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{'item': 'L501 2146466-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 410§ 34§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 41§ 113§ 45§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL501 2146466-1 SpruchL501 2146466-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 113, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

§ 410Abs. 1 Z 5 i

Vm § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 320,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren

§ 34Abs.

2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zumMit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 320,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

  1. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden, dies aber für den Beitragszeitraum August 2016 nicht geschehen sei, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Mit Beschwerde vom 03.11.2016 beantragte die bP die ersatzlose, vollumfängliche Aufhebung des gegenständlichen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die bP der belangten Behörde "die Beitragsnachweisung für den Monat 06/2016 [Anm.: gemeint wohl 08/2016] mit sämtlichen erforderlichen Daten" "im elektronischen Wege mittels Formular" vorgelegt habe und sie daher ihrer Vorlagepflicht entsprochen habe. Der belangten Behörde sei durch die Übermittlung der Daten mittels Formular auch kein Mehraufwand gegenüber der Zeit vor Einführung von ELDA entstanden. Wäre nämlich durch die Einführung von ELDA ein verminderter Aufwand entstanden, dann wäre die belangte Behörde verpflichtet, die dadurch entstandene Ersparnis durch Verminderung der Beiträge zu berücksichtigen. Um einen Beitragszuschlag rechtfertigen zu können, müsse die belangte Behörde genaueste Berechnungen über einen tatsächlichen Mehraufwand mittels Gegenüberstellung des Aufwandes "vor Einführung ELDA" mit dem "Aufwand ELDA und Folgeaufwand" vorlegen. Es sei auch nicht unter Beweis gestellt worden, weshalb die von der belangten Behörde behauptete gesonderte Bearbeitung einen Mehraufwand bedeuten solle. Eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages [Anm.: Der bP wurden für die Monate Jänner bis Juli 2016 bereits sich gesteigert habende Beitragszuschläge vorgeschrieben.] sei nicht gerechtfertigt, die Ermessensentscheidung willkürlich, sachlich nicht gerechtfertigt und schikanös.Mit Beschwerde vom 03.11.2016 beantragte die bP die ersatzlose, vollumfängliche Aufhebung des gegenständlichen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die bP der belangten Behörde "die Beitragsnachweisung für den Monat 06 aus 2016, [Anm.: gemeint wohl 08/2016] mit sämtlichen erforderlichen Daten" "im elektronischen Wege mittels Formular" vorgelegt habe und sie daher ihrer Vorlagepflicht entsprochen habe. Der belangten Behörde sei durch die Übermittlung der Daten mittels Formular auch kein Mehraufwand gegenüber der Zeit vor Einführung von ELDA entstanden. Wäre nämlich durch die Einführung von ELDA ein verminderter Aufwand entstanden, dann wäre die belangte Behörde verpflichtet, die dadurch entstandene Ersparnis durch Verminderung der Beiträge zu berücksichtigen. Um einen Beitragszuschlag rechtfertigen zu können, müsse die belangte Behörde genaueste Berechnungen über einen tatsächlichen Mehraufwand mittels Gegenüberstellung des Aufwandes "vor Einführung ELDA" mit dem "Aufwand ELDA und Folgeaufwand" vorlegen. Es sei auch nicht unter Beweis gestellt worden, weshalb die von der belangten Behörde behauptete gesonderte Bearbeitung einen Mehraufwand bedeuten solle. Eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages [Anm.: Der bP wurden für die Monate Jänner bis Juli 2016 bereits sich gesteigert habende Beitragszuschläge vorgeschrieben.] sei nicht gerechtfertigt, die Ermessensentscheidung willkürlich, sachlich nicht gerechtfertigt und schikanös. Mit Schreiben vom 31.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und verwies auf zwei gleichgelagerte Verfahren der bP vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden seien in beiden Verfahren als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die bP ist Rechtsanwalt und beschäftigt zumindest einen Dienstnehmer in ihrer Anwaltskanzlei. Die Beitragsnachweisung vom August 2016 erfolgte mittels händisch ausgefüllten Formulars. Eine rechtzeitige Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung fand nicht statt. Aufgrund nicht erfolgter Übermittlung der Beitragsnachweisung vom Februar 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung wurde der bP ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00 vorgeschrieben, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L513 2127825, bestätigt wurde; aufgrund der mangelnden Übermittlung der Beitragsnachweisung vom März 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung wurde der bP ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,00 vorgeschrieben, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L513 2130449, bestätigt wurde; aufgrund nicht erfolgter Übermittlung der Beitragsnachweisung vom April 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung wurde der bP ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00 vorgeschrieben, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2016, Zl. L503 2135684, bestätigt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde bzw. der zitierten Entscheidungen des Bundesvewaltungsgerichts. Darüber hinaus ist unstrittig, dass die bP die Beitragsnachweisung vom August 2016 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung übermittelt hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 34Abs.

2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, so die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ]

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, so die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ]

§ 41Abs.

