GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) mit am 04.08.2016 eingelangten Schreiben unter Beifügung eines ärztlichen Entlassungsberichtes vom 25.09.2015 samt Foto die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme wird vom medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme wird vom medizinischen Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Untersuchung: An beiden Beinen besteht ein hochgradiges Lymphödem - die Patientin trägt Stützstrümpfe der Güteklasse III. Außerdem besteht eine deutlich sichtbare Hauptstamm-Nebenast-Varikositas. Das Gehen ist flüssig, Schrittlänge normal und sicher.Untersuchung: An beiden Beinen besteht ein hochgradiges Lymphödem - die Patientin trägt Stützstrümpfe der Güteklasse römisch drei. Außerdem besteht eine deutlich sichtbare Hauptstamm-Nebenast-Varikositas. Das Gehen ist flüssig, Schrittlänge normal und sicher. Stellungnahme: Trotz des bestehenden Lymphödems kann die Patientin eine Gehstrecke von 300 - 400 m zurücklegen - auch die Standfestigkeit ist gegeben durch uneingeschränktes Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Probleme bereitet der Patientin das Aus- und Einsteigen, wenn sie Stufen überwinden soll. Die Einschränkung der Mobilität durch die bestehende Erkrankung – Lymphödem - ist jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist. Trotz des Tragens von Stützstrümpfen ist die Patientin so weit mobil, dass sie öffentliche Verkehrsmittel benützen kann. Mittels Anhalten und gegebenenfalls Nachziehschritt ist das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert. Gegen die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erhob die bP unter Beilage eines Ärztlichen Entlassungsberichts über eine stationäre lymphologische Rehabilitation fristgerecht Beschwerde. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.01.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.01.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Geradeaus mittelschrittig vorsichtig möglich; im Stehen kann sie alternierend jedes Bein kurz hochheben, der Fußsohlen-Bodenabstand dabei ca. 40 cm links und 35 cm rechts; der Gang ist insofern auffällig, als durch die massive Umfangsvermehrung die Oberschenkel beim Vorsteigen aneinander deutlich streifen, sie dadurch beim Vorsteigen behindert wird. Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz: Der Gutachter räumt in seiner Stellungnahme ein: "Probleme bereitet der Patientin das Aus-und Einsteigen, wenn sie Stufen überwinden soll." Im nächsten Satz: "Die Einschränkung der Mobilität durch die bestehende Erkrankung - Lymphödem - ist jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass eine erhebliche Einschränkung der Mobilität gegeben ist." Dazu ist zu sagen, dass ein Lymphödem im Stadium 3 besteht ( = höchster Grad) . Zusätzlich besteht ein massives Übergewicht von ca. 50 Kg! Infolge der Erkrankung und des Übergewichtes muss sich die bP beim Einsteigen in einen Bus / Zug mit beiden Händen an den Türgriffen anhalten und hat erhebliche Schwierigkeiten sich dann hochzuziehen und ins Innere zu gelangen. (in eine Niederflurstrassenbahn kann sie ohne größere Probleme ein- und aussteigen). Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Knie-/Sprunggelenke konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der massiven Umfangsvermehrung der Beine und des hochgradigen Übergewichtes bei untrainiertem Muskelsystem kann man davon ausgehen, dass die Gehleistung und die Fähigkeit Stufen zu steigen deutlich eingeschränkt sind. Von Seiten des Herzens und der Lunge besteht keine wesentliche Einschränkung. Das Stehen ist kurzzeitig und auch mittelzeitig möglich. Bei der Untersuchung konnte sie ohne Schmerzäußerung vom Sessel und der Untersuchungsliege relativ rasch aufstehen. Die Befunde wurden durchgesehen und gewürdigt. Eine geringe Bewegungseinschränkung der Kniegelenke kann aktuell festgestellt werden (aktives Beugen bis 90° ist möglich). Eine Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke konnte ich nicht feststellen (und wird im Befund auch nicht genauer beschrieben). Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Durch das massive Lymphödem der Beine und das hochgradige Übergewicht ist die Gehleistung eingeschränkt. Die bP gibt die Gehstrecke aktuell mit 2-300 Meter an bevor sie wegen eines Ziehens in den Beinen Pause machen muss. Diese Angaben sind glaubhaft. Durch das Tragen von Unterschenkelstützstrümpfen und einer Bermuda Kompressionshose (wie bei der Untersuchung) ergibt sich keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der Knie und Sprunggelenke. Bei Verwendung von Oberschenkelstützstrümpfen kann es zu einer erschwerten Beugung der Kniegelenke kommen, wodurch das Aus-und Einsteigen in einen Bus/Zug weiter erschwert wird. Die Standfestigkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel wird durch das Übergewicht und das Lymphödem nur insofern mäßig eingeschränkt, als die bP auf rasche Geschwindigkeitsänderungen nicht so schnell mit Anpassungsbewegungen der Beine reagieren kann wie eine gesunde Frau; deshalb wird sie sich ständig an Haltegriffen anhalten müssen, was aber aufgrund der uneingeschränkten Beweglichkeit und Kraft der Arme möglich ist. Bei der Untersuchung konnte ich keine Schwierigkeiten beim Niedersetzen und nur geringe Schwierigkeiten beim Aufstehen vom Sessel beobachten. Sämtliche Bewegungen der Beine wurden bei der Untersuchung ca. mittelschnell durchgeführt. Die Beförderung in einem Bus/Zug wird deshalb erheblich erschwert, weil durch das massive Übergewicht und das hochgradige Lymphödem der Beine das Ein-und Aussteigen nur sehr mühsam möglich ist. Die körperliche Belastbarkeit (= Belastbarkeit aufgrund der Leistungsfähigkeit des Herzens und der Lunge) ist nicht eingeschränkt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
dem eingeholten Gutachten liegen bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, welche u. a. das Überwinden der bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftretenden üblichen Niveauunterschiede massiv erschwert. Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der gegenständlich relevanten Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu vom Verwaltungsgericht eingeholte – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu vom Verwaltungsgericht eingeholte – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2139965.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.