4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.);
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Mit dem am 13.05.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 13.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die
1 Z 1 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und dem BF daher
G eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), sowie das
Vm Abs. 3 FPG erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren beheben oder zumindest reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung
GVG durchführen.2. Mit dem am 13.05.2016 beim BFA, RD Salzburg, eingelangten und mit 13.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und dem BF daher
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), sowie das
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassene Einreiseverbot von fünf Jahren beheben oder zumindest reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.
G 2005 nicht erteilt.
Vm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." zu lauten hat (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf eineinhalb Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.II.) sowie die Revision
G vom 16.08.2016, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." zu lauten hat (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf eineinhalb Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde aber abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.II.) sowie die Revision
G wurde der Rechtsvertreterin des BF am 17.08.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. 5. Am 14.09.2016 langte beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016 ein. Darin wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder aus anderen Rechtswidrigkeitsgründen aufzuheben und dem Rechtsträger des BVwG den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des BF (Revisionswerbers) aufzuerlegen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem BF (Revisionswerber) hinsichtlich der Gebühr
GG die Verfahrenshilfe zu bewilligen.5. Am 14.09.2016 langte beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die außerordentliche Revision des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.08.2016 ein. Darin wurde beantragt, das angefochtene Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder aus anderen Rechtswidrigkeitsgründen aufzuheben und dem Rechtsträger des BVwG den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des BF (Revisionswerbers) aufzuerlegen, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dem BF (Revisionswerber) hinsichtlich der Gebühr
Paragraph 24 a, VwGG die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Der außerordentlichen Revision war ein Konvolut an Unterlagen und Beweismittel angeschlossen.
GVG.11. Das BVwG führte am 17.01.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter von der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe persönlich teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme. Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
13. Am 03.04.2017 langte die ebenfalls mit 03.04.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim BVwG ein. Nach vorläufigen Berechnungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 sei die belangte Behörde zusammengefasst der Ansicht, dass der BF den Aufenthaltsverfestigungstatbestand
4 Z 1 FPG nicht erfülle bzw. nur dann erfülle, wenn er im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und August 2002 weder verheiratet gewesen noch Kinder gehabt hätte.Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht erfülle bzw. nur dann erfülle, wenn er im maßgeblichen Zeitraum zwischen 06.02.2002 und August 2002 weder verheiratet gewesen noch Kinder gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2008Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2008 Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 zu LG XXXX RK XXXX.2009zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 LG XXXX vom XXXX.2013LG römisch 40 vom römisch 40 .2013 04) BG XXXX vom XXXX RK XXXX.201004) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 .2010 PAR 88/1 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 05) LG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201205) LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 § 146 StGBParagraph 146, StGB Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2013Vollzugsdatum römisch 40 .2013 06) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201206) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 § 107
GB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2012Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK römisch 40 .2012 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX.2012zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2012 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LGXXXX vom XXXX2014 07) LG SALZBURG XXXX vom XXXX.2014RK XXXX.201407) LG SALZBURG römisch 40 vom römisch 40 .2014RK römisch 40 .2014 §§ 83
GB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2014Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX RK XXXX.2015zu LG römisch 40 RK römisch 40 .2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2016, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX.2015LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX.2005, rechtkräftig am XXXX.2006, wurde der BF
GB sowie § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der XXXX.2003 zugrunde.Mit dem ersten strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 .2005, rechtkräftig am römisch 40 .2006, wurde der BF
Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der römisch 40 .2003 zugrunde. Der BF ist seit XXXX mit XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit dieser die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX, geboren am XXXX, österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin des BF hat noch zwei Söhne, und zwar XXXX (im Folgenden: E.D.), geboren am XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, sowie XXXX (im Folgenden: A.D.), geboren am XXXX, österreichischer Staatsangehöriger. Der BF, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Stiefsöhne des BF, E.D. und A.D., leben im gemeinsamen Haushalt in einer vom BF gemieteten Wohnung.Der BF ist seit römisch 40 mit römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit dieser die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige. Die Ehegattin des BF hat noch zwei Söhne, und zwar römisch 40 (im Folgenden: E.D.), geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, sowie römisch 40 (im Folgenden: A.D.), geboren am römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger. Der BF, seine Ehegattin, die gemeinsame Tochter sowie die beiden Stiefsöhne des BF, E.D. und A.D., leben im gemeinsamen Haushalt in einer vom BF gemieteten Wohnung. Aus einer früheren Beziehung hat der BF zwei weitere Töchter, wobei eine Tochter selbst bereits zwei Söhne hat, die ebenfalls im Bundesgebiet leben und österreichische Staatsangehörige sind. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Abs.4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG einritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG einritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,). Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren verbinden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren verbinden, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
4 BFA-VG darf einen Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G) verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).
Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf einen Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor (Ziffer eins,), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 2,). 3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich verfügte der BF jedoch seit 13.07.2011 durchgehend bis 14.05.2016, damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Zustellung des Bescheides am 29.04.2016), über gültige Aufenthaltstitel (Rot-weiß-rot-Karte Plus und Familienangehöriger) und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 31 Abs. 1 Z 2 FPG. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wäre daher auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen gewesen.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Tatsächlich verfügte der BF jedoch seit 13.07.2011 durchgehend bis 14.05.2016, damit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (Zustellung des Bescheides am 29.04.2016), über gültige Aufenthaltstitel (Rot-weiß-rot-Karte Plus und Familienangehöriger) und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wäre daher auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu stützen gewesen. Zwischenzeitlich hatte der BF am 09.05.2016 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt, das Verfahren wurde am 18.10.2016 eingestellt. Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hätte die belangte Behörde vor Erlassung der Rückkehrentscheidung
4 Z 1 BFA-VG eine mögliche Aufenthaltsverfestigung des BF prüfen müssen:Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hätte die belangte Behörde vor Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG eine mögliche Aufenthaltsverfestigung des BF prüfen müssen: Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs. 4 Z 1 FPG (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;) kommt es bei Überprüfung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung iSd. § 9 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, welche vorliegt, wenn einem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts [für die Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes] die Staatsbürgerschaft
G 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthalts-/Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände an. Wird das Einreiseverbot wie fallbezogen auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt, ist es mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Einreiseverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise erfordert dabei auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen. Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft
G verliehen hätte werden können, ist daher auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StBG Bezug zu nehmen (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN).Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vergleiche etwa VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;) kommt es bei Überprüfung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung iSd. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, welche vorliegt, wenn einem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts [für die Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes] die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthalts-/Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände an. Wird das Einreiseverbot wie fallbezogen auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt, ist es mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Einreiseverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise erfordert dabei auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen. Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, ist daher auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, StBG Bezug zu nehmen vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN). Der Beschwerdeführer weist von 06.02.1992 bis 25.11.2005 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit 06.02.2002 wies der BF somit eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005, rechtskräftig am XXXX.2006, wurde der Beschwerdeführer
GB sowie § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der XXXX.2003 zugrunde.Der Beschwerdeführer weist von 06.02.1992 bis 25.11.2005 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit 06.02.2002 wies der BF somit eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung von 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2005, rechtskräftig am römisch 40 .2006, wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Strafurteil lag ein Tatzeitraum beginnend mit August 2002 bis November 2002 sowie der römisch 40 .2003 zugrunde. Maßgeblicher Prüfungszeitraum ist somit 06.02.2002 bis zumindest 31.08.2002 (der genauer Tatzeitpunkt des ersten strafbaren Verhaltens steht nicht fest, entsprechend der Judikatur des VwGH ist daher zumindest der ganze Zeitraum August 2002 als "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" zu betrachten (vgl. VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/21/0055)).Maßgeblicher Prüfungszeitraum ist somit 06.02.2002 bis zumindest 31.08.2002 (der genauer