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{'item': 'L501 2143910-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL501 2143910-1 SpruchL501 2143910-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) mit am 20.06.2016 eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.09.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: sicher aufrecht raumgreifend ohne Hilfsmittel Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule Fachbefunde sowie aktuelle Bildgebungsdiagnostik vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt geringgradige Funktionseinschränkungen 2 Gelenksbeschwerden Fachbefund vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt leichte bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen, anamnestisch keine spezifische Therapie 3 Vorhofflimmern, Herzschrittmacher Kein aktueller kardiologischer Fachbefund vorliegend, blande Verhältnisse am Schrittmacher, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt cardial kompensiert, systemische Antikoagulation sowie kombinierte medikamentöse Therapie 4 Arthrose am linken Sprunggelenk Orthopädischer Fachbefund vorliegend, Reizzustand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum Funktionseinschränkungen Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet: Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Es lässt sich aus der Befundlage und der klinischen Untersuchung keine Funktionseinschränkung objektivieren, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400m nicht zulässt, das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport darin ist möglich. Sämtliche andere Fragen im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden verneint. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern, Herzschrittmacher" mit der Einschätzung der Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befasst. Eine Einschränkung wurde vom Leitenden Arzt verneint. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 45BBG sowie § 1 Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Leitenden Arztes betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Leitenden Arztes betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde teilte die bP unter Vorlage einer Bestätigung von Dr. XXXX (in der Folge Dr. W.), Facharzt für Orthopädie, vom 15.12.2016 mit, dass sie um eheste Zusendung eines Parkausweises ersuche.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde teilte die bP unter Vorlage einer Bestätigung von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. W.), Facharzt für Orthopädie, vom 15.12.2016 mit, dass sie um eheste Zusendung eines Parkausweises ersuche. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholt. In der Ergänzung vom 13.02.2017 wurde wie folgt festgestellt: 1.) Die festgestellten Funktionseinschränkungen haben aus gutachterlicher Sicht die Auswirkungen, dass längere Wegstrecken schwer zurückzulegen sind. Eine Gehstrecke von 300-400 m aber ist in angemessener Zeit möglich. Das Gangbild war zum Untersuchungszeitpunkt sicher, aufrecht, raumgreifend, ohne Gehhilfe, die in der Bestätigung von Dr. W. aufgelisteten relevanten Diagnosen waren zum Untersuchungszeitpunkt bekannt. Bezüglich möglicher zwischenzeitlicher Verschlechterung darf ich auf Punkt 3 verweisen. 2.) Standfestigkeit sowie sicherer Einbeinstand waren zum Untersuchungszeitpunkt gegeben, sodass sich aus gutachterlicher Sicht in Bezug auf die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen keine Konsequenzen ergeben. 3.) Wie schon erwähnt waren die von Dr. W. angeführten relevanten Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bekannt, in diesem Befund wird beschrieben, dass die bP seit 1992 in ständiger Behandlung bei Dr. W. steht. Zum Untersuchungszeitpunkt war sicherer Einbeinstand sowie die Fähigkeit, sowohl rechtes als auch linkes Knie ohne Probleme auf Hüfthöhe zu heben, gegeben. Im Befund von Dr. W. findet sich keine Evidenz dafür, dass es zwischen dem Zeitpunkt meiner Untersuchung (12.9.2016) und dem Erstellen des Berichtes von Dr. W. (15.12.2016) zu einer Verschlechterung gekommen wäre. Daher ist die Fähigkeit, höhere oder niedrigere Niveauunterschiede zu bewältigen, gegeben. Längeres Stehen kann naturgemäß zu Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Sprunggelenkarthrose führen. 4.) Die bP konnte zum Untersuchungszeitpunkt problemlos einen Sitzplatz in der Ordination einnehmen sowie wieder verlassen. Die Fähigkeit, einen Sitzplatz einzunehmen sowie zu verlassen, sollte daher weiterhin möglich sein. Weitere Begründung - wie in Punkt 3 beschrieben. 5.) Vorhofflimmern sowie das Tragen eines Herzschrittmachers schränkt die cardiale Belastungsbreite zwar etwas ein, aber nach meiner Einschätzung nicht so weit, dass damit das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m in angemessener Zeit sowie die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich wäre. Die Partei war zum Untersuchungszeitpunkt soweit allgemeinmedizinisch beurteilbar cardial kompensiert, es findet sich kein aktueller cardialer Befund, welcher eine ausgeprägte Herzinsuffizienz bescheinigt. 