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{'item': 'W247 2149343-1'}

Obsah (9)§ 13Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlW247 2149343-1 SpruchW247 2149343-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert Peter HOFER üb

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.06.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und III. dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 27.01.2018 erteilt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und römisch drei. dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.01.2018 erteilt. 3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2017 zu eigenen Handen zugestellt.
  2. Mit Fax der Caritas Wien wurde am 28.02.2017 beim BFA die gegenständliche Beschwerde eingebracht, welche den angefochtenen Bescheid bezeichnet und den Beschwerdeführer als Absender nennt. Die Beschwerde wurde jedoch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage am 07.03.2017 erstellte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des Zentralen Melderegisters, des Rechtsberatungssystems des Bundesministerium für Inneres, des Informationsverbundsystems des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem Betreuungsinformationssystem.
  4. Mit Bestätigungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde übermittelt und ihm aufgetragen, diese binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Begründend wurde ausgeführt, dass Zweifel hinsichtlich der Identität des Einschreiters und der Authentizität der gegenständlichen Beschwerde bestünden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
  5. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 14.04.2017 hinterlegt und am selben Tag vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
  6. Binnen offener Frist langten keine Verbesserungen in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 28.02.2017 eingebrachten Anbringens. Der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 erteilte Bestätigungsauftrag wurde am 14.04.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Frist zur Nachreichung des Identitätsnachweises durch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Bestätigungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232) stellt "[ ] das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen dar[ ]. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen".Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH, 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232) stellt "[ ] das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen dar[ ]. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen".

§ 13Abs.

4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. In diesem Sinne wurde hg dem Beschwerdeführer ein Bestätigungsauftrag erteilt um Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des nicht unterfertigten Anbringens iSd § 13 Abs, 4 AVG auszuräumen und ihm gemeinsam mit dem Bestätigungsauftrag eine Kopie der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde zur Unterschriftsleistung mitübermittelt.In diesem Sinne wurde hg dem Beschwerdeführer ein Bestätigungsauftrag erteilt um Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des nicht unterfertigten Anbringens iSd Paragraph 13, Abs, 4 AVG auszuräumen und ihm gemeinsam mit dem Bestätigungsauftrag eine Kopie der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde zur Unterschriftsleistung mitübermittelt. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem Bestätigungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und das Verfahren ist einzustellen.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und das Verfahren ist einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2149343.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.