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{'item': 'W105 2151834-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW105 2151834-1 SpruchW105 2151834-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 24.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2016 in Rumänien und am 23.07.2016 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 24.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hinsichtlich seiner Reiseroute führte er an, über Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. In weiterem bestätigte er, in Rumänien und Ungarn jeweils um Asyl angesucht zu haben. Er habe in beiden Ländern einen negativen Bescheid erhalten. Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien.Am 04.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Rumänien. Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung. Der Antragsteller sei am 07.08.2016 von Seiten Ungarns rückübernommen worden, sowie habe er auch dort einen Asylantrag inklusive Rechtsmittel gegen die negative Entscheidung eingebracht.Mit Schreiben vom 18.10.2016 stimmten die rumänischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen und wurde unter einem ausgeführt dass der Antragsteller am 03.03.2016 in Rumänien die Asylbewerbung beantragt habe und sei der Antrag noch in Prüfung. Der Antragsteller sei am 07.08.2016 von Seiten Ungarns rückübernommen worden, sowie habe er auch dort einen Asylantrag inklusive Rechtsmittel gegen die negative Entscheidung eingebracht. Dem Antragsteller wurde im Weiteren ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Rumänien übermittelt. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte der Antragsteller mehrere Unterlagen zum Themenkreis Homophobie und Diskriminierung aufgrund sexueller Ausrichtung in den EU-Mitgliedsstaaten der Europäischen Union/Agentur für Grundrechte sowie einen dem Nachschlagewerk Wikipedia entnommenen Auszug zu Grundrechten in Rumänien inklusive weiteren Unterlagen; unter anderem eine "psychotherapeutische Stellungnahme" eines österreichischen Psychotherapeuten und Psychologen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017 führte der Antragsteller eingangs der Befragung an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die Befragung zu absolvieren und verneinte er auf Nachfrage das Bestehen verwandtschaftlicher oder familiärer Bindungen oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis in Österreich. Gleichfalls verneinte er das Bestehen einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft in Österreich. Auf Vorhalt der geführten Konsultation mit Rumänien und der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Rumänien, führte der Antragsteller aus, er würde es schätzen, dass Österreich ihn nicht nach Rumänien zurückschicke und sei er dort sechs Monate aufhältig gewesen und habe um Asyl angesucht. Er sei dort einvernommen worden und sei er bis zum Gerichtshof gegangen. Beim Gericht habe er ebenfalls eine negative Entscheidung erhalten, zwei Mal sogar und habe er das Land sogar verlassen, weil dort sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe in Rumänien um Schutz angesucht aber sei dies zwei Mal abgelehnt worden. Rumänien habe es abgelehnt ihm Schutz zu gewähren. Der zweite Grund für das Verlassen Rumäniens betreffe die Situation im Lager und sei er dort gemeinsam mit anderen Leuten festgehalten worden. Man habe nur eine Halle zur Verfügung gehabt um zu schlafen; insgesamt für ca. zwölf Personen. Es seien dort andere Moslems aus Somalia, Bangladesch und von anderen Orten gewesen und habe er viele Bedrohungen von den Moslems wegen seiner sexuellen Orientierung erleben müssen. Er habe diese bei der Polizei bekannt gegeben und habe ihm die Polizei gesagt, dass es keine andere Möglichkeit gäbe und sei das Gebäude nun einmal so wie es sei. Die Leute hätten sodann sein Leben bedroht und habe er selbst zur Polizei keine guten Beziehungen gehabt. Beim Verlassen des Gebäudes habe man immer einen Ausweis vorweisen müssen und habe sich die Polizei über seine sexuelle Orientierung lustig gemacht. Er habe sich in dem Gebäude nicht wohl gefühlt, die Lebensumstände seien dort schrecklich gewesen. Auch sei die medizinische Versorgung nicht gut gewesen und habe er Ausschläge auf seinem Körper bekommen. Auf weitere Nachfrage nach seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller an er habe einen Knoten in der linken Brust und habe der Arzt gemeint er müsse vielleicht eine Operation durchlaufen und Medikamente nehmen aber er habe noch keinen fixen Termin. Er habe Tabletten und eine Salbe gegen den Ausschlag bekommen. Medizinische Behandlungen in Rumänien seien schlecht gewesen. Im Lager habe es eine Krankenschwester gegeben und habe sich die seinen Körper angesehen und habe man ihm Blut abgenommen. Es habe sich dabei um einen HIV-Test gehandelt. Er habe keine Medikamente wegen des Ausschlags dort bekommen. Befragt nach der Art der erlittenen Bedrohungen in Rumänien führt der Antragsteller wörtlich aus: "Ich bin Moslem und habe mit denen gebetet. Dann später haben sie aber jeden Kontakt mit mir abgebrochen. Es gab dort einen Ukrainer, der die gleiche Orientierung hatte wie ich. Wir waren dort zusammen und haben gemeinsam SMS ausgetauscht. Nachdem die anderen gemerkt haben, dass ich den Ukrainer sehr nahe stehe, haben die mich bedroht. Sie haben gesagt, dass sie mich töten werden. Sie haben gemeint ein Homosexueller oder LGBT muss