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{'item': 'G308 2005290-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 194§ 2§§ 27§ 52§ 22§ 164§ 124§ 188§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 4§ 18§ 23§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlG308 2005290-1 SpruchG308 2005290-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.07.2013, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 17.07.2013 zugestellt, wurde

§ 194GSVG i

Vm. § 410 ASVG festgestellt, dass die BF von 01.01.2009 bis 31.12.2010

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war (Spruchpunkt 1.), ihre Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) für das Jahr 2009 monatlich EUR 1.711,12 und für das Jahr 2010 monatlich EUR 596,59 endgültig betragen (Spruchpunkt 2.), die von der endgültigen Beitragsgrundlage zu leistenden Beiträge für 2009 monatlich in der Krankenversicherung

§§ 27

, 27a und 27d GSVG EUR 130,91 und in der Pensionsversicherung

§ 27

GSVG EUR 273,78 sowie für 2010 monatlich in der Krankenversicherung

§§ 27

, 27a und 27d GSVG EUR 45,64 und in der Pensionsversicherung

§ 27

GSVG EUR 96,95 betragen (Spruchpunkt 3.) und die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge

§ 52

BMSVG für Jänner bis Dezember 2009 EUR 23,51, für Jänner bis April 2010 EUR 5,60 und für Mai bis Dezember 2010 EUR 9,13 betragen (Spruchpunkt 4.). Die Beiträge seien bereits entrichtet worden.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.07.2013, dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 17.07.2013 zugestellt, wurde

Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die BF von 01.01.2009 bis 31.12.2010

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war (Spruchpunkt 1.), ihre Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) für das Jahr 2009 monatlich EUR 1.711,12 und für das Jahr 2010 monatlich EUR 596,59 endgültig betragen (Spruchpunkt 2.), die von der endgültigen Beitragsgrundlage zu leistenden Beiträge für 2009 monatlich in der Krankenversicherung

Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG EUR 130,91 und in der Pensionsversicherung

Paragraph 27, GSVG EUR 273,78 sowie für 2010 monatlich in der Krankenversicherung

Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG EUR 45,64 und in der Pensionsversicherung

Paragraph 27, GSVG EUR 96,95 betragen (Spruchpunkt 3.) und die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge

Paragraph 52, BMSVG für Jänner bis Dezember 2009 EUR 23,51, für Jänner bis April 2010 EUR 5,60 und für Mai bis Dezember 2010 EUR 9,13 betragen (Spruchpunkt 4.). Die Beiträge seien bereits entrichtet worden. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF Kommanditistin der Steuerberatungs KEG (Kommanditerwerbsgesellschaft) ihres Ehegatten sei. Zur Gründung der Gesellschaft sei zwischen der BF und ihrem Ehegatten, dem Komplementär, ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden. Punkt IV. des Gesellschaftsvertrages verpflichte die BF als Kommanditistin zu einer monatlichen Arbeitsleistung für die Gesellschaft von mindestens 30 Stunden. Nach Punkt XIII. des Gesellschaftsvertrages stehe der BF nach Abzug der Vorweggewinne für ihre darüber hinaus bestehende Kapitalbeteiligung am verbleibenden Gewinn ein Anteil von 49 % zu. Aus dem Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2009 gehe hervor, dass der Anteil der BF als Kommanditistin an den Gesamteinkünften der Gesellschaft 75 % betragen habe. Entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages könne ein derart hoher Gewinnanteil nur durch entsprechend hohe Vorweggewinne entstehen, welche wiederum entsprechend hohe Arbeitsleistungen voraussetze. Das Vorbringen der BF, wonach diese im Jahr 2009 nicht mehr in der Gesellschaft mitgearbeitet hätte, würde daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Punkt XIII. des Gesellschaftsvertrages müssten die Vorweggewinne der Gesellschafter einvernehmlich festgelegt werden. Im Jahr 2010 seien die Jahresgewinne der Gesellschaft zwischen dem Komplementär (dem Ehegatten der BF) und der BF als Kommanditistin fast genau im Verhältnis von 51% zu 49 % und offenbar ohne Zuteilung von Vorweggewinnen für die jeweils von beiden Gesellschaftern zu erbringenden Arbeitsleistungen aufgeteilt worden. Nachdem eine Steuerberatungsgesellschaft ohne Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter auch keinen Gewinn erwirtschaften könne, müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätten. Die Abgabenbehörde habe die von der BF im Jahr 2010 erwirtschafteten Einkünfte den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

§ 22ESt

G 1988 zugeordnet und sei diese Zuordnung mit Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139) nicht zu hinterfragen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sein. Im Falle einer Mitunternehmerschaft würden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dann vorliegen, wenn jeder der Mitunternehmer nicht nur eine untergeordnete Arbeit, sondern eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe (VwGH vom 20.04.1999, Zl. 94/14/0149). Die von der BF für die Gesellschaft erbrachte Arbeitsleistung habe weder eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG noch nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz begründet. Es sei daher nicht nur für das Jahr 2009 sondern auch für das Jahr 2010 die Pflichtversicherung der BF

