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{'item': 'L524 2134805-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 74§ 34§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlL524 2134805-1 SpruchL524 2134805-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 31.10.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er habe in XXXX , Bagdad, gelebt und am 23.10.2014 den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er den Irak wegen der Milizen und des IS verlassen habe. Am 25.08.2012 sei er von einem Unbekannten angeschossen worden.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 31.10.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er habe in römisch 40 , Bagdad, gelebt und am 23.10.2014 den Irak legal von Bagdad aus verlassen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er den Irak wegen der Milizen und des IS verlassen habe. Am 25.08.2012 sei er von einem Unbekannten angeschossen worden.
  3. Am 18.10.2015 richtete der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde am 30.01.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016 das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  4. Am 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges und der konfessionellen Konflikte den Irak verlassen habe. Die Sunniten dürften zur Zeit im Irak nicht mehr leben. Sie würden verfolgt werden. Im Jahr 2012 sei er von den Milizen angeschossen worden. Er sei in der Nähe seines Elternhauses unterwegs gewesen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ein anderes Auto gekommen, aus dem zwei Männer ausgestiegen seien und den Beschwerdeführer und seinen Freund angeschossen hätten. Die Männer hätten gewusst, dass sie Fremde gewesen seien. Dann seien die Männer weggefahren. Trotz seiner Verletzung sei der Beschwerdeführer selbst ins Krankenhaus gefahren. Unterwegs sei aber sein Freund gestorben. Im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer behandelt worden und sei noch am selben Tag nach Hause gegangen. Die Männer seien von der schiitischen Miliz Asaeb Ahl Al-Haq gewesen. Nach zwei oder drei Monaten sei der Beschwerdeführer alleine in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Insgesamt sei er vier Mal in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Das letzte Mal sei er am 22.08.2014 in den Irak zurückgekommen. Am 23.10.2014 habe er das Land dann verlassen. Wegen der konfessionellen Konflikte sei die Familie vom Bezirk XXXX in einen anderen, sicheren Bezirk gezogen, der von Sunniten bewohnt würde. Nach dem Schussattentat habe der Beschwerdeführer im Bezirk XXXX gelebt. Dort sei es zu keinen den Beschwerdeführer persönlich treffenden Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer legte auch einen Drohbrief vor, bei dem es sich um das Original handeln würde. Diesen habe er mitgenommen, aber in der Erstbefragung nicht vorgelegt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau erklärt habe, sie hätte das Original behalten und dem Beschwerdeführer eine Kopie per DHL geschickt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Frau nicht gut auskennen würde. Es gehe hier um Flugblätter, die alle gleich aussehen würden. Er habe noch das DHL-Kuvert, mit dem ihm seine Frau seine Dokumente geschickt habe. Der Beschwerdeführer legte Passkopien der Familie, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, die Meldekarte, eine Lebensmittelkarte und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder vor. Auf den neuerlichen Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie des Drohbriefs geschickt und der Beschwerdeführer gebe an, er habe das Original selbst mitgebracht, brachte der Beschwerdeführer nun vor, dass er sich erstens nicht gut erinnern könne, welche Dokumente er mitgebracht habe. Zweitens kenne sich seine Frau nicht aus, ob es sich um eine Kopie oder ein Original handle, da sie Analphabetin sei. Auf die neuerliche Frage, ob er den Drohbrief nun mitgebracht habe oder nicht, erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er sich jetzt alles überlegt habe, gebe er an, dass er den Drohbrief per DHL von seiner Frau bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe im Irak ein Geschäft für Autoersatzteile gehabt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, der Beschwerdeführer sei in seinem Geschäft angeschossen worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Geschäft in der XXXX gewesen sei. Das sei ein kleiner Bezirk und das Geschäft des Beschwerdeführers sei in der Nähe seines Hauses gewesen. Seine Frau sei nicht dabei gewesen und sie habe es nur ungefähr beschrieben.