getötet werden. Ich habe furchtbare Bedrohungen bekommen-Nachgefragt- Ich habe immer versucht es zu vermeiden, dass es zu Übergriffen gekommen ist. Wenn sie mit mir gesprochen haben, habe ich nicht geantwortet. Wir hatten eine einzige Küche und haben die gleichen Kochutensilien und Besteck verwendet. Wenn sie da waren, durfte ich nicht kochen-Nachgefragt-Das war alles was passiert ist. Ich hatte keine physische Auseinandersetzung. Die Polizei hat immer gesagt, dass es zu keinen Auseinandersetzungen im Haus kommen soll." F: Haben Sie das der Polizei gemeldet? A: Ja. Sie haben mir lediglich gesagt, dass es keine Wahl gibt als im selben Gebäude zusammen zu leben. F: Was meinen Sie mit die Polizei hat keine gute Beziehung zu Ihnen? A: Ich meine damit die Slang Wörter mit denen sie mich bezeichnet haben. Das hat mich gestresst. F: Wer hat sich lustig gemacht über Sie beim Eingang des Lagers? A: Das Wachpersonal hat sich über mich lustig gemacht. Die haben mich immer mit einem rumänischen Wort bezeichnet, aber ich habe dieses Wort vergessen. Immer wenn sie dieses Wort gesagt haben, dann haben mich alle anderen angeschaut und ausgelacht. Es war so eine Art Slang Ausdruck. F: War das die rumänische Polizei oder war es Security? A: Ich kann es nicht sagen, die hatten alle ihre Uniform an. Ich konnte nur unterscheiden zwischen den die mich einvernommen haben und die uniformierten. Es gab dort Polizei und Sicherheitsleute, aber ich konnte den Unterscheid nicht feststellen, die hatten alles Uniformen an-Nachgefragt- Nein beschwert habe ich mich nicht bei der Polizei, das waren ja die Leute die diese Verhalten gezeigt haben. F: Haben Sie das Slang Wort verstanden oder haben Sie nur die Reaktion gemacht? A: Ich habe nur die Reaktion gesehen. Die haben auch den Ukrainer mit dem Wort bezeichnet. Bei ihm war das alles sehr offensichtlicher, da er sehr feminin gekleidet war." Mit Eingabe vom 20.02.2017 verwies der Antragsteller auf eine Haftbestätigung der Behörden Kameruns aus welcher eindeutig hervorgeht, dass er in Kamerun aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt werde. Im Weiteren führte der Antragsteller aus wie folgt: Das BFA hat selbst in einem Dublin-Fall zu prüfen ob im zuständigem Staat sicher bin. Dies ist in Rumänien aus vielerlei Gründen nicht der Fall:

  1. Wurde mein Verfahren trotz Verfolgung wegen sexueller Orientierung in Rumänien auch in zweiter Instanz negativ entschieden.
  2. Würde mit bei einer Abschiebung nach Rumänien daher die Abschiebung nach Kamerun sicher sein, wo ich wegen der nachgewiesenen Verfolgung aufgrund meiner sexuellen Orientierung in Lebensgefahr bin. Im konkreten Fall droht also eine "Kettenabschiebung". Der im von Ihnen übermittelten Länderinformationsblatt und Staatendokumentation für Rumänien angeführte Passus zu "Non-Refoulment" ist nicht korrekt, da mein Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits zweitinstanzlich abgelehnt wurde. Mein Vorbringen des Schutzbedürfnisses aufgrund meiner sexuellen Orientierung wurde weder geprüft noch berücksichtigt sondern vielmehr als unglaubwürdig abgetan (Anlage Justizportal Gericht Giurgiu, Ablehnung der Beschwerde gegen meinen Asylbescheid). Auch dass ich in Rumänien aufgrund meiner sexuellen Orientierung schikaniert wurde ist evident. Wie ich bereits im Zuge der Einvernahme ausgeführt habe, wurde ich von den anderen Bewohnern im Lager in Giurgiu schikaniert und bedroht. Die örtliche Polizei bzw. der Sicherheitsdienst waren nicht gewillt, mir in dieser Situation zu helfen. Eine adäquate Unterbringung in Rumänien wurde von mir verlangt und abgelehnt. Meine Recherche hat ergeben, dass eine homophobe Einstellung der Bevölkerung sowie der Polizei in Rumänien durchwegs gegeben ist und meine Probleme nicht als Ausnahme betrachtet werden können. Das von Ihnen übermittelte Länderinformationsblatt ist diesbezüglich gänzlich mangelhaft und teilweise falsch, zumal es den gesamten Sachverhalt in keiner Weise berücksichtigt. So kann man auf Wikipedia nachlesen, dass vor allem in ländlichen Gebieten Rumäniens Homosexualität noch immer als Krankheit gesehen wird ("LGBT rights in Romania", Seite 8). Sogar 40 % der Gesamtbevölkerung sind der Meinung, dass Homosexuelle nicht in Rumänien leben dürften, 79 % wollen keinesfalls einen homosexuellen als Nachbarn ("LGBT rights in Romania, Seite 9) und 45 % der Bevölkerung sind der Meinung homosexuelle sollten nicht die gleichen Rechte besitzen wir die heterosexuelle Mehrheitsbevölkerung ("LGBT rights in Romania, Seite 8). Dies deckt sich mit einem Bericht des digitalen Qualitätsmedium welt.de wonach 86 % der Bevölkerung in Rumänien homophob eingestellt sind - sogar deutlich mehr als im homophob bekannten Russland (welt.de "Verstörende Wurzeln der Homophobie, Seite 2). Der Bericht "Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität in den EU-Mitgliedsstaaten" der EU-Agentur für Grundrechte bestätigt, dass Rumänien am unteren Ende der Skala mit dem höchsten Anteil an Befragten, die sich mit der Vorstellung, eine homosexuelle Person als Nachbar zu haben, unwohl fühlt, zu finden ist (Seite 35). Eine Studie der EU Agentur für Grundrechte hat erkannt, dass Rumänien EU-weit den dritten Platz in homophobem Veralten belegt. Einer anderen Studie zufolge berichten 68,2 % der Betroffenen in Rumänien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bereits diskriminiert worden zu sein. ("LGBT rights in Romania, Seite 