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{'item': 'W103 2106803-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW103 2106803-1 SpruchW103 2106808-1/14E W103 2106801-1/5E W103 2106805-1/2E W103 2106803-1/2E W103 2106810-1/2E W103 2137079-1/2E BES

Rückkehr habe er Angst, dass seine Familie und er exekutiert werden würden, weil sie seitens der Regierung unter Verdacht stehen würden, die Rebellen unterstützt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus: "Anfang Juli 2013 reiste mein Mann gemeinsam mit einigen Geschäftspartnern in eine Nachbarprovinz, welche von Rebellen teilweise gehalten wird. Als sie zurück fuhren, wurden diese von einem Vorposten dieser Rebellen angehalten und gezwungen, Geld für die Kriegskasse zu zahlen. Nachdem er wieder zu Hause war, bemerkte wir einige Tage später, dass bewaffnete Männer, ich glaube dass diese vom Militär waren, unser Haus beobachteten. Am Tag vor unserer Ausreise war ich mit meiner Familie bei einem Fest. Unser Hausmädchen blieb zu Hause. Als wir zurückkamen, erzählten unsere Nachbarn, dass bewaffnete Männer das Haus gestürmt und sie entführt hatten. Aus Angst dass meiner Familie etwas passieren könnte haben wir das Land verlassen. Anzeige bei der Polizei gab es keine, weil die Menschenrechtsorganisation, bei der mein Mann arbeitete, glaubte, dass der Überfall von Regierungstruppen durchgeführt wurde. (...)" Im Falle

Rückkehr habe sie die gleiche Angst wie ihr Ehemann. Für die dritt- bissechstbeschwerdeführenden Parteien gab die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

  1. Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 01.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die französische Sprache und ihres rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er verstehe die Dolmetscherin gut. Seine Muttersprache sei Lingala, sonst spreche er noch Französisch, was er in der Schule gelernt habe, und ein wenig Deutsch. Er erklärte sich einverstanden, dass seine Angaben und Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüft werden. Sodann gab er an, gesund zu sein und keine Hinderungsgründe angeben zu können, welche der Einvernahme entgegenstehen würden. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm folgenden Verlauf: "( ) F: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen genannt? A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben. F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden? A: Ja, ich habe diese gut verstanden. F: Schreiben Sie hier bitte Ihren vollständigen Namen und Geburtsdatum auf! A: (Der AW schreibt:) XXXX , XXXX geboren.A: (Der AW schreibt:) römisch 40 , römisch 40 geboren. F: Also weitere Namen oder Namenszusätze haben Sie nicht? A: Nein, das ist mein offizieller Name der auch so in meinen Dokumenten im Kongo geschrieben wird. F: Unter welchem Namen sind Sie in der DR Kongo registriert? A: Ja. F: Hatten Sie in der DR Kongo ein Handy, wenn ja nennen Sie Ihre frühere Nummer! A: Ja, meine frühere Nummer lautete XXXX .A: Ja, meine frühere Nummer lautete römisch 40 . F: Seit wann halten Sie sich, seit wann Ihre unmittelbaren Familienangehörigen in Österreich auf? A: Seit dem
  2. August
  3. F: Haben Sie oder ihre Familienangehörigen Österreich seit der Stellung des Asylantrages je verlassen? A: Nein. F: Lebten Sie früher schon einmal in Österreich oder andere EWR Staaten oder der Schweiz? A: Nein auf Urlaub war ich aber schon zuletzt 2005 in Spanien. F: Lebten oder reisten Sie je außerhalb der DR Kongo? A: Ja, ich war mehrmals im Ausland auf Urlaub, etwa in Brazzaville, Gabun und Südafrika, zuletzt war ich im Jänner 2013 in Südafrika, Kapstadt auf Urlaub ohne meine Familie. F: Haben oder hatten Sie je Kontakt zu extremistischen, terroristischen Gruppierungen oder sind Sie für solche je engagiert gewesen? A: Nein, wir sind neutral und mischen uns nicht in politische Angelegenheit oder solche die mit Gewalt zu tun haben. F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? A: Nein. F: Wovon wollen Sie und Ihre Familie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben könnten? A: Ich habe "Finanzen" studiert und könnte in

internationalen Organisation Arbeit finden oder bei einem Handelsbetrieb. Notfalls könnte ich auch als Bauarbeiter arbeiten. F: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von

gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? Kamen Sie schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. F: Haben Sie oder ihre mitgereisten Familienangehörigen in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen? A: Nein, ich war nur einmal Zeuge bei

Auseinandersetzung im Quartier. F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Ich habe keine gesundheitlichen Probleme und bin nie in relevanter oder dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung. Nur jetzt wo ich 50 bin leide ich an Diabetes und Bluthochdruck und muss Insulin spritzen und wurde deswegen schon im Kongo seit 2006 behandelt. Hier bin ich beim praktischen Arzt in Behandlung. F: Ist Ihre Gattin bzw. sind ihre Kinder gesund, waren diese je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? Benötigen diese derzeit irgendwelche Medikamente? A: Nein, alle waren abgesehen von Erkältungen immer gesund und bedürfen auch aktuell keiner medizinischen Behandlung. Meine Tochter sollte an den Mandeln operiert werden. F: Seit wann sind Sie verheiratet? A: Seit Dezember 2003. Wir heirateten vor staatlichen Behörden, ich weise die Heiratsurkunde vor F: Sind Sie der leibliche Vater von XXXX , XXXX und XXXX ?F: Sind Sie der leibliche Vater von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ? A: Ja, ich weise Geburtsurkunden vor. V. Aus diesen geht hervor, dass Sie mit dem Vornamen XXXX bzw. XXXX unterschrieben haben und ausgewiesen sind. Sie gaben zuvor an, dass Sie keinen weiteren Namen und Namenszusatz haben.römisch fünf. Aus diesen geht hervor, dass Sie mit dem Vornamen römisch 40 bzw. römisch 40 unterschrieben haben und ausgewiesen sind. Sie gaben zuvor an, dass Sie keinen weiteren Namen und Namenszusatz haben. A: Unter Mobuto wurden die christlichen Namen verboten. V: Weisen Sie Ihre Geburtsurkunde vor! A: (Der AW kommt dem nach). V: Aus dieser geht auch nicht hervor, dass Sie den Vornamen XXXX tragen!V: Aus dieser geht auch nicht hervor, dass Sie den Vornamen römisch 40 tragen! A: Es ist nur ein christlicher Zusatznamen. In allen Dokumenten scheint nur der kongolesische Vorname auf. Meine Eltern nennen mich XXXX , auch meine Frau.A: Es ist nur ein christlicher Zusatznamen. In allen Dokumenten scheint nur der kongolesische Vorname auf. Meine Eltern nennen mich römisch 40 , auch meine Frau. F: Ist Ihre Gattin schwanger? A: Nein. F: Leben oder lebten Sie sonst noch je in

Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Ich hatte eine Frau und bin seit 1999 geschieden. Sie lebt nun in Belgien, wir hatten zusammen ein Kind, das ist verstorben. Sie heißt XXXX . Ich habe keine Beziehung zu ihr.A: Ich hatte eine Frau und bin seit 1999 geschieden. Sie lebt nun in Belgien, wir hatten zusammen ein Kind, das ist verstorben. Sie heißt römisch 40 . Ich habe keine Beziehung zu ihr. F: Haben Sie oder Ihre Gattin weitere Kinder? A: Nein. F: Wo und wovon leben Ihre Eltern und Schwiegereltern? A: Mein Vater ist verstorben im Jahr 2003 und meine Mutter lebt in Kinshasa, in unserem Haus, sie lebt von der Unterstützung ihrer Kinder. Meine Brüder leben in Südafrika und der andere in Kinshasa, auch in meinem Haus und er arbeitet als Handelsangestellter. Mein Schwiegervater ist auch gestorben, die Schwiegermutter lebt in Kinshasa, in der XXXX glaublich XXXX . Sie lebt von ihrer Witwenpension.A: Mein Vater ist verstorben im Jahr 2003 und meine Mutter lebt in Kinshasa, in unserem Haus, sie lebt von der Unterstützung ihrer Kinder. Meine Brüder leben in Südafrika und der andere in Kinshasa, auch in meinem Haus und er arbeitet als Handelsangestellter. Mein Schwiegervater ist auch gestorben, die Schwiegermutter lebt in Kinshasa, in der römisch 40 glaublich römisch 40 . Sie lebt von ihrer Witwenpension. F: Wo genau im Kongo lebten Sie und Ihre Gattin, wie Kinder? A: Zuletzt in der XXXX- bis für drei Monate vor der Ausreise als Mieter, davor lebten wir in der XXXX -bis seit August 2011 bis März oder April

  1. Davor lebte ich in meinem Haus, wo heute noch meine Mutter und Bruder leben, das ist in der XXXX Quartier XXXX , XXXX , Kinshasa. Dort mussten wir schnell weg und ich bat meine Mutter das Haus weiter zu bewohnen, dort waren wir registriert, an den anderen Wohnsitzen waren wir auch registriert auch in der XXXX und in der XXXX .A: Zuletzt in der XXXX- bis für drei Monate vor der Ausreise als Mieter, davor lebten wir in der römisch 40 -bis seit August 2011 bis März oder April
  2. Davor lebte ich in meinem Haus, wo heute noch meine Mutter und Bruder leben, das ist in der römisch 40 Quartier römisch 40 , römisch 40 , Kinshasa. Dort mussten wir schnell weg und ich bat meine Mutter das Haus weiter zu bewohnen, dort waren wir registriert, an den anderen Wohnsitzen waren wir auch registriert auch in der römisch 40 und in der römisch 40 . F: Wann mussten Sie dort schnell weg? A: Im August
  3. F: Wann genau reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus? A: Am
  4. Juli 2013 verließen wir alle zusammen die DR Kongo nach Brazzaville. F: Warum blieben Sie nicht in die Republik Kongo? Die Sprache und Kultur ist ihnen dort vertraut! A: Es ist dort auch instabil wie in der DR Kongo. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in der DR Kongo? A: Ja mit meinem Bruder und er hat Skype und er hat Kontakt zur Mutter und dem weiteren Bruder in Kinshasa. Er ruft dort an. F: Warum haben Sie keinen direkten Kontakt? A: Es kostet zu viel und ich möchte meine Angehörigen nicht gefährden. F: Welcher Arbeit gingen Sie in der DR Kongo genau nach? A: Ich war Finanz- und Verwaltungsdirektor in

amerikanischen Organisation. F: (Der AW wird angewiesen dies aufzuschreiben). A: XXXX , die Telefonnummer weiß ich nicht, XXXX , Kinshasa, dort war ich von November 2008 bis November 2011 tätig. Danach war ich nicht arbeitstätig ich lebte seit 2011 von

Abfertigung. Vor November 2008 war ich in

amerikanischen Organisation namens XXXX ab 2007 bis November 2008.A: römisch 40 , die Telefonnummer weiß ich nicht, römisch 40 , Kinshasa, dort war ich von November 2008 bis November 2011 tätig. Danach war ich nicht arbeitstätig ich lebte seit 2011 von

Abfertigung. Vor November 2008 war ich in

amerikanischen Organisation namens römisch 40 ab 2007 bis November 2008. F: Also Sie kündigten oder wurden Sie entlassen? A: Es war eine einvernehmliche Auflösung. F: Welche Art von Organisation ist das? A: Es geht um Menschenrechte. F: Also XXXX ist eine in der DR Kongo registrierte NGO?F: Also römisch 40 ist eine in der DR Kongo registrierte NGO? A: Ja und ist auch international tätig in mehr als 40 Ländern. F: Wie heißt diese Tätigkeit genau bei der XXXX , welche Aufgabe hatten Sie genau inne?F: Wie heißt diese Tätigkeit genau bei der römisch 40 , welche Aufgabe hatten Sie genau inne? A: Ich habe das Personal verwaltet, Einstellungen, Entgelt Urlaub und hatte die Kontakte zur Bank wegen der Gehälter. F: Was war dabei Ihre vollständige Rolle, beschränkte sich Ihre Tätigkeit auf die Buchhaltung? A: Ich hatte auch noch das Budget für das gesamte Büro erstellen, die Mieten und Administrationskosten. F: Also Projekte selbst haben Sie nie betreut? A: Ja. F: Welche etwa? A: Es gab Rechtsangelegenheiten, es gab lokale NGO, die Anträge auf Finanzierung gestellt haben, die inhaltlich vom Direktor überprüft wurden und ich die Anweisungen veranlasst habe. F: Also Sie waren dort angestellt oder hatten Sie auch eine Funktion inne? A: Ich war angestellt, eine Funktion hatte ich nicht inne. Ich hatte keinen Einfluss auf die Willensbildung. F: Übten Sie jeden Tag diese Tätigkeit aus? A: Ja, Montag bis Freitag im Büro, manchmal reiste ich auch in die Provinz. F: Und diese Organisation ist noch heute existent und tätig? A: Ja. Man kennt mich dort. F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt und hätten durchaus welche mitnehmen können oder sich zwischenzeitlich beschaffen! Wenn Sie diese nicht einmal vorlegen, wie können Sie dann erwarten, in Österreich Asyl zu erhalten? Können Sie nun solche Beweismittel zu Ihrer Identität vorlegen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht? A: Ich habe nur ein Diplom mit Foto. F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Wir hatten keine Zeit um uns eine Pass ausstellen zu lasen. V: Sie gaben an im Jänner 20103 in Südafrika gewesen zu sein, Sie müssen einen Pass haben und es gibt in der DR Kongo zahlreiche Identitätsausweise, wie Identitätskarte, Wählerkarten, auch für Ihre Frau. A: Ich habe schon einen Pass gehabt, meine Familie nicht, ich werde mir diesen im Original schicken lassen bis 01.06.2014, ebenso die Ausweise meiner Frau. Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten mit gesonderter Niederschrift.Anmerkung, Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten mit gesonderter Niederschrift. F: Stellen Sie als gesetzlicher Vertreter zugleich für Ihre Kinder einen Asylantrag? A: Ja. F: Beziehen sich die Ausreisegründe der Kinder nur auf Ihre oder haben die Kinder gesonderte Flucht- oder Ausreisegründe? A: Sie haben keine eigenen Gründe. F: Ihre Ehegattin behauptete auch keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern nur wegen Ihrer Probleme gemeinsam mit Ihnen und den Kindern ausgereist zu sein. Entspricht das der Tatsache? A: Ja, sie hat keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen und nur deshalb ausgereist, weil ich auch ausgereist bin und ich Probleme hatte. F: Also Ihre Gattin wurde in Ihre Problem auch nie hineingezogen, gab es ihr gegenüber Repressionen oder Vorfälle wegen Ihrer Ausreisegründe? Hat Sie selbst irgendwann solche Aktionen wahrgenommen? A: Nein, nie sie war niemals darin verwickelt. Sie wurde von mir schon informiert. Sie hat schon gesehen, als die Leute in unser Haus kamen, sie wurde aber niemals Opfer wir konnten rechtzeitig flüchten. F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert! A: Ich hatte meine Arbeit und ein Haus. Im August 2011 begannen diese Leute unser Haus zu umzingeln. Es waren Bewaffnete in Zivilkleidung. Vom Fenster aus hörten wir was sie sagten und der Polizeichef unseres Wohnviertels kam zu mir und warnte mich, dass verdächtige Personen beobachtet wurden ich aufpassen soll. Wir hatten Angst wegen dem was wir selbst beobachteten und was und der Polizeichef sagte und dann kamen wir zum Schluss, dass wir in Gefahr waren und beschlossen unser Haus so rasch als möglich zu verlassen und wohnten dann in

