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{'item': 'I403 2154316-1'}

Obsah (21)Art 133§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 21§ 3§ 31§ 55§ 61§ 66§ 67§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlI403 2154316-1 SpruchI403 2154316-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, wurde am 26.04.2012 wegen des Verdachts der Geldwäsche auf freiem Fuß angezeigt. Er gab gegenüber der Polizei an, in Ungarn zu wohnen. Weitere Ermittlungsschritte oder eine Anklageerhebung sind dem Akt nicht zu entnehmen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 01.09.2016, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2017, XXXX wurde der Beschwerdeführer, da er im Zeitraum von zumindest Dezember 2015 bis

  1. August 2016 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, verkauft hatte, wegen § 28a Abs .1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 01.09.2016, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2017, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer, da er im Zeitraum von zumindest Dezember 2015 bis
  2. August 2016 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, verkauft hatte, wegen Paragraph 28 a, Absatz Punkt eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 aus der Justizanstalt entlassen und daraufhin

§ 40Abs.

1 Z. 1 und § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen. In der Folge wurde er vom BFA einvernommen. Es wurde Schubhaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2017 aus der Justizanstalt entlassen und daraufhin

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen. In der Folge wurde er vom BFA einvernommen. Es wurde Schubhaft über ihn verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2017 nach Lagos abgeschoben. In offener Frist wurde am 13.04.2017 von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2017 erhoben und eine Vollmacht vorgelegt. Alle Spruchpunkte wurden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der belangten Behörde, dem BFA, wurde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, zu ermitteln, ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gegebenenfalls um jemanden handle, welcher das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehme. Ebenso habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur unzureichend zu seiner Einreise nach Österreich befragt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwar Straftaten begangen, dies aber aus einer Notlage heraus, da er Geld, das eigentlich für einen Autokauf gedacht gewesen sei, für den Erwerb von Suchtgift für den persönlichen Bedarf verwendet habe und dann das fehlende Geld durch Suchtgifthandel wieder zu generieren versucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht im Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; er habe gesagt, dass er nur ein bis zwei Tage in der Woche in Ungarn schlafe, wo er die restliche Zeit sei, habe er nicht angegeben und sei danach nicht gefragt worden. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, ob beim Beschwerdeführer eine krankhafte Suchtmittelabhängigkeit vorliege und er deswegen in der Strafhaft in Behandlung gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich auch auf unzureichende Länderberichte gestützt; zitiert wurden in der Beschwerde in weiterer Folge Berichte des UK Home Office und des US-Department of State. Daraus sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Ehe in Ungarn zu treffen und dazu, dass der Beschwerdeführer einen aufrechten ungarischen Aufenthaltstitel sowie eine Unterkunft habe. Er sei in Ungarn auch legal erwerbstätig gewesen, wie auf Seite 5 des Bescheides festgestellt worden sei. Aufgrund des Aufenthaltstitels hätte der Beschwerdeführer zudem

