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{'item': 'L506 2011165-2'}

Obsah (16)§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL506 2011165-2 SpruchL506 2011165-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und der paschtunischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 02.07.2013 brachte der BF vor, dass er in Pakistan Probleme habe, weil er Schiite sei. Dass es zwischen den Sunniten und Schiiten Probleme gebe, wisse die ganze Welt und sei er deshalb nach Österreich gekommen. In seiner Heimat habe er keine konkrete Bedrohung zu erwarten, er befürchte jedoch im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Weiters führte er aus, dass nicht nur er, sondern alle Schiiten in Pakistan dieses Schicksal erleiden würden. Mit Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme.
  3. Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des BF (AS 65).
  4. Am 24.04.2014 erfolgte eine Einvernahme des BF (AS 99) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Der BF erklärte dabei, dass die Regierung die Sunniten unterstützt und bevorzugt habe, weshalb es immer Streit zwischen Sunniten und Schiiten gegeben habe. Der BF wisse auch nicht, warum in seinem Heimatgebiet die Sunniten in andere Städte geschickt worden seien und deshalb nur Schiiten dort gelebt hätten. Es habe auch nicht genug zu essen geben und sei auf die Leute geschossen worden, weshalb eine Gruppe von Schiiten in Richtung Afghanistan geflüchtet sei. Die Schiiten haben auch nicht genügend Medikamente erhalten und seien ganze Familien umgebracht worden. Das Essen sei so teuer, dass niemand es sich leisten könne. Straßen seien gesperrt und sei ihnen das Leben schwer gemacht worden. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil es zwischen 2009 und 2011 ständig Streit gegeben habe und vier Cousinen des BF umgebracht worden seien. Zu dieser Zeit seien 3000 Schiiten getötet worden. Überall habe Krieg geherrscht und eine Gruppe älterer Leute habe von jeder Familie verlangt, dass einer von der Familie in den Krieg ziehe. Der BF habe Angst gehabt, in diese Gebiete zu gehen.
  5. Am 09.05.2014 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF (AS 105) vor dem BFA. Dabei brachte der BF vor, dass es erstmals im Jahr 2007 zu einem Vorfall gekommen sei. Damals seien die Sunniten in XXXX auf die Schiiten losgegangen. Dieser Streit habe mehr als ein Monat angedauert und seien danach alle Schiiten von der Regierung auf verschiedene Dörfer aufgeteilt worden. Anschließend seien alle Wege gesperrt worden und hätten die Schiiten keinen Anschluss mehr an das restliche Pakistan gehabt. Die Schiiten seien ermordet und verstümmelt worden und sei ihnen alles weggenommen worden. Bei dem Versuch mit Helikoptern von XXXX nach XXXX zu kommen, seien Führer der Schiiten in die Luft gesprengt worden. Im Jahr 2009 sei eine komplette Familie ermordet und mehr als 3000 Leute aus dem Dorf nach Saudi Arabien abgeschoben worden. Im Jahr 2009 sei der große Krieg ausgebrochen, der bis 2011 angedauert habe und in dem 3000 Leute getötet worden seien. "Sie" hätten gesagt, dass von jeder Familie eine Person Pakistan verlassen müsse, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei. Der BF hätte nicht streiten und niemanden umbringen wollen, weshalb er sein zu Hause verlassen habe. Im Jahr 2011 sei der Krieg auf dem Höhepunkt gewesen und sei verlangt worden, dass von jedem Haus mindestens zwei Personen in den Krieg ziehen sollten. Deshalb sei der BF mitten in der Nacht nach Afghanistan geflüchtet. Darüber hinaus hätte XXXX gesagt, er mache ihnen den Weg frei. Es gebe in Pakistan eine Armee und "FC", mit dem sie Medikamente und wertvolle Dinge transportieren hätten sollen. Eine halbe Stunde, nachdem die Straßen frei gewesen seien, seien jedoch die Terroristen gekommen und hätten alles weggenommen und zerstört. Der BF sei aber nie persönlich angegriffen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er auch von den Schiiten verfolgt werden, zumal es die Religion nicht zulasse, das Land zu verlassen. Der BF habe Angst vor den Taliban und den Sunniten. Von Wien aus habe er verfolgt, wie ein Hotel in XXXX in die Luft gesprengt worden sei. Schließlich wurden dem BF die Feststellungen zur Lage in Pakistan zur Einsichtnahme vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt werde. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme, zumal er internationale Nachrichten höre und wisse, was in Pakistan alles passiere.
  6. Am 09.05.2014 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF (AS 105) vor dem BFA. Dabei brachte der BF vor, dass es erstmals im Jahr 2007 zu einem Vorfall gekommen sei. Damals seien die Sunniten in römisch 40 auf die Schiiten losgegangen. Dieser Streit habe mehr als ein Monat angedauert und seien danach alle Schiiten von der Regierung auf verschiedene Dörfer aufgeteilt worden. Anschließend seien alle Wege gesperrt worden und hätten die Schiiten keinen Anschluss mehr an das restliche Pakistan gehabt. Die Schiiten seien ermordet und verstümmelt worden und sei ihnen alles weggenommen worden. Bei dem Versuch mit Helikoptern von römisch 40 nach römisch 40 zu kommen, seien Führer der Schiiten in die Luft gesprengt worden. Im Jahr 2009 sei eine komplette Familie ermordet und mehr als 3000 Leute aus dem Dorf nach Saudi Arabien abgeschoben worden. Im Jahr 2009 sei der große Krieg ausgebrochen, der bis 2011 angedauert habe und in dem 3000 Leute getötet worden seien. "Sie" hätten gesagt, dass von jeder Familie eine Person Pakistan verlassen müsse, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei. Der BF hätte nicht streiten und niemanden umbringen wollen, weshalb er sein zu Hause verlassen habe. Im Jahr 2011 sei der Krieg auf dem Höhepunkt gewesen und sei verlangt worden, dass von jedem Haus mindestens zwei Personen in den Krieg ziehen sollten. Deshalb sei der BF mitten in der Nacht nach Afghanistan geflüchtet. Darüber hinaus hätte römisch 40 gesagt, er mache ihnen den Weg frei. Es gebe in Pakistan eine Armee und "FC", mit dem sie Medikamente und wertvolle Dinge transportieren hätten sollen. Eine halbe Stunde, nachdem die Straßen frei gewesen seien, seien jedoch die Terroristen gekommen und hätten alles weggenommen und zerstört. Der BF sei aber nie persönlich angegriffen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er auch von den Schiiten verfolgt werden, zumal es die Religion nicht zulasse, das Land zu verlassen. Der BF habe Angst vor den Taliban und den Sunniten. Von Wien aus habe er verfolgt, wie ein Hotel in römisch 40 in die Luft gesprengt worden sei. Schließlich wurden dem BF die Feststellungen zur Lage in Pakistan zur Einsichtnahme vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt werde. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme, zumal er internationale Nachrichten höre und wisse, was in Pakistan alles passiere.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des blassen, wenig detailreichen und oberflächlichen Vorbringens des BF für nicht glaubwürdig befinde. Darüber hinaus sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkreten Übergriffe auf ihn zu beschreiben und vermochte er in keinster Weise, Schilderungen abzugeben, die über allgemein gehaltene, blasse und inhaltslose Geschichten hinausreichen würden. Die geschilderte Bedrohungssituation widerspreche auch dem Verhalten seiner nach wie vor in Pakistan aufhältigen Verwandten. Diese würden sich ebenfalls zum schiitischen Glauben bekennen und sei es seinem Onkel möglich, Land zu bewirtschaften und damit seiner Familie den Lebensunterhalt zu finanzieren. Es deute nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, weshalb davon auszugehen sei, dass es keine Bedrohung gebe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2014 wurde dem BF

