Obsah (13)
§ 28§ 24§ 14§ 15§ 254§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 23§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL513 2147014-1 SpruchL513 2147014-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Im Zuge einer mit dem BF vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) am 18.08.2016 aufgenommen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), dass er am 02.08.2016 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte. Des Weiteren wurde der BF hierbei informiert, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von sieben Tagen - bekannt geben müsse und er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen müsse. Wenn aufgrund des Gutachtens anzunehmen sei, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege, so verlängere sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers.
- Im Zuge einer weiteren mit dem BF vor dem AMS am 14.11.2016 aufgenommen Niederschrift wurde dem BF - erneut - das Ergebnis des Gutachtens des Kompetenzzentrums Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt seitens des AMS zur Kenntnis gebracht. Laut diesem Gutachten sei Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Dienstverhältnis noch laufend sei und auch in nächster Zeit nicht aufgelöst werde, da er noch einiges Geld von der Firma zu bekommen habe. Abschließend wurde der BF darüber informiert, dass sein Leistungsbezug deswegen mit 01.11.2016 eingestellt werde.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2016 wurde gegenüber dem BF
§ 24Abs. 1 i
Vm § 23 Abs. 1 und 2 AlVG der Bezug des Pensionsvorschusses mit 01.11.2016 eingestellt.3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14.11.2016 wurde gegenüber dem BF
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins und 2 AlVG der Bezug des Pensionsvorschusses mit 01.11.2016 eingestellt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass wie eingangs im Spruche zu entscheiden gewesen sei, da über den Pensionsantrag des BF bereits entschieden worden sei. Die Gewährung von Arbeitslosengeld sei auch nicht möglich, da der BF in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe und daher nicht arbeitslos sei.
- Mit Schreiben vom 05.12.2016 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der BF unter anderem nach einer Hirnblutung im Jahr 1997 sowie in der Folge nach dem Einsetzen eines Clips im Gehirnbereich, mehreren Schlaganfällen sowie dem Setzen von vier Stents in der Herzgegend durchgehend seit 26.04.2015 im Krankenstand sei. Gegen Ende des Krankengeldbezuges hätte er am 02.08.2016 die Invaliditätspension beantragt und in der Folge den gegenständlichen Pensionsvorschuss erhalten. Unverzüglich nach dem ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt hätte er beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid eingebracht. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde sei daher das Pensionsverfahren in keinster Weise abgeschlossen, vielmehr sei im ASG-Verfahren unter anderem die internistische sowie neurologische Begutachtung - somit auch eine zusammenfassende Begutachtung - noch nicht durchgeführt worden. Des Weiteren sei ihm durch die rückwirkende (bescheidmäßige) Mitteilung vom 17.11.2016 über die Einstellung des Pensionsvorschusses für die Zeit bereits ab 01.11.2016 auch die Möglichkeit verwehrt worden, rechtzeitig andere in Betracht kommende Leistungen wie beispielsweise Sonderkrankengeld gem. § 139 Abs. 2a ASVG zu beantragen. Ein diesbezüglicher Leistungsübergang vom Pensionsvorschuss in das Sonderkrankengeld dürfe außerdem keinesfalls so bewirkt werden, dass daraus in dem gegenständlichen Zusammenhang eine ungerechtfertigte Bezugslücke entstehe.Des Weiteren sei ihm durch die rückwirkende (bescheidmäßige) Mitteilung vom 17.11.2016 über die Einstellung des Pensionsvorschusses für die Zeit bereits ab 01.11.2016 auch die Möglichkeit verwehrt worden, rechtzeitig andere in Betracht kommende Leistungen wie beispielsweise Sonderkrankengeld gem. Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG zu beantragen. Ein diesbezüglicher Leistungsübergang vom Pensionsvorschuss in das Sonderkrankengeld dürfe außerdem keinesfalls so bewirkt werden, dass daraus in dem gegenständlichen Zusammenhang eine ungerechtfertigte Bezugslücke entstehe. Abschließend wird daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm der Pensionsvorschuss auch über den 31.10.2016 weiterhin gewährt werde. Des Weiteren wird beantragt, den Akt des Landesgerichts Linz zu XXXX beizuschaffen, eine Auskunft des chefärztlichen Dienstes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einzuholen und den BF als Partei einzuvernehmen.Abschließend wird daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm der Pensionsvorschuss auch über den 31.10.2016 weiterhin gewährt werde. Des Weiteren wird beantragt, den Akt des Landesgerichts Linz zu römisch 40 beizuschaffen, eine Auskunft des chefärztlichen Dienstes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einzuholen und den BF als Partei einzuvernehmen.
- Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.12.2016 gegen den Bescheid des AMS bezüglich der Einstellung des Pensionsvorschusses ab 01.11.2016
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab.5. Mit Bescheid vom 20.01.2017, Zahl: römisch 40 , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.12.2016 gegen den Bescheid des AMS bezüglich der Einstellung des Pensionsvorschusses ab 01.11.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom 01.09.2016 bis 31.10.2016 einen Pensionsvorschuss erhalten habe, da er während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Firma XXXX am 02.08.2016 bei der Pensionsversicherung einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte. Dem BF sei daher ab 01.09.2016 der Pensionsvorschuss gewährt worden. In der Niederschrift vom 18.08.2016 sei der BF darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS innerhalb von sieben Tagen melden müsse. Am 24.10.2016 habe der BF Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherung beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Am 25.10.2016 habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass sein Antrag auf Invaliditätspension mit Bescheid vom 17.10.2016 abgelehnt worden sei. Am 14.11.2016 habe der BF beim AMS angegeben, dass er noch laufend im Dienstverhältnis stehe und dieses auch in nächster Zeit nicht aufgelöst werde, da er noch einiges Geld von der Firma zu bekommen habe. Er sei darüber informiert worden, dass sein Leistungsbezug deswegen mit 01.11.2016 eingestellt werde. Mit Bescheid vom 14.11.2016 sei daher festgestellt worden, dass der Anspruch auf Pensionsvorschuss eingestellt werde. Am 22.11.2016 habe der BF bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Sonderkrankengeld gem. § 139 ASVG gestellt, der vom Chefarzt noch am selben Tage bewilligt worden sei. Seither beziehe er diese Leistung. Eine der Voraussetzungen hierfür sei, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe.Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der BF vom 01.09.2016 bis 31.10.2016 einen Pensionsvorschuss erhalten habe, da er während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 am 02.08.2016 bei der Pensionsversicherung einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte. Dem BF sei daher ab 01.09.2016 der Pensionsvorschuss gewährt worden. In der Niederschrift vom 18.08.2016 sei der BF darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS innerhalb von sieben Tagen melden müsse. Am 24.10.2016 habe der BF Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherung beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Am 25.10.2016 habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass sein Antrag auf Invaliditätspension mit Bescheid vom 17.10.2016 abgelehnt worden sei. Am 14.11.2016 habe der BF beim AMS angegeben, dass er noch laufend im Dienstverhältnis stehe und dieses auch in nächster Zeit nicht aufgelöst werde, da er noch einiges Geld von der Firma zu bekommen habe. Er sei darüber informiert worden, dass sein Leistungsbezug deswegen mit 01.11.2016 eingestellt werde. Mit Bescheid vom 14.11.2016 sei daher festgestellt worden, dass der Anspruch auf Pensionsvorschuss eingestellt werde. Am 22.11.2016 habe der BF bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Sonderkrankengeld gem. Paragraph 139, ASVG gestellt, der vom Chefarzt noch am selben Tage bewilligt worden sei. Seither beziehe er diese Leistung. Eine der Voraussetzungen hierfür sei, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe. In weiterer Folge ist die Beschwerde wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass das Dienstverhältnis zur Firma XXXX laufend aufrecht sei. Der BF habe dem AMS auch mitgeteilt, dass er dieses noch nicht lösen wolle.In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, dass das Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 laufend aufrecht sei. Der BF habe dem AMS auch mitgeteilt, dass er dieses noch nicht lösen wolle. In der Beschwerde habe der BF eingewandt, dass er unverzüglich nach dem ablehnenden Bescheid Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eingelegt habe (24.10.2016). Mit dem Bescheid vom 14.11.2016 sei ausgesprochen worden, dass er rückwirkend ab 01.11.2016 keinen Pensionsvorschuss mehr bekomme. Das Pensionsverfahren sei durch den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgeschlossen. Die Klage beim Landesgericht Linz sei nur ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, der diesen Bescheid bestätigen oder aufheben könne. Während des Rechtsmittelverfahrens bestehe kein Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des AlVG. Gem. § 24 Abs. 1 AlVG sei der Pensionsvorschuss einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfalle.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG sei der Pensionsvorschuss einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfalle. Der BF sei aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses nicht arbeitslos. Der Anspruch auf Pensionsvorschuss während eines Dienstverhältnisses ende mit dem ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Die Leistung sei noch bis Monatsende (31.10.2016) angewiesen worden. 6. Mit Schreiben vom 01.02.2017, beim AMS am 03.02.2017 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er verweise nochmals auf sein Beschwerdevorbringen und auch darauf, dass sich - anders als laut Nachsatz zur Beschwerdevorentscheidung - die Manuduktionspflicht der belangten Behörde sehr wohl zumindest darauf erstrecke, dass derartige Bezugslücken, wie im vorliegenden Fall, hintangehalten werden. 7. Im Akt befinden sich zudem ein Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Linz an den BF vom 07.11.2016, der ablehnende Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle OÖ vom 17.10.2016 bezüglich des Antrags vom 02.08.2016 auf Gewährung einer Invaliditätspension und die Klage gegen den zuvor angeführten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle OÖ vom 24.10.2016. 8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass die XXXX beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gem. § 8a BEinstG des BF gestellt habe. In der Sitzung vom 16.02.2017 sei das Verfahren eingestellt worden, da das Dienstverhältnis am 14.02.2017 einvernehmlich gelöst worden sei und der BF bereits ab 22.11.2016 Sonderkrankengeld von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalte.
- Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde seitens des AMS mitgeteilt, dass die römisch 40 beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gem. Paragraph 8 a, BEinstG des BF gestellt habe. In der Sitzung vom 16.02.2017 sei das Verfahren eingestellt worden, da das Dienstverhältnis am 14.02.2017 einvernehmlich gelöst worden sei und der BF bereits ab 22.11.2016 Sonderkrankengeld von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Am 18.08.2016 gab der BF dem AMS unter Vorlage eines Nachweises der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich bekannt, dass er gegen Ende seines Krankengeldbezuges am 02.08.2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt habe. 1.
- Mit Niederschrift vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer auch über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 AlVG belehrt und ihm mitgeteilt, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss, es sei denn ein vorliegendes Gutachten läge eine längeren Zeitraum nahe. Er müsse den angesetzten Untersuchungen nachkommen und wurde über eine Verweigerung der Untersuchung unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG aufgeklärt.1.
- Mit Niederschrift vom 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer auch über die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, 23 und 50 AlVG belehrt und ihm mitgeteilt, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss, es sei denn ein vorliegendes Gutachten läge eine längeren Zeitraum nahe. Er müsse den angesetzten Untersuchungen nachkommen und wurde über eine Verweigerung der Untersuchung unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 2, AlVG aufgeklärt. 1.
- Dem BF wurde ab 01.09.2016 "Pensionsvorschuss" gewährt. 1.
- Mit Bescheid vom 17.10.2016 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension
§ 254ASVG ab, weil Invalidität nicht vorliege.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.1.4. Mit Bescheid vom 17.10.2016 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension
Paragraph 254, ASVG ab, weil Invalidität nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. 1.
- Gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.10.2016 brachte der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2016 eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. 1.
- Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und der XXXX wurde am 14.02.2017 einvernehmlich gelöst.1.
- Das Dienstverhältnis zwischen dem BF und der römisch 40 wurde am 14.02.2017 einvernehmlich gelöst.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen im Besonderen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere den mit dem BF vor dem AMS aufgenommenen Niederschriften, dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 17.10.2016, der Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.10.2016 und dem Schreiben des AMS vom 16.02.
- Die Feststellungen werden auch von den Verfahrensparteien AMS und Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
- Des Weiteren ist anzumerken, dass bezüglich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge, den Akt des Landesgerichts Linz zu XXXX beizuschaffen, eine Auskunft des chefärztlichen Dienstes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einzuholen und den BF als Partei einzuvernehmen, seitens des BF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit dies zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz dieser Anträge nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).2.
- Des Weiteren ist anzumerken, dass bezüglich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge, den Akt des Landesgerichts Linz zu römisch 40 beizuschaffen, eine Auskunft des chefärztlichen Dienstes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einzuholen und den BF als Partei einzuvernehmen, seitens des BF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit dies zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis hätte führen können. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz dieser Anträge nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Einstellung des "Pensionsvorschusses" ab dem 01.11.2016: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung § 23.
(1)Arbeitslosen, die die ZuerkennungParagraph 23,
(1)Arbeitslosen, die die Zuerkennung
- einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
- einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass 1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
§ 7Abs.
