer Staatsangehöriger sein. Sein Bürge sei sein Arbeitgeber gewesen. Es sei für ihn schwierig gewesen, dass er einen weiteren Bürgen finde. Die Firmen hätten Quoten und müssten eine bestimmte Anzahl von Einheimischen beschäftigen. Es müsse einen Job geben. Die "Einzelbürgen" wiederum seien sehr schlimm und würden die einzelnen Mitarbeiter zu monatlichen Geldzahlungen erpressen. Der BF sehe dies als Sklaverei an. Inzwischen sei seine Aufenthaltsgenehmigung zu Ende und sei es äußerst schwer für ihn, nach Saudi-Arabien einzureisen, da er ja dort auch keine Arbeit habe. Seine Frau und seine Kinder würden sich inzwischen illegal in Saudi-Arabien aufhalten, da sie ja von ihm (und seinem Aufenthaltsstaus) abhängig seien. Sie würden kaum das Haus verlassen und würden von seinem Vater unterstützt werden. Der Vater des BF habe für seine Kinder und seine Gattin gehaftet. Der Bruder des BF könne in Österreich kaum außer Haus gehen und werde vom Vater, der die ganz Zeit bei ihm zuhause bleibe, betreut. Er messe Blutdruck und beobachte ihn. Er müsse auch die Atemfunktion kontrollieren, da der Bruder des BF große Probleme mit dem Herzen habe. Mit dem BF wurden im Anschluss Länderberichte zu der Situation in Saudi-Arabien sowie im Gazastreifen erörtert. Dem BF wurde dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Vom BF wurde weiters ein Unterstützungsschreiben eines Inländers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist staatenloser Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus Palästina. Er ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Er wurde in Saudi-Arabien geboren und lebt dort seit seiner Geburt. Sein Vater wurde im Gaza-Streifen geboren und ist im ersten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen, wo er seither gelebt hat. Die Großeltern väterlicherseits des BF2 stammen aus dem Gazastreifen und sind als Arbeitsmigranten nach Saudi-Arabien gezogen. Ein Haus in XXXX ist nach wie vor in Familienbesitz und steht leer. In Gaza halten sich Verwandte des BF auf.Der BF ist staatenloser Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus Palästina. Er ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Er wurde in Saudi-Arabien geboren und lebt dort seit seiner Geburt. Sein Vater wurde im Gaza-Streifen geboren und ist im ersten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Saudi-Arabien gezogen, wo er seither gelebt hat. Die Großeltern väterlicherseits des BF2 stammen aus dem Gazastreifen und sind als Arbeitsmigranten nach Saudi-Arabien gezogen. Ein Haus in römisch 40 ist nach wie vor in Familienbesitz und steht leer. In Gaza halten sich Verwandte des BF auf. Der BF hat im September 2014 Saudi-Arabien verlassen. Sein Aufenthaltstitel war bis März 2015 gültig. Er verfügt aktuell über keine Aufenthaltsbewilligungen für Saudi-Arabien, da diese abgelaufen ist. Der BF verfügt über von der palästinensischen Autonomiebehörde im Gazastreifen ausgestellte Reise- und Personaldokumente. Der BF ist kein UNRWA-registrierter Flüchtling. Die Mutter, drei Schwestern sowie ein Bruder des BF halten sich nach wie vor – inzwischen illegal - in Saudi-Arabien auf. Weiters halten sich die Großeltern sowie Geschwister des Vaters des BF in Saudi-Arabien auf. Der BF2 hat Saudi-Arabien verlassen, weil er mit Volljährigkeit einen eigenen Bürgen bzw. Arbeitgeber, der saudischer Staatsangehöriger sei, hätte finden müssen. Der Vater und ein minderjähriger Bruder des BF halten sich in Österreich auf und leben mit dem BF zusammen. Der BF lebt von der Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er konnte sich zwischenzeitlich Deutschkenntnisse auf Niveau A2.2 aneignen und verfügt hier über einen inländischen Freundeskreis. Er ist unbescholten. Der Bruder des BF leidet an einer XXXX, genetisch bedingten XXXX, die u.a. schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Herzfunktion hat. Es ist nach Einschätzung der behandelnden Ärzte von einem progredienten, lebensbedrohlichen Verlauf der Erkrankung mit deutlich ansteigendem Bedarf