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG angewiesen werden müssen, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes müsse auch das Familien- und Privatleben in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Jedenfalls sei die Dauer des Einreiseverbotes überschießend, sei der Strafrahmen des § 28a SMG doch keineswegs ausgeschöpft worden und handle es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, der seine Taten bereue. Die Resozialisierung des Beschwerdeführers in Ungarn würde nach Entlassung aus der Strafhaft positiv verlaufen. Im Falle einer Abschiebung sei auch nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Beantragung von Asyl im Ausland staatliche Repressionen drohen würden. Zudem wurde er wegen eines Drogendelikts verurteilt und drohe ihm daher, in Nigeria an die Drogenpolizei überstellt und dann misshandelt oder sogar getötet zu werden.In offener Frist wurde am 13.04.2017 von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und der Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.03.2017 erhoben und eine Vollmacht vorgelegt. Alle Spruchpunkte wurden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der belangten Behörde, dem BFA, wurde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, zu ermitteln, ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gegebenenfalls um jemanden handle, welcher das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehme. Ebenso habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur unzureichend zu seiner Einreise nach Österreich befragt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwar Straftaten begangen, dies aber aus einer Notlage heraus, da er Geld, das eigentlich für einen Autokauf gedacht gewesen sei, für den Erwerb von Suchtgift für den persönlichen Bedarf verwendet habe und dann das fehlende Geld durch Suchtgifthandel wieder zu generieren versucht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht im Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten; er habe gesagt, dass er nur ein bis zwei Tage in der Woche in Ungarn schlafe, wo er die restliche Zeit sei, habe er nicht angegeben und sei danach nicht gefragt worden. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, ob beim Beschwerdeführer eine krankhafte Suchtmittelabhängigkeit vorliege und er deswegen in der Strafhaft in Behandlung gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich auch auf unzureichende Länderberichte gestützt; zitiert wurden in der Beschwerde in weiterer Folge Berichte des UK Home Office und des US-Department of State. Daraus sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Ehe in Ungarn zu treffen und dazu, dass der Beschwerdeführer einen aufrechten ungarischen Aufenthaltstitel sowie eine Unterkunft habe. Er sei in Ungarn auch legal erwerbstätig gewesen, wie auf Seite 5 des Bescheides festgestellt worden sei. Aufgrund des Aufenthaltstitels hätte der Beschwerdeführer zudem