  5. Am 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges und der konfessionellen Konflikte den Irak verlassen habe. Die Sunniten dürften zur Zeit im Irak nicht mehr leben. Sie würden verfolgt werden. Im Jahr 2012 sei er von den Milizen angeschossen worden. Er sei in der Nähe seines Elternhauses unterwegs gewesen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ein anderes Auto gekommen, aus dem zwei Männer ausgestiegen seien und den Beschwerdeführer und seinen Freund angeschossen hätten. Die Männer hätten gewusst, dass sie Fremde gewesen seien. Dann seien die Männer weggefahren. Trotz seiner Verletzung sei der Beschwerdeführer selbst ins Krankenhaus gefahren. Unterwegs sei aber sein Freund gestorben. Im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer behandelt worden und sei noch am selben Tag nach Hause gegangen. Die Männer seien von der schiitischen Miliz Asaeb Ahl Al-Haq gewesen. Nach zwei oder drei Monaten sei der Beschwerdeführer alleine in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Insgesamt sei er vier Mal in die Türkei gereist und wieder zurückgekehrt. Das letzte Mal sei er am 22.08.2014 in den Irak zurückgekommen. Am 23.10.2014 habe er das Land dann verlassen. Wegen der konfessionellen Konflikte sei die Familie vom Bezirk römisch 40 in einen anderen, sicheren Bezirk gezogen, der von Sunniten bewohnt würde. Nach dem Schussattentat habe der Beschwerdeführer im Bezirk römisch 40 gelebt. Dort sei es zu keinen den Beschwerdeführer persönlich treffenden Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer legte auch einen Drohbrief vor, bei dem es sich um das Original handeln würde. Diesen habe er mitgenommen, aber in der Erstbefragung nicht vorgelegt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau erklärt habe, sie hätte das Original behalten und dem Beschwerdeführer eine Kopie per DHL geschickt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Frau nicht gut auskennen würde. Es gehe hier um Flugblätter, die alle gleich aussehen würden. Er habe noch das DHL-Kuvert, mit dem ihm seine Frau seine Dokumente geschickt habe. Der Beschwerdeführer legte Passkopien der Familie, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, die Meldekarte, eine Lebensmittelkarte und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder vor. Auf den neuerlichen Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie des Drohbriefs geschickt und der Beschwerdeführer gebe an, er habe das Original selbst mitgebracht, brachte der Beschwerdeführer nun vor, dass er sich erstens nicht gut erinnern könne, welche Dokumente er mitgebracht habe. Zweitens kenne sich seine Frau nicht aus, ob es sich um eine Kopie oder ein Original handle, da sie Analphabetin sei. Auf die neuerliche Frage, ob er den Drohbrief nun mitgebracht habe oder nicht, erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er sich jetzt alles überlegt habe, gebe er an, dass er den Drohbrief per DHL von seiner Frau bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe im Irak ein Geschäft für Autoersatzteile gehabt. Auf den Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, der Beschwerdeführer sei in seinem Geschäft angeschossen worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass das Geschäft in der römisch 40 gewesen sei. Das sei ein kleiner Bezirk und das Geschäft des Beschwerdeführers sei in der Nähe seines Hauses gewesen. Seine Frau sei nicht dabei gewesen und sie habe es nur ungefähr beschrieben.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2016, Zl. 1044257208-140124095/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2016, Zl. 1044257208-140124095/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach der wörtlichen Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung und der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Reisepasskopien aller Familienmitglieder, Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, Meldekarte in Kopie, Lebensmittelkarte, Drohbrief) angeführt. Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache sei arabisch. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er sei Ende Oktober 2014 legal aus dem Irak in die Türkei ausgereist und am 30.10.2015 illegal nach Österreich eingereist. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seine Kernfamilie bestehe aus XXXX , XXXX und XXXX . Weiters sei die volljährige Tochter XXXX in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sein Land auf Grund der vorherrschenden Situation verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Seine Muttersprache sei arabisch. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er sei Ende Oktober 2014 legal aus dem Irak in die Türkei ausgereist und am 30.10.2015 illegal nach Österreich eingereist. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seine Kernfamilie bestehe aus römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Weiters sei die volljährige Tochter römisch 40 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sein Land auf Grund der vorherrschenden Situation verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Verlassen des Irak auf Grund der dortigen angespannten Sicherheitslage absolut nachvollziehbar und daher auch glaubhaft sei. Nicht glaubhaft sei das Vorliegen einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers. Als Hauptgrund für seine Flucht aus dem Irak habe er angegeben, dass Sunniten im Irak nicht leben dürften. 2012 sei er von einer schiitischen Miliz angeschossen worden und hätte auch einen Drohbrief bekommen. Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" werde in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Daher sei zu prüfen, inwieweit seine begründete Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen sei (VwGH 13.01.1999, 98/01/0361). Führe man sich in seinem Falle vor Augen, dass sich das von ihm geschilderte Schussattentat im Jahr 2012 ereignet haben soll, er jedoch danach bis Ende Oktober 2014 ohne Probleme in seiner Heimat aufhältig gewesen sei und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine (verfolgungsrelevanten) Vorkommnisse geschildert habe (vgl.: F: Wo haben Sie nach dem Schussattentat gelebt? A: Im Bezirk XXXX . F: Kam es in der Zeit als Sie in XXXX lebten, zu irgendwelchen Vorfällen Sie persönlich betreffend? A: Nein. Die Milizen haben die Männer immer wieder verhaftet. Daher musste ich immer wieder bei Freunden übernachten.), so fehle es bezogen auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Konnex.Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" werde in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Daher sei zu prüfen, inwieweit seine begründete Furcht vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen sei (VwGH 13.01.1999, 98/01/0361). Führe man sich in seinem Falle vor Augen, dass sich das von ihm geschilderte Schussattentat im Jahr 2012 ereignet haben soll, er jedoch danach bis Ende Oktober 2014 ohne Probleme in seiner Heimat aufhältig gewesen sei und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine (verfolgungsrelevanten) Vorkommnisse geschildert habe vergleiche, F: Wo haben Sie nach dem Schussattentat gelebt? A: Im Bezirk römisch 40 . F: Kam es in der Zeit als Sie in römisch 40 lebten, zu irgendwelchen Vorfällen Sie persönlich betreffend? A: Nein. Die Milizen haben die Männer immer wieder verhaftet. Daher musste ich immer wieder bei Freunden übernachten.), so fehle es bezogen auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Konnex. Der Vollständigkeit halber sei nur erwähnt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass seiner Schussverletzung ein individuelles, auf ihn persönlich abzielendes Attentat zu Grunde liege. Aus seiner Schilderung gehe hervor, dass er und ein Freund auf der Straße angeschossen worden wären, da man sie als Fremde im Viertel erkannt hätte. Der Beschwerdeführer sei trotz der Verletzung noch in der Lage gewesen, selbst mit seinem Auto ins Krankenhaus zu fahren. Seine Frau habe hingegen angegeben, dass vermummte Personen in das Geschäft gekommen wären und den Beschwerdeführer angeschossen hätten. Freunde hätten ihn dann ins Krankenhaus gebracht. Diese divergierenden Angaben ließen nur den Schluss zu, dass dieser Vorfall nicht in der von ihm geschilderten Art und Weise stattgefunden haben könne, sondern er vielmehr willkürliches Opfer einer bewaffneten Auseinandersetzung geworden sei. Nicht glaubhaft sei, dass er im Irak einen Drohbrief erhalten habe. Während seine Frau angegeben habe, dem Beschwerdeführer nur eine Kopie des Drohbriefes per DHL geschickt zu haben, das Original bei ihr verblieben sei und sie es bei der Überfahrt im Meer verloren hätte, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Beweismittel um das Original handeln würde, welches er jedoch bei der Erstbefragung nicht vorgelegt hätte. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben habe er zunächst nur gemeint, dass er sich nicht so gut erinnern könne, welche Dokumente er mitgebracht habe und darüber hinaus könne seine Frau nicht beurteilen, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handeln würde, da sie Analphabetin sei. Auf nochmaliges Nachfragen habe er dann plötzlich gemeint, dass er den Drohbrief doch von seiner Frau per DHL geschickt bekommen habe. Diese Angaben seien nun doch zu widersprüchlich, um glaubhaft zu sein. Bezüglich der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten ergebe sich aus den Feststellungen zur Lage im Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgruppen im gesamten Staatsgebiet. Eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein sei nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen ihn gerichteten drohenden Verfolgungshandlung zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen oder schiitischen Religion bilde daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Den Länderfeststellungen sei zwar zu entnehmen, dass es zu religiös motivierten Anschlägen bzw. Angriffen kommen könne, das besage aber noch nicht, dass diese Gefahr gleichsam jeden bzw. ausschließlich eine bestimmte Gruppe treffe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Zivilbevölkerung in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des irakischen Staates mit den IS-Kämpfern bzw. anderen Gruppierungen betroffen sei. Diese allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger seines Herkunftsstaates treffenden Verhältnisse seien per se jedoch nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, habe er jedoch nicht geltend gemacht. Andere konkrete und individuelle Verfolgungshandlungen seien vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden, somit sei es ihm auch nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung seiner Person, die eine asylrelevante Intensität erreiche, geltend zu machen. Zusammenfassend müsse daher ausgeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden könnten. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsergebnisses und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass seine behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder für den Fall Ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre. Da in seinem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der derzeitigen Lage im Irak begründet.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  3. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 31.03.2017 Länderfeststellungen übermittelt. Zu diesen äußerte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.04.
