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{'item': 'G308 2126753-1'}

Obsah (26)Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 58§ 24§ 24a§ 29§ 9§§ 31§§ 146§ 28Art. 130§ 27§ 60§ 8§ 14a§ 5§ 7§ 33§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlG308 2126753-1 SpruchG308 2126753-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.);

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.);

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Mit dem am 13.05.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 13.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und dem BF daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie das

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren beheben oder zumindest reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG durchführen.2. Mit dem am 13.05.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 13.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und dem BF daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie das

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren beheben oder zumindest reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.05.2016 vom BFA vorgelegt.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 55Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." zu lauten hat (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf eineinhalb Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.II.) sowie die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wurde (Spruchpunkt B).4. Mit Erkenntnis des BVw

G vom 16.08.2016, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." zu lauten hat (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf eineinhalb Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.II.) sowie die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen wurde (Spruchpunkt B). Das Erkenntnis des BVw

G wurde der Rechtsvertreterin des BF am 17.08.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. 5. Am 14.09.2016 langte beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016 ein. Darin wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder aus anderen Rechtswidrigkeitsgründen aufzuheben und dem Rechtsträger des BVwG den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des BF (Revisionswerbers) aufzuerlegen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem BF (Revisionswerber) hinsichtlich der Gebühr

§ 24aVw

GG die Verfahrenshilfe zu bewilligen.5. Am 14.09.2016 langte beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016 ein. Darin wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder aus anderen Rechtswidrigkeitsgründen aufzuheben und dem Rechtsträger des BVwG den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des BF (Revisionswerbers) aufzuerlegen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem BF (Revisionswerber) hinsichtlich der Gebühr

Paragraph 24 a, VwGG die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der außerordentlichen Revision war ein Konvolut an Unterlagen und Beweismittel angeschlossen.

  1. Mit Vorlagebericht vom 15.09.2016 wurde die außerordentliche Revision samt dem zugehörigen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) vorgelegt.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 26.09.2016, Zahl:XXXX, wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom selben Tag, Zahl: XXXX, wurde dem BF (Revisionswerber) die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 26.09.2016, Zahl:XXXX, wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom selben Tag, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF (Revisionswerber) die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt.
  4. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Zahl:XXXX, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und der Bund verpflichtet, dem BF (Revisionswerber) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  5. Am 27.10.2016 langten die Vollmachtsanzeige eines weiteren bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom selben Tag sowie ein Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zwecks Beschwerdeergänzung beim BVwG ein. Eine schriftliche Beschwerdeergänzung langte beim BVwG jedoch nicht ein. Die Vollmacht wurde in weiterer Folge wieder aufgelöst.
  6. Das BVwG führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens wird im Detail auf den Akteninhalt verwiesen.
  7. Das BVwG führte am 17.01.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe persönlich teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.11. Das BVwG führte am 17.01.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe persönlich teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 30.03.2017 wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die vorläufige Rechtsansicht des BVwG mitgeteilt, wonach hinsichtlich des BF bereits vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 FPG eingetreten sei.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 30.03.2017 wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die vorläufige Rechtsansicht des BVwG mitgeteilt, wonach hinsichtlich des BF bereits vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG eingetreten sei.
  3. Am 03.04.2017 langte die ebenfalls mit 03.04.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim BVwG ein. Nach vorläufigen Berechnungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 sei die belangte Behörde zusammengefasst der Ansicht, dass der BF den Aufenthaltsverfestigungstatbestand

13. Am 03.04.2017 langte die ebenfalls mit 03.04.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim BVwG ein. Nach vorläufigen Berechnungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 sei die belangte Behörde zusammengefasst der Ansicht, dass der BF den Aufenthaltsverfestigungstatbestand

§ 9Abs.

