4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 13.04.2017 beim BFA eingelangten und mit 11.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.04.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenso unstrittig ist die nachfolgende Erklärung des BF noch am selben Tag, diesen Antrag wieder zurückziehen zu wollen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF am XXXX2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 17, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenso unstrittig ist die nachfolgende Erklärung des BF noch am selben Tag, diesen Antrag wieder zurückziehen zu wollen. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, ist die Zurückziehung eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG).Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, ist die Zurückziehung eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Unbeachtlich der Frage, ob es der tatsächliche Wille des BF war, am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und diesen wieder zurückzuziehen, war auf Grund des Umstandes, dass der BF in Österreich nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG niedergelassen ist, eine rechtsgültige Zurückziehung des bereits gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - nicht möglich.Unbeachtlich der Frage, ob es der tatsächliche Wille des BF war, am XXXX2017 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und diesen wieder zurückzuziehen, war auf Grund des Umstandes, dass der BF in Österreich nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG niedergelassen ist, eine rechtsgültige Zurückziehung des bereits gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem BFA - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - nicht möglich. Da sich somit die Erklärung des BF über die Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz als rechtsunwirksam erweist, ist der BF jedenfalls seit Einbringung des Antrages beim BFA Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, dem nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz zukommt und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig ist.Da sich somit die Erklärung des BF über die Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz als rechtsunwirksam erweist, ist der BF jedenfalls seit Einbringung des Antrages beim BFA Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005, dem nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz zukommt und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zulässig ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
F, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot erlassen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot erlassen. Da der Aufenthalt des BF in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung aber nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zulässig war, erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Da der Aufenthalt des BF in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung aber nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zulässig war, erweist sich die erlassene Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Ist die angeordnete Rückkehrentscheidung rechtswidrig, so muss das auch für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie für das gleichzeitig erlassene Einreiseverbot gelten. Die mögliche Anordnung einer Rückkehrentscheidung wird letztlich vom BFA im Rahmen des anhängigen Asylverfahrens neuerlich zu prüfen sein. Da sich die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot als rechtswidrig erwiesen haben, war in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.Da sich die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot als rechtswidrig erwiesen haben, war in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2153718.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.