Wohnung in XXXX , das ist weit von unserem Haus in der XXXX entfernt. Dort lebten wir und ich bekam irgendwann anonyme Anrufe und wir bekamen wieder Angst und verzogen in die XXXX . 2010, 2011 hatten die Leute die im Menschenrechtssektor tätig waren viele Probleme und ein Präsident

lokalen NGO wurde ermordet und wir hatten diese auch finanziert. Dann entscheiden wir uns das Land zu verlassen, meine Frau weigerte sich viele Jahre und sie verstand dass die Gefahr groß war und wenn dieser Bewaffneten eindringen so ist dies einhergehend mit

Vergewaltigung oder dem Tötern der Familie. Einige Tage bevor wir weg sind, waren wir zu einem Fest und nachdem wir zurückgekommen waren, informierten uns die Nachbarn, dass Bewaffnete in Zivil in unser Haus gekommen waren und unsere Bedienstete mitgenommen haben. Am nächsten Tag entschlossen wir uns zu flüchten.A: Ich hatte meine Arbeit und ein Haus. Im August 2011 begannen diese Leute unser Haus zu umzingeln. Es waren Bewaffnete in Zivilkleidung. Vom Fenster aus hörten wir was sie sagten und der Polizeichef unseres Wohnviertels kam zu mir und warnte mich, dass verdächtige Personen beobachtet wurden ich aufpassen soll. Wir hatten Angst wegen dem was wir selbst beobachteten und was und der Polizeichef sagte und dann kamen wir zum Schluss, dass wir in Gefahr waren und beschlossen unser Haus so rasch als möglich zu verlassen und wohnten dann in

Wohnung in römisch 40 , das ist weit von unserem Haus in der römisch 40 entfernt. Dort lebten wir und ich bekam irgendwann anonyme Anrufe und wir bekamen wieder Angst und verzogen in die römisch 40 . 2010, 2011 hatten die Leute die im Menschenrechtssektor tätig waren viele Probleme und ein Präsident

lokalen NGO wurde ermordet und wir hatten diese auch finanziert. Dann entscheiden wir uns das Land zu verlassen, meine Frau weigerte sich viele Jahre und sie verstand dass die Gefahr groß war und wenn dieser Bewaffneten eindringen so ist dies einhergehend mit

Vergewaltigung oder dem Tötern der Familie. Einige Tage bevor wir weg sind, waren wir zu einem Fest und nachdem wir zurückgekommen waren, informierten uns die Nachbarn, dass Bewaffnete in Zivil in unser Haus gekommen waren und unsere Bedienstete mitgenommen haben. Am nächsten Tag entschlossen wir uns zu flüchten. F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe? A: Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass ich auch Handel trieb, um die Kosten bestreiten zu können und als ich arbeitslos war und war mit dem Flugzeug in XXXX , Gebiet XXXX , und kam am Landweg zurück und es gab eine Straßensperre durch Rebellen der M23, die Geld verlangten und wir waren gezwungen ihnen Geld zu geben, da wir bedroht wurden und wir kehrten nach Kinshasa zurück, dann begann das mit den anonymen Anrufen. Wir fragten uns ob das damit zusammenhängt, dass wir da Geldgezahlt haben, das begann, mich und meine Familie zu traumatisieren. Nachdem sie unser Dienstmädchen mitgenommen haben hatten wir Angst und gingen weg. Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe habe ich nicht.A: Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass ich auch Handel trieb, um die Kosten bestreiten zu können und als ich arbeitslos war und war mit dem Flugzeug in römisch 40 , Gebiet römisch 40 , und kam am Landweg zurück und es gab eine Straßensperre durch Rebellen der M23, die Geld verlangten und wir waren gezwungen ihnen Geld zu geben, da wir bedroht wurden und wir kehrten nach Kinshasa zurück, dann begann das mit den anonymen Anrufen. Wir fragten uns ob das damit zusammenhängt, dass wir da Geldgezahlt haben, das begann, mich und meine Familie zu traumatisieren. Nachdem sie unser Dienstmädchen mitgenommen haben hatten wir Angst und gingen weg. Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe habe ich nicht. V: Zuvor wurden Sie über Ihre beruflichen Werdegang befragt und gaben Sie an, dass Sie seit November 2011 arbeitslos gewesen sind und von

Abfertigung gelebt haben, das widerspricht sich damit das Sie nun behaupten auch einen Handle betrieben zu haben! A: Ich dachte dass Sie wissen wollen, ob ich einen Arbeitsvertragt habe. Ich arbeitete informell. F: Was heißt das genau, sie arbeiteten "informell"? A: Wenn jemand bei uns keine Arbeit hat versucht er sich irgendwie zu betätigen. V: Schildern Sie mir genau, welchen Handel Sie da betrieben, schildern Sie mir darüber alles genau! A: Getrocknete Bohnen! V: Das ist bloß ein Wort, ich habe Ihnen gesagt, sie sollen mir darüber alles genau schildern! A: Man geht dorthin und ich bezahle die Bohnen und dann kommen die Einzelhändler und kaufen mir diese ab. V. Sie erwecken den Eindruck, dass Sie keine Ahnung darüber haben, da Sie dies völlig oberflächlich schildern.!römisch fünf. Sie erwecken den Eindruck, dass Sie keine Ahnung darüber haben, da Sie dies völlig oberflächlich schildern.! A: Ich habe Bargeld bei mir und ich fuhr in die Provinz, wo man Bohnen finden kann und ich bezahle und ich komme mit der Ware zurück und die Einzelhändler kommen und kaufen mir diese ab. F: Hatten Sie ein Geschäft eine Gewerbe, wie kamen die Bohnen nach Kinshasa, wie kamen Sie zu Kunden? Ihr Vorbringen ist gänzlich dürftig! A: Es gibt nicht die Standards wie hier. F. Fragewiederholung! A: Ich machte nur das vorübergehend. V: Sie konnten nicht glaubhaft machen, jemals einen solchen Handel betrieben zu haben! Nehmen Sie dazu Stellung!" A: Ich weiß nicht wie ich das erklären soll. In Afrika gibt es das überall wenn jemand keine Arbeit mehr hat wird er handeln mit allem was sich ergibt. So war das auch bei mir. Manchmal kauften wir Zucker und Benzin in der Stadt und verkauften das dem Kleinhandle weiter. F: Welche Bohnen kauften Sie da immer genau? A: Weiße und graue. F. Wie erkennt man ob die Bohnen gut und in Ordnung sind, wie klassifiziert an die Qualität dieser Bohnen? A: Anm: Der AW erklärt den Unterschied der beiden Sorten.A: Anmerkung, Der AW erklärt den Unterschied der beiden Sorten. F. Fragewiederholung? A: Wenn man keine Spuren von Insekten seiht und es sauber und frisch ist. F. Wie erkennen Sie frische Bohnen? A: Man nimmt welche in die Hand und beobachtet diese. F: Tätigten Sie im Herkunftsstaat jemals kriminelle Handlungen? Haben Sie bei Geschäften irgendjemanden betrogen. A: Nein, auch nicht als Buchhalter bei dieser Organisation. F: Also von der Polizei werden Sie nicht gesucht? A: Ich wüsste nicht. F: Wer sind diese Leute, die Sie da bedroht haben genau? A: Es gab immer wieder Rebellen, die in die Armee integriert wurden Bewaffnete in Uniform und Zivil, unter Mobutu gab es das nicht. Da gab es Disziplin. Die Regierung kann diese Disziplin nicht aufrecht erhalten. Daher ist es schwierig festzustellen wer dahinter steht. V: Sie haben immer noch nicht meine Frage beantwortet und wichen aus! Was wollen diese Leute von Ihnen? A: Diese Leute, die ich nicht identifizieren kann umstellten ja unser Haus und wir fürchteten, dass sie gewaltsam eindringen könnten und die Frauen vergewaltigen. V: Das war 2011 und die Polizei war in Kenntnis davon! Warum haben Sie den Polizeichef nicht gebeten, einzuschreiten? A: ich möchte nicht unsere Regierung kritisieren, das sind Fakten. Diese Leute sind auch Kriminelle. V. Sieweichen schon wieder der Fragestellung aus! Warum haben keine Schutz erbeten.römisch fünf. Sieweichen schon wieder der Fragestellung aus! Warum haben keine Schutz erbeten. A: Da ist das Problem der Effizienz, es ist gut, dass er mich gewarnt hat denn wenn etwas passiert dann können sie nicht intervenieren, da sie kein Fahrzeug haben. F. Und diese Leute von 2011 sind nun dieselben, die Sie zuletzt bedroht hätten oder nicht? A: Das kann nicht sagen. F. Was wollten diese, Sie hätten telefoniert und müssten daher wissen wer das ist und wer dahintersteht und etwas diese wollen! A. Es waren anonyme, sie wollten Geld, ich habe sie nicht erkannt. F: Erzählen Sie mir alles genau über diese Telefonanrufe! Was wurde da genau gesprochen? A: Jemand rief mich an und fragte ob ich es bin und dass sie mich treffen wollen und sie wissen dass ich Geld habe und sie dieses Geld haben wollen. Ich fragte dann wer mich anruft und ich hatte ein Auto und in meinem Viertel war das Luxus. Diese Person hat sich dann geweigert ihre Identität preis zu geben und dann legte ich auf und erzählte es meiner Frau und ich viele Kollegen habe die Opfer von Übergriffen wurden. Die die genug Geld haben engagieren einen privaten Wachdienst. F: Also die Leute in Ihrem Viertel kannten Sie? A: Ja. F: Sie wären arbeitslos gewesen und darauf angewiesen einen informellen Handel zu treiben, die konnten ja gar nicht erwarten, dass Sie über Geld verfügen! A: Aber sie kennen meine Vergangenheit bei den amerikanischen Organisationen und das hat ihre Aufmerksamkeit hervorgerufen. Sie sahen auch das Auto mit der Nummer von der amerikanischen Botschaft bei mir. F: Sie hatten ein Fahrzeug der Botschaft? A: Ich meinte meinen Dienstwagen, mit dem ich gelegentlich abgeholt wurde. V: Sie gaben an, dass man sie gekannt hätte, das widerspricht einem von Ihnen behaupteten Verhalten, dass Sie sich verborgen halten müssten! A: Bis 2011 war ich zuhause in meinem Haus da konnte man mich und dann mussten wir dann weg. F. Und in dem Viertel wo Sie hingezogen waren, kannte man Sie nicht? A: Man hat uns dort gekannt wo wir wohnten. V. Weichen Sie nicht schon wieder aus! Hat man Sie dort gekannt wo Sie zuletzt gewohnt haben?römisch fünf. Weichen Sie nicht schon wieder aus! Hat man Sie dort gekannt wo Sie zuletzt gewohnt haben? A: Nur die unmittelbaren Nachbarn. V: Sie behaupten

seits, dass Sie wegen Ihrer Tätigkeit bei der XXXX dann dass man Sie erpressen wollte, sind dies nun dieselben Leute oder nicht?V: Sie behaupten

seits, dass Sie wegen Ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 dann dass man Sie erpressen wollte, sind dies nun dieselben Leute oder nicht? A: Ich kann einen Zusammenhang nicht bestätigen. F: Erklären Sie mir warum Sie Handle getrieben haben und sogar in eine andere Provinz gefahren sind, wenn Sie als früherer Angehöriger der XXXX irgendwelche Befürchtungen haben mussten! Das macht niemand!F: Erklären Sie mir warum Sie Handle getrieben haben und sogar in eine andere Provinz gefahren sind, wenn Sie als früherer Angehöriger der römisch 40 irgendwelche Befürchtungen haben mussten! Das macht niemand! A: Es gab Drohungen und wir übersiedelten deswegen um das Problem abzuschütteln und waren an in der XXXX wohnhaft ich musste ja die Familie ernähren und musste einen Ausweg finden, denn man weiß nie wann man eine Arbeit findet.A: Es gab Drohungen und wir übersiedelten deswegen um das Problem abzuschütteln und waren an in der römisch 40 wohnhaft ich musste ja die Familie ernähren und musste einen Ausweg finden, denn man weiß nie wann man eine Arbeit findet. F: Wann genau wurden Sie da zuletzt bedroht? A: Einige Tage bevor wir das Land verlassen haben im Juli 2013, davor waren diese Anrufe etwa ab