4 Z 1 FPG nicht erfülle bzw. nur dann erfülle, wenn er im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und August 2002 weder verheiratet gewesen noch Kinder gehabt hätte.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht erfülle bzw. nur dann erfülle, wenn er im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und August 2002 weder verheiratet gewesen noch Kinder gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verließ seinen eigenen Angaben nach im Jahr XXXX - daher im Alter von sieben Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und zog nach XXXX, Deutschland.Der BF verließ seinen eigenen Angaben nach im Jahr römisch 40 - daher im Alter von sieben Jahren - gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina und zog nach römisch 40 , Deutschland. Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der BF erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Zumindest seit Ende 1991 - daher im Alter von etwa 27 Jahren - lebte und arbeitete der BF auf Grund von entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen in Österreich. Der BF war von 13.07.2011 bis 14.05.2013 auf Grund eines stets verlängerten Aufenthaltstitels "Rot-weiß-rot-Karte Plus" und von 15.05.2013 bis 14.05.2016 auf Grund des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" rechtmäßig in Österreich aufhältig. Am 09.05.2016 stellte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Das Verfahren wurde mit 18.10.2016 eingestellt. Aufgrund des ursprünglich rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages erwies sich der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 27.04.2016 sowie der ersten Entscheidung des BVwG am 16.08.2016 als rechtmäßig. Der BF verfügt im Bundesgebiet über die folgenden Meldungen eines Hauptwohnsitzes: ? 06.02.1992 bis 14.05.2003 in XXXX? 06.02.1992 bis 14.05.2003 in römisch 40 ? 14.05.2003 bis 25.11.2005 in XXXX? 14.05.2003 bis 25.11.2005 in römisch 40 ? 22.12.2005 bis 04.09.2006 in XXXX? 22.12.2005 bis 04.09.2006 in römisch 40 ? 12.12.2006 bis 18.07.2007 in XXXX? 12.12.2006 bis 18.07.2007 in römisch 40 ? 18.07.2007 bis 16.04.2009 in XXXX? 18.07.2007 bis 16.04.2009 in römisch 40 ? 17.04.2009 bis 21.04.2009 im Polizeianhaltezentrum XXXX? 17.04.2009 bis 21.04.2009 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 ? 21.04.2009 bis 25.11.2016 in XXXX? 21.04.2009 bis 25.11.2016 in römisch 40 ? 09.02.2017 bis laufend in XXXX? 09.02.2017 bis laufend in römisch 40 Der BF hatte daher seit 06.02.1992 bis 25.11.2005, somit 13 Jahre neun Monate und 19 Tage seinen Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet. Einen durchgehenden Hauptwohnsitz von zehn Jahren erreichte der BF daher mit 06.02.
  2. Zwischen November 1991 und Dezember 2002 bis weist der BF in seinem Sozialversicherungsdatenauszug die nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen oder den Bezug von Sozialleistungen auf: Zeitraum: Tätigkeit/Sozialleistung 04.11.1991-30.06.1993 Arbeiter 01.07.1993 Angestellter 02.08.1993-31.08.1993 Angestellter 06.09.1993-14.09.1993 Arbeiter 27.09.1993-31.03.1995 Angestellter 01.04.1995-02.04.1995 Ersatzzeit Urlaubsentschädigung 03.04.1995-08.04.1995 Angestellter 09.04.1995-06.05.1995 Ersatzzeit Urlaubsentschädigung 07.05.1995-05.06.1995 Arbeitslosengeld 06.06.1995-09.12.1995 Angestellter 10.12.1995-18.12.1995 Krankengeld 02.01.1996-23.01.1996 Angestellter 24.01.1996-04.02.1996 Krankengeld 