4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet. Am 12.06.2007 wurden ihnen antragsgemäß Anmeldebescheinigungen als Familienangehörige ausgestellt. Mit Schreiben vom 26.03.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF1 die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht mehr erfülle. Er sei aktuell nicht krankenversichert und beziehe eine Ausgleichszulage. Am 04.11.2015 erging ein ähnliches Schreiben in Bezug auf die BF2.Mit Schreiben vom 26.03.2015 informierte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF1 die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht mehr erfülle. Er sei aktuell nicht krankenversichert und beziehe eine Ausgleichszulage. Am 04.11.2015 erging ein ähnliches Schreiben in Bezug auf die BF2. Am 04.04.2016 wurden die BF in dieser Angelegenheit vom BFA vernommen. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Hauptwohnsitz der BF von XXXX bis XXXX und wieder seit XXXX in Österreich gemeldet sei. Sie seien in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten keine ausreichenden Existenzmittel. Weder ihr Sohn XXXX noch andere Personen würden ihnen Unterhalt gewähren. Neben einer geringen rumänischen Pension des BF1 erhielten sie eine Ausgleichszulage der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt von EUR XXXX pro Monat. Die BF würden das österreichische Sozialsystem unangemessen belasten; ihnen stünde kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Interessenabwägung ergäbe das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Hauptwohnsitz der BF von römisch 40 bis römisch 40 und wieder seit römisch 40 in Österreich gemeldet sei. Sie seien in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten keine ausreichenden Existenzmittel. Weder ihr Sohn römisch 40 noch andere Personen würden ihnen Unterhalt gewähren. Neben einer geringen rumänischen Pension des BF1 erhielten sie eine Ausgleichszulage der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt von EUR römisch 40 pro Monat. Die BF würden das österreichische Sozialsystem unangemessen belasten; ihnen stünde kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Interessenabwägung ergäbe das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde beider BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angefochtenen Bescheide in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, in eventu, sie zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie sich seit 2004 ununterbrochen in Österreich aufhielten und daher das Daueraufenthaltsrecht erworben hätten. Die Ausweisung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF, deren Kinder und Enkelkinder in Österreich lebten und die keine Familienmitglieder in Rumänien hätten. Das fortgeschrittene Alter der BF relativiere den Umstand, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 16.02.2017 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen Die für den 21.04.2017 anberaumte Verhandlung wurde kurzfristig wegen der Erkrankung der Richterin abberaumt. Feststellungen: Der Ehe der BF entstammen neun Kinder, die in Österreich leben. Der BF1 war in Rumänien bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1999 als XXXX berufstätig. Die BF2 war nie erwerbstätig.Der BF1 war in Rumänien bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1999 als römisch 40 berufstätig. Die BF2 war nie erwerbstätig. Ende 2003 übersiedelte die BF2 von Rumänien nach Österreich, um näher bei ihren Kindern und Enkelkindern zu leben. Im April 2004 kam der BF1 nach. Die BF lebten bis XXXX bei ihrem Sohn XXXX an der Anschrift XXXX.Ende 2003 übersiedelte die BF2 von Rumänien nach Österreich, um näher bei ihren Kindern und Enkelkindern zu leben. Im April 2004 kam der BF1 nach. Die BF lebten bis römisch 40 bei ihrem Sohn römisch 40 an der Anschrift römisch 40 . Zwischen XXXX und XXXX waren die BF nicht in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie sich auch in diesem Zeitraum hier aufhielten.Zwischen römisch 40 und römisch 40 waren die BF nicht in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie sich auch in diesem Zeitraum hier aufhielten. Jedenfalls seit XXXX leben die BF durchgehend in Österreich. Zunächst wohnten sie bei ihrer Tochter XXXX. Seit XXXX leben sie in einer eigenen Wohnung mit der Adresse Im XXXX.Jedenfalls seit römisch 40 leben die BF durchgehend in Österreich. Zunächst wohnten sie bei ihrer Tochter römisch 40 . Seit römisch 40 leben sie in einer eigenen Wohnung mit der Adresse Im römisch 40 . Die BF waren in Österreich nie erwerbstätig. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie haben 40 Enkelkinder und ein Urenkelkind. Sie werden häufig von ihren Kindern besucht und suchen regelmäßig eine freikirchliche Gemeinde in XXXX auf.Die BF waren in Österreich nie erwerbstätig. Sie sprechen nicht Deutsch. Sie haben 40 Enkelkinder und ein Urenkelkind. Sie werden häufig von ihren Kindern besucht und suchen regelmäßig eine freikirchliche Gemeinde in römisch 40 auf. Die BF haben in Rumänien keine Angehörigen. Der BF1 besitzt dort ein kleines Einfamilienhaus, in dem die BF ein- bis zweimal pro Jahr für eine Woche Urlaub machen. Häufigere oder längere Reise dorthin sind aufgrund des Gesundheitszustands der BF2 nicht möglich. Der BF1 bezieht aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit eine rumänische Pension von umgerechnet ca. EUR XXXX pro Monat. Zusätzlich erhielten die BF ab XXXX antragsgemäß eine Ausgleichszulage, die zunächst zwischen ca. EUR XXXXund ca. EUR XXXX pro Monat und ab XXXX etwas mehr als EUR XXXX pro Monat betrug. Ab XXXX wurde die Ausgleichszulage vorläufig in einer monatlichen Höhe von EUR XXXX ausgezahlt. Seit 01.10.2015 wird sie bis zur Entscheidung über das Aufenthaltsrecht der BF einbehalten. Ein weiteres Einkommen, Vermögen oder sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite an die BF können nicht festgestellt werden.Der BF1 bezieht aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit eine rumänische Pension von umgerechnet ca. EUR römisch 40 pro Monat. Zusätzlich erhielten die BF ab römisch 40 antragsgemäß eine Ausgleichszulage, die zunächst zwischen ca. EUR XXXXund ca. EUR römisch 40 pro Monat und ab römisch 40 etwas mehr als EUR römisch 40 pro Monat betrug. Ab römisch 40 wurde die Ausgleichszulage vorläufig in einer monatlichen Höhe von EUR römisch 40 ausgezahlt. Seit 01.10.2015 wird sie bis zur Entscheidung über das Aufenthaltsrecht der BF einbehalten. Ein weiteres Einkommen, Vermögen oder sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite an die BF können nicht festgestellt werden. Die BF sind in Rumänien krankenversichert und haben in Österreich aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen Österreich und Rumänien Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung nach österreichischen Rechtsvorschriften. Die BF haben altersbedingt gesundheitliche Probleme: Beim BF1 besteht Typ-2-Diabetes; die BF1 leidet an Herzproblemen, Bluthochdruck und Epilepsie. In strafrechtlicher Hinsicht sind beide BF unbescholten. Weitere Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Anmeldebescheinigung der BF ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Eine Kopie der rumänischen Identitätskarte wurde vorgelegt. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Nachkommen der BF, zu ihrer beruflichen Tätigkeit in Rumänien und zu ihrer Übersiedlung nach Österreich beruhen auf den grundsätzlich gut nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Einvernahme vor dem BFA. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF1 von XXXX bis XXXX und die BF2 von XXXX bis XXXX an derselben Adresse gemeldet waren wieDie Feststellungen zu den in Österreich lebenden Nachkommen der BF, zu ihrer beruflichen Tätigkeit in Rumänien und zu ihrer Übersiedlung nach Österreich beruhen auf den grundsätzlich gut nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Einvernahme vor dem BFA. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF1 von römisch 40 bis römisch 40 und die BF2 von römisch 40 bis römisch 40 an derselben Adresse gemeldet waren wie XXXX.römisch 40 . Von XXXX und XXXX ergibt sich aus dem ZMR keine Meldung der BF in Österreich. Es scheint darin vielmehr auf, dass sie Anfang Jänner 2008 nach Rumänien verzogen. Die BF gaben gegenüber dem BFA übereinstimmend an, sie hätten sich auch während dieser Zeit in Österreich aufgehalten, konnten aber nicht erklären, warum sie nicht auch hier gemeldet waren. Mit ihrer Beschwerde legten sie zahlreiche Bestätigungen damaliger Nachbarn vor, um ihren durchgehenden Aufenthalt in Österreich zu belegen. Da diese offenbar vorformuliert wurden und mehrere Personen, die eine solche Bestätigung unterfertigt hatten, in der Folge versuchten, eine Zeugenaussage vor dem BVwG zu vermeiden, sind diese Bestätigungen wenig aussagekräftig.Von römisch 40 und römisch 40 ergibt sich aus dem ZMR keine Meldung der BF in Österreich. Es scheint darin vielmehr auf, dass sie Anfang Jänner 2008 nach Rumänien verzogen. Die BF gaben gegenüber dem BFA übereinstimmend an, sie hätten sich auch während dieser Zeit in Österreich aufgehalten, konnten aber nicht erklären, warum sie nicht auch hier gemeldet waren. Mit ihrer Beschwerde legten sie zahlreiche Bestätigungen damaliger Nachbarn vor, um ihren durchgehenden Aufenthalt in Österreich zu belegen. Da diese offenbar vorformuliert wurden und mehrere Personen, die eine solche Bestätigung unterfertigt hatten, in der Folge versuchten, eine Zeugenaussage vor dem BVwG zu vermeiden, sind diese Bestätigungen wenig aussagekräftig. Der