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er lebte mit seiner Frau und den Kindern in XXXX , Bagdad. Er verließ am 23.10.2014 legal den Irak und reiste am 30.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er lebte mit seiner Frau und den Kindern in römisch 40 , Bagdad. Er verließ am 23.10.2014 legal den Irak und reiste am 30.10.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Frau XXXX , die Töchter XXXX und XXXX sowie der Sohn XXXX leben ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Sie stellten jeweils am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Seine Frau römisch 40 , die Töchter römisch 40 und römisch 40 sowie der Sohn römisch 40 leben ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Sie stellten jeweils am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten angeschossen und bedroht worden ist, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre. Quellen: ? British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; ? Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; ? Institute for the Study of War, The Campaign for Mosul, Dec. 20, 2016, – January 3, 2017; ? IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, Round 60, December 2016; ? IOM Iraq, Mosul Response Update No. 12, December 08-
  6. 2016; ? IOM Iraq, IDP Populations & Settlements Situation, August
  7. Die derzeitigen Anti-IS-Operationen sind zwar insofern erfolgreich, als sie den IS schwächen, gleichzeitig verschärfen sie aber die politische Instabilität. Die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen haben gemeinsam mit der Partei des Ex-Premiers Nouri al-Maliki dem amtierenden Premier Abadi gedroht, ein Misstrauensvotum gegen ihn auszusprechen. Abadi steht in Gefahr sein Amt zu verlieren, und muss Zugeständnisse gegenüber den Milizen machen. Abadi war es beispielsweise auch nicht möglich, die Milizen davon abzuhalten, ihre Operationen in Tal Afar wieder aufzunehmen (ISW 7.2.2017). Zusätzlich dazu hat das irakische Parlament im November 2016 die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces/Hashd al-Shaabi) – jene Milizen, die wie die irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS kämpfen – rechtlich der Armee gleichgestellt. [ ] Die meisten dieser Milizen sind schiitisch, etliche davon sind vom Iran abhängig, sind radikal und werden der Verbrechen an Sunniten beschuldigt. [ ] Diese rechtliche Gleichstellung ist ganz nach dem Geschmack von Expremier Nuri al-Maliki, der zurück an die Macht will und dessen neue politische Hausmacht die Milizen sind (Standard 28.11.2016). Maliki gelingt es auch zunehmend mit Misstrauensanträgen gegenüber Abadis Ministern die Regierung zerbröckeln zu lassen. Der Verteidigungsminister und der Finanzminister wurden im Jahr 2016 bereits entlassen (Standard 23.9.2016). Über die Sommermonate 2016 wurden mit derartigen Methoden bereits fünf Minister erfolgreich abgesetzt (AA 7.2.2017). Auch für die Region Kurdistan im Irak ist die Frage, ob Maliki zurück an die Macht kommt, von großer Bedeutung. Massoud Barzani, der Präsident der Kurdischen Regionalregierung [Amtszeit bereits abgelaufen - er befindet sich aber nach wie vor Amt], hat immer wieder mit Ankündigungen, die Unabhängigkeit Kurdistans erklären zu wollen, aufhorchen lassen. Falls Maliki zurückkehren würde, würde er dies in die Tat umsetzen, so Barzani (Ekurd Daily 23.1.2017). Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
  8. Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vgl. Standard 13.2.2017).Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
  9. Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vergleiche Standard 13.2.2017). Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (07.02.2017): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016) -Strichaufzählung Al Monitor (26.12.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki’s political ambitions? -Strichaufzählung Ekurd Daily (23.1.2017): Barzani: Kurdistan would declare independence if Maliki becomes Iraqi PM again, http://ekurd.net/kurdistan-independence-maliki-2017-01-23, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (7.2.2017): Warning Update: Iraq’s Sunni Insurgency Begins as ISIS Loses Ground in Mosul, -Strichaufzählung Standard (28.11.2016): Milizen: Zerstörung der Armee www.derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung Standard (23.9.2016): Parlament feuert Finanzminister: Iraks Regierung zerbröselt, http://derstandard.at/2000044800677/Finanzminister-zurueckgetreten-Iraks-Regierung-wird-sturmreif-geschossen, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
  10. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University

(2016): Baghdad: Ethnic Composition in 2015, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Baghdad_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Institute for the Study of War (12.2012): MIDDLE EAST SECURITY REPORT 7, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/ResurgenceofAAH.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung The National World (6.3.2016) ISIL suicide truck bomb kills 47 south of Baghdad in deadliest 2016 attack, http://www.thenational.ae/world/middle-east/isil-suicide-truck-bomb-kills-47-south-of-baghdad-in-deadliest-2016-attack, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233
