1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 113, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)
Vm § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 320,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zumMit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 320,00 zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)
2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, so die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ]
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden, so die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [ ]
4 ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie
den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von PrivathaushaltenGemäß Paragraph 41, Absatz 4, ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie
den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, so gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, so gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für August 2016 endete am 15.09.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt langte keine Nachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung bei der belangten Behörde ein, weswegen objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde und daher seitens der belangten Behörde zu Recht ein Beitragszuschlag
4 ASVG vorgeschrieben wurde.Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für August 2016 endete am 15.09.2016. Bis zu diesem Zeitpunkt langte keine Nachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung bei der belangten Behörde ein, weswegen objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde und daher seitens der belangten Behörde zu Recht ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorgeschrieben wurde. Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes dar. In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ist sie ermächtigt – zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens – im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens einen Beitragszuschlag zu verhängen. Wenn die bP einwendet, die belangte Behörde müsse den durch ELDA reduzierten Verwaltungsaufwand im Wege einer entsprechenden Verminderung der Beiträge berücksichtigen, so mag es sich dabei um ein rechtspolitisches Anliegen der bP handeln, welches allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen vermag. In der Beschwerde wird des Weiteren ein Ermessensfehler behauptet, dieser wurde jedoch nicht konkret begründet und ist ein solcher auch amtswegig nicht ersichtlich:
4 ASVG kann der Beitragszuschlag
1 ASVG bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen EUR 320,00 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die bP hat die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum August 2016 (wie auch schon zuvor jene vom Jänner 2016, Feber 2016, März 2016, April 2016 sowie Mai 2016 usw.) lediglich per Fax und – trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu – nicht mittels ELDA übermittelt. Es handelt sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den achten gleicharten Meldeverstoß in Folge seit 01.01.2016. Beim erstmaligen Meldeverstoß (Beitragsnachweisung vom Jänner 2016) wurde von der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen; beim zweiten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00, beim dritten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,00, beim vierten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00, beim fünften Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 200,00, beim sechsten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,00 und beim siebten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 280,00 vorgeschrieben. Beim verfahrensgegenständlichen achten Meldeverstoß wurde nunmehr ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 320,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde übte ihr Ermessen sohin durchaus zutreffend aus, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z.B. VwGH vom 03.12.2013, 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand der bP, eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages sei nicht gerechtfertigt, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann der Beitragszuschlag
Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen EUR 320,00 bewegen sich jedenfalls im unteren Bereich dieses Rahmens. Die bP hat die Beitragsnachweisungen für den Beitragszeitraum August 2016 (wie auch schon zuvor jene vom Jänner 2016, Feber 2016, März 2016, April 2016 sowie Mai 2016 usw.) lediglich per Fax und – trotz Informationen, Aufforderung und gesetzlicher Verpflichtung hierzu – nicht mittels ELDA übermittelt. Es handelt sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Beitragsrechnung um den achten gleicharten Meldeverstoß in Folge seit 01.01.2016. Beim erstmaligen Meldeverstoß (Beitragsnachweisung vom Jänner 2016) wurde von der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen; beim zweiten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00, beim dritten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,00, beim vierten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 160,00, beim fünften Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 200,00, beim sechsten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 240,00 und beim siebten Meldeverstoß ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 280,00 vorgeschrieben. Beim verfahrensgegenständlichen achten Meldeverstoß wurde nunmehr ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 320,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde übte ihr Ermessen sohin durchaus zutreffend aus, indem sie den Beitragszuschlag mit jedem weiteren Meldeverstoß erhöhte, wobei anzumerken ist, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ein Beitragszuschlag insbesondere auch als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (z.B. VwGH vom 03.12.2013, 2012/08/0026). Insofern geht der Einwand der bP, eine monatliche Steigerung des vorgeschriebenen Betrages sei nicht gerechtfertigt, ins Leere, zumal mit jedem weiteren Meldeverstoß ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Unterbindung derartiger Verhaltensweisen steigt. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von § 34 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 4 ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt; zudem entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Behörde bei Verhängung eines Beitragszuschlags den ihr durch den Meldeverstoß tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehraufwand nicht im Einzelfall berechnen muss, da es sich beim Beitragszuschlag um eine pauschalierte Abgeltung handelt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht aufgrund von Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, ASVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare gesetzliche Regelung, dass Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung getätigt werden, wobei es nur für Privathaushalte Ausnahmen gibt; zudem entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Behörde bei Verhängung eines Beitragszuschlags den ihr durch den Meldeverstoß tatsächlich entstandenen Verwaltungsmehraufwand nicht im Einzelfall berechnen muss, da es sich beim Beitragszuschlag um eine pauschalierte Abgeltung handelt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.