05.02.1996-01.05.1996 Arbeitslosengeld 02.05.1996-29.01.1997 Angestellter 13.03.1997-31.03.1997 Arbeitslosengeld 01.04.1997-15.01.1997 Angestellter 26.01.1998-19.02.1998 Angestellter 24.02.1998-31.08.1998 Arbeitslosengeld 01.09.1998-31.12.1998 Angestellter 04.01.1999-03.03.1999 Angestellter 09.03.1999-18.03.1999 Krankengeld 01.05.1999-06.08.1999 Arbeitslosengeld 16.08.1999-30.09.1999 Arbeitslosengeld 14.10.1999-29.10.1999 Arbeiter 06.12.1999-06.01.2000 Arbeiter 18.01.2000-18.02.2000 Arbeiter 22.02.2000-24.10.2000 Arbeiter 06.11.2000-07.01.2001 Krankengeld 08.01.2001-13.03.2001 Arbeitslosengeld 14.03.2001-15.03.2001 Arbeiter 19.03.2001-31.03.2001 Arbeitslosengeld 01.04.2001-10.04.2001 Krankengeld 11.04.2001-05.08.2001 Arbeitslosengeld 06.08.2001-06.08.2001 Arbeiter 13.09.2001-27.09.2001 Arbeitslosengeld 28.09.2001-06.01.2002 Notstands-/Überbrückungshilfe 07.01.2002-31.07.2002 Angestellter 01.07.2002-30.09.2002 geringfügig beschäftigt 01.08.2002-18.09.2002 Arbeiter 09.12.2002-27.12.2002 Arbeiter Im Zeitraum zwischen 06.02.2002 und 31.08.2002 brachte der BF entsprechend der Bemessungsgrundlagen des Sozialversicherungsdatenauszuges, jedoch mangels vorhandener Bemessungsgrundlagen ohne Berücksichtigung seiner zeitgleich ausgeübten zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung, durchschnittlich etwa EUR 1.581,66 brutto ins Verdienen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF jemals Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch genommen hätte. Zwischen September 2002 und 05.03.2017 ist aus dem Versicherungsdatenauszug des BF ersichtlich, dass dieser beinahe durchgehend entweder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen hat. Zum Entscheidungszeitpunkt endete der letzte Krankengeldbezug des BF mit 05.03.
  3. Seitdem sind aus dem Versicherungsdatenauszug weder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung noch ein Bezug von Leistungen der Sozialversicherung ersichtlich. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 146 147/2 133/1 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2006Vollzugsdatum römisch 40 .2006 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2006Vollzugsdatum römisch 40 .2006 LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 146 147 /2 148 (
  4. FALL) PAR 15/1 105/1 PAR 223/2 StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2008Vollzugsdatum römisch 40 .2008 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2008Vollzugsdatum römisch 40 .2008 LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 PAR 198/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 2 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2008Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2008 Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2009zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 LG XXXX vom XXXX.2013LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 04) BG XXXX vom XXXX RK XXXX.201004) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 .2010 PAR 88/1 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 05) LG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201205) LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 § 146 StGBParagraph 146, StGB Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2013Vollzugsdatum römisch 40 .2013 06) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201206) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 § 107