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF Kommanditistin der Steuerberatungs KEG (Kommanditerwerbsgesellschaft) ihres Ehegatten sei. Zur Gründung der Gesellschaft sei zwischen der BF und ihrem Ehegatten, dem Komplementär, ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden. Punkt römisch vier. des Gesellschaftsvertrages verpflichte die BF als Kommanditistin zu einer monatlichen Arbeitsleistung für die Gesellschaft von mindestens 30 Stunden. Nach Punkt römisch dreizehn. des Gesellschaftsvertrages stehe der BF nach Abzug der Vorweggewinne für ihre darüber hinaus bestehende Kapitalbeteiligung am verbleibenden Gewinn ein Anteil von 49 % zu. Aus dem Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes für das Jahr 2009 gehe hervor, dass der Anteil der BF als Kommanditistin an den Gesamteinkünften der Gesellschaft 75 % betragen habe. Entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages könne ein derart hoher Gewinnanteil nur durch entsprechend hohe Vorweggewinne entstehen, welche wiederum entsprechend hohe Arbeitsleistungen voraussetze. Das Vorbringen der BF, wonach diese im Jahr 2009 nicht mehr in der Gesellschaft mitgearbeitet hätte, würde daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Punkt römisch dreizehn. des Gesellschaftsvertrages müssten die Vorweggewinne der Gesellschafter einvernehmlich festgelegt werden. Im Jahr 2010 seien die Jahresgewinne der Gesellschaft zwischen dem Komplementär (dem Ehegatten der BF) und der BF als Kommanditistin fast genau im Verhältnis von 51% zu 49 % und offenbar ohne Zuteilung von Vorweggewinnen für die jeweils von beiden Gesellschaftern zu erbringenden Arbeitsleistungen aufgeteilt worden. Nachdem eine Steuerberatungsgesellschaft ohne Arbeitsleistung ihrer Gesellschafter auch keinen Gewinn erwirtschaften könne, müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätten. Die Abgabenbehörde habe die von der BF im Jahr 2010 erwirtschafteten Einkünfte den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Paragraph 22, EStG 1988 zugeordnet und sei diese Zuordnung mit Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139) nicht zu hinterfragen. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sein. Im Falle einer Mitunternehmerschaft würden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dann vorliegen, wenn jeder der Mitunternehmer nicht nur eine untergeordnete Arbeit, sondern eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe (VwGH vom 20.04.1999, Zl. 94/14/0149). Die von der BF für die Gesellschaft erbrachte Arbeitsleistung habe weder eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG noch nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz begründet. Es sei daher nicht nur für das Jahr 2009 sondern auch für das Jahr 2010 die Pflichtversicherung der BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen gewesen. In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen (Punkt 2.), der konkreten monatlichen Beiträge (Punkt 3.) und der Selbstverständigenvorsorgebeiträge (Punkt 4.) vorgenommen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der als "Berufung" betitelt Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 14.08.2013, welcher bei der belangten Behörde per Fax am selben Tag fristgerecht einlangte. Die BF beantragte darin durch ihren steuerlichen Vertreter, sie von der Sozialversicherungspflicht sowie den vorgeschriebenen Beiträgen für die Jahre 2009 und 2010 auszunehmen. Begründend wurde angeführt, dass es außer Streit stehe, dass der Sozialversicherungsträger an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden sei. Insofern erfolge diesbezüglich auch keine Bestreitung, es müsse jedoch entgegengehalten werden, dass das Finanzamt im Einkommenssteuerbescheid keine Unterscheidung dahingehend treffe, ob es sich bei den Einkünften um einen mitarbeitenden oder rein kapitalistisch beteiligten Kommanditisten handle. Es handle sich immer um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Bindungswirkung an den Einkommenssteuerbescheid habe insofern keine Auswirkungen auf die Einstufung der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsreichte an der Geschäftsführung nicht hinausgehen. Auch dies werde nicht bestritten. Schon aus dem Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz ergebe sich, dass eine Geschäftsführung mangels entsprechender Berufsbefugnis ausgeschlossen sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe eindeutig hervor, dass der Komplementär allein zur Geschäftsführung befugt sei. Die Kommanditistin sei weiters vor der Gebietskrankenkasse (GKK) zum gesamten Sachverhalt persönlich und niederschriftlich einvernommen worden, dass ihrerseits keine Geschäftsführung vorliege. In eben dieser Niederschrift werde seitens der GKK festgehalten, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen würden. Hätte die BF daher in der Gesellschaft entsprechend mitgearbeitet, wäre unter Umständen auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG eingetreten. Eine mündliche Abänderung eines Gesellschaftsvertrages sei zulässig, da ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft keinen Formzwängen unterliege. Ein mündlicher Gesellschaftsvertrag sei gültig. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise in abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen entscheidend. So sei in der Niederschrift vor der GKK festgehalten worden, dass eine Mitarbeit der Kommanditistin ab dem Jahr 2009 nicht vorgelegen sei. Demnach sei es unzulässig, sich lediglich auf die schriftlich vorhandenen Vertragspunkte zurückzuziehen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0176, verwiesen, wonach es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd. § 539a ASVG ankomme. Es werde ersucht, dem Rechtsmittel stattzugeben.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der als "Berufung" betitelt Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 14.08.2013, welcher bei der belangten Behörde per Fax am selben Tag fristgerecht einlangte. Die BF beantragte darin durch ihren steuerlichen Vertreter, sie von der Sozialversicherungspflicht sowie den vorgeschriebenen Beiträgen für die Jahre 2009 und 2010 auszunehmen. Begründend wurde angeführt, dass es außer Streit stehe, dass der Sozialversicherungsträger an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden sei. Insofern erfolge diesbezüglich auch keine Bestreitung, es müsse jedoch entgegengehalten werden, dass das Finanzamt im Einkommenssteuerbescheid keine Unterscheidung dahingehend treffe, ob es sich bei den Einkünften um einen mitarbeitenden oder rein kapitalistisch beteiligten Kommanditisten handle. Es handle sich immer um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Bindungswirkung an den Einkommenssteuerbescheid habe insofern keine Auswirkungen auf die Einstufung der sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlage. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsreichte an der Geschäftsführung nicht hinausgehen. Auch dies werde nicht bestritten. Schon aus dem Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz ergebe sich, dass eine Geschäftsführung mangels entsprechender Berufsbefugnis ausgeschlossen sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe eindeutig hervor, dass der Komplementär allein zur Geschäftsführung befugt sei. Die Kommanditistin sei weiters vor der Gebietskrankenkasse (GKK) zum gesamten Sachverhalt persönlich und niederschriftlich einvernommen worden, dass ihrerseits keine Geschäftsführung vorliege. In eben dieser Niederschrift werde seitens der GKK festgehalten, dass nicht genügend Anhaltspunkte für eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen würden. Hätte die BF daher in der Gesellschaft entsprechend mitgearbeitet, wäre unter Umständen auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG eingetreten. Eine mündliche Abänderung eines Gesellschaftsvertrages sei zulässig, da ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft keinen Formzwängen unterliege. Ein mündlicher Gesellschaftsvertrag sei gültig. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise in abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen entscheidend. So sei in der Niederschrift vor der GKK festgehalten worden, dass eine Mitarbeit der Kommanditistin ab dem Jahr 2009 nicht vorgelegen sei. Demnach sei es unzulässig, sich lediglich auf die schriftlich vorhandenen Vertragspunkte zurückzuziehen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0176, verwiesen, wonach es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd. Paragraph 539 a, ASVG ankomme. Es werde ersucht, dem Rechtsmittel stattzugeben.
  3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 03.09.2013 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides in der Stellungnahme der belangten Behörde wiederholt und beantragt, der Landeshauptmann von Kärnten möge dem Einspruch keine Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 15.07.2013 vollinhaltlich bestätigen.
  4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27.09.2013 wurde der BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und der BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von drei Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.
  5. Mit der am 21.10.2013 beim Landeshauptmann von Kärnten eingelangten Stellungnahme vom 18.10.2013 wurde seitens der BF auf die Ausführungen in der "Berufung" (Beschwerde) verwiesen und diese wortwörtlich neuerlich wiedergegeben. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde seitens der BF nicht erstattet.
  6. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Die belangte Behörde wurde vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 01.03.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihr die Gegenäußerung der BF vom 18.10.2013 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit notariell beglaubigtem Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft und Zusammenschlussvertrag vom 17.09.2003 gründeten der Ehegatte der BF als Steuerberater (Komplementär) und die BF (Kommanditistin) die "XXXX" (im Folgenden: KG) mit dem Unternehmensgegenstand der in § 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der damals geltenden Fassung, Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeiten.Mit notariell beglaubigtem Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditerwerbsgesellschaft und Zusammenschlussvertrag vom 17.09.2003 gründeten der Ehegatte der BF als Steuerberater (Komplementär) und die BF (Kommanditistin) die "XXXX" (im Folgenden: KG) mit dem Unternehmensgegenstand der in Paragraph 3, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, in der damals geltenden Fassung, Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeiten. Die KG wurde in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) am 27.09.2003 unter der Zahl FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Mit 01.01.2007 wurde aufgrund der Rechtsänderung des UGB die Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt.Die KG wurde in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) am 27.09.2003 unter der Zahl FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen. Mit 01.01.2007 wurde aufgrund der Rechtsänderung des UGB die Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt. Der Komplementär vertritt die KG seit 27.09.2003 selbstständig. Als Kommanditistin ist die BF mit einer Haftsumme von EUR 10.000,-- in das Firmenbuch eingetragen. Unter Punkt V. des Gesellschaftsvertrages wird ausgeführt, dass der Ehegatte der BF der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft ist (Komplementär) und die Stellung der BF jener einer Kommanditistin entspricht und ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit einem Betrag von € 10.000,-- (in Worten Euro zehntausend) beschränkt ist.Unter Punkt römisch fünf. des Gesellschaftsvertrages wird ausgeführt, dass der Ehegatte der BF der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft ist (Komplementär) und die Stellung der BF jener einer Kommanditistin entspricht und ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit einem Betrag von € 10.000,-- (in Worten Euro zehntausend) beschränkt ist. Der mit "Einlagen" betitelte Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages lautet:Der mit "Einlagen" betitelte Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages lautet: "Die Gesellschafter leisten anteilig nachstehende Einlagen: Herr Mag. KU.W. bringt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels IV des Umgründungssteuergesetzes sein seit dem Jahre 2001 bestehendes Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Es gilt gem. dem Artikel IV des Umgründungssteuergesetzes Buchwertfortführung, für die von Herrn Mag. KU. W. eingebrachten Wirtschaftsgüter. Eine Aufstellung der eingebrachten Wirtschaftsgüter sowie Zusammenschlussbilanz (-status) liegt diesem Gesellschaftsvertrag bei.Herr Mag. KU.W. bringt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Artikels römisch vier des Umgründungssteuergesetzes sein seit dem Jahre 2001 bestehendes Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Es gilt gem. dem Artikel römisch vier des Umgründungssteuergesetzes Buchwertfortführung, für die von Herrn Mag. KU. W. eingebrachten Wirtschaftsgüter. Eine Aufstellung der eingebrachten Wirtschaftsgüter sowie Zusammenschlussbilanz (-status) liegt diesem Gesellschaftsvertrag bei. Frau C. H. [Anm. BF] leistet eine Einlage in bar im Wert von € 10.000,-- (in Worten Euro zehntausend). Die Sacheinlage des Komplementärs bzw. die Kapitaleinlage der Kommanditistin ergeben ein Verhältnis der Anteile von 51 % der Gesellschaftsanteile für den Komplementär und 49 % der Gesellschaftsanteile für die Kommanditistin. Neben seiner Sacheinlage bringt der Komplementär eine monatliche Arbeitsleistung von zumindest 20 Stunden in die Gesellschaft ein. Die Kommanditistin hat eine monatliche Arbeitsleistung von zumindest 30 Stunden zu erbringen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditistin besteht nicht. Frau C. H. [Anm. BF] ist an den bis zum 01.01.2003 bestehenden stillen Reserven nicht beteiligt. Im Falle der Liquidation steht ihr diesbezüglich daher kein Liquidationserlös zu. [...]" Der mit "Geschäftsführung und Vertretung" betitelte Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages lautet:Der mit "Geschäftsführung und Vertretung" betitelte Punkt römisch sieben. des Gesellschaftsvertrages lautet: "Die Geschäftsführung und Vertretung dieser Gesellschaft obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. In Bezug auf außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen steht dem Kommanditisten das Widerspruchsrecht

