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{'item': 'L501 2141591-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL501 2141591-1 SpruchL501 2141591-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 15.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvoluts die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Neuro.), Facharzt für Neurologie, basierend auf der klinischenIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. Neuro.), Facharzt für Neurologie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Bei den letzten Schüben kam es auch zu einer Beteiligung der Beine. Seither kommt es immer wieder zu unangenehmen und schmerzhaften Missempfindungen in den Beinen, die sich vor allen Dingen bei längerer Gehstrecke verstärken. Die Wegstrecke ist sehr wechselnd. So gibt es Tage, wo sie 2 km ohne Hilfsmittel gehen kann. Dann gibt es wieder Tage, wo die Schmerzen in den Beinen so stark sind, dass sie nicht einmal das Haus verlassen kann. Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B., kein Absinken im Beinvorhalteversuch, Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex). Babinski beidseits negativ. Sensibilität: Subjektiv Hyposensibilität im Bereich der Beine. Gesamtmobilität – Gangbild: Diskret hinkendes Gangbild, Seiltänzergang sicher durchführbar, Einbeinstand beidseits möglich. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf Begründung: Es besteht eine hochgradige Visusminderung linksseitig, zusätzlich besteht eine Feinmotorikproblematik im Bereich der oberen Extremitäten sowie neuropathisch anmutende Schmerzen im Bereich der Beine 04.08.02 50 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus Nr. 1 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Magenbypass 10/2012; Bridendurchtrennung bei Volvolus und Sigmaresektion 02/2015Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Magenbypass 10 aus 2012,; Bridendurchtrennung bei Volvolus und Sigmaresektion 02/2015 Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Die Antragstellerin ist trotz der wechselnden Angaben ihrer Wegstrecke in Summe durchschnittlich zu einer Wegstrecke von mehr als 400 m befähigt. An schlechteren Tagen kann sie unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln dann auch diese Wegstrecke zurücklegen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit, ebenfalls eine ausreichende Fähigkeit zur Absicherung. Die von der Antragstellerin angegebene Visusminderung stellt keinen ausreichenden Grund dar. Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen verunmöglicht. Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden. Es stehen keine sonstigen aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 24.05.2016

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP erhob gegen die 50 % Einspruch, gab an, dass sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere und übermittelte in weiterer Folge ein Befundkonvolut.Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 24.05.2016

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit ein, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP erhob gegen die 50 % Einspruch, gab an, dass sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere und übermittelte in weiterer Folge ein Befundkonvolut. In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Allgemein.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. Allgemein.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 02.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Gehstrecke: an guten Tagen ein bis 2 km – "an schlechten Tagen" kann sie die Wohnung nicht verlassen. Sie habe in einem öffentlichen Verkehrsmittel immer Angst, dass sie Harn verliert. Durch dies mindestens Symptomatik hat sie Angst zu stürzen. Mehrere Personen in einem öffentlichen Verkehrsmittel verträgt sie nicht mehr. Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist derzeit nicht eingeschränkt – das Gangbild ist weitgehend unauffällig. Schrittlänge normal und sicher, Einbeinstand durchführbar, Zehen- und Fersengang ebenfalls durchführbar. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Enzephalitis diseminata - schubhafter Verlauf. Begründung: Einstufung wird mit 50 % im Vorgutachten vorgenommen - Feinmotorikproblematik im Bereich der oberen Extremitäten, sowie neuropathisch anmutende Schmerzen im Bereich der Beine 04.08.02 50 vH 02 Depression-Begründung: Einstufung mit 40 % wegen der deutlich bestehenden Begleitdepression 03.06.01 40 vH 03 Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Begründung: aufgrund der Klinik wird die Einstufung mit 10% vorgenommen, keine bildgebende Diagnostik vorliegend 02.06.01 10 vH 04 Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule-HWS Begründung: Einstufung mit 10 % aufgrund der vorliegenden Bewegungseinschränkung mit Schmerzsymptomatik 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 ist weiterhin die Hauptdiagnose. Position 2 erhöht aufgrund der zunehmenden Verschlechterung um eine Stufe auf 60 %. Die Positionen 3 und 4 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mischinkontinenz, Zust.n. cerebralen Insult, Zust.n. vaginale Hysterektomie 2006 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einstufung der MS wurde weiterhin mit 50 % eingestuft – neu hinzugekommen ist Position 2 (Depressio). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund der antidepressiven Symptomatik hat sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % erhöht. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Kurze Wegstrecken von 300-400m können ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Stellungnahme: Derzeit besteht keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit – die Patientin gibt selbst an, zu einer Gehstrecke von 1 bis 2 km fähig zu sein. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ist keine Gangunsicherheit vorliegend. Wegen der Harninkontinenz können handelsübliche Inkontinenzprodukte verwendet werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 45BBG sowie § 1 Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt die bP fest, dass sie lediglich an guten Tagen eine Wegstrecke von ein bis zwei Kilometer zurücklegen könne, sie beim Aufstehen von einer Sitzgelegenheit Startschwierigkeiten habe, sie an starker Platzangst leide und die Verminderung ihres Gesichtsfeldes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Ohne die Qualifikation des ärztlichen Sachverständigen schmälern zu wollen, sei sie der Meinung, dass nur ein Facharzt für Neurologie die besondere Beeinträchtigung einer multiplen Sklerose einschätzen könne. Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, die von ihr vorgebrachten psychischen Probleme durch aktuelle Bescheinigungsmittel zu belegen. Diesbezügliche Befunde langten jedoch nicht ein. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringens wurde sodann eine Gutachtensergänzung durch den bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eingeholt. In der Ergänzung vom 15.02.2017 wird wie folgt ausgeführt: "Verminderte Sehleistung bzw. Visusminderung: Im augenärztlichen Befund vom 18.04.2016 - Dr. XXXX wurde folgender Befund erhoben: Am rechten Auge besteht eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,8, am linken Auge eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,

  1. Ein korrigierter Visus wurde nicht ausgewiesen. Könnte die angeführte Sehleistung von 0,8 bzw. 0,4 durch einen Sehbehelf nicht ausgeglichen werden, wäre dies laut EVO eine Einstufung von 10 %. Die Ursachen zur Einschränkung der Sehschärfe bzw. des Visus sind von der Brechkraft der Linse abhängig. Die Korrektur erfolgt hier mittels einer Sehhilfe. Die Einschränkung des Gesichtsfeldes des linken Auges, wie im Befund angegeben, wird mit circulären Defekten bzw. röhrenförmigen Gesichtsfeld beschrieben. Die Ursachen dafür sind in der Netzhaut gelegen und können durch einen Sehbehelf nicht korrigiert werden. Im vorliegenden Befund liegt ein Gesichtsfeldausfall von ca. 50 % vor. Dies würde eine Einstufung laut EVO von ca. 10-20 % ergeben. Im Vergleich dazu ist unter Position 11.02.02 - Erblindung eines Auges - eine Einstufung von 30 % vorgesehen. Da das rechte Auge mit einer Sehleistung von 0,8 einem gesunden Auge entspricht, kann die Einstufung der Sehleistung des linken Auges mit maximal 20 % angenommen werden. Diese Einstufung ergibt keine Indikation zur Eintragung der "Unzumutbarkeit". Auch bei der Erblindung eines Auges wäre diese nicht vorliegend. Durch ein gesundes Auge ist es Frau XXXX möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen - das gesunde Auge kann bei abrupter Bremsung Haltegriffe ausreichend erkennen."Verminderte Sehleistung bzw. Visusminderung: Im augenärztlichen Befund vom 18.04.2016 - Dr. römisch 40 wurde folgender Befund erhoben: Am rechten Auge besteht eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,8, am linken Auge eine nicht korrigierte Sehleistung von 0,