Tatzeitpunkt des ersten strafbaren Verhaltens steht nicht fest, entsprechend der Judikatur des VwGH ist daher zumindest der ganze Zeitraum August 2002 als "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" zu betrachten vergleiche VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/21/0055)). Im konkreten Fall ist daher für die Beurteilung, ob dem BF im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, § 10 Abs. 1 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 anzuwenden, da der Beschwerdeführer das erste maßgebliche strafbare Verhalten im August 2002 setzte und dafür mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX.2005 verurteilt wurde, die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, aber erst am 23.03.2006 in Kraft trat (vgl. vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;).Im konkreten Fall ist daher für die Beurteilung, ob dem BF im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, anzuwenden, da der Beschwerdeführer das erste maßgebliche strafbare Verhalten im August 2002 setzte und dafür mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 .2005 verurteilt wurde, die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, aber erst am 23.03.2006 in Kraft trat vergleiche vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;). Der mit "Verleihung" betitelte § 10 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 lautet:Der mit "Verleihung" betitelte Paragraph 10, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, lautet: "§ 10.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
G 1985 idF. BGBl. 124/1998 zu erfolgen.Die Beurteilung, ob die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorlagen, hat aber zu der im relevanten Beurteilungszeitraum (nämlich 06.02.2002 bis 31.08.2002) geltenden Rechtslage, daher
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 124 aus 1998, zu erfolgen. Der BF hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ein Brutto-Durchschnittseinkommen von EUR 1.581,66 (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung) erwirtschaftet. Er war auch im gesamten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus bezog der BF zwar Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), deren Bezug ist entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zur damals geltenden Rechtslage aber jedenfalls als gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 idF. BGBl. I Nr. 124/1998 anzusehen:Der BF hat im maßgeblichen Beurteilungszeitraum ein Brutto-Durchschnittseinkommen von EUR 1.581,66 (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung) erwirtschaftet. Er war auch im gesamten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus bezog der BF zwar Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), deren Bezug ist entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zur damals geltenden Rechtslage aber jedenfalls als gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, anzusehen: Der VwGH hat dazu beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 11.03.1993, Zl. 97/01/0898, ausgeführt: "[...]
G darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet. Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar die Ansicht, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe den Tatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen könne. In der Gegenschrift berief sie sich dazu auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1972, Zl. 312/71. In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß eine Fürsorgerente, welche
der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom
Paragraph 5, der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, DRGBl. römisch eins S 439, nur Personen gewährt werden konnte, die sich selbst den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhalten, keine Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (gleichlautend mit der nunmehr in Geltung stehenden Bestimmung) darstelle. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) u. a. die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung während einer bestimmten Anwartschaftszeit.
VG besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe u.a. nur dann, wenn zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) bestanden hat. Sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der Notstandshilfe handelt es sich somit um Leistungen, die die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung voraussetzen. Anders als bei der Gewährung einer Fürsorgerente (Sozialhilfe) knüpft die Gewährung der genannten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung somit nicht (ausschließlich) an die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person, sondern an deren eigene Leistungen an. Nach der Judikatur des EGMR ist das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 1 erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631 im Fall Gaygusuz gegen Österreich, ÖJZ 1996, S. 955 f).Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) u. a. die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung während einer bestimmten Anwartschaftszeit.