  1. V: Sie gaben zuvor an, dass Sie auch in Südafrika waren, zuletzt 2013 im Jänner. Wenn man so bedroht ist kommt man nicht zurück und nützt jede Möglichkeit zu flüchten. Alleine vor diesem Hintergrund ist Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. A: Der Kongo ist ein Land mit hohem Risiko und das kann jeder bestätigen, ich fuhr nach Südafrika, weil mein Bruder das erste Kind bekommen hat und war nochmal auf Urlaub dort, in der Zeit war es gerade ruhig. Die Bedrohungen waren 2011 und dann zuletzt F: Warum kehren Sie dann nicht in Ihr Haus in die XXXX zurück?F: Warum kehren Sie dann nicht in Ihr Haus in die römisch 40 zurück? A: Mein Haus in der XXXX ist ein neues Viertel und ich hatte immer noch diese Befürchtungen.A: Mein Haus in der römisch 40 ist ein neues Viertel und ich hatte immer noch diese Befürchtungen. F: Wissen Sie noch genau das jeweilige Datum wann Sie immer bedroht wurden? A: Im August 2011, Anfang des Monates den genaue Tag weiß ich nicht das dauerte länger an. Und dann wurde unser Haus umstellt das war auch im August 2011, an welchem Tag genau weiß ich auch nicht, es waren mehrere Tage. F: Wissen Sie noch genau das jeweilige Datum wann Sie zuletzt immer bedroht wurden? A: Von 15 auf 16 Juli
  2. Das war jener Tag am Fest und wir zurückkehrten. F: Wurde dieser Vorfall bei der Polizei angezeigt? A: Nein, wir vertrauen der Polizei nicht. Das einzige Mal wusste die Polizei damals im August 2011 bescheid, da sie mich gewarnt haben. Meine Familie hat übe den letzten Vorfall die Menschenrechtsorganisationen informiert. F. Welche genau? A: (der AW schreibt einen Namen von einem Schriftstück ab). Der XXXXA: (der AW schreibt einen Namen von einem Schriftstück ab). Der römisch 40 . Auf Wunsch des AW wird die Einvernahme um 10.25 Uhr unterbrochen und um 10.35 Uhr fortgesetzt. Der AW wird hingewiesen, dass sein bisheriges Vorbringen massiv unglaubwürdig ist und die übereinstimmende Schilderung des Sachverhaltes seiner Gattin einen wesentlichen Bestandteil der Glaubhaftigkeit bildet und ist dieser gehalten nicht mit dieser zu kommunizieren. V. Dieses Schriftstück ist aber nicht geeignet, eine solche Bedrohung nachzuweisen, da daraus keine Fremdwahrnehmung hervorgeht, sondern sich dieses alleine auf die Auskunft Ihrer Person bezieht!römisch fünf. Dieses Schriftstück ist aber nicht geeignet, eine solche Bedrohung nachzuweisen, da daraus keine Fremdwahrnehmung hervorgeht, sondern sich dieses alleine auf die Auskunft Ihrer Person bezieht! A: Sie überprüfen das ja. F: Was wurde dabei überprüft? A: Alles was wir erzählt haben, wie und wann wir bedroht wurden, es wurden Nachbarn befragt. V: Das geht aus dem vorgelegten Papier aber nicht hervor. A: Ich kann ja nicht erzählen was die gemacht haben ich war ja nicht dabei. F: Wie heißt dieses Hausmädchen, das entführt wurde wo leben die Angehörigen? A: XXXX , ihre Familie ist aus Kinshasa.A: römisch 40 , ihre Familie ist aus Kinshasa. F: Und die haben das auch nicht er Polizei gemeldet, dass sie entführt wurde? A: Das wissen wir nicht. F: Haben Sie außer diesem Schrieben inzwischen irgendwelche Beweismittel die diese ganzen Bedrohungen belegen können? A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. Ich kann einen Arbeitsvertrag zum XXXX vorlegen. (Dieser wird in Kopie zu den Akten genommen). Eine Kündigung kann ich nicht vorlegen, ich bin schnell weg und konnte das nicht findenA: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen. Ich kann einen Arbeitsvertrag zum römisch 40 vorlegen. (Dieser wird in Kopie zu den Akten genommen). Eine Kündigung kann ich nicht vorlegen, ich bin schnell weg und konnte das nicht finden F: Warum wurden gerade Sie als Nebenperson bei der XXXX bedroht? Erklären Sie mir warum diese Organisation bis heute noch bestehen kann aber ausgerechnet Sie flüchten mussten?F: Warum wurden gerade Sie als Nebenperson bei der römisch 40 bedroht? Erklären Sie mir warum diese Organisation bis heute noch bestehen kann aber ausgerechnet Sie flüchten mussten? A: Man ist in

internationalen Organisation beschäftigt und die Außenstehenden wissen nicht was man dort macht nur dass man dort arbeitet und gut bezahlt und für die Menschenrechte tätig ist. Man wird nicht konkret ausgesucht. F: Warum Sie was sollte man von Ihnen? A: Das kann ich nur vermuten, Geld, weil ich dort arbeitete und ein großes Haus hatte oder wir reicher sind als die anderen. F: Also mit Ihrer Tätigkeit dort hatte das nichts zu tun, die Täte wollten nur Geld? A: Es ist schwierig das zu verstehen, ich weiß es nicht. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? A: Es könnte jemand ins Haus kommen und uns jemand töten. Die UNO hat veröffentlicht, dass in den letzten Jahren sieben Millionen Menschen wegen des Krieges und des Terrors umgekommen sind. Ich bin immer noch traumatisiert, wegen meines Sohnes der im Krieg umgekommen ist (der AW weint) und möchte dass meine Kinder hier eine Chance haben V: Das war bis zu Ihrer Ausreise umso wahrscheinlicher, glaubt man Ihren Darstellungen und sie sind doch geblieben haben sich sogar ungehindert gelebt und konnten sich ungehindert bewegen! A: Ich wollte nicht mehr so ein instabiles Leben weiter führen wo ich gezwungen bin von einem Ort zum andern weiter zu zeihen. F: Warum sind Sie wirklich aus dem Kongo ausgereist? A: Wegen der Angst vor der Gewalt dieser Leute, die mich bedroht haben. Sonst hätten wir unser Haus auch nicht verlassen, wir wollten ja dort leben und ich habe gearbeitet dafür. Wenn ich zurück komme müsste ich ja etwa mieten, wie jemand der kein Haus gebaut hat. F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde? A: Ich bin immer noch bis heute wegen meines toten Sohnes traumatisiert er wäre heute 15 Jahre alt geworden (der AW weint). V. Das verstehe ich schon, es geht jetzt um Ihre Ausreisegründe gibt es dazu noch etwas zu sagen?römisch fünf. Das verstehe ich schon, es geht jetzt um Ihre Ausreisegründe gibt es dazu noch etwas zu sagen? A: Nein. F: Wenn Sie die geschilderten Probleme, diese Bedrohungen nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben? A: Ja ich hatte eine gute Karriere und konnte dort leben und das Vertrauen der Amerikaner und hätte wieder eine Arbeit gefunden. F: Was ist so Ihre Haltung zur politischen Situation im Kongo? A: Wie alle Zeugen Jehovas sind wir neutral und befassen uns nicht damit F: Gibt es in Kinshasa eine Community von Zeugen Jehovas? A: Ja in ganz Kongo gibt es 165.000 Zeugen Jehovas. F: Haben Sie diesen Glauben auch praktiziert? A: Ich bin seit 24 Jahren Zeuge, meine Frau und Kinder auch. F: Wer sind die maßgeblichen anderen Personen vor Ort in dieser Organisation XXXX , für die Sie tätig waren?F: Wer sind die maßgeblichen anderen Personen vor Ort in dieser Organisation römisch 40 , für die Sie tätig waren? A: Der Direktor im Kongo hieß damals XXXX ich glaube es ist nun ein anderer. Zuerst war die XXXX im Kongo Direktorin, das Headquarter ist in New York.A: Der Direktor im Kongo hieß damals römisch 40 ich glaube es ist nun ein anderer. Zuerst war die römisch 40 im Kongo Direktorin, das Headquarter ist in New York. F: Hat diese Organisation weltanschauliche Hintergründe oder ist diese unabhängig? A: Sie ist neutral. F: Handelt es sich dabei um eine NGO oder um eine staatliche finanzierte Organisation? Wer sind da die Geldgeber? A: Das weiß ich nicht nur dass das Geld aus Amerika gekommen ist, von Spendern und Stiftungen. F: Sie geben hier einen allgemeinen Überblick bzw. ein Thema vor. Bitte nennen Sie alle Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im Einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern alle die Sie betreffenden Geschehnisse zu Ihren Ausreisegründen in allen Einzelheiten. Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall! A: Ich habe verstanden. Soll ich alles im Resumee sagen. V: Sie sollen mir alles genau sagen. Wenn Sie etwas konkret darstellen sollen, so meine ich damit, etwa dass Sie genau sagen können was eine Person in jeder Sekunde zu jeder Zeit an jedem Ort gemacht hat. Etwa wie nun, dass wir hier schon seit fast drei Stunden sitzen, was ich sie genau gefragt habe, wer hier anwesend ist, wie die Leute hier aussehen, wie sie sich verhalten. Können Sie nun anhand dieser Erläuterung Ihre vagen gehaltenen Angaben ergänzen und derart genau darstellen was sich bei den von Ihnen dargelegten eigenen Erlebnissen abgespielt hat? Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall! A: Wir gingen zu einem Fest, meine Frau und die Kinder. Dann kamen wir in die XXXX nach Hause. Als wir zurück gekommen sind haben uns die Nachbarn benachrichtigt, dass bewaffnete Zivilpersonen da warne und uns gesucht haben und nicht gefunden haben und unser Mädchen mitgenommen haben. Das hat uns noch mehr traumatisiert und wir trafen die Entscheidung wegzugehen.A: Wir gingen zu einem Fest, meine Frau und die Kinder. Dann kamen wir in die römisch 40 nach Hause. Als wir zurück gekommen sind haben uns die Nachbarn benachrichtigt, dass bewaffnete Zivilpersonen da warne und uns gesucht haben und nicht gefunden haben und unser Mädchen mitgenommen haben. Das hat uns noch mehr traumatisiert und wir trafen die Entscheidung wegzugehen. F: Sie legen hier abermals eine Rahmenerzählung bzw. Zusammenfassung dar. Noch einmal. Schildern sie mir bitte jetzt nachvollziehbar und in allen Einzelheiten von den Vorgängen wie Sie nach Hause kamen und was sich dabei abspielte! Sie haben ja studiert und müssen das können! A: Vielleicht haben Sie nicht alles verstanden ich sage es nochmal. V. Ich verstehe Sie schon ich verstehe auch soweit französisch, dass ich Ihnen folgen kann! Beginnen Sie nun mir alles genau zu erzählen von diesem letzten Vorfall nicht im Resümeerömisch fünf. Ich verstehe Sie schon ich verstehe auch soweit französisch, dass ich Ihnen folgen kann! Beginnen Sie nun mir alles genau zu erzählen von diesem letzten Vorfall nicht im Resümee A: Ich ging mit meiner Familie zu einem Fest. Wir kamen in der Früh zurück. Unsre Nachbarn XXXX informierten uns das bewaffnete Männer in zivil da waren. Weil sie uns nicht gefunden haben nahmen sie das Mädchen mit. Vor diesem Ereignis bekamen wir von den Behörden keine Ladung und das hat uns beunruhigt, warum Leute einfach unangemeldet zu uns kommen. Wir begannen dann einen Zusammenhang herzustellen zu dem was vorher passiert ist. Das nächste ist dann der Vorfall in der XXXX .A: Ich ging mit meiner Familie zu einem Fest. Wir kamen in der Früh zurück. Unsre Nachbarn römisch 40 informierten uns das bewaffnete Männer in zivil da waren. Weil sie uns nicht gefunden haben nahmen sie das Mädchen mit. Vor diesem Ereignis bekamen wir von den Behörden keine Ladung und das hat uns beunruhigt, warum Leute einfach unangemeldet zu uns kommen. Wir begannen dann einen Zusammenhang herzustellen zu dem was vorher passiert ist. Das nächste ist dann der Vorfall in der römisch 40 . F: Bei welchem Fest waren Sie denn da? A: Bei