von unterstützenden Therapien und notwendigen diagnostischen Untersuchungen auszugehen.Der Bruder des BF leidet an einer römisch 40 , genetisch bedingten römisch 40 , die u.a. schwerwiegende Auswirkungen auf dessen Herzfunktion hat. Es ist nach Einschätzung der behandelnden Ärzte von einem progredienten, lebensbedrohlichen Verlauf der Erkrankung mit deutlich ansteigendem Bedarf von unterstützenden Therapien und notwendigen diagnostischen Untersuchungen auszugehen. Dem Bruder des BF wurde aufgrund seiner Erkrankung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2127613-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2018 erteilt. Auch dem Vater des BF wurde als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 22 AsylG 2005 des Bruders des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2127618-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2018 erteilt.Dem Bruder des BF wurde aufgrund seiner Erkrankung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2127613-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2018 erteilt. Auch dem Vater des BF wurde als Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz 22, AsylG 2005 des Bruders des BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2127618-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2018 erteilt. 1.2.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in Saudi-Arabien: Zur Situation in Saudi-Arabien wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Saudi Arabien vom 28.04.2015 stützen. Die allgemeine Situation hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass in Saudi Arabien keine bürgerkriegsähnlichen Zustände herrschen. Saudi Arabien führt seit März 2015 eine Militärallianz von neun Staaten mit Luftangriffen auf Stellungen der Huthi, die Teile des Jemens unter ihre Kontrolle gebracht haben, an. Seitens der Huthi wurden auch Raketen auf saudi-arabische Gebiete abgefeuert, wobei im Verlauf von April bis Dezember 2015 laut Berichten mindestens 47 Zivilisten und Militärpersonal getötet wurden. Der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) nahestehende Kämpfer verübten Bombenanschläge, die sich in erster Linie gegen die schiitische Minderheit richteten. Der arabische Frühling hat auch in Saudi-Arabien zu Protestbewegungen und Demonstrationen geführt, wobei infolge von repressiven Polizeieinsätzen immer wieder Demonstranten ums Leben gekommen sind. Im September 2014 schloss sich Saudi-Arabien der von den USA geführten Militärallianz an, die gegen den Islamischen Staat (IS) und andere bewaffnete Gruppen in Syrien und im Irak vorging. Saudi-Arabien gehört zu den wenigen Staaten, die die Menschrechtsdeklaration der UNO nicht ratifizierten, da die Gewährung von Religionsfreiheit der nationalen Politik widerspricht und aus Sicht des saudischen Staates das islamische Recht allein schon einen umfassenden Schutz der Menschenrechte garantiert. Zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen gehören die Folterung von Gefangenen, öffentliche Auspeitschungen, willkürliche Verhaftungen, die Diskriminierung ausländischer Arbeitskräfte (u.a. durch das Sponsorensystem), Zwangsverheiratungen sowie Willkürakte der Religionspolizei. Insgesamt kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Saudi Arabien ein Klima ständiger latenter Bedrohung und struktureller Gewalt vorherrschen würde, durch welche alle Einwohner generell einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Bereits im bekämpften Bescheid wurde u.a. festgestellt, dass Saudi-Arabien über eine erdölbasierte, offene Marktwirtschaft verfügt, die sich zunehmend in die globale Ökonomie integriert. Im Zeitraum 2010-2014 erzielte Saudi-Arabien durchschnittliche reale Wachstumsraten von 5,4 Prozent und gehörte damit zu den erfolgreichsten G20-Staaten. Aufgrund hoher Erdöleinnahmen erzielt der saudische Fiskus regelmäßig Leistungsbilanzüberschüsse sowie seit 2003 - mit Ausnahme des Krisenjahres 2009 - deutlich positive Haushaltssalden. Aufgrund fallender Ölpreise sowie auf