(1)u
(2)StGBParagraph 107,
(1)u
(2)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2012Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX.2012zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2012 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LGXXXX vom XXXX2014 07) LG SALZBURG XXXX vom XXXX.2014RK XXXX.201407) LG SALZBURG römisch 40 vom römisch 40 .2014RK römisch 40 .2014 §§ 83

(1), 84
(1)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 08) LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201508) LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 §§ 146, 147
(2), 148 1. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(2), 148 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2013 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2014Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2016, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2015LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX.2005, rechtkräftig am XXXX.2006, wurde der BF

§§ 146, 147 Abs. 2 St

GB sowie § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der XXXX.2003 zugrunde.Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2005, rechtkräftig am römisch 40 .2006, wurde der BF

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der römisch 40 .2003 zugrunde. Der BF ist seit XXXX mit XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit dieser die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin des BF hat noch zwei Söhne, und zwar XXXX (im Folgenden: E.D.), geboren am XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, sowie XXXX (im Folgenden: A.D.), geboren am XXXX, österreichischer Staatsangehöriger. Der BF, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Stiefsöhne des BF, E.D. und A.D., leben im gemeinsamen Haushalt in einer vom BF gemieteten Wohnung.Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit dieser die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin des BF hat noch zwei Söhne, und zwar römisch 40 (im Folgenden: E.D.), geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, sowie römisch 40 (im Folgenden: A.D.), geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger. Der BF, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Stiefsöhne des BF, E.D. und A.D., leben im gemeinsamen Haushalt in einer vom BF gemieteten Wohnung. Aus einer früheren Beziehung hat der BF zwei weitere Töchter, wobei eine Tochter selbst bereits zwei Söhne hat, die ebenfalls im Bundesgebiet leben und österreichische Staatsangehörige sind. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der BF in Österreich zuletzt einreiset und wie lange er sich genau in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF im Verfahren zum genauen Datum der Einreise bzw. zu zwischenzeitlich offenbar erfolgten Ausreisen nach Bosnien und Herzegowina keine Angaben getätigt hat. Die Feststellung zum bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grund der Aufenthaltstitel "Rot-weiß-rot-Karte Plus" und "Familienangehöriger" (Ehegatte einer Österreicherin) und der Stellung eines Verlängerungsantrages, dessen Verfahren jedoch mittlerweile mit 18.10.2016 eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das IZR). Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich. Die strafgerichtlichen Urteile des BF sind aktenkundig. Insbesondere der Tatzeitraum, welcher der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.2005 zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem aktenkundigen UrteilDas BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich. Die strafgerichtlichen Urteile des BF sind aktenkundig. Insbesondere der Tatzeitraum, welcher der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom römisch 40 .2005 zu Grunde liegt, ergibt sich aus dem aktenkundigen Urteil Oberlandesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX.2006 mit welchem über das Rechtsmittel des BF gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX,Oberlandesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2006 mit welchem über das Rechtsmittel des BF gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: XXXX, vomXXXX.2005 entschieden wurde.GZ: römisch 40 , vomXXXX.2005 entschieden wurde. Die Feststellungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen des BF und seinen Bezügen von Sozialleistungen ergeben sich aus den Sozialversicherungsdatenauszügen vom 24.03.2017 sowie dem ergänzenden Auszug vom 12.04.
  4. Dass der BF insbesondere vor oder während des Zeitraumes 06.02.2002 bis 31.08.2002 Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hätte, hat sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben und wurde weder vom BF selbst noch von der belangten Behörde vorgebracht. Dementsprechend konnte nicht festgestellt werden, ob der BF jemals Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Das für den Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 festgestellte Brutto-Durchschnittseinkommen des BF wurde auf Basis der im Versicherungsdatenauszug angegebenen Bemessungsgrundlagen für die tatsächlich relevanten Tage berechnet. Dabei wurde mangels vorhandener Bemessungsgrundlage die zeitgleich ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mitberücksichtigt. Bei Berücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung könnte sich unter Umständen auch ein höheres Brutto-Durchschnittseinkommen ergeben. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus den Angaben des BF im Verlauf des Verfahrens und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, andererseits aber auch aus den mit der außerordentlichen Revision in Vorlage gebrachten Kopien der Heiratsurkunde des BF, den Staatsbürgerschaftsnachweisen seiner Ehegattin, Stiefsöhnen sowie der gemeinsamen minderjährigen Tochter und der Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter. Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen des BF ergibt sich neben seinem diesbezüglichen Vorbringen sowie dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.) 3.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52

Abs.4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG einritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG einritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren verbinden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren verbinden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf einen Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G) verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).

Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf einen Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor (Ziffer eins,), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 2,). 3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich verfügte der BF jedoch seit 13.07.2011 durchgehend bis 14.05.2016, damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Zustellung des Bescheides am 29.04.2016), über gültige Aufenthaltstitel (Rot-weiß-rot-Karte Plus und Familienangehöriger) und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wäre daher auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen gewesen.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich verfügte der BF jedoch seit 13.07.2011 durchgehend bis 14.05.2016, damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Zustellung des Bescheides am 29.04.2016), über gültige Aufenthaltstitel (Rot-weiß-rot-Karte Plus und Familienangehöriger) und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wäre daher auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu stützen gewesen. Zwischenzeitlich hatte der BF am 09.05.2016 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt, das Verfahren wurde am 18.10.2016 eingestellt. Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hätte die belangte Behörde vor Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

4 Z 1 BFA-VG eine mögliche Aufenthaltsverfestigung des BF prüfen müssen:Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hätte die belangte Behörde vor Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG eine mögliche Aufenthaltsverfestigung des BF prüfen müssen: Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs. 4 Z 1 FPG (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;) kommt es bei Überprüfung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung iSd. § 9 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, welche vorliegt, wenn einem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts [für die Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes] die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthalts-/Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände an. Wird das Einreiseverbot wie fallbezogen auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt, ist es mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Einreiseverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise erfordert dabei auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen. Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G verliehen hätte werden können, ist daher auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StBG Bezug zu nehmen (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN).Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vergleiche etwa VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;) kommt es bei Überprüfung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, welche vorliegt, wenn einem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts [für die Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes] die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthalts-/Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände an. Wird das Einreiseverbot wie fallbezogen auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt, ist es mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Einreiseverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise erfordert dabei auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen. Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, ist daher auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, StBG Bezug zu nehmen vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN). Der Beschwerdeführer weist von 06.02.1992 bis 25.11.2005 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit 06.02.2002 wies der BF somit eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005, rechtskräftig am XXXX.2006, wurde der Beschwerdeführer