Hochzeit eines Freundes der Familie, bei XXXX .A: Bei

Hochzeit eines Freundes der Familie, bei römisch 40 . F: Wo war diese Hochzeit? A: In einem Festsaal. F: Wo? A: In einem andern Stadtteil, 5 Kilometer von uns. F: Wie kamen Sie hin? A: Mit unserem Auto F: Dann müssen Sie auch wissen wo? A: Es war der Festsaal " XXXX " im Stadtteil XXXX .A: Es war der Festsaal " römisch 40 " im Stadtteil römisch 40 . F: Sie kamen alle zur selben Zeit nach Hause? A: Ja gegen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr vormittags. F: Wann waren diese Bewaffneten da? A: In der Nacht. F: Wann? A: Sie sagten nur in der Nacht und nannten keine Urzeit. F: Mit welchen Nachbarn haben Sie da gesprochen, welche Nachbarn sagten Ihnen was passiert. A: Es gab dort drei Familien. V. Das will ich nicht wissen, wer hat Ihnen gesagt was passiert ist?römisch fünf. Das will ich nicht wissen, wer hat Ihnen gesagt was passiert ist? A: XXXX und XXXX sind die anderen Familien, es sind beide Nachbarinnen im Vornamen, deren Familienname kenne ich nicht.A: römisch 40 und römisch 40 sind die anderen Familien, es sind beide Nachbarinnen im Vornamen, deren Familienname kenne ich nicht. F: Mit wem konkret haben Sie gesprochen wer von diesen beiden Familien hat Ihnen die Informationen gegeben? A: Alle haben das gesagt. F: Sind für den Vertreterin noch Fragen offen? A: Nein. ( )" Nachdem der Erstbeschwerdeführer angab, alles gut verstanden und keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass seine Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden waren. Sodann wurde die Zweitbeschwerdeführerin vernommen und gab an, sie verstehe die Dolmetscherin gut. Ihre Muttersprache sei Lingala, sonst spreche sie noch Französisch, was sie in der Schule gelernt habe, und ein wenig Deutsch. Sie sei gesund und könne keine Hinderungsgründe angeben, die gegen die Einvernahme sprechen würden. Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin nahm folgenden Verlauf: "( ) F: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Ausreisegründe bzw. Rückkehrbefürchtungen genannt? A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben. F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden? A: Ja, ich habe diese gut verstanden. F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? A: Nein. F: Waren Sie in der DR Kongo arbeitstätig? A: Nein, ich war Hausfrau. F: Lebten Sie je in einem Land außerhalb der DR Kongo? A: Ich lebte immer in Kinshasa. F: Haben Sie oder ihre mitgereisten Familienangehörigen in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen? A: Nein. F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Ich bin nie in relevanter oder dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung und keiner Medikamente. F: Sind Sie die leibliche Mutter von XXXX , XXXX und XXXX ?F: Sind Sie die leibliche Mutter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ? A: Ja. F: Sind Sie schwanger? A: Nein. F: Leben oder lebten Sie sonst noch je in

Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Nein F: Haben Sie weitere Kinder? A: Nein. F: Wo genau im DR Kongo lebten Sie und Ihr Gatte, wie auch die Kinder? A: Zuerst in unserer Parzelle in der XXXX im Haus von wo wir bis zum

  1. August 2011 lebten. Dann zogen wir in die XXXX -bis, wo wir bis
  2. Juli 2013 lebten.A: Zuerst in unserer Parzelle in der römisch 40 im Haus von wo wir bis zum
  3. August 2011 lebten. Dann zogen wir in die römisch 40 -bis, wo wir bis
  4. Juli 2013 lebten. F: Wie lange lebten Sie in der XXXX und wann sind Sie nun genau von dort weg?F: Wie lange lebten Sie in der römisch 40 und wann sind Sie nun genau von dort weg? A: Am
  5. August gingen wir weg. Wir lebten dort etwa dreieinhalb Jahre F: Also Sie lebten seit 2011 nirgends anders nur in diesen beiden Unterkünften? A: Ja wir lebten von August 2013 bis Juli 2013 durchgehend in der XXXX .A: Ja wir lebten von August 2013 bis Juli 2013 durchgehend in der römisch 40 . F: War das in der XXXX eine Wohnung oder ein Haus.F: War das in der römisch 40 eine Wohnung oder ein Haus. A: Ein Miethaus. F: Und in der XXXX ?F: Und in der römisch 40 ? A: Das war unser eigenes Haus und wir hörten jeden Abend Geräusche von Menschen und Leuten die auf unser Grundstück kamen, falsche Soldaten. Unser Viertel war in Sicherheit. F: Was verstehen Sie darunter, dass "Unser Viertel war in Sicherheit." A: Ich meine damit die Leute hatten keine Ruhe, mangelnde Sicherheit. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? A: Ja. F: Was heißt die Leute dort hatten keine Sicherheit in diesem Viertel, wer genau ist da gemeint? A: In diesem Viertel wurden zwei Personen ohne Grund getötet. F: Ist es dort für alle Leute gefährlich gewesen oder nur für Sie und Ihre Familie? A: Es waren nur wir in Gefahren die Nachbarn nicht und nachdem die Leute auf unserem Grundstück waren, sagte ich meinem Mann dass ich weg will. F: Was haben diese beiden getöteten Personen mit Ihnen zu tun? A: Nichts. V: Ich kenne mich nun nicht aus, dann meinen Sie dass das ganze Viertel gefährlich ist? A: Ja, in den späten Stunden kamen falsche Soldaten auf unsere Parzelle, öfters. F: Wann genau zuletzt? A: Das weiß ich nicht, ich weiß auch das Datum nicht. F: In welchem Monat und Jahr? A: Anfang August
  6. F: Gingen diese Leute auch auf die Grundstücke der Nachbarn? A: Nein. F. Warum, was wollten diese von Ihnen? A: Das wissen wir nicht. Sie können einfach ins Haus rein und uns vergewaltigen. F: Und deshalb zogen Sie weg? A: Ja und da war noch der Polizeikapitän, der meinem Mann gesagt hat, dass er in den späten Abendstunden Militärleute sehe die vor unserer Parzelle umhergehen und wir umziehen sollen. F: Wer lebt heute dort in diesem Haus? A: Miene Schwiegermutter mit dem keinen Bruder. F: Und die Schwiegermutter und der kleine Bruder fürchten sich nicht? A: Nein. Sie ist schon alt und der Bruder arbeitet nicht. F: Hat der kleine Bruder des Mannes Familie? A: Nein. Der Bruder kann nicht woanders leben. F: Wann verließen Sie die Unterkunft in der XXXX ?F: Wann verließen Sie die Unterkunft in der römisch 40 ? A: Am
  7. Juli
  8. F: Kannten Sie dort jemanden in der XXXX , Nachbarn?F: Kannten Sie dort jemanden in der römisch 40 , Nachbarn? A: Nur die Nachbarn. F. Wie viele Nachbarn waren das? A: Es gab dort drei Häuser, XXXX und XXXX hießen die Nachbarn und XXXX , der Mann von XXXX .A: Es gab dort drei Häuser, römisch 40 und römisch 40 hießen die Nachbarn und römisch 40 , der Mann von römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in der DR Kongo? A: Nein, mein Mann auch nicht. F: Zu den Geschwistern auch nicht? A: Weder ich noch mein Mann, er hat nur Kontakt zu seinem Bruder nach Südafrika. F. Haben Sie sich mit den Angehörigen des Mannes zerstritten? A: Nein. F: Warum haben Sie da keinen Kontakt? A: Wir haben Ihre Telefonnummer nicht. F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? A: Grundschule von 1987 bis 1993 und Mittelschule von 1994 bis 2003 und bis 2007 ein Studium, Handel, in Kinshasa. Ich habe das Studium abgeschlossen. Gearbeitet habe ich nie. F: Welcher Beschäftigung ging Ihr Gatte unmittelbar vor der Ausreise in der DR Kongo 2013 genau nach? A: Er war Finanzdirektor und hat dann am Juli 2013 nicht mehr gearbeitet. Er hat gehandelt. F: 2013? (Die Jahreszahl wird der AW vorgelegt) A: Seine Arbeit als Finanzadministrator bei " XXXX " etwas eineinhalb Jahre bis 30.Juni 2013.A: Seine Arbeit als Finanzadministrator bei " römisch 40 " etwas eineinhalb Jahre bis 30.Juni
  9. F: Was arbeitete er davor? A: Er war bei XXXX .A: Er war bei römisch 40 . F: Was ist XXXX für eine Firma genau?F: Was ist römisch 40 für eine Firma genau? A: Eine amerikanische NGO. F: Und XXXX was ist das für eine Firma?F: Und römisch 40 was ist das für eine Firma? A: Auch eine amerikanische NGO. F: Welche Tätigkeit übte er bei XXXX und XXXX aus?F: Welche Tätigkeit übte er bei römisch 40 und römisch 40 aus? A: Er war bei beiden Finanzadministrator. F: Warum hörte er bei XXXX auf?F: Warum hörte er bei römisch 40 auf? A: Weil das Projekt zu Ende war. F: Also der Arbeitsvertrag lief aus? A: Er hatte keinen Arbeitsvertrag bekommen. F: Warum nicht? A: Er war eineinhalb Jahre bei XXXX . Es ging sich nicht aus das der Chef diesen Vertrag unterzeichnete. Denn wie er zurückkam waren wir schon auf Reisen.A: Er war eineinhalb Jahre bei römisch 40 . Es ging sich nicht aus das der Chef diesen Vertrag unterzeichnete. Denn wie er zurückkam waren wir schon auf Reisen. V: Sie sagten zuvor dass Ihr Mann auch Händler war. Wann war denn das? A: Von Anfang Juli 2013 eine Zeit lange. F: Wie lange, bis wann genau? A: Nur zweieinhalb Wochen bis
  10. Juli
  11. F: Wann verließen Sie die D-Republik Kongo? A: Am
  12. Juli
  13. F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Ich habe keine Identitätsausweise. V. Das ist nicht plausibel, im Kongo gibt es Pässe, Identitätskarten oder Wählerkarten!römisch fünf. Das ist nicht plausibel, im Kongo gibt es Pässe, Identitätskarten oder Wählerkarten! A: Ich ließ meine Wählerkarte und ID-Karte zurück. V: Ihnen wird eine Frist bis 01.06.2014 eingeräumt, um Originalausweisdokumente, wie Identitätskarte oder Wählerkarte vorzulegen! A: Ich habe das verstanden. F: Schreiben Sie hier Ihren Namen auf und den vollständigen Namen und Geburtsdatum Ihres Mannes! A: (Die AW schreibt:) XXXX und XXXX .A: (Die AW schreibt:) römisch 40 und römisch 40 . F: Hat Ihr Mann noch einen weiteren Namen? A: Nein. Er heißt nur XXXX .A: Nein. Er heißt nur römisch 40 . F: Hat Ihr Mann einen Spitznamen, wie nennen Sie diesen, wie nennen ihn seine Freunde? A: Seine Freunde nennen ihn " XXXX ", ich nenne ihn immer beim Vornamen " XXXX ".A: Seine Freunde nennen ihn " römisch 40 ", ich nenne ihn immer beim Vornamen " römisch 40 ". Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten mit gesonderter Niederschrift.Anmerkung, Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten mit gesonderter Niederschrift. F: Ihr Ehegatte behauptete bedroht worden zu sein und deshalb einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie erklärten auch bei der Asylantragstellung keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern nur wegen der Probleme Ihres Gatten mit ausgereist zu sein. Entspricht das der Tatsache? A: Ja, ich habe selbst keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen, ich bin nur deshalb ausgereist, weil mein Ehegatte auch ausgereist ist. F: Wer hat Ihren Gatten da bedroht und wann? A: Als er nach XXXX ging um dort Waren zu kaufen haben ihn Soldaten der M23 angehalten und wollten Geld. Und er gab ihnen alles. Als er nach Hause kam, bekam er einen anonymen Anruf auf sein Telefon und es wurde ihm vorgeworfen, warum er den Krieg der M 23 unterstützt. Aufgrund dessen war er in Sorge. Er bat ein anderes Familienmitglied eine NGO zu informieren und wollte das gemeldet haben. Als wir mit unseren Kindern zu diesem Fest gegangen waren nächtigten wir dort, wie les spät war und kamen in der Früh zurück und da sagten uns unsere Nachbarn, dass Soldaten da warn um uns zu holen und weil sie meine Mann nicht gefunden haben gingen sie mit dem Hausmädchen XXXX weg.A: Als er nach römisch 40 ging um dort Waren zu kaufen haben ihn Soldaten der M23 angehalten und wollten Geld. Und er gab ihnen alles. Als er nach Hause kam, bekam er einen anonymen Anruf auf sein Telefon und es wurde ihm vorgeworfen, warum er den Krieg der M 23 unterstützt. Aufgrund dessen war er in Sorge. Er bat ein anderes Familienmitglied eine NGO zu informieren und wollte das gemeldet haben. Als wir mit unseren Kindern zu diesem Fest gegangen waren nächtigten wir dort, wie les spät war und kamen in der Früh zurück und da sagten uns unsere Nachbarn, dass Soldaten da warn um uns zu holen und weil sie meine Mann nicht gefunden haben gingen sie mit dem Hausmädchen römisch 40 weg. F. Was war dann? A: Dann beschlossen wir wegzugehen, weil wir dachten, dass sie am nächsten Abend wieder kommen und uns ermorden. F: Sie hatten ein Hausmädchen und müssten somit sehr begütert gewesen sein? A: Ja. Wir nahmen aber nur das Notwendigste mit. F: Was machten Sie dann immer so den Tag lang zuhause? Wie spielte sich Ihr Tagesablauf ab? A: Ich war mit den Kindern. Meine Tochter ging zur Schule. Ich las auch die Schriften der Zeugen Jehovas. F: Gab es da auch Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas? A: Ja, die waren zweimal in der Woche, Donnerstag und Sonntag. F: Woher wussten die Nachbarn dass Soldaten da waren? A: Sie trugen Waffen. V: Das müssen ja nicht Soldaten gewesen sein! A: Sie hatten eine Uniform an. F: Woher wissen Sie das? A: Die Nachbarn hatten uns gesagt, dass sie Armeekleidung hatten. F: Mit wem genau von den Nachbarn hatten Sie da gesprochen? A: Mit XXXX .A: Mit römisch 40 . F: Haben Sie anderen Nachbarn das auch gesehen? A: Ja. F: Wer hat Ihnen das dann gesagt? A: XXXX alleine, der andere Mieter war auf Reisen, XXXX .A: römisch 40 alleine, der andere Mieter war auf Reisen, römisch 40 . F: Und XXXX war die dort?F: Und römisch 40 war die dort? A: Nein auch sie war auf Reisen. F: Mit welchem Fahrzeug war Ihr Mann da in XXXX , als er von der M 23 angehalten wurde?F: Mit welchem Fahrzeug war Ihr Mann da in römisch 40 , als er von der M 23 angehalten wurde? A: Das weiß nicht. F: Hatte er ein Auto zur Verfügung? A: Ja, aber wir haben es 2012 verkauft, seither hatte ich keines mehr. F: Wie kam Ihr Mann dann zur Arbeit? A: Mit dem Taxi. Oft schickt der Chef auch einen Dienstwagen. F: Wissen Sie noch genau das Datum als die Soldaten da gekommen waren und XXXX mitgenommen hatF: Wissen Sie noch genau das Datum als die Soldaten da gekommen waren und römisch 40 mitgenommen hat A: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern. F: Wurde dieser Vorfall bei der Polizei angezeigt? A: Ja, wir haben eine Anzeige gemacht aber sie haben nicht reagiert. F: Wann und wo wurde deshalb Anzeige gemacht? A: Mein Mann hat diese Entführung der XXXX angezeigt bei der PolizeiA: Mein Mann hat diese Entführung der römisch 40 angezeigt bei der Polizei " XXXX "" römisch 40 " F: Warum machten diese nichts? A: Das weiß ich auch nicht. F: Wie lange nach dieser Entführung von XXXX waren Sie dann noch in der XXXX ?F: Wie lange nach dieser Entführung von römisch 40 waren Sie dann noch in der römisch 40 ? A: Am 17.waren wir beim Fest und kamen am
  14. in der Früh zurück und blieben nur einen Tag dort. F: Welches Monat? A: Juli
  15. V: Wieso gaben Sie zuvor an, dass Sie das Datum nicht wüssten, Sie widersprechen sich! Anm: Die AW schweigtAnmerkung, Die AW schweigt F: Bei welchem Fest waren Sie denn da am 17.? A: Bei