§ 52Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.7.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2014 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.08.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In der Beschwerde wurde zunächst den Feststellungen widersprochen, wonach kein fluchtauslösendes Ereignis erkannt werden könne, kein annähernd zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom BF behaupteten Ereignissen und dessen Ausreise erkannt werden könne und der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder "sonstigen Überlegungen" verlassen habe. Eine konkrete Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht erfolgt. Der BF habe auch nie vorgebracht, von unbekannten Personen verfolgt worden zu sein, weshalb die Feststellung, dass die Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen nicht asylrelevant sei, aktenwidrig sei. Zudem bestehe die Beweiswürdigung im Wesentlichen aus Textbausteinen, welche eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen vermissen lassen würden. Dass kein fluchtauslösendes Ereignis bzw. kein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem und der Ausreise festgestellt worden sei, deute darauf hin, dass von keinem zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt gesprochen werden könne. Dies liege jedoch nicht in der Sphäre des BF, sondern hätte durch eine konkrete Befragung vermieden werden können, was aus § 18 Abs 1 AsylG auch hervorgehe. Ein Beispiel für die mangelhafte Ermittlung seien folgende Ausführungen des BF in der Einvernahme am 09.05.2014 gewesen: "Rehma Malik hat uns gesagt, er macht unsere Wege frei. In Pakistan gibt es eine Armee und FC. Mit dem FC sollten wir Medikamente und wertvolle Dinge transportieren können. Eine halbe Stunde, nachdem die Straße frei war, sind Terroristen gekommen und haben uns alles weggenommen und alles zerstört." Das BFA habe weder gefragt, was die Abkürzung "FC" bedeute, noch, wer die Terroristen seien, was jedoch nötige gewesen wäre. Erklärend wurde dargelegt, dass FC eine pakistanische Spezialeinheit, die Frontier Corps, bezeichne, welche sich vorwiegend aus Mitgliedern aus den Stammesgebieten zusammensetze. Der BF sei von der Gruppe Al Mehdi, welche von Noor Ali Khan geführt werde, zum bewaffneten Kampf gegen sunnitische Terroristen (Haqami Netzwerk) aufgefordert worden. Die Al Mehdi Gruppe befinde sich in XXXX und bestehe aus ca. 400 schiitischen Kämpfern. Erstmals sei der BF im Jahr 2011 von Mitgliedern aufgefordert worden, sich an dem Kampf zu beteiligen, indem jede Familie zwei Personen entsenden hätte sollen. Der BF sei diesem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und habe XXXX verlassen. Die Verfolgung gegen den BF gehe daher von der Al Mehdi Gruppe aus, die gemeinsam mit Teilen der pakistanischen Armee u. a. gegen das Haqami Netzwerk kämpfe. In weiterer Folge wurde moniert, dass das BFA keine auf das Vorbringen bezogenen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt habe, weshalb eine tatsächliche Beurteilung des Fluchtvorbringens schlichtweg unmöglich sei. Im bekämpften Bescheid seien zwar Informationen über die Federal Administered Tribal Areas, indem sich die Heimatstadt des BF befinde, enthalten, konkrete Informationen über den den BF betreffenden Konflikt, seien jedoch nicht Grundlage der Entscheidung. Insbesondere seien Informationen zu den dort aktiven Terrororganisationen und anderen paramilitärischen Einheiten, von denen der BF bedroht werde, notwendig. Aufgrund der unterlassenen Beigabe aktueller, auf das Vorbringen bezogener Länderfeststellungen, sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und damit rechtswidrig. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise Berichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass in der Region um XXXX und in XXXX die pakistanische Armee, amerikanische Streitkräfte mit Drohnenangriffen und weitere paramilitärische schiitische und sunnitische terroristische Organisation aktiv seien (UK Home Office, Country Information and Guidance Paksitan: Fear of the Taliban and other militant groups, http://www.exoi.net/file_upoad/1226_1406105579_pakistan-cig-fear-taliban-2014-07-16-v1-0.pdf, Zugriff am 13.08.2014; Human Rights Watch: "We are the Walking Dead", Killings of Shia Hazara in Balochistan, Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1404120417_paksitan0614-foruplaod-pdf, Seite 67, Zugriff am 13.08.2014).In der Beschwerde wurde zunächst den Feststellungen widersprochen, wonach kein fluchtauslösendes Ereignis erkannt werden könne, kein annähernd zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom BF behaupteten Ereignissen und dessen Ausreise erkannt werden könne und der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder "sonstigen Überlegungen" verlassen habe. Eine konkrete Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht erfolgt. Der BF habe auch nie vorgebracht, von unbekannten Personen verfolgt worden zu sein, weshalb die Feststellung, dass die Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen nicht asylrelevant sei, aktenwidrig sei. Zudem bestehe die Beweiswürdigung im Wesentlichen aus Textbausteinen, welche eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen vermissen lassen würden. Dass kein fluchtauslösendes Ereignis bzw. kein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem und der Ausreise festgestellt worden sei, deute darauf hin, dass von keinem zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt gesprochen werden könne. Dies liege jedoch nicht in der Sphäre des BF, sondern hätte durch eine konkrete Befragung vermieden werden können, was aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auch hervorgehe. Ein Beispiel für die mangelhafte Ermittlung seien folgende Ausführungen des BF in der Einvernahme am 09.05.2014 gewesen: "Rehma Malik hat uns gesagt, er macht unsere Wege frei. In Pakistan gibt es eine Armee und FC. Mit dem FC sollten wir Medikamente und wertvolle Dinge transportieren können. Eine halbe Stunde, nachdem die Straße frei war, sind Terroristen gekommen und haben uns alles weggenommen und alles zerstört." Das BFA habe weder gefragt, was die Abkürzung "FC" bedeute, noch, wer die Terroristen seien, was jedoch nötige gewesen wäre. Erklärend wurde dargelegt, dass FC eine pakistanische Spezialeinheit, die Frontier Corps, bezeichne, welche sich vorwiegend aus Mitgliedern aus den Stammesgebieten zusammensetze. Der BF sei von der Gruppe Al Mehdi, welche von Noor Ali Khan geführt werde, zum bewaffneten Kampf gegen sunnitische Terroristen (Haqami Netzwerk) aufgefordert worden. Die Al Mehdi Gruppe befinde sich in römisch 40 und bestehe aus ca. 400 schiitischen Kämpfern. Erstmals sei der BF im Jahr 2011 von Mitgliedern aufgefordert worden, sich an dem Kampf zu beteiligen, indem jede Familie zwei Personen entsenden hätte sollen. Der BF sei diesem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und habe römisch 40 verlassen. Die Verfolgung gegen den BF gehe daher von der Al Mehdi Gruppe aus, die gemeinsam mit Teilen der pakistanischen Armee u. a. gegen das Haqami Netzwerk kämpfe. In weiterer Folge wurde moniert, dass das BFA keine auf das Vorbringen bezogenen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt habe, weshalb eine tatsächliche Beurteilung des Fluchtvorbringens schlichtweg unmöglich sei. Im bekämpften Bescheid seien zwar Informationen über die Federal Administered Tribal Areas, indem sich die Heimatstadt des BF befinde, enthalten, konkrete Informationen über den den BF betreffenden Konflikt, seien jedoch nicht Grundlage der Entscheidung. Insbesondere seien Informationen zu den dort aktiven Terrororganisationen und anderen paramilitärischen Einheiten, von denen der BF bedroht werde, notwendig. Aufgrund der unterlassenen Beigabe aktueller, auf das Vorbringen bezogener Länderfeststellungen, sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und damit rechtswidrig. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise Berichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass in der Region um römisch 40 und in römisch 40 die pakistanische Armee, amerikanische Streitkräfte mit Drohnenangriffen und weitere paramilitärische schiitische und sunnitische terroristische Organisation aktiv seien (UK Home Office, Country Information and Guidance Paksitan: Fear of the Taliban and other militant groups, http://www.exoi.net/file_upoad/1226_1406105579_pakistan-cig-fear-taliban-2014-07-16-v1-0.pdf, Zugriff am 13.08.2014; Human Rights Watch: "We are the Walking Dead", Killings of Shia Hazara in Balochistan, Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1404120417_paksitan0614-foruplaod-pdf, Seite 67, Zugriff am 13.08.2014). Zum Vorwurf des Begründungsmangels wurde ausgeführt, dass die Würdigung des Sachverhaltes unzureichend und zum Teil widersprüchlich sei. Der maßgebliche Sachverhalt stehe keinesfalls "zweifelsfrei" fest, sondern sei das Ermittlungsverfahren schwer mangelhaft. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in vorgefertigten Textbausteinen, die jeden Bezug zum Vorbringen vermissen lasse, obwohl der VwGH eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens des BF verlange (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Bei der Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Diesbezüglich wurde auf Art 9 Abs 2 lit e und 12 Abs 2 lit a der Richtlinie (RL) 2011/95/EU (QualifikationsRL) verwiesen und dargelegt, dass der BF im Zuge des nach wie vor andauernden bewaffneten Konfliktes in der von der Regierung unterstützten militärischen Gruppierung Al Mehdi zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden wäre. Der BF hätte sich auf jeden Fall in eine lebensgefährdende Situation gebracht. In der Einvernahme habe er aber mehrfach vorgebracht, dass er kein Interesse habe, andere Menschen zu töten. Erschwerend käme hinzu, dass der BF von schiitischen Kämpfern aufgefordert worden sei, sich den Kampfhandlungen anzuschließen. Diese würden von der Regierung finanziell und logistisch unterstützt werden und habe der BF auch vorgebracht, dass er mit Einheiten des Frontier Corps Medikamente und wertvolle Dinge transportieren sollte. Die Weigerung des BF die schiitischen Kämpfer zu unterstützen käme einem schwerwiegenden Verrat gleich, zumal die Schiiten durch die sunnitischen terroristischen Organisationen nach wie vor bekämpft werden würden. Der BF habe sich daher in einer ausweglosen Situation befunden und sei die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet. Der Staat wäre in diesem Fall weder in der Lage noch Willens dem BF Schutz zu gewähren. Einerseits seien die pakistanischen Streitkräfte auf die paramilitärischen Gruppierungen angewiesen, andererseits gehöre der BF zu einer religiösen Minderheit, die von Seiten des Staates unterdrück und verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II des bekämpfen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage nicht nur in den FATA als desaströs zu bezeichnen sei, sondern auch in anderen Bundesstaaten die Gefahr von bewaffneten Überfällen und Selbstmordanschlägen erheblich sei, weshalb hunderttausende Menschen zur Flucht gezwungen worden seien. Dahingehend wurde der Beschwerde eine aktuelle Anfragebeantwortung von Accord (Juli 2014), Österreichisches Rotes Kreuz, zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan beigelegt. Auch die bewaffneten Einsätze der pakistanischen Streitkräfte würden ein erhebliches Sicherheitsrisiko – selbst für Unbeteiligte - darstellen. Darüber hinaus seien die vom BFA beigelegten Länderfeststellungen nicht mit der rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auf Basis der zu Spruchpunkt I und II abzuändernden bzw. zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage festzustellen sei, dass eine Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauende Abschiebung des BF aus Österreich und die Rückführung nach Pakistan unzulässig seien. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG beantragt.Zum Vorwurf des Begründungsmangels wurde ausgeführt, dass die Würdigung des Sachverhaltes unzureichend und zum Teil widersprüchlich sei. Der maßgebliche Sachverhalt stehe keinesfalls "zweifelsfrei" fest, sondern sei das Ermittlungsverfahren schwer mangelhaft. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in vorgefertigten Textbausteinen, die jeden Bezug zum Vorbringen vermissen lasse, obwohl der VwGH eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens des BF verlange (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Bei der Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Diesbezüglich wurde auf Artikel 9, Absatz 2, Litera e und 12 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie (RL) 2011/95/EU (QualifikationsRL) verwiesen und dargelegt, dass der BF im Zuge des nach wie vor andauernden bewaffneten Konfliktes in der von der Regierung unterstützten militärischen Gruppierung Al Mehdi zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden wäre. Der BF hätte sich auf jeden Fall in eine lebensgefährdende Situation gebracht. In der Einvernahme habe er aber mehrfach vorgebracht, dass er kein Interesse habe, andere Menschen zu töten. Erschwerend käme hinzu, dass der BF von schiitischen Kämpfern aufgefordert worden sei, sich den Kampfhandlungen anzuschließen. Diese würden von der Regierung finanziell und logistisch unterstützt werden und habe der BF auch vorgebracht, dass er mit Einheiten des Frontier Corps Medikamente und wertvolle Dinge transportieren sollte. Die Weigerung des BF die schiitischen Kämpfer zu unterstützen käme einem schwerwiegenden Verrat gleich, zumal die Schiiten durch die sunnitischen terroristischen Organisationen nach wie vor bekämpft werden würden. Der BF habe sich daher in einer ausweglosen Situation befunden und sei die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet. Der Staat wäre in diesem Fall weder in der Lage noch Willens dem BF Schutz zu gewähren. Einerseits seien die pakistanischen Streitkräfte auf die paramilitärischen Gruppierungen angewiesen, andererseits gehöre der BF zu einer religiösen Minderheit, die von Seiten des Staates unterdrück und verfolgt werde. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpfen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage nicht nur in den FATA als desaströs zu bezeichnen sei, sondern auch in anderen Bundesstaaten die Gefahr von bewaffneten Überfällen und Selbstmordanschlägen erheblich sei, weshalb hunderttausende Menschen zur Flucht gezwungen worden seien. Dahingehend wurde der Beschwerde eine aktuelle Anfragebeantwortung von Accord (Juli 2014), Österreichisches Rotes Kreuz, zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan beigelegt. Auch die bewaffneten Einsätze der pakistanischen Streitkräfte würden ein erhebliches Sicherheitsrisiko – selbst für Unbeteiligte - darstellen. Darüber hinaus seien die vom BFA beigelegten Länderfeststellungen nicht mit der rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auf Basis der zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei abzuändernden bzw. zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage festzustellen sei, dass eine Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauende Abschiebung des BF aus Österreich und die Rückführung nach Pakistan unzulässig seien. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG beantragt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und diesbezüglich eine Revision für nicht zulässig erklärt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2015 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und diesbezüglich eine Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einer schlüssigen, den angefochtenen Bescheid tragenden Beweiswürdigung ausgegangen werden könne. So habe das BFA die Konkretisierung des persönlichen Eindrucks, der auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF schließen lasse, in seiner Beweiswürdigung unterlassen und allgemein auf vage und unpräzise Angaben des BF verwiesen, was jedoch nicht einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung entspreche und sei es dem angefochtenen Bescheid vor allem nicht zu entnehmen, woraus sich der Schluss ergebe, dass der BF unwahre Angaben gemacht habe. Auch habe das BFA allgemein auf Widersprüche verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. Auch sei nicht durch konkretes Nachfragen des Referenten auf die Angaben des BF, wonach er mitten in der Nacht nach Afghanistan geflohen sei, da er nicht in den Krieg ziehen habe wollen, eingegangen worden; letztlich sei auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht durch das BFA überprüft worden und sei in Anbetracht der dargelegten Mängel jedenfalls seine weitere mündliche Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes notwendig.