hohem Niveau verbleibender öffentlicher Ausgaben wurde das Haushaltsjahr 2014 jedoch mit einem Minus abgeschlossen und auch der Budgetansatz für 2015 weist ein Negativsaldo auf. 2014 konnte die staatliche Verschuldung auf 1,6 Prozent des BIP gesenkt werden. Die Verringerung der Abhängigkeit von den globalen Ölmärkten, die Verbesserung der Beschäftigungsaussichten für einheimische Arbeitskräfte sowie die Anpassung bisher hoch subventionierter Preise z.B. für Energie, Kraftstoffe und Wasser gehören zu den strukturellen Herausforderungen der saudischen Wirtschaft. Die Arbeitslosenrate unter der saudischen Erwerbsbevölkerung liegt bei 12 Prozent, wobei vor allem Jugendliche und Frauen betroffen sind – 2013 waren fast 40 Prozent der jungen saudischen Männer in der Altersgruppe von 20 bis 24 Jahren ohne Arbeit sowie rund 33 Prozent der weiblichen Erwerbsbevölkerung. Projekte zur Saudisierung der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft konnten bisher keinen durchschlagenden Erfolg erzielen. Allerdings ist der größte Teil dieser Arbeitnehmer (insbesondere aus Pakistan, Bangladesch und den Philippinen) in Niedriglohnsegmenten des privaten Sektors beschäftigt, die von der einheimischen Bevölkerung bisher gemieden wurden. Das im Dezember 2011 begonnene "Saudisierungsprogramm" (Nitaqat) sieht für jede Branche und Unternehmensgröße eine eigene "Saudisierungsquote" vor. Bei Übererfüllung der Quote werden den betroffenen Unternehmen Privilegien eingeräumt, bei Nichterfüllung weitere Auflagen gemacht. Laut WHO betrug 2011 der Prozentsatz jener Menschen in Saudi Arabien, die durch ihre Nahrungsaufnahme weniger als die minimal erforderliche Energie zu sich nehmen, unter fünf Prozent (WHO o.D.). Quelle: US Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2015 – Saudi Arabia, 13.04.2016; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Saudi Arabien, 28.04.2015 Ergänzend wird dazu festgestellt: Aus dem vom US Department of State (USDOS) im April 2016 veröffentlichten Menschenrechtsbericht zur Situation in Saudi-Arabien geht u.a. hervor, dass Arbeitgeber oder Sponsoren die Ausreise aus Saudi-Arabien von ausländischen ArbeiterInnen und Aufenthaltsberechtigten kontrollieren würden. Arbeitgeber und Sponsoren seien dafür verantwortlich, Aufenthaltsberechtigungen und Ausreisevisa im Namen der ausländischen Arbeiter zu beantragen. Sponsoren hätten, entgegen den Wünschen ihrer Angestellten, deren Pässe einbehalten, obwohl ein Gesetz diese Praxis verbiete. Ausländische ArbeitnehmerInnen würden ihren Sponsoren oftmals vor der Ausreise ihre Aufenthaltsberechtigung im Austausch gegen ihren Pass übergeben. Damit werde sichergestellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien wieder zum Sponsor zurückkehren würden. Die Regierung bietet nur Staatsbürgern Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Sozialwohnungen, Gerichten und Gerichtsverfahren, Rechtsdienstleistungen und anderen sozialen Leistungen. Das UNHCR-Büro in Riyadh gewährte einer begrenzten Zahl von schutzbedürftigen Familien Unterhaltszahlungen für grundlegende Leistungen. Quelle: USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015 – Saudi Arabia, 13.04.2016; Auf der Website des saudi-arabischen Innenministeriums (MOI) wird angegeben, dass Arbeitgeber eine Aufenthaltsbewilligung für ihre Angestellten beantragen müssten, damit diese sich frei in der Stadt, in der sie arbeiten, bewegen könnten. Bei Ausreise des Angestellten mit einem Wiedereinreisevisum müsse der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung bis zu dessen Rückkehr verwahren. Um ein Visum für die endgültige Ausreise zu erhalten, müsse die Aufenthaltsbewilligung der Passbehörde mit einem Antragsformular für ein endgültiges Ausreisevisum übermittelt werden. Eine Aufenthaltsbewilligung müsse drei Tage vor Ablauf verlängert werden, ansonsten würden Geldstrafen drohen, bei dreimaliger Verletzung dieser Bestimmung sei als Strafe die Abschiebung vorgesehen. Die Aufenthaltsbewilligung des Haushaltsvorstands