§§ 146, 147 Abs. 2 St

GB sowie § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der XXXX.2003 zugrunde.Der Beschwerdeführer weist von 06.02.1992 bis 25.11.2005 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit 06.02.2002 wies der BF somit eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2005, rechtskräftig am römisch 40 .2006, wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der römisch 40 .2003 zugrunde. Maßgeblicher Prüfungszeitraum ist somit 06.02.2002 bis zumindest 31.08.2002 (der genauer Tatzeitpunkt des ersten strafbaren Verhaltens steht nicht fest, entsprechend der Judikatur des VwGH ist daher zumindest der ganze Zeitraum August 2002 als "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" zu betrachten (vgl. VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/21/0055)).Maßgeblicher Prüfungszeitraum ist somit 06.02.2002 bis zumindest 31.08.2002 (der genauer Tatzeitpunkt des ersten strafbaren Verhaltens steht nicht fest, entsprechend der Judikatur des VwGH ist daher zumindest der ganze Zeitraum August 2002 als "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" zu betrachten vergleiche VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/21/0055)). Im konkreten Fall ist daher für die Beurteilung, ob dem BF im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, § 10 Abs. 1 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 anzuwenden, da der Beschwerdeführer das erste maßgebliche strafbare Verhalten im August 2002 setzte und dafür mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX.2005 verurteilt wurde, die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, aber erst am 23.03.2006 in Kraft trat (vgl. vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;).Im konkreten Fall ist daher für die Beurteilung, ob dem BF im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, anzuwenden, da der Beschwerdeführer das erste maßgebliche strafbare Verhalten im August 2002 setzte und dafür mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 .2005 verurteilt wurde, die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, aber erst am 23.03.2006 in Kraft trat vergleiche vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;). Der mit "Verleihung" betitelte § 10 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 lautet:Der mit "Verleihung" betitelte Paragraph 10, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, lautet: "§ 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
  1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(2)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(2)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden
(4)Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann abgesehen werden
  1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
  2. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Absatz 5, hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen;
  3. bei einem Fremden, der vor dem
  4. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere
(5)Als besonders berücksichtigungswürdiger Grund (Absatz 4, Ziffer eins,) gilt insbesondere
  1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder
  2. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als durch Entziehung (Paragraphen 33 und 34) oder
  3. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder
  4. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration oder
  5. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
  6. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (Paragraph 44, Absatz 6, AsylG) nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
  7. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
  8. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder
  9. die Geburt im Bundesgebiet.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt."
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt." Mit 06.02.2002 lag daher beim Beschwerdeführer eine, den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998, entsprechende, ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet vor.Mit 06.02.2002 lag daher beim Beschwerdeführer eine, den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, entsprechende, ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet vor. Dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. Z 2 bis 6 sowie 8 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und 31.08.2002 nicht vorgelegen seien, wurde weder seitens der belangten Behörde behauptet noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.Dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Abs. Ziffer 2 bis 6 sowie 8 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und 31.08.2002 nicht vorgelegen seien, wurde weder seitens der belangten Behörde behauptet noch sind sonst Umstände hervorgekommen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Die belangte Behörde wendete jedoch ein, dass dem BF mangels Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 idgF. im relevanten Zeitraum die Verleihung der Staatsbürgerschaft höchstwahrscheinlich zu versagen gewesen wäre. Dies deshalb, da die vorläufigen Berechnungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der BF im relevanten und seitens der belangten Behörde unbestrittenen Zeitraum die, entsprechend den damals geltenden Richtsätzen des § 293 ASVG sowie den in § 10 Abs. 5 StbG idgF. normierten Durchrechnungszeiträumen, notwendigen Voraussetzungen allenfalls dann erfüllt hätte, wenn er in diesem Zeitraum ledig gewesen und keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder bestanden hätten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 nicht vorgelegen hätten.Die belangte Behörde wendete jedoch ein, dass dem BF mangels Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 idgF. im relevanten Zeitraum die Verleihung der Staatsbürgerschaft höchstwahrscheinlich zu versagen gewesen wäre. Dies deshalb, da die vorläufigen Berechnungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass der BF im relevanten und seitens der belangten Behörde unbestrittenen Zeitraum die, entsprechend den damals geltenden Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG sowie den in Paragraph 10, Absatz 5, StbG idgF. normierten Durchrechnungszeiträumen, notwendigen Voraussetzungen allenfalls dann erfüllt hätte, wenn er in diesem Zeitraum ledig gewesen und keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder bestanden hätten. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 nicht vorgelegen hätten. Die belangte Behörde übersieht dabei trotz dem entsprechenden Hinweis des BVwG im Rahmen des der belangten Behörde zum Thema der möglichen Aufenthaltsverfestigung des BF übermittelten Parteiengehörs vom 30.03.2017, dass erst im Rahmen der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, welche mit 23.03.2006 in Kraft trat, hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 in einem Abs. 5 leg. cit. Wertgrenzen bzw. Mindesteinkommen entsprechend § 293 ASVG bzw. in Grenzen des § 291a EO sowie entsprechende Durchrechnungszeiträume eingeführt wurden, welche im gegenständlichen Fall aufgrund der gebotenen Anwendung von § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 nicht anwendbar sind.Die belangte Behörde übersieht dabei trotz dem entsprechenden Hinweis des BVwG im Rahmen des der belangten Behörde zum Thema der möglichen Aufenthaltsverfestigung des BF übermittelten Parteiengehörs vom 30.03.2017, dass erst im Rahmen der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, welche mit 23.03.2006 in Kraft trat, hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in einem Absatz 5, leg. cit. Wertgrenzen bzw. Mindesteinkommen entsprechend Paragraph 293, ASVG bzw. in Grenzen des Paragraph 291 a, EO sowie entsprechende Durchrechnungszeiträume eingeführt wurden, welche im gegenständlichen Fall aufgrund der gebotenen Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, nicht anwendbar sind. Die Beurteilung, ob die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorlagen, hat aber zu der im relevanten Beurteilungszeitraum (nämlich 06.02.2002 bis 31.08.2002) geltenden Rechtslage, daher