Paragraph 33, AlVG besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe u.a. nur dann, wenn zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Karenzurlaubsgeld) bestanden hat. Sowohl beim Arbeitslosengeld als auch bei der Notstandshilfe handelt es sich somit um Leistungen, die die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung voraussetzen. Anders als bei der Gewährung einer Fürsorgerente (Sozialhilfe) knüpft die Gewährung der genannten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung somit nicht (ausschließlich) an die Bedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person, sondern an deren eigene Leistungen an. Nach der Judikatur des EGMR ist das Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht im Sinne des Artikel eins, erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 16. September 1996, Nr. 39/1995/545/631 im Fall Gaygusuz gegen Österreich, ÖJZ 1996, S. 955 f). Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Sicherung des Lebensunterhaltes
G auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. [...]" In seinem Erkenntnis vom 22.12.1999, Zl. 98/01/0194, führte der VwGH weiters aus: "[...] Zu dem von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 wird zunächst
GG auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ausgesprochen, dass es sich dabei um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes
G 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den Bezug von Krankengeld. Darüber hinaus ist § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 derart zu verstehen, dass nur eine selbst verschuldete Notlage eines Fremden, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ein Verleihungshindernis darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493). Zwar hat die belangte Behörde die zahlreichen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es auf Grund des von ihr zu Grunde gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers möglicherweise zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat, lägen jedoch selbst bei Zutreffen dieser Annahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft absehbar eintretende, vom Beschwerdeführer selbst verschuldete Notlage vor. Im übrigen ist die aus der Bescheidbegründung erschließbare Rechtsansicht der belangten Behörde, es bedürfe, um das Vorliegen einer (allenfalls selbst verschuldeten) Notlage ausschließen zu können, einer länger dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber, nicht zutreffend.Zu dem von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 wird zunächst
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ausgesprochen, dass es sich dabei um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den Bezug von Krankengeld. Darüber hinaus ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 derart zu verstehen, dass nur eine selbst verschuldete Notlage eines Fremden, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ein Verleihungshindernis darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493). Zwar hat die belangte Behörde die zahlreichen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es auf Grund des von ihr zu Grunde gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers möglicherweise zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat, lägen jedoch selbst bei Zutreffen dieser Annahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft absehbar eintretende, vom Beschwerdeführer selbst verschuldete Notlage vor. Im übrigen ist die aus der Bescheidbegründung erschließbare Rechtsansicht der belangten Behörde, es bedürfe, um das Vorliegen einer (allenfalls selbst verschuldeten) Notlage ausschließen zu können, einer länger dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber, nicht zutreffend. [...]" Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, dass - basierend auf der gegenständlich anzuwendenden Fassung des § 10 StbG 1985 - der Lebensunterhalt des BF im maßgeblichen Zeitraum nicht gesichert gewesen wäre. Es wurde auch nicht dargelegt, dass der BF im relevanten Zeitraum oder überhaupt Sozialhilfeleistungen empfangen hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde räumte in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2017 auch ein, dass der BF - vorausgesetzt er sei ledig und ohne Sorgepflichten für minderjährige Kinder gewesen - auch die nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu prüfenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG 1985 idgF., die im gegenständlichen Fall wie bereits dargelegt aufgrund der gebotenen vergangenheitsbezogenen Betrachtungsweise nicht anwendbar sind, erfüllen hätte können.Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, dass - basierend auf der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Paragraph 10, StbG 1985 - der Lebensunterhalt des BF im maßgeblichen Zeitraum nicht gesichert gewesen wäre. Es wurde auch nicht dargelegt, dass der BF im relevanten Zeitraum oder überhaupt Sozialhilfeleistungen empfangen hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde räumte in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2017 auch ein, dass der BF - vorausgesetzt er sei ledig und ohne Sorgepflichten für minderjährige Kinder gewesen - auch die nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu prüfenden Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 idgF., die im gegenständlichen Fall wie bereits dargelegt aufgrund der gebotenen vergangenheitsbezogenen Betrachtungsweise nicht anwendbar sind, erfüllen hätte können. Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und ihm im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 entsprechend der damals geltenden rechtlichen Bestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können - somit der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG vorliegt - erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 erlassene Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreiseverbot als rechtswidrig und unzulässig.Nachdem sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und ihm im Zeitraum 06.02.2002 bis 31.08.2002 entsprechend der damals geltenden rechtlichen Bestimmungen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können - somit der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG vorliegt - erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 erlassene Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreiseverbot als rechtswidrig und unzulässig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Vm. § 27 VwGVG in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG in seinem gesamten Umfang ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG unverändert übertragbar. Auch lässt die Judikatur des VwGH bezüglich der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage hinsichtlich § 10 Abs. 1 StbG 1985 und insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
Z 7 leg. cit. kein Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG unverändert übertragbar. Auch lässt die Judikatur des VwGH bezüglich der gegenständlich anzuwendenden Rechtslage hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 und insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
Ziffer 7, leg. cit. kein Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2126753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.