Obsah (11)
§ 22aArt. 133§ 76§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 56§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW186 2153646-1 SpruchW186 2153646-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (=BF) wurde im gegenständlichen Verfahren erstmals am 05.01.2017 einvernommen. Dabei wurde durch die Behörde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "[...] F: Sind Sie im Besitze eines gültigen Reisedokumentes bzw. irgendeines Ausweisdokumentes um Ihre Identität nachzuweisen? A: Nein habe ich nicht. Ich bin ohne Dokumente nach Österreich eingereist. Ich habe diese zu Hause gelassen. Ihr
- Asylantrag im Jahre 2012 wurde mit Entscheidung des ehemaligen Bundesasylamtes rk. negativ entschieden. Laut Aktenlage kehrten Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurück. F: Mit welchem Dokument erfolgte die Heimreise? A: Ich war damals im Besitze meines algerischen Reisepasses, mit diesen kehrte ich nach Algerien zurück. Ich reiste ohne Unterstützung. Am 19.11.2015 reisten Sie erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen neuerlichen Asylantrag. Bereits am 07.06.2016 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark verhaftet und in die Justizanstalt Jakomini eingeliefert.Mit rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2016, Zahl 8Hv 61/16h, wurden Sie wegen §§ 28a Abs. 1
- Fall, 27 Abs. 1 Zif. 1
- Fall, und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Am 19.11.2015 reisten Sie erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellten einen neuerlichen Asylantrag. Bereits am 07.06.2016 wurden Sie von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark verhaftet und in die Justizanstalt Jakomini eingeliefert.Mit rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.07.2016, Zahl 8Hv 61/16h, wurden Sie wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Zif. 1
- Fall, und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 07.10.2016 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. F: Was sagen Sie zu Ihrer Straffälligkeit während des offenen Asylverfahrens? A: Das Gerichtsdelikt ist vorbei. Die Caritas hat mich regelmäßig im Gefängnis besucht und ich erhalte auch von diesen eine Unterstützung. Ich habe einen Meldezettel. 1x in der Woche gehe ich zur Caritas. Ich arbeite am Flohmarkt. Ich kaufe von der Carla Kleidung und verkaufe diese am Flohmarkt. Mit ho. Ladung vom 21.10.2016 wurden Sie für den 10.11.2016 an Ihrer angeführten Meldeadresse geladen. Nachdem dieses Schreiben von Ihnen nicht behoben wurde, wurden dementsprechende Erhebungen eingeleitet und ergaben diese (Bericht der PI Andritz), dass Sie an der Meldeadresse wohnhaft sind. Weiters stellte sich heraus, dass Sie auch von der Grundversorgung wegen illegalen Aufenthaltes am 25.01.2016 abgemeldet wurden. F: Wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten? A: Ich habe an der letzten Meldeadresse ca. 3 Monate gewohnt, dann habe ich mich nur mehr bei der Caritas aufgehalten. Ich schlafe ab und zu dort und wenn ich dort nicht nächtigen kann, schlafe ich bei verschiedenen Freunden, Adresse kann ich keine nennen. Da Ihr weiterer Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte, wurde nunmehr das Verfahren ohne Ihre weiterer Anhörung fortgeführt und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 Ihr Asylbegehren gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, sowie wurde in einem gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm. einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.Da Ihr weiterer Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte, wurde nunmehr das Verfahren ohne Ihre weiterer Anhörung fortgeführt und wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 Ihr Asylbegehren gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, sowie wurde in einem gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 31.12.2016 in Rechtskraft. F: Wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten? A: Wie gesagt, bei der Caritas und bei verschiedenen Freunden, Adresse kann ich keine sagen. Ich habe eine weiße Karte von der Caritas und habe mich dort 1x wöchentlich gemeldet. Anmerkung: Eine Nachschau bei den Effekten ergab, dass er lediglich eine Visitenkarte von der Caritas hatte, wo auf der Rückseite vermerkt ist, dass er sich dort 1x die Woche zwischen 10.00 und 16.00 Uhr melden soll. F: Ist das die Wohnsitzbestätigung die sie meinten - gezeigt wird eine Kopie der Visitenkarte der Caritas? A: Ja das ist die Bestätigung die ich vorhin erwähnte. F: Warum haben Sie Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der Behörde nicht bekanntgegeben? A: Ich habe bei der Caritas immer gesagt wo ich bin. Sie werden daher nun nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen. Ich habe geplant, dass ich nach meiner Gefängnisentlassung 1 - 2 Monate Zeit brauche, dann würde ich nach Hause zurückkehren. Ich habe so viele Gegenstände und möchte diese noch verkaufen. F: Wo haben Sie denn diese vielen Gegenstände? A: Bei verschiedenen Freunde F: Können Sie Adressen bekanntgeben? A: Einer wohnt beim LKH, näheres kann ich nicht sagen. Wenn sie mich heute freilassen, bringe ich ihnen morgen die Adresse. Ich brauche nur 1-2 Monate. Dann würde ich ausreisen. Ich habe nicht viel Geld und kann derzeit nicht ausreisen. Geben Sie mir noch eine Chance, 1-2 Monate dann reise ich aus. F: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Mein Vater schickt mir von Frankreich immer € 200,-- bis 