6.) Sowohl die klinische Untersuchung zum Untersuchungszeitpunkt sowie das Fehlen aktueller neurologischer Befunde, welche neurologische Defizite nach der Meningeomoperation bescheinigen würden, lassen den Rückschluss zu, dass der Zustand nach Meningeomoperation einen relevanten negativen Einfluss auf das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m sowie die mögliche sichere Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewirkt. 7) Die von Dr. W. am 15.12.2016 angeführten Diagnosen, insbesondere Schultergelenke, wurden in meinem Gutachten vom 12.9.2016 berücksichtigt (siehe: Gutachten Seite 1/Zeile 12 und 13 von unten, Seite 2/Zeile 9 von unten, sowie Seite 3, Pos.Nr.2 "Gelenksbeschwerden, 02.02.02, GdB 30%"). Bei der klinischen Untersuchung war die freie Abduktion beider Oberarme bis 130 Grad problemlos möglich, Kreuz-Nackengriff beiderseits waren möglich. Bezüglich zwischenzeitlich möglicher Verschlechterung darf ich auf wieder Punkt 3.) verweisen. Schmerzen im Bereich der Schultern bei Omarthrose sind naturgemäß bei längerer Benutzung von Haltegriffen, insbesondere bei Bremsungen und Beschleunigungen möglich bzw. nicht auszuschließen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 (b

P) und 15.03.2017 (bB) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 01.03.2017 (bP) und 15.03.2017 (bB) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 von Hundert ausgestellt. Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: 1 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule klinisch zum Untersuchungszeitpunkt geringgradige Funktionseinschränkungen 2 Gelenksbeschwerden klinisch zum Untersuchungszeitpunkt leichte bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen, anamnestisch keine spezifische Therapie 3 Vorhofflimmern, Herzschrittmacher blande Verhältnisse am Schrittmacher, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt cardial kompensiert, systemische Antikoagulation sowie kombinierte medikamentöse Therapie 4 Arthrose am linken Sprunggelenk Reizzustand, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt kaum Funktionseinschränkungen Die bP kann längere Wegstrecken schwer zurücklegen, eine Gehstrecke von 300-400 m ist aber ohne Gehhilfe in angemessener Zeit möglich. Ihr Gangbild ist sicher, aufrecht und raumgreifend. Standfestigkeit, sicherer Einbeinstand sowie die Fähigkeit, sowohl rechtes als auch linkes Knie ohne Probleme auf Hüfthöhe zu heben, sind gegeben, sodass die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen nicht eingeschränkt ist. Die bP kann höhere und niedrigere Niveauunterschiede bewältigen. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Sitzplatzeinnahme bzw. auf das Aufstehen vom Sitzplatz bestehen nicht. Die freie Abduktion beider Oberarme bis 130 Grad ist problemlos möglich, Kreuz-Nackengriff ist beiderseits möglich. Das Vorhofflimmern sowie das Tragen eines Herzschrittmachers schränken die cardiale Belastungsbreite etwas ein, aber nicht so weit, als dass damit das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m in angemessener Zeit sowie die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich wäre. Der Zustand nach Meningeomoperation hat keinen relevanten negativen Einfluss auf das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m sowie die sichere Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.09.2016 sowie der seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten Ergänzung vom 13.02.
  3. Die gutachterlichen Ausführungen, welche auf einer klinischen Untersuchung beruhen, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weisen sie keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel – insbesondere im Rahmen der Gutachtensergänzung - ausführlich beschrieben. Die in der vorgelegten Bestätigung von Dr. W. aufgelisteten relevanten Funktionsbeeinträchtigungen waren bereits zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen am 12.09.2016 bekannt und wurden sie, insbesondere auch die Beschwerden im Bereich der Schultergelenke, in der gutachterlichen Stellungnahme zu den Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt und gewürdigt. Der Bestätigung von Dr. W. kann zudem weder ein Untersuchungsbefund entnommen werden noch die konkrete Gehleistung der bP oder ihre Fähigkeit Niveauunterschiede zu bewältigen, einen Sitzplatz einzunehmen oder im Verkehrsmittel zu stehen. Des Weiteren findet sich kein Anhaltspunkt für eine zwischen der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen und der Erstellung des Berichts von Dr. W. eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP. Die Ausführungen im Bericht Dr. W. sind daher nicht geeignet, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen zu widerlegen, zumal der Sachverständige in seine Einschätzung überdies die bei Zusammentreffen bestimmter Umstände möglicherweise auftretenden naturgemäßen Schmerzen miteinbezogen hat. Das Sachverständigengutachten samt Ergänzung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch, sodass es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Da sohin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2143910.1.00

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