4 ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von PrivathaushaltenGemäß Paragraph 41, Absatz 4, ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie

den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

  1. a)eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
  2. b)die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war; [ ] Aus dem für Interpretationen keinen Spielraum lassenden Wortlaut des § 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG ist zu entnehmen, dass Meldungen nur mehr dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen. Andere Meldungsarten hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen nur (mehr) für "Privathaushalte" ermöglicht (§ 41 Abs. 4 ASVG), wobei diesbezüglich eine Ermächtigung an den Hauptverband zur näheren Ausgestaltung in den "Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung" besteht.Aus dem für Interpretationen keinen Spielraum lassenden Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG ist zu entnehmen, dass Meldungen nur mehr dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung erfolgen. Andere Meldungsarten hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen nur (mehr) für "Privathaushalte" ermöglicht (Paragraph 41, Absatz 4, ASVG), wobei diesbezüglich eine Ermächtigung an den Hauptverband zur näheren Ausgestaltung in den "Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung" besteht. Die bP ist Rechtsanwältin und beschäftigt zumindest einen Dienstnehmer in ihrer Anwaltskanzlei. Dass die bP Dienstnehmer im Rahmen eines "Privathaushaltes" beschäftigt, war dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und hat die bP auch nicht behauptet. Das der belangten Behörde übermittelte, handschriftlich ausgefüllte Formular für den Beitragszeitraum August 2016 entspricht nicht den gesetzlichen Einbringungsvorschriften und gilt daher die "Meldung" der bP für den Beitragszeitraum August 2016 als nicht erstattet.

§ 113Abs.

4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, so gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, so gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für August 2016 endete am 15.09.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt langte keine Nachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung bei der belangten Behörde ein, weswegen objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde und daher seitens der belangten Behörde zu Recht ein Beitragszuschlag

§ 113Abs.

4 ASVG vorgeschrieben wurde.Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für August 2016 endete am 15.09.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt langte keine Nachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung bei der belangten Behörde ein, weswegen objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde und daher seitens der belangten Behörde zu Recht ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben wurde. Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes dar. In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ist sie ermächtigt – zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens – im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens einen Beitragszuschlag zu verhängen. Wenn die bP einwendet, die belangte Behörde müsse den durch ELDA reduzierten Verwaltungsaufwand im Wege einer entsprechenden Verminderung der Beiträge berücksichtigen, so mag es sich dabei um ein rechtspolitisches Anliegen der bP handeln, welches allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen vermag. In der Beschwerde wird des Weiteren ein Ermessensfehler behauptet, dieser wurde jedoch nicht konkret begründet und ist ein solcher auch amtswegig nicht ersichtlich:

§ 113Abs.

4 ASVG kann der Beitragszuschlag

§ 45Abs.

1 ASVG bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen EUR 320,00 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die bP hat die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum August 2016 (wie auch schon zuvor jene vom Jänner 2016, Feber 2016, März 2016, April 2016 sowie Mai 2016 usw.) lediglich per Fax und – trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu – nicht mittels ELDA übermittelt. Es handelt sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den achten gleicharten Meldeverstoß in Folge seit 01.01.2016. Beim erstmaligen Meldeverstoß (Beitragsnachweisung vom Jänner 2016) wurde von der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen; beim zweiten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00, beim dritten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,00, beim vierten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00, beim fünften Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 200,00, beim sechsten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,00 und beim siebten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 280,00 vorgeschrieben. Beim verfahrensgegenständlichen achten Meldeverstoß wurde nunmehr ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 320,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde übte ihr Ermessen sohin durchaus zutreffend aus, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z.B. VwGH vom 03.12.2013, 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand der bP, eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages sei nicht gerechtfertigt, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt.

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann der Beitragszuschlag

Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen EUR 320,00 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die bP hat die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum August 2016 (wie auch schon zuvor jene vom Jänner 2016, Feber 2016, März 2016, April 2016 sowie Mai 2016 usw.) lediglich per Fax und – trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu – nicht mittels ELDA übermittelt. Es handelt sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den achten gleicharten Meldeverstoß in Folge seit 01.01.2016. Beim erstmaligen Meldeverstoß (Beitragsnachweisung vom Jänner 2016) wurde von der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen; beim zweiten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00, beim dritten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,00, beim vierten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00, beim fünften Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 200,00, beim sechsten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,00 und beim siebten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 280,00 vorgeschrieben. Beim verfahrensgegenständlichen achten Meldeverstoß wurde nunmehr ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 320,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde übte ihr Ermessen sohin durchaus zutreffend aus, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z.B. VwGH vom 03.12.2013, 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand der bP, eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages sei nicht gerechtfertigt, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von § 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt; zudem entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Behörde bei Verhängung eines Beitragszuschlags den ihr durch den Meldeverstoß tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehraufwand nicht im Einzelfall berechnen muss, da es sich beim Beitragszuschlag um eine pauschalierte Abgeltung handelt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt; zudem entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Behörde bei Verhängung eines Beitragszuschlags den ihr durch den Meldeverstoß tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehraufwand nicht im Einzelfall berechnen muss, da es sich beim Beitragszuschlag um eine pauschalierte Abgeltung handelt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen -Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom
  3. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom
  4. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2146466.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.