400,-- monatlich über Wester Union und auch erhalte ich von der Caritas € 50,-- die Woche. Außerdem arbeite ich jetzt auf dem Flohmarkt. Sie wurden am heutigen Tag von Beamten der AGM Paulustor in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wurde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vom Bundesamt gegen Sie am 05.01.2017 um 14.30 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Zif. 3 FPG ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde Ihre Überstellung in das PAZ Graz angeordnet.Sie wurden am heutigen Tag von Beamten der AGM Paulustor in Graz einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wurde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vom Bundesamt gegen Sie am 05.01.2017 um 14.30 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Zif. 3 FPG ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde Ihre Überstellung in das PAZ Graz angeordnet. A: Ich habe dort einen Spaziergang gemacht. F: Warum haben Sie beim Bundesamt nicht ihre Adresse bekanntgegeben. A: Ich dachte diese Visitenkarte ist eine Anmeldung und ich brauche mich bei der Behörde nicht zu melden. Sie werden nun aufgefordert, das Datenblatt (Identitätsfeststellung) für die Algerische Botschaft in Wien wahrheitsgemäß auszufüllen. Sie halten sich seit dem rk. Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters weisen Sie mittlerweilen eine rk. Verurteilung dem SMG auf und haben diese Straftaten während des offenen Asylverfahrens begangen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hielten sich im Verborgenen um die behördlichen Maßnahmen zu behindern. Sie haben es unterlassen, der Behörde Ihren wahren Aufenthaltsort bekanntzugeben. Von ha. ist nunmehr beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft anzuordnen und Sie nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Ihr Heimatland abzuschieben. Von den algerischen Behörden wurden mittlerweile einige Personen identifiziert und erscheint ihre Rückführung nicht als unmöglich. F: Was sagen Sie dazu? A: Geben Sie mir eine Chance. Entlassen Sie mich heute. Ich werde einen Meldezettel machen und werde in 1-2 Monate nach Hause zurückkehren. Ich werde daher nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich habe Unterlagen bei der Caritas, aber die sind bei meinem Freund beim LKH. Es handelt sich dabei um die Unterlagen für die Ausreisevorbereitung von der Caritas. F: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte wo Sie Unterkunft nehmen können. A: Ja diesen Sambi, der beim LKH wohnt. F: Können Sie nähere Angaben zu diesem Sambi machen. A: Nein das kann ich nicht. Ich kenne nur den Vornamen, Adresse kann ich keine angeben. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dass Sie mit diesen "Sambi" telefonieren können und dieser Ihnen Ihre Sachen vorbeibringt. Für dieses Verfahren wird Ihnen amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Verfügung gestellt. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Von der Caritas wurde uns aber erklärt, dass wir angemeldet sind. Diese Niederschrift wurde mir in Arabisch übersetzt, sie ist in allen Teilen richtig. Ich habe alles verstanden."
- Am selben Tag wurde über den die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt.
- Am selben Tag wurde über den die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängt.
- Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde dreimal die periodische Schubhaftprüfung gem § 80 Abs 6 FPG durchgeführt und es wurde seitens der Behörde jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt, die Schubhaft unbedingt zur Erreichung der im Mandatsbescheid genannten Zwecke erforderlich sei und ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gelangen könnte.
- Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde dreimal die periodische Schubhaftprüfung gem Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführt und es wurde seitens der Behörde jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt, die Schubhaft unbedingt zur Erreichung der im Mandatsbescheid genannten Zwecke erforderlich sei und ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gelangen könnte.
- Am 11.01.2017 trat der BF erstmals in den Hungerstreik, welchen er am 17.01.2017 wieder beendete. Am 18.01.2017 stellte er über den VMÖ einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Nach der do. Ansicht habe er aber seinen Antrag auf freiwillige Ausreise nicht ernst gemeint, zumal er nicht bereit gewesen sei, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes seines Heimatlandes mitzuwirken. Trotz mehrmaliger Aufklärung sei der BF nicht bereit gewesen, mit Angehörigen im Heimatland zu telefonieren, um sich von dort ein Dokument übermitteln zu lassen. Der Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde daher vom VMÖ widerrufen.
- Am 29.01.2017 trat der BF erneut in den Hungerstreik, welchen er am 06.02.2017 wieder aus freien Stücken beendete.
- Am 08.02.2017 wurde er seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsprüfung vorgeführt und er wurde dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert. Laut Mitteilung der zuständigen Abteilung beim Bundesamt - Heimreisezertifikate - sind noch Erhebungen in Algier notwendig und diese benötigten in der Regel ca. drei bis vier Monate.
- Nach Urgenz vom 23.03.2017 bzw. 30.03.2017 wurde der Behörde mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Algerischen Botschaft in Wien noch keine Antwort aus Algier eingelangt sei.