Bestätigung der Leitung der "Pfingstkirche Gemeinde Gottes XXXX" vom 25.01.2017, die eine unleserliche Unterschrift aufweist, kann der Name des Ausstellers nicht entnommen werden, sodass auch diese Urkunde nicht als Basis für die Feststellung des Aufenthalts der BF in Österreich während der Zeit, in der sie hier nicht gemeldet waren, herangezogen werden kann. Aufgrund der Formulierung kann nicht sicher beurteilt werden, ob und bejahendenfalls wie häufig die BF im fraglichen Zeitraum Gottesdienste besuchten. Aus dieser Bestätigung können aber zumindest die von den BF behaupteten Sozialkontakte zu dieser Kirchengemeinde in den Zeiten, in den feststeht, dass sie sich in Österreich aufhielten, abgeleitet werden. Letztlich kann aufgrund der seither verstrichenen Zeit mangels objektiver Beweisergebnisse nicht mehr mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, wo sich die BF von Anfang 2008 bis Ende 2009 aufhielten, zumal sowohl eine Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich als auch eine Rückkehr nach Rumänien, wo sie ein Haus haben, plausibel sind. Da sich die Ausweisung auch ausgehend von einem kontinuierlichen Aufenthalt der BF in Österreich erst ab XXXX im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist (siehe unten), kann dahingestellt bleiben, ob sie auch zwischen XXXX und XXXX hier lebten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet davor und danach kann anhand ihrer insoweit plausiblen Angaben und den damit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt werden.Letztlich kann aufgrund der seither verstrichenen Zeit mangels objektiver Beweisergebnisse nicht mehr mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, wo sich die BF von Anfang 2008 bis Ende 2009 aufhielten, zumal sowohl eine Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich als auch eine Rückkehr nach Rumänien, wo sie ein Haus haben, plausibel sind. Da sich die Ausweisung auch ausgehend von einem kontinuierlichen Aufenthalt der BF in Österreich erst ab römisch 40 im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist (siehe unten), kann dahingestellt bleiben, ob sie auch zwischen römisch 40 und römisch 40 hier lebten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet davor und danach kann anhand ihrer insoweit plausiblen Angaben und den damit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt werden. Die Angaben der BF zum Unterbleiben einer Erwerbstätigkeit in Österreich werden durch den Versicherungsdatenauszug gestützt und entsprechen angesichts ihres Alters der Lebenserfahrung. Die BF haben ihre trotz des langen Aufenthalts fehlenden Deutschkenntnisse selbst eingestanden. Die Feststellungen zu den Verbindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat konnten anhand ihrer schlüssigen und stringenten Angaben dazu getroffen werden. Die Feststellung der Höhe der Pension des BF1 beruht auf seinen Angaben dazu. Angesichts der Bewilligung der Ausgleichszulage ist von einer geringen Pensionshöhe auszugehen. Die Feststellungen zur Ausgleichszulage wurden anhand des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.09.2016 getroffen, mit dem Angaben der BF gut in Einklang gebracht werden können. Beweismittel, die auf weiteres Einkommen oder Vermögen der BF hindeuten würden, liegen nicht vor. Die BF stellten in Abrede, über sonstige finanzielle Mittel zu verfügen. Da die BF2 glaubhaft erklärte, sie habe von Nachbarn Geld für Miete und Lebensmittel ausgeborgt, kann davon ausgegangen werden, dass die BF keine Zuwendungen von dritter Seite, z.B. von ihren Kindern, erhalten. Die Feststellungen zur Krankenversicherung der BF beruhen auf den Bestätigungen der XXXX Gebietskrankenkasse vom 04.04.2016 und dem damit korrespondierenden Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zur Krankenversicherung der BF beruhen auf den Bestätigungen der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 04.04.2016 und dem damit korrespondierenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren Angaben, die mit den vorgelegten Medikamentenlisten des Allgemeinmediziners XXXX vom 30.03.2016 übereinstimmen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf ihren Angaben, die mit den vorgelegten Medikamentenlisten des Allgemeinmediziners römisch 40 vom 30.03.2016 übereinstimmen. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Für weitere Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen der BF irgendwelche Hinweise, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Rumänien sind die BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Rumänien sind die BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG ("Ausweisung") lautet:Paragraph 66, FPG ("Ausweisung") lautet: "
Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Abs 1."