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angewiesen werden müssen, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes müsse auch das Familien- und Privatleben in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Jedenfalls sei die Dauer des Einreiseverbotes überschießend, sei der Strafrahmen des Paragraph 28 a, SMG doch keineswegs ausgeschöpft worden und handle es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, der seine Taten bereue. Die Resozialisierung des Beschwerdeführers in Ungarn würde nach Entlassung aus der Strafhaft positiv verlaufen. Im Falle einer Abschiebung sei auch nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer wegen der Beantragung von Asyl im Ausland staatliche Repressionen drohen würden. Zudem wurde er wegen eines Drogendelikts verurteilt und drohe ihm daher, in Nigeria an die Drogenpolizei überstellt und dann misshandelt oder sogar getötet zu werden. Es wurde beantragt, -Strichaufzählung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen -Strichaufzählung den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu beheben -Strichaufzählung die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären -Strichaufzählung den Bescheid in Bezug auf das Einreiseverbot zu beheben in eventu -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen -Strichaufzählung das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer absenken -Strichaufzählung das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken -Strichaufzählung die ordentliche Revision zuzulassen in eventu -Strichaufzählung die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Er stammt aus Edo State. Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2008 die Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, doch besteht seit 2012 kein gemeinsames Familienleben mehr. Der Beschwerdeführer steht seit 2012 in keinem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis mehr. Ein besonders zu berücksichtigendes Privatleben in Ungarn wurde nicht vorgebracht. In Nigeria leben seine Freundin und die zwei gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich nicht nachhaltig integriert und führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hatte ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, zumindest ab Dezember 2015 bis
  2. August 2016, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, verkauft, und war daher wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.Der Beschwerdeführer hatte ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, zumindest ab Dezember 2015 bis
  3. August 2016, in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, konkret Kokain, verkauft, und war daher wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Haft, Misshandlung oder Tod drohen. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er möglichst bald wieder nach Nigeria wolle, um sein neugeborenes Kind zu sehen. Der Beschwerdeführer reiste in den letzten Jahren wiederholt nach Nigeria und erklärte dezidiert, in Nigeria nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zur Lage in Nigeria wird auf die Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: September 2016) verwiesen; dem Beschwerdeführer wurden diese angeboten, er verzichtete aber auf eine Übernahme. Diesen Feststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a). Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a). Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015). Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  4. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am
  5. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b). Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015). UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State werden die Kämpfe fortgesetzt und herrscht Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen muss eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html).UNHCR hat in "International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update II” vom Oktober 2016 seine Empfehlung aufrechterhalten, keine erzwungenen Rückkehrmaßnahmen in Bezug auf Personen, die aus dem Nordosten Nigerias geflüchtet sind, durchzuführen. Insbesondere in Borno State werden die Kämpfe fortgesetzt und herrscht Unsicherheit. In Bezug auf innerstaatliche Fluchtalternativen muss eine Einzelfallabwägung erfolgen (UNHCR, International Protection considerations with regard to people fleeing Northeastern Nigeria (The States of Borno, Yobe and Adamawa) and surrounding Region – Update römisch zwei vom Oktober 2016; abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5448e0ad4.html). In der Beschwerde wurde ergänzend auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Nigeria verwiesen (USDOS 13.4.2016 sowie UK Home Office, Nigeria: Prison Conditions vom November 2016). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass für eine Person ohne besondere Verletzlichkeiten (zB Krankheit) im Falle einer Rückkehr in den christlich dominierten Süden Nigerias nicht damit zu rechnen ist, dass diese Person der realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existentielle Notlage zu geraten und die eigenen Grundbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Der römisch-katholische Beschwerdeführer stammt aus Edo State und ist daher kein Grund ersichtlich, warum er sich in den von der Auseinandersetzung mit Boko Haram erschütterten Norden des Landes begeben sollte.