  2. Ein korrigierter Visus wurde nicht ausgewiesen. Könnte die angeführte Sehleistung von 0,8 bzw. 0,4 durch einen Sehbehelf nicht ausgeglichen werden, wäre dies laut EVO eine Einstufung von 10 %. Die Ursachen zur Einschränkung der Sehschärfe bzw. des Visus sind von der Brechkraft der Linse abhängig. Die Korrektur erfolgt hier mittels einer Sehhilfe. Die Einschränkung des Gesichtsfeldes des linken Auges, wie im Befund angegeben, wird mit circulären Defekten bzw. röhrenförmigen Gesichtsfeld beschrieben. Die Ursachen dafür sind in der Netzhaut gelegen und können durch einen Sehbehelf nicht korrigiert werden. Im vorliegenden Befund liegt ein Gesichtsfeldausfall von ca. 50 % vor. Dies würde eine Einstufung laut EVO von ca. 10-20 % ergeben. Im Vergleich dazu ist unter Position 11.02.02 - Erblindung eines Auges - eine Einstufung von 30 % vorgesehen. Da das rechte Auge mit einer Sehleistung von 0,8 einem gesunden Auge entspricht, kann die Einstufung der Sehleistung des linken Auges mit maximal 20 % angenommen werden. Diese Einstufung ergibt keine Indikation zur Eintragung der "Unzumutbarkeit". Auch bei der Erblindung eines Auges wäre diese nicht vorliegend. Durch ein gesundes Auge ist es Frau römisch 40 möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen - das gesunde Auge kann bei abrupter Bremsung Haltegriffe ausreichend erkennen. Startschwierigkeiten beim Verlassen eines Sessels: Bei der Untersuchung am 02.11.2016 konnten die sogenannten "Startschwierigkeiten" klinisch nicht evaluiert werden. Die Gehstrecke im Gutachten wurde mit 2 km an "guten Tagen" bzw. sie könne die Wohnung nicht verlassen an "schlechten Tagen" beschrieben. Diese Beschreibung deckt sich auch mit dem Vorgutachten von Dr. Neuro. Bei der Patientin liegt sicherlich ein wechselndes Beschwerdebild vor; zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch die Gesamtmobilität nicht erheblich eingeschränkt. Eine Gehstrecke von 300 - 400 m ist der Patientin eventuell mit einem Gehbehelf durchaus zumutbar - bei der Untersuchung wurde kein Gehbehelf verwendet. Auch das Gangbild und die Bewegungsumfänge an den Gelenken der unteren Extremitäten waren physiologisch und keineswegs eingeschränkt. Auch im Vorgutachten von Dr. Neuro wurde eine Wegstrecke von 300-400 m als zumutbar angegeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Patientin aufgrund ihrer noch bestehenden Mobilität, sich genügend schnell von einem Sitzplatz erheben. Harninkontinenz: Bei der Befragung hat die Patientin angegeben, dass sie Angst hätte, in einem öffentlichen Verkehrsmittel Harn zu verlieren. Eine Inkontinenz wurde jedoch von der Patientin dezidiert nicht in den Vordergrund gestellt. Ein eventuell vorliegender geringgradiger Hautverlust kann jedoch durch das Tragen von am Markt befindlichen Einlagen kompensiert werden. Die Ausführungen bzgl. der "Unzumutbarkeit" sind in beiden Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels derzeit noch möglich ist, sowohl im Hinblick auf die Gehstrecke (300-400 m), auf die Überwindung von Stufen und auf die Standfestigkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Eine erhebliche klinische Beeinträchtigung durch die Erkrankung liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % auf 60 %, ist der neu aufgenommenen Diagnose "Depression" geschuldet." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte die bP mit, dass sie durch die eingeschränkte Sehleistung am linken Auge enge Räume und Menschenansammlungen vermeide, da sie Schweißausbrüche bekäme, sich ihr Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, ihr eine Gehilfe zur Seite gestellt worden sei und sie nicht depressiv sei. Neue Befunde könne sie nicht übermitteln, da sie alle Originale bei der PVA habe abgeben müssen. Dem Schreiben beigelegt war ein undatierter Verordnungsschein für einen Rollator sowie eine am 02.03.2017 unterschriebene Anerkennung der Rufhilfe-Teilnahmebedingungen.