3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
- im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
- im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(5)Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung
Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
(5)Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat.
(6)Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung
Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(6)Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung
Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(7)Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern
Abs. 6 rückerstattet wurden.
(7)Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 6, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern
Absatz 6, rückerstattet wurden.
(8)Wird eine Leistung
Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
(8)Wird eine Leistung
Absatz eins, oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [ ]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [ ] 3.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.2.
- Nach § 23 Abs. 4 AlVG ist in den dort geregelten Fällen bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
§ 23Abs. 3 Al
VG davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen das Ergebnis von zwei Gesetzesänderungen. Zunächst wurden mit dem
- Stabilitätsgesetz 2012 -
- StabG 2012, BGBl. I Nr. 35, strengere Voraussetzungen für den Bezug eines Pensionsvorschusses geschaffen, indem konkretisiert wurde, unter welchen Bedingungen mit der Zuerkennung einer Pensionsleistung gerechnet werden kann. Dafür ist es nach dem mit der genannten Novelle neu geschaffenen § 23 Abs. 3 AlVG (der bisherige Abs. 3 wurde in geänderter Form zu Abs. 4) erforderlich, dass im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens (seit der Novelle BGBl. I Nr. 106/2015: oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens) anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Für Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (sodass sie bei der Beantragung des Pensionsvorschusses nach § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als arbeitslos gelten), war die Voraussetzung des Abs. 3
§ 23Abs. 4 in der Fassung des 2. Stab
G 2012 auch dann erfüllt, wenn "zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt"; (nur) in diesem Fall hatte die vorschussweise Gewährung
§ 23Abs. 4 letzter Halbsatz Al
VG rückwirkend ab der Geltendmachung zu erfolgen. Diese Bestimmungen traten mit
- Jänner 2013 in Kraft. § 23 Abs. 4 AlVG wurde aber mit dem
- Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 -
- SVÄG 2013, BGBl. I Nr. 139, rückwirkend mit
- Jänner 2013 nochmals geändert und erhielt die oben unter Punkt
- wiedergegebene Fassung. Demnach ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, von Anfang an - allerdings nur bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens - vom Nichtvorliegen der Arbeitsfähigkeit auszugehen (und somit der Pensionsvorschuss sogleich und nicht erst rückwirkend bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens auszuzahlen). Dies wurde in der Begründung des Initiativantrages 2362/A
- GP dahingehend erläutert, dass die betroffenen Versicherten nach der durch das
- StabG 2012 geschaffenen Rechtslage bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch das Gutachten kein Einkommen erhielten und in der Regel auch keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hätten; auf Grund der Neuregelung der Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss gebe es also Fälle, in denen keine soziale Absicherung gegeben sei. Zur Lösung der sozialen Problematik solle die nunmehr vorgeschlagene Änderung rückwirkend in Kraft treten.3.3.2.
- Nach Paragraph 23, Absatz 4, AlVG ist in den dort geregelten Fällen bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
Paragraph 23, Absatz 3, AlVG davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen das Ergebnis von zwei Gesetzesänderungen. Zunächst wurden mit dem
- Stabilitätsgesetz 2012 -
- StabG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 35, strengere Voraussetzungen für den Bezug eines Pensionsvorschusses geschaffen, indem konkretisiert wurde, unter welchen Bedingungen mit der Zuerkennung einer Pensionsleistung gerechnet werden kann. Dafür ist es nach dem mit der genannten Novelle neu geschaffenen Paragraph 23, Absatz 3, AlVG (der bisherige Absatz 3, wurde in geänderter Form zu Absatz 4,) erforderlich, dass im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit zusätzlich zur Erfüllung der Wartezeit ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens (seit der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 106/2015: oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens) anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Für Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (sodass sie bei der Beantragung des Pensionsvorschusses nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als arbeitslos gelten), war die Voraussetzung des Absatz 3,
Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des 2. StabG 2012 auch dann erfüllt, wenn "zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein entsprechendes Gutachten vorliegt, aber die betroffene Person sich so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht und das Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt"; (nur) in diesem Fall hatte die vorschussweise Gewährung
Paragraph 23, Absatz 4, letzter Halbsatz AlVG rückwirkend ab der Geltendmachung zu erfolgen. Diese Bestimmungen traten mit
- Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 4, AlVG wurde aber mit dem
- Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 -
- SVÄG 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139, rückwirkend mit
- Jänner 2013 nochmals geändert und erhielt die oben unter Punkt
- wiedergegebene Fassung. Demnach ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, von Anfang an - allerdings nur bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens - vom Nichtvorliegen der Arbeitsfähigkeit auszugehen (und somit der Pensionsvorschuss sogleich und nicht erst rückwirkend bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens auszuzahlen). Dies wurde in der Begründung des Initiativantrages 2362/A
- Gesetzgebungsperiode dahingehend erläutert, dass die betroffenen Versicherten nach der durch das
- StabG 2012 geschaffenen Rechtslage bis zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch das Gutachten kein Einkommen erhielten und in der Regel auch keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hätten; auf Grund der Neuregelung der Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss gebe es also Fälle, in denen keine soziale Absicherung gegeben sei. Zur Lösung der sozialen Problematik solle die nunmehr vorgeschlagene Änderung rückwirkend in Kraft treten. 3.3.2.
