3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G vom 04.06.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Bulgarien und Ungarn führt.Mit Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 04.06.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Bulgarien und Ungarn führt. 1.
G vom 01.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird.1.4. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 01.07.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird. 1.
AVG betreffend den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 04.10.2016 erstellt hat, durch den ausgewiesenen Vertreter eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Gutachter eine unzureichende Diagnose bezüglich des Bestehens einer aktuellen psychischen Erkrankung erstattet habe und dem Gutachter die fachliche Eignung fehle. Da die Diagnose "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen Reaktion" falsch sei, beruhe das Gutachten auf einem unzureichenden Befund, zumal der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich des Krankheitsbildes ausgehe. Tatsächlich leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ängstlich-depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik, was sich aus einem Gutachten, das nach den Vorgaben des Istanbul Protokolls der Vereinten Nationen des Weltärzteverbandes von Univ. Prof. Dr. XXXX am 24.10.2016 erstellt worden sei, ergebe. Diese Diagnose sei durch ein Kontrollgutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 24.10.2016 belegt worden. Nach Beschreibung der Qualifikationen der beiden Gutachter wurde weiters ausgeführt, dass der vom Bundesamt herangezogene Sachverständige sein Gutachten nicht nach den Vorgaben des Istanbul Protokolls erstellt habe, obwohl es Hinweise auf Folter – nämlich die Übergriffe durch bulgarische Polizisten und die Androhungen sexueller Handlungen gegen die Zweitbeschwerdeführerin - gegeben habe, denen im Rahmen der Befundaufnahme nicht näher nachgegangen worden sei. Die im Gegengutachten festgestellten Spuren möglicher Misshandlungen seien in dem vom Bundesamt beauftragten Gutachten nicht berücksichtigt worden. Ferner seien unzulängliche Instrumente und Methoden der Befunderstellung sowie der Begutachtung angewendet worden. Es sei nicht klar, welche Art von strukturiertem Interview durchgeführt worden und ob diese Methode lege artis gültig sei. Weiters fehle es an einer Validierung der Ergebnisse und bleibe das angewendete Diagnosesystem unklar. Darüber hinaus sei der von der Behörde herangezogene Gutachter Spezialist für Gerontopsychiatrie, die sich mit älteren Menschen jenseits des 60. Lebensjahres und deren psychischen Erkrankungen beschäftige. Eine fachlich hinreichende Qualifikation im Bereich der Begutachtung von Folteropfern sowie der transkulturellen Psychotherapie fehle dem von der Behörde herangezogenen Gutachter. Sohin sei dieser fachlich nicht als Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG zur Begutachtung einer 26jährigen Asylwerberin geeignet, die Opfer von Folter geworden sei. Die fachlich unzureichende Qualifikation und die Unzulänglichkeit der Befundaufnahme seien der Zweitbeschwerdeführerin erst nach Erstellung der Gegengutachten vom 24.10.2016 bekannt geworden und habe sie daher den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen vor Erstellung des Gutachtens nicht ablehnen können. Sohin werde die Ablehnung des Sachverständigen Prim. Dr. XXXX .