- Zu der Beschaffung der Heimreisezertifikate führ die Behörde in einer Stellungnahme zur Aktenlage (19.040.2017) Folgendes aus: "...dass mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien derzeit kein Rückübernahmeabkommen besteht. Daher wurden seit 2015 auf Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft gesetzt. Somit konnte die Kooperation stetig verbessert werden konnte und ist mittlerweile eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ-Ausstellung an die Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die algerische Botschaft im Rahmen von Vorführterminen. Diese finden idR 2-mal im Monat statt. Anlässlich des Interviewtermins durch die Botschaftsvertreter kann die Person sofort als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Es können allerdings auch zusätzliche Erhebungen zur Feststellung der Identität notwendig sein. In diesen Fällen kontaktiert die algerische Botschaft die Behörden in Algerien oder stellt Ergänzungsfragen direkt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Diese weiteren Überprüfungen dauern idR 3 bis 4 Monate. Wenn eine positive Identifizierung vorliegt, beantragt das Bundesamt die Ausstellung des HRZ unter Vorlage der Flugbuchungsbestätigung. In weiterer Folge wird das Heimreisezertifikat durch die algerische Botschaft ausgestellt. In diesem Zusammenhang darf mittgeteilt werden, dass im Jahre 2016 über 260 positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft an das Bundesamt erfolgten. [Der BF] hat in diesem Verfahren nicht mitgewirkt und war nicht bereit mit seinen Familienangehörigen in Kontakt zu treten, um sich ein Dokument seines Heimatlandes übermitteln zu lassen. Dies hätte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wesentlich beschleunigt. Nach heutiger telefonischer Rücksprache mit der Abt. B/II des BMI langte bis dato noch keine Antwort der algerische Botschaft ein, jedoch wird die zuständige Mitarbeiterin noch diese Woche wieder telefonischen Kontakt mit der Botschaft aufnehmen und die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgieren. Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass für die Partei nach Einlangen einer Antwort von den algerischen Behörden in Algier von der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird - ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich.Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass für die Partei nach Einlangen einer Antwort von den algerischen Behörden in Algier von der algerischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird - ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG weiterhin erforderlich. Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von vier Monaten mit 05.05.2017 um 21.20 Uhr, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt."Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von vier Monaten mit 05.05.2017 um 21.20 Uhr, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG übermittelt." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Ein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde im Jahr 2012 abgewiesen und der BF wurde nach Algerien ausgewiesen. Der BF kehrte freiwillig nach Algerien zurück. Am 19.11.2015 reiste er erneut in Österreich ein und stellte - erneut - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF befand sich vom 07.
- bis zum 07.10.2016 in Strafhaft. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nur wenig Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.01.2017 durchgehend in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde laut der Stellungnahme der Behörde vom 19.04.2017 am 08.02.2017 von der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die algerische Botschaft teilte jedoch mit, dass noch Erhebungen in Algerien notwendig seien, die drei bis vier Monate dauern würden.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Identifizierung durch die algerischen Behörden fest. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben zu seinem Alter fest. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Asylakten, ebenso die Angaben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus dem Auszug aus der Anhaltedatei.
- Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 2. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.2. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor:
§ 76Abs.
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF befindet sich - auf Grund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und damit verbunden einem für die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot - unrechtmäßig im Bundesgebiet. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
§ 76Abs.
5 FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Sein Vorverhalten sein melderechtliches Vorverhalten, sein Verhalten im Lauf der bestehenden Schubhaft (Nichtmitwirken an der Beschaffung notwendiger Dokumente, mehrmaliger Hungerstreik) sowie die Nichtberücksichtigung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes rechtfertigen die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen oder sie wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages bestand gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die die Annahme der Fluchtgefahr relativieren würde (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Sein Vorverhalten sein melderechtliches Vorverhalten, sein Verhalten im Lauf der bestehenden Schubhaft (Nichtmitwirken an der Beschaffung notwendiger Dokumente, mehrmaliger Hungerstreik) sowie die Nichtberücksichtigung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes rechtfertigen die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen oder sie wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages bestand gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die die Annahme der Fluchtgefahr relativieren würde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.
- Auf Grund der verstärkten Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Dies ist auf Grund seines Vorverhaltens angesichts der erhöhten Fluchtgefahr nach seiner Identifizierung durch die algerischen Behörden nunmehr noch mehr der Fall.
- Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Laut Mitteilung vom 19.04.2017 müssen noch Erhebungen durch die Behörden in Algerien durchgeführt werden. Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen dauert das Überprüfungsverfahren in Algerien drei bis vier Monate lang und es kann vorkommen, dass die algerische Botschaft Ergänzungsfragen stellt. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Die Organisation der Abschiebung ist daher auch binnen eines Monates möglich. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich ist mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
- Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden und durch die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger durch die Delegation der algerischen Botschaft sowie Vorliegens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhöhten Sicherungsbedarfs, der effizienten Verfahrensführung, der Wahrscheinlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2153646.1.00