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{'item': 'W104 2146873-1'}

Obsah (15)Art. 59§ 13Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 58Art. 93§ 24§ 28Art. 130Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW104 2146873-1 SpruchW104 2146873-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner

Art. 59Abs.

7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 somit als verweigert zu werten, da die Kontrolle der vollständigen Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften sowie der Bedingungen für die Prämiengewährung dadurch verhindert wurde, dass vom Antragsteller der Zugang zu den Stallungen verwehrt und die erforderliche Unterstützung

§ 13der Horizontalen GAP-Verordnung nicht geleistet wurde.

Festgehalten werde, dass weder vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch von höherer Gewalt auszugehen sei.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei die Kontrolle

Artikel 59, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, somit als verweigert zu werten, da die Kontrolle der vollständigen Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften sowie der Bedingungen für die Prämiengewährung dadurch verhindert wurde, dass vom Antragsteller der Zugang zu den Stallungen verwehrt und die erforderliche Unterstützung

Paragraph 13, der Horizontalen GAP-Verordnung nicht geleistet wurde. Festgehalten werde, dass weder vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände noch von höherer Gewalt auszugehen sei. Es wurde eine Rückforderung des bereits gewährten Betrages ausgesprochen.

  1. Mit Beschwerde vom 7.6.2016 trat der Beschwerdeführer dieser Darstellung entgegen. Er habe den Kontrollorganen überhaupt nichts verboten, sondern nur die Sinnhaftigkeit in Frage gestellt. Bei einem Durchgang durch das Stallgebäude sei in jede Box super einzusehen. Mehrere Male seien sie - mindestens 2 mal - dieses Gelände abgegangen. Bei der Einsicht auf diese Schweine hätten diese in eine Richtung auf einen Haufen geschreckt, dabei hätten 2 Stück Kreuzverletzungen erlitten und geschlachtet werden müssen. Bei der Besichtigung habe ein Prüfer gefragt, wie man diese Schweine zählen sollte, er habe geantwortet, das ist unmöglich, die kann man nicht zählen und er habe auf seine Aufzeichnungen verwiesen.
  2. Am 24.4.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Vorfälle bei den Vor-Ort-Kontrollen erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Am 2.09.2015 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch der Schweinebestand kontrolliert werden sollte. Die Prüfer wurden vom Beschwerdeführer jedoch am Betreten des Stalles mit den Worten "In den Stall geht ihr mir aber nicht hinein!" gehindert und mussten bei einem Tor stehen bleiben, die Vorlage von Belegen müsse genügen. Von diesem Standpunkt aus war es den Prüfern nicht möglich die Schweine zu zählen. Dies hat unter wüsten Beschimpfungen stattgefunden, speziell auch mit Vergleichen, welche mit der Hitlerzeit zu tun haben. Am 2.12.2015 wurde eine Greening-Kontrolle durchgeführt; anlässlich dieser sollte noch einmal versucht werden, auch die Schweine zu zählen, was wegen mangelnder Zeit des Beschwerdeführers den Prüfern nicht ermöglicht wurde. Dabei wurde dann einen neuen Termin für 11.12.2015 vereinbart. Auch dabei kam es zu Flüchen, möglicherweise sogar zu Beschimpfungen der Amtsorgane. Am 11.12.2015 wurde der Betrieb XXXX wieder aufgesucht, Herr XXXX und dessen Gattin waren vorerst anwesend (das Verhalten des Antragstellers war wieder sehr aggressiv). Nach Durchsicht bzw. Kontrolle der Unterlagen wurde Herr XXXX ersucht, den Prüfer betreffend Schweinekennzeichnung sowie Ermittlung der Schweineanzahl bzw. der Düngerlagerkapazitäten (Kubaturen der Güllekanäle in den Schweinestallungen) Zutritt zu den Mastschweinestallungen zu gewähren. Herr XXXX verweigerte abermals den Zutritt zu den Schweinestallungen mit den Argumenten, betreffend Schweineanzahl müsse eine Belegkontrolle ausreichend sein und betreffend Güllelager müssten sich die Prüfer die entsprechenden Daten am zuständigen Gemeindeamt bei der Baubehörde besorgen. Weder die Schweineanzahl, die Schweinekennzeichnung noch die Düngerlagerkapazitäten konnten so kontrolliert werden.Am 11.12.2015 wurde der Betrieb römisch 40 wieder aufgesucht, Herr römisch 40 und dessen Gattin waren vorerst anwesend (das Verhalten des Antragstellers war wieder sehr aggressiv). Nach Durchsicht bzw. Kontrolle der Unterlagen wurde Herr römisch 40 ersucht, den Prüfer betreffend Schweinekennzeichnung sowie Ermittlung der Schweineanzahl bzw. der Düngerlagerkapazitäten (Kubaturen der Güllekanäle in den Schweinestallungen) Zutritt zu den Mastschweinestallungen zu gewähren. Herr römisch 40 verweigerte abermals den Zutritt zu den Schweinestallungen mit den Argumenten, betreffend Schweineanzahl müsse eine Belegkontrolle ausreichend sein und betreffend Güllelager müssten sich die Prüfer die entsprechenden Daten am zuständigen Gemeindeamt bei der Baubehörde besorgen. Weder die Schweineanzahl, die Schweinekennzeichnung noch die Düngerlagerkapazitäten konnten so kontrolliert werden.
  5. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen der Prüfer wie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass der Zutritt zu den Schweinen und zu den Düngerlagern verweigert wurde. In der Verhandlung wurde vom Gericht auch der Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sehr impulsiv und emotional an der Sache sehr beteiligt ist. Es ist daher mit einer großen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Angaben der Prüfer über die erfolgten Beschimpfungen und Bedrohungen zutreffen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden: VO (EU) 1306/2013: "Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System

