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{'item': 'L506 2108253-1'}

Obsah (18)§ 57§ 17Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 21Art. 227Art. 203

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL506 2108253-1 SpruchL506 2108253-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als

den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt."römisch eins. Die Beschwerde wird

den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." II. Der Antrag auf Ersatz/Erlass der Aufwendungen wird

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (Vw

GVG) idgF iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz/Erlass der Aufwendungen wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger schiitischer Religionszugehörigkeit und der paschtunischen Volksgruppe sowie dem Stamm der Turi angehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich der Erstbefragung am 11.05.2015 brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er Schiite sei und deswegen von den Taliban verfolgt und bedroht worden sei. Außerdem sei die Sicherheitslage sehr schlecht, weshalb er immer Angst um sein Leben gehabt habe. Sonst habe er keine weiteren Ausreisegründe. Im Rückkehrfall fürchte er wegen der Taliban um sein Leben.
  3. Am 21.05.2015 erfolgte die Einvernahme des BF und erklärte dieser, seine Familie würde in XXXX leben und habe er seine Heimat vor ca. drei Monaten verlassen.
  4. Am 21.05.2015 erfolgte die Einvernahme des BF und erklärte dieser, seine Familie würde in römisch 40 leben und habe er seine Heimat vor ca. drei Monaten verlassen. Er habe seine Heimat verlassen, da er Schiite sei und seien Schiiten bedroht; einen konkreten Vorfall, von dem er berichten könne, habe es nicht gegeben. Schiiten würden überall in Pakistan unterdrückt, sonst habe er keine ethnischen, religiösen oder politischen Ausreisegründe. Über Befragen erklärte der BF, weder konkrete Gegner zu kennen noch Kontakt mit den Taliban gehabt zu haben. Jeder wisse, dass er in Pakistan gefährdet sei. Er selbst sei nicht konkret bedroht worden, doch habe er gefürchtet, dass man ihn rekrutieren könne. Mehr habe er nicht anzugeben und verneinte der BF abermals die Frage, ob er konkrete Gegner habe und erklärte er, er habe auch keine anderen Gründe, die er benennen wolle. Er sei nicht innerhalb Pakistans verzogen, da Schiiten in Pakistan schlechter behandelt werden würden. Seine Angaben entsprechen der Wahrheit und habe er diesen nichts hinzuzufügen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht habe festgestellt werden können. Das Bundesamt stellte fest, dass die seitens des BF angegebenen Gründe für seine Ausreise aus Pakistan nicht glaubhaft gewesen seien und könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Auch habe keine Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können; eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Beweiswürdigend hielt das BFA fest, dass es sich beim Vorbringen des BF um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Pakistan gehandelt habe. Die extrem vage Art und Weise der Schilderung der Ausreisegründe sei völlig ungeeignet, um das Vorbringen des BF für glaubhaft befinden zu können und fehle es den Angaben des BF an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert habe. Der BF habe weder von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus den Schilderungen des BF Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begegbenheiten beziehen würde. Der BF habe dazu bei der freien Erzählphase mehrfach befragt werden müssen, um eine ansatzweise verständliche Rahmengeschichte darstellen zu können. Die Angabe in der Einvernahme, wonach er mit den Taliban nichts zu tun gehabt habe, widerspreche den Ausführungen des BF in der Erstbefragung, wonach er von den Taliban bedroht worden sei. Aus den seitens des BF geltend gemachten Gründen zur allgemeinen Sicherheitslage sei weder der Asylstatus noch eine subisidiäre Schutzberechtigung abzuleiten und habe der BF keine individuelle Bedrohung behauptet. Auch sei der pakistanische Staat grundsätzlich funktions- und schutzfähig. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der BF erklärte, er habe zuletzt in XXXX an seinem Wohnort gewohnt, wo die Taliban die Pakistani mit afghanischen Wurzeln täglich bedrohen und wollen sie diese zu Taliban machen; der BF wolle jedoch nicht gewalttätig sein und sei er Schiite, der gegen Gewalt sei. Die Taliban und die Daish würden Schiiten umbringen, da sie einen Sunnitenstaat wollen und würden deren religiösen Einrichtungen in die Luft jagen sowie Kinder und ältere Menschen grundlos töten.Der BF erklärte, er habe zuletzt in römisch 40 an seinem Wohnort gewohnt, wo die Taliban die Pakistani mit afghanischen Wurzeln täglich bedrohen und wollen sie diese zu Taliban machen; der BF wolle jedoch nicht gewalttätig sein und sei er Schiite, der gegen Gewalt sei. Die Taliban und die Daish würden Schiiten umbringen, da sie einen Sunnitenstaat wollen und würden deren religiösen Einrichtungen in die Luft jagen sowie Kinder und ältere Menschen grundlos töten. Er gehöre der NGO namens "Tharike Husseini" an, welche die Armen und Verlassenen versorge, die Organisation begleite Demonstrationen und versorge Verwundete nach Bombenexplosionen und bringe die Opfer in Spitäler. Sieben bis acht Monate vor seiner Ausreise sei ihm angedroht worden, dass sie die Friedensorganisation schließen sollen und sei er beobachtet worden, als er aus dem Büro der Organisation gekommen sei; ca. vier bis fünf Taliban (Daish) hätten ihn verfolgt und sei er weggelaufen, als er dies bemerkt habe. Zu Hause habe er dies seiner Familie erzählt, woraufhin ihm diese zur Ausreise geraten habe. Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass in seiner Heimatregion viele Unruhen herrschen würden und sei dort sein Leben in Gefahr, welshalb er nicht zurückkehren könne. Die Behörde habe es unterlassen, genaue Informationen zur Sicherheitslage durch die Staatendokumentation zu in dieser Region zu erhalten und mute ihm die Rückkehr dorthin zu. In einer handschriftlichen Beilage zu Beschwerde wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte weiter aus, die Taliban hätten versucht, dass er zu ihnen wechsle und hätten ihm im Verweigerungsfall mit dem Umbringen gedroht. Auch hätten diese öfter Propaganda- und Drohbriefe vor das Organisationsbüro geworfen, doch habe er trotzdem seine Arbeit nicht beendet. Eines Tages sei er von den Taliban beobachtet und verfolgt worden.
  2. Am 10.06.2015 langte gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Am 13.03.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der BF und das BFA geladen wurden. Der BF legte verschiedene Beweismittel zu seinem Ausreisegrund sowie Bestätigungen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor.
