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{'item': 'G308 2003420-1'}

Obsah (16)§§ 28Art. 133§ 194§ 2§ 7§ 25§ 27§ 35Art 151§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlG308 2003420-1 SpruchG308 2003420-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einz

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.08.2013, VSNR XXXX, wurde

§ 194GSVG i

Vm. § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: GmbH) unter anderem vom 01.01.2010 bis 31.01.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG unterlag, diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 7Abs.

1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG am 31.01.2011 endete, die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 25

GSVG für 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 1.199,91 und von 01.01.2011 bis 31.01.2011 monatlich EUR 4.900,00 betragen,

§ 27

GSVG die nachträgliche Vorschreibung der Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der Pensionsversicherung EUR 107,60 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 50,65 monatlich sowie im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011 in der Pensionsversicherung EUR 727,44 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 323,82 monatlich betragen und der Beschwerdeführer

§ 35

GSVG verpflichtet ist, unter Anrechnung der bis zum 20.07.2013 geleisteten Zahlungen den bereits fälligen Beitragsrückstand von insgesamt EUR 1.060,94 zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.08.2013, VSNR römisch 40 , wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 (im Folgenden: GmbH) unter anderem vom 01.01.2010 bis 31.01.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlag, diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG am 31.01.2011 endete, die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 25, GSVG für 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 1.199,91 und von 01.01.2011 bis 31.01.2011 monatlich EUR 4.900,00 betragen,

Paragraph 27, GSVG die nachträgliche Vorschreibung der Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der Pensionsversicherung EUR 107,60 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 50,65 monatlich sowie im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011 in der Pensionsversicherung EUR 727,44 monatlich und in der Krankenversicherung EUR 323,82 monatlich betragen und der Beschwerdeführer

Paragraph 35, GSVG verpflichtet ist, unter Anrechnung der bis zum 20.07.2013 geleisteten Zahlungen den bereits fälligen Beitragsrückstand von insgesamt EUR 1.060,94 zu bezahlen.

  1. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.09.2013 Einspruch erhoben.
  2. Der nunmehr als Beschwerde anzusehende Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 08.10.2013 dem Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 07.03.2014 vom Landeshauptmann von Steiermark dem infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr zur Entscheidung zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Einem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2017 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2016 verstorben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG als auch das subsidiär anwendbare AVG nicht. Auch Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sind weder im AVG noch im VwGVG enthalten. Ob im Falle des Todes eines Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt werden muss, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob es sich um eine dingliche oder eine persönliche Verwaltungssache handelt (VwGH 17.7.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020). Dingliche Verwaltungssachen berechtigen den jeweiligen Inhaber (Beschwerdeführer) hinsichtlich des Rechts an einer Sache, persönliche hingegen liegen vor, wenn sie in der persönlichen Eigenschaft des Berechtigten gegründet sind. Dies ist auch bei der Mehrzahl der Verwaltungsverfahren der Fall und kommt in diesen Fällen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, wonach eine persönliche Verwaltungssache vorliegt und folgt daher, dass eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung des verstorbenen Beschwerdeführers aufgrund der persönlichen Natur der Verwaltungssache nicht gegeben ist. Da im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei des Verfahrens am 22.11.2016 verstorben ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren aus den angeführten Gründen einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2003420.1.00

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