§ 164

HGB zu.""Die Geschäftsführung und Vertretung dieser Gesellschaft obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. In Bezug auf außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen steht dem Kommanditisten das Widerspruchsrecht

Paragraph 164, HGB zu." Punkt IX. regelt, dass eine Übertragung, Teilung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen oder von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedarf.Punkt römisch neun. regelt, dass eine Übertragung, Teilung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen oder von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedarf. Zum Stimmrecht wird unter Punkt X. des Gesellschaftsvertrages festgehalten:Zum Stimmrecht wird unter Punkt römisch zehn. des Gesellschaftsvertrages festgehalten: "Entsprechend dem Anteilsverhältnis

Punkt VI. hat der Komplementär 51 Stimmen und die Kommanditistin 49 Stimmen Die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in allen gesetzlichen und gültigen Formen gefasst.""Entsprechend dem Anteilsverhältnis

Punkt römisch sechs. hat der Komplementär 51 Stimmen und die Kommanditistin 49 Stimmen Die nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in allen gesetzlichen und gültigen Formen gefasst." Der mit "Vorweggewinn und Ergebnisverteilung" betitelte Punkt XIII. des Gesellschaftsvertrages lautet:Der mit "Vorweggewinn und Ergebnisverteilung" betitelte Punkt römisch dreizehn. des Gesellschaftsvertrages lautet: "Für Arbeitsleistungen des Komplementärs und der Kommanditistin stehen diesen ein angemessener, jeweils einvernehmlich festzulegender jährlicher Vorweggewinn, welcher auch den Ersatz aller Aufwendungen zu umfassen hat, zu. Dem Komplementär steht weiters zudem ein ebenfalls einvernehmlich jeweils festzulegender jährlicher Vorweggewinn für dessen weitergehendere Haftung zu. Dabei ist vom betriebswirtschaftlichen tatsächlichen Ausmaß und Umfang der Haftung der Komplementäre in Abhängigkeit vom Vermögen und der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft auszugehen. Am nach Abzug der Vorwegvergütungen verbleibenden Gewinn ist der Komplementär mit 51 % und die Kommanditistin mit 49 % beteiligt. Sollten Entnahmen der Gesellschafter eines Jahres deren Gewinnanteil für das jeweilige Jahr übersteigen, so sind diese Mehrentnahmen unmittelbar nach Feststellung des Jahresergebnisses (einschließlich der Feststellung der Vorwegvergütungen) an die Gesellschaft zurückzuzahlen. [...]" Die von den Gesellschaftern zu tätigenden Entnahmen wurden durch Beschlussfassung durch die Gesellschafter geregelt. Die Entnahmen stellten Teilzahlungen auf den Gewinnanteil dar (Punkt XIV. des Gesellschaftsvertrages).Die von den Gesellschaftern zu tätigenden Entnahmen wurden durch Beschlussfassung durch die Gesellschafter geregelt. Die Entnahmen stellten Teilzahlungen auf den Gewinnanteil dar (Punkt römisch vierzehn. des Gesellschaftsvertrages). Die BF weist in ihrem Sozialversicherungsdatenauszug die folgenden Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung/Tätigkeit oder den Bezug von Sozialversicherungsleistungen auf: Zeitraum Beschäftigung/Tätigkeit Versicherungsträger 01.12.1999-31.03.2001 Angestellte KGKK 01.09.2000-03.08.2004 Angestellte KGKK 19.11.2001-22.02.2002 Angestellte KGKK 04.08.2004-27.11.2004 Wochengeldbezug KGKK 28.11.2004-01.04.2007 Kinderbetreuungsgeld KGKK 01.02.2005-31.01.2006 Geringfügig beschäftigte Angestellte KGKK 01.02.2006-30.09.2006 Geringfügig beschäftigte Angestellte KGKK 01.10.2006-31.10.2006 Angestellte KGKK 01.11.2006-31.12.2006 Geringfügig beschäftigte Angestellte KGKK 01.01.2007 - laufend Angestellte KGKK 01.01.2005-31.12.2011 Selbstständige

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVGSelbstständige

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG SVA Die BF verfügte über einen mit 20.09.2001 von der Stadt XXXX zurüber einen mit 20.09.2001 von der Stadt römisch 40 zur Zahl: XXXX ausgefertigten Gewerbeschein mit dem Wortlaut:Zahl: römisch 40 ausgefertigten Gewerbeschein mit dem Wortlaut: "Buchhalter

§ 124Z 2a Gew

O 1994". Die Gewerbeberechtigung wurde mit Wirkung 30.12.2003 wieder zurückgelegt und erlosch."Buchhalter

Paragraph 124, Ziffer 2 a, GewO 1994". Die Gewerbeberechtigung wurde mit Wirkung 30.12.2003 wieder zurückgelegt und erlosch. Für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wurde die BF seitens der belangten Behörde nach Überprüfung der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide jeweils endgültig aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG (Unterschreitung der jeweils geltenden Versicherungsgrenzen) ausgenommen.Für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wurde die BF seitens der belangten Behörde nach Überprüfung der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide jeweils endgültig aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG wegen der Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG (Unterschreitung der jeweils geltenden Versicherungsgrenzen) ausgenommen. Aufgrund des Erlöschens der Gewerbeberechtigung der BF mit 30.12.2003 wurde die BF mit 01.01.2004 generell aus der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen. Die BF wurde nach einer von ihr rückwirkend mit 09.11.2006 abgegebenen Versicherungserklärung mit 01.01.2005 aufgrund ihrer Stellung als in der KG mitarbeitende Kommanditistin und des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG einbezogen.Die BF wurde nach einer von ihr rückwirkend mit 09.11.2006 abgegebenen Versicherungserklärung mit 01.01.2005 aufgrund ihrer Stellung als in der KG mitarbeitende Kommanditistin und des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen. Aufgrund einer entsprechenden Meldung der BF wurde der Sohn der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2008 rückwirkend mit 01.01.2005 beitragsfrei in der Krankenversicherung der BF nach dem GSVG mitversichert. Zwischen August 2008 und Februar 2010 erfolgten seitens der BF insgesamt vier Anträge auf Zahlungserleichterung bei der belangten Behörde, welche ihr allesamt unter Bewilligung einer Ratenzahlung für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge gewährt wurden. Mit Antrag vom 20.04.2010 beantragte die BF die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte für das Jahr 2010. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2010 wurde dem Antrag der BF vom 20.04.2010 auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage - vorbehaltlich einer nachfolgenden Überprüfung des Einkommenssteuerbescheides - stattgegeben. Mit 01.05.2010 wurde die BF neuerlich wegen der voraussichtlichen Unterschreitung der Versicherungsgrenze aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG sowie der Unfallversicherung nach ASVG vorläufig ausgenommen. Ein bestehendes Guthaben auf dem Beitragskonto der BF wurde dem Beitragskonto des Komplementärs umgebucht. Mit Schreiben vom 30.11.2011, bei der belangten Behörde am selben Tag per Fax einlangend, beantragte die BF durch ihren steuerlichen Vertreter ihre rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach GSVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Kommanditistin der KG seit dem Jahr 2009, nachdem die BF ihre Mitarbeit in der KG bereits Ende des Jahres 2008 eingestellt hätte und nur mehr kapitalistisch beteiligt sei. Die BF hat jedenfalls zwischen den Jahren 2003 und 2007 neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin in der KG gearbeitet und dort die Buchhaltung für den Betrieb geführt. Seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse liegen keine Hinweise auf eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG hinsichtlich der von der BF für die KG erbrachten Dienstleistungen vor.Seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse liegen keine Hinweise auf eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der von der BF für die KG erbrachten Dienstleistungen vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ihre gesellschaftsvertraglich vereinbarten Dienstleistungen für die KG im Ausmaß von zumindest 30 Stunden pro Monat seit 31.12.2008 eingestellt hat. Die BF hat eine Beendigung ihrer Tätigkeit nicht innerhalb der einmonatigen Meldefrist bekannt gegeben. Die BF wurde aufgrund ihrer Beendigungsmeldung vom 21.12.2011, mit welcher sie die Beendigung ihrer Tätigkeit in der KG mit 31.12.2008 anzeigte, mit 01.12.2011 wieder aus der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen.Die BF hat eine Beendigung ihrer Tätigkeit nicht innerhalb der einmonatigen Meldefrist bekannt gegeben. Die BF wurde aufgrund ihrer Beendigungsmeldung vom 21.12.2011, mit welcher sie die Beendigung ihrer Tätigkeit in der KG mit 31.12.2008 anzeigte, mit 01.12.2011 wieder aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen. Aus dem Bescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX, Steuernummer: XXXX, über die Feststellung von Einkünften