  4. Mit hg. Schreiben vom 04.04.2017 wurden dem BFV die aktuellen länderkundlichen Feststellungen, welche sich aus dem LIB der Staatendokumentation vom 22.03.2017 ergeben, zum Parteiengehör übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 18.04.2017 langte hg. eine handschriftliche Stellungnahme des BF ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurde. Der BF erklärte darin, der Stamm der Turi sei der größte und gehöre er dem kleineren Stamm der Khamza Khel an. Schiitische Muslime würden in jeder Stadt in Pakistan gezielt verfolgt werden und werde insbesonders der Stamm der Turi am meisten verfolgt. Drei Seiten der Kurram Agency würden an Afghanistan grenzen und sei nur eine Seite Pakistan und würden im Gebiet Ahl-e-Sunnat Muslime und Terroristen leben. Das Gebiet und dessen Bewohner würden unter dem Fluch eines unendlich andauernden Krieges leben. In XXXX gebe es Expolsionen, so sei es auch jüngst zu 2 starken Explosionen gekommen, bei denen viele Menschen ihr Leben verloren hätten.
  5. Mit hg. Schreiben vom 04.04.2017 wurden dem BFV die aktuellen länderkundlichen Feststellungen, welche sich aus dem LIB der Staatendokumentation vom 22.03.2017 ergeben, zum Parteiengehör übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Am 18.04.2017 langte hg. eine handschriftliche Stellungnahme des BF ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurde. Der BF erklärte darin, der Stamm der Turi sei der größte und gehöre er dem kleineren Stamm der Khamza Khel an. Schiitische Muslime würden in jeder Stadt in Pakistan gezielt verfolgt werden und werde insbesonders der Stamm der Turi am meisten verfolgt. Drei Seiten der Kurram Agency würden an Afghanistan grenzen und sei nur eine Seite Pakistan und würden im Gebiet Ahl-e-Sunnat Muslime und Terroristen leben. Das Gebiet und dessen Bewohner würden unter dem Fluch eines unendlich andauernden Krieges leben. In römisch 40 gebe es Expolsionen, so sei es auch jüngst zu 2 starken Explosionen gekommen, bei denen viele Menschen ihr Leben verloren hätten. Die FC Police würde das Feuer auf friedliche Demonstranten eröffnen, was zu Toten und Verletzten führe. Auch die Medien seien von der Regierung beeinflusst und würden Lügen verbreitet werden und stelle die pakistanische Regierung den Schiiten keine Sicherheit zur Verfügung. Letztlich verwies der BF zum Stamm derTuri auf die Nachrichtenseite " XXXX News".Die FC Police würde das Feuer auf friedliche Demonstranten eröffnen, was zu Toten und Verletzten führe. Auch die Medien seien von der Regierung beeinflusst und würden Lügen verbreitet werden und stelle die pakistanische Regierung den Schiiten keine Sicherheit zur Verfügung. Letztlich verwies der BF zum Stamm derTuri auf die Nachrichtenseite " römisch 40 News".
  6. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  7. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.
  8. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Verfahrensbestimmungen 1.
  10. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.
  11. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 21.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 27.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 21Absatz 3 2.

Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, er gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie dem Stamm der Turi an und ist moslemischen Glaubens (Schiit). Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Distrikt Kurram Agency, FATA (Federal Administrated Tribal Areas).Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Distrikt Kurram Agency, FATA (Federal Administrated Tribal Areas). In Pakistan hat der Beschwerdeführer mehrere Jahre die Schule besucht und hat sein Vater seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Mutter, 6 Geschwister und andere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Pakistan in dessen Heimatdorf und ist die Mutter nach dem Tod des Vaters in das Haus des Onkels verzogen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation Thareek-E-Hussaini von den Taliban bedroht worden sei und diese versucht hätten, ihn anzuwerben, sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer lebt von der staatlichen Grundversorgung, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, jedoch bislang keine Derutschprüfung abgelegt. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist. 2.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a). Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a). Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a). Katastrophen Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016). Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017 BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.
  5. Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.
  6. IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017 UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017 DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017 Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als
  7. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf
  8. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016). Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr
  9. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017). 48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017). Ungefähr 50 Prozent

(218)aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017). Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017) Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  1. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016 USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016 Regionale Verteilung der Gewalt Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015). Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh – Karatschi ausgenommen – gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.3.2017): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 20.3.2015 BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.
  2. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  3. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Wichtige Terrorgruppen und Zwangsrekrutierungen Das Jahr 2016 zeigte, dass die operativen Kapazitäten der Aufständischen durch die Militäroperationen weiter geschwächt wurden. Die Gruppierungen unterliegen allerdings einer konstanten Transformation. Während einige an Boden verlieren, dehnen sich andere aus. Die Gruppierungen ringen auch darum, neue Allianzen sowie Allianzen mit ausländischen Terrorgruppen zu bilden, hauptsächlich mit dem Islamic State of Iraq and Syria (ISIS) und Al-Quaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (PIPS 1.2017). Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte militante Gruppe in Pakistan. Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nordwaziristan stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Obwohl die TTP mit Problemen zu kämpfen hat, bleibt sie der Hauptakteur der Instabilität im Land. Ein wichtiges Terrain der TTP ist Karatschi, besonders für die Finanzierung. Hier versendet sie auch Drohbriefe an Händler/Gewerbetreibende, um Zahlungen zu erzwingen (PIPS 1.2017). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die Zahl der Anschläge der TTP geht zurück, 2016 führte sie 106 Anschläge mit 193 Toten durch. Allerdings gewinnt ihre Splittergruppe Jamaatul Ahrar an Terrain. Sie ist für 66 Anschläge 2016 verantwortlich, darunter die schwersten des Jahres (PIPS 1.2017). Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den FATA aktiv, als lokale Taliban beschrieben (PIPS 1.2017). Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013). Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderen unterscheiden (SATP o.D.). Ihre Anschläge gingen im Jahr 2016 stark zurück, sie erlitt starke Verluste in der Führerschaft (PIPS 1.2017). Allerdings gelang es der Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami Terrain zu gewinnen, die viele für einen Nachfolger der LeJ halten. Die Lashkar-e-Islam wurde sehr stark geschwächt durch die Militäroperationen in der Khyber Agency, viele ihrer Mitglieder flohen nach Afghanistan (PIPS 1.2017). Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem Operationsgebiet begrenzt. Die nationalistischen Gruppen wurden stark geschwächt durch die Sicherheitsoperationen und sind mit internen Krisen geplagt, ihre Anschläge gingen zurück. Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, ihre Anschläge gingen allerdings stark zurück, ihre operative Stärke sinkt. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind Baloch Republican Army, Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Das Hauptziel der belutschisch-nationalistischen Terroristen sind staatliche Sicherheitskräfte, viele Anschläge richten sich auch gegen Zivilsten im Allgemeinen, jedoch ein großer Anteil auch in erster Linie gegen Infrastruktur wie Gaspipelines (PIPS 1.2017). Quellen: BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. EASO – European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easo-country-of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report
  4. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Zwangsrekrutierung und Drohbriefe Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass Ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings für die Zeit der [Anm. 2009 durch die Regierung beendeten] Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban gab es Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen (Abbas 2015; vgl. The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass Ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings für die Zeit der [Anm. 2009 durch die Regierung beendeten] Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban gab es Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen (Abbas 2015; vergleiche The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017). Quellen: BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 Hassan Abbas
(2015): The Taliban Revival Violence and Extremism on the Pakistan-Afghanistan Frontier, Yale University Press. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. The Telegraph (30.5.2009): Taliban recruits teenage suicide bombers for revenge attacks, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/pakistan/5413052/Taliban-recruits-teenage-suicide-bombers-for-revenge-attacks.html, Zugriff 18.3.2017 Regionale Problemzone Federal Administered Tribal Areas - FATA Die Federal Administered Tribal Areas (FATA) liegen strategisch bedeutend an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Sie gliedern sich in sieben sogenannte Agencies - Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan - denen jeweils ein Political Agent vorsteht (FRC 24.1.2017) - sowie in Frontier Regions, die von den Bezirken Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank in Khyber Pakhtunkhwa aus verwaltet werden (BFA 9.2015). Die FATA sind charakterisiert durch eine überwiegend paschtunische Bevölkerung und eine stark tribale Struktur. Es finden sich über 24 Hauptstämme. Die Bevölkerung wird ausgehend von der letzten Volkszählung von 1998 auf 4,45 Millionen geschätzt mit einer Wachstumsrate von 3,76 Prozent (FRC 24.1.2017). Die FATA umfassen ca. 3 Prozent der Fläche Pakistans (AA 30.5.2016). Die Sicherheitslage hat sich in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen verbessert. Viele Gebiete wurden von Aufständischen befreit und auch die Angriffszahlen sind gesunken. In einigen abgelegenen Gebieten, besonders in der Nähe der afghanischen Grenze gibt es noch sogenannte "Pockets" von Aufständischen. Jedoch sind die meisten dieser von dem pakistanischen Militär umzingelt (BFA 9.2015). Die Lage in jeder Agency variiert und ist abhängig davon, ob es laufende militärische Operationen gibt: In der Bajaur Agency gab es im Jahr 2008 eine militärische Operation mit dem Ziel die Gegend von Aufständischen zu befreien. Diese Operation gilt als Erfolg, die Sicherheitslage hat sich in dieser Agency stark verbessert. Die meisten Bewohner sind zurückgekehrt, Unternehmen in Bajaur haben wieder geöffnet und die Menschen sind dabei ihr Leben wiederaufzubauen. Angriffe durch Aufständische treten noch sporadisch auf. In manchen Gebieten fanden die Aufständischen Unterschlupf. Die Situation in Mohmand Agency ist ähnlich wie Bajaur Agency. Hier wurden in den Jahren 2011 und 2012 militärische Operationen zur Vertreibung der Aufständischen durchgeführt. Dadurch hat sich auch hier die Sicherheitslage stark verbessert. Die meisten geflohenen Menschen sind wieder zurückgekehrt, der Wiederaufbau hat begonnen. Auch hier gibt es Gebiete, die als Verstecke für die Aufständischen dienen (BFA 9.2015). In Khyber Agency wurde Ende 2014 die Militäroperation "Khyber-1" und von März 2015 bis Juli 2015 "Khyber-2" durchgeführt. Die meisten Aufständischen flohen nach Afghanistan, das Militär erklärte diese Operationen zu einem Erfolg. "Khyber-2" diente auch dazu, das Tirah-Tal, das ein idealer Rückzugsort für Aufständische ist, da es abgelegen, bergig und in der Nähe des Khyber-Passes liegt, der Peshawar mit Jalalabad in Afghanistan verbindet, von Aufständischen zu befreien (BFA 9.2015). 2016 wurde die Militäroperation als Khyber-3 fortgesetzt (FRC 24.1.2017). In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und diese Agency ist geprägt von sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe, jedoch hat sich die Lage in der letzten Zeit auf Grund von Friedensgesprächen entspannt (BFA 9.2015). Orakzai Agency wird in Oberes-Orakzai und Unteres-Orakzai aufgeteilt. In dieser Agency wurde 2009 eine militärische Operation durchgeführt. Die meisten Aufständischen sind geflohen, aber auch hier gibt es noch sogenannte "Pockets", wo sich Aufständische verstecken. Auch kommt es in dieser Agency ebenfalls zu sektiererisch motivierter Gewalt, jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015). In Nord-Wasiristan wurde im Juni 2014 die militärische Operation "Zarb-e Azb" eingeleitet, da sich die Hauptgruppe der TTP in dieser Agency aufhielt. Die meisten Anhänger flohen im Zuge der Operation. Einige Aufständische konnten als IDPs getarnt entkommen (BFA 9.2015). Die Operation "Zarb-e-Azb" wurde auch im Jahr 2016 in Nord-Wasiristan fortgesetzt mit 7 operativen Militärschlägen. 3 Militärschläge wurden im Zuge dieser 2016 auch in der Mohmand Agency durchgeführt, 1 in der Orakzai Agency (PIPS 1.2017). In Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 eine militärische Operation durchgeführt. Seitdem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt noch zu sporadischen Angriffen der Aufständischen (BFA 9.2015). Im Jahr 2015 wurden, laut PIPS, 149 Terroranschläge aus der FATA berichtet, ein Rückgang um 36 Prozent im Vergleich zu den 234 aus dem Jahr
