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{'item': 'G313 2127346-1'}

Obsah (11)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlG313 2127346-1 SpruchG313 2127346-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 21.05.2016, wurde über den BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 18Abs.

3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 21.05.2016, wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2014 und seiner einschlägigen Vorstrafen im Bundesgebiet und seinem bisherigen Verhalten in Deutschland mangels diesem entgegen stehender privater Interessen gerechtfertigt sei. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung daher geboten sei.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung daher geboten sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.05.2016 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 11.05.2016, beim BFA am 31.05.2016 eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, sein Nachtrag zu seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 sei nicht berücksichtigt worden und der BF sei zweimal - von zwei Außenstellen des BFA - aufgefordert worden, zu ihm bekannt gegebenem beabsichtigten Einreiseverbot eine Stellungnahme abzugeben, wobei die dem BFA Salzburg übermittelte Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Der BF verwies vergleichsweise auf einen kroatischen Staatsangehörigen, gegen den das BFA Salzburg nach zwölf Einbrüchen, einem schweren Raub und fünf Einbruchsdiebstählen ein Aufenthaltsverbot nur in der Dauer eines Jahres erlassen worden sei. Der BF wies auf seine soziale Integration in Österreich und seine individuellen Verhältnisse in Deutschland hin - keine Sozialkontakte, keine Wohnung und keine Möglichkeit, nach Entlassung aus seiner Strafhaft wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Der BF beantragte die nochmalige Überprüfung des angefochtenen Bescheides und die Herabsetzung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr "mit freier Ausreise (umgehend, längstens 12 Stunden nach der Entlassung)" nach Verbüßung seiner Strafhaft herabzusetzen.
  2. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 01.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 06.06.2016 ein.
  3. Das BVwG hat folgende Sachverhaltserhebungen durchgeführt:
  4. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2016, Zl. G313 2127346-1/2Z, wurde die Justizanstalt XXXX zwecks Beurteilung der Kontakte des BF zu anderen Personen unter Bezugnahme auf die Gerichtszahl XXXX ersucht, dem BVwG ein "Besucherverzeichnis" seit 09.03.2016 zu übermitteln.
  5. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2016, Zl. G313 2127346-1/2Z, wurde die Justizanstalt römisch 40 zwecks Beurteilung der Kontakte des BF zu anderen Personen unter Bezugnahme auf die Gerichtszahl römisch 40 ersucht, dem BVwG ein "Besucherverzeichnis" seit 09.03.2016 zu übermitteln.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 23.06.2016, Zl. G313 2127346-1/6Z, wurde der BF aufgefordert, bis 04.07.2016 folgende Fragen zu beantworten: * In der Beschwerde gibt der BF an, dass er mit Frau XXXX verheiratet ist. Es wird um Vorlage einer Heiratsurkunde ersucht. Lt. Angabe wurde die Ehe am XXXX2012 geschlossen.* In der Beschwerde gibt der BF an, dass er mit Frau römisch 40 verheiratet ist. Es wird um Vorlage einer Heiratsurkunde ersucht. Lt. Angabe wurde die Ehe am XXXX2012 geschlossen. * Lt. Angabe gibt es aus der Ehe mit Frau XXXX zwei Kindern. Es wird um Vorlage der Geburtsurkunden der beiden Kinder ersucht.* Lt. Angabe gibt es aus der Ehe mit Frau römisch 40 zwei Kindern. Es wird um Vorlage der Geburtsurkunden der beiden Kinder ersucht. * Lt. Ihren Angaben sind Ihre Eltern, Vater: XXXX und Mutter: XXXX verstorben. Es wird um Vorlage der entsprechenden Bestätigungen (Sterbeurkunden) ersucht.* Lt. Ihren Angaben sind Ihre Eltern, Vater: römisch 40 und Mutter: römisch 40 verstorben. Es wird um Vorlage der entsprechenden Bestätigungen (Sterbeurkunden) ersucht.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2016, Zl. G313 2127346-1/10Z, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG die Adresse und den Vornamen von Frau XXXX zu übermitteln.
  8. Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2016, Zl. G313 2127346-1/10Z, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG die Adresse und den Vornamen von Frau römisch 40 zu übermitteln.