9). Eine Allianz aus über 30 rumänischen NGOs hat über 3 Millionen Unterschriften gesammelt um Verfassungsrechte für Homosexuelle zu streichen ("LGBT rights in Romania, Seite 10). Der EU-Bericht "Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität in den EU-Mitgliedsstaaten" bestätigt, dass von konservativen Politikern oder religiösen Führern abfällige Äußerungen über LGBT-Personen öffentlich vorgebracht werden (Seite 61). Weiters wird von den Vorfällen berichtet, wo im Zuge der einer Filmvorführung ein marodierender Mob in den Saal eingedrungen ist und den Tod aller Homosexuellen gefordert hat ("LGBT rights in Romania, Seite 7). Auch die rumänisch orthodoxe Kirche wirbt erfolgreich für eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen. Ziel sei es, gleichgeschlechtliche Paare weiter zu stigmatisieren (queer.de "Rumänische Kirche wirbt für Eheverbot für Schwule und Lesben", Seite 2). Der EU-Bericht "Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität in den EU-Mitgliedsstaaten" bestätigt diese Initiativen (Seite 104) und stellt ebenfalls die niedrigste Zustimmungsrate zu gleichgeschlechtlichen Ehen in Rumänien fest (Seite 37). Vielmehr werden öffentliche Äußerungen wie "Homosexuelle sollten hingerichtet werden" zugelassen (Seite 62). Aus diesen Berichten ist nun klar erkennbar abzuleiten, warum die rumänische Polizei nicht in der Lage und nicht Willens war, mich zu beschützen und weshalb die rumänischen Behörden mich nicht adäquat unterbringen wollten und dies auch bei einer eventuellen Rückführung nicht tun werden. Bei einer Rückführung nach Rumänien ist davon auszugehen, dass sich die mich betreffend und im Zuge meiner Einvernahmen vorgebrachten Vorfälle wiederholen bzw. so fortsetzen werden. Auch eine Verschlimmerung mitsamt körperlichen Übergriffen ist im Lichte der beschriebenen und nachgewiesenen Gesamtsituation in Rumänien nicht auszuschließen. Im Gegensatz zu den Lagerbedingungen in Rumänien bin ich in Österreich gut untergebracht, erfahre Akzeptanz, psychologische Unterstützung und medizinische Versorgung. Mit negativen Äußerungen oder Werthaltungen aufgrund meiner sexuellen Orientierung wurde ich in Österreich bislang nicht konfrontiert, in Rumänien steht dies aufgrund der mangelhaften und gänzlich inadäquaten Unterbringung an der Tagesordnung. In einem Bericht der EU-Agentur für Grundrechte mit dem Titel "Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität in den EU-Mitgliedsstaaten" wird bestätigend festgestellt, dass in Rumänien der Zustimmungsgrad zur gleichgeschlechtlichen Ehe am niedrigsten von allen EU Staaten ist (Seite 10). Auch wird bestätigt und festgestellt dass die rumänischen Behörden nicht in der Lage oder nicht bereit sind, Teilnehmer von LGBT-Demonstrationen gegenüber Angriffen zu schützen (Seite 13). Ganz besonders besorgniserregend sind für meine Situation die im Bericht beschriebenen Übergriffe durch die Polizei. So konnte festgestellt werden, dass homosexuelle Personen von der rumänischen Polizei bespuckt, geschlagen, mit einem Bußgeld belegt und als "schwule Sau, Waschlappen und Perverser" beschimpft wurden. Ebenso wird berichtet, dass Polizeibeamte an Treffpunkten homosexuelle Männer einschüchtern und belästigen (Seite 54). So ist es nicht verwunderlich und geradezu zu erwarten, dass sich meine Situation in Rumänien bei einer eventuellen Beschwerde über die Polizeiorgane oder die Sicherheitskräfte im Lager keinesfalls verbessert und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sogar verschlimmert hätten. Das von Ihnen erstellte Länderinformationsblatt und Staatendokumentation für Rumänien geht mit keinem Wort auf die Situation Homosexueller im Land ein und ist deshalb in seiner Gesamtheit für meinen Fall irrelevant und nicht zutreffend. Lediglich bestätigt wird, dass die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend ist. Ich muss bestätigen, dass auch ich trotz der in Kamerun und in Rumänien erlittenen Traumata keinerlei psychologische Unterstützung erhalten habe. In Österreich habe ich kommenden Donnerstag, den XXXX einen Termin bei einem Psychotherapeuten. Ich werde in Folge, spätestens nach der zweiten Sitzung, eine Psychotherapeutische Stellungnahme dem BFA vorlegen können.Das von Ihnen erstellte Länderinformationsblatt und Staatendokumentation für Rumänien geht mit keinem Wort auf die Situation Homosexueller im Land ein und ist deshalb in seiner Gesamtheit für meinen Fall irrelevant und nicht zutreffend. Lediglich bestätigt wird, dass die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend ist. Ich muss bestätigen, dass auch ich trotz der in Kamerun und in Rumänien erlittenen Traumata keinerlei psychologische Unterstützung erhalten habe. In Österreich habe ich kommenden Donnerstag, den römisch 40 einen Termin bei einem Psychotherapeuten. Ich werde in Folge, spätestens nach der zweiten Sitzung, eine Psychotherapeutische Stellungnahme dem BFA vorlegen können. Ebenfalls übermittle ich gemeinsam mit diesem Schreiben einen aktuellen Röntgenbefund. Ich habe den Arzt konsultiert, da ich einen stark schmerzenden Knoten in meiner linken Brust spüre, der sich trotz Medikation nicht verbessert. Der Befund besagt, dass eine Biopsie und in Folge wahrscheinlich operative Entfernung des Knotens notwendig sein wird. Da mir auch schon bisher die medizinische Behandlung in Rumänien verweigert wurde -wie ich bereits im Zuge meiner Einvernahme ausgeführt