  1. 268 Menschen wurden dabei getötet, darunter 100 Zivilisten, 70 Militante und 98 Sicherheitskräfte (PIPS 3.1.2016). Die Khyber Agency war 2015 mit 36 Anschlägen am stärksten betroffen, doch auch hier gab es einen Rückgang um 60 Prozent in Bezug auf Anschläge und 40 Prozent weniger Todesopfer. Nach der Khyber Agency waren die Agencies Süd-Wasiristan und Bajaur mit jeweils 25 am meisten von Anschlägen im Jahr 2015 betroffen, Süd-Wasiristan erlitt dabei 68 Todesopfer - für Süd-Wasiristan stellt das eine hohe Steigerung von 210 Prozent dar – Bajaur verzeichnete dabei 20 Todesopfer. Mohmand Agency war von 23 Anschlägen mit 20 Toten, die Kurram Agency von 17 Anschlägen mit 46 Toten, Nord-Wasiristan von 11 Anschlägen mit 41 Toten und Orakzai von 7 Anschlägen mit 9 Toten betroffen. Ein bedeutender Einzelanschlag betraf XXXX in der Kurram Agency mit 25 Toten bei einem Anschlag auf einen Markt, der sich gegen Schiiten richtete. Es konnten 8 Anschläge vereitelt werden (PIPS 3.1.2016).Die Khyber Agency war 2015 mit 36 Anschlägen am stärksten betroffen, doch auch hier gab es einen Rückgang um 60 Prozent in Bezug auf Anschläge und 40 Prozent weniger Todesopfer. Nach der Khyber Agency waren die Agencies Süd-Wasiristan und Bajaur mit jeweils 25 am meisten von Anschlägen im Jahr 2015 betroffen, Süd-Wasiristan erlitt dabei 68 Todesopfer - für Süd-Wasiristan stellt das eine hohe Steigerung von 210 Prozent dar – Bajaur verzeichnete dabei 20 Todesopfer. Mohmand Agency war von 23 Anschlägen mit 20 Toten, die Kurram Agency von 17 Anschlägen mit 46 Toten, Nord-Wasiristan von 11 Anschlägen mit 41 Toten und Orakzai von 7 Anschlägen mit 9 Toten betroffen. Ein bedeutender Einzelanschlag betraf römisch 40 in der Kurram Agency mit 25 Toten bei einem Anschlag auf einen Markt, der sich gegen Schiiten richtete. Es konnten 8 Anschläge vereitelt werden (PIPS 3.1.2016). Hauptziel der Anschläge in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa waren Sicherheitskräfte und deren Infrastruktur, allerdings zielten 34 Anschläge mit 53 Todesopfern in der FATA und in Khyber Pakhtunkhwa auch gegen Stammesältere und Stammesmitglieder, die sich für die Regierung engagierten. Mit 10 solchen Anschlägen war die Bajaur Agency am meisten betroffen, gefolgt von Khyber und Mohmand Agency. Auch in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, wie Swat, Malakand, Dir, Peshawar, Tank und Bannu gab es derartige gezielte Tötungen (PIPS 3.1.2016). Abgesehen von den Anschlägen gab es in der FATA im Jahr 2015 27 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 75 operative Militärschläge, die meisten davon in Nord-Wasiristan, dem Gebiet der Militäroperation "Zarb-e-Azb" und in der Khyber Agency dem Gebiet der Operationen Khyber-I und Khyber-II. In den 75 operativen Militärschlägen wurden 1.265 Menschen getötet. Außerdem wurden 14 Auseinandersetzungen an der afghanischen Grenze und 12 Drohnenangriffe, 9 davon in Nord-Wasiristan, verzeichnet (PIPS 3.1.2016). Auch im Jahr 2016 ging die Zahl der Gewaltvorfälle in den FATA signifikant zurück, obwohl diese weiterhin in allen Agencies vorkamen. Die pakistanische Armee spielte eine wichtige Rolle durch die konsequente Zerstörung von Unterschlüpfen der Terroristen. Militärschläge und Operationen zielen weiterhin auf die bestehenden militanten "Pockets". In Nord-Waziristan ist die Operation "Zarb-e-Azb" in ihrer Abschlussphase, in der Khyber Agency ist die Offensive Khyber 3 auf ihrem Höhepunkt, zerstört Infrastruktur der Terroristen, hält die Kontrolle über Gebiete und gewinnt weiter an Kontrolle über Terrain. Das FATA Research Center (FRC) zählt für 2016 219 Vorfälle von militanter Gewalt oder Gegenoffensiven mit 521 Toten im Vergleich zu 293 solchen Vorfällen mit 1.679 Toten im Jahr 2015 (FRC 24.1.2017). Es wurden, laut PIPS, im Jahr 2016 99 Anschläge aus der FATA berichtet, die 163 Menschenleben kosteten. Im Vergleich zum Vorjahr sank somit die Zahl der Anschläge um 32 Prozent und die Zahl der Todesopfer um 38 Prozent. Unter den Todesopfern waren 91 Zivilisten, 43 Sicherheitskräfte und 29 Militante. Alle 99 Anschläge wurden durch verschiedene Talibangruppen, hauptsächlich der TTP und Jamaatul Ahrar oder Militante mit ähnlichen Zielen durchgeführt (FRC 24.1.2017). Am stärksten von Anschlägen betroffen war die Mohmand Agency mit 36 Anschlägen und 79 Todesopfern, gefolgt von der Khyber Agency mit 19 Anschlägen und 37 Toten. Bajaur erlitt 15 Anschläge mit 9 Toten, Kurram 6 Anschläge mit 15 Toten, Nord-Wasiristan 8 Anschläge mit 11 Toten, Süd-Wasiristan 12 Anschläge mit 10 Toten und Orakzai 3 Anschläge mit 2 Toten (PIPS 1.2017). Insgesamt sind 147 für die Sicherheitslage relevante Gewaltvorfälle im Jahr 2016 zu verzeichnen mit 439 Toten (98 Zivilisten, 52 Angehörige der Sicherheitskräfte und 289 Militante). Neben den Anschlägen waren dies 5 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 14 grenzüberschreitende Attacken aus Afghanistan, 24 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 2 Drohnenangriffe, 2 Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppierungen und eine zwischen Militanten und Stammesmitgliedern (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in der FATA im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten (42 Anschläge). Weiters waren Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste (18 Anschläge) sowie politisch Arbeitende oder politische Führer sowie Staatsbedienstete dezidierte Ziele. Allerdings waren 22 Anschläge allgemein gegen Zivilisten gerichtet (PIPS 1.2017). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene. Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im März 2017 wurde ein umfassender Reformplan für die FATA genehmigt (Dawn 2.3.2017). Im sozio-ökonomischen Bereich sieht er den Abschluss der bestehenden Wiederaufbaumaßnahmen für 2017 und weitere extensive Rekonstruktionsmaßnahmen im Rahmen eines 10 Jahres FATA Entwicklungsplan vor (Dawn 1.6.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 Dawn (1.6.2016) Reforms proposed for Fata’s merger into KP, https://www.dawn.com/news/1264492, Zugriff 20.3.2017 Dawn (2.3.2017). Federal cabinet approves recommendations to 'mainstream' Fata, https://www.dawn.com/news/1317961/cabinet-approves-recommendations-to-mainstream-fata, Zugriff 20.3.2017 FRC - FATA Research Centre (24.1.2017): FATA Annual Report 2016, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2017/01/security-report-2-2.pdf, Zugriff 20.03.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  2. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 25 Distrikte unterteilt (GovKP o. D.). Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP in Khyber Pakhtunkhwa durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine starke Präsenz, jedoch nahm die Intensität der militärischen Operationen ab. Die regional aktiven Taliban gingen in den Untergrund, aber übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie Anschläge und gezielte Tötungen weiter aus (EASO 8.2015). In fast allen größeren Städten der Khyber Pakhtunkhwa können militante Schläfer-Zellen gefunden werden (BFA 9.2015). Die Provinz profitierte von den militärischen Operationen in der FATA, insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015). Im Jahr 2015 sanken die Terrorvorfälle in Khyber Pakhtunkhwa weiter, es gehörte allerdings weiterhin zu den stark betroffenen Regionen. Es gab 125 Anschläge, ein Minus von 61 Prozent. Sie forderten 206 Todesopfern, 62 Prozent weniger als im Jahr