- Gegenständlich hat das AMS in der Niederschrift vom 18.08.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund seines Antrages auf Invaliditätspension dem AMS für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen muss, er jedoch seine Untersuchungstermine einhalten müsse. Auch die erfolgte Rechtsbelehrung im Hinblick auf § 23, sowie die §§ 7, 8 und 50 Abs. 1 AlVG lässt nur den Schluss zu, dass das AMS davon ausgegangen ist, dass es sich ab diesem Zeitpunkt bei der Leistung des Beschwerdeführers um eine "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" [Pensionsvorschuss] im Sinne des § 23 AlVG handelte.3.3.2.
- Gegenständlich hat das AMS in der Niederschrift vom 18.08.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund seines Antrages auf Invaliditätspension dem AMS für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen muss, er jedoch seine Untersuchungstermine einhalten müsse. Auch die erfolgte Rechtsbelehrung im Hinblick auf Paragraph 23,, sowie die Paragraphen 7, 8 und 50 Absatz eins, AlVG lässt nur den Schluss zu, dass das AMS davon ausgegangen ist, dass es sich ab diesem Zeitpunkt bei der Leistung des Beschwerdeführers um eine "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" [Pensionsvorschuss] im Sinne des Paragraph 23, AlVG handelte. 3.3.2.
- Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17.10.2016 entschieden wurde. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm dieser Bescheid zugestellt wurde. Damit war über den Antrag vom 02.08.2016 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2016 bereits rechtskräftig entschieden worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der in Leistungssachen ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit seiner Zustellung rechtskräftig, da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Daran ändert es nichts, dass der Bescheid außer Kraft tritt, wenn rechtzeitig - innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 ASGG - Klage erhoben wird (§ 71 Abs. 1 ASGG) (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0052).3.3.2.
- Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 17.10.2016 entschieden wurde. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm dieser Bescheid zugestellt wurde. Damit war über den Antrag vom 02.08.2016 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.10.2016 bereits rechtskräftig entschieden worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der in Leistungssachen ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit seiner Zustellung rechtskräftig, da gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Daran ändert es nichts, dass der Bescheid außer Kraft tritt, wenn rechtzeitig - innerhalb der Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG - Klage erhoben wird (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG) (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0052). Entscheidend ist im gegenständlichen Fall aber ohnehin eine andere Tatsache. Insoweit der BF moniert, dass ihm - unter unzureichender Beachtung der Manuduktionspflicht - durch die rückwirkende (bescheidmäßige) Mitteilung vom 17.11.2016 über die Einstellung des Pensionsvorschusses für die Zeit bereits ab 01.11.2016 auch die Möglichkeit verwehrt worden sei, rechtzeitig andere in Betracht kommende Leistungen, wie beispielsweise Sonderkrankengeld gem. § 139 Abs. 2a ASVG, zu beantragen und ein diesbezüglicher Leistungsübergang vom Pensionsvorschuss in das Sonderkrankengeld außerdem keinesfalls so bewirkt werden dürfe, dass daraus in dem gegenständlichen Zusammenhang eine ungerechtfertigte Bezugslücke entstehe, so ist dem BF zwar darin zuzustimmen, dass die zuvor dargestellte Regelung mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten - namentlich Einkommenslücken - möglichst zu vermeiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, aber nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern überhaupt nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs. 3 AlVG. Sobald dieses Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (und damit die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten: Ergibt sich daraus, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung - weil es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG fehlt - einzustellen (es sei denn, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vor, was aber bei noch aufrechtem Beschäftigungsverhältnis - wie im Fall des BF - schon mangels Arbeitslosigkeit zu verneinen ist).Entscheidend ist im gegenständlichen Fall aber ohnehin eine andere Tatsache. Insoweit der BF moniert, dass ihm - unter unzureichender Beachtung der Manuduktionspflicht - durch die rückwirkende (bescheidmäßige) Mitteilung vom 17.11.2016 über die Einstellung des Pensionsvorschusses für die Zeit bereits ab 01.11.2016 auch die Möglichkeit verwehrt worden sei, rechtzeitig andere in Betracht kommende Leistungen, wie beispielsweise Sonderkrankengeld gem. Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG, zu beantragen und ein diesbezüglicher Leistungsübergang vom Pensionsvorschuss in das Sonderkrankengeld außerdem keinesfalls so bewirkt werden dürfe, dass daraus in dem gegenständlichen Zusammenhang eine ungerechtfertigte Bezugslücke entstehe, so ist dem BF zwar darin zuzustimmen, dass die zuvor dargestellte Regelung mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten - namentlich Einkommenslücken - möglichst zu vermeiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, aber nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern überhaupt nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach Paragraph 23, Absatz 3, AlVG. Sobald dieses Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (und damit die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten: Ergibt sich daraus, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung - weil es an der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG fehlt - einzustellen (es sei denn, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vor, was aber bei noch aufrechtem Beschäftigungsverhältnis - wie im Fall des BF - schon mangels Arbeitslosigkeit zu verneinen ist). 3.3.2.
- Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde (vgl. auch die Formulierung in § 23 Abs. 3 AlVG: "wenn ... ein Gutachtenauch die Formulierung in Paragraph 23, Absatz 3, AlVG: "wenn ... ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ... erstellt wurde"). Einer Zustellung an den BF bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht. Allerdings bleibt es ihm unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Anspruchs auf Pensionsvorschuss rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können. Ausgehend davon verlangt auch der sozialpolitische Regelungszweck keine andere, über den bloßen Wortlaut hinausgehende Auslegung des § 23 Abs. 4 AlVG. Insoweit der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2016 Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einbrachte, musste ihm aufgrund des negativen Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, zwingenderweise auch das Ergebnis des Gutachtens bekannt sein. Richtig ist, dass dann, wenn die Leistung nach Vorliegen des Gutachtens (irrtümlich oder infolge einer verspäteten Kenntnisnahme durch das AMS) noch ausgezahlt wurde, eine Rückforderungsmöglichkeit nur nach Maßgabe des § 25 AlVG besteht; die erschwerten Bedingungen für die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen gegenüber der bloßen (auch rückwirkend möglichen) Einstellung noch nicht liquidierter Leistungen gelten aber grundsätzlich bei allen Leistungen nach dem AlVG und sind dadurch gerechtfertigt, dass der tatsächliche Empfang einer Leistung im Vergleich zu deren bloßer Erwartung eine größere Schutzwürdigkeit begründet.Zustellung an den BF bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzung nicht. Allerdings bleibt es ihm unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Anspruchs auf Pensionsvorschuss rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können. Ausgehend davon verlangt auch der sozialpolitische Regelungszweck keine andere, über den bloßen Wortlaut hinausgehende Auslegung des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG. Insoweit der BF mit Schriftsatz vom 24.10.2016 Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einbrachte, musste ihm aufgrund des negativen Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, zwingenderweise auch das Ergebnis des Gutachtens bekannt sein. Richtig ist, dass dann, wenn die Leistung nach Vorliegen des Gutachtens (irrtümlich oder infolge einer verspäteten Kenntnisnahme durch das AMS) noch ausgezahlt wurde, eine Rückforderungsmöglichkeit nur nach Maßgabe des Paragraph 25, AlVG besteht; die erschwerten Bedingungen für die Rückforderung bereits ausgezahlter Leistungen gegenüber der bloßen (auch rückwirkend möglichen) Einstellung noch nicht liquidierter Leistungen gelten aber grundsätzlich bei allen Leistungen nach dem AlVG und sind dadurch gerechtfertigt, dass der tatsächliche Empfang einer Leistung im Vergleich zu deren bloßer Erwartung eine größere Schutzwürdigkeit begründet. 3.3.2.
- Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Einstellung des Pensionsvorschusses mit dem auf das Vorliegen des Gutachtens folgenden Monatsersten, dem
- November 2016, zu Recht erfolgt ist. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2147014.1.00