Absatz eins,
Sd §§ 51 f NAG zukommt, idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt.
Paragraph 53 a, NAG erwerben ER-Bürger, denen das unionrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51, f NAG zukommt, idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt. § 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:Paragraph 55, NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet: "
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt."
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes: Die BF, die in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, verfügen zwar über eine ausreichende Krankenversicherung, der Bezug der Ausgleichszulage indiziert aber, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2NAG verfügen. Ihre Angehörigen gewähren ihnen keinen Unterhalt. Die BF erfüllen daher die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
f NAG nicht.Die BF, die in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, verfügen zwar über eine ausreichende Krankenversicherung, der Bezug der Ausgleichszulage indiziert aber, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 N, A, G, verfügen. Ihre Angehörigen gewähren ihnen keinen Unterhalt. Die BF erfüllen daher die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, f NAG nicht. § 66 FPG enthält die lex specialis für die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hiezu Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm 1). Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH Ra 2016/21/0165).Paragraph 66, FPG enthält die lex specialis für die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hiezu Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 66, FPG Anmerkung 1). Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH Ra 2016/21/0165). Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies insbesondere deshalb, weil sich die nunmehr XXXX-jährigen BF derzeit jedenfalls schon seit mehr als sieben Jahren kontinuierlich in Österreich aufhalten. Die Ausweisung greift zwar nicht in ihr Familienleben ein, weil beide BF gemeinsam ausgewiesen werden sollen, sodass die aus den Ehegatten bestehende Kernfamilie nicht getrennt wird. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Die Ausweisung greift zwar nicht in ihr Familienleben ein, weil beide BF gemeinsam ausgewiesen werden sollen, sodass die aus den Ehegatten bestehende Kernfamilie nicht getrennt wird. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Die BF haben aber aufgrund der Beziehung zu ihren zahlreichen in Österreich lebenden Kindern und deren Nachkommen und durch die Teilnahme an Aktivitäten einer Kirchengemeinde in XXXX ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Durch die Aufenthaltsbeendigung würden diese Kontakte wesentlich erschwert, zumal für die BF2 aus gesundheitlichen Gründen Reisen (und damit Besuche in Österreich) nur eingeschränkt möglich sind. Schon der Umstand, dass die BF seinerzeit von Rumänien nach Österreich zogen, um näher bei ihren Kindern zu sein, zeigt, dass eine enge Bindung zu ihnen besteht, die für das Privatleben der BF - auch ihrem Lebensalter entsprechend - eine zentrale Bedeutung hat. Das Engagement in einer Kirchengemeinde rundet das Bild eines schutzwürdigen Privatlebens ab.Die BF haben aber aufgrund der Beziehung zu ihren zahlreichen in Österreich lebenden Kindern und deren Nachkommen und durch die Teilnahme an Aktivitäten einer Kirchengemeinde in römisch 40 ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Durch die Aufenthaltsbeendigung würden diese Kontakte wesentlich erschwert, zumal für die BF2 aus gesundheitlichen Gründen Reisen (und damit Besuche in Österreich) nur eingeschränkt möglich sind. Schon der Umstand, dass die BF seinerzeit von Rumänien nach Österreich zogen, um näher bei ihren Kindern zu sein, zeigt, dass eine enge Bindung zu ihnen besteht, die für das Privatleben der BF - auch ihrem Lebensalter entsprechend - eine zentrale Bedeutung hat. Das Engagement in einer Kirchengemeinde rundet das Bild eines schutzwürdigen Privatlebens ab. Aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich ist von einer gewissen Integration der BF auszugehen, wobei sie allerdings bislang nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse erworben haben. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr zu erwarten. Die BF haben durchaus noch Verbindungen zu ihrem Herkunftsstaat, in dem sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben. Sie sind mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Obwohl sie in Rumänien über eine Wohnmöglichkeit verfügen, wäre es ihnen aufgrund ihrer langen Abwesenheit, ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme und des Fehlens ihnen nahestehender Menschen mit großen Schwierigkeiten verbunden, sich dort wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder gar ein strafbares Verhalten sind den BF nicht anzulasten. Bis zur Einleitung dieses Verfahrens durch die Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das BFA hatten die BF keine Veranlassung, an der Zulässigkeit ihres dauerhaften Aufenthalts zu zweifeln, zumal sie seit Ende 2009 antragsgemäß eine Ausgleichszulage beziehen. Sie waren sich daher keines unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst, als ihr Privatleben in Österreich entstand.Bis zur Einleitung dieses Verfahrens durch die Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an das BFA hatten die BF keine Veranlassung, an der Zulässigkeit ihres dauerhaften Aufenthalts zu zweifeln, zumal sie seit Ende 2009 antragsgemäß eine Ausgleichszulage beziehen. Sie waren sich daher keines unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst, als ihr Privatleben in Österreich entstand. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der BF liegt auch an den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, weil die BF, die seit 2007 über eine Anmeldebescheinigung verfügen, seit Dezember 2009 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sind und eine Ausgleichszulage erhalten. An ihrer Situation, insbesondere am Fehlen ausreichender Existenzmittel, hat sich seither nichts Wesentliches geändert. Trotzdem wurde erst im März 2015 (BF1) bzw. im November 2015 (BF2) ein Verfahren zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Obwohl dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und der Bezug der Ausgleichszulage das österreichische Sozialsystem belastet, überwiegen bei einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls die privaten und familiären Interessen der betagten und gesundheitlich angeschlagenen BF, die jedenfalls seit Ende 2009 kontinuierlich in Österreich leben, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Durch die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung wird im Ergebnis Art 8 EMRK verletzt. In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Darauf, ob sich die BF schon seit 2004 durchgehend in Österreich aufhalten und ob sie das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a NAG erlangt haben, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden.Obwohl dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und der Bezug der Ausgleichszulage das österreichische Sozialsystem belastet, überwiegen bei einer gewichteten Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls die privaten und familiären Interessen der betagten und gesundheitlich angeschlagenen BF, die jedenfalls seit Ende 2009 kontinuierlich in Österreich leben, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Durch die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung wird im Ergebnis Artikel 8, EMRK verletzt. In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Darauf, ob sich die BF schon seit 2004 durchgehend in Österreich aufhalten und ob sie das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, NAG erlangt haben, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der Regel besondere Bedeutung zu. Allerdings kann
Abs 7 BFA-VG trotz eines entsprechenden Antrags ausnahmsweise von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl VwGH Ra 2017/21/0028). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachengrundlage zu erwarten, zumal die vorzunehmende Interessenabwägung auch dann eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung der BF ergibt, wenn eine Unterbrechung ihres Aufenthalts in Österreich in den Jahren 2008 und 2009 angenommen wird. Diesem Umstand fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt.Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der Regel besondere Bedeutung zu. Allerdings kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz eines entsprechenden Antrags ausnahmsweise von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH Ra 2017/21/0028). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der für die rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachengrundlage zu erwarten, zumal die vorzunehmende Interessenabwägung auch dann eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung der BF ergibt, wenn eine Unterbrechung ihres Aufenthalts in Österreich in den Jahren 2008 und 2009 angenommen wird. Diesem Umstand fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
G keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
G keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147600.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.