§ 188

BAO 2009 gehen für das Jahr 2009 Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.979,98 hervor, wovon auf den Komplementär EUR 4.324,79 und auf die BF als Kommanditistin EUR 12.655,19 entfallen sind.Aus dem Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , Steuernummer: römisch 40 , über die Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2009 gehen für das Jahr 2009 Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 16.979,98 hervor, wovon auf den Komplementär EUR 4.324,79 und auf die BF als Kommanditistin EUR 12.655,19 entfallen sind. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2009, Steuernummer: XXXX, weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.655,19 sowie Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 6.596,19 und eine Abgabennachforderung in der Höhe von EUR 2.534,47 aus.Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2009, Steuernummer: römisch 40 , weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.655,19 sowie Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 6.596,19 und eine Abgabennachforderung in der Höhe von EUR 2.534,47 aus. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2010, Steuernummer: XXXX, weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.852,87 sowie Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.466,39 und eine Abgabennachforderung in der Höhe von EUR 1.120,00 aus.Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2010, Steuernummer: römisch 40 , weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.852,87 sowie Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 7.466,39 und eine Abgabennachforderung in der Höhe von EUR 1.120,00 aus. Die Höhe der Einkünfte der BF in den Jahren 2009 und 2010 sowie die Zuordnung zu den Einkunftsarten durch das Finanzamt und der Versicherungszeitraum sind seitens der BF unbestritten. Unstrittig sind weiters die im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermittelten Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge. Strittig ist lediglich, ob die BF überhaupt zwischen 01.01.2009 und 31.12.2010 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.Strittig ist lediglich, ob die BF überhaupt zwischen 01.01.2009 und 31.12.2010 der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch, in das Gewerberegister und erstellte einen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Gesellschaftsvertrag, die Einkommenssteuerbescheide 2009 und 2010, der Feststellungsbescheid

§ 188

BAO für das Jahr 2009, die Gewerbeberechtigung der BF sowie deren Erlöschen sowie sämtliche Korrespondenz zwischen der BF bzw. ihrem steuerlichen Vertreter und der belangten Behörde, darunter Versicherungserklärungen, Anträge auf Herabsetzung der Beiträge oder Ausnahme von der Pflichtversicherung, Anträge auf Pflichtversicherung sowie Ratenzahlungsersuchen sind aktenkundig.Der Gesellschaftsvertrag, die Einkommenssteuerbescheide 2009 und 2010, der Feststellungsbescheid

Paragraph 188, BAO für das Jahr 2009, die Gewerbeberechtigung der BF sowie deren Erlöschen sowie sämtliche Korrespondenz zwischen der BF bzw. ihrem steuerlichen Vertreter und der belangten Behörde, darunter Versicherungserklärungen, Anträge auf Herabsetzung der Beiträge oder Ausnahme von der Pflichtversicherung, Anträge auf Pflichtversicherung sowie Ratenzahlungsersuchen sind aktenkundig. Die BF bestreitet weder die maßgeblichen Versicherungszeiträume noch die Einkommenssteuerbescheide und die darin festgestellten Einkünfte und Einkunftsarten. Die BF brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie mit 31.12.2008 ihre mitarbeitende Tätigkeit bei der KG, deren Kommanditistin sie ist, eingestellt habe und beginnend mit 01.01.2009 nur mehr am Kapital beteiligte Kommanditistin gewesen sei. Diese Änderung basiere auf einer mündlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Einen schriftlichen Nachweis oder sonstiges Beweismittel konnte seitens der BF nicht erbracht werden. Die BF bzw. ihr steuerlicher Vertreter standen mit der belangten Behörde laufend in Kontakt. Im August 2008 wurde auch die rückwirkende Einbeziehung des 2004 geborenen Sohnes der BF mit 01.01.2005 in die beitragsfreie Krankenversicherung nach dem GSVG beantragt. Zwischen August 2008 und Februar 2010 hat die BF insgesamt zumindest vier Mal bei der belangten Behörde um Bewilligung von Ratenzahlungen für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge ersucht, welche ihr letztlich - in diesen Zeiträumen - auch gewährt wurden. Am 20.04.2010 beantragte die BF die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte für das Jahr 2010, welcher von der belangten Behörde mit 03.05.2010 - vorbehaltlich einer Nachprüfung des Einkommenssteuerbescheides - stattgegeben wurde. Die BF hat zu keiner Zeit zwischen 31.12.2008 und 29.11.2011 die Beendigung oder Unterbrechung ihrer Mitarbeit in der KG der belangten Behörde angezeigt oder sonst geltend gemacht, dass eine Sozialversicherungspflicht ihrerseits mangels aktiver Dienstleistungen in der KG seit 31.12.2008 nicht mehr vorliege, obwohl die BF im Verlaufe des bisherigen Verwaltungsgeschehens immer wieder wegen der Einbeziehung oder Ausnahme ihrer Person in bzw. aus der Pflichtversicherung aufgrund geänderter Verhältnisse mit der belangten Behörde in Kontakt trat und in einem Zeitraum, den die BF nunmehr von der Versicherungspflicht rückwirkend ausnehmen will, mehrfach um Zahlungserleichterungen ob der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge ersuchte, ohne je geltend zu machen, dass eine aktive Tätigkeit ihrerseits als mitarbeitende Kommanditistin in der KG nicht mehr vorliegt. Der entsprechende Antrag wurde erst am 30.11.2011 - somit beinahe ein weiters Jahr nach Verstreichen des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes - gestellt. Schon aus diesen Gründen ist das Vorbringen der BF die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es konnte daher schon deshalb nicht festgestellt werden, dass die BF im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 tatsächlich keine die Sozialversicherungspflicht nach GSVG bedingende selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Darüber hinaus ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch, als "Berufung" betitelt) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2013 wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet. Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 1. Die BF bestreitet, in den im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiträumen von 01.01.2009 bis 31.12.2010