Hochzeit eines Freundes von den Zeugen Jehovas, XXXX den Vornamen weiß ich nicht.A: Bei

Hochzeit eines Freundes von den Zeugen Jehovas, römisch 40 den Vornamen weiß ich nicht. F: Was war das für eine Art von Hochzeit? Warum dauerte diese so lange? A: Die Ankunft der Braut war verspätet, es war in einem Festsaal. Es gab dort viele Leute. Es war keine Priester dort auch niemand vom Standesamt. F: Was machten die Leute dort auf dem Fest die ganze Nacht? A: Getanzt gegessen und getrunken. F: Sie sind auch Zeugin Jehovas? A: Ja. V. Es ist Ihnen aber entgangen, dass die Zeugen Jehovas so etwas nicht feiern?römisch fünf. Es ist Ihnen aber entgangen, dass die Zeugen Jehovas so etwas nicht feiern? A: Doch sei feiern. F: Wo war diese Hochzeit? A: In XXXX im Stadtzentrum von KinshasaA: In römisch 40 im Stadtzentrum von Kinshasa F: Wie kamen Sie hin? A: Mit einem Taxi, das wir gemietet haben. F: Wie heißt dieser Festsaal? A: " XXXX ".A: " römisch 40 ". F: Einen anderen Namen hat dieser Saal nicht? A: Nein so hat er geheißen. F: Wann kamen Sie da nach Hause nach diesem Fest? A: Wir schliefen dort und kamen in der Früh zurück. Die Uhrzeit weiß ich nicht mehr. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? A: Wenn wir nach Kinshasa zurückkehren könnten man uns überprüfen und gegen uns ermitteln. F. Wer sollte gegen Sie ermitteln? A: Die Soldaten F: Warum ging Ihr Mann dann zur Polizei wenn er so etwas zu befürchten hätte? A: Um zu informieren, dass unser Hausmädchen entführt worden ist. F: Waren Sie mit Ihm bei der Polizei? A: Nein. F. Woher wissen Sie dann, dass er dort war? A. Ich bin ja seine Frau. Er sagte mir, dass er zur Polizei geht und eine Anzeige zu machen. F: Woher wissen Sie, dass nichts dabei raus gekommen ist? A: Weil wir wissen, dass die Polizei im Kongo mit den Rebellen zusammenarbeitet. F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde? A: Ich habe alles gesagt. F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben? A: Nein. F: Warum nicht? A: Weil unser Land keine Sicherheit hat. V: Sie konnten ja dort ganz gut leben, Ihr Mann war in guter Position! Wenn es so unsicher wäre, wäre er bzw. sie alle nicht so lange dort auf die von Ihnen geschilderte Art geblieben! (-die Frage wird der AW näher dargelegt.) A: Wir sind nicht früher weg, weil wir in diesen Jahren auch keine Probleme hatten. F. Bis wann hatten Sie keine Probleme? A: Bis 2013. F: Bis zu welchem Monat hatten Sie 2013 keine Probleme? A: Die Probleme fingen erst im Juni 2013 an und davor gab es keine Probleme. F: Warum war Ihr Mann in XXXX , was hat er dort gemacht?F: Warum war Ihr Mann in römisch 40 , was hat er dort gemacht? A: Er ging dorthin um waren einzukaufen und weiter zu kaufen. F. Also nicht im Auftrag

NGO? A: Nein, für sich selbst. F: Sind für den Vertreter noch Fragen offen? A: Nein ( )" Sodann erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben, und bestätigte mit ihrer eigenhändigen Unterschrift, dass ihre Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden seien.

  1. Am 07.10.2014, zugestellt am 09.10.2014, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den beschwerdeführenden Parteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs allgemeine Länderinformationen zu ihrem Herkunftsstaat und räumte ihnen die Gelegenheit ein, zu den im vorliegenden Verfahren herangezogenen Erkenntnissen zur Situation im Herkunftsstaat und ihren persönlichen und familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen. Daraufhin langte am 23.10.2014 die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Parteien ein, der mehrere Zeitungsberichte und einige Berichte von Menschenrechtsorganisationen angeschlossen wurden. Darin wurde im Wesentlichen moniert, die Länderfeststellungen seien nicht ganz aktuell und habe sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage seither weiter verschlechtert. In weiterer Folge übermittelten die beschwerdeführenden Parteien am 20.05.2014 über ihre rechtsfreundliche Vertretung zum Nachweis ihrer Identität den Wahlausweis des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie ein Universitätsdiplom, eine Arbeitsbestätigung und das Maturazeugnis des Erstbeschwerdeführers. Am 25.02.2015 wurden von den beschwerdeführenden Parteien eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, ein Diplom des ÖSD über die Absolvierung der A2 Grundstufe Deutsch 2 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie eine ärztliche Information bezüglich der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
  2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 16.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
  3. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 16.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Antrages der sechstbeschwerdeführenden Partei, wurde mit Bescheid vom 29.09.2016, im Familienverfahren, gleichlautend wie bei den oben dargestellten erstfünftbeschwerdeführenden Parteien entschieden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte aus, die Identität der Beschwerdeführer mangels geeigneter Identitätsdokumente nicht feststellen zu können. Der Erstbeschwerdeführer habe wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität erstattet, indem er eine er eine tatsächlich in der Demokratischen Republik Kongo bestehende ähnliche Identität vorgegeben habe. Er habe wissentlich gefälschte Beweismittel vorgelegt. Nach Wiedergabe von allgemeinen Informationen zum Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend zum Erstbeschwerdeführer wie folgt aus: "( ) Vorerst war nämlich Ihr Vorbringen in Hinblick auf vorgebrachte antragsrelevante Gründe zu beleuchten. Sie stützten Ihre Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen auf Repressionen wegen Ihrer Tätigkeit bei

NGO als auch Repressionen wegen Schutzgeldzahlung an die Rebellengruppe M23. Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und den allfällig weiteren Beweismitteln sind bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit vorwiegend folgende Episoden durch das Bundesamt als für das Asylverfahren prüfungsrelevant zu unterstellen: Zum ersten den Vorfall hätten Sie bis August 2011 bei der NGO XXXX im Finanzbereich gearbeitet und hätten Sie anonyme Telefondrohungen erhalten und wären auch unbefugte Bewaffnete in Ihr Grundstück eingedrungen, weshalb Sie innerhalb von Kinshasa im Jahr 2011 an einen anderen Ort verzogen wäre. Zum zweiten Vorfall wären Sie unmittelbar vor der Ausreise doch wieder als selbständiger Händler arbeitstätig gewesen und hätten sich im Zuge des Ankaufs von Bohnen in der Provinz XXXX befunden, wo Sie bei

Straßensperre an die Rebellen der M23 Schutzgeld zahlen hätten sollen. Dies hätten andere, vermutlich die Militärbehörden erfahren und hätten Sie an ihrem neuen Wohnsitz heimgesucht und, da Sie nicht zuhause gewesen wären, Ihr Hausmädchen entführt, weshalb Sie sich entschlossen hätten, samt Ihrer Familie auszureisen.Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und den allfällig weiteren Beweismitteln sind bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit vorwiegend folgende Episoden durch das Bundesamt als für das Asylverfahren prüfungsrelevant zu unterstellen: Zum ersten den Vorfall hätten Sie bis August 2011 bei der NGO römisch 40 im Finanzbereich gearbeitet und hätten Sie anonyme Telefondrohungen erhalten und wären auch unbefugte Bewaffnete in Ihr Grundstück eingedrungen, weshalb Sie innerhalb von Kinshasa im Jahr 2011 an einen anderen Ort verzogen wäre. Zum zweiten Vorfall wären Sie unmittelbar vor der Ausreise doch wieder als selbständiger Händler arbeitstätig gewesen und hätten sich im Zuge des Ankaufs von Bohnen in der Provinz römisch 40 befunden, wo Sie bei

Straßensperre an die Rebellen der M23 Schutzgeld zahlen hätten sollen. Dies hätten andere, vermutlich die Militärbehörden erfahren und hätten Sie an ihrem neuen Wohnsitz heimgesucht und, da Sie nicht zuhause gewesen wären, Ihr Hausmädchen entführt, weshalb Sie sich entschlossen hätten, samt Ihrer Familie auszureisen. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist. Zunächst ist auszuführen, dass die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vorliegt: Was Ihre Identität betrifft, so legten Sie eine Geburts- und Heiratsurkunde vor, aus denen Ihr einziger Name XXXX und in Variante XXXX und Ihr Geburtsdatum hervor geht. Befragt, ob Sie noch einen weiteren Namen inne hätten, erklärten Sie vorerst, dass Sie keinen weiteren Namen oder Namenszusatz hätten und reklamierten im Widerspruch dazu, dass Sie doch XXXX hießen, dieser Namen aber verboten worden wäre, dieser aber weiterhin Ihr Spitzname sei und Sie jedenfalls Ihre Gattin so nenne. Im Widerspruch dazu kannte aber Ihre Gattin einen solchen Namen zu Ihrer Person nicht und gab auch an, Sie stets mit XXXX anzusprechen, wüsste aber davon, dass Sie Ihre Freunde " XXXX " nennen, was selbst wenn man ein von Ihnen ins Treffen geführtes Verbot der christlichen Namensnennung einbeziehen würde, definitiv erweist, dass dies bloß ein Vorwand ist, um eine andere Identität anzunehmen.Was Ihre Identität betrifft, so legten Sie eine Geburts- und Heiratsurkunde vor, aus denen Ihr einziger Name römisch 40 und in Variante römisch 40 und Ihr Geburtsdatum hervor geht. Befragt, ob Sie noch einen weiteren Namen inne hätten, erklärten Sie vorerst, dass Sie keinen weiteren Namen oder Namenszusatz hätten und reklamierten im Widerspruch dazu, dass Sie doch römisch 40 hießen, dieser Namen aber verboten worden wäre, dieser aber weiterhin Ihr Spitzname sei und Sie jedenfalls Ihre Gattin so nenne. Im Widerspruch dazu kannte aber Ihre Gattin einen solchen Namen zu Ihrer Person nicht und gab auch an, Sie stets mit römisch 40 anzusprechen, wüsste aber davon, dass Sie Ihre Freunde " römisch 40 " nennen, was selbst wenn man ein von Ihnen ins Treffen geführtes Verbot der christlichen Namensnennung einbeziehen würde, definitiv erweist, dass dies bloß ein Vorwand ist, um eine andere Identität anzunehmen. Allein schon hier ist offensichtlich, dass Sie eine mögliche Namensähnlichkeit, wenn nicht sogar gesamte Identität mit

in

solchen NGO beschäftigten Person namens XXXX XXXX erschlichen haben und nützten, um diese Identität im Asylverfahren vorzugeben bzw. auf dieser ein falsches Vorbringen aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist auch offensichtlich erkennbar, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag –wie Sie auch immer zu diesem gekommen sein mögenjedenfalls definitiv eine Fälschung ist. Diese Ansicht des Bundesamtes bestätigt sich darin, als Sie erklärten, dass im August 2011 dieser ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei, wohingegen auf Seite 2 oben dieses Arbeitsvertrages im Widerspruch zu Ihrer Behauptung davon die Rede ist, dass dieser bloß befristet und bis 04.11.2010 abgeschlossen wurde.Allein schon hier ist offensichtlich, dass Sie eine mögliche Namensähnlichkeit, wenn nicht sogar gesamte Identität mit

in

solchen NGO beschäftigten Person namens römisch 40 römisch 40 erschlichen haben und nützten, um diese Identität im Asylverfahren vorzugeben bzw. auf dieser ein falsches Vorbringen aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist auch offensichtlich erkennbar, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag –wie Sie auch immer zu diesem gekommen sein mögenjedenfalls definitiv eine Fälschung ist. Diese Ansicht des Bundesamtes bestätigt sich darin, als Sie erklärten, dass im August 2011 dieser ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei, wohingegen auf Seite 2 oben dieses Arbeitsvertrages im Widerspruch zu Ihrer Behauptung davon die Rede ist, dass dieser bloß befristet und bis 04.11.2010 abgeschlossen wurde. Mangels Vorlage eindeutiger Identitätsausweise, wozu Sie vom Bundesamt unter Einräumung

großzügigen Frist aufgefordert wurden, ist somit davon auszugehen ,dass auch die vorgelegten handschriftlich und trotz verschiedener Geburts- und Ausstellungsdaten (über Jahre hinweg) in völlig gleicher Schrift und Schriftfarbe vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder nicht echt und richtig sind sondern ebenfalls Fälschungen darstellten und Sie versuchten, damit den Vornamen " XXXX " unrichtig zu manifestieren. Das Bundesamt sieht es auch im Licht der Verhältnisse des behaupteten Herkunftsstaates völlig unmöglich an, dass in