umfasse auch eine Erlaubnis für seine Ehefrau und minderjährige Kinder. Kinder über 18 Jahren müssten einen eigenen Reisepass besitzen und ein separates Visum beantragen. Die Angehörigen dürften ohne Zustimmung der Behörden nicht arbeiten. Das Christian Michelsen Institute (CMI), ein unabhängiges Forschungsinstitut in Bergen, Norwegen, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2016, dass das "Kafala"-System in Saudi-Arabien ArbeitsmigrantInnen im Hinblick auf ihre Aufenhaltsberechtigung an ihre jeweiligen ArbeitgeberInnen als Sponsoren binden würde. Die schriftliche Zustimmung des Sponsors sei erforderlich, falls ArbeitnehmerInnen ihren Job wechseln oder das Land verlassen möchten. ArbeitgeberInnen würden diese Macht – obwohl sie dadurch saudi-arabisches Recht verletzen – oftmals missbrauchen und Pässe beschlagnahmen, den Lohn einbehalten sowie ArbeitnehmerInnen dazu zwingen, entweder gegen ihren Willen oder zu ausbeuterischen Bedingungen zu arbeiten. Migrantinnen, die als Hausangestellte arbeiten, würden oft sexuell missbraucht oder brutal misshandelt. Die kanadische Einwanderungsbehörde (Immigration and Refugee Board, IRB) schreibt in einer bereits im April 2002 veröffentlichten Anfragebeantwortung zum Fall eines palästinensischen Staatsangehörigen, der in Saudi-Arabien geboren wurde und dessen Eltern in Saudi-Arabien eine Aufenthaltsberechtigung haben, dass der Konsularabteilung der arabischen Botschaft in Ottawa zufolge das Konzept der ständigen Aufenthaltsberechtigung in Saudi-Arabien nicht existiere. Ausländischen Arbeitnehmern würde für die Dauer ihres Arbeitsvertrages mit ihren saudi-arabischen Sponsoren eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt und es sei ihnen nicht gestattet als Sponsoren für ihre Familienangehörigen zu fungieren. Die Konsularabteilung habe weiters angegeben, dass es palästinensischen Einwohnern nicht erlaubt sei, der Sponsor ihrer Familienangehörigen – auch nicht für ihre Kinder, die in Saudi-Arabien geboren wurden – zu sein, um ihnen den Status eines Aufenthaltsberechtigten zu verschaffen. Sarah Aziza, eine palästinensisch-amerikanische Autorin und Aktivistin beschreibt in einem Beitrag auf Middle East Eye, einer unabhängig finanzierten Online-Nachrichtenorganisation, vom Februar 2016, dass ihr Vater, der im Alter von sieben Jahren im Jahr 1967 aus dem Gaza-Streifen nach Saudi-Arabien gekommen sei und dort fast fünfzig Jahre gelebt habe, nun das Land verlassen wolle. Nach Jahrzehnten in Saudi-Arabien sei er immer noch ein "temporär Aufenthaltsberechtigter", der keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehmen könne und von der Gnade saudischer Sponsoren abhängig sei. Er habe genug von den Anstrengungen und Ausgaben, die mit dem Aufrechterhalten seiner nach jeweils sechs bis zwölf Monaten zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung (iqama) einhergingen, und dies sei das, was in Saudi Arabien einem Daueraufenthalt am Nächsten käme. Dieser Ausschluss aus der Gesellschaft sei besonders schmerzhaft für Menschen wie ihren Vater, der als Palästinenser staatenlos aufgewachsen sei. In einem Artikel von Arab News vom Juni 2015 wird erwähnt, dass laut einem Vertreter der Passabteilung ausländische Arbeitnehmer in Saudi-Arabien, die das Land mit einem Wiedereinreise-Visum verlassen und nicht vor dessen Ablauf zurückkehren würden, mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt würden. Dies sei laut einem Arbeitsmarktexperten eine Maßnahme, um den Arbeitsmarkt zu stabilisieren und solle verhindern, dass Arbeitnehmer diese Visa dazu benutzen würden, den Arbeitgeber zu wechseln. Auf der Website der saudi-arabischen Botschaft in Washington, DC, findet sich unter den konsularischen Dienstleisungen eine Seite mit dem Titel "Ausreise/Wiedereinreise-Visum". Dort finden sich die Bedingungen, unter denen ein abgelaufenes Wiedereinreise-Visum durch das Konsulat verlängert werden könne. Dazu zähle unter anderem ein beglaubigter Brief des saudischen Sponsors an das Konsulat, in dem die Verlängerung beantragt wird. Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Konsulat nicht ermächtigt sei, Visa zu verlängern, wenn der Antragsteller sich bereits länger als sieben Monate (bzw. 13 Monate für StudentInnen) im Ausland befinde. Im April 2016 berichtet die englischsprachige Tageszeitung Saudi Gazette, dass der stellvertretende Kronprinz Muhammad Bin Salman angekündigt habe, dass geplant sei, dass es in Zukunft ähnlich dem Green-Card-System in den USA permanente Aufenthaltsbewilligungen für ausländische ArbeitnehmerInnen geben solle. Quelle: Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation – ACCORD, Anfragebeantwortung a-9698-1 vom 06.07.2016 zu Saudi-Arabien: "Einreise und bestehender Aufenthaltsstatus " Das kanadische Immigration and Refugee Board schreibt in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 zu Aufenthaltstiteln von in Saudi-Arabien geborenen Syrern, dass laut Angaben der saudi-arabischen Botschaft in Ottawa ein saudi-arabischer Sponsor beim Außenministerium eine Visumsbevollmächtigung beantragen müsse, um ein Arbeitsvisum für einen Ausländer zu bekommen. Wenn die Bevollmächtigung bewilligt worden sei, würde das Ministerium diese an das zuständige Konsulat zur Ausstellung eines Arbeitsvisums weiterleiten. Laut Angaben der saudi-arabischen Botschaft in Ottawa brauche man zur Erlangung eines saudischen Arbeitsvisums unter anderem einen elektronischen Brief des Sponsors, die Kopie eines unterschriebenen Arbeitsvertrags zwischen dem Antragsteller und dem Sponsor sowie einen Religionsnachweis. Quelle: Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research and Documentation – ACCORD, Anfragebeantwortung a-9698-2
(9699)vom 06.07.2016 zu Saudi-Arabien: "Erlangung eines neuen Aufenthaltsstatus " 1.2.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in den Palästinensischen Gebieten - Gaza: Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 08.09.2016). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft (BBC 17.12.2014). Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und 6 israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 07.07.2016). Nach der Militäroffensive ist die Lage prekär. Gaza liegt in Trümmern, es fehlt an Gütern wie Zement und anderen Baumaterialien für den Wiederaufbau. Viele Menschen haben keine Perspektive mehr und bewaffnete Gruppen versuchen diese Lücke im Gazastreifen zu füllen (Die Presse 16.05.2016). Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben (OCHAoPt 30.08.2016). Im Jahr 2015 unternahmen die Israel Defense Forces bis zum
- November 50 militärische Einfälle in den Gaza-Streifen. Bis zum selben Datum hatten israelische Sicherheitskräfte in Gaza 21 Personen, im Rahmen von Demonstrationen am Grenzzaun oder bei Luftangriffen, getötet und mehr als 100 verletzt. Sie beschossen außerdem weiterhin Personen, die die Sperrzonen, die Israel innerhalb Gazas Grenzen errichtet hat, betraten sowie Fischer, die sich jenseits der Sechs-Meilen-Grenze von der Küste entfernt bewegten (HRW 27.01.2016). Palästinensische bewaffnete Gruppen feuerten 2015 bis zum 31.Oktober 20 Raketen vom Gaza-Streifen aus nach Israel, wobei niemand verwundet wurde. Diese Raketen können nicht genau auf militärische Ziele ausgerichtet werden und können so willkürlich oder beabsichtigt auch Zivilisten treffen, wenn sie auf israelische Bevölkerungszentren gerichtet werden. Die Hamas, die de facto die Kontrolle im Gaza-Streifen hat, wird als dafür verantwortlich gehalten, solche Attacken zu verhindern (HRW 27.01.2016). Nachdem Raketen aus Gaza Israel getroffen haben kommt es zu Vergeltungsangriffen der Israelis, wie z.B. am