habe - bin ich sehr erleichtert, dass dieses belastende Thema nun in Österreich einen korrekten Umgang erfährt. Bei einer möglichen Rückschiebung nach Rumänien ist zu erwarten, dass ich diese Therapie bzw. die erforderlichen Untersuchungen nicht fortführen kann und ist mit einer weiteren Verschlechterung meiner Situation zu rechnen. Auch der bereits zitierte Bericht "Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität in den EU-Mitgliedsstaaten" bestätigt, dass homosexuellen Personen vom medizinischen Personal in Rumänien oft nicht geholfen wird (Seite 97). Deshalb ist für mich im Falle der Rückführung von einer akuten Gesundheitsgefährdungen in Rumänien - und bei Kettenabschiebung auch in Kamerun - auszugehen. Aus den vorgebrachten Gründen beantrage ich, meinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zuzulassen. Bild kann nicht dargestellt werden Bctreff: XXXX, Zahl XXXXrömisch 40 , Zahl römisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren! Es daif der Antrag der Rechtsberaterin in der Einvernahme auf Einholung einer Einzelfallzusicherung von den rumanischen Behorden wiederholt werden. In einem seiner grundlegenden Erkeuntnisse zum Grundsatz der Nichtzuruckweisung (non-refoulement) im Zusammenhang mit Dublin-Fallen (VfGH 17.6.2005, B 336/05) hat der VfGH ausgefuhrt: Der Verfassungsgerichtshof geht in Ubereinstimmung mit dem Europdischen Gerichtshof flir Menschenrechte (s etwa EGMR 07.07.89, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.91, Fall Vilvarajah ua" OJZ 1992, 309 [309]; 06.03.01, Fall Hilal, OJZ 2002, 436 [436 f.]) dawn aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden anszuliefern - oder in welcher Form immer aufier Landes zu schaffen unter dem Blickwinkel des ArtS EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begrunden kann, wenn stichhaltige Griinde fiir die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soil, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg 13837/1994, 14119/1995 und 14998/1997).Der Verfassungsgerichtshof geht in Ubereinstimmung mit dem Europdischen Gerichtshof flir Menschenrechte (s etwa EGMR 07.07.89, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.91, Fall Vilvarajah ua" OJZ 1992, 309 [309]; 06.03.01, Fall Hilal, OJZ 2002, 436 [436 f.]) dawn aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden anszuliefern - oder in welcher Form immer aufier Landes zu schaffen unter dem Blickwinkel des ArtS EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begrunden kann, wenn stichhaltige Griinde fiir die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soil, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg 13837 aus 1994,, 14119 aus 1995, und 14998 aus 1997,). Nach der Judikatur des VfGH ist daher im konkreten Fall eine Einzelfallprufung zur Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller in Rumanien die Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewahrleisteten Rechte droht, erforderlich. Auch die Dublin III-Verordnung verlangt eine individuelle Priifung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallpriifung wurde von der belangten Behorde im gegenstandlichen Fall bislang nicht durchgefiihrt.Nach der Judikatur des VfGH ist daher im konkreten Fall eine Einzelfallprufung zur Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller in Rumanien die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewahrleisteten Rechte droht, erforderlich. Auch die Dublin III-Verordnung verlangt eine individuelle Priifung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallpriifung wurde von der belangten Behorde im gegenstandlichen Fall bislang nicht durchgefiihrt. Insbesondere wird zu ermitteln sein, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylveifahren des Antragstellers in Rumanien befindet und ob das Risiko einer Kettenabschiebung in sein Heimatland besteht. AuBerdem ist anhand einer Einzelfallprufung zu klaren, ob der psychische und physische Gesundheitszustand des Antragstellers in Rumanien gefahrdet ist und diese Gefahrdung das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt bzw. eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne rezenter EuGH Judikatur darstellt.Der EuGH hat in seinem Urteil in Rs C-578/16 PPU C.K. and Others v. Supreme Court of Republic Slovenia vom 16.02.2017 festgestellt, dass trotz Nicht-Vorliegens systemischer Mangel im zustandigen Mitgliedstaat eine Uberstellung nicht rechtmaBig ist, wenn zu erwarten ist, dass sich der psychische oder physische Gesundheitszustand eines Asylwerbers im Falle einer Uberstellung signifikant verschlechtert.Insbesondere wird zu ermitteln sein, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylveifahren des Antragstellers in Rumanien befindet und ob das Risiko einer Kettenabschiebung in sein Heimatland besteht. AuBerdem ist anhand einer Einzelfallprufung zu klaren, ob der psychische und physische Gesundheitszustand des Antragstellers in Rumanien gefahrdet ist und diese Gefahrdung das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt bzw. eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne rezenter EuGH Judikatur darstellt.Der EuGH hat in seinem Urteil in Rs C-578/16 PPU C.K. and Others v. Supreme Court of Republic Slovenia vom 16.02.2017 festgestellt, dass trotz Nicht-Vorliegens systemischer Mangel im zustandigen Mitgliedstaat eine Uberstellung nicht rechtmaBig ist, wenn zu erwarten ist, dass sich der psychische oder