Artikel 58Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3)Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4)Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt. [...]
(7)Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände."

Art. 93

VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz.

Artikel 93

, VO (EG) 1306 aus 2013, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang römisch zwei angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz. Anhang II verweist unter der Rubrik "GAB 6" auf die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und unter "GAB 1" auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Diese Richtlinien sind in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat und die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 , BGBl. II Nr. 291/2009, umgesetzt.Anhang römisch zwei verweist unter der Rubrik "GAB 6" auf die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und unter "GAB 1" auf Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Diese Richtlinien sind in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat und die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, umgesetzt. Nach letzterer Verordnung besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung von Schweinen mit Ohrmarken (§ 7 ff dieser Verordnung), die Meldung an das Veterinärregister bei Verbringung (§ 6) und die Führung eines Bestandsregisters (§ 19f).Nach letzterer Verordnung besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung von Schweinen mit Ohrmarken (Paragraph 7, ff dieser Verordnung), die Meldung an das Veterinärregister bei Verbringung (Paragraph 6,) und die Führung eines Bestandsregisters (Paragraph 19 f,). Das Aktionsprogramm Nitrat sieht Bestimmungen über eine Bestimmungen über eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für Wirtschaftsdünger in flüssigkeitsdichten Behältern/Gruben (Dichtheitsattest bei Neu- und Umbauten), bzw. für Festmist grundsätzlich auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgruben für alle viehaltenden Betriebe vor. § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), lautet: Duldungs- und Mitwirkungspflichten "§ 13.

(1)Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der

§ 24

zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden."§ 13.

(1)Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der

Paragraph 24, zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Betriebsinhaber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.

(2)Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
(3)Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(6)Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
(7)Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger."
(7)Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger."

§ 28Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer seitens der AMA die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, er habe die Durchführung einer Kontrolle der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen zur Schweinekennzeichnung, verweigert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt

Art. 93i

Vm Anhang II VO (EU) 1306/2014 eine Auflage für die Gewährung von Direktzahlungen dar.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer seitens der AMA die Gewährung von Direktzahlungen mit der Begründung versagt, er habe die Durchführung einer Kontrolle der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen zur Schweinekennzeichnung, verweigert. Die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt

Artikel 93

, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2014, eine Auflage für die Gewährung von Direktzahlungen dar. Für den Fall der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle bestimmt Art. 59 Abs. 7 VO (EU) 1306/2013, dass ein Beihilfeantrag abzulehnen ist, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt (vgl. nur EuGH 16.6.2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.1.2015, 2011/17/0335).Für den Fall der Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle bestimmt Artikel 59, Absatz 7, VO (EU) 1306 aus 2013,, dass ein Beihilfeantrag abzulehnen ist, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben zu ähnlichen Regelungen in Vorgängerbestimmungen eine Rechtsprechung entwickelt vergleiche nur EuGH 16.6.2011, Rs. C-536/09, Omejc, sowie VwGH 30.1.2015, 2011/17/0335). Den Begriff des "Verhinderns" hat der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-536/09, Omejc, in Bezug auf die Bestimmung in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wie folgt definiert:Den Begriff des "Verhinderns" hat der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-536/09, Omejc, in Bezug auf die Bestimmung in der Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, wie folgt definiert: "Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Ausdruck -die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht¿ in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird.""Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Ausdruck -die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht¿ in Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird." Dabei reicht es aus, wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nur zum Teil nicht durchgeführt werden kann. In der angeführten Rs. Omejc wurde eine Nachkontrolle betreffend ein einziges Rind verweigert; im angeführten Erkenntnis des VwGH wurde die Beschau des Ziegenbestandes verweigert, der lediglich einen untergeordneten Teil des gesamten Tierbestandes darstellte. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall den Zutritt zu Stallungen, in denen Schweine gehalten wurden, und zum Düngerlager versagt. Dieser Umstand allein reicht aus, um vom Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ausgehen zu können; vgl. zum Verbot, Vermessungen durchzuführen VwGH 18.05.2009, 2009/17/