- August 2016 als nach dem Einschlag einer Rakete aus Gaza in der israelischen Grenzstadt Sderot, die Israelis mit Luftangriffen 30 Ziele in Gaza beschossen, bei denen zwei Personen leicht verletzt wurden (Reuters 22.08.2016). Im Gazastreifen hat die Hamas de facto die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie Raketenangriffe nach Israel, nicht stoppen (USDOS 13.04.2016). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu der bewaffneten Izz al-Din al-Qassam Brigade (CIA 25.08.2016). Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.04.2013). Sie führen Angriffe gegen Israel aus, inklusive Selbstmordanschlägen gegen zivile Ziele in Israel (Global Security 16.06.2016). Im Gazastreifen arbeitet zudem eine "Moralpolizei", die z.B. Frauen für das Tragen "unpassender" Kleidung (also körperbetonte Kleidung im westlichen Stil) oder anderer Moralvergehen bestraft (USDOS 13.04.2016). Die Hamas soll Undercover-Polizisten für Angriffe auf verschiedenste Personengruppen einsetzen, die z.B. "moralischer Vergehen" oder der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden (IRIN 15.04.2013). Amnesty International berichtete, dass im Gaza-Streifen Gefangene in Fällen, die die Staatssicherheit betreffen, Personen die mit den politischen Parteien der PA oder der Fatah assoziiert werden von den Sicherheitskräften, die dem de facto Innenministerium der Hamas unterstehen, gefoltert werden. Außerdem jene, die verdächtigt werden mit Israel zu kollaborieren, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und jene die "unmoralischer" Aktivitäten bezichtigt werden, (USDOS 13.04.2016). Zwischen Januar und November 2015 gab es 434 Anschuldigungen wegen Folter, wovon die meisten Beschwerden gegen die Polizei gingen (AI 24.02.2016). Besonders schlimme Foltertechniken werden laut dem UNHCR (Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte) bei der Befragung von Personen benutzt, die des Verrates oder der Zugehörigkeit zu einer salafistischen Gruppierung verdächtigt werden (UNHCR 20.01.2016). Die Hamas bemühten sich kaum oder gar nicht Fälle von Folter zu untersuchen und nur wenige Opfer dokumentieren diese Missbräuche, aus Angst vor Vergeltung (USDOS 13.04.2016).
NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt; einige waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen, andere hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt, eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über die Palestinian Population Registry [Anm.: Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete], die staatenlosen Personen den Einwohnerstatus gewähren könnte (USDOS 13.04.2016). Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt (FH 27.01.2016). Die israelischen Behörden erlaubten einem Elternteil aus der Westbank beispielsweise nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hatte (USDOS 13.04.2016). Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas (AI 24.02.2016). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren (FH 27.01.2016). Die israelischen Behörden feuerten wiederholt Warnschüsse auf Fischer ab. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus (USDOS 13.04.2016). Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang Rafah, und öffnet nur sporadisch, und meist nur in eine Richtung, den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter (USDOS 13.04.2016). Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen Ägypten und Gaza genutzt wurden, wurden von Ägypten zerstört (AI 24.02.2016). Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Palästinensische Gebiete – Gaza, Gesamtaktualisierung 21.09.2016 1.2.
- Aus den herangezogenen länderkundlichen Informationen ergibt sich in Hinblick auf die Verhältnisse im Königreich Saudi Arabien aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage ohne Hinzutreten eines individuellen Gefährdungsprofiles keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Art. 2 oder 3 EMRK verletzenden Behandlung. Das gleiche gilt im Wesentlichen auch für die Verhältnisse in Gaza, wobei nicht übersehen wird, dass die Situation von insgesamt sehr schwierigen Lebensumständen für die Bevölkerung des Gaza-Streifens insbesondere als Auswirkung des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den in Gaza operierenden bewaffneten Organisationen im Jahr 2014 geprägt ist (vgl. dazu zuletzt auch BVwG 24.01.2017, Zl. L502 2102648-1/48E).1.2.