  9. Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2016, Zl. G313 2127346-1/11Z, wurde Frau XXXX ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG folgende Fragen zu beantworten:
  10. Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2016, Zl. G313 2127346-1/11Z, wurde Frau römisch 40 ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem BVwG folgende Fragen zu beantworten: * In welchem Verhältnis stehen Sie bzw. standen Sie mit dem oben genannten BF? * Wann haben Sie den BF kennengelernt? * Haben Sie mit dem BF zusammengelebt? Wenn ja, wo haben Sie mit ihm zusammengelebt? * Ist die Beziehung zum BF aufrecht oder sind Sie derzeit getrennt? Dieses Ersuchen wurde Frau XXXX am 29.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.Dieses Ersuchen wurde Frau römisch 40 am 29.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
  11. Mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2127346-1/14Z, wurde XXXX aufgefordert, dem BVwG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung bekannt zu geben, in welchem Verhältnis sie mit dem BF stehe und ob es Kontakt mit ihm gebe.
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2127346-1/14Z, wurde römisch 40 aufgefordert, dem BVwG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung bekannt zu geben, in welchem Verhältnis sie mit dem BF stehe und ob es Kontakt mit ihm gebe.
  13. Mit Schreiben des BVwG vom 28.09.2016, Zl. G313 2127346-1/19Z, wurde XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG bekannt zu geben, ob zwischen ihren Kindern und dem BF Kontakt bestehe.
  14. Mit Schreiben des BVwG vom 28.09.2016, Zl. G313 2127346-1/19Z, wurde römisch 40 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG bekannt zu geben, ob zwischen ihren Kindern und dem BF Kontakt bestehe.
  15. Mit Schreiben des BVwG vom 04.10.2016, Zl. G313 2127346-1/21Z, wurde der BF ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zur Mitteilung von Frau XXXX, dass sie seit zwei Jahren von ihm geschieden sei und mit ihm keine gemeinsamen Kinder habe, Stellung zu nehmen.
  16. Mit Schreiben des BVwG vom 04.10.2016, Zl. G313 2127346-1/21Z, wurde der BF ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zur Mitteilung von Frau römisch 40 , dass sie seit zwei Jahren von ihm geschieden sei und mit ihm keine gemeinsamen Kinder habe, Stellung zu nehmen.
  17. Zu den in Punkt
  18. angeführten Stellungnahmeersuchen sind beim BVwG folgende Stellungnahmen eingelangt:
  19. Mit E-Mail vom 13.06.2016 teilte die Justizanstalt XXXX dem BVwG zu
  20. Mit E-Mail vom 13.06.2016 teilte die Justizanstalt römisch 40 dem BVwG zu Zl. G313 2127346-1/2Z mit, der BF habe von 09.03.2016 bis 13.06.2016 keinen Besuch erhalten.
  21. Am 04.07.2016 langte beim BVwG zu Zl. G313 2127346-1/6Z eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 29.06.2016 ein.
  22. Am 22.07.2016 langte zu Zl. G313 2127346-1/10Z eine schriftliche Stellungnahme des BF vom 14.07.2016 ein.
  23. Am 06.09.2016 langte zu Zl. G313 2127346-1/14Z beim BVwG die schriftliche Mitteilung der ehemaligen Ehefrau des BF vom 04.09.2016 ein, dass sie mit dem BF keinen Kontakt habe und von ihm geschieden sei.
  24. Am 03.10.2016 gab Frau XXXX zu Zl. G313 2127346-1/19Z dem BVwG im Wesentlichen telefonisch bekannt, dass sie seit zwei Jahren von dem BF geschieden sei und mit ihm keine gemeinsamen Kinder habe.
  25. Am 03.10.2016 gab Frau römisch 40 zu Zl. G313 2127346-1/19Z dem BVwG im Wesentlichen telefonisch bekannt, dass sie seit zwei Jahren von dem BF geschieden sei und mit ihm keine gemeinsamen Kinder habe.
  26. Am 27.10.2016 langte beim BVwG zu Zl. G313 2127346-1/21Z eine handschriftlich verfasste Stellungnahme des BF vom 15.10.2016 ein.
  27. Von Frau XXXX langte keine Stellungnahme ein.
  28. Von Frau römisch 40 langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Der BF ist deutscher Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.1.