  6. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen aktuellen nigerianischen Reisepass und auch eine gültige ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte vorgelegt. Seinem Reisepass ist zu entnehmen, dass er in XXXX in Edo State geboren ist.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen aktuellen nigerianischen Reisepass und auch eine gültige ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte vorgelegt. Seinem Reisepass ist zu entnehmen, dass er in römisch 40 in Edo State geboren ist. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Konkret gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.03.2017 an, dass er von Jänner bis März 2016 in Nigeria gewesen und dann über die Niederlande und Österreich nach Ungarn gereist sei. Seit April 2016 habe er sich unter der Woche in Österreich befunden und sei am Wochenende zurück nach Ungarn. Er habe einen Freund, für den er Autos in Österreich kaufe und sie über den österreichischen Ort H. nach Nigeria verschicke. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 30.03.2017 erklärt, dass er seit 2008 mit einer in Ungarn lebenden Frau verheiratet sei; allerdings habe er seit 2012 zu dieser keinen Kontakt mehr. Er wohne in Ungarn in einer kleinen Wohnung gemeinsam mit einem Freund, verbringe dort aber nur ein bis zwei Nächte in der Woche. Bis 2012 habe er als Reinigungskraft in einem Restaurant gearbeitet, seither kaufe und verkaufe er illegal Fahrzeuge. Soweit der belangten Behörde in der Beschwerde vorgeworfen wird, sie habe es unterlassen zu ermitteln, ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Unionsbürgerin handle, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache, ist dem entgegenzuhalten, dass dies vom Beschwerdeführer nie behauptet wurde und auch in der Beschwerde dies nicht vorgebracht wird, sondern nur auf die theoretische Möglichkeit hingewiesen wird. Dies reicht nicht aus, um einen Ermittlungsmangel geltend zu machen. Die belangte Behörde kam in ihrem Bescheid zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, da er sich mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dies wurde in der Beschwerde bestritten und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur erklärt habe, sich ein bis zwei Nächte in der Woche in Ungarn aufzuhalten, es sei aber eine reine Mutmaßung der Behörde, dass er sich den Rest der Zeit in Österreich aufgehalten habe. Aus der Einvernahme durch das BFA am 30.03.2017 geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer Folgendes sagte: "Seit April befinde ich mich unter der Woche in Österreich und reise immer am Wochenende zurück nach Ungarn. Ich habe einen Freund in Nigeria, für den ich Autos in Österreich kaufe und sie über H. nach Nigeria verschicke." Daraus ergibt sich nicht nur, dass der Beschwerdeführer seinen hauptsächlichen Aufenthalt in Österreich hatte (ohne hier im Übrigen gemeldet gewesen zu sein), sondern dass er, wie es die belangte Behörde auch festgestellt hatte, eingereist war, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Diese Einvernahme wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache durchgeführt und die Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Es wird nicht verkannt, dass er die Unterschrift unter dem Protokoll verweigerte, doch wurden Protokollierungsmängel nie geltend gemacht. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob der Beschwerdeführer suchtkrank sei, wird damit den Feststellungen der belangten Behörde, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, nicht entgegengetreten, da keine solche behauptet wird. Der abstrakte Vorwurf, dass das BFA Ermittlungen unterlassen habe, kann das konkrete Vorbringen einer Erkrankung nicht ersetzen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers auf eine etwaige Erkrankung hinzuweisen, was aber nie erfolgt ist. Die strafrechtliche Verurteilung bzw. das zugrundeliegende Delikt ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in das entsprechende Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.09.2016,Die strafrechtliche Verurteilung bzw. das zugrundeliegende Delikt ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in das entsprechende Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.09.2016, XXXX.römisch 40 . Der Beschwerdeführer tätigte weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt nach Nigeria gereist war und erklärte er selbst gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 30.03.2017, bald nach Nigeria reisen zu wollen. Er erklärte auch, sich einer Abschiebung nach Nigeria nicht widersetzen zu wollen und in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden. Die Feststellung zu seinem Familienleben in Nigeria ergibt sich durch seine Aussagen gegenüber dem BFA am 30.03.
  9. 2.
  10. Zu den Länderfeststellungen Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 02.09.2016) entnommen, das sich vor allem auf die untenstehenden Quellen stützt: -Strichaufzählung BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016AA -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 Der Beschwerdeführer verzichtete im erstinstanzlichen Verfahren darauf, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde nichts vorgebracht, was im Gegensatz zu diesen Feststellungen stehen würde. In der Beschwerde wurde nur ergänzend auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Nigeria verwiesen und dazu, neben dem oben bereits zitierten Bericht von USDOS, auch auf einen Bericht des UK Home Office, Country Policy and Information Note: Nigeria: Prison Conditions vom November 2016 (https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/567636/CPIN-Nigeria-PCs-v1-November-2016.pdf) verwiesen. Es handelt sich insgesamt um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Es handelt sich insgesamt um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). 2.
  11. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde wurde nur vorgebracht, die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt (zB ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Unionsbürgerin handle, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe bzw. in Bezug auf den Gesundheitszustand), ohne dies allerdings mit einem konkreten Vorbringen zu verbinden. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde daher nicht konkret bestritten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz eins, FPG lautet: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Daher ist zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der ja in Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels ist, sich während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig in Österreich aufhielt. Dazu hält § 31 Fremdenpolizeigesetz fest:Dazu hält Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetz fest: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