- Aus den herangezogenen länderkundlichen Informationen ergibt sich in Hinblick auf die Verhältnisse im Königreich Saudi Arabien aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage ohne Hinzutreten eines individuellen Gefährdungsprofiles keine ausreichende Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Artikel 2, oder 3 EMRK verletzenden Behandlung. Das gleiche gilt im Wesentlichen auch für die Verhältnisse in Gaza, wobei nicht übersehen wird, dass die Situation von insgesamt sehr schwierigen Lebensumständen für die Bevölkerung des Gaza-Streifens insbesondere als Auswirkung des bewaffneten Konflikts zwischen den israelischen Sicherheitskräften und den in Gaza operierenden bewaffneten Organisationen im Jahr 2014 geprägt ist vergleiche dazu zuletzt auch BVwG 24.01.2017, Zl. L502 2102648-1/48E).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, zur Staatenlosigkeit, zum Herkunftsstaat und Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie die vorgelegten Dokumente. Auch das Bundesamt ging hinsichtlich des BF von einem staatenlosen Palästinenser aus dem Herkunftsstaat Saudi-Arabien aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf ihre Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des BF in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, wonach der BF kein UNRWA registrierter Flüchtling ist, ergibt sich aus den Angaben des BF und seines Vaters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zu keinem Zeitpunkt behauptet haben, UNRWA-registrierte Flüchtlinge zu sein bzw. den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen zu haben. Der Vater des BF erklärte zudem auf Nachfragen ausdrücklich, nie von der UNRWA als Flüchtling registriert worden zu sein. Dies verhält sich auch stimmig zu dessen Angaben, wonach bereits dessen Großeltern in Gaza niedergelassen waren, und seine Eltern mit ihm vor 1967 als Arbeitsmigranten nach Saudi-Arabien gezogen sind, wobei das Elternhaus in Gaza nach wie vor im Besitz der Familie steht, somit auch kein Anhaltspunkt für eine Vertreibung der Familie des BF vorliegt. Das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich seines Herkunftslandes Saudi Arabien, wonach er zur Verlängerung seines Aufenthaltstitel einen Arbeitgeber bzw. Bürgen benötigen würde und in diesem Zusammenhang massive (wirtschaftliche) Ausbeutung befürchte, steht im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen zum Bürgensystem in Saudi Arabien. Auch das Bundesamt hat das diesbezügliche Vorbringen seiner Entscheidung zugrundgelegt. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des BF und der von ihm dazu vorgelegten Dokumente. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat und zu den Palästinensischen Gebieten - Gaza stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst erörterten Länderberichte, wobei der BF bzw. deren Vertretung 14 Tagen zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Dies gilt insbesondere auch für das herangezogene Berichtmaterial der Staatendokumentation, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Quellen verweist. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Zusätzlich wurde auf die vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen verwiesen. Seitens der BF wurden die herangezogenen Länderberichte weder in Zweifel gezogen, noch andere, in entscheidungswesentlichen Punkten signifikant abweichende Länderdokumente zitiert oder auf solche verwiesen. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062; mit Verweis auf VwGH 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977, sowie zur insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage VwGH 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240; VwGH 17.02.1994, Zl. 94/19/0936; VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2014/01/0214, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche VwGH 03.05.2016, Zl. Ra 2016/18/0062; mit Verweis auf VwGH 10.12.2009, Zl. 2008/19/0977, sowie zur insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage VwGH 02.03.2006, Zl. 2004/20/0240; VwGH 17.02.1994, Zl. 94/19/0936; VwGH 19.04.2016, Zl. Ra 2014/01/0214, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ergangene E vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089). Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535, wie folgt aus: "Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I
(1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1)".Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535, wie folgt aus: "Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin vergleiche Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins,)". Letztlich kam der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zum Ergebnis, dass unter Anwendung der zitierten Rechtsgrundsätze zunächst festzustellen ist, wann der Asylwerber seine Flucht aus welchen Gründen begonnen hat und auf welchen Staat zu diesem Zeitpunkt die obengenannten Voraussetzungen zutreffen (vgl. dazu auch VwGH 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502, wonach der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts jener Staat ist, in dem der Fremde sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat).Letztlich kam der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zum Ergebnis, dass unter Anwendung der zitierten Rechtsgrundsätze zunächst festzustellen ist, wann der Asylwerber seine Flucht aus welchen Gründen begonnen hat und auf welchen Staat zu diesem Zeitpunkt die obengenannten Voraussetzungen zutreffen vergleiche dazu auch VwGH 19.11.2010, Zl. 2006/19/0502, wonach der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts jener Staat ist, in