physische Gesundheitszustand eines Asylwerbers im Falle einer Uberstellung signifikant verschlechtert. "Even if there are no serious grounds for believing that there are systemic failures in the asylum procedure and the conditions for the reception of applicants for asylum, a transfer in itself can entail a real risk of inhuman or degrading treatment within the meaning of Article 4 Charter. This is notably the case in circumstances where the transfer of an asylum seeker, with a particularly serious mental or physical condition, leads to the applicant’s health significantly deteriorating." Das Bundesamt hat sohin Errhittlungen zu tatigen, ob eine pyschische Erkrankung vorliegt und inwieweit mit einer Verschlechterung im Falle einer Ruckuberstellung zu rechnen ist. Anbei darf eine Bestatigung iiber eine Psychotherapie des Antragstellers in Vorljage gebracht werden. Dem ASt. wurde eine akute posttraumatische Belastungsstorung diagnostizieit, eine differenzierte psychotherapeutische Stellungnahme durch den behandelnden Psychotherapeuteii ist in Vorbereitung. Da der psychische Gesundheitszustand des ASt. entscheidungsrelevant ist, darf beantragt werden, diese Diagnose im Rahmen der Beweiswiirdigung und der rechtlichen Beurteilurig zu beriicksichtigen. Sollte das Bundesamt Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Bestatigung haben, so darf in eventu eine PSY III Untersuchung beantragt werden.Da der psychische Gesundheitszustand des ASt. entscheidungsrelevant ist, darf beantragt werden, diese Diagnose im Rahmen der Beweiswiirdigung und der rechtlichen Beurteilurig zu beriicksichtigen. Sollte das Bundesamt Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Bestatigung haben, so darf in eventu eine PSY römisch drei Untersuchung beantragt werden. Des Weiteren wurde im Rahmen der Einvernahme ein Rongtenbefund vom 15.02.2017 aktenkundig gemacht, aus welchem ersichtlich ist, dass der Antragsteller ein "retromamillares echoarmes Areal mit einer umgeschriebnen forkalen Lasion mit einer GroBe von 1,1 cm" hat. Urn abzuklaren, ob es sich dabei urn einen Tumor handelt und ob dieser gut- oder bosartig ist, wird der Antragsteller am XXXX urn 14:00 einen Termin fur die Biopsie im Ambulatorium XXXX wahmehmen muss.Des Weiteren wurde im Rahmen der Einvernahme ein Rongtenbefund vom 15.02.2017 aktenkundig gemacht, aus welchem ersichtlich ist, dass der Antragsteller ein "retromamillares echoarmes Areal mit einer umgeschriebnen forkalen Lasion mit einer GroBe von 1,1 cm" hat. Urn abzuklaren, ob es sich dabei urn einen Tumor handelt und ob dieser gut- oder bosartig ist, wird der Antragsteller am römisch 40 urn 14:00 einen Termin fur die Biopsie im Ambulatorium römisch 40 wahmehmen muss. Es darf in diesem Zusammenhang beantragt werden, den Befund der Biopsie abzuwarten, da entscheidungswesentlich ist, ob der Antragsteller ein Krebspatient ist und wie sich sein diesbzgl. physischer Gesundheitszustand darstellt. XXXXrömisch 40 Bild kann nicht dargestellt werden Psychotherapeut, Klinischer und Gesundheitspsychologe, Bild kann nicht dargestellt werden An das Bundesamt fur Asyl und Fremdenwesen Betreff: Herr XXXX, geboren am XXXXBetreff: Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 BESTATIGUNG Hiermit wird bestatigt, dass Herr XXXX, geboren am XXXX, mit heutigem Datum bei mir die psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer akuten schweren Belastungsstorung begonnen hat. Eine differenzierte psychotherapeutische Stellungnahme zur psychopathologischen Situation des Klienten ist in Vorbereitung.Hiermit wird bestatigt, dass Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit heutigem Datum bei mir die psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer akuten schweren Belastungsstorung begonnen hat. Eine differenzierte psychotherapeutische Stellungnahme zur psychopathologischen Situation des Klienten ist in Vorbereitung. Mit der Bitte um Kenntnisnahme, Wien, am
  3. Februar 2017 XXXXrömisch 40 Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen zu Rumänien:
  4. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  5. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122 aus 2006,, Artikel 82 -, 86,, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016Law No. 122 aus 2006, on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016
  6. Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. * Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. * Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. * Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
  7. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Art. 5, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122/2006 in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Artikel 5,, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122 aus 2006, in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016). Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014). Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office

(2014): Age assessment practice in Europe, http://www.scepnetwork.org/images/21/262.pdf, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable Categories, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Special-categories/107, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
  1. Non-Refoulement Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Romania, http://www.ecoi.net/local_link/306403/443678_de.html, Zugriff 30.9.2016