Geburtsurkunde der Kinder ein nicht bekundeter Name des Vaters vermerkt ist und zudem mit diesem nicht beurkundeten Namen unterschrieben werden kann und ist nur allzu offensichtlich, dass es sich dabei um einen plumpen Versuch handelt die Behörde mit derartigen Fälschungen zu täuschen, damit Ihnen ein Aufenthaltsstatus erteilt wird.Mangels Vorlage eindeutiger Identitätsausweise, wozu Sie vom Bundesamt unter Einräumung

großzügigen Frist aufgefordert wurden, ist somit davon auszugehen ,dass auch die vorgelegten handschriftlich und trotz verschiedener Geburts- und Ausstellungsdaten (über Jahre hinweg) in völlig gleicher Schrift und Schriftfarbe vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder nicht echt und richtig sind sondern ebenfalls Fälschungen darstellten und Sie versuchten, damit den Vornamen " römisch 40 " unrichtig zu manifestieren. Das Bundesamt sieht es auch im Licht der Verhältnisse des behaupteten Herkunftsstaates völlig unmöglich an, dass in

Geburtsurkunde der Kinder ein nicht bekundeter Name des Vaters vermerkt ist und zudem mit diesem nicht beurkundeten Namen unterschrieben werden kann und ist nur allzu offensichtlich, dass es sich dabei um einen plumpen Versuch handelt die Behörde mit derartigen Fälschungen zu täuschen, damit Ihnen ein Aufenthaltsstatus erteilt wird. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten –zweifelhaften- Geburtsurkunden Ihrer Kinder ergibt, dass Ihre Gattin den Vornamen " XXXX " hätte, was weder Sie noch diese mit keinem Wort auch nur annähernd erwähnt hatten. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen der Ehe wie Mutterschaft bzw. Vaterschaft zu den behauptet gemeinsamen Kindern schon sehr in Frage zu stellen. Mangels gegenteiliger Beweise und aufgrund des Verhaltens der Kinder und Ihres den Kindern gegenüber bei der Einvernahme konnte aber hinreichend von

solchen Kernfamiliengemeinschaft ausgegangen werden.Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass aus den vorgelegten –zweifelhaften- Geburtsurkunden Ihrer Kinder ergibt, dass Ihre Gattin den Vornamen " römisch 40 " hätte, was weder Sie noch diese mit keinem Wort auch nur annähernd erwähnt hatten. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen der Ehe wie Mutterschaft bzw. Vaterschaft zu den behauptet gemeinsamen Kindern schon sehr in Frage zu stellen. Mangels gegenteiliger Beweise und aufgrund des Verhaltens der Kinder und Ihres den Kindern gegenüber bei der Einvernahme konnte aber hinreichend von

solchen Kernfamiliengemeinschaft ausgegangen werden. Darüber hinaus wäre es Ihnen offen gestanden, etwa durch objektivierbare Bestätigungen nachzuweisen, dass Sie die behauptete Person sind. Es ist nämlich durchaus davon auszugehen, dass eine solche NGO, für die Sie behaupteten gearbeitet zu haben, imstande ist, von sich aus Ihre Identität zu bestätigen. Da Sie auch dies unterlassen haben und nicht wie gefordert mitwirkten, konnte das Bundesamt nicht nur wegen der oben gewürdigten erwiesenen Falschangaben, als auch deshalb von

Recherche, die somit bloß einen Erkundungsbeweis darstellen könnte, absehen, vor allem vor dem Hintergrund, als zufolge des ermittelten Internetauftrittes der XXXX durchaus eine Person mit XXXX (ohne Vorname oder Namenszusatz " XXXX ") immer noch aktuell als Finanzreferent geführt wird und davon auszugehen, ist, dass Ihnen diese Informationen bekannt geworden sind und Sie sich diese zunutze machten, um daran ein Konstrukt anzuknüpfen.Darüber hinaus wäre es Ihnen offen gestanden, etwa durch objektivierbare Bestätigungen nachzuweisen, dass Sie die behauptete Person sind. Es ist nämlich durchaus davon auszugehen, dass eine solche NGO, für die Sie behaupteten gearbeitet zu haben, imstande ist, von sich aus Ihre Identität zu bestätigen. Da Sie auch dies unterlassen haben und nicht wie gefordert mitwirkten, konnte das Bundesamt nicht nur wegen der oben gewürdigten erwiesenen Falschangaben, als auch deshalb von

Recherche, die somit bloß einen Erkundungsbeweis darstellen könnte, absehen, vor allem vor dem Hintergrund, als zufolge des ermittelten Internetauftrittes der römisch 40 durchaus eine Person mit römisch 40 (ohne Vorname oder Namenszusatz " römisch 40 ") immer noch aktuell als Finanzreferent geführt wird und davon auszugehen, ist, dass Ihnen diese Informationen bekannt geworden sind und Sie sich diese zunutze machten, um daran ein Konstrukt anzuknüpfen. Alleine schon unter all diesen bislang gewürdigten Aspekten ergibt sich zudem hier schon, dass ihr Vorbringen offensichtlich tatsachenwidrig ist. Die biographischen Angaben sind nämlich ein ganz wesentlicher Teil des Vorbringens im Asylverfahren. Im gegenständlichen Fall sind die richtige und gesicherte Identität und die darin inbegriffenen richtigen familiären, ethnischen und religiösen wie weiteren persönlichen Umstände wie etwa Angaben zur Bildung insofern zwingend mit der Richtigkeit der Ausreisegründe resp. allfälliger Rückkehrbefürchtungen gekoppelt, als eine andere Identität bzw. andere persönliche Umstände Ihre Lebensverhältnisse in einem ganz anderen Aspekt und unter ganz anderen Voraussetzungen widerspiegeln. Dies gilt insofern auch, als ein etwaiger Nachweis der Verfolgung unter falscher Identität nie gelingen kann. Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens an sich liegt unabhängig von Ihren unwahren Identitätsangaben und sohin hier schon völlig unmöglichen Verwicklungen in derartige Umstände jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Zwar spricht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, das Indiz dass im Herkunftsstaat die Kriminalitätsrate durchaus höher ist und die Rebellen Straßensperren unterhalten und Wegzölle einheben, allerdings die weiteren Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, inbegriffen sind, sind zufolge der nachfolgenden Würdigung in den essentiellen Teilen sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, substantiiert als auch unplausibel: Besonders hervorzuheben, unabhängig von den als gefälscht qualifizierten Beweismitteln, ist, dass Sie Ihr Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien klar widersprüchlich dargestellt haben: Erstens erklärten Sie im Zuge der Asylantragstellung, dass Sie keine polizeiliche Anzeige über den Vorfall zur Entführung Ihres Hausmädchens erstattet hätten, weil die Menschenrechtsorganisation, bei der Sie vorgaben zu arbeiten Ihnen abgeraten hätte. Im Widerspruch dazu erklärten Sie dass sie schon seit 2011 nicht mehr bei

Menschenrechtsorganisation gearbeitet hätten und zu diesem Zeitpunkt selbständig tätig gewesen wären. Zweitens erklärte im weiteren Widerspruch Ihre Gattin, dass Sie selbst noch bis Juli 2013 bei

weiteren Menschenrechtsorganisation namens " XXXX " gearbeitet hätten und aufgrund der Beendigung eines Projektes Ihre dortige Tätigkeit ausgelaufen wäre.Zweitens erklärte im weiteren Widerspruch Ihre Gattin, dass Sie selbst noch bis Juli 2013 bei

weiteren Menschenrechtsorganisation namens " römisch 40 " gearbeitet hätten und aufgrund der Beendigung eines Projektes Ihre dortige Tätigkeit ausgelaufen wäre. Drittens erklärte Ihre Gattin, im völligen Gegensatz zu Ihren eigenen Angaben, dass Sie durchaus eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, dies aber nichts genützt hätte. Ihre Gattin bekräftigte ihre Angaben damit, dass Sie Ihr selbst davon erzählt hätten. Viertens behaupteten Sie, dass dieser von Ihnen zugrunde gelegte Vorfall vom

  1. auf
  2. Juli 2013 stattgefunden hätte, Sie somit am
  3. Juli 2013 in den Morgenstunden von einem Fest gekommen wären und erfahren hätten, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Im Widerspruch dazu erklärte Ihre Gattin vorerst, dass Sie das Datum nicht wüsste, dann im weiteren Widerspruch zu sämtlichen anderen Ereignisdaten, dass setzte Ihre Gattin diesen Vorfall auf
  4. Juli 2013 an und verband dies damit, dass dieser Vorfall einen Tag vor Ihrer Ausreise stattgefunden hätte. Aufgrund der von Ihnen dargelegten persönlichen Umstände ist auch davon auszugehen, dass Sie beide zeitlich eng orientiert gewesen sein mussten und steht hiermit fest, dass diese Widersprüche definitiv nicht auf

plausiblen Verwechslung beruhen, sondern deshalb entstanden sind, da das gesamte Vorbringen –wie schon oben erläutert- tatsachenwidrig ist. Fünftens erklärten Sie, von einem Fest des Freundes Ihren Familien namens XXXX nach Hause gekommen zu sein, Ihre Gattin im Widerspruch dazu, dass es sich dabei um eine Hochzeit eines Glaubensbruders der Jehovas gehandelt hätte, nämlich eines XXXX . Da diese auch nicht den Vornamen wusste, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine phonetische Variante handelt, zumal diese Person auch kein Freund der Familie gewesen sein konnte, geschweige denn seitens der Zeugen Jehovas derartig geschilderte Feste gefeiert werden, was zudem völlig unglaubhaft macht, dass Sie bzw. Ihre Gattin dieser Glaubensgemeinschaft angehören, was aber mangels behaupteter Bedrohung und der geschilderten Umstände

freien Glaubensbetätigung dahingestellt bleiben kann.Fünftens erklärten Sie, von einem Fest des Freundes Ihren Familien namens römisch 40 nach Hause gekommen zu sein, Ihre Gattin im Widerspruch dazu, dass es sich dabei um eine Hochzeit eines Glaubensbruders der Jehovas gehandelt hätte, nämlich eines römisch 40 . Da diese auch nicht den Vornamen wusste, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine phonetische Variante handelt, zumal diese Person auch kein Freund der Familie gewesen sein konnte, geschweige denn seitens der Zeugen Jehovas derartig geschilderte Feste gefeiert werden, was zudem völlig unglaubhaft macht, dass Sie bzw. Ihre Gattin dieser Glaubensgemeinschaft angehören, was aber mangels behaupteter Bedrohung und der geschilderten Umstände

freien Glaubensbetätigung dahingestellt bleiben kann. Sechstens kommt dazu, dass Sie behauptet haben, dass dieses Fest, von dem Sie nach Hause gekommen wären " XXXX " hieße, Ihre Gattin aber, dass dieser nur den Namen " XXXX " hätte und keinen anderen.Sechstens kommt dazu, dass Sie behauptet haben, dass dieses Fest, von dem Sie nach Hause gekommen wären " römisch 40 " hieße, Ihre Gattin aber, dass dieser nur den Namen " römisch 40 " hätte und keinen anderen. Siebentens ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Gattin behauptete, dass Sie mit dem Taxi zu diesem fest fuhren, Sie aber dagegen, dass Sie mit dem eigenen Auto dorthin gelangt wären, was umso verwunderlicher ist, dass Sie selbst keine genaue Adresse angeben konnten, sondern nur angaben, dass dieser Festsaal im Stadtteil XXXX der Stadt Kinshasa liegen würde, Ihre Gattin aber achtens im Widerspruch dazu erklärte, dass der Veranstaltungsort im Stadtteil XXXX von Kinshasa gewesen wäre. Im weiteren Widerspruch hätten Sie aber Ihr Auto aber schon 2012 verkauft.Siebentens ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Gattin behauptete, dass Sie mit dem Taxi zu diesem fest fuhren, Sie aber dagegen, dass Sie mit dem eigenen Auto dorthin gelangt wären, was umso verwunderlicher ist, dass Sie selbst keine genaue Adresse angeben konnten, sondern nur angaben, dass dieser Festsaal im Stadtteil römisch 40 der Stadt Kinshasa liegen würde, Ihre Gattin aber achtens im Widerspruch dazu erklärte, dass der Veranstaltungsort im Stadtteil römisch 40 von Kinshasa gewesen wäre. Im weiteren Widerspruch hätten Sie aber Ihr Auto aber schon 2012 verkauft. Neuntens behaupteten Sie, dass Sie nach Ihrer Rückkehr von allen beiden Nachbarn, XXXX und XXXX erfahren hätten, dass davor das Haus durchsucht und das Hausmädchen entführt worden sei, wohingegen Ihre Gattin behauptete, dass nur XXXX alleine vom Vorfall berichtet hätte, da die andere Nachbarin XXXX mit Ihrem Mann XXXX auf Urlaub gewesen wäre.Neuntens behaupteten Sie, dass Sie nach Ihrer Rückkehr von allen beiden Nachbarn, römisch 40 und römisch 40 erfahren hätten, dass davor das Haus durchsucht und das Hausmädchen entführt worden sei, wohingegen Ihre Gattin behauptete, dass nur römisch 40 alleine vom Vorfall berichtet hätte, da die andere Nachbarin römisch 40 mit Ihrem Mann römisch 40 auf Urlaub gewesen wäre. Zehntens ergibt sich zu diesem behaupteten Ereignis noch der Widerspruch, dass Ihre Gattin angegeben hatte, dass uniformierte Soldaten das Gebäude nach Ihnen durchsucht hätten, Sie aber, dass es sich dabei um bewaffnete Zivilpersonen gehandelt hätte. Im Fazit ist somit offensichtlich, dass dieses Ereignis somit nie stattgefunden hat und deshalb die darauf aufgebaute Verfolgung durch die Behörden wegen unterstellter Kontakte zur Rebellengruppe M23 nachweislich der Unwahrheit entspricht. Selbst wenn eine naturgemäß mögliche differenzierte Sichtweise bestimmter Ereignisse berücksichtigt wird, so eröffnen die Aussagen Ihrer Gattin den Aspekt, dass dabei klar unterschiedliche Sachverhalte geschildert worden sind, die Geschehensfolgen keineswegs vereinbar, somit nicht glaubhaft sind: Elftens kommt aber noch dazu, dass es völlig lebensfremd ist, dass sich jemand in der damals herrschenden Situation in die Provinz XXXX begibt, um dort Bohnen anzukaufen und das Risiko auf sich nimmt, dort aufgrund der Unruhen zudem noch sein gesamtes Hab und Gut wie auch die Ladung zu verlieren bzw. sein Leben zu gefährden und ist hier auch klar erkennbar, dass Sie damit Ihr Vorbringen bloß gesteigert haben und widerspricht dies zwölftens vor allem Ihren Äußerungen im Zuge der Erstbefragung, wo Sie vermitteln wollten, dass Sie als Vertreter

