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{'item': 'G301 2153725-1'}

Obsah (11)§ 55Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlG301 2153725-1 SpruchG301 2153725-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René B

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.03.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 13.04.2017 beim BFA eingelangten und mit 11.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. (betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des oben angeführten Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides blieben unangefochten. In der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Einreiseverbot ersatzlos beheben, eine mündliche Verhandlung durchführen, und die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen.Mit dem am 13.04.2017 beim BFA eingelangten und mit 11.04.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des oben angeführten Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides blieben unangefochten. In der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Einreiseverbot ersatzlos beheben, eine mündliche Verhandlung durchführen, und die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.04.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kolumbien. Der BF reiste am XXXX2016 über Italien in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten ein und hielt sich ab XXXX2017 in Österreich auf. Am XXXX2017 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kolumbien aus. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden nur die Spruchpunkte III. und IV. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Die übrigen Spruchpunkte I. und II. betreffend Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

§ 27Vw

GVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden nur die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei mittellos und beziehe derzeit kein regelmäßiges Einkommen.Ziffer 6, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF derzeit nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei mittellos und beziehe derzeit kein regelmäßiges Einkommen.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Ziffer 6, insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt seien, weil sich der BF illegal in Österreich aufhalte und derzeit kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF sich weder die Ausreise noch seinen weiteren in Aufenthalt in Österreich leisten könne und "formlich" zu der Begehung von Straftaten - um sich seinen Unterhalt finanzieren zu können - geleitet werde. Wie die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, wurde jedoch nicht näher begründet.Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt seien, weil sich der BF illegal in Österreich aufhalte und derzeit kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF sich weder die Ausreise noch seinen weiteren in Aufenthalt in Österreich leisten könne und "formlich" zu der Begehung von Straftaten - um sich seinen Unterhalt finanzieren zu können - geleitet werde. Wie die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zu dieser Schlussfolgerung gelangen konnte, wurde jedoch nicht näher begründet. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und auch bereits seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise aus Österreich erklärt hat. Konkrete Umstände, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde jedoch nicht auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sich der BF erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhält. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Höchstausmaß von fünf Jahren ausschlaggebend waren. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Bestehen einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begründet. Da bereits das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufzuheben war und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die eine sofortige Ausreise - und somit ohne Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise - erforderlich machen würden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung nicht angefochten und auch erklärt hat, freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 i

Vm.Da bereits das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufzuheben war und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die eine sofortige Ausreise - und somit ohne Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise - erforderlich machen würden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung nicht angefochten und auch erklärt hat, freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig war im Spruch

§ 55Abs.

1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen.Gleichzeitig war im Spruch

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft festzulegen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der gegenständliche Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der gegenständliche Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2153725.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.