  3. Am 07.09.2015 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz Der BF erklärte, seine Dokumente seien zu Hause und wisse er nichts zu deren Verbleib; er habe diese nicht mitgenommen, da er um 03:00 Uhr nachts ausgereist sei und er keine Zeit gehabt habe, die Dokumente mitzunehmen. Der BF erklärte ferner, in der Zwischenzeit von seiner Familie in seiner Abwesenheit in Pakistan mit einer Frau verlobt worden zu sein. Der BF erklärte weiter, ein Onkel und zwei Schwestern würden nach wie vor in Pakistan leben. Er sei Mitglied der Gruppierung "Al Mehdi" gewesen. Vor seiner Ausreise hätten sie gegen eine arabische Taliban-Gruppe in XXXX gekämpft; diese Gruppierungen seien von der Regierung Pakistans unterstützt worden; er selbst habe drei bis vier Jahre in der genannten Gruppe gekämpft. Nach dem Kampf habe er nicht mehr an die Front gewollt, jedoch habe man ihn dazu zwingen wollen; er habe Probleme mit seiner Gruppe, der Regierung und den Taliban gehabt. In der Nacht vor der Ausreise habe er nicht geschlafen, da er versucht habe, einen Weg zur Flucht zu finden. Er sei zwar Schiite, bete jedoch seit 10 Jahren nicht mehr. Im Letzten Monat des Jahres 2011 habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen und habe es vom Ausreiseentschluss bis zur tatsächlichen Ausreise einen Monat gedauert. In dieser Zeit habe er die Leute gefragt, wie er einen Weg finden könne, um wegzugehen.Er sei Mitglied der Gruppierung "Al Mehdi" gewesen. Vor seiner Ausreise hätten sie gegen eine arabische Taliban-Gruppe in römisch 40 gekämpft; diese Gruppierungen seien von der Regierung Pakistans unterstützt worden; er selbst habe drei bis vier Jahre in der genannten Gruppe gekämpft. Nach dem Kampf habe er nicht mehr an die Front gewollt, jedoch habe man ihn dazu zwingen wollen; er habe Probleme mit seiner Gruppe, der Regierung und den Taliban gehabt. In der Nacht vor der Ausreise habe er nicht geschlafen, da er versucht habe, einen Weg zur Flucht zu finden. Er sei zwar Schiite, bete jedoch seit 10 Jahren nicht mehr. Im Letzten Monat des Jahres 2011 habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen und habe es vom Ausreiseentschluss bis zur tatsächlichen Ausreise einen Monat gedauert. In dieser Zeit habe er die Leute gefragt, wie er einen Weg finden könne, um wegzugehen. Die Dorfältesten hätten eine Organisation gründen wollen, damit man sich selbst vor den Übergriffen der Taliban schützen könne und sei er auch verpflichtet gewesen, dieser Gruppe beizutreten. Sie hätten gegen die Taliban vier bis fünf Jahre gekämpft; die Regierung sei auf Seiten der Taliban gewesen und hätte sie als Terroristen bezeichnet; dies sei sein Problem gewesen, weshalb er Pakistan verlassen habe. Sein Leben sei durch die Taliban und die pakistanische Regierung gefährdet gewesen. Im Rückkehrfall werde er auch von seinem Anführer vertrieben werden, da er ihnen untreu gewesen sei. Er habe alle Gründe, die ihn zum Verlassen Pakistans veranlasst hätten, angegeben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bekräftigte der BF diese Aussage. Und erklärte auch nach Manuduktion hinsichtlich des im Beschwerdeverfahrens geltenden Neuerungsverbotes, keine weiteren Gründe mehr vorzubringen zu haben. Gefragt, warum er nunmehr in der dritten Einvernahme erklärte, gekämpft zu haben, führte der BF aus, er habe dies aus Angst, dass dies vielleicht im Verfahren nicht gut für ihn sei, nicht angegeben. Er habe Angst vor der Regierung, vor den Taliban und vor seiner eigenen Gruppe gehabt; deren Mitglieder seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zwingen wollen, an die Front zu gehen. Er habe nun mehr zu seinem Problem sagen wollen, da er bereits einen negativen Bescheid erhalten habe. Die restliche Familie in Pakistan lebe gut vom Grundstück und der finanziellen Unterstützung seines Bruders in Saudi Arabien. Er habe in der Gruppe gegen die Taliban gekämpft, weshalb sein Leben in Gefahr sei; auch hätten die Taliban das Dorf überfallen. Über Vorhalt, dass er in der vorherigen Einvernahme die Taliban nicht erwähnt habe, erklärt der BF, dass die Schwierigkeiten in ihrem Gebiet nur von den Taliban ausgegangen seien; dass er den Namen nicht gesagt habe, spiele keine Rolle. Über Aufforderung, eine ihn persönliche Bedrohung anzugeben, erklärt der BF, er habe mehrmals versucht, nicht mehr zu kämpfen, jedoch seien sie immer wieder gekommen und hätten ihn gezwungen, in der Gruppe weiterzumachen. Diese Dinge habe er aus Angst nicht angegeben. Der Anführer der Gruppe sei mit anderen Personen zu ihm nach Hause gekommen; dieser heiße XXXX und sei mit vier bis fünf Personen gekommen. Sie seien am Abend gekommen und habe er sich Bedenkzeit bis zum nächsten Tag erbeten, um letztlich in der Nacht zu fliehen.Diese Dinge habe er aus Angst nicht angegeben. Der Anführer der Gruppe sei mit anderen Personen zu ihm nach Hause gekommen; dieser heiße römisch 40 und sei mit vier bis fünf Personen gekommen. Sie seien am Abend gekommen und habe er sich Bedenkzeit bis zum nächsten Tag erbeten, um letztlich in der Nacht zu fliehen. Im Jahr 2011 habe er das letzte Mal bei der Gruppe gekämpft; er habe über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren gekämpft. Zwei Wochen vor der Ausreise habe er nicht mehr gekämpft und seien die erwähnten Personen einmal zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er wieder kämpfen müsse, was er jedoch nicht gewollt habe und ihn letztlich zur Ausreise veranlasst habe. Die Gruppe heiße "Al Mehdi" und sei Mehdi der zehnte Imam. Die Gruppe sei 2005 oder 2006, als die Taliban die Region überfallen hätten, gegründet worden. Erstmals habe er 2006 gekämpft und habe sich insgesamt 3,5 – 4 Jahre an den Kämpfen beteiligt; die Gruppe habe ca. 400 Mitglieder; ein Teil sei von den Taliban getötet worden, ein Teil von der Regierung und ein Teil habe Pakistan verlassen. Ihre Gruppe habe jetzt die Taliban vertrieben. Es sei nicht möglich, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen, da ihre Leute überall in Pakistan verfolgt werden würden und würde man in ganz Pakistan nach ihnen suchen. Sie würden gesucht werden, da sie gegen die Taliban seien und erklärte der BF über Vorhalt, dass ganz Pakistan gegen die Taliban sei, die Taliban würden von der Regierung unterstützt werden. Er werde auch von terroristischen Gruppen, die gegen die Schiiten seien, verfolgt. Er persönlich habe die Verfolgung dadurch bemerkt, dass viele seiner Freunde getötet worden seien. Er sage dies erst jetzt, da er nicht danach gefragt worden sei. Über nochmalige Aufforderung an den BF, konkrete, ihn betreffende Probleme zu benennen, antwortete dieser, sie eine einfache Menschen im Dorf und würden sie einfach in Ruhe leben wollen, jedoch hätten sie diese Gruppen vertreiben wollen. Über Vorhalt, dass er z. B. auch in Islamabad leben könne, entgegnete der BF, dort würden auch viele Menschen, sogar mit Security, getötet werden und würde er von den Gruppierungen verfolgt werden. Er sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, sich anderswo in Pakistan niederzulassen, da er in Pakistan nichts habe. Über Vorhalt, dass er seinen Angaben zufolge € 10.000,- für die Ausreise ausgegeben habe, entgegnete der BF nochmals, dass diese Gruppierungen überall seien. Wirtschaftlich sei er vorher dazu in der Lage gewesen und könne es jetzt auch. Im Rückkehrfall bedeute dies für ihn jedoch den Tod. Konkrete Hinweise gebe es jedoch nicht. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Feststellungen des BFA zur Situation in Pakistan verzichte er. Gefragt, ob er im Heimatland gesucht werde, führte der BF aus, er werde festgenommen werden, wenn die Polizei ihn finde, da die Regierung sage, dass sie Ungläubige und Terroristen seien. Mit den Behörden in Pakistan habe er jedoch keine Schwierigkeiten; Obwohl er seine Religion schon 10 Jahre nicht mehr ausgeübt habe, spiele dies keine Rolle, da er Shiia sei. Gefragt, wer XXXX sei, erklärte der BF, dies sei eine berühmte Person in Pakistan und sei Mitglied im Parlament; er habe diese Person nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Er habe bislang nicht gesagt, dass er Mitglied der Gruppe gewesen sei, da er Angst gehabt habe; sein Bruder sei in Indien als Terrorist verhaftet worden und habe er Angst, auch verhaftet zu werden. Er sei gegen Terrorismus.Gefragt, wer römisch 40 sei, erklärte der BF, dies sei eine berühmte Person in Pakistan und sei Mitglied im Parlament; er habe diese Person nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei. Er habe bislang nicht gesagt, dass er Mitglied der Gruppe gewesen sei, da er Angst gehabt habe; sein Bruder sei in Indien als Terrorist verhaftet worden und habe er Angst, auch verhaftet zu werden. Er sei gegen Terrorismus. Der BF legte einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.02.2014 vor, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