  2. Versorgung Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 6.
  3. Medizinische Versorgung Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).Gemäß Artikel 17 /, eins, Litera m, des Gesetzes 122 aus 2006, haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß Litera n, haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß Litera h, haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f). Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail 6.
  4. Unterbringung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016). Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania, http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail
  5. Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 13.4.2016). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h). Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i). Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g). Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j). Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f). Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016). Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.5.2014): Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten, http://www.ecoi.net/local_link/280409/410518_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (27.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/319758/466778_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Integration Programme, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to labour market, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Mateiral aid, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 Zur Person des Antragstellers wurde festgestellt wie folgt: "-Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie haben eine 1cm große Läsion in der linken Brust. Sie haben einen Hautausschlag und werden medikamentös behandelt. Sie sind tauglich für die Ausübung des wettkampfmäßigen Fußballsports. Es sind eine Reihe akuter Belastungssymptome feststellbar, die auf ein extrem erhöhtes Stressniveau hindeuten, das gesundheitsgefährdende Ausmaß hat. Diese sind eine ausgeprägte psychogene Schlafstörung mit hohem Schlafdefizit, stark ausgeprägte Angssymptome, Rumination, Intrusionen und Flashbacks und Überregung des vegetativen Nervensystems. Sie deuten Suizidgedanken an. Weiters Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund kumulativer traumatisierender Erfahrungen vorhanden. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. -Strichaufzählung zur Begründung des Dublin-Tatbestandes: Festgestellt wird, dass Sie am 03.03.2016, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl, in Rumänien einen Asylantrag gestellt haben. Festgestellt wird, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 18.10.2016 gemäß Art. 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.Festgestellt wird, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 18.10.2016 gemäß Artikel 18 /, eins /, b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat. -Strichaufzählung zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sind am 24.09.2016 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. -Strichaufzählung zur Lage im Mitgliedstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten." Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral darauf hingewiesen, dass er bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst zu Protokoll gegeben habe, aufgrund seiner Homosexualität diskriminiert worden zu seien, sowie sei sein Antrag in Rumänien bereits negativ geschieden worden, weshalb die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kamerun bestehe, wo für den Antragsteller aufgrund seiner sexuellen Orientierung Todesgefahr bestehen würde. Weiters sei bei der Unterbringung in Rumänien auf die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers keinerlei Rücksicht genommen worden und sei er mit vielen anderen muslimischen Männern verschiedener Herkunft zusammen untergebracht gewesen. Auch von diesen sei er aufgrund seiner homosexuellen Beziehung mit einem Ukrainer diskriminiert und schikaniert worden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Über dies sei eine Überstellung rechtswidrig wenn zu erwarten sei, dass sich der psychische oder physische Gesundheitszustand eines Asylwerbers im Falle der Überstellung signifikant verschlechtern würde. Auch diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Zur Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers hätte jedenfalls eine PSY III Untersuchung durchgeführt werden müssen. Als zusätzlicher Beweis für die psychische Belastung werde der Beschwerde eine ergänzende psychotherapeutische Stellungnahme beigefügt. Diese bestätige insbesondere, dass die posttraumatische Belastungsstörung und psychogene Schlafstörung des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu seiner Tauglichkeit für die Ausübung des Wettkampfmäßigen Fußballsports stehe. Weiters wurde in der Beschwerde gerügt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise einseitig seien. Die angeführten Berichte seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Rumänien zu beschreiben. Die Länderdokumentation habe sich unzureichend mit der Situation der LGBTQ (Lesben, Schwule, Transgender, Transsexuelle und Bisexuelle) auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne von der Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylverfahren und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte und der individuellen Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf die verbale Herabsetzung des Antragstellers verwiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kamerun und verwies auf die ihm dort drohenden Konsequenzen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral darauf hingewiesen, dass er bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst zu Protokoll gegeben habe, aufgrund seiner Homosexualität diskriminiert worden zu seien, sowie sei sein Antrag in Rumänien bereits negativ geschieden worden, weshalb die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kamerun bestehe, wo