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da sie mit 31.12.2008 ihre aktive Mitarbeit als Kommanditistin in der KG auf Grund einer mündlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages eingestellt habe und fortan nur mehr mit ihrer Kapitaleinlage von EUR 10.000,-- kapitalistisch beteiligt gewesen sei. In einem solchen Fall sei der Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt. Strittig ist daher einerseits, ob die BF tatsächlich ihre aktive Mitarbeit in der KG eingestellt hat, wann sie diese eingestellt hat und ob seitens der BF nun für den strittigen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG vorliegt.1. Die BF bestreitet, in den im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiträumen von 01.01.2009 bis 31.12.2010

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da sie mit 31.12.2008 ihre aktive Mitarbeit als Kommanditistin in der KG auf Grund einer mündlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages eingestellt habe und fortan nur mehr mit ihrer Kapitaleinlage von EUR 10.000,-- kapitalistisch beteiligt gewesen sei. In einem solchen Fall sei der Versicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht erfüllt. Strittig ist daher einerseits, ob die BF tatsächlich ihre aktive Mitarbeit in der KG eingestellt hat, wann sie diese eingestellt hat und ob seitens der BF nun für den strittigen Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG vorliegt. Unbestritten blieben die jeweilige Höhe und Berechnung der in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. des angefochtenen Bescheides, auf Basis der in den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2009 bis 2010 ausgewiesenen Einkünfte, berechneten Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge und Beiträge zur betrieblichen Selbstständigenvorsorge. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht in den angeführten Zeiträumen

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides beschränkt ist. Eine Überprüfung der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. §§ 25, 27, 27a, 27d, 35 GSVG und § 52 BSMVG hat daher nicht stattzufinden.Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht in den angeführten Zeiträumen

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides beschränkt ist. Eine Überprüfung der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. Paragraphen 25, 27, 27 a, 27 d, 35, GSVG und Paragraph 52, BSMVG hat daher nicht stattzufinden. 2.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monate vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monate vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

§ 4Abs.

1 Z. 6 GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte

§ 4Abs.

1 Z. 6 lit. b GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2009 EUR 4.292,88 und im Jahr 2010 EUR 4.395,96) nicht übersteigt.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2009 EUR 4.292,88 und im Jahr 2010 EUR 4.395,96) nicht übersteigt. § 6 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 6, Absatz 4, GSVG lautet:

(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung 1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

  1. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
  2. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.
  3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, § 7 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, GSVG lautet:

(4)Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
(4)Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

  1. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
  2. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;
  3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden;
  4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
  5. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten. § 18 GSVG normiert die Meldepflichten von Pflichtversicherten.

Abs. 1 leg. cit. haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt beim Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung

§ 4Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.

Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten. Aus Abs. 2 leg. cit. geht weiters hervor, dass die Meldepflichtigen

Abs. 1 innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben haben.Paragraph 18, GSVG normiert die Meldepflichten von Pflichtversicherten.

Absatz eins, leg. cit. haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt beim Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten. Aus Absatz 2, leg. cit. geht weiters hervor, dass die Meldepflichtigen

Absatz eins, innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben haben. 3. Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger"

§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich

(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1088 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).3. Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger"