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte die bP mit, dass sie durch die eingeschränkte Sehleistung am linken Auge enge Räume und Menschenansammlungen vermeide, da sie Schweißausbrüche bekäme, sich ihr Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, ihr eine Gehilfe zur Seite gestellt worden sei und sie nicht depressiv sei. Neue Befunde könne sie nicht übermitteln, da sie alle Originale bei der PVA habe abgeben müssen. Dem Schreiben beigelegt war ein undatierter Verordnungsschein für einen Rollator sowie eine am 02.03.2017 unterschriebene Anerkennung der Rufhilfe-Teilnahmebedingungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie hat einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 von Hundert. Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Enzephalitis diseminata mit schubförmigen Verlauf (Feinmotorikproblematik im Bereich der oberen Extremitäten, sowie neuropathisch anmutende Schmerzen im Bereich der Beine), Depression, Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, verminderte Sehleistung mit Gesichtsfeldausfall, geringgradiger Harnverlust. Das rechte Auge entspricht mit einer Sehleistung von 0,8 einem gesunden Auge, sodass die Einstufung der Sehleistung des linken Auges mit maximal 20% angenommen werden kann. Durch ihr gesundes Auge ist es der bP möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel gefahrlos zu benützen, zumal das gesunde Auge bei abrupter Bremsung Haltegriffe ausreichend erkennt. Das Gangbild und die Bewegungsumfänge an den Gelenken der unteren Extremitäten sind physiologisch und keineswegs eingeschränkt Die bP kann im Durchschnitt mehr als 400 m ohne Einschränkung zu Fuß zurücklegen; an schlechteren Tagen kann sie diese Wegstrecke auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zurücklegen. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Die bP ist in der Lage, sich genügend schnell von einem Sitzplatz zu erheben. Ein geringgradiger Hautverlust kann durch das Tragen von am Markt befindlichen Einlagen kompensiert werden Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Es liegt keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen verunmöglicht. Es bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden. Aus medizinischer Sicht stehen keine sonstigen sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Umstände der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Neuro. und Dris. Allgemein. samt Ergänzung sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf; auch stimmen sie in ihren wesentlichen Ausführungen überein. In den Gutachten wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ausführlich beschrieben. Der Sachverständige Dris. Allgemein. ging in seiner Ergänzung auf die in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Leiden "Visusminderung und Startschwierigkeiten" monierten Probleme ein und legte schlüssig die diesbezüglich fehlenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird in den Gutachten sehr wohl von einem wechselnden Beschwerdebild ausgegangen und die zurücklegbare Wegstrecke auch an schlechten Tagen – eventuell mit einer Gehilfe - mit 300-400 m angesetzt. Die Einschätzungen der Sachverständigen zur Erheblichkeit der Mobilitätseinschränkung der oberen und unteren Extremitäten werden von der bP nicht geteilt, den diesbezüglich umfangreichen gutachterlichen Ausführungen setzt sie jedoch nichts Stichhaltiges entgegen. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und zudem auch über Aufforderung des Verwaltungsgerichts keine Belege für das Vorliegen der von ihr monierten "Angst vor Menschenmengen und Platzangst" vorgelegt. Es bedarf aber mehr als bloßen Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb die Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Zum Vorbringen der Platzangst ist zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.
  5. auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen - abgesehen vom Erfordernis einer Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen nach ICD 10 - nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen können.Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Zum Vorbringen der Platzangst ist zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
  6. auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen - abgesehen vom Erfordernis einer Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen nach ICD 10 - nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen können. Da sohin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2141591.1.00

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