  4. Am 08.09.2015 wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht, dass am Tag der Einvernahme des BF ein Bericht im Internet ein Interview des BF durch das das Portal Vorarlberg- Online zur Person des BF und seiner Situation in Pakistan veröffentlicht wurde, demzufolge der BF erklärte, aufgrund von Drohnenangriffen der USA und wegen der Taliban aus den Stammesgebieten geflohen zu sein.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Beweiswürdigend wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ausgeführt, dass das Vorbringen des BF als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren und das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten sei, zumal der BF in zwei Einvernahme vor dem BFA und dem Interview des Portals Vorarlberg-Online drei verschiedene Ausreisegründe genannt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. 13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde dem BF

§ 52Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.13.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.12.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde (AS 477ff). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In casu wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht und ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die Feststellungen seien allgemeiner Natur und würden sich nicht mit dem Fluchtvorbringen des BF befassen, weshalb sie zur Antragsabweisung unzureichend seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Gruppe "Al Mehdi" und der andauernden Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten und der Präsent verschiedener terroristischer Organisationen, die vor allem gegen die schiitische Bevölkerung Gewalt ausübe, auseinanderzusetzen und fordere der VfGH, dass die Länderfeststellungen nicht allgemein gehalten, sondern sich mit der konkreten Situation des BF befassen müssen. In einem wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit des Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen des BF beschränkt werden dürfen, sondern es der konkreten Lage des BF bedürfe und nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien, wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht nicht entbunden seien, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheine. Auch wurde ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert, wonach die Asylbehörde verpflichtet sei, sich laufend aus asylrechtlicher Sicht auf dem neuesten Stand zu halten, insbesonders hinsichtlich jener Länder, aus denen viele Asylwerber kommen und können schon neun Monate alte Quellen als überholt angesehen werden. Da aufgrund der Schlussfolgerungen zu allgemeinen Länderfeststellungen das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürfen unter Verweis auf § 20 BFA-VG auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden und werde die neuerliche Einvernahme des BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.Da aufgrund der Schlussfolgerungen zu allgemeinen Länderfeststellungen das Verfahren mangelhaft geblieben sei, dürfen unter Verweis auf Paragraph 20, BFA-VG auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden und werde die neuerliche Einvernahme des BF und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Es wurde auf einen Bericht des Dt. Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2015 verweisen, wonach es im FATA Gebiet einen Bombenanschlag auf einem Markt gegeben habe, bei dem mindestens 24 Menschen getötet worden seien. Zur Vorgehensweise und zur Macht der Taliban in Pakistan wurde auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und die dortigen Feststellungen verwiesen. Zur Lage der Paschtunen wurde ein Artikel aus der englischsprachigen Tageszeitung "The National" vom Jänner 2015 zitiert, wonach es sich bei dieser, der drittgrößten Bevölkerungsgruppe Pakistans, um eine ethnische Gruppe handle, die am meisten unter dem seit sieben Jahren dauernden Kampf der Taliban gegen Regierungskräfte und ZivilistInnen, bei dem mehr als 50.000 Personen getötet worden seien, gelitten habe. Paschtunen hätten sich in Unterstützer der Regierung und der Taliban aufgeteilt und sei die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten geraten. Ferner wurde auf den FFM-Bericht der BAA Staatendokumentation aus dem Jahr 2013 zur Sicherheitslage der einzelnen Gebiete in Pakistan verwiesen, woraus sich im wesentlichen ergebe, dass der Punjab und Sindh (ausgenommen Karachi) als sicher eingestuft werden können, ebenso die paschtunischen Gebiete in Belutschistan als relativ sicher gelten. In Khyber Pakhtunkwa und, die FATA-Gebiete und Belutschistan sowie Karachi seien die kritischen Gebiete Pakistans. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde auf einen Bericht des UNHCR verwiesen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei und müsse die Erreichbarkeit und Zumutbarkeit geprüft werden. Im behördlichen Verfahren sei ferner der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da dem BF keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Artikel der Internet Plattform Stellung zu nehmen; wäre dies der Fall gewesen, so hätte der BF sein Vorbringen dahingehend präzisieren können, indem er den Zusammenhang zwischen den Drohnenangriffen und dem fluchtauslösenden Sachverhalt stärker hervorgehoben hätte. Ferner habe die belangte Behörde das Recht des BF auf ein bindungsgemäßes Verwaltungsverfahren verletzt und lasse die Behörde die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative neuerlich und trotz explizitem Hinweis des BVwG vollkommen außer Acht. Es gehe aus den Länderberichten eindeutig hervor, dass aus der Region um XXXX und in XXXX sowohl die pakistanische Armee, amerikanische Streitkräfte mit Drohnenangriffen und weitere paramilitärische Schiitische und sunnitische terroristische Organisationen aktiv seien.Es gehe aus den Länderberichten eindeutig hervor, dass aus der Region um römisch 40 und in römisch 40 sowohl die pakistanische Armee, amerikanische Streitkräfte mit Drohnenangriffen und weitere paramilitärische Schiitische und sunnitische terroristische Organisationen aktiv seien. Die Feststellungen der Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF basieren übrdies aus einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG und wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlange, wonach letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten erforderlich mache; eine solche ganzheitliche Würdigung habe das BFA aufgrund seines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen.Die Feststellungen der Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF basieren übrdies aus einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG und wurde auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlange, wonach letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten erforderlich mache; eine solche ganzheitliche Würdigung habe das BFA aufgrund seines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht vorgenommen. Der BF habe keine Wahl gehabt, als der von den Volksältesten gegründeten Gruppe zum Schutz gegen die Taliban beizutreten, jedoch habe die Regierung diese Gruppe als terroristische Organisation betrachtet; nachdem die Taliban vertrieben worden seien, sei der BF aufgefordert worden, mit der Gruppe weiterzukämpfen, um andere Städte und Dörfer zu befreien; der BF habe diese jedoch nicht mehr gewollt und in der Folge Pakistan verlassen. Der BF sei somit aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund unterstellter politischer und religiöser Gesinnung seitens der Taliban, der Gruppe "Al Mehdi" und der Regierung geflohen. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert und habe frei über die Ereignisse gesprochen. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des BFA nicht zu entnehmen und habe dieses keine Aussage über die Plausibilität des Vorbringens des BF treffen können, was sich zum Nachteil des BF ausgewirkt habe. Bei ordnungsgemäßer Würdigung des Vorbringens und Abgleich mit den Länderinformationen wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hätten sich die "Widersprüche " im Vorbringen des BF jedoch leicht auflösen lassen. Das BFA habe angemerkt, dass der BF in zwei Einvernahmeterminen und im Interview der Online Plattform drei verschiedenen Fluchtgeschichten vorgebracht habe, welche nicht miteinander in Einklang zu bringen seien; es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss gelange. Der BF habe in allen drei Gesprächen angegeben, dass seine Stadt zum Rückzugsgebiet der Taliban geworden sei, weshalb er sein Land im Jahr 2011 verlassen habe. Die Ansicht der Behörde sei nicht nachvollziehbar und stelle eine mangelhafte Beweiswürdigung dar. Die Behörde habe festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF persönlich durch Drohnenangriffe betroffen gewesen sei. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der BF erzählen können, dass er persönlich von einem Drohnenangriff betroffen gewesen sei und sich gerade noch in Sicherheit habe bringen können. Der Einsatz von Drohnen gehe auch aus den Länderfeststellungen hervor und besitze das Argument der Behörde keinen Begründungswert. Auch habe der BF versucht, Widersprüche aufzuklären. So habe dieser in der ersten Einvernahme angegeben, noch nie eine Waffe getragen zu haben; diese Aussage habe er gemacht, da er im Falle anderer Angaben mögliche Folgen gefürchtet habe. Der Bruder des BF sei nach Indien geflüchtet und sei dort als Terrorist verurteilt worden und habe der BF aus Angst vor denselben Folgen nicht alles erzählt. Der BF habe sich der "Al Mehdi" Gruppe angeschlossen und sich und seine Stadt verteidigt. Nach Vertreibung der Taliban sei er von der Gruppe aufgefordert worden, weiter mit ihnen zu kämpfen und andere Städte und Dörfer zu befreien. Da er nicht habe weiter kämpfen wollen, sei er ausgereist. Wie die Behörde daher zu dem Schluss komme, der BF habe sich in gravierende Widersprüche verwickelt, und handle es sich um keine tatsächliche Bedrohung, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF aus der Problemzone FATA stamme und wäre die dort herrschende Sicherheitslage und die daraus resultierenden Konsequenzen im Detail zu überprüfen gewesen; die Behörde sei in der rechtlichen Würdigung jedoch lediglich kurz darauf eingegangen, obwohl die Situation in XXXX aus den Länderfeststellungen deutlich hervorgehe. Unter Verweis auf das Vorbringen des BF wurde erneut moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen könne, dass der BF keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung enthalte großteils Argumente, denen jeglicher Begründungswert fehle und welche auf rein subjektiver Meinung des Organwalters beruhen.Die Behörde habe festgestellt, dass der BF aus der Problemzone FATA stamme und wäre die dort herrschende Sicherheitslage und die daraus resultierenden Konsequenzen im Detail zu überprüfen gewesen; die Behörde sei in der rechtlichen Würdigung jedoch lediglich kurz darauf eingegangen, obwohl die Situation in römisch 40 aus den Länderfeststellungen deutlich hervorgehe. Unter Verweis auf das Vorbringen des BF wurde erneut moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen könne, dass der BF keiner Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beweiswürdigung enthalte großteils Argumente, denen jeglicher Begründungswert fehle und welche auf rein subjektiver Meinung des Organwalters beruhen. Das Fehlen eines kausalen und zeitlichen Zusammenhangs werde von der belangten Behörde ohne nähere Erläuterungen in den Raum gestellt und sei nicht nachvollziehbar, wie diese zu jenem Schluss gelange. Die Beweiswürdigung erfülle nicht die Kriterien einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderberichten verlange. Nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und anderer Verfahrensfehler habe die belangte Behörde das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Zu geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird festgehalten, der BF werde wegen seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung und wegen seiner Religion als Schiite persönlich seitens extremistischer Gruppierungen, wegen seiner Aktivitäten bei der Gruppe "Al Mehdi" von dieser Gruppe und auch seitens der staatlichen Behörden verfolgt. Der pakistanische Staat sei auch nicht willens und nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Der BF befürchte als Schiite aus religiösen Gründen und aufgrund unterstellter politischer Gesinnung (Gegnerschaft zu den Taliban) verfolgt zu werden und drohe dem BF Verfolgung bzw. massive Diskriminierung von erheblicher Intensität wie ausgeführt durch die irakische (gemeint wohl: pakistanische) Regierung. Aufgrund des Vorbringens des BF sei auch eine Rückkehrgefährdung des BF gegeben, da es schon aufgrund der allgemeinen Situation in der FATA dort zu terroristischen Angriffen komme, von denen auch die Zivilbevölkerung betroffen sei. Ohne Ausbildung und familiäres Netzwerk würde der BF außerhalb dieser Region in eine ausweglose Situation gelangen und könne seine Existenz nicht absichern. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge nicht allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als 3 Jahren von einem Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei und handle es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren Umständen, der in die Interessensabwägung einzubeziehen sei. Der BF habe sich sehr gut integriert und verfüge über gute Deutschkenntnisse, wie sich auch aus der Einvernahme vor dem BFA ergebe. Der BF sei unbescholten, habe sich wohlverhalten und stelle keine Gefährdung für die allgemeine Sicherheit dar. Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in einem auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
  2. Gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habendem Verwaltungsakt am 29.12.2015 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Am 19.04.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Verfahrensbestimmungen 1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, er gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie dem Stamm der Turi an und ist moslemischen Glaubens (Schiit). Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Distrikt Kurram Agency, FATA (Federal Administrated Tribal Areas).Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Distrikt Kurram Agency, FATA (Federal Administrated Tribal Areas). In Pakistan hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch die Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft bestritten. Der Onkel, der die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet und die Schwestern des Beschwerdeführers leben in Pakistan im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, wonach er aufgrund der Verweigerung seiner weiteren Tätigkeit für die Gruppe Al Mehdi, die gegen die Taliban kämpft, und der daraus resultierenden Probleme Pakistan verlassen habe, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer lebt von der staatlichen Grundversorgung, hat an einem Deutschkurs teilgenommen und spricht gebrochen deutsch. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist. 2.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a). Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a). Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a). Katastrophen Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016). Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017 BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.
  3. Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.
  4. IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017 DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017 Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit XXXX , wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit römisch 40 , wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in XXXX am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in römisch 40 am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als
  5. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf
  6. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016). Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr
  7. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017). 48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017). Ungefähr 50 Prozent

(218)aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017). Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017) Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  1. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016 USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016 Regionale Verteilung der Gewalt Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015). Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh – Karatschi ausgenommen – gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.3.2017): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 20.3.2015 BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.