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich

(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1088 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur
  1. GSVG-Novelle (1235 BlgNR
  2. GP, S. 20) geht zu dem mit dieser Novelle eingeführten § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Bezug auf die Einbeziehung von Kommanditisten in die Sozialversicherung Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur
  3. GSVG-Novelle (1235 BlgNR
  4. GP, S. 20) geht zu dem mit dieser Novelle eingeführten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Bezug auf die Einbeziehung von Kommanditisten in die Sozialversicherung Folgendes hervor: "Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter."Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter. Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person' ist oder ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt.Die Streichung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person' ist oder ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt. [...] Etwas anderes ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach § 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögenmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im Wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann [...]. Bringt ein Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht."Etwas anderes ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach Paragraph 161, HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögenmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im Wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann [...]. Bringt ein Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Fassung nach der
  5. GSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 139/1998) auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar aufgrund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. auch VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0001, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung nach der
  6. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar aufgrund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht vergleiche auch VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0001, mwN). Im konkreten Fall verpflichtete sich die BF im Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2003 als Kommanditistin nicht zur zu einer Kapitaleinlage von EUR 10.000,-- sondern auch zur Arbeitsleistung für die Gesellschaft in einem Mindestausmaß von 30 Stunden pro Monat. Hingegen verpflichtete sich der Komplementär zur Einbringung seines bis dahin bestehenden Einzelunternehmens und zu einer monatlichen Arbeitsleistung für die Gesellschaft in einem Ausmaß von 20 Stunden pro Monat und somit um monatlich 10 Stunden weniger als die BF. Von der Geschäftsführung ist die BF als Kommanditistin entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 164 UGB auch vertraglich ausgeschlossen. Ihre Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist mit der Höhe ihrer Einlage von EUR 10.000,-- beschränkt. Die BF trifft als Kommanditistin keine Nachschusspflicht. Sie ist mit einem Gesellschaftsanteil von 49 % beteiligt, wohingegen dem Komplementär 51 % zukommen und Gesellschaftsbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Vorweggewinne werden einvernehmlich entsprechend der für die Gesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen gewährt.Im konkreten Fall verpflichtete sich die BF im Gesellschaftsvertrag vom 17.09.2003 als Kommanditistin nicht zur zu einer Kapitaleinlage von EUR 10.000,-- sondern auch zur Arbeitsleistung für die Gesellschaft in einem Mindestausmaß von 30 Stunden pro Monat. Hingegen verpflichtete sich der Komplementär zur Einbringung seines bis dahin bestehenden Einzelunternehmens und zu einer monatlichen Arbeitsleistung für die Gesellschaft in einem Ausmaß von 20 Stunden pro Monat und somit um monatlich 10 Stunden weniger als die BF. Von der Geschäftsführung ist die BF als Kommanditistin entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 164, UGB auch vertraglich ausgeschlossen. Ihre Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist mit der Höhe ihrer Einlage von EUR 10.000,-- beschränkt. Die BF trifft als Kommanditistin keine Nachschusspflicht. Sie ist mit einem Gesellschaftsanteil von 49 % beteiligt, wohingegen dem Komplementär 51 % zukommen und Gesellschaftsbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Vorweggewinne werden einvernehmlich entsprechend der für die Gesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen gewährt. Aufgrund der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Verpflichtung der BF, ihre Dienstleistung in einem vordefinierten Ausmaß in die KG einzubringen, liegt eine in atypischer Weise ausgestaltete Kommanditistenstellung der BF vor, die grundsätzlich zu seiner Sozialversicherungspflicht iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führt.Aufgrund der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Verpflichtung der BF, ihre Dienstleistung in einem vordefinierten Ausmaß in die KG einzubringen, liegt eine in atypischer Weise ausgestaltete Kommanditistenstellung der BF vor, die grundsätzlich zu seiner Sozialversicherungspflicht iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führt. Die belangte Behörde stützte die Pflichtversicherung der BF

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im angefochtenen Bescheid einerseits auf deren in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 23ESt

G 1988 für das Jahr 2009 bzw. auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

§ 22ESt

G 1988 für das Jahr 2010 und andererseits auf den Umstand, dass entgegen der vertraglich vereinbarten Gesellschaftsverhältnisse der BF im Jahr 2009 beinahe 75 % des Gesellschaftsgewinnes zugeflossen wären, dem Komplementär jedoch nur etwa 25 %. Die sei jedoch nur dann möglich, wenn der BF aufgrund der von ihr geleisteten Dienstleitungen für die Gesellschaft entsprechende Vorweggewinne zugekommen wären. Im Jahr 2010 hätte eine Gewinnverteilung beinahe genau im Verhältnis 51 % Komplementär zu 49 % Kommanditistin (BF) stattgefunden. Dies erwecke zwar den Anschein, dass keine Vorweggewinne verteilt worden wären, jedoch könne eine Steuerberatungskanzlei ohne Arbeitsleistung der beiden Gesellschafter keinen Gewinn erwirtschaften, weshalb davon auszugehen sei, dass beide Gesellschafter tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätten. Dem Einwand der BF, sie habe seit 31.12.2008 keine Dienstleistungen mehr für die KG erbracht, könne daher nicht gefolgt werden.Die belangte Behörde stützte die Pflichtversicherung der BF

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im angefochtenen Bescheid einerseits auf deren in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Paragraph 23, EStG 1988 für das Jahr 2009 bzw. auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Paragraph 22, EStG 1988 für das Jahr 2010 und andererseits auf den Umstand, dass entgegen der vertraglich vereinbarten Gesellschaftsverhältnisse der BF im Jahr 2009 beinahe 75 % des Gesellschaftsgewinnes zugeflossen wären, dem Komplementär jedoch nur etwa 25 %. Die sei jedoch nur dann möglich, wenn der BF aufgrund der von ihr geleisteten Dienstleitungen für die Gesellschaft entsprechende Vorweggewinne zugekommen wären. Im Jahr 2010 hätte eine Gewinnverteilung beinahe genau im Verhältnis 51 % Komplementär zu 49 % Kommanditistin (BF) stattgefunden. Dies erwecke zwar den Anschein, dass keine Vorweggewinne verteilt worden wären, jedoch könne eine Steuerberatungskanzlei ohne Arbeitsleistung der beiden Gesellschafter keinen Gewinn erwirtschaften, weshalb davon auszugehen sei, dass beide Gesellschafter tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätten. Dem Einwand der BF, sie habe seit 31.12.2008 keine Dienstleistungen mehr für die KG erbracht, könne daher nicht gefolgt werden. Die BF argumentiert, dass sie ihre Mittätigkeit in der Gesellschaft aufgrund einer einvernehmlichen und mündlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages bereits mit 31.12.2008 eingestellt habe, sie daher seitdem nur mehr mit ihrer Kapitaleinlage an der Gesellschaft als kapitalistische Kommanditistin beteiligt gewesen sei und daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG vorliege.Die BF argumentiert, dass sie ihre Mittätigkeit in der Gesellschaft aufgrund einer einvernehmlichen und mündlichen Abänderung des Gesellschaftsvertrages bereits mit 31.12.2008 eingestellt habe, sie daher seitdem nur mehr mit ihrer Kapitaleinlage an der Gesellschaft als kapitalistische Kommanditistin beteiligt gewesen sei und daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliege. Unterlässt der Versicherte die rechtzeitige Meldung einer Betriebsunterbrechung für einen bestimmten Zeitraum, so hat er glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit tatsächlich zur Gänze eingestellt hat (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). Den Versicherten trifft auch hier

§§ 6Abs.