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G 1985 idF. BGBl. 124/1998 zu erfolgen.Die Beurteilung, ob die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorlagen, hat aber zu der im relevanten Beurteilungszeitraum (nämlich 06.02.2002 bis 31.08.2002) geltenden Rechtslage, daher

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 124 aus 1998, zu erfolgen. Der BF hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ein Brutto-Durchschnittseinkommen von EUR 1.581,66 (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung) erwirtschaftet. Er war auch im gesamten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus bezog der BF zwar Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), deren Bezug ist entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zur damals geltenden Rechtslage aber jedenfalls als gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 anzusehen:Der BF hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ein Brutto-Durchschnittseinkommen von EUR 1.581,66 (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung) erwirtschaftet. Er war auch im gesamten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus bezog der BF zwar Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), deren Bezug ist entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zur damals geltenden Rechtslage aber jedenfalls als gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, anzusehen: Der VwGH hat dazu beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11.03.1993, Zl. 97/01/0898, ausgeführt: "[...]

§ 10Abs. 1 Z. 7 Stb

G darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet. Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar die Ansicht, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe den Tatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen könne. In der Gegenschrift berief sie sich dazu auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1972, Zl. 312/71. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß eine Fürsorgerente, welche

§ 5

der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom

  1. August 1931, DRGBl. I S 439, nur Personen gewährt werden konnte, die sich selbst den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhalten, keine Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (gleichlautend mit der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung) darstelle.Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar die Ansicht, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe den Tatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen könne. In der Gegenschrift berief sie sich dazu auf das hg. Erkenntnis vom
  2. April 1972, Zl. 312/
  3. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß eine Fürsorgerente, welche

Paragraph 5, der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, DRGBl. römisch eins S 439, nur Personen gewährt werden konnte, die sich selbst den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhalten, keine Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (gleichlautend mit der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung) darstelle. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 7Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) u. a. die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung während einer bestimmten Anwartschaftszeit.

§ 33Al

VG besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe u.a. nur dann, wenn zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) bestanden hat. Sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der Notstandshilfe handelt es sich somit um Leistungen, die die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung voraussetzen. Anders als bei der Gewährung einer Fürsorgerente (Sozialhilfe) knüpft die Gewährung der genannten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung somit nicht (ausschließlich) an die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person, sondern an deren eigene Leistungen an. Nach der Judikatur des EGMR ist das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631 im Fall Gaygusuz gegen Österreich, ÖJZ 1996, S. 955 f).Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) u. a. die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung während einer bestimmten Anwartschaftszeit.