  31. Der BF ist deutscher Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  32. Der Zeitpunkt der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet ist nicht feststellbar. 1.
  33. Der BF ist seit 31.10.2011 im österreichischen Bundesgebiet mit Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. 1.
  34. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX, vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2015, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148
  35. Fall StGB, des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  36. Fall StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1
  37. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten und der Zahlung von EUR 2.500 und EUR 960 an Geschädigte verurteilt.1.
  38. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom XXXX2014, rechtskräftig seit XXXX2015, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,
  39. Fall StGB, des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  40. Fall StGB und des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,
  41. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten und der Zahlung von EUR 2.500 und EUR 960 an Geschädigte verurteilt. Diesem Urteil lagen Betrugsdelikte in Zusammenhang mit Kreditaufnahmen bei einer Bank von 22.09.2012 und 26.09.2012, gegenüber Verfügungsberechtigten einer Firma vom 04.12.2013, ein am 23.01.2013 versuchter Betrug von Verfügungsberechtigten einer Firma und falsche Verdächtigungen zweier Personen von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen - des Verbrechens des schweren Betruges und des Vergehens der falschen Beweisaussage - zugrunde. Mit den dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Betrugsdelikten beabsichtigte der BF, seine Werkstättenausrüstung und seine Werkstättengeräte für seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Bei der Strafbemessung wurden neben dem Schuld- und Unrechtsgehalt die besonderen Strafzumessungsgründe der mehrfach einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die Begehung der Taten während offener Probezeit in Deutschland, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die teilweise mehrfache Tatqualifikation als erschwerend und demgegenüber das teilweise Geständnis, eine versuchte Straftat und die nachträglich weitgehende Beseitigung des Schadens durch Rückholung der Gerätschaften als mildernd berücksichtigt. Der BF verbüßt seit 09.03.2016 in der Justizanstalt XXXX die Strafhaft.Der BF verbüßt seit 09.03.2016 in der Justizanstalt römisch 40 die Strafhaft. Fest steht, dass der BF im Zeitraum von 09.03.2016 bis 13.06.2016 keine Besuche in Haft empfangen hat. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016,Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016, XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148
  42. Fall, 15 Abs. StGB idF vor dem StRÄG 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,
  43. Fall, 15 Abs. StGB in der Fassung vor dem StRÄG 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, mildernd, demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation jedoch als erschwerend berücksichtigt. 1.
  44. Der BF hat in Österreich auch eine Finanzstraftat und acht Verwaltungsstraftaten begangen. 1.
  45. Der BF weist auch zahlreiche Vorstrafen in Deutschland auf:
  46. Er wurde im Jahr 1995 durch das Amtsgericht XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und im Jahr 1996 durch das Landesgericht XXXX zu einer bedingt nachgesehenen und nachträglich widerrufenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monate verurteilt.
  47. Er wurde im Jahr 1995 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen Betrugsdelikten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und im Jahr 1996 durch das Landesgericht römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen und nachträglich widerrufenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monate verurteilt.
  48. Im Jahr 2002 wurde er durch das Amtsgericht XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  49. Im Jahr 2002 wurde er durch das Amtsgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  50. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2007 wurde über den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten verhängt. Diesem Strafrechtsurteil lagen teilweise vollzogene und teilweise zur Bewährung ausgesetzte Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zu Grunde. Nachdem der BF kurz nach Entlassung aus der Strafhaft im März 2011 neuerlich rückfällig wurde, wurde die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014 widerrufen.
  51. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2007 wurde über den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten verhängt. Diesem Strafrechtsurteil lagen teilweise vollzogene und teilweise zur Bewährung ausgesetzte Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zu Grunde. Nachdem der BF kurz nach Entlassung aus der Strafhaft im März 2011 neuerlich rückfällig wurde, wurde die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014 widerrufen.
  52. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2013, rechtskräftig seit XXXX2014, wurde der BF neuerlich wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
  53. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom XXXX2013, rechtskräftig seit XXXX2014, wurde der BF neuerlich wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. 1.