NGO dort dienstlich zu tun hatten.Elftens kommt aber noch dazu, dass es völlig lebensfremd ist, dass sich jemand in der damals herrschenden Situation in die Provinz römisch 40 begibt, um dort Bohnen anzukaufen und das Risiko auf sich nimmt, dort aufgrund der Unruhen zudem noch sein gesamtes Hab und Gut wie auch die Ladung zu verlieren bzw. sein Leben zu gefährden und ist hier auch klar erkennbar, dass Sie damit Ihr Vorbringen bloß gesteigert haben und widerspricht dies zwölftens vor allem Ihren Äußerungen im Zuge der Erstbefragung, wo Sie vermitteln wollten, dass Sie als Vertreter

NGO dort dienstlich zu tun hatten. Weiters behaupten Sie innerhalb von Kinshasa von der XXXX Im August 2011 in den Ortsteil XXXX und dann nach XXXX verzogen zu sein, wo Sie etwa drei Monate aufhältig gewesen wären. Im Widerspruch dazu behauptete aber Ihre Frau, dass Sie direkt von der XXXX in die XXXX am

  1. August verzogen wären und nirgends anders gelebt hätten.Weiters behaupten Sie innerhalb von Kinshasa von der römisch 40 Im August 2011 in den Ortsteil römisch 40 und dann nach römisch 40 verzogen zu sein, wo Sie etwa drei Monate aufhältig gewesen wären. Im Widerspruch dazu behauptete aber Ihre Frau, dass Sie direkt von der römisch 40 in die römisch 40 am
  2. August verzogen wären und nirgends anders gelebt hätten. Wenn Sie darlegen, dass Sie im August 2011 gezwungen wären, Ihr Haus in der XXXX zu verlassen, da sie dort bedroht worden wären und dazu bloß Vermutungen über die Hintergründe über Ihre behauptete Tätigkeit bei

NGO anstellen konnten, so erkläre Ihre Gattin im Widerspruch dazu, dass Sie sich dort bloß vor Kriminellen gefürchtet hätten. Letzteres steht zudem im Widerspruch dazu, dass gerade dort Ihre Mutter und Bruder weiter leben sollen.Wenn Sie darlegen, dass Sie im August 2011 gezwungen wären, Ihr Haus in der römisch 40 zu verlassen, da sie dort bedroht worden wären und dazu bloß Vermutungen über die Hintergründe über Ihre behauptete Tätigkeit bei

NGO anstellen konnten, so erkläre Ihre Gattin im Widerspruch dazu, dass Sie sich dort bloß vor Kriminellen gefürchtet hätten. Letzteres steht zudem im Widerspruch dazu, dass gerade dort Ihre Mutter und Bruder weiter leben sollen. Ungeachtet dieser unterschiedlichen Motivation ist aber festzustellen, dass es völlig widersprüchlich ist, dass jemand, der quasi als für sich beanspruchte High-Profil-Person so massiven Gefährdungen unterliegen sollte, sich an einem anderen Ort in derselben Stadt sicher fühlen kann und darüber hinaus sich noch dort völlig frei bewegen kann und sogar nach XXXX reisen hätte können, geschweige denn von

Auslandsreise im Jänner 2013 aus Südafrika wieder in eine derart behauptete Gefahr zurückkehrt.Ungeachtet dieser unterschiedlichen Motivation ist aber festzustellen, dass es völlig widersprüchlich ist, dass jemand, der quasi als für sich beanspruchte High-Profil-Person so massiven Gefährdungen unterliegen sollte, sich an einem anderen Ort in derselben Stadt sicher fühlen kann und darüber hinaus sich noch dort völlig frei bewegen kann und sogar nach römisch 40 reisen hätte können, geschweige denn von

Auslandsreise im Jänner 2013 aus Südafrika wieder in eine derart behauptete Gefahr zurückkehrt. Sie vermochten selbst auch nach eindringlichem Drängen der Behörde, im Widerspruch zu Personen, die über tatsächlich selbst Erlebtes ausführlich berichten können, bloß vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben zu Ihren Erlebnissen um die Entführung des Hausmädchens machen. Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt. Letztlich ist im gegenständlichen Fall durchaus besonders relevant, darauf hinzuweisen, dass Sie ad personam aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig sind; denn bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Generell sei hier angemerkt, dass Sie vor der Asylantragstellung bereits in Italien und anderen Ländern waren und dort schon in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sind und nicht sofort einen Asylantrag gestellt haben sobald Sie in Sicherheit waren. Hier ist auch zu bemerken, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass Sie nicht in einem Land Sicherheit suchten, dessen Sprache Sie sprechen und dessen Kultur sie und Ihre Kinder kennen und vertraut sind, etwa in der Republik Kongo . Infolge Ihrer geschilderten persönlichen Verhältnisse wäre es Ihnen durchaus möglich gewesen, etwa mit dem Betrag, den Sie für die Schleppung nach Europa aufgebracht haben dort eine Existenz nachhaltig oder zumindest vorübergehend zu gründen. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit litt nämlich vor allem unter dem Umstand, dass Sie im Zuge der Einvernahme auch angaben, Ihren Reisepass nicht mitgenommen zu haben, obwohl Sie im Besitz eines solchen waren. Eine solche Handlungsweise spricht dafür, dass Sie bloß bestrebt sind, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen und das Ermittlungsverfahren zu erschweren. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf

Zusammenstellung des BAA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Sie waren definitiv nicht imstande, das Zutreffen des Vorbringens glaubhaft darzustellen da dieses in seiner Gesamtheit als unglaubhaft befunden wurde. Somit ist eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung der geäußerten Konstellationen anhand der Länderfeststellungen völlig obsolet, und kann -ungeachtet der Situation im Herkunftsstaat und selbst auch wenn bei Wahrheitsunterstellung solche Befürchtungen theoretisch möglich sein könnten - sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer

solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten. Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie waren nämlich weder persönlich glaubwürdig, noch konnten Sie aus den weiteren und wesentlichen Teilen des Vorbringens glaubhaft Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat

Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle

Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden. Ihnen wurden die Entscheidungsgrundlagen und eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Bundesamtes daraus vorgehalten und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Wenn darin moniert wird, dass Sie durchaus in Berichte der XXXX eingesehen hätten, so hätte Ihnen jedenfalls die Diversität zu der dort tatsächlich dort tätigen Person mit ähnlichem Namen auffallen müssen. Sie verabsäumten somit bis zuletzt sich auch eine unmissverständliche überprüf- und objektivierbare Bestätigung zu Ihrer behaupteten Tätigkeit dort einschließlich zur Übereinstimmung mit Ihrer Identität zu besorgen. in diesem Sinn legten bis zuletzt keine plausible Erklärung vor, die der Würdigung des Bundesamtes entgegen zu setzen wäre.Wenn darin moniert wird, dass Sie durchaus in Berichte der römisch 40 eingesehen hätten, so hätte Ihnen jedenfalls die Diversität zu der dort tatsächlich dort tätigen Person mit ähnlichem Namen auffallen müssen. Sie verabsäumten somit bis zuletzt sich auch eine unmissverständliche überprüf- und objektivierbare Bestätigung zu Ihrer behaupteten Tätigkeit dort einschließlich zur Übereinstimmung mit Ihrer Identität zu besorgen. in diesem Sinn legten bis zuletzt keine plausible Erklärung vor, die der Würdigung des Bundesamtes entgegen zu setzen wäre. Wenn Sie auf bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen verweisen, so stehen diese nicht den herangezogenen Länderfeststellungendes Bundesamtes entgegen. In Ihrem Fall ergibt sich aber klar, dass Sie aus Kinshasa stammen dort ungehindert leben, sich frei bedenkenlos bewegen und arbeiten konnten und dorthin wieder zurückkehren können und jegliche Berührungspunkte mit der Unruheprovinz (vgl. Kuvu-Ost) vermeiden können. Außerdem erachtet es das Bundesamt für äußerst unwahrscheinlich, dass Sie oder Ihre Familienmitgliede als völlig non-profile Personen Ziel eines Anschlages werden. Selbst unter Berücksichtigung von latenter Korruption innerhalb der Behörden des Herkunftsstaates ist festzustellen, dass es möglich und zumutbar ist, sich an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, welche willig und fähig sind, Schutz zu gewähren. Es besteht jedenfalls kein genereller Unwille bzw. Unfähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren.Wenn Sie auf bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen verweisen, so stehen diese nicht den herangezogenen Länderfeststellungendes Bundesamtes entgegen. In Ihrem Fall ergibt sich aber klar, dass Sie aus Kinshasa stammen dort ungehindert leben, sich frei bedenkenlos bewegen und arbeiten konnten und dorthin wieder zurückkehren können und jegliche Berührungspunkte mit der Unruheprovinz vergleiche Kuvu-Ost) vermeiden können. Außerdem erachtet es das Bundesamt für äußerst unwahrscheinlich, dass Sie oder Ihre Familienmitgliede als völlig non-profile Personen Ziel eines Anschlages werden. Selbst unter Berücksichtigung von latenter Korruption innerhalb der Behörden des Herkunftsstaates ist festzustellen, dass es möglich und zumutbar ist, sich an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, welche willig und fähig sind, Schutz zu gewähren. Es besteht jedenfalls kein genereller Unwille bzw. Unfähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren. Was Ihr Einwand in der Stellungnahme hinsichtlich der Ebola-Epidemie betrifft, so ist dieser durchaus berechtigt, und es sohin erforderlich, einen solchen Sachverhalt

konkreten Prüfung hinsichtlich

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle

Rückkehr zu unterziehen. Aus diesem Grund wurde unter Heranziehung der von Ihnen genannten Berichte festgestellt, dass mit Bericht der WHO vom 21.11.2014 das Ende der Ebola Epidemie in der DR Kongo festgestellt wurde und können Ihre dahingehenden Argumente und Quellen, die sich auf die Zeit (vgl. 02.09.2014) davor bezieht, in der Entscheidungsfindung zu Ihren Gunsten keine Berücksichtigung finden.Was Ihr Einwand in der Stellungnahme hinsichtlich der Ebola-Epidemie betrifft, so ist dieser durchaus berechtigt, und es sohin erforderlich, einen solchen Sachverhalt

konkreten Prüfung hinsichtlich

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle

Rückkehr zu unterziehen. Aus diesem Grund wurde unter Heranziehung der von Ihnen genannten Berichte festgestellt, dass mit Bericht der WHO vom 21.11.2014 das Ende der Ebola Epidemie in der DR Kongo festgestellt wurde und können Ihre dahingehenden Argumente und Quellen, die sich auf die Zeit vergleiche 02.09.2014) davor bezieht, in der Entscheidungsfindung zu Ihren Gunsten keine Berücksichtigung finden. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären,

Art. 2oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Sie sind gesund und arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Dass Sie unter dem –vom Bundesamt nicht zu prüfenden und viele Jahre zurückliegenden- erlittenen Tod eines Sohnes aus erster Ehe leiden ist nachvollziehbar, dies stellt aber für sich genommen keine ernstliche und schwere Erkrankung dar und konnten Sie dessen ungeachtet weiterhin im Herkunftsstaat leben und immer wieder zurückkehren. Weder ist daher zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Daher besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Es steht zufolge den Ländererkenntnissen fest, dass in Ihrem Herkunftsland die Todesstrafe besteht. Zufolge des Ermittlungsverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie davon betroffen sein könnten und solches wurde auch nicht behauptet.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären,

Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Sie sind gesund und arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Dass Sie unter dem –vom Bundesamt nicht zu prüfenden und viele Jahre zurückliegenden- erlittenen Tod eines Sohnes aus erster Ehe leiden ist nachvollziehbar, dies stellt aber für sich genommen keine ernstliche und schwere Erkrankung dar und konnten Sie dessen ungeachtet weiterhin im Herkunftsstaat leben und immer wieder zurückkehren. Weder ist daher zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Daher besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Es steht zufolge den Ländererkenntnissen fest, dass in Ihrem Herkunftsland die Todesstrafe besteht. Zufolge des Ermittlungsverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie davon betroffen sein könnten und solches wurde auch nicht behauptet. Es haben sich auch hinsichtlich ihrer Familienangehörigen für sich genommen im gesamten Verfahren keine Hindernisse an