1 AVG beantragt.1.8.1. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Folge am 24.10.2016 eine "Stellungnahme zum psychischen bzw. neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustand" der Zweitbeschwerdeführerin und ein Ablehnungsantrag
Paragraph 53, AVG betreffend den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 04.10.2016 erstellt hat, durch den ausgewiesenen Vertreter eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Gutachter eine unzureichende Diagnose bezüglich des Bestehens einer aktuellen psychischen Erkrankung erstattet habe und dem Gutachter die fachliche Eignung fehle. Da die Diagnose "Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen Reaktion" falsch sei, beruhe das Gutachten auf einem unzureichenden Befund, zumal der Sachverständige von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich des Krankheitsbildes ausgehe. Tatsächlich leide die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ängstlich-depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik, was sich aus einem Gutachten, das nach den Vorgaben des Istanbul Protokolls der Vereinten Nationen des Weltärzteverbandes von Univ. Prof. Dr. römisch 40 am 24.10.2016 erstellt worden sei, ergebe. Diese Diagnose sei durch ein Kontrollgutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 24.10.2016 belegt worden. Nach Beschreibung der Qualifikationen der beiden Gutachter wurde weiters ausgeführt, dass der vom Bundesamt herangezogene Sachverständige sein Gutachten nicht nach den Vorgaben des Istanbul Protokolls erstellt habe, obwohl es Hinweise auf Folter – nämlich die Übergriffe durch bulgarische Polizisten und die Androhungen sexueller Handlungen gegen die Zweitbeschwerdeführerin - gegeben habe, denen im Rahmen der Befundaufnahme nicht näher nachgegangen worden sei. Die im Gegengutachten festgestellten Spuren möglicher Misshandlungen seien in dem vom Bundesamt beauftragten Gutachten nicht berücksichtigt worden. Ferner seien unzulängliche Instrumente und Methoden der Befunderstellung sowie der Begutachtung angewendet worden. Es sei nicht klar, welche Art von strukturiertem Interview durchgeführt worden und ob diese Methode lege artis gültig sei. Weiters fehle es an einer Validierung der Ergebnisse und bleibe das angewendete Diagnosesystem unklar. Darüber hinaus sei der von der Behörde herangezogene Gutachter Spezialist für Gerontopsychiatrie, die sich mit älteren Menschen jenseits des 60. Lebensjahres und deren psychischen Erkrankungen beschäftige. Eine fachlich hinreichende Qualifikation im Bereich der Begutachtung von Folteropfern sowie der transkulturellen Psychotherapie fehle dem von der Behörde herangezogenen Gutachter. Sohin sei dieser fachlich nicht als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG zur Begutachtung einer 26jährigen Asylwerberin geeignet, die Opfer von Folter geworden sei. Die fachlich unzureichende Qualifikation und die Unzulänglichkeit der Befundaufnahme seien der Zweitbeschwerdeführerin erst nach Erstellung der Gegengutachten vom 24.10.2016 bekannt geworden und habe sie daher den von der Behörde herangezogenen Sachverständigen vor Erstellung des Gutachtens nicht ablehnen können. Sohin werde die Ablehnung des Sachverständigen Prim. Dr. römisch 40 .
Paragraph 53, Absatz eins, AVG beantragt. Demgegenüber handle es sich bei Dr. XXXX und Dr. XXXX um international anerkannte Experten auf dem Gebiet der Untersuchung von Folteropfern und im Bereich der transkulturellen Psychiatrie. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr zur Psychotherapie angemeldet und sei eine entsprechende Behandlung im Sinne einer umfassenden Rehabilitation im Sinne der UN-Folterkonvention aufgrund des Risikos schwerwiegender Gesundheitsschädigungen eingeleitet worden. Vorgebracht werde, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft und aufgrund ihrer Traumatisierung seit XXXX 10.2016 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Wien befinde. Zuvor sei sie von XXXX .10.2016 bis XXXX .10.2016 in einem Landesklinikum aufhältig gewesen.Demgegenüber handle es sich bei Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 um international anerkannte Experten auf dem Gebiet der Untersuchung von Folteropfern und im Bereich der transkulturellen Psychiatrie. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr zur Psychotherapie angemeldet und sei eine entsprechende Behandlung im Sinne einer umfassenden Rehabilitation im Sinne der UN-Folterkonvention aufgrund des Risikos schwerwiegender Gesundheitsschädigungen eingeleitet worden. Vorgebracht werde, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft und aufgrund ihrer Traumatisierung seit römisch 40 10.2016 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Wien befinde. Zuvor sei sie von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .10.2016 in einem Landesklinikum aufhältig gewesen. Dieser Stellungnahme waren ein ambulanter Patientenbrief mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1), mit ängstlich-depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik (entsprechend einer komplexen PTBS) bei Z65 (Folter)" vom 24.10.2016, unterfertigt von Univ. Prof. Dr. XXXX (vgl. AS 291) und ein Klinischer Befundbericht vom 24.10.2016 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" verfasst von Univ. Prof. Dr. XXXX beigelegt.Dieser Stellungnahme waren ein ambulanter Patientenbrief mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1), mit ängstlich-depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik (entsprechend einer komplexen PTBS) bei Z65 (Folter)" vom 24.10.2016, unterfertigt von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vergleiche AS 291) und ein Klinischer Befundbericht vom 24.10.2016 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" verfasst von Univ. Prof. Dr. römisch 40 beigelegt. 1.8.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
1 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zulässig ist. Begründend wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgestellt, dass diese schwanger mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 24.03.2017 sei. In den Unterlagen zur Schwangerschaft werde auf eine Hyperemesis gravidarum und Herpes genitalis verwiesen. Es sei kein Hinweis auf eine Risikoschwangerschaft vermerkt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von sich aus keine psychischen Probleme geltend gemacht. Im Zuge der Untersuchung durch Prim. Dr. XXXX habe festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Im Zuge der Begutachtung durch Univ. Prof. Dr. XXXX sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit ängstlich depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik festgestellt worden und würden zeitweise klare Suizidgedanken und Suizidpläne im Fall einer Abschiebung angeführt. Im klinischen Befundbericht von Univ. Prof. Dr. XXXX werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es bestehe keine Suizidalität. In den Bescheiden aller vier Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Das Bundesamt habe ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet und habe Bulgarien mit Schreiben vom 21.06.2016 seine Zuständigkeit
1 lit. b Dublin III-VO erklärt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass durch die Überstellung ungerechtfertigt in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde.Begründend wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgestellt, dass diese schwanger mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 24.03.2017 sei. In den Unterlagen zur Schwangerschaft werde auf eine Hyperemesis gravidarum und Herpes genitalis verwiesen. Es sei kein Hinweis auf eine Risikoschwangerschaft vermerkt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe von sich aus keine psychischen Probleme geltend gemacht. Im Zuge der Untersuchung durch Prim. Dr. römisch 40 habe festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Im Zuge der Begutachtung durch Univ. Prof. Dr. römisch 40 sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit ängstlich depressiver sowie dissoziativer Begleitsymptomatik festgestellt worden und würden zeitweise klare Suizidgedanken und Suizidpläne im Fall einer Abschiebung angeführt. Im klinischen Befundbericht von Univ. Prof. Dr. römisch 40 werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es bestehe keine Suizidalität. In den Bescheiden aller vier Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehen würden. Das Bundesamt habe ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet und habe Bulgarien mit Schreiben vom 21.06.2016 seine Zuständigkeit