4 und 7 Abs. 4 Z 1 GSVG die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass der Versicherungsträger nicht zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0047). Gelingt die Nachweisführung nicht, kann keine Betriebsunterbrechung festgestellt werden.Unterlässt der Versicherte die rechtzeitige Meldung einer Betriebsunterbrechung für einen bestimmten Zeitraum, so hat er glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit tatsächlich zur Gänze eingestellt hat (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). Den Versicherten trifft auch hier

Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 4, Ziffer eins, GSVG die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass der Versicherungsträger nicht zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0047). Gelingt die Nachweisführung nicht, kann keine Betriebsunterbrechung festgestellt werden. Der BF ist dazu im Zusammenhang mit den bereits angeführten rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des VwGH erstens entgegenzuhalten, dass sowohl Beginn, zwischenzeitliche Unterbrechung als auch das Ende der die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit zu melden sind. Die Meldepflicht des § 18 GSVG ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH vom 08.11.1984, Zl. 83/08/0333). Bei Meldungen nach § 18 GSVG geht die Initiative vom Versicherten aus. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag dabei den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. Die bloße Nichtausübung des Gewerbes begründet noch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Es besteht für Versicherte daher, solange die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet wird, keine Verpflichtung nach § 18 GSVG, zu melden, dass sein Gewerbe derzeit nicht ausgeübt wird. Ebenso ist der Eintritt oder der Wegfall eines Ausnahmegrundes im Sinne des § 4 GSVG

§ 18GSVG zu melden.

Der Ausnahmegrund des § 4 leg. cit. ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt worden ist (Arminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, § 18 Rz. 5 ff).Der BF ist dazu im Zusammenhang mit den bereits angeführten rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des VwGH erstens entgegenzuhalten, dass sowohl Beginn, zwischenzeitliche Unterbrechung als auch das Ende der die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit zu melden sind. Die Meldepflicht des Paragraph 18, GSVG ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH vom 08.11.1984, Zl. 83/08/0333). Bei Meldungen nach Paragraph 18, GSVG geht die Initiative vom Versicherten aus. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag dabei den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen. Die bloße Nichtausübung des Gewerbes begründet noch keine Ausnahme von der Versicherungspflicht. Es besteht für Versicherte daher, solange die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet wird, keine Verpflichtung nach Paragraph 18, GSVG, zu melden, dass sein Gewerbe derzeit nicht ausgeübt wird. Ebenso ist der Eintritt oder der Wegfall eines Ausnahmegrundes im Sinne des Paragraph 4, GSVG

Paragraph 18, GSVG zu melden. Der Ausnahmegrund des Paragraph 4, leg. cit. ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt worden ist (Arminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, Paragraph 18, Rz. 5 ff). In seiner Entscheidung vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0035, führte der VwGH aus: "Die Voraussetzung für eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122), mwN). Die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit, der die genannten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde liegt, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Hat die selbstständige Tätigkeit einmal begonnen, so reicht die bloße Behauptung, in den maßgeblichen Leistungszeiträumen nicht selbstständig tätig gewesen zu sein, nicht aus. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen - unabhängig vom behaupteten Ruhen seiner Gewerbeberechtigung, das eine von ihm tatsächlich (weiter) ausgeübte Tätigkeit keineswegs ausschließt (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0186, mwN) - anhand der für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit in Frage kommenden Kriterien ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, ab welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterbrechung derselben vorgelegen ist. Die Last der substantiierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich beim Versicherten (vgl. VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126)."Die Voraussetzung für eine die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum (noch) vorliegt vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122), mwN). Die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit, der die genannten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zugrunde liegt, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Hat die selbstständige Tätigkeit einmal begonnen, so reicht die bloße Behauptung, in den maßgeblichen Leistungszeiträumen nicht selbstständig tätig gewesen zu sein, nicht aus. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen - unabhängig vom behaupteten Ruhen seiner Gewerbeberechtigung, das eine von ihm tatsächlich (weiter) ausgeübte Tätigkeit keineswegs ausschließt vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0186, mwN) - anhand der für eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit in Frage kommenden Kriterien ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, ab welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterbrechung derselben vorgelegen ist. Die Last der substantiierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich beim Versicherten vergleiche VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens - auch in der Beschwerde wurde ein solches nicht erstattet - hat die belangte Behörde zu Recht - unabhängig vom behaupteten Ruhen der Gewerbeberechtigung - in den gegenständlichen Leistungszeiträumen das Vorleigen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) angenommen. [...]"In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens - auch in der Beschwerde wurde ein solches nicht erstattet - hat die belangte Behörde zu Recht - unabhängig vom behaupteten Ruhen der Gewerbeberechtigung - in den gegenständlichen Leistungszeiträumen das Vorleigen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) angenommen. [...]" Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte die BF eine tatsächliche Beendigung ihrer Mitarbeit in der KG mit 31.12.2008 nicht glaubhaft machen. Die Beendigung der konkreten Tätigkeit hat sie erst mit 30.11.2011 - somit beinahe drei Jahre nach der behaupteten Beendigung - gemeldet. Eine schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages existiert nicht und konnte von der BF daher auch nicht vorgelegt werden. Ungeachtet dessen, dass mündliche Verträge grundsätzlich gültig sind, hat ein solches Vorgehen - wie im gegenständlichen Fall -Probleme in der Beweiswürdigung zur Folge. Es wurde zu keiner Zeit ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die BF zu dem von ihr nachträglich angegebenen Stichtag keine Mitarbeit in der KG mehr geleistet hat. Weiters stehen die Einkünfte und Einkunftsarten der BF in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2009 und 2010 rechtskräftig und unbestritten durch die jeweiligen Einkommenssteuerbescheide fest und überschreiten diese die jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenzen. Für das Jahr 2009 wurden von der zuständigen Finanzbehörde Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, für das Jahr 2010 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Beide Einkunftsarten finden Deckung in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Für das Jahr 2009 wurden von der zuständigen Finanzbehörde Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, für das Jahr 2010 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Beide Einkunftsarten finden Deckung in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommenssteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen (vgl. VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommenssteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt. Jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen vergleiche VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). In einer Gesamtbeurteilung konnte die BF eine Beendigung ihrer aktiven Mitarbeit in der KG mit 31.12.2008 oder eine entsprechende Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht glaubhaft machen. Die entsprechende Meldung der Beendigung ihrer aktiven Mitarbeit erfolgte beinahe drei Jahre später. Der belangten Behörde kann insofern nicht entgegengetreten werden, wenn sie - auch in Bezug auf die konkrete und unverhältnismäßige Verteilung der Gewinne im Jahr 2009 - davon ausgegangen ist, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sehr wohl eine der Versicherungspflicht unterliegende aktive Tätigkeit in der KG ausübte. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005290.1.00

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