GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 15.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvoluts die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Neuro.), Facharzt für Neurologie, basierend auf der klinischenIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. Neuro.), Facharzt für Neurologie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Bei den letzten Schüben kam es auch zu einer Beteiligung der Beine. Seither kommt es immer wieder zu unangenehmen und schmerzhaften Missempfindungen in den Beinen, die sich vor allen Dingen bei längerer Gehstrecke verstärken. Die Wegstrecke ist sehr wechselnd. So gibt es Tage, wo sie 2 km ohne Hilfsmittel gehen kann. Dann gibt es wieder Tage, wo die Schmerzen in den Beinen so stark sind, dass sie nicht einmal das Haus verlassen kann. Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B., kein Absinken im Beinvorhalteversuch, Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex). Babinski beidseits negativ. Sensibilität: Subjektiv Hyposensibilität im Bereich der Beine. Gesamtmobilität – Gangbild: Diskret hinkendes Gangbild, Seiltänzergang sicher durchführbar, Einbeinstand beidseits möglich. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf Begründung: Es besteht eine hochgradige Visusminderung linksseitig, zusätzlich besteht eine Feinmotorikproblematik im Bereich der oberen Extremitäten sowie neuropathisch anmutende Schmerzen im Bereich der Beine 04.08.02 50 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus Nr. 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Magenbypass 10/2012; Bridendurchtrennung bei Volvolus und Sigmaresektion 02/2015Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Magenbypass 10 aus 2012,; Bridendurchtrennung bei Volvolus und Sigmaresektion 02/2015 Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Die Antragstellerin ist trotz der wechselnden Angaben ihrer Wegstrecke in Summe durchschnittlich zu einer Wegstrecke von mehr als 400 m befähigt. An schlechteren Tagen kann sie unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln dann auch diese Wegstrecke zurücklegen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit, ebenfalls eine ausreichende Fähigkeit zur Absicherung. Die von der Antragstellerin angegebene Visusminderung stellt keinen ausreichenden Grund dar. Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen verunmöglicht. Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden. Es stehen keine sonstigen aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 24.05.2016
3 AVG die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP erhob gegen die 50 % Einspruch, gab an, dass sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere und übermittelte in weiterer Folge ein Befundkonvolut.Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 24.05.2016
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP erhob gegen die 50 % Einspruch, gab an, dass sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere und übermittelte in weiterer Folge ein Befundkonvolut. In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Allgemein.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. Allgemein.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Gehstrecke: an guten Tagen ein bis 2 km – "an schlechten Tagen" kann sie die Wohnung nicht verlassen. Sie habe in einem öffentlichen Verkehrsmittel immer Angst, dass sie Harn verliert. Durch dies mindestens Symptomatik hat sie Angst zu stürzen. Mehrere Personen in einem öffentlichen Verkehrsmittel verträgt sie nicht mehr. Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist derzeit nicht eingeschränkt – das Gangbild ist weitgehend unauffällig. Schrittlänge normal und sicher, Einbeinstand durchführbar, Zehen- und Fersengang ebenfalls durchführbar. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Enzephalitis diseminata - schubhafter Verlauf. Begründung: Einstufung wird mit 50 % im Vorgutachten vorgenommen - Feinmotorikproblematik im Bereich der oberen Extremitäten, sowie neuropathisch anmutende Schmerzen im Bereich der Beine 04.08.02 50 vH 02 Depression-Begründung: Einstufung mit 40 % wegen der deutlich bestehenden Begleitdepression 03.06.01 40 vH 03 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Begründung: aufgrund der Klinik wird die Einstufung mit 10% vorgenommen, keine bildgebende Diagnostik vorliegend 02.06.01 10 vH 04 Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule-HWS Begründung: Einstufung mit 10 % aufgrund der vorliegenden Bewegungseinschränkung mit Schmerzsymptomatik 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 ist weiterhin die Hauptdiagnose. Position 2 erhöht aufgrund der zunehmenden Verschlechterung um eine Stufe auf 60 %. Die Positionen 3 und 4 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mischinkontinenz, Zust.n. cerebralen Insult, Zust.n. vaginale Hysterektomie 2006 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einstufung der MS wurde weiterhin mit 50 % eingestuft – neu hinzugekommen ist Position 2 (Depressio). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der antidepressiven Symptomatik hat sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % erhöht. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Kurze Wegstrecken von 300-400m können ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Stellungnahme: Derzeit besteht keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit – die Patientin gibt selbst an, zu einer Gehstrecke von 1 bis 2 km fähig zu sein. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist keine Gangunsicherheit vorliegend. Wegen der Harninkontinenz können handelsübliche Inkontinenzprodukte verwendet werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt die bP fest, dass sie lediglich an guten Tagen eine Wegstrecke von ein bis zwei Kilometer zurücklegen könne, sie beim Aufstehen von einer Sitzgelegenheit Startschwierigkeiten habe, sie an starker Platzangst leide und die Verminderung ihres Gesichtsfeldes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Ohne die Qualifikation des ärztlichen Sachverständigen schmälern zu wollen, sei sie der Meinung, dass nur ein Facharzt für Neurologie die besondere Beeinträchtigung einer multiplen Sklerose einschätzen könne. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, die von ihr vorgebrachten psychischen Probleme durch aktuelle Bescheinigungsmittel zu belegen. Diesbezügliche Befunde langten jedoch nicht ein. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringens wurde sodann eine Gutachtensergänzung durch den bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eingeholt. In der Ergänzung vom 15.02.2017 wird wie folgt ausgeführt: "Verminderte Sehleistung bzw. Visusminderung: Im augenärztlichen Befund vom 18.04.2016 - Dr. XXXX wurde folgender Befund erhoben: Am rechten Auge besteht eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,8, am linken Auge eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,
3 AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte die bP mit, dass sie durch die eingeschränkte Sehleistung am linken Auge enge Räume und Menschenansammlungen vermeide, da sie Schweißausbrüche bekäme, sich ihr Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, ihr eine Gehilfe zur Seite gestellt worden sei und sie nicht depressiv sei. Neue Befunde könne sie nicht übermitteln, da sie alle Originale bei der PVA habe abgeben müssen. Dem Schreiben beigelegt war ein undatierter Verordnungsschein für einen Rollator sowie eine am 02.03.2017 unterschriebene Anerkennung der Rufhilfe-Teilnahmebedingungen.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte die bP mit, dass sie durch die eingeschränkte Sehleistung am linken Auge enge Räume und Menschenansammlungen vermeide, da sie Schweißausbrüche bekäme, sich ihr Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, ihr eine Gehilfe zur Seite gestellt worden sei und sie nicht depressiv sei. Neue Befunde könne sie nicht übermitteln, da sie alle Originale bei der PVA habe abgeben müssen. Dem Schreiben beigelegt war ein undatierter Verordnungsschein für einen Rollator sowie eine am 02.03.2017 unterschriebene Anerkennung der Rufhilfe-Teilnahmebedingungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2141591.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.