dem der Fremde sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat). Der BF hält sich seit seiner Geburt in Saudi-Arabien auf. Der BF konnte davon unabhängig ein von der palästinensischen Autonomiebehörde in Gaza ausgestelltes Personal- und Reisedokument vorlegen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Palästinensische Behörde den Status eines Völkerrechtssubjektes innehat, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" jedoch nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt wird. Die palästinensischen Autonomiegebiete - dh der Gazastreifen und das Westjordanland - verfügen jedoch über eigene palästinensische Behörden. Seit dem Jahr 2007 agiert im Gazastreifen die Hamas als de-facto Verwaltung und quasi staatliche Autorität. Im vorliegenden Fall besteht daher die exzeptionelle Situation, in der mangels Anerkennung der palästinensischen Autonomiegebiete als Staat, der BF, dem auch sonst keine Staatsangehörigkeit zukommt, als staatenlos gilt. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den staatenlosen BF kann nur von Saudi-Arabien als Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts und somit als zu prüfender Herkunftsstaat ausgegangen werden, wobei er sich dort nicht nur vor seiner Ausreise, sondern seit Geburt legal aufgehalten hat. Dies entspricht auch den vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen. Da der BF im Nahen Osten auch kein von der UNRWA registrierter Flüchtling ist, fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie).Da der BF im Nahen Osten auch kein von der UNRWA registrierter Flüchtling ist, fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie). 3.2.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599) 3.2.
- Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe aus Palästina angehört, Sunnit ist und auch sonst nicht politisch aktiv oder sonst im Herkunftsland auffällig war, dort aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem BF ist es aber auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. In dem Umstand, dass ein Arbeitsmigrant - auch nach äußerst langer legaler Aufenthaltsdauer – für den weiteren Verbleib im Herkunftsland immer noch den Nachweis eines Arbeitgebers erbringen muss, kann, auch wenn dies mit einer erheblichen (wirtschaftlichen) Ausbeutung verbunden ist, per se noch keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Dies gilt umso mehr, als die fremdenrechtlichen Regelungen für Aufenthaltstitel sich nicht speziell gegen Palästinenser richten, sondern generell für in Saudi-Arabien niedergelassene Ausländer gelten. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Umstand, dass die Aufenthaltsberechtigung der BF durch die Ausreise und nicht erfolgte Wiedereinreise innerhalb der Fristen nunmehr abgelaufen ist. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605).Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind damit nicht gegeben. 3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.
- Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 3.3.
- Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
§ 8Abs. 3 und 6 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). 3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Fall nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten kann aber auch nicht angenommen werden, dass der 23-jährige BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung in Saudi Arabien- wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Im Übrigen verfügt der gesunde und arbeitsfähige BF über eine saudische Schulbildung mit Matura-Abschluss sowie ein soziales Netz an Familienangehörigen wie seine Großeltern sowie Onkel und Tanten, die ihn im Fall einer existentiellen Notsituation realistischer Weise unterstützen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 23.03.2017, Zl. 2016/20/0188, Rz 10 und 13, wonach die finanziell schlechte Situation der Familie und drohende Arbeitslosigkeit im Herkunftsland [hier: Afghanistan] keine exzeptionellen Umstände, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würden, darstellen würden, VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, Rz 17, wonach Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht für eine Schutzgewährung nicht ausreichen). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten kann aber auch nicht angenommen werden, dass der 23-jährige BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung in Saudi Arabien- wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Im Übrigen verfügt der gesunde und arbeitsfähige BF über eine saudische Schulbildung mit Matura-Abschluss sowie ein soziales Netz an Familienangehörigen wie seine Großeltern sowie Onkel und Tanten, die ihn im Fall einer existentiellen Notsituation realistischer Weise unterstützen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt vergleiche etwa VwGH 23.03.2017, Zl. 2016/20/0188, Rz 10 und 13, wonach die finanziell schlechte Situation der Familie und drohende Arbeitslosigkeit im Herkunftsland [hier: Afghanistan] keine exzeptionellen Umstände, welche eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würden, darstellen würden, VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, Rz 17, wonach Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht für eine Schutzgewährung nicht ausreichen). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Königreich Saudi-Arabien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.4.1.
§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Der BF befindet sich seit September 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit September 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des St