  3. Unter den Todesopfern waren 66 Sicherheitskräfte, 112 Zivilisten und 24 Militante. 10 der Anschläge waren sektiererisch motiviert. Peschawar war am meisten von den Anschlägen und Opfern betroffen mit 85 Todesopfern in 38 Anschlägen, gefolgt von Dera Ismail Khan mit 14 Anschlägen und 19 Toten sowie Charsadda mit 10 Anschlägen und 9 Toten, die zweithöchste Todesopferzahl musste Mardan mit 30 Toten in 4 Anschlägen berichten, zusätzlich zu diesen 4 Distrikten waren von den 25 Distrikten Khyber Pakhtunkhwas 14 weitere von Anschlägen betroffen, die pro Distrikt zwischen keinem und sieben Todesopfern im Jahr 2015 forderten (PIPS 3.1.2016). Auch im Jahr 2016 war Khyber Pakhtunkhwa die Region Pakistans, die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffen war. 127 Anschläge töteten 189 Personen. Die Zahl der Anschläge stieg somit um 2 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Unter den Todesopfern der Anschläge waren 114 Zivilisten, 62 Angehörige der Sicherheitskräfte und 8 Militante. Von diesen Anschlägen betrafen 48 die Provinzhauptstadt Peschawar mit 62 Toten, 47 Todesopfer forderten 7 Anschläge in Charsadda, 16 Menschen starben bei 6 Anschlägen in Mardan, 11 Menschen starben bei 16 Anschlägen im Swat, 10 Menschen bei 10 Anschlägen in Bannu und 8 Menschen bei 9 Anschlägen in D.I. Khan. Außer diesen 6 Distrikten waren weitere 11 Distrikte in KP von Anschlägen betroffen, die insgesamt pro Distrikt zwischen einem und sieben Todesopfern forderten (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte und der Rechtsdurchsetzung sowie deren Kontroll-Posten, 70 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa zielten auf diese. Weitere Hauptziele waren politisch Arbeitende oder politische Führer und Staatsbedienstete, sowie sporadisch auch Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste. Allerdings richteten sich 23 Anschläge ganz allgemein gegen Zivilisten (PIPS 1.2017). Von den insgesamt 127 Anschlägen in Khyber Pakhtunkhwa waren 8 sektiererisch motiviert, die 10 Todesopfer forderten – zumeist gezielte Tötungen zwischen Schiiten und Sunniten sowie ein Granatenanschlag auf eine Moschee. Die restlichen 119 Anschläge wurden durch die TTP oder lokale Taliban Gruppen bzw. Gruppierungen mit ähnlichen Zielen durchgeführt, wie der Jamaatul Ahrar und der Lashkar-e-Islam. Diesen Anschlägen fielen 179 Menschen zum Opfer (PIPS 1.2017). Insgesamt fanden 2016 154 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt statt, neben den Anschlägen waren dies 3 Ereignisse ethnopolitischer Gewalt, 5 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 15 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, eine Auseinandersetzung zwischen Militanten und Stammesangehörigen sowie 3 Vorfälle an der Grenze mit Afghanistan. Alle Gewaltvorfälle zusammen forderten 242 Menschenleben – 122 Zivilisten, 68 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzung sowie 52 Militante (PIPS 1.2017). Quellen: BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 Dawn (20.4.2015): ‘Security operations have suppressed militancy’, http://www.dawn.com/news/1177060, Zugriff 9.11.2015 EASO - European Asylum Support Office (8.2015): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coi-report-pakistan-country-overview-final.pdf, Zugriff 18.3.2017 GovKP - Government Khyber Pakhtunkhwa (o.D.): Government, http://kp.gov.pk/page/government, Zugriff 18.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  4. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Regionale Sicherheitslage Sindh, Problemzonen Karatschi und Innerer Sindh Karatschi ist die Hauptstadt der Provinz Sindh, die größte Stadt Pakistans und die zweitgrößte der Welt. Sie ist die Handels-, Kultur- und Wirtschaftsmetropole Pakistans und beherbergt den größten Hafen Pakistans (KMC o.D.a). Karatschi wird auf mehr als 20 Millionen Einwohner geschätzt (KMC o.D.b). Karatschi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer sowie religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen (AA 30.5.2016). Es kommt zu innenpolitisch, religiös, ethnisch oder kriminell motivierten Anschlägen und zu Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 20.3.2017). Es gibt Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch die verschiedenen politischen Gruppierungen in Karatschi bzw. Sindh. Die politische, sektiererische und ethnische Gewalt in Karatschi hielt an, allerdings sank sie und die Straßenkriminalität in Form von Gangs war nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS 3.3.2017). Eine Operation gegen Terroristen und organisiertes kriminelles Verbrechen in Karatschi durch die paramilitärischen Sindh Rangers und die zivile Sindh Polizei wurde auch 2015 fortgesetzt. Viele Analysten schrieben dieser Operation die signifikante Reduktion der Gewalt zu. Es wurden aber auch Vorwürfe vorgebracht, dass sie die Operationen überproportional auf bestimmte Parteien fokussieren würden (USDOS 2.6.2016). Bei den Einsätzen der Sicherheitskräfte kommen auffällig häufig die Zielpersonen ums Leben, was von offizieller Seite damit begründet wird, dass diese bewaffneten Widerstand gegen den Zugriff der Sicherheitskräfte geleistet hätten. 85 Terroranschläge forderten in Karatschi 2015 150 Menschenleben (AA 30.5.2016). Die Sicherheitskräfte werden im Zuge der Sicherheitsoperationen von Muttahida Qaumi Movement (MQM) beschuldigt, bei Verschwindenlassen, außergerichtlichen Hinrichtungen und Misshandlung ihrer Mitglieder involviert zu sein (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2015 verzeichnete Karatschi insgesamt 85 Anschläge, ein Rückgang um 61 Prozent zum Jahr
