GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 11.05.2016 achtzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit Schreiben vom 09.05.2016, eingelangt am 11.05.2016, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.) Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. A.) Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Chronische Niereninsuffizienz, Zustand nach Nierentransplantation Aufgrund der zufriedenstellenden Transplantatfunktion werden 40 % angenommen 05.04.01 40 vH 02 Chronische Bronchitis Chronische Verschlechterung mit eitrigem Sputum und notwendiger Therapie 06.05.02 30 vH 03 Chronische Darmstörung Appetitlosigkeit, Blähungen, abdominelle Beschwerden, spontane Durchfälle, Kraftlosigkeit und Abgeschlagenheit, Verdacht auf Zöliakie. Aufgrund der Kachexie werden 50 % angenommen 07.04.06 50 vH 04 Migräne Häufige Migräne; es werden 30 % angenommen 04.11.02 30 vH 05 Chronisches Handekzem Chronisches, rhagadiformes Handekzem mit Beschwerden und Behinderung im Alltag 01.01.02 30 vH 06 Rezidivierende Lumboischialgien, Discusprolaps L4/L5 Mäßige radiologische Veränderungen, rezidivierende Episode, andauernde Therapie 02.01.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pkt. 3 ist das Hauptleiden aufgrund des starken Gewichtsverlustes und Malapsorptionssyndroms mit Verdacht auf Zöliakie. Vollständige Abklärung ist noch nicht gegeben. Pkt. 1, 4 und 5 erhöhen um 2 Stufen aufgrund der schweren, dauerhaften Beeinträchtigungen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Darm- und Magenoperation, Zustand nach Metallsplitterverletzung des rechten Auges, Zustand nach Commotio cerebri, Zustand nach Hepatitis B, Zustand nach Shunt-Revision und Shunt-Thrombose des rechten Unterarmes. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung der Nierenfunktion und erfolgreiche Nierentransplantation Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Das Nierenleiden wurde mit 40 % eingeschätzt aufgrund der zufriedenstellenden Transplantatfunktion. Pkt. 3, 4, 5 u. 6 wurden neu aufgenommen Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung mit 70 vH neu festgesetzt wird. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde übermittelte die bP einen ärztlichen Befund vom 12.09.2016 und monierte die Außerachtlassung der Diagnose "D63,8 Renale Anämie", welche einen Dauerzustand darstelle. In der Folge legte die bP weitere Befunde vor. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B.), Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. B.), Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. Nierentransplantation – 1999, Begründung: die Einstufung wird weiterhin mit 40 % vorgenommen, da eine zufriedenstellende Transplantatfunktion vorliegt. Kreatinin: 1,3 mg/dl. 05.04.01 40 vH 02 Verdacht auf Zöliakie, colon irritabile, Begründung: Einstufung weiterhin mit 50 %, da ein deutliches Untergewicht vorliegt – Appetitlosigkeit, Blähungen, abdominelle Beschwerden, Diarrhöen. 07.04.06 50 vH 03 Chronische Bronchitis, Begründung: Einstufung weiterhin mit 30 %, da immer wieder Exazerbationen stattfinden. 06.05.02 30 vH 04 Depression-Insomnie, Begründung: Einstufung mit 40 %, da ein subdepressives Zustandsbild vorliegt und medikamentöse Therapie notwendig ist. 03.06.01 40 vH 05 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Lumbo-ischalgien, Diskusprolaps L4/L5, Begründung: Einstufung weiterhin mit 30 %, aufgrund der Schmerzsymptomatik und der Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule 02.01.02 30 vH 06 Chronisches Handekzem, Begründung: unverändert rhagadiforme Hautveränderungen-Einstufung weiterhin mit 30 %. 01.01.02 30 vH 07 Migräniforme Kopfschmerzen, Begründung: Einstufung wie im Vorgutachten mit 30 %, da häufige Kopfschmerzattacken vorliegen. 04.11.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Im Vordergrund steht weiterhin Position 2 – starker Gewichtsverlust und Malabsorbtionssyndrom mit Verdacht auf Zöliakie. Zusätzlich zu dieser Erkrankung haben die Positionen 1 und 3 bis 7 eine Verschlechterung des Gesamtzustandes zur Folge und erhöhen um insgesamt 3 Stufen auf den Gesamtgrad der Behinderung von 80 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen vor – die renale Anämie wurde in Position 1 inkludiert, da sie keine eigenständige EVO-Positionsnummer darstellt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einstufung von 70 % aus dem Vorgutachten hat sich nicht verändert, zusätzliche Erkrankung ist die Depression und die Somatisierungsstörung, diese Position erhöht nun den Gesamtgrad der Behinderung auf 80 %. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Zusätzliche Einstufung der Depression, Somatisierungsstörung und daher auch Änderung des GdB von 70% auf 80%. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde der bP das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs
3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde der bP das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von achtzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die bP überdies die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2147041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.