  54. Der BF hat eine Ausbildung als LKW-Mechaniker absolviert, 1999 die Meisterschule abgeschlossen, und war im Zeitraum von 24.04.2012 bis 30.06.2015 gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger und während dieser Zeit auch sozialversichert. Während seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit hatte der BF ein monatliches Gehalt von EUR 1.100,00 netto. Er hatte zum Zeitpunkt des Strafrechtsurteils vom XXXX2014 Schulden im Ausmaß von EUR 65.000, auf welche er monatliche Rückzahlungen in Höhe von EUR 250,00 leistete. Der BF zahlte weiters monatlich EUR 254,00 an Leasingraten für den zur Ausübung seines Gewerbes geleasten VW-Bus. Zumindest seit August 2012 wurden laufend gegen den BF Exekutionsverfahren betrieben. Zwei im Jänner 2013 an der Wohnadresse des BF stattgefundene Exekutionsvollzugsversuche scheiterten daran, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden konnten. In einem am 25.10.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnis führte der BF - abgesehen von der Lohnforderung aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit - einen Bargeldbestand von EUR 18,00 an Aktiva an. In einem weiteren, am 31.07.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnis wies der BF neben einem Kontoguthaben von EUR 1.000,- bei einer Bank Bargeld in Höhe von EUR 12,00 aus. Der derzeitige Vermögens- und Schuldenstand des BF kann nicht festgestellt werden. 1.
  55. Er hatte mit seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, abgesehen vom Zeitraum von 09.04.2015 bis 01.07.2015, im Bundesgebiet keinen gemeinsamen Wohnsitz, und hat mir ihr auch kein gemeinsames Kind.1.
  56. Er hatte mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , abgesehen vom Zeitraum von 09.04.2015 bis 01.07.2015, im Bundesgebiet keinen gemeinsamen Wohnsitz, und hat mir ihr auch kein gemeinsames Kind. Der BF ist nicht der Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX.Der BF ist nicht der Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 . Von seiner ehemaligen Ehefrau, XXXX, geb. XXXX, die der BF am XXXX2012 geheiratet hat, ist der BF seit XXXX2014 wieder geschieden.Von seiner ehemaligen Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , die der BF am XXXX2012 geheiratet hat, ist der BF seit XXXX2014 wieder geschieden. Die Existenz von Kindern oder sonstiger Familienangehöriger des BF in Österreich war mangels dafür erbrachten Nachweises nicht feststellbar. Der BF hat in Österreich keine darüber hinausgehenden nennenswerten Sozialkontakte geschlossen. 1.
  57. Er hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einige, jedoch keine maßgeblichen (sprachlichen) Integrationsschritte gesetzt. Der BF hat in Österreich einige nicht nennenswerte Sozialkontakte geknüpft. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. 1.
  58. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft, voraussichtliches Ende ist "21.10.2020".
  59. Beweiswürdigung: 2.
  60. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  61. Zur Person des BF und seinen individuellen Lebensumständen: 2.2.
  62. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  63. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF, seiner behaupteten "Lebensgefährtin" und seiner ehemaligen Ehefrau beruhen auf eine Einsichtnahme in das österreichische Zentralmelderegister. 2.2.
  64. Die Feststellungen hinsichtlich der vom BF im Bundesgebiet begangenen Straftaten beruhen auf Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und die dem Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen strafgerichtlichen Unterlagen. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen aus Deutschland beruhen insbesondere auf deren Auflistung im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, XXXX.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen aus Deutschland beruhen insbesondere auf deren Auflistung im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, römisch 40 . Die Feststellung, dass die Strafhaft des BF voraussichtlich mit "21.10.2020" endet, beruht auf dem Inhalt eines seitens des BVwG am 15.09.2016 mit dem Landesgericht XXXX geführten Telefonates, der in einem Aktenvermerk, Zl. G313 2127346-1/17Z, festgehalten wurde.Die Feststellung, dass die Strafhaft des BF voraussichtlich mit "21.10.2020" endet, beruht auf dem Inhalt eines seitens des BVwG am 15.09.2016 mit dem Landesgericht römisch 40 geführten Telefonates, der in einem Aktenvermerk, Zl. G313 2127346-1/17Z, festgehalten wurde. 2.2.