  5. Sie forderten dort 150 Leben – ein Rückgang um 53 Prozent. 25 der Anschläge richteten sich gegen Schiiten und forderten 75 Menschenleben. Angehörige der Sicherheitskräfte und der Rechtsdurchsetzungsbehörden waren häufig Ziel von Anschlägen, drei Anschläge richteten sich auch gegen Medien oder Journalisten, zwei Anschläge gegen politische Führer (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2015 verzeichnete PIPS 102 Terroranschläge in acht Distrikten im Sindh, inklusive Karatschi, ein Rückgang von 59 Prozent. Die Anschläge im Sindh forderten 251 Leben – ein Rückgang von 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr – 182 davon Zivilisten. Zählt man Karatschi allerdings ab, so erlitt Sindh 101 Todesopfer in 17 Anschlägen, eine Steigerung um 339 Prozent an Todesopfern im inneren Sindh im Vergleich zum Vorjahr (PIPS 3.1.2016). Ein großer Anteil der Todesopfer im Sindh im Jahr 2015 waren Angehörige der schiitischen Gemeinden der Hazara und Ismailiten, die Opfer sektiererisch motivierter Anschläge wurden. 27 solcher Anschläge fanden im Sindh statt, davon 25 in Karachi, einer in Jacobabad mit 27 Todesopfern und einer in Shikarpur mit 63 Todesopfern. Zusammen forderten sektiererisch motivierte Anschläge im Sindh 165 Todesopfer; dies bedeutet eine Erhöhung um 62 Prozent (PIPS 3.1.2016). 2016 wurden 60 Menschen in 47 Terroranschlägen in Karatschi und drei Menschen in 7 Anschläge im restlichen Sindh getötet. Damit sanken die Todesfälle im Sindh außerhalb Karatschi um 97 Prozent und in Karatschi um 60 Prozent. Insgesamt sanken damit die Anschläge im Sindh um 47 Prozent. Verletzt wurden im Sindh 104 Personen in Anschlägen. Neben Karatschi war der Sindh von drei Anschlägen in Hyderabad und jeweils einem Anschlag in den Distrikten Khairpur, Larkana, Shikarpur und Sukkur betroffen. Unter den Getöteten waren 35 Zivilisten, 24 Sicherheitskräfte und 4 Militante (PIPS 1.2017). 19 der Anschläge im Sindh im Jahr 2016 waren sektiererisch motiviert, davon 18 in Karatschi und einer in Shikarpur. Insgesamt wurden dabei 31 Menschen getötet, 29 davon in Karatschi. Von den sektiererischen Anschlägen in Karatschi richteten sich 11 gegen Mitglieder und Führer der Shia Gemeinde, 6 gegen die sunnitische Gemeinde und ein Anschlag gegen die Bohra Gemeinde (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 wurden im Inneren Sindh 7 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 17 im Jahr davor - davon waren 6 nationalistisch und einer sektiererisch motiviert. Dabei wurden im Inneren Sindh drei Menschen getötet, im Jahr davor waren es 101 Menschen. Verletzt wurden 29 Menschen. Sindhi Nationalistische Terrorgruppen, wie die Sindhu Desh Liberation Army (SDLA) und Sindhu Desh Revolutionary Army, führten 7 Anschläge im Sindh durch (PIPS 1.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 20.3.2017 KMCa - Karachi Metropolitan Corporation o.D.a: Karachi the Gatway to Pakistan http://www.kmc.gos.pk/Contents.aspx?id=14, 20.3.2017 KMCb - Karachi Metropolitan Corporation o.D.b: Residents in Karachi, http://www.kmc.gos.pk/Contents.aspx?id=2, 20.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  6. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2015 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 20.3.2017 Regionale Problemzone Belutschistan Belutschistan ist nach Einführung neuer Distrikte in 32 Bezirke eingeteilt (JAAG TV 2013; vgl. GoB o.D.).Belutschistan ist nach Einführung neuer Distrikte in 32 Bezirke eingeteilt (JAAG TV 2013; vergleiche GoB o.D.). Rebellen kämpfen für politische Autonomie und größere Anteile an den Einnahmen aus der Öl- und Erdgasförderung in der rohstoffreichen Gegend. Auch Islamistengruppen sind in der Region aktiv (DW 11.4.2015). Aus Sicht der Belutschen wird ihre Provinz immer mehr von nicht einheimischen Migranten dominiert, die wegen der wirtschaftlichen Chancen in die Provinz kommen, während sie selbst nur einen kleinen Teil der Profite aus der Nutzung der Ressourcen zurückbekommen (EASO 8.2015). Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban werden in Belutschistan beobachtet. Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazara (AA 4.1.2017). Wie im Jahr 2014 verzeichnete Belutschistan auch im Jahr 2015 die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet. Dies ist ein Rückgang von 36 Prozent bei Anschlägen und 31 Prozent bei Todesopfern. Sektiererisch motivierte Anschläge gingen in der Provinz ebenfalls um 20 Prozent zurück, die Todesopfer dabei um 60 Prozent. 26 der 32 Distrikte Belutschistans waren von Anschlägen betroffen, 7 Distrikte von mehr als 10 Anschlägen. Am stärksten war die Provinzhauptstadt Quetta betroffen mit 48 Anschlägen und 81 Todesopfern. Ungefähr 89 Prozent der Anschläge in Belutschistan wurden durch belutschische aufständische Gruppierungen durchgeführt, wie die Baloch Liberation Front (BLF), Baloch Republican Army (BRA), Balochistan Liberation Army (BLA), Lashkar-e-Balochistan und die United Baloch Army ( PIPS 3.1.2016). Den Sicherheitskräften gelang es 28 Anschlagsversuche zu vereiteln. Insgesamt starben 550 Menschen in 306 Vorfällen von sicherheitsrelevanter Gewalt - Anschläge, Operationen der Sicherheitskräfte, Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen sowie zwischen den militanten Gruppierungen zusammen. Bei den Toten aller sicherheitsrelevanten Vorfälle handelte es sich um 161 Zivilisten, 91 Angehörige der Sicherheitskräfte oder Rechtsdurchsetzungsbehörden und 298 Militante (PIPS 3.1.2016). Wie in den letzten beiden Jahren wurde die höchste Anzahl an Terroranschlägen für Pakistan aus Belutschistan gemeldet. Sie war auch die Region, die am meisten Todesopfer zu verschmerzen hatte. So wurden im Jahr 2016 in 151 Anschlägen 412 Menschen getötet. Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa waren die einzigen Regionen Pakistans, die einen Anstieg an Todesopfern in Terroranschlägen erleiden mussten. 45 Prozent aller Todesopfer von Anschlägen in Pakistan wurden aus Belutschistan gemeldet. So stieg die Zahl der Todesopfer in Belutschistan um 63 Prozent, obwohl die Anzahl der Anschläge um 29 Prozent im Vergleich zum Vorjahr sank (PIPS 1.2017). Unter den Todesopfern 2016 waren 230 Zivilisten, 168 staatliche Sicherheitskräfte und 14 Militante. Am stärksten betroffen in Belutschistan war die Hauptstadt Quetta mit 238 Toten und 458 Verletzten in 49 Anschlägen. 20 Anschläge wurden aus dem Distrikt Dera Bugti, 15 aus Kech, 11 aus Mastung, 8 von Khuzdar, 7 von Nasirbad und 6 aus Awran sowie Gwadar gemeldet. Neben diesen 8 stark von Anschlägen betroffenen Distrikten waren weitere 13 weitere Distrikte in Belutschistan von jeweils zwischen einem und 4 Anschlägen betroffen. Nach Quetta waren die meisten Todesopfer in den folgenden Distrikten zu beklagen: Khuzdar mit 61 Toten, Gwadar mit 16 sowie Kech und Mastung mit jeweils 15 Toten. In den anderen von Anschlägen betroffenen Distrikten wurden jeweils zwischen keinem und neun Todesopfer bei allen Anschlägen im Jahr 2016 verzeichnet (PIPS 1.2017). Im Vergleich zum Vorjahr sank auch die Zahl der sektiererisch-motivierten Anschläge in Belutschistan von 12 auf 5, während allerdings die Zahl der Todesopfer von 34 auf 62 stieg. Grund dafür ist die hohe Anzahl von Todesopfern bei einem einzelnen Anschlag auf einen Schrein im Distrikt Khuzdar mit 54 Toten. Von den 5 Anschlägen fanden 3 in Quetta statt und 2 im Distrikt Khuzdar. 2 richteten sich gegen die schiitische Hazara Gemeinde, 2 gegen Mitglieder der Sunni Gemeinde und einer gegen Schiiten (PIPS 1.2017). Der deutliche Anstieg an Todesopfern bei Rückgang der Anschlagszahlen ist darauf zurückführen, dass die Anschläge von Talibangruppen – vor allem TTP und Jamaatul Ahrar – und von gewalttätigen sektiererischen Gruppen, besonders Lashkar-e- Jhangvi Al-Alami stark anstiegen, während die Zahl der Anschläge von belutschischen Terrorgruppen sank. Die belutschisch-nationalistischen Terrorgruppen haben an Stärke eingebüßt und die Anschläge dieser Gruppen gingen 2016 sowohl in Größe als auch Anzahl zurück. Das Hauptziel der belutschisch-nationalistischen Terroristen sind staatliche Sicherheitskräfte, viele Anschläge richten sich auch gegen Zivilsten, jedoch ein großer Anteil auch rein gegen Infrastruktur wie Gaspipelines (PIPS 1.2017). Die Nationale Wahlkommission hat für die neue Richtlinie der Verteilung der Polizeikräfte im Vorfeld der Wahlen 2018 21 der 32 Distrikte Belutschistans als "harte Zonen" eingeteilt mit Bezugnahme unter anderem auf eine schwache Durchsetzungskraft des Staates und ein volatiles politisches Klima. Belutschistan führt damit die Liste bei der Anzahl der "harten Zonen" in Pakistan (The Nation 25.2.