  1. Für das deutsche Bundesverwaltungsgericht war sogar ausreichend, dass ein Landwirt Fragen zur Ernährung eines Kalbes nicht beantwortete und die Prüfer an der fotografischen Dokumentation der Verhältnisse in einem Stall hinderte (BVerwG 19.09.2013, 3 C 25.12).Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall den Zutritt zu Stallungen, in denen Schweine gehalten wurden, und zum Düngerlager versagt. Dieser Umstand allein reicht aus, um vom Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle ausgehen zu können; vergleiche zum Verbot, Vermessungen durchzuführen VwGH 18.05.2009, 2009/17/
  2. Für das deutsche Bundesverwaltungsgericht war sogar ausreichend, dass ein Landwirt Fragen zur Ernährung eines Kalbes nicht beantwortete und die Prüfer an der fotografischen Dokumentation der Verhältnisse in einem Stall hinderte (BVerwG 19.09.2013, 3 C 25.12). Nach Ansicht des Beschwerdeführers war weder die Kontrolle des Schweinebestandes noch die Besichtigung des Düngerlagers möglich bzw. sinnvoll. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar, dass derartige Kontrollen bei Schweinen bei gebotener Mithilfe des Betriebsinhabers (§ 13 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung) regelmäßig zum Erfolg führen. Dasselbe gilt für die Kontrolle des Düngerlagers, dessen Größe mithilfe verschiedener, in der mündlichen Verhandlung angeführter Messmethoden wie verschiedener Arten von Laser, regelmäßig überprüft werden kann. Doch selbst ohne diese Rechtfertigung hätte die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht werden müssen, da es nicht in das Ermessen eines Betriebsinhabers gestellt werden kann, ob eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird und welchen Sinn diese hat. Hinweise auf eine willkürliche Vorgangsweise der AMA sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die AMA u.a. dazu verpflichtet, solange Kontrollen durchzuführen, bis die Zahl der gehaltenen Schweine und deren ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie das Vorhandensein ausreichender Düngerlagerkapazitäten zweifelsfrei festgestellt sind.Nach Ansicht des Beschwerdeführers war weder die Kontrolle des Schweinebestandes noch die Besichtigung des Düngerlagers möglich bzw. sinnvoll. Demgegenüber erscheint es nachvollziehbar, dass derartige Kontrollen bei Schweinen bei gebotener Mithilfe des Betriebsinhabers (Paragraph 13, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung) regelmäßig zum Erfolg führen. Dasselbe gilt für die Kontrolle des Düngerlagers, dessen Größe mithilfe verschiedener, in der mündlichen Verhandlung angeführter Messmethoden wie verschiedener Arten von Laser, regelmäßig überprüft werden kann. Doch selbst ohne diese Rechtfertigung hätte die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht werden müssen, da es nicht in das Ermessen eines Betriebsinhabers gestellt werden kann, ob eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird und welchen Sinn diese hat. Hinweise auf eine willkürliche Vorgangsweise der AMA sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die AMA u.a. dazu verpflichtet, solange Kontrollen durchzuführen, bis die Zahl der gehaltenen Schweine und deren ordnungsgemäße Kennzeichnung sowie das Vorhandensein ausreichender Düngerlagerkapazitäten zweifelsfrei festgestellt sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Vor-Ort-Kontrolle aus Verschulden des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, weshalb diesem zu Recht sämtliche Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 verweigert wurden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle liegen die o.a. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die weitgehend unstrittig erscheint und einer Revision nicht zugänglich ist. Zu den Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Unmöglichmachen der Vor-Ort-Kontrolle liegen die o.a. Entscheidungen des EuGH sowie des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2146873.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.