  2. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  3. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Wichtige Terrorgruppen und Zwangsrekrutierungen Das Jahr 2016 zeigte, dass die operativen Kapazitäten der Aufständischen durch die Militäroperationen weiter geschwächt wurden. Die Gruppierungen unterliegen allerdings einer konstanten Transformation. Während einige an Boden verlieren, dehnen sich andere aus. Die Gruppierungen ringen auch darum, neue Allianzen sowie Allianzen mit ausländischen Terrorgruppen zu bilden, hauptsächlich mit dem Islamic State of Iraq and Syria (ISIS) und Al-Quaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (PIPS 1.2017). Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte militante Gruppe in Pakistan. Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nordwaziristan stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Obwohl die TTP mit Problemen zu kämpfen hat, bleibt sie der Hauptakteur der Instabilität im Land. Ein wichtiges Terrain der TTP ist Karatschi, besonders für die Finanzierung. Hier versendet sie auch Drohbriefe an Händler/Gewerbetreibende, um Zahlungen zu erzwingen (PIPS 1.2017). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die Zahl der Anschläge der TTP geht zurück, 2016 führte sie 106 Anschläge mit 193 Toten durch. Allerdings gewinnt ihre Splittergruppe Jamaatul Ahrar an Terrain. Sie ist für 66 Anschläge 2016 verantwortlich, darunter die schwersten des Jahres (PIPS 1.2017). Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den FATA aktiv, als lokale Taliban beschrieben (PIPS 1.2017). Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013). Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderen unterscheiden (SATP o.D.). Ihre Anschläge gingen im Jahr 2016 stark zurück, sie erlitt starke Verluste in der Führerschaft (PIPS 1.2017). Allerdings gelang es der Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami Terrain zu gewinnen, die viele für einen Nachfolger der LeJ halten. Die Lashkar-e-Islam wurde sehr stark geschwächt durch die Militäroperationen in der Khyber Agency, viele ihrer Mitglieder flohen nach Afghanistan (PIPS 1.2017). Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem Operationsgebiet begrenzt. Die nationalistischen Gruppen wurden stark geschwächt durch die Sicherheitsoperationen und sind mit internen Krisen geplagt, ihre Anschläge gingen zurück. Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, ihre Anschläge gingen allerdings stark zurück, ihre operative Stärke sinkt. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind Baloch Republican Army, Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Das Hauptziel der belutschisch-nationalistischen Terroristen sind staatliche Sicherheitskräfte, viele Anschläge richten sich auch gegen Zivilsten im Allgemeinen, jedoch ein großer Anteil auch in erster Linie gegen Infrastruktur wie Gaspipelines (PIPS 1.2017). Quellen: BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. EASO – European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easo-country-of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report
  4. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Zwangsrekrutierung und Drohbriefe Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass Ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings für die Zeit der [Anm. 2009 durch die Regierung beendeten] Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban gab es Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen (Abbas 2015; vgl. The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass Ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings für die Zeit der [Anm. 2009 durch die Regierung beendeten] Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban gab es Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen (Abbas 2015; vergleiche The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017). Quellen: BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 Hassan Abbas
(2015): The Taliban Revival Violence and Extremism on the Pakistan-Afghanistan Frontier, Yale University Press. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. The Telegraph (30.5.2009): Taliban recruits teenage suicide bombers for revenge attacks, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/pakistan/5413052/Taliban-recruits-teenage-suicide-bombers-for-revenge-attacks.html, Zugriff 18.3.2017 Regionale Problemzone Federal Administered Tribal Areas - FATA Die Federal Administered Tribal Areas (FATA) liegen strategisch bedeutend an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Sie gliedern sich in sieben sogenannte Agencies - Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan - denen jeweils ein Political Agent vorsteht (FRC 24.1.2017) - sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden (BFA 9.2015). Die FATA sind charakterisiert durch eine überwiegend paschtunische Bevölkerung und eine stark tribale Struktur. Es finden sich über 24 Hauptstämme. Die Bevölkerung wird ausgehend von der letzten Volkszählung von 1998 auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent (FRC 24.1.2017). Die FATA umfassen ca. 3 Prozent der Fläche Pakistans (AA 30.5.2016). Die Sicherheitslage hat sich in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen verbessert. Viele Gebiete wurden von Aufständischen befreit und auch die Angriffszahlen sind gesunken. In einigen abgelegenen Gebieten, besonders in der Nähe der afghanischen Grenze gibt es noch sogenannte "Pockets" von Aufständischen. Jedoch sind die meisten dieser von dem pakistanischen Militär umzingelt (BFA 9.2015). Die Lage in jeder Agency variiert und ist abhängig davon, ob es laufende militärische Operationen gibt: In der Bajaur Agency gab es im Jahr 2008 eine militärische Operation mit dem Ziel die Gegend von Aufständischen zu befreien. Diese Operation gilt als Erfolg, die Sicherheitslage hat sich in dieser Agency stark verbessert. Die meisten Bewohner sind zurückgekehrt, Unternehmen in Bajaur haben wieder geöffnet und die Menschen sind dabei ihr Leben wiederaufzubauen. Angriffe durch Aufständische treten noch sporadisch auf. In manchen Gebieten fanden die Aufständischen Unterschlupf. Die Situation in Mohmand Agency ist ähnlich wie Bajaur Agency. Hier wurden in den Jahren 2011 und 2012 militärische Operationen zur Vertreibung der Aufständischen durchgeführt. Dadurch hat sich auch hier die Sicherheitslage stark verbessert. Die meisten geflohenen Menschen sind wieder zurückgekehrt, der Wiederaufbau hat begonnen. Auch hier gibt es Gebiete, die als Verstecke für die Aufständischen dienen (BFA 9.2015). In Khyber Agency wurde Ende 2014 die Militäroperation "Khyber-1" und von März 2015 bis Juli 2015 "Khyber-2" durchgeführt. Die meisten Aufständischen flohen nach Afghanistan, das Militär erklärte diese Operationen zu einem Erfolg. "Khyber-2" diente auch dazu, das Tirah-Tal, das ein idealer Rückzugsort für Aufständische ist, da es abgelegen, bergig und in der Nähe des Khyber-Passes liegt, der XXXX mit Jalalabad in Afghanistan verbindet, von Aufständischen zu befreien (BFA 9.2015). 2016 wurde die Militäroperation als Khyber-3 fortgesetzt (FRC 24.1.2017).In Khyber Agency wurde Ende 2014 die Militäroperation "Khyber-1" und von März 2015 bis Juli 2015 "Khyber-2" durchgeführt. Die meisten Aufständischen flohen nach Afghanistan, das Militär erklärte diese Operationen zu einem Erfolg. "Khyber-2" diente auch dazu, das Tirah-Tal, das ein idealer Rückzugsort für Aufständische ist, da es abgelegen, bergig und in der Nähe des Khyber-Passes liegt, der römisch 40 mit Jalalabad in Afghanistan verbindet, von Aufständischen zu befreien (BFA 9.2015). 