  65. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF im Bundesgebiet beruhen auf diesbezüglich unbedenklichem Akteninhalt. Am 22.07.2016 langte beim BVwG die schriftliche Mitteilung des BF vom 14.07.2016 über einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau XXXX in XXXX, ein. An dieser Adresse war der BF von 31.10.2011 bis 28.06.2013 mit Nebenwohnsitz und Frau XXXX bzw. Frau XXXX von 15.12.2010 bis 30.01.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dass sie auch noch zum besagten Mitteilungszeitpunkt am 14.07.2016 zusammen wohnten, konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister nicht bestätigt werden. Eine Heiratsurkunde über eine mit Frau XXXX geschlossene Ehe wurde auch nach Ersuchen des BVwG vom 23.06.2016,Am 22.07.2016 langte beim BVwG die schriftliche Mitteilung des BF vom 14.07.2016 über einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau römisch 40 in römisch 40 , ein. An dieser Adresse war der BF von 31.10.2011 bis 28.06.2013 mit Nebenwohnsitz und Frau römisch 40 bzw. Frau römisch 40 von 15.12.2010 bis 30.01.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dass sie auch noch zum besagten Mitteilungszeitpunkt am 14.07.2016 zusammen wohnten, konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister nicht bestätigt werden. Eine Heiratsurkunde über eine mit Frau römisch 40 geschlossene Ehe wurde auch nach Ersuchen des BVwG vom 23.06.2016, Zl. G313 2127346-1/6Z, nicht vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2016 brachte der BF vor, die Heiratsurkunde über seine Ehe mit Frau XXXX und die Geburtsurkunden seiner aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder seien bei einem Hochwasser am 02.06.2013 verloren gegangen.Zl. G313 2127346-1/6Z, nicht vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2016 brachte der BF vor, die Heiratsurkunde über seine Ehe mit Frau römisch 40 und die Geburtsurkunden seiner aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder seien bei einem Hochwasser am 02.06.2013 verloren gegangen. Daher wurde die ehemalige Ehefrau des BF, XXXX, mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2127346-1/14Z, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG bekannt zu geben, in welchem Verhältnis sie derzeit mit dem BF stehe und ob sie mit ihm Kontakt habe.Daher wurde die ehemalige Ehefrau des BF, römisch 40 , mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016, Zl. G313 2127346-1/14Z, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG bekannt zu geben, in welchem Verhältnis sie derzeit mit dem BF stehe und ob sie mit ihm Kontakt habe. Daraufhin teilte sie dem BVwG mit Schreiben vom 06.09.2016 mit, mit dem BF keinen Kontakt zu haben und von ihm geschieden zu sein. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 28.09.2016, Zl. G313 2127346-1/19Z, wurde die ehemalige Ehefrau des BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung bekannt zu geben, ob ihre Kinder mit dem BF Kontakt haben. Daraufhin gab die ehemalige Ehefrau des BF dem BVwG in einem Telefonat am 03.10.2016, festgehalten in einem Aktenvermerk, Zl. G313 2127346-20Z, bekannt, dass sie bereits seit zwei Jahren vom BF geschieden sei, mit ihm keine gemeinsamen Kinder habe und mit ihm nur ein dreiviertel Jahr lang verheiratet gewesen sei. Im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, Zl. XXXX, wurde auf zwei Kinder des BF im Alter von zwölf und acht Jahren Bezug genommen (AS 86). Gemeinsame Kinder mit dem BF wurden von der ehemaligen Ehefrau des BF gegenüber dem erkennenden Gericht in einem Telefonat am 03.10.2016 ausdrücklich verneint. Der Behauptung des BF in seiner Stellungnahme vom 15.10.2016: "Meine Kinder leben aber weiterhin in Österreich bei ihren Müttern", war mangels dafür erbrachten Nachweises nicht zu folgen.Im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, Zl. römisch 40 , wurde auf zwei Kinder des BF im Alter von zwölf und acht Jahren Bezug genommen (AS 86). Gemeinsame Kinder mit dem BF wurden von der ehemaligen Ehefrau des BF gegenüber dem erkennenden Gericht in einem Telefonat am 03.10.2016 ausdrücklich verneint. Der Behauptung des BF in seiner Stellungnahme vom 15.10.2016: "Meine Kinder leben aber weiterhin in Österreich bei ihren Müttern", war mangels dafür erbrachten Nachweises nicht zu folgen. Der BF hat im Verfahren vor dem BVwG behauptet, in Österreich lebende Kinder zu haben, Beweismittel dafür erbrachte er nicht, im Gegenteil hat seine Ex-Gattin dies sogar dezidiert verneint. Auch die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX ist nicht die Tochter des BF.Der BF hat im Verfahren vor dem BVwG behauptet, in Österreich lebende Kinder zu haben, Beweismittel dafür erbrachte er nicht, im Gegenteil hat seine Ex-Gattin dies sogar dezidiert verneint. Auch die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 ist nicht die Tochter des BF. Dass XXXX, geb. XXXX, die Tochter seiner Lebensgefährtin, mit der er im Zeitraum von 09.04.2015 bis 01.07.