(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for , Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde wiederholt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers. Es wird weiters lediglich ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Der Beschwerdeführer habe die fluchtauslösenden Erlebnisse ausführlich und konkret geschildert. Die Befürchtungen, durch Milizen einer Verfolgung ausgesetzt zu seine, würden durch die Länderberichte auch bestätigt. Damit wird die Beweiswürdigung des BFA jedoch nicht angegriffen. Im zuletzt genannten Punkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Länderberichte belegt sei, widerspricht sich die Beschwerde auch, da sie nur wenig später ausführt, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation und der aktuellen Lage im Irak auseinanderzusetzen. Diesem Einwand kann aber auch schon deshalb nicht gefolgt werden, da dem Beschwerdeführer gerade wegen der aktuellen Lage im Irak der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das BFA hat den Beschwerdeführer ausführlich einvernommen, ihm die aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen und jenen seiner Ehefrau vorgehalten und in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, warum die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen wäre. Fallbezogene Recherchen waren daher nicht erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Das BFA hat den Beschwerdeführer ausführlich einvernommen, ihm die aufgetretenen Widersprüche in seinen Aussagen und jenen seiner Ehefrau vorgehalten und in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, warum die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen wäre. Fallbezogene Recherchen waren daher nicht erforderlich vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Sofern in der Beschwerde auf die Länderberichte verwiesen wird, die bestätigen würden, dass radikal-schiitischen Milizen die sunnitische Minderheitsbevölkerung verängstigen, vertreiben oder ermorden würden, kann alleine daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Insofern die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert wird, da die Behörde es unterlassen habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde gerade wegen der aktuellen Lage im Irak dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme übermittelt. Aus der in der Stellungnahme geäußerten Vermutung, dass im Falle eines Sieges der irakischen Streitkräfte über den "IS" der eigentliche Bürgerkrieg im Irak erst beginnen werde, kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, da daraus keine individuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Soweit in der Stellungnahme angeführt wird, dass die staatlichen Institutionen von der schiitischen Bevölkerungsmehrheit dominiert würden und der Konflikt im Irak immer mehr eine konfessionelle Dimension angenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit staatlichen Institutionen geschildert hat, weshalb daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Abgesehen davon wird den übermittelten Länderberichten nicht entgegen getreten. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Da der Beschwerdeführer die behauptete Verfolgung, nämlich dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten angeschossen und bedroht worden ist, nicht glaubhaft gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich seine Schwiegereltern nach wie vor in Bagdad aufhalten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er mit seiner Familie in einen sicheren Bezirk Bagdads gezogen sei, der von Sunniten bewohnt würde. Dort sei es auch zu keinen Vorfällen, die ihn persönlich betroffen hätten, gekommen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme darauf bezieht, dass die allgemeine Situation im Irak instabil sei, ist festzuhalten, dass damit kein in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählter Grund dargetan wird. Diese Umstände können im Bereich der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant sein und wurden auch seitens des BFA im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und des Erhalts eines Drohbriefes im Jahr 2012 mangelt es darüber hinaus am zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2014. Diese Ereignisse können keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung und des Erhalts eines Drohbriefes im Jahr 2012 mangelt es darüber hinaus am zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2014. Diese Ereignisse können keine aktuelle Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 7.11.1995, 94/20/0793; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im vorliegenden Fall war keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.2.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) – jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) – jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, – also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG – unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, – also zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2134805.1.00

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