§ 3Abs. 5 Ausl

BG oder eine Anzeigebestätigung

§ 18Abs. 3 Ausl

BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung

Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung

Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. . Der Beschwerdeführer durfte mit seinem Aufenthaltstitel

§ 31Abs.

1 Z. 3 FPG legal in das Bundesgebiet einreisen, solange er seinen Aufenthalt auf 3 Monate beschränkt und keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Beide dieser Bedingungen wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer war jedenfalls von April 2016 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 30. August 2016 in Österreich aufhältig. In dieser Zeit ging er einer unerlaubten Beschäftigung nach.Der Beschwerdeführer durfte mit seinem Aufenthaltstitel

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG legal in das Bundesgebiet einreisen, solange er seinen Aufenthalt auf 3 Monate beschränkt und keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Beide dieser Bedingungen wurden vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer war jedenfalls von April 2016 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 30. August 2016 in Österreich aufhältig. In dieser Zeit ging er einer unerlaubten Beschäftigung nach. Die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer sich wie dargelegt nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt, da er Straftaten beging und die maximale Aufenthaltsdauer von 3 Monaten überschritt. Dieses Verfahren wurde zu einem Zeitpunkt geführt, als der Beschwerdeführer nachweislich noch in Österreich war. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.Die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte zu Recht, da der Beschwerdeführer sich wie dargelegt nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt, da er Straftaten beging und die maximale Aufenthaltsdauer von 3 Monaten überschritt. Dieses Verfahren wurde zu einem Zeitpunkt geführt, als der Beschwerdeführer nachweislich noch in Österreich war. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, FPG erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist aber auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG zu beachten, worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wurde. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer neben seiner strafrechtlichen Verurteilung auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich (jedenfalls im Laufe des Jahres 2016) unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ohne Beschäftigungsbewilligung einer beruflichen Tätigkeit nachging und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers war daher notwendig.Nachdem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist aber auch die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten, worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wurde. Nach dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer neben seiner strafrechtlichen Verurteilung auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich (jedenfalls im Laufe des Jahres 2016) unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ohne Beschäftigungsbewilligung einer beruflichen Tätigkeit nachging und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers war daher notwendig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asylgesetz war von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verneint worden. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G zu erteilen, widersprechen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen und unrechtmäßigen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung des BFA, nämlich keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG zu erteilen, widersprechen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen und unrechtmäßigen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte daher im Rahmen der von ihm vorgenommenen Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt und durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Ebenso wenig wird in der Beschwerde dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf den Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G widersprochen; die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.Ebenso wenig wird in der Beschwerde dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde in Bezug auf den Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG widersprochen; die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Die Rückkehrentscheidung wurde daher – auch unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 6 FPG - zu Recht erlassen und wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Rückkehrentscheidung wurde daher – auch unter Berücksichtigung von Paragraph 52, Absatz 6, FPG - zu Recht erlassen und wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) In Nigeria leben die Freundin des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder. Er hielt sich regelmäßig, zuletzt von Jänner bis März 2016, in Nigeria auf und erklärte gegenüber dem BFA, bald wieder nach Nigeria fahren zu wollen, um sein neugeborenes Kind zu sehen. Der Beschwerdeführer selbst gab auch an, in Nigeria weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden und sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen. Er stammt aus Edo State. Daher ergibt sich, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.In Nigeria leben die Freundin des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder. Er hielt sich regelmäßig, zuletzt von Jänner bis März 2016, in Nigeria auf und erklärte gegenüber dem BFA, bald wieder nach Nigeria fahren zu wollen, um sein neugeborenes Kind zu sehen. Der Beschwerdeführer selbst gab auch an, in Nigeria weder politisch noch strafrechtlich verfolgt zu werden und sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen. Er stammt aus Edo State. Daher ergibt sich, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche wurden nicht behauptet.Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche wurden nicht behauptet. Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen der Beantragung von Asyl im Falle einer Rückkehr staatliche Repressionen drohen würden. Dies ist erstens den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und zweitens hatte der Beschwerdeführer keinen internationalen Schutz beantragt. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung in Österreich eine Überstellung an die Drogenpolizei und damit eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe und ein entsprechender Ausschnitt aus den Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2016) zitiert wurde, handelte es sich um ein unvollständiges Zitat, da die folgenden Ausführungen der Österreichischen Botschaft schlichtweg weggelassen wurden: Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen. Aus diesem Grund ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis darzulegen.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen der Beantragung von Asyl im Falle einer Rückkehr staatliche Repressionen drohen würden. Dies ist erstens den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und zweitens hatte der Beschwerdeführer keinen internationalen Schutz beantragt. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung in Österreich eine Überstellung an die Drogenpolizei und damit eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe und ein entsprechender Ausschnitt aus den Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2016) zitiert wurde, handelte es sich um ein unvollständiges Zitat, da die folgenden Ausführungen der Österreichischen Botschaft schlichtweg weggelassen wurden: Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen. Aus diesem Grund ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis darzulegen. Es war daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es war daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III):3.
  4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch drei): Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits unter Punkt 3.1. dieses Erkenntnisses (in Zusammenhang mit der Anwendung des § 52 Abs. 6 FPG) dargelegt, ist dies im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen und erfolgte die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG daher zu Recht.Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits unter Punkt 3.