Es habe nicht festgestellt werden können, dass durch die Überstellung ungerechtfertigt in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme Hinweise auf Folter ergeben hätten. Etwa 0,5 bis 1 % der Schwangeren würden eine bedrohliche Hyperemesis gravidarum zeigen, die schwerwiegende Folgen mit erhöhter Gefährdung für Mutter und Kind nach sich ziehen könne. Werde Hyperemesis gravidarum unfachgemäß oder gar nicht behandelt, könne es dazu führen, dass der Leidensdruck der Schwangeren zu einer gewünschten Termination der Schwangerschaft führe, einzig aufgrund der unerträglichen Übelkeit und Erbrechen. Das Ernstnehmen der Patientin in ihrem Zustand und rasches therapeutisches Eingreifen seien von höchster Priorität. Zum Ablehnungsantrag betreffend den von der Behörde beauftragten Gutachter werde ausgeführt, dass einem leitenden Arzt der Psychiatrie die fachliche Eignung nicht abgesprochen werden könne, zumal sich weder in den Ausführungen von Dr. XXXX als auch in jenen von Dr. XXXX Hinweise auf einen fachlichen Zweifel des von der Behörde beauftragten Gutachters fänden. Die Vorgaben des Istanbul Protokolls fänden keine staatliche Umsetzung im Zuge der Ausbildung an den österreichischen medizinischen Universitäten und würden nur im Zuge einer eineinhalbtägigen Fachtagung von Dr. XXXX vermittelt werden. Ferner würden sich die beiden Gegengutachten betreffend die Suizidalität widersprechen. Dr. XXXX folge in seinem Gutachten hierzu dem Gutachten des von der Behörde beauftragten Sachverständigen. Weiters habe das Bundesamt von der angeblichen Folter erst durch die Stellungnahme vom 24.10.2016 erfahren. Die Gegengutachter hätten ihre Gutachten lediglich aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Untersuchungen erstellt. Hingegen sei das Gutachten von Prim. Dr. XXXX auf Basis der Inhalte des Verfahrensaktes und somit eines breiteren Kenntnisstandes erstellt worden. Die Behörde folge daher dem Gutachten von Dr. XXXX . Betreffend alle vier Beschwerdeführer führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass sich diese in einem Gesundheitszustand befänden, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführer dauerhaft behandlungsbedürftig seien bzw. unter einer Krankheit leiden würden, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Da die medizinische Grundversorgung in Bulgarien gegeben sei, könne in den gegenständlichen Fällen von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten würden sich ebenso zweifelsfrei aus der Aktenlage und aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt hätten, könne kein "real risk" erkannt werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme Hinweise auf Folter ergeben hätten. Etwa 0,5 bis 1 % der Schwangeren würden eine bedrohliche Hyperemesis gravidarum zeigen, die schwerwiegende Folgen mit erhöhter Gefährdung für Mutter und Kind nach sich ziehen könne. Werde Hyperemesis gravidarum unfachgemäß oder gar nicht behandelt, könne es dazu führen, dass der Leidensdruck der Schwangeren zu einer gewünschten Termination der Schwangerschaft führe, einzig aufgrund der unerträglichen Übelkeit und Erbrechen. Das Ernstnehmen der Patientin in ihrem Zustand und rasches therapeutisches Eingreifen seien von höchster Priorität. Zum Ablehnungsantrag betreffend den von der Behörde beauftragten Gutachter werde ausgeführt, dass einem leitenden Arzt der Psychiatrie die fachliche Eignung nicht abgesprochen werden könne, zumal sich weder in den Ausführungen von Dr. römisch 40 als auch in jenen von Dr. römisch 40 Hinweise auf einen fachlichen Zweifel des von der Behörde beauftragten Gutachters fänden. Die Vorgaben des Istanbul Protokolls fänden keine staatliche Umsetzung im Zuge der Ausbildung an den österreichischen medizinischen Universitäten und würden nur im Zuge einer eineinhalbtägigen Fachtagung von Dr. römisch 40 vermittelt werden. Ferner würden sich die beiden Gegengutachten betreffend die Suizidalität widersprechen. Dr. römisch 40 folge in seinem Gutachten hierzu dem Gutachten des von der Behörde beauftragten Sachverständigen. Weiters habe das Bundesamt von der angeblichen Folter erst durch die Stellungnahme vom 24.10.2016 erfahren. Die Gegengutachter hätten ihre Gutachten lediglich aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Untersuchungen erstellt. Hingegen sei das Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 auf Basis der Inhalte des Verfahrensaktes und somit eines breiteren Kenntnisstandes erstellt worden. Die Behörde folge daher dem Gutachten von Dr. römisch 40 . Betreffend alle vier Beschwerdeführer führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass sich diese in einem Gesundheitszustand befänden, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführer dauerhaft behandlungsbedürftig seien bzw. unter einer Krankheit leiden würden, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Da die medizinische Grundversorgung in Bulgarien gegeben sei, könne in den gegenständlichen Fällen von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten würden sich ebenso zweifelsfrei aus der Aktenlage und aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren würden. Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen angeführt hätten, könne kein "real risk" erkannt werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Bulgarien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Vorwürfe gegenüber den bulgarischen Behörden seien unsubstanziiert und es fehle den vorgebrachten Kritikpunkten (Anschreien durch die Polizei, absichtliches Schubsen durch die Polizei, um eine Verbrennung durch heißen Tee herbeizuführen und schlechte Versorgung) an Substanz. Selbst bei Wahrunterstellung gebe es die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Bulgarien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Vorwürfe gegenüber den bulgarischen Behörden seien unsubstanziiert und es fehle den vorgebrachten Kritikpunkten (Anschreien durch die Polizei, absichtliches Schubsen durch die Polizei, um eine Verbrennung durch heißen Tee herbeizuführen und schlechte Versorgung) an Substanz. Selbst bei Wahrunterstellung gebe es die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
Mit Beschlüssen vom 29.11.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Bulgarien hat seine Zuständigkeit betreffend alle vier Beschwerdeführer auch ausdrücklich mit Schreiben vom 21.06.2016
1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und während der Prüfung ihrer Asylanträge in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Bulgarien hat seine Zuständigkeit betreffend alle vier Beschwerdeführer auch ausdrücklich mit Schreiben vom 21.06.2016
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich eine posttraumatische Belastungsstörung vorbringt, die sich aufgrund von Erlebnissen in Bulgarien – Übergriffe durch bulgarische Polizisten und die Androhungen sexueller Handlungen – entwickelt haben will, diesbezüglich einander widersprechende Gutachten vorliegen und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für sich ebenso das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vorbringt.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin für sich eine posttraumatische Belastungsstörung vorbringt, die sich aufgrund von Erlebnissen in Bulgarien – Übergriffe durch bulgarische Polizisten und die Androhungen sexueller Handlungen – entwickelt haben will, diesbezüglich einander widersprechende Gutachten vorliegen und die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für sich ebenso das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vorbringt. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2016 angegeben hat, dass man sie lieber umbringen solle als nach Bulgarien zu schicken, veranlasste das Bundesamt die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches (zusammengefasst) zu dem Schluss gelangte, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen Reaktion leide, sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt hätten (vgl. AS 201). Die Beschwerdeführerin selbst kritisierte das vorliegende Gutachten substanziiert und brachte in das Verfahren zwei weitere Gutachten (ein "Gegengutachten" von Univ. Prof. Dr. XXXX ; vgl. AS 291 und ein "Kontrollgutachten" von Univ. Prof. Dr. XXXX ; vgl. AS 297) ein, denen beiden die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entnommen werden kann, wobei das Gegengutachten von "zeitweisen klaren Suizidgedanken und Suizidplänen im Fall einer Abschiebung" ausgeht, das Kontrollgutachten hingegen "keine Suizidalität" feststellte. Streng genommen liegen hier sogar drei widersprüchliche Gutachten vor, mit deren Ergebnissen bzw. inhaltlichen Schlussfolgerungen sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2016 angegeben hat, dass man sie lieber umbringen solle als nach Bulgarien zu schicken, veranlasste das Bundesamt die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches (zusammengefasst) zu dem Schluss gelangte, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen Reaktion leide, sich jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt hätten vergleiche AS 201). Die Beschwerdeführerin selbst kritisierte das vorliegende Gutachten substanziiert und brachte in das Verfahren zwei weitere Gutachten (ein "Gegengutachten" von Univ. Prof. Dr. römisch 40 ; vergleiche AS 291 und ein "Kontrollgutachten" von Univ. Prof. Dr. römisch 40 ; vergleiche AS 297) ein, denen beiden die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entnommen werden kann, wobei das Gegengutachten von "zeitweisen klaren Suizidgedanken und Suizidplänen im Fall einer Abschiebung" ausgeht, das Kontrollgutachten hingegen "keine Suizidalität" feststellte. Streng genommen liegen hier sogar drei widersprüchliche Gutachten vor, mit deren Ergebnissen bzw. inhaltlichen Schlussfolgerungen sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Sowohl das