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (4.1.2017): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 4.1.2017 DW - Deutsche Welle (11.4.2015): Mindestens 20 Arbeiter in Pakistan getötet, http://www.dw.com/de/mindestens-20-arbeiter-in-pakistan-get%C3%B6tet/a-18375233, Zugriff 4.1.2017 EASO - European Asylum Support Office (8.2015): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coi-report-pakistan-country-overview-final.pdf, Zugriff 18.3.2017 GoB - Government of Balochistan (o.D.): District of Balochistan, http://www.balochistan.gov.pk/index.php?option=com_content&view=article&id=32&Itemid=703, Zugriff 4.1.2017 The Nation (25.2.2016): 21 Balochistan districts have weak writ of state, http://nation.com.pk/national/25-Feb-2016/21-balochistan-districts-have-weak-writ-of-state, Zugriff 4.1.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  7. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir Pakistan kontrolliert die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a). Der Kaschmirkonflikt ist das zentrale Problem der Beziehungen zwischen Pakistan und Indien. An der Grenze zwischen dem indisch und dem pakistanisch verwalteten Teil Kaschmirs, der sogenannten Line of Control, kommt es immer wieder zu militärischen Zwischenfällen (AA 12.2016b). Extremistische Gruppen, vorwiegend für Anschläge im indisch verwalteten Jammu und Kaschmir verantwortlich, operieren von Azad Jammu und Kaschmir und Gilgit-Balitstan aus. Sie haben Verbindungen zu ähnlichen Fraktionen in Pakistan und Afghanistan. Spannungen zwischen pro-Pakistan und nationalistischen kaschmirischen militanten Gruppen sind verbreitet (FH 29.8.2016). In Gilgit-Baltistan, den früheren Northern Areas, führen Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 20.3.2017). Der Anteil der sunnitischen Bevölkerung in Gilgit Baltistan hat signifikant zugenommen seit ein Gesetz abgeschafft wurde, das die Einwanderung von anderen Teilen Pakistans gestattet. Es gibt den Vorwurf, ein demographischer Wandel in der mehrheitlich schiitischen Region wird gefördert (FH 29.8.2016). Im Jahr 2016 wurden keine Terroranschläge aus Gilgit-Baltistan oder Azad Jammu und Kashmir germeldet (PIPS 1.2017). 2015 fanden 4 Terroranschläge statt, einer mehr als
  8. 15 Personen wurden verletzt, keiner getötet. Die Hauptziele waren Checkposten und Sicherheitskräfte (PIPS 3.1.2016). In Azad Jammu und Kaschmir kam es im Vorfeld der Wahlen 2016 zu zwei Vorfällen politischer Gewalt. Im Februar forderte eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Anhängern der PPP und der PPML-N einen Toten und 10 Verletzte (PIPS 1.2017; vgl. TNI 14.2.2016). Im Juli forderte eine weitere ähnlich geartete Auseinandersetzung zwei Tote und sieben Verletzte (PIPS 1.2017; vgl. Dawn 14.7.2016). Für die Wahlen wurden über 37.000 staatliche Sicherheitskräfte abgestellt, davon 22.000 von der Armee (Dawn 23.7.2016).In Azad Jammu und Kaschmir kam es im Vorfeld der Wahlen 2016 zu zwei Vorfällen politischer Gewalt. Im Februar forderte eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Anhängern der PPP und der PPML-N einen Toten und 10 Verletzte (PIPS 1.2017; vergleiche TNI 14.2.2016). Im Juli forderte eine weitere ähnlich geartete Auseinandersetzung zwei Tote und sieben Verletzte (PIPS 1.2017; vergleiche Dawn 14.7.2016). Für die Wahlen wurden über 37.000 staatliche Sicherheitskräfte abgestellt, davon 22.000 von der Armee (Dawn 23.7.2016). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html, Zugriff 20.3.2017 AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 Dawn (23.7.2016): PML-N grabs 31 seats in AJK elections, https://www.dawn.com/news/1272615, Zugriff 18.3.2017 Dawn (14.7.2016): PPP, PML-N Ignore AJK’s real issues, https://www.dawn.com/news/1270727, Zugriff 18.3.2017 FH – Freedom House (29.8.2016): Freedom in the World 2016: Pakistani Kashmir, http://www.refworld.org/docid/57c8327815.html, Zugriff 18.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  9. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Regionale Sicherheitslage Punjab und Islamabad Laut einem lokalen Experten in Pakistan ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (BFA 9.2015). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 91 Millionen geschätzt. Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt Pakistans (EASO 7.2016). Auch die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher (BAA 6.2013). Die Bevölkerung wird auf 600.000 geschätzt (EASO 7.2016). Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen, ein Rückgang von 41 Prozent bei Terroranschlägen im Vergleich zum Vorjahr sowie ein Rückgang von 34 Prozent an Todesopfern. Unter den Opfern waren 73 Zivilisten, 7 Polizisten und 3 Terroristen. 4 der Anschläge im Punjab waren sektiererisch motiviert. Am meisten betroffen von Anschlägen unter den Distrikten des Punjabs war Rawalpindi mit 5 Anschlägen, die 12 Todesopfer forderten. Die meisten Todesopfer im Punjab gab es in Lahore mit 23 Toten, die Anschläge dort zielten vor allem auf Sicherheitskräfte, Minderheiten, insbesondere Christen und Journalisten (PIPS 3.1.2016). Trotz eines weiteren signifikanten Abfalls in der Zahl der Terroranschläge im Jahr 2016 im Punjab, ging die Zahl der Todesopfer nur um 4 Prozent zurück. So wurden 7 Terroranschläge im Punjab im Jahr 2016 durchgeführt, dabei allerdings 80 Menschen getötet. Dies lässt sich hauptsächlich auf den groß angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten Anschlag in Lahore vom März zurückführen, der 74 Menschenleben forderte. 6 Distrikte des Punjabs waren von Anschlägen betroffen. Unter den Opfern befanden sich 75 Zivilisten, 4 Polizisten und eine Aufständischer (PIPS 1.2017). Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 war es von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen (PIPS 3.1.2016). Quellen: BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 EASO – European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easo-country-of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
  10. PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. Rechtsschutz/Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology – abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen – dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2016).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology – abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen – dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2016). Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Art. 175 die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert

Art. 203A ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a.