für den Antragsteller aufgrund seiner sexuellen Orientierung Todesgefahr bestehen würde. Weiters sei bei der Unterbringung in Rumänien auf die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers keinerlei Rücksicht genommen worden und sei er mit vielen anderen muslimischen Männern verschiedener Herkunft zusammen untergebracht gewesen. Auch von diesen sei er aufgrund seiner homosexuellen Beziehung mit einem Ukrainer diskriminiert und schikaniert worden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Über dies sei eine Überstellung rechtswidrig wenn zu erwarten sei, dass sich der psychische oder physische Gesundheitszustand eines Asylwerbers im Falle der Überstellung signifikant verschlechtern würde. Auch diesbezüglich habe es die Behörde unterlassen eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Zur Abklärung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers hätte jedenfalls eine PSY römisch drei Untersuchung durchgeführt werden müssen. Als zusätzlicher Beweis für die psychische Belastung werde der Beschwerde eine ergänzende psychotherapeutische Stellungnahme beigefügt. Diese bestätige insbesondere, dass die posttraumatische Belastungsstörung und psychogene Schlafstörung des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu seiner Tauglichkeit für die Ausübung des Wettkampfmäßigen Fußballsports stehe. Weiters wurde in der Beschwerde gerügt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise einseitig seien. Die angeführten Berichte seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Rumänien zu beschreiben. Die Länderdokumentation habe sich unzureichend mit der Situation der LGBTQ (Lesben, Schwule, Transgender, Transsexuelle und Bisexuelle) auseinandergesetzt. Darüber hinaus könne von der Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden, da kaum Kritik am rumänischen Asylverfahren und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Vor dem Hintergrund der angeführten Länderberichte und der individuellen Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf die verbale Herabsetzung des Antragstellers verwiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Kamerun und verwies auf die ihm dort drohenden Konsequenzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er reiste über Rumänien und Ungarn nach Österreich und weiter nach Deutschland. Rumänien stimmte bereits am 17.08.2016 der Wiederaufnahme des Antragstellers - auf erfolgte Anfrage seitens Ungarns -ausdrücklich zu woraufhin der Antragsteller untertauchte. Der Antragsteller hat bereits in Rumänien und Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen bzw. ist das Verfahren in Rumänien pendent. Am 04.10.2016 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 18.10.2016 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO wiederaufzunehmen.Am 04.10.2016 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und Rumänien stimmte mit Schreiben vom 18.10.2016 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Antragsteller weist Anzeichen einer potentiellen posttraumatischen Belastungsstörung auf. Bis dato befand sich der Antragsteller diesbezüglich nicht in psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung. Hinsichtlich weiterer körperlichen Symptome (im Rahmen des Verfahrens dargestellt und medizinisch belegt) ist auszuführen, dass zum Entscheidungszeitpunkt sich kein Hinweis auf eine schwere oder gar schwerste beziehungsweise lebensbedrohliche Erkrankung ergeben hat. Der Antragsteller ist homosexuell. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Zustimmungserklärung Rumäniens. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden ab. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme des erstinstanzlichen Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zentrale Berücksichtigung fanden weiters die vorgelegten medizinischen Unterlagen des Antragstellers sowie die weiteren Beweismittel: 1 ungarische Lagerkarte Diverse ungarische Asyldokumente 2 Rezepte Dr.med XXXX vom 24.11.20162 Rezepte Dr.med römisch 40 vom 24.11.2016 1 Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 20.02.2017 1 Online-Artikel welt.de vom 28.10.2015 (unvollständig) 1 Online-Artikel queer.de vom 18.01.2016 1 Kopie Haftbestätigung vom 23.12.2015 1 Kopie Haftentlassung vom 06.12.2015 1 Artikel Wikipedia "LGBT rights in Romania" 1 Bericht European Union Agency for fundamental Rights 1 Aufenthaltsbestätigung XXXX1 Aufenthaltsbestätigung römisch 40 1 Röntgenbefund Röntgenordination XXXX vom 15.02.20171 Röntgenbefund Röntgenordination römisch 40 vom 15.02.2017 1 Anmeldebestätigung Werte- und Orientierungskurs XXXX1 Anmeldebestätigung Werte- und Orientierungskurs römisch 40 1 Anmeldeschein XXXXinklusive ärztlicher Bestätigung für die Tauglichkeit zur Ausübung des wettkampfmäßigen Fußballsports 1 Dokument Amtsgericht XXXX Akteninformation1 Dokument Amtsgericht römisch 40 Akteninformation 1 Stellungnahme vom 27.02.2017 1 Bestätigung psychotherapeutische Behandlung XXXX1 Bestätigung psychotherapeutische Behandlung römisch 40 1 Psychotherapeutische Stellungnahme XXXX1 Psychotherapeutische Stellungnahme römisch 40 Weiter Berücksichtigung fand der Inhalt der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeschrift beigefügten Beilagen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann. Gegenständlich ergibt sich die Zuständigkeit Rumäniens aus der Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO. So steht aus dem Akteninhalt fest, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Rumänien gestellt hat und sein Asylverfahren dort nach wie vor offen ist (vgl. insbesondere das Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 04.11.2016: "The alien applied for asylum in Romania on 10.10.2016 and his application is still under examination".Gegenständlich ergibt sich die Zuständigkeit Rumäniens aus der Regelung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO. So steht aus dem Akteninhalt fest, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Rumänien gestellt hat und sein Asylverfahren dort nach wie vor offen ist vergleiche insbesondere das Antwortschreiben der rumänischen Behörden vom 04.11.2016: "The alien applied for asylum in Romania on 10.10.2016 and his application is still under examination". Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) der Dublin-III-VO ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Es befindet sich ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Bei den in der Bestimmung des Art. 16 angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Art 16); Cousins sind davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) der Dublin-III-VO ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Es befindet sich ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich. Bei den in der Bestimmung des Artikel 16, angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Artikel 16,); Cousins sind davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist. Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Cousin - keinen humanitären Sonderfall darstellt.Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Cousin - keinen humanitären Sonderfall darstellt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Aus dem Antwortschreiben Rumäniens geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort noch offen ist. Sollte es zwischenzeitig aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers beendet worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Sofern in der Beschwerde weiters eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers angesprochen wird, ist Folgendes zu sagen: Aus jenen dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Rumänien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Rumänien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Die allgemeinen Ausführungen zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien (konkret hinsichtlich der mangelhaften materiellen und finanziellen Unterstützung von Asylwerbern) sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die allgemeinen Ausführungen zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Rumänien (konkret hinsichtlich der mangelhaften materiellen und finanziellen Unterstützung von Asylwerbern) sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Nach den Länderberichten zu Rumänien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Rumänien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen somit ebenso wenig vorhanden wie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Rumänien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum angesprochenen Themenkreis einer möglichen Diskriminierung oder gar Gefährdung des Antragstellers aufgrund seiner sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass in mehreren Mitgliedsstaaten allenfalls unter verschiedenen Bevölkerungsteilen eine homophobe Einstellung vorherrschend ist und ist daraus jedoch nicht auf eine relevante Gefährdung des Antragstellers bei Überstellung an die Behörden des Mitgliedsstaates zu schließen. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte dargestellte Ironisierung seiner Person bzw. Verächtlichmachung erreicht per se keinen Stellenwert der auf ein Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hindeuten würde. Konkrete Übergriffe oder weitere Gefährdungsmomente führte der Antragsteller nicht ins Treffen. Ausdrücklich führte der Antragsteller zwar an von anderen Asylwerbern bedroht worden zu sein, ohne dass es jedoch im weiteren zu Anzeichen einer tatsächlich drohenden physischen Auseinandersetzung gekommen wäre. Auch führte der Antragsteller ins Treffen, das auch die Polizei hiefür Sorge getragen habe. Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, dass es allenfalls während seiner monatelangen Betreuung in einer Betreuungseinrichtung Rumäniens zu einer Zuspitzung oder Verschärfung der Situation gekommen wäre oder dass es Anzeichen gegeben hätte, dass ihn die anwesenden Sicherheitskräfte bei einer tatsächlich manifest gewordenen Bedrohung die Hilfestellung aus unsachlichen Gründen verweigert hätten.Zum angesprochenen Themenkreis einer möglichen Diskriminierung oder gar Gefährdung des Antragstellers aufgrund seiner sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass in mehreren Mitgliedsstaaten allenfalls unter verschiedenen Bevölkerungsteilen eine homophobe Einstellung vorherrschend ist und ist daraus jedoch nicht auf eine relevante Gefährdung des Antragstellers bei Überstellung an die Behörden des Mitgliedsstaates zu schließen. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte dargestellte Ironisierung seiner Person bzw. Verächtlichmachung erreicht per se keinen Stellenwert der auf ein Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK hindeuten würde. Konkrete Übergriffe oder weitere Gefährdungsmomente führte der Antragsteller nicht ins Treffen. Ausdrücklich führte der Antragsteller zwar an von anderen Asylwerbern bedroht worden zu sein, ohne dass es jedoch im weiteren zu Anzeichen einer tatsächlich drohenden physischen Auseinandersetzung gekommen wäre. Auch führte der Antragsteller ins Treffen, das auch die Polizei hiefür Sorge getragen habe. Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, dass es allenfalls während seiner monatelangen Betreuung in einer Betreuungseinrichtung Rumäniens zu einer Zuspitzung oder Verschärfung der Situation gekommen wäre oder dass es Anzeichen gegeben hätte, dass ihn die anwesenden Sicherheitskräfte bei einer tatsächlich manifest gewordenen Bedrohung die Hilfestellung aus unsachlichen Gründen verweigert hätten. Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Ergänzend ist schließlich auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist. Der Antragsteller ist laut vorliegenden von ihm beigebrachten medizinischen Unterlagen psychisch beeinträchtigt, jedoch ist dem Duktus der vorliegenden niederschriftlichen Einvernahme entnehmbar, dass er in der Lage ist seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und sich bei auftretenden Problemen hinreichend zu artikulieren. Weder in psychischer noch in physischer Hinsicht-in diesem Zusammenhang wird auf die vorliegenden Ausführungen des Antragstellers