2016 wurde die Militäroperation als Khyber-3 fortgesetzt (FRC 24.1.2017). In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und diese Agency ist geprägt von sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe, jedoch hat sich die Lage in der letzten Zeit auf Grund von Friedensgesprächen entspannt (BFA 9.2015). Orakzai Agency wird in Oberes-Orakzai und Unteres-Orakzai aufgeteilt. In dieser Agency wurde 2009 eine militärische Operation durchgeführt. Die meisten Aufständischen sind geflohen, aber auch hier gibt es noch sogenannte "Pockets", wo sich Aufständische verstecken. Auch kommt es in dieser Agency ebenfalls zu sektiererisch motivierter Gewalt, jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015). In Nord-Wasiristan wurde im Juni 2014 die militärische Operation "Zarb-e Azb" eingeleitet, da sich die Hauptgruppe der TTP in dieser Agency aufhielt. Die meisten Anhänger flohen im Zuge der Operation. Einige Aufständische konnten als IDPs getarnt entkommen (BFA 9.2015). Die Operation "Zarb-e-Azb" wurde auch im Jahr 2016 in Nord-Wasiristan fortgesetzt mit 7 operativen Militärschlägen. 3 Militärschläge wurden im Zuge dieser 2016 auch in der Mohmand Agency durchgeführt, 1 in der Orakzai Agency (PIPS 1.2017). In Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 eine militärische Operation durchgeführt. Seitdem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt noch zu sporadischen Angriffen der Aufständischen (BFA 9.2015). Im Jahr 2015 wurden, laut PIPS, 149 Terroranschläge aus der FATA berichtet, ein Rückgang um 36 Prozent im Vergleich zu den 234 aus dem Jahr 2014. 268 Menschen wurden dabei getötet, darunter 100 Zivilisten, 70 Militante und 98 Sicherheitskräfte (PIPS 3.1.2016). Die Khyber Agency war 2015 mit 36 Anschlägen am stärksten betroffen, doch auch hier gab es einen Rückgang um 60 Prozent in Bezug auf Anschläge und 40 Prozent weniger Todesopfer. Nach der Khyber Agency waren die Agencies Süd-Wasiristan und Bajaur mit jeweils 25 am meisten von Anschlägen im Jahr 2015 betroffen, Süd-Wasiristan erlitt dabei 68 Todesopfer - für Süd-Wasiristan stellt das eine hohe Steigerung von 210 Prozent dar – Bajaur verzeichnete dabei 20 Todesopfer. Mohmand Agency war von 23 Anschlägen mit 20 Toten, die Kurram Agency von 17 Anschlägen mit 46 Toten, Nord-Wasiristan von 11 Anschlägen mit 41 Toten und Orakzai von 7 Anschlägen mit 9 Toten betroffen. Ein bedeutender Einzelanschlag betraf XXXX in der Kurram Agency mit 25 Toten bei einem Anschlag auf einen Markt, der sich gegen Schiiten richtete. Es konnten 8 Anschläge vereitelt werden (PIPS 3.1.2016).Die Khyber Agency war 2015 mit 36 Anschlägen am stärksten betroffen, doch auch hier gab es einen Rückgang um 60 Prozent in Bezug auf Anschläge und 40 Prozent weniger Todesopfer. Nach der Khyber Agency waren die Agencies Süd-Wasiristan und Bajaur mit jeweils 25 am meisten von Anschlägen im Jahr 2015 betroffen, Süd-Wasiristan erlitt dabei 68 Todesopfer - für Süd-Wasiristan stellt das eine hohe Steigerung von 210 Prozent dar – Bajaur verzeichnete dabei 20 Todesopfer. Mohmand Agency war von 23 Anschlägen mit 20 Toten, die Kurram Agency von 17 Anschlägen mit 46 Toten, Nord-Wasiristan von 11 Anschlägen mit 41 Toten und Orakzai von 7 Anschlägen mit 9 Toten betroffen. Ein bedeutender Einzelanschlag betraf römisch 40 in der Kurram Agency mit 25 Toten bei einem Anschlag auf einen Markt, der sich gegen Schiiten richtete. Es konnten 8 Anschläge vereitelt werden (PIPS 3.1.2016). Hauptziel der Anschläge in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa waren Sicherheitskräfte und deren Infrastruktur, allerdings zielten 34 Anschläge mit 53 Todesopfern in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa auch gegen Stammesältere und Stammesmitglieder, die sich für die Regierung engagierten. Mit 10 solchen Anschlägen war die Bajaur Agency am meisten betroffen, gefolgt von Khyber und Mohmand Agency. Auch in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, wie Swat, Malakand, Dir, XXXX , Tank und Bannu gab es derartige gezielte Tötungen (PIPS 3.1.2016).Hauptziel der Anschläge in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa waren Sicherheitskräfte und deren Infrastruktur, allerdings zielten 34 Anschläge mit 53 Todesopfern in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa auch gegen Stammesältere und Stammesmitglieder, die sich für die Regierung engagierten. Mit 10 solchen Anschlägen war die Bajaur Agency am meisten betroffen, gefolgt von Khyber und Mohmand Agency. Auch in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, wie Swat, Malakand, Dir, römisch 40 , Tank und Bannu gab es derartige gezielte Tötungen (PIPS 3.1.2016). Abgesehen von den Anschlägen gab es in der FATA im Jahr 2015 27 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 75 operative Militärschläge, die meisten davon in Nord-Wasiristan, dem Gebiet der Militäroperation "Zarb-e-Azb" und in der Khyber Agency dem Gebiet der Operationen Khyber-I und Khyber-II. In den 75 operativen Militärschlägen wurden 1.265 Menschen getötet. Außerdem wurden 14 Auseinandersetzungen an der afghanischen Grenze und 12 Drohnenangriffe, 9 davon in Nord-Wasiristan, verzeichnet (PIPS 3.1.2016). Auch im Jahr 2016 ging die Zahl der Gewaltvorfälle in den FATA signifikant zurück, obwohl diese weiterhin in allen Agencies vorkamen. Die pakistanische Armee spielte eine wichtige Rolle durch die konsequente Zerstörung von Unterschlüpfen der Terroristen. Militärschläge und Operationen zielen weiterhin auf die bestehenden militanten "Pockets". In Nord-Waziristan ist die Operation "Zarb-e-Azb" in ihrer Abschlussphase, in der Khyber Agency ist die Offensive Khyber 3 auf ihrem Höhepunkt, zerstört Infrastruktur der Terroristen, hält die Kontrolle über Gebiete und gewinnt weiter an Kontrolle über Terrain. Das FATA Research Center (FRC) zählt für 2016 219 Vorfälle von militanter Gewalt oder Gegenoffensiven mit 521 Toten im Vergleich zu 293 solchen Vorfällen mit 1.679 Toten im Jahr 2015 (FRC 24.1.2017). Es wurden, laut PIPS, im Jahr 2016 99 Anschläge aus der FATA berichtet, die 163 Menschenleben kosteten. Im Vergleich zum Vorjahr sank somit die Zahl der Anschläge um 32 Prozent und die Zahl der Todesopfer um 38 Prozent. Unter den Todesopfern waren 91 Zivilisten, 43 Sicherheitskräfte und 29 Militante. Alle 99 Anschläge wurden durch verschiedene Talibangruppen, hauptsächlich der TTP und Jamaatul Ahrar oder Militante mit ähnlichen Zielen durchgeführt (FRC 24.1.2017). Am stärksten von Anschlägen betroffen war die Mohmand Agency mit 36 Anschlägen und 79 Todesopfern, gefolgt von der Khyber Agency mit 19 Anschlägen und 37 Toten. Bajaur erlitt 15 Anschläge mit 9 Toten, Kurram 6 Anschläge mit 15 Toten, Nord-Wasiristan 8 Anschläge mit 11 Toten, Süd-Wasiristan 12 Anschläge mit 10 Toten und Orakzai 3 Anschläge mit 2 Toten (PIPS 1.2017). Insgesamt sind 147 für die Sicherheitslage relevante Gewaltvorfälle im Jahr 2016 zu verzeichnen mit 439 Toten (98 Zivilisten, 52 Angehörige der Sicherheitskräfte und 289 Militante). Neben den Anschlägen waren dies 5 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 14 grenzüberschreitende Attacken aus Afghanistan, 24 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 2 Drohnenangriffe, 2 Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppierungen und eine zwischen Militanten und Stammesmitgliedern (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in der FATA im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten (42 Anschläge). Weiters waren Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste (18 Anschläge) sowie politisch Arbeitende oder politische Führer sowie Staatsbedienstete dezidierte Ziele. Allerdings waren 22 Anschläge allgemein gegen Zivilisten gerichtet (PIPS 1.2017). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene. Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im März 2017 wurde ein umfassender Reformplan für die FATA genehmigt (Dawn 2.3.2017). Im sozio-ökonomischen Bereich sieht er den Abschluss der bestehenden Wiederaufbaumaßnahmen für 2017 und weitere extensive Rekonstruktionsmaßnahmen im Rahmen eines 10 Jahres FATA Entwicklungsplan vor (Dawn 1.6.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_145

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