von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden) (ÖB 10.2016).Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Artikel 175, die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert

Artikel 203A, ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a.

von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden) (ÖB 10.2016). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten "original jurisdiction in any dispute between any two or more Governments" sowie "advisory jurisdiction" auf Anruf durch den Staatspräsidenten. Außerdem kann er sich in Fällen von öffentlicher Wichtigkeit auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Art. 199 der Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen (Art. 185 Abs. 3 der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2016).Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten "original jurisdiction in any dispute between any two or more Governments" sowie "advisory jurisdiction" auf Anruf durch den Staatspräsidenten. Außerdem kann er sich in Fällen von öffentlicher Wichtigkeit auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Artikel 199, der Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen (Artikel 185, Absatz 3, der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2016). Auch die fünf High Courts (Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan, Islamabad High Court) fungieren u.a. auch als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte (Subordinate Courts). Auch bei den High Courts ist ein beträchtlicher Rückstau an Fällen zu verzeichnen (ÖB 10.2016). Zur örtlichen Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts ist anzumerken, dass sich diese gem. Art. 247 Abs. 7 der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung) erstreckt (ÖB 10.2016); außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Zur örtlichen Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts ist anzumerken, dass sich diese gem. Artikel 247, Absatz 7, der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung) erstreckt (ÖB 10.2016); außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der Federal Shariat Court besteht aus höchstens acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen werden an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet. Neben der bereits erwähnten Zuständigkeit, Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Islams zu prüfen, fungiert der Federal Shariat Court zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in sogenannten Hudood-Fällen (Delikte nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden) (ÖB 10.2016). Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Die den High Courts unterstehende Subordinate Judiciary kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Darüber hinaus besteht aber auch eine Reihe von Gerichten, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet wurden (ÖB 10.2016). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016). Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 3.3.2017). Gewalt der Taliban war v.a. gegen Gerichte und Anwälte gerichtet. So gab es im Jahr 2016 einige Anschläge auf Gerichte: im März und im September jeweils einen Anschlag auf jeweils ein Distriktgericht in Khyber Pakhtunkhwa, bei denen 17 bzw. 14 Menschen starben, und in Quetta auf ein Krankenhaus, in dem sich Anwälte nach Schüssen auf den Präsidenten der Belutschistan Anwaltsvereinigung versammelten, wobei 70 Menschen starben (HRW 12.1.2017). Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin (AA 12.2016a). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, kostenintensive Verfahren, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln sowie eine faire und effektive Anhörung (USDOS 3.3.2017). Der Director General der Federal Judicial Academy, schätzt die Zahl der Richter auf 4.200 für eine Bevölkerung von 180 Millionen, ein Richter auf 42.857, weit unter den internationalen Standards. Hinsichtlich der Überlastung der Gerichte ist anzumerken, dass in der Provinz Punjab im Jahr 2015 knapp 700 neue Richter (judges und magistrates) eingestellt wurden, die sich derzeit (zum Teil) noch in Ausbildung befinden. Auch heuer soll es zu Neuaufnahmen in ähnlicher Zahl kommen (ÖB 10.2016). Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist somit bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem "Verschwindenlassen" von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst (AA 12.2016a). Die im Rahmen des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 30.5.2016). Im Jänner 2015, als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar, genehmigte das Parlament die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und sektiererischer Gewalt (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2015 berichtete Dawn, dass diese Gerichte auch für 6000 zivile Häftlinge, die seit 2009 in Militäroperationen gefangen genommen wurden, Recht sprechen können (USDOS 13.4.2016). Am 16.4.2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015). Im August 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Anwendung der Militärgerichte, behielt sich aber das Recht ein, die Fälle zu prüfen (USDOS 3.3.2017). Damit hielt er auch die Verhängung von Todesurteilen für Zivilisten durch militärische Gerichte aufrecht (RFE/RL 5.8.2015). Im August 2016 entschied der Oberste Gerichtshof erstmals über Fälle dieser Gerichte, bestätigte die Schuldsprüche sowie Todesurteile über 16 Zivilisten (AI 22.2.2017). Laut International Commission of Jurists wurden bisher 12 derartige Militärgerichte eingerichtet und zumindest 105 Verfahren abgeschlossen, von welchen mindestens 81 mit Schuldsprüchen (77 Todesurteile, davon 12 vollstreckt) endeten (Stand: Juni 2016). Die Prozesse werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht: So ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen; die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2016). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 3.3.2017). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 3.3.2017). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtssprechungssysteme und Rechtsordnungen, die etwa auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der (in Unrechtsfällen) vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei nicht zuletzt Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Jirgas sind in Pakistan generell auch über paschtunische Gebiete hinaus nach wie vor weit verbreitet (neben FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an (ÖB 10.2016). In den Stammesgebieten FATA, die nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen und in denen das staatliche pakistanische Recht

der Verfassung nur dann Anwendung findet, wenn dies durch ein Präsidialdekret angeordnet wird, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen "Jirga"-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte durch Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden (AA 30.5.2016). In Sindh und Punjab hielten feudale Landherren und lokale Führer, in paschtunischen und belutschischen Gebieten und Stammesführer manchmal Panchayats oder Jirgas – lokale Ratsversammlungen – in Missachtung des etablierten Rechtssystems ab. Diese informellen Rechtsysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 3.3.2017). Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil aus 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hingabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings nicht verhindern konnte. Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von "Sharia Courts" zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2016). Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung), die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie die in FATA und PATA weiterhin auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form der kollektiven Bestrafung zu nennen. Des Weiteren besteht in Fällen sogenannter honour killings oft die Möglichkeit für die Familie des Opfers, dem Täter zu vergeben und diesen so der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (ÖB 10.2016). Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (AA 12.2016a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 AI - Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 18.3.2017 AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/336589/479266_de.html, Zugriff 20.3.2017 HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/335171/477023_de.html, Zugriff 20.3.2017 ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016): Asylländerbericht – 2016 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 18.3.2017 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/322459/461936_de.html, Zugriff Zugriff 20.3.2017 USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, h

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