Rückführung ergeben. Zur Beurteilung

festen Verankerung in Österreich können alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen herangezogen werden und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen: Zufolge der Ermittlungen ergibt sich, dass Sie zwar einige Worte Deutsch sprechen und arbeitswillig sind allerdings aus nachfolgend angeführten Fakten liegen keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässiger Weise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird. Aus Ihren Aussagen ergibt sich, dass Sie keine besonderen Bindungen in Österreich haben, die über das normale Maß der Beziehungen zu anderen Personen außerhalb der Kernfamilie hinausgehen. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern in den Schengenraum ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FrG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann. Sie sind nicht erwerbstätig und können die Sicherung der zu Ihrem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht aufbringen. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende Ausländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt. Daran fehlt es hier, Sie sind ist auf finanzielle Hilfe im Rahmen der Grundversorgung angewiesen. Eine angemessene unabhängige Unterkunft ist ebenfalls nicht vorhanden. Sie sprechen auch kaum Deutsch. Somit können Sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Etwa der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben führten Sie nicht ins Treffen. Des Weiteren ist Ihre Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben und kann demgemäß daraus wohl auf Ihre Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet ist, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden: Sie haben im Asylverfahren sich fälschlicherweise auf eine andere Identität berufen und legten offensichtlich gefälschte oder unrichtige Beweismittel vor. Daher ist festzustellen, dass die Betrachtung Ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich draus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lässt. Deshalb kann auch für Ihr zukünftiges Verhalten nur eine schlechte Prognose erstellt werden und es ist davon auszugehen, dass durch Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Solcherart war eine zu Ihren Gunsten ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich. Insbesondere wegen der Schwere der Tatbegehungen war der seit Tatbegehung verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von Ihnen ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Es kann darin kein Zweifel bestehen, dass die zwingende Rückkehr dringend geboten und sohin zulässig ist. Es ergibt sich auch in Hinblick auf die mit 01.01.2014 eingetretenen Gesetzeslage kein Hinweis, dass Ihnen ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen zu gewähren wäre resp. dazu berücksichtiungswürdige Gründe oder Duldungsgründe: Eine besondere Bindung zu Österreich –aus welchen Gründen auch immer- konnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an

zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Zufolge der Feststellungen ist Ihr Aufenthalt weder geduldet noch ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion, dass Sie Opfer von Gewalt sind, noch dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich ist. Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu. Ebensowenig hat sich ergeben oder wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung nicht möglich wäre. Im Zuge des Verfahrens wurde Ihnen zu allen beabsichtigen Maßnahmen der Behörde Anhörung eingeräumt und Ihnen Gelegenheit gegeben, zu allen Entscheidungspunkten (schriftlich) Stellung zu nehmen. Im Zuge dieser Anhörung kamen keine Gründe zutage, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes sprechen." Zur Zweitbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus: "Mangels geeigneter Urkunden konnten Sie Ihre Identität nicht nachweisen. Was die Identität Ihres Gatten betrifft, so legten er eine Heiratsurkunde vor, aus denen sein Name XXXX (zudem im Gegensatz zum stets genannten Namen XXXX ) und sein Geburtsdatum hervor geht. Befragt, ob Ihr Gatte noch einen weiteren Namen inne hätte, erklärten er vorerst, dass er keinen weiteren Namen oder Namenszusatz hätte und reklamierte im Widerspruch dazu später, dass er doch XXXX hieße, dieser Namen aber verboten worden wäre, aber weiterhin sein Spitznamen sei und er jedenfalls von Ihnen so genannt werde. Im Widerspruch dazu kannten aber Sie einen solchen Namen zu seiner Person keineswegs und gaben auch an, ihn stets mit " XXXX " anzusprechen, wüssten aber davon, dass ihn Sie seine Freunde " XXXX " genannt hätten, was selbst wenn man ein ins Treffen geführtes Verbot der christlichen Namensnennung ungeachtet eines Wahrheitsbezuges einbeziehen würde, definitiv erweist, dass es sich bloß um einen Vorwand handelt, um eine andere (allf. ähnliche) Identität eines Mitarbeiters

NGO anzunehmen. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der vorgelegten –zweifelhaften-Geburtsurkunde von XXXX ergibt, dass Sie den Vornamen " XXXX " hätten, was auch Sie mit keinem Wort auch nur annähernd erwähnt hatten. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Echtheit der Urkunden und vor allem das Vorliegen der Ehe wie Mutterschaft bzw. zu den behauptet gemeinsamen Kindern schon sehr in Frage zu stellen. Mangels gegenteiliger Beweise und aufgrund des Verhaltens der Kinder und Ihres den Kindern gegenüber bei bzw. vor oder nach der Einvernahme konnte aber hinreichend von

solchen Kernfamiliengemeinschaft zu diesen ausgegangen werden.Was die Identität Ihres Gatten betrifft, so legten er eine Heiratsurkunde vor, aus denen sein Name römisch 40 (zudem im Gegensatz zum stets genannten Namen römisch 40 ) und sein Geburtsdatum hervor geht. Befragt, ob Ihr Gatte noch einen weiteren Namen inne hätte, erklärten er vorerst, dass er keinen weiteren Namen oder Namenszusatz hätte und reklamierte im Widerspruch dazu später, dass er doch römisch 40 hieße, dieser Namen aber verboten worden wäre, aber weiterhin sein Spitznamen sei und er jedenfalls von Ihnen so genannt werde. Im Widerspruch dazu kannten aber Sie einen solchen Namen zu seiner Person keineswegs und gaben auch an, ihn stets mit " römisch 40 " anzusprechen, wüssten aber davon, dass ihn Sie seine Freunde " römisch 40 " genannt hätten, was selbst wenn man ein ins Treffen geführtes Verbot der christlichen Namensnennung ungeachtet eines Wahrheitsbezuges einbeziehen würde, definitiv erweist, dass es sich bloß um einen Vorwand handelt, um eine andere (allf. ähnliche) Identität eines Mitarbeiters

NGO anzunehmen. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der vorgelegten –zweifelhaften-Geburtsurkunde von römisch 40 ergibt, dass Sie den Vornamen " römisch 40 " hätten, was auch Sie mit keinem Wort auch nur annähernd erwähnt hatten. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Echtheit der Urkunden und vor allem das Vorliegen der Ehe wie Mutterschaft bzw. zu den behauptet gemeinsamen Kindern schon sehr in Frage zu stellen. Mangels gegenteiliger Beweise und aufgrund des Verhaltens der Kinder und Ihres den Kindern gegenüber bei bzw. vor oder nach der Einvernahme konnte aber hinreichend von

solchen Kernfamiliengemeinschaft zu diesen ausgegangen werden. Das gegenständliche Asylverfahren begründet sich daher im Asylverfahren Ihres behaupteten Ehegatten. Die Darstellung der Flucht durch diesen auch zum Vorbringen selbst erwies sich auch unter Einbezug Ihrer Ausführungen als sich als äußerst vage. Widerspruchsfreie Angaben zu den behaupteten Geschehnissen konnten nicht gemacht werden. Abgesehen davon konnten die Darstellungen über zur Flucht nicht logisch nachvollzogen werden und allen Vorbringen musste die Plausibilität versagt werden. Eigene Ausreisegründe liegen zu Ihrer Person nicht vor. Eigene Ausreisegründe liegen zu Ihrer Person nicht vor. Zufolge des gleichzeitig im Familienverfahren ergehenden Bescheides Ihrs behaupteten Ehegatten liegt kein glaubhafter konventionsrelevanter Sachverhalt vor und war der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Auch ergaben sich sonst im Verfahren keine glaubhaften oder sonstig hervorgekommenen Rückkehrhindernisse. Die detaillierte Schlussfolgerung findet sich im Bescheid Ihres behaupteten Gatten, der im Rahmen des Familienverfahrens auch hier Bescheidbestandteil ist. Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Ehegatten mit Bescheid des Bundesamtes gleichzeitig abgewiesen wurde. In Folge wird aus der Beweiswürdigung zum Bescheid Ihres behaupteten Mannes auszugsweise zitiert und geht daraus hervor, dass sämtliche Angaben (somit auch Ihre) grob und massiv widersprüchlich, ja offensichtlich tatsachenwidrig sind: ( ) Sohin waren auch Sie definitiv nicht imstande, das Zutreffen des Vorbringens glaubhaft darzustellen bzw. zu bezeugen da dieses in seiner Gesamtheit als unglaubhaft befunden wurde. Somit ist eine dahingehende Wahrscheinlichkeitsprüfung der geäußerten Konstellationen, was auch Ihre Person betrifft, anhand der Länderfeststellungen völlig obsolet, und kann -ungeachtet der Situation im Herkunftsstaat und selbst auch wenn bei Wahrheitsunterstellung solche Befürchtungen theoretisch möglich sein könnten - sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen, Opfer

solchen Situation zu sein und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten. Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie waren nämlich weder persönlich glaubwürdig, noch konnten Sie aus den weiteren und wesentlichen Teilen des Vorbringens glaubhaft Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat

Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle

Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden. Andere Gründe, die außerhalb des Vorbringens zu berücksichtigen wären, sind nicht hervor gekommen Ihnen wurden die Entscheidungsgrundlagen und eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Bundesamtes daraus vorgehalten und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Wenn Sie darin auf bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen verweisen, so stehen diese nicht den herangezogenen Länderfeststellungendes Bundesamtes entgegen. In Ihrem Fall ergibt sich aber klar, dass Sie aus Kinshasa stammen dort ungehindert leben, sich frei bedenkenlos bewegen und arbeiten konnten und dorthin wieder zurückkehren können und jegliche Berührungspunkte mit der Unruheprovinz (vgl. Kuvu-Ost) vermeiden können. Außerdem erachtet es das Bundesamt für äußerst unwahrscheinlich, dass Sie oder Ihre Familienmitgliede als völlig non-profile Personen Ziel eines Anschlages werden. Selbst unter Berücksichtigung von latenter Korruption innerhalb der Behörden des Herkunftsstaates ist festzustellen, dass es möglich und zumutbar ist, sich an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, welche willig und fähig sind, Schutz zu gewähren. Es besteht jedenfalls kein genereller Unwille bzw. Unfähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren.Wenn Sie darin auf bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen verweisen, so stehen diese nicht den herangezogenen Länderfeststellungendes Bundesamtes entgegen. In Ihrem Fall ergibt sich aber klar, dass Sie aus Kinshasa stammen dort ungehindert leben, sich frei bedenkenlos bewegen und arbeiten konnten und dorthin wieder zurückkehren können und jegliche Berührungspunkte mit der Unruheprovinz vergleiche Kuvu-Ost) vermeiden können. Außerdem erachtet es das Bundesamt für äußerst unwahrscheinlich, dass Sie oder Ihre Familienmitgliede als völlig non-profile Personen Ziel eines Anschlages werden. Selbst unter Berücksichtigung von latenter Korruption innerhalb der Behörden des Herkunftsstaates ist festzustellen, dass es möglich und zumutbar ist, sich an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden, welche willig und fähig sind, Schutz zu gewähren. Es besteht jedenfalls kein genereller Unwille bzw. Unfähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren. Was Ihr Einwand in der Stellungnahme hinsichtlich der Ebola-Epidemie betrifft, so ist dieser durchaus berechtigt, und es sohin erforderlich, einen solchen Sachverhalt

konkreten Prüfung hinsichtlich

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle

Rückkehr zu unterziehen. Aus diesem Grund wurde unter Heranziehung der von Ihnen genannten Berichte festgestellt, dass mit Bericht der WHO vom 21.11.2014 das Ende der Ebola Epidemie in der DR Kongo festgestellt wurde und können Ihre dahingehenden Argumente und Quellen, die sich auf die Zeit (vgl. 02.09.2014) davor bezieht, in der Entscheidungsfindung zu Ihren Gunsten keine Berücksichtigung finden.Was Ihr Einwand in der Stellungnahme hinsichtlich der Ebola-Epidemie betrifft, so ist dieser durchaus berechtigt, und es sohin erforderlich, einen solchen Sachverhalt

konkreten Prüfung hinsichtlich

unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle

Rückkehr zu unterziehen. Aus diesem Grund wurde unter Heranziehung der von Ihnen genannten Berichte festgestellt, dass mit Bericht der WHO vom 21.11.2014 das Ende der Ebola Epidemie in der DR Kongo festgestellt wurde und können Ihre dahingehenden Argumente und Quellen, die sich auf die Zeit vergleiche 02.09.2014) davor bezieht, in der Entscheidungsfindung zu Ihren Gunsten keine Berücksichtigung finden. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären,

Art. 2oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Sie sind gesund und arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Dass Sie unter dem –vom Bundesamt nicht zu prüfenden und viele Jahre zurückliegenden- erlittenen Tod eines Sohnes aus erster Ehe leiden ist nachvollziehbar, dies stellt aber für sich genommen keine ernstliche und schwere Erkrankung dar und konnten Sie dessen ungeachtet weiterhin im Herkunftsstaat leben und immer wieder zurückkehren. Weder ist daher zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Daher besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Es steht zufolge den Ländererkenntnissen fest, dass in Ihrem Herkunftsland die Todesstrafe besteht. Zufolge des Ermittlungsverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie davon betroffen sein könnten und solches wurde auch nicht behauptet.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären,

Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein.

Sie sind gesund und arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Dass Sie unter dem –vom Bundesamt nicht zu prüfenden und viele Jahre zurückliegenden- erlittenen Tod eines Sohnes aus erster Ehe leiden ist nachvollziehbar, dies stellt aber für sich genommen keine ernstliche und schwere Erkrankung dar und konnten Sie dessen ungeachtet weiterhin im Herkunftsstaat leben und immer wieder zurückkehren. Weder ist daher zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Daher besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat

dem

  1. oder
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind. Es steht zufolge den L

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