Gegengutachten von Dr. XXXX als auch die Stellungnahme vom 24.10.2016 setzen sich substanziiert mit dem von der Behörde beauftragten Sachverständigengutachten auseinander und begründen die – ihrer Ansicht nach – angewendeten unzulänglichen Instrumente und Methoden der Befunderstellung sowie der Begutachtung. Das Bundesamt begnügt sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf zu verweisen, dass das Gegen- und das Kontrollgutachten lediglich aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin erstellt worden seien; das vom Bundesamt beauftragte Gutachten hingegen auf der Basis der Inhalte des Verfahrensaktes und somit auf der Basis eines breiteren Kenntnisstandes erfolgt sei. Daher werde dem Gutachten von Dr. XXXX gefolgt. Mit diesen Ausführungen wurde jedoch der substanziierten Kritik in der Stellungnahme bzw. im Gegengutachten nicht ausreichend Rechnung getragen und erweist sich die aufgrund dieser beweiswürdigenden Erwägungen getroffene Feststellung, dass sich bei der Zweitbeschwerdeführerin keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entgegen stehen würden, als nicht haltbar.Sowohl das Gegengutachten von Dr. römisch 40 als auch die Stellungnahme vom 24.10.2016 setzen sich substanziiert mit dem von der Behörde beauftragten Sachverständigengutachten auseinander und begründen die – ihrer Ansicht nach – angewendeten unzulänglichen Instrumente und Methoden der Befunderstellung sowie der Begutachtung. Das Bundesamt begnügt sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid darauf zu verweisen, dass das Gegen- und das Kontrollgutachten lediglich aufgrund der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin erstellt worden seien; das vom Bundesamt beauftragte Gutachten hingegen auf der Basis der Inhalte des Verfahrensaktes und somit auf der Basis eines breiteren Kenntnisstandes erfolgt sei. Daher werde dem Gutachten von Dr. römisch 40 gefolgt. Mit diesen Ausführungen wurde jedoch der substanziierten Kritik in der Stellungnahme bzw. im Gegengutachten nicht ausreichend Rechnung getragen und erweist sich die aufgrund dieser beweiswürdigenden Erwägungen getroffene Feststellung, dass sich bei der Zweitbeschwerdeführerin keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entgegen stehen würden, als nicht haltbar. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Gutachten – wie erwähnt widersprechen einander auch das Gegen- und das Kontrollgutachten zumindest in einem Punkt – sowie aufgrund der substanziierten Kritik am von der Behörde beauftragten Gutachten wäre es angezeigt gewesen, ein weiteres Gutachten – sozusagen als "Obergutachten" – einzuholen, welches nach Vornahme einer eigenen unabhängigen Befundaufnahme sich mit den drei "Vorgutachten" inhaltlich auseinander setzt und unter Einbeziehung sämtlicher vorliegenden bisherigen Untersuchungsergebnisse fachlich fundierte Aussagen über den tatsächlichen (psychischen) Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin in Form eines Gutachtens tätigt. Ein solches "Obergutachten" hätte sich im Rahmen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den drei vorliegenden Gutachten zudem mit der im Verfahren aufgeworfenen (ungeklärt gebliebenen) Frage nach der Anwendung oder Nichtanwendung des Istanbul Protokolls bei der Erstellung von Diagnosen in Zusammenhang mit Fällen mutmaßlicher Folter zu befassen gehabt. An dieser Stelle ist betreffend die Ausführungen zu den Übergriffen durch bulgarische Polizisten sowie Androhungen sexueller Handlungen gegen die Zweitbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2016 angab, dass man sie habe zwingen wollen, in ein fremdes Auto zu steigen und dass sie als Frau immer Angst gehabt habe (vgl. AS 109). Auch wenn dieses Vorbringen nicht unbedingt zwingend auf eine sexuelle Belästigung hinweist, schließt es eine solche auch nicht aus ("zwingen, in ein fremdes Auto einzusteigen") und wäre hier eine entsprechende Nachfrage erforderlich gewesen, um klären zu können, auf welche Art von Vorfall die Zweitbeschwerdeführerin hier Bezug nimmt.An dieser Stelle ist betreffend die Ausführungen zu den Übergriffen durch bulgarische Polizisten sowie Androhungen sexueller Handlungen gegen die Zweitbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.09.2016 angab, dass man sie habe zwingen wollen, in ein fremdes Auto zu steigen und dass sie als Frau immer Angst gehabt habe vergleiche AS 109). Auch wenn dieses Vorbringen nicht unbedingt zwingend auf eine sexuelle Belästigung hinweist, schließt es eine solche auch nicht aus ("zwingen, in ein fremdes Auto einzusteigen") und wäre hier eine entsprechende Nachfrage