Paragraph 33, AlVG besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe u.a. nur dann, wenn zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) bestanden hat. Sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der Notstandshilfe handelt es sich somit um Leistungen, die die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung voraussetzen. Anders als bei der Gewährung einer Fürsorgerente (Sozialhilfe) knüpft die Gewährung der genannten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung somit nicht (ausschließlich) an die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person, sondern an deren eigene Leistungen an. Nach der Judikatur des EGMR ist das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631 im Fall Gaygusuz gegen Österreich, ÖJZ 1996, S. 955 f). Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Sicherung des Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z. 7 Stb

G auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. [...]" In seinem Erkenntnis vom 22.12.1999, Zl. 98/01/0194, führte der VwGH weiters aus: "[...] Zu dem von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 wird zunächst

§ 43Abs. 2 Vw

GG auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ausgesprochen, dass es sich dabei um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z. 7 Stb

G 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den Bezug von Krankengeld. Darüber hinaus ist § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 derart zu verstehen, dass nur eine selbst verschuldete Notlage eines Fremden, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ein Verleihungshindernis darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493). Zwar hat die belangte Behörde die zahlreichen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es auf Grund des von ihr zu Grunde gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers möglicherweise zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat, lägen jedoch selbst bei Zutreffen dieser Annahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft absehbar eintretende, vom Beschwerdeführer selbst verschuldete Notlage vor. Im übrigen ist die aus der Bescheidbegründung erschließbare Rechtsansicht der belangten Behörde, es bedürfe, um das Vorliegen einer (allenfalls selbst verschuldeten) Notlage ausschließen zu können, einer länger dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber, nicht zutreffend.Zu dem von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 wird zunächst

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ausgesprochen, dass es sich dabei um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den Bezug von Krankengeld. Darüber hinaus ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 derart zu verstehen, dass nur eine selbst verschuldete Notlage eines Fremden, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ein Verleihungshindernis darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493). Zwar hat die belangte Behörde die zahlreichen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es auf Grund des von ihr zu Grunde gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers möglicherweise zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat, lägen jedoch selbst bei Zutreffen dieser Annahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft absehbar eintretende, vom Beschwerdeführer selbst verschuldete Notlage vor. Im übrigen ist die aus der Bescheidbegründung erschließbare Rechtsansicht der belangten Behörde, es bedürfe, um das Vorliegen einer (allenfalls selbst verschuldeten) Notlage ausschließen zu können, einer länger dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber, nicht zutreffend. [...]" Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, dass - basierend auf der gegenständlich anzuwendenden Fassung des § 10 StbG 1985 - der Lebensunterhalt des BF im maßgeblichen Zeitraum nicht gesichert gewesen wäre. Es wurde auch nicht dargelegt, dass der BF im relevanten Zeitraum oder überhaupt Sozialhilfeleistungen empfangen hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde räumte in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2017 auch ein, dass der BF - vorausgesetzt er sei ledig und ohne Sorgepflichten für minderjährige Kinder gewesen - auch die nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu prüfenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG 1985 idgF., die im gegenständlichen Fall wie bereits dargelegt aufgrund der gebotenen vergangenheitsbezogenen Betrachtungsweise nicht anwendbar sind, erfüllen hätte können.Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, dass - basierend auf der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Paragraph 10, StbG 1985 - der Lebensunterhalt des BF im maßgeblichen Zeitraum nicht gesichert gewesen wäre. Es wurde auch nicht dargelegt, dass der BF im relevanten Zeitraum oder überhaupt Sozialhilfeleistungen empfangen hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde räumte in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2017 auch ein, dass der BF - vorausgesetzt er sei ledig und ohne Sorgepflichten für minderjährige Kinder gewesen - auch die nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu prüfenden Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 idgF., die im gegenständlichen Fall wie bereits dargelegt aufgrund der gebotenen vergangenheitsbezogenen Betrachtungsweise nicht anwendbar sind, erfüllen hätte können. Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und ihm im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 entsprechend der damals geltenden rechtlichen Bestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können - somit der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vorliegt - erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 erlassene Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreiseverbot als rechtswidrig und unzulässig.Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und ihm im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 entsprechend der damals geltenden rechtlichen Bestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können - somit der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vorliegt - erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 erlassene Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreiseverbot als rechtswidrig und unzulässig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 i

Vm. § 27 VwGVG in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG unverändert übertragbar. Auch lässt die Judikatur des VwGH bezüglich der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage hinsichtlich § 10 Abs. 1 StbG 1985 und insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

Z 7 leg. cit. kein Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG unverändert übertragbar. Auch lässt die Judikatur des VwGH bezüglich der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 und insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

Ziffer 7, leg. cit. kein Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2126753.1.00

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