  1. dieses Erkenntnisses (in Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG) dargelegt, ist dies im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen und erfolgte die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG daher zu Recht. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe steht, wie oben unter Punkt 3.
  2. ausgeführt wurde.Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. Der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe steht, wie oben unter Punkt 3.
  3. ausgeführt wurde. Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde zudem festgelegt, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. § 55 Abs. 4 FPG sieht vor, dass das Bundesamt von einer Frist für eine freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 aberkannt wurde, wie es gegenständlich der Fall ist.Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde zudem festgelegt, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Paragraph 55, Absatz 4, FPG sieht vor, dass das Bundesamt von einer Frist für eine freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, aberkannt wurde, wie es gegenständlich der Fall ist. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist gegenständlich der Fall; in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhielt und hier auch keine besondere Verankerung hat, kann zu Recht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen werden. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und nur begangen habe, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, ist dem entgegenzuhalten, dass die Phase des Wohlverhaltens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls mehr als ein Jahr zu betragen hat, um einen Gesinnungswandel erkennen zu lassen.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist gegenständlich der Fall; in einer Gesamtschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhielt und hier auch keine besondere Verankerung hat, kann zu Recht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen werden. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue und nur begangen habe, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, ist dem entgegenzuhalten, dass die Phase des Wohlverhaltens nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls mehr als ein Jahr zu betragen hat, um einen Gesinnungswandel erkennen zu lassen. Durch sein Verhalten, welches ein Vergehen im Suchtmittelmilieu darstellt und welches jedenfalls über mehrere Monate andauerte, hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls zwischen Dezember 2015 und

  1. August 2016 Kokain an andere verkauft und daneben auch Heroin erworben und besessen. Es wird nicht verkannt, dass der Strafrahmen des § 28a SMG von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht voll ausgenützt wurde, doch muss dabei auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und dass er daneben auch unrechtmäßig in Österreich aufhältig war und einer unerlaubten Tätigkeit nachging.Durch sein Verhalten, welches ein Vergehen im Suchtmittelmilieu darstellt und welches jedenfalls über mehrere Monate andauerte, hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls zwischen Dezember 2015 und
  2. August 2016 Kokain an andere verkauft und daneben auch Heroin erworben und besessen. Es wird nicht verkannt, dass der Strafrahmen des Paragraph 28 a, SMG von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht voll ausgenützt wurde, doch muss dabei auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und dass er daneben auch unrechtmäßig in Österreich aufhältig war und einer unerlaubten Tätigkeit nachging. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiger Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126) dafür spricht, dass in Bezug auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin von einem Familienleben in Ungarn ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass seit 2012 kein Kontakt mehr zwischen den Eheleuten besteht und der Beschwerdeführer in Nigeria eine Freundin hat, die ihm im letzten Jahr das zweite gemeinsame Kind geboren hat. Eine negative Auswirkung auf die Ehe durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist daher nicht erkennbar. Ein besonders zu berücksichtigendes Privatleben in Ungarn wurde auch nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Unterkunft und einen Aufenthaltstitel, verbrachte zuletzt aber die meiste Zeit in Österreich. Seit 2012 übte er in Ungarn auch keine Beschäftigung mehr aus. Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Ungarn zudem nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiger Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126) dafür spricht, dass in Bezug auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin von einem Familienleben in Ungarn ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass seit 2012 kein Kontakt mehr zwischen den Eheleuten besteht und der Beschwerdeführer in Nigeria eine Freundin hat, die ihm im letzten Jahr das zweite gemeinsame Kind geboren hat. Eine negative Auswirkung auf die Ehe durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist daher nicht erkennbar. Ein besonders zu berücksichtigendes Privatleben in Ungarn wurde auch nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Unterkunft und einen Aufenthaltstitel, verbrachte zuletzt aber die meiste Zeit in Österreich. Seit 2012 übte er in Ungarn auch keine Beschäftigung mehr aus. Ein Einreiseverbot schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Ungarn zudem nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Haftstrafe den vollen Strafrahmen nicht ausschöpfte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei außerdem um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, erscheint es angemessen, dass die belangte Behörde den Rahmen von bis zu zehn Jahren nicht ausschöpfte, sondern sich mit einem nur sechsjährigen Einreiseverbot begnügte. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Einreiseverbot nur auf Österreich zu beschränken, wird die Rechtslage verkannt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Einreiseverbot nur auf Österreich zu beschränken, wird die Rechtslage verkannt. Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2154316.1.00

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