erforderlich gewesen, um klären zu können, auf welche Art von Vorfall die Zweitbeschwerdeführerin hier Bezug nimmt. Weiters hat es das Bundesamt unterlassen, auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, es sei [in Österreich] Anzeige gegen die Täter der bulgarischen Polizei erstattet worden und habe bereits eine kriminalpolizeiliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin stattgefunden, wobei Ermittlungen eingeleitet und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei, einzugehen. Die Beischaffung der diesbezüglichen Akten der Landespolizeidirektion Wien sowie der Staatsanwaltschaft hätte zum einen Aufschluss über den Stand der Ermittlungen gegeben und hätte zum anderen die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über die Vorfälle in Bulgarien verifizieren bzw. konkretisieren können, sodass entsprechende Informationen an die bulgarischen Behörden über das etwaige Fehlverhalten einzelner Beamter hätten weitergegeben werden können und in der Folge auch Feststellungen über die Möglichkeiten der bulgarischen Behörden, die Zweitbeschwerdeführerin vor derartigen Übergriffen zu schützen, getroffen hätten werden können, was die Kenntnis der bulgarischen Behörden über diese Vorfälle voraussetzt. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.10.2016, dass sie sich von XXXX .10.2016 bis XXXX .10.2016 und seit XXXX .10.2016 aufgrund ihrer Traumatisierung sowie aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft in stationärer Behandlung befinde, ist ferner darauf zu verweisen, dass es das Bundesamt auch in diesem Zusammenhang unterlassen hat, entsprechende Erhebungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tätigen. Nur am Rande ist betreffend die (damals vorgelegen habende) Schwangerschaft auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 350) ausgeführt wird, dass die (bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierte) Hyperemesis gravidarum schwerwiegende Folgen mit erhöhter Gefährdung von Mutter und Kind nach sich ziehen könne und eine unfachgemäße oder unterlassene Behandlung dazu führen könne, dass der Leidensdruck zu einer gewünschten Termination der Schwangerschaft führe; dies einzig aufgrund der unerträglichen Übelkeit und Erbrechen. Das Ernstnehmen der Patientin in diesem Zustand und rasches therapeutisches Eingreifen seien von höchster Priorität. Trotz dieser beweiswürdigenden Ausführungen wird jedoch im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft ergeben hätten und lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen, dass die bulgarischen Behörden von diesen offensichtlich unbedingt erforderlichen medizinischen bzw. therapeutischen Maßnahmen informiert worden waren.Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24.10.2016, dass sie sich von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .10.2016 und seit römisch 40 .10.2016 aufgrund ihrer Traumatisierung sowie aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft in stationärer Behandlung befinde, ist ferner darauf zu verweisen, dass es das Bundesamt auch in diesem Zusammenhang unterlassen hat, entsprechende Erhebungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zu tätigen. Nur am Rande ist betreffend die (damals vorgelegen habende) Schwangerschaft auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 350) ausgeführt wird, dass die (bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierte) Hyperemesis gravidarum schwerwiegende Folgen mit erhöhter Gefährdung von Mutter und Kind nach sich ziehen könne und eine unfachgemäße oder unterlassene Behandlung dazu führen könne, dass der Leidensdruck zu einer gewünschten Termination der Schwangerschaft führe; dies einzig aufgrund der unerträglichen Übelkeit und Erbrechen. Das Ernstnehmen der Patientin in diesem Zustand und rasches therapeutisches Eingreifen seien von höchster Priorität. Trotz dieser beweiswürdigenden Ausführungen wird jedoch im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft ergeben hätten und lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen, dass die bulgarischen Behörden von diesen offensichtlich unbedingt erforderlichen medizinischen bzw. therapeutischen Maßnahmen informiert worden waren. Aus all diesen Gründen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu seiner abschließenden bzw. zusammenfassenden Feststellung gelangen konnte, dass sich bei der Zweitbeschwerdeführerin keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben hätten, die einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien entgegen stehen würden. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass aufgrund der drei vorliegenden, zum Teil einander widersprechenden, fachärztlichen Gutachten sowie aufgrund der substanziierten Kritik am von der Behörde eingeholten Gutachten im fortgesetzten Verfahren ein sogenanntes "Obergutachten" einzuholen sein wird, wobei der Zweitbeschwerdeführerin vor Beauftragung Gelegenheit zur Äußerung betreffend die Person des von der Behörde in Aussicht genommenen Sachverständigen zu gewähren ist. Dem sodann mit der Erstellung eines "Obergutachtens" betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin beauftragten Gutachter sind sämtliche bis dann vorliegende Untersuchungsergebnisse und medizinische Unterlagen zur Verfügung zu stellen; dies unter Hinweis auf die widersprüchlichen Schlussfolgerungen in den drei vorliegenden Gutachten. Erst wenn der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin feststeht, kann die Feststellung getroffen werden, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen zu haben, ob eine etwaige in Österreich begonnene medizinisch-psychiatrische Behandlung in Bulgarien fortgesetzt werden kann sowie ob etwaige in Österreich verschriebene Medikamente in Bulgarien vorhanden und für die Zweitbeschwerdeführerin verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Bulgarien gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität der Zweitbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Darüber hinaus werden die Akten betreffend die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Täter der bulgarischen Polizei beizuschaffen und – für den Fall, dass die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen zu einem Ergebnis geführt haben – die bulgarischen Behörden darüber zu informieren sein, sodass Feststellungen über die Schutzmöglichkeiten der bulgarischen Behörden gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden können.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass aufgrund der drei vorliegenden, zum Teil einander widersprechenden, fachärztlichen Gutachten sowie aufgrund der substanziierten Kritik am von der Behörde eingeholten Gutachten im fortgesetzten Verfahren ein sogenanntes "Obergutachten" einzuholen sein wird, wobei der Zweitbeschwerdeführerin vor Beauftragung Gelegenheit zur Äußerung betreffend die Person des von der Behörde in Aussicht genommenen Sachverständigen zu gewähren ist. Dem sodann mit der Erstellung eines "Obergutachtens" betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin beauftragten Gutachter sind sämtliche bis dann vorliegende Untersuchungsergebnisse und medizinische Unterlagen zur Verfügung zu stellen; dies unter Hinweis auf die widersprüchlichen Schlussfolgerungen in den drei vorliegenden Gutachten. Erst wenn der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin feststeht, kann die Feststellung getroffen werden, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren auch festzustellen zu haben, ob eine etwaige in Österreich begonnene medizinisch-psychiatrische Behandlung in Bulgarien fortgesetzt werden kann sowie ob etwaige in Österreich verschriebene Medikamente in Bulgarien vorhanden und für die Zweitbeschwerdeführerin verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Bulgarien gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität der Zweitbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Darüber hinaus werden die Akten betreffend die Anzeige der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Täter der bulgarischen Polizei beizuschaffen und – für den Fall, dass die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungen zu einem Ergebnis geführt haben – die bulgarischen Behörden darüber zu informieren sein, sodass Feststellungen über die Schutzmöglichkeiten der bulgarischen Behörden gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin –dies auch unter Berücksichtigung der voraussichtlich bereits erfolgten Geburt ihres Kindes - und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Bulgarien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Bulgarien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin –dies auch unter Berücksichtigung der voraussichtlich bereits erfolgten Geburt ihres Kindes - und im Fall eines Behandlungsbedarfs die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Bulgarien zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Bulgarien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der von ihr vorgebrachten Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung von einer weiblichen Organwalterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2140304.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.