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz hatte, nicht die Tochter des BF ist, beruht auf dem BVwG zur Beschwerdevorlage nachgereichter Abschrift aus dem Geburtenbuch des zuständigen Gemeindeamtes.Dass römisch 40 , geb. römisch 40 , die Tochter seiner Lebensgefährtin, mit der er im Zeitraum von 09.04.2015 bis 01.07.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz hatte, nicht die Tochter des BF ist, beruht auf dem BVwG zur Beschwerdevorlage nachgereichter Abschrift aus dem Geburtenbuch des zuständigen Gemeindeamtes. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 03.10.2016, Zl. G313 2127346-1/20Z, wurde zudem festgehalten, die ehemalige Ehefrau des BF habe dem Gericht am 03.10.2016 telefonisch bekannt gegeben, dass der BF bereits zuvor verheiratet gewesen sei und mit seiner - in Deutschland lebenden - Exfrau gemeinsame Kinder habe. Da Name und Adresse dieser Frau dabei jedoch nicht bekannt gegeben werden konnten, konnten auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Deutschland festgestellt werden konnten, beruht auf der Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 08.09.2015 (AS 39). Feststellungen zu den Eltern des BF konnten mangels konkreter Angaben dazu nicht getroffen werden. In seiner Stellungnahme vom 29.06.2016 bezog sich der BF darauf, dass seine Eltern beide in Österreich verstorben wären, sein Vater seines Glaubens nach Anfang der 90-iger Jahre, und seine Mutter laut telefonischer Benachrichtigung durch eine vermeintliche Schwester des BF im Jahr
  66. Der BF gab an, seine Mutter nicht zu kennen und auch nie gesehen zu haben. 2.2.
  67. Die Feststellungen zu den vom BF im Bundesgebiet begangenen acht Verwaltungsstraftaten und der einen von ihm begangenen Finanzstraftat sind aus dem Verwaltungsakt einliegender Vollzugsinformation ersichtlich (AS 101). 2.2.
  68. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Datenabfrage im AJ WEB-Auskunftsverfahren. Dass der BF, wie er in seiner Stellungnahme am 08.09.2015 behauptete, bei einer namentlich näher genannten Firma einer Beschäftigung nachgegangen wäre, konnte nicht nachgewiesen und nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit resultiertem monatlichen Nettoeinkommen ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, XXXX. Inwieweit sich der in besagtem Strafrechtsurteil festgestellte Vermögens- und Schuldenstand des BF nunmehr geändert hat, war mangels Nachweise dazu nicht feststellbar, feststeht jedoch, dass der BF noch immer über einen enormen Schuldenstand verfügen muss, bei einer sehr geringen monatlichen Rückzahlungsrate.Die Feststellungen zu seinem aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit resultiertem monatlichen Nettoeinkommen ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil vom XXXX2014, römisch 40 . Inwieweit sich der in besagtem Strafrechtsurteil festgestellte Vermögens- und Schuldenstand des BF nunmehr geändert hat, war mangels Nachweise dazu nicht feststellbar, feststeht jedoch, dass der BF noch immer über einen enormen Schuldenstand verfügen muss, bei einer sehr geringen monatlichen Rückzahlungsrate. 2.2.
  69. Die vom BF in seiner Beschwerde angeführte Doppelbestrafung, sei ihm doch die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowohl von der RD XXXX als auch von der RD XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme zugesandt worden, ist nicht zur Anwendung gekommen, wurde gegen den BF doch nur einmal mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA, RD XXXX, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen ist mit angefochtenem Bescheid dabei auch seine an die RD XXXX des BFA gerichtete Stellungnahme berücksichtigt worden.2.2.
  70. Die vom BF in seiner Beschwerde angeführte Doppelbestrafung, sei ihm doch die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowohl von der RD römisch 40 als auch von der RD römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme zugesandt worden, ist nicht zur Anwendung gekommen, wurde gegen den BF doch nur einmal mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA, RD römisch 40 , ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen ist mit angefochtenem Bescheid dabei auch seine an die RD römisch 40 des BFA gerichtete Stellungnahme berücksichtigt worden.
  71. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  72. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  73. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  74. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Zu den Verurteilungen und weiterem Verhalten: Der BF hat sich in Österreich mehrfach straffällig gemacht und wurde mit Strafgerichtsurteil vom XXXX2014 u.a. wegen eines schweren Betrugsdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016, XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF wurde auch wegen einiger Verwaltungsübertretungen bestraft. Daraus ist ersichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften in Österreich zu halten. Nicht einmal Bestrafungen aus Deutschland, die noch in der Probezeit waren, konnten den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.Der BF hat sich in Österreich mehrfach straffällig gemacht und wurde mit Strafgerichtsurteil vom XXXX2014 u.a. wegen eines schweren Betrugsdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF wurde auch wegen einiger Verwaltungsübertretungen bestraft. Daraus ist ersichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die bestehenden Rechtsvorschriften in Österreich zu halten. Nicht einmal Bestrafungen aus Deutschland, die noch in der Probezeit waren, konnten den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften ist dem BF auch in Deutschland nicht gelungen, hat sich der BF doch auch dort - ab 1995 - straffällig gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2007, Zl. XXXX, wurde der BF zudem aufgrund gehäufter Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Nachdem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde der BF erneut rückfällig und kurze Zeit nach seiner Haftentlassung im März 2011 neuerlich rückfällig. Dem BF wurde folglich die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2014 widerrufen. Darauf hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des erlassenen Aufenthaltsverbotes Bezug genommen. Zuletzt wurde der BF in Deutschland im Jahr 2013 wegen vier Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt.Die Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschriften ist dem BF auch in Deutschland nicht gelungen, hat sich der BF doch auch dort - ab 1995 - straffällig gemacht. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2007, Zl. römisch 40 , wurde der BF zudem aufgrund gehäufter Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Nachdem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, wurde der BF erneut rückfällig und kurze Zeit nach seiner Haftentlassung im März 2011 neuerlich rückfällig. Dem BF wurde folglich die zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2014 widerrufen. Darauf hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des erlassenen Aufenthaltsverbotes Bezug genommen. Zuletzt wurde der BF in Deutschland im Jahr 2013 wegen vier Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2014 zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und der Verurteilung von August 2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2014 zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und der Verurteilung von August 2016 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Strafbemessung des Urteils vom XXXX2014 wurde die mehrfach einschlägige Vorstrafenbelastung des BF, die Begehung seiner Straftaten während offener Probezeit in Deutschland, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die teilweise mehrfache Tatqualifikation als erschwerend und demgegenüber das teilweise Geständnis, die teilweise im Versuchsstadium gebliebene Tatbegehung und die nachträglich weitgehende Schadensbeseitigung durch Rückholung der Gerätschaften als mildernd berücksichtigt. Bei der Strafbemessung des Urteils vom XXXX2016 wurde ebenso die mehrfache Vorbelastung des BF als erschwerend gewertet. Fest steht jedenfalls, dass sich der BF folglich seiner am XXXX2015 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2014 und der Verurteilung vom XXXX.2016 seit 09.03.2016 in Strafhaft befindet.Fest steht jedenfalls, dass sich der BF folglich seiner am XXXX2015 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX2014 und der Verurteilung vom römisch 40 .2016 seit 09.03.2016 in Strafhaft befindet. Der besagten strafrechtlichen Verurteilung lagen Betrugsdelikte im Zeitraum von 2012 bis 2014 zugrunde, mit denen der BF die Werkstättenausrüstung und Werkstättengeräte für seine selbstständige Beschäftigung, der er von 24.04.2012 bis 30.06.2015 nachgegangen ist, zu finanzieren beabsichtigte. Dass sich der BF niemals davor scheute, sich bei finanziellem Engpass unrechtmäßig am Vermögen fremder Personen zu bereichern, zeigte der BF durch sein strafbares Verhalten in Österreich und bereits davor durch seine im Zeitraum von 1995 bis 2013 in Deutschland begangenen Betrugsdelikte. Aufgrund wiederholter Betrugsdelikte, teilweise in den Deliktsqualifikationen des schweren und des gewerbsmäßigen Betruges, war jedenfalls die Absicht des BF erkennbar, sich dadurch auf unrechtmäßige Weise zu bereichern und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Vor dem Hintergrund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Situation ist mit weiteren Vermögensdelikten des BF in Österreich zu rechnen und daher von keiner positiven Zukunftsprogose auszugehen. Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 2 FPG dar.Das persönliche Verhalten des BF stellt somit eine auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinauslaufende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG dar. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2014 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe lagen qualifizierte Betrugsdelikte zugrunde. Die Deliktsqualifikation des gewerbsmäßigen Betruges nach § 148
  3. Fall StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, die Deliktsqualifikation des schweren Betruges nach § 147 Abs. 2 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und diejenige nach § 147 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Da bei der Strafbemessung nicht nur erschwerende sondern auch mildernde Umstände berücksichtigt wurden, wurde die höchstzulässig zu verhängende Freiheitsstrafe vom verurteilenden Strafgericht bei Weitem nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der zu verhängenden Dauer des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes wiegt jedenfalls erschwerend, dass der BF sowohl in seinem Heimatland Deutschland als auch im Bundesgebiet mit Betrugsdelikten seinen Lebensunterhalt, in Österreich sogar die Werkstättenausrüstung und Werkstättengeräte zur Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, zu finanzieren beabsichtigte.Der strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2014 zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe lagen qualifizierte Betrugsdelikte zugrunde. Die Deliktsqualifikation des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraph 148,
  4. Fall StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, die Deliktsqualifikation des schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und diejenige nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Da bei der Strafbemessung nicht nur erschwerende sondern auch mildernde Umstände berücksichtigt wurden, wurde die höchstzulässig zu verhängende Freiheitsstrafe vom verurteilenden Strafgericht bei Weitem nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der zu verhängenden Dauer des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes wiegt jedenfalls erschwerend, dass der BF sowohl in seinem Heimatland Deutschland als auch im Bundesgebiet mit Betrugsdelikten seinen Lebensunterhalt, in Österreich sogar die Werkstättenausrüstung und Werkstättengeräte zur Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, zu finanzieren beabsichtigte. Das mit angefochtenem Bescheid gegen den BF für die Dauer von sieben Jahren befristet erlassenes Aufenthaltsverbot wird in Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbaren Handlungen im Bundesgebiet, sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach für gerechtfertigt befunden. Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung sind nämlich keine privaten Interessen des BF hervorgekommen, die der Erlassung bzw. Herabsetzung dieses Aufenthaltsverbotes entgegenstehen: Der BF hatte mit seiner Lebensgefährtin, mit der er kein gemeinsames Kind hat, nur drei Monate lang von 09.04.2015 bis 01.07.2015 einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch mit seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von XXXX2012 bis XXXX2014 verheiratet war und keine gemeinsame Kinder hat, war der BF nur von 31.10.2011 bis 28.06.2013 an gemeinsamer Wohnsitzadresse wohnhaft. Eine gegenwärtige Nahebeziehung des BF zu seiner ehemaligen Ehefrau oder seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Tochter war somit nicht erkennbar. Aus seiner Stellungnahme vom 15.10.2016, wonach er im Bundesgebiet mit Unterstützung durch seinen Freundes- und Bekanntenkreis rechnen könne, war außerdem keine besondere soziale Verfestigung des BF im Bundesgebiet ersichtlich. Dem BF ist trotz einiger Integrationsansätze jedenfalls keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet gelungen, stehen einer solchen doch vielmehr seine in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen entgegen bzw. war diese seit Antreten seiner Strafhaft am 09.03.2016 gar nicht mehr möglich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren war im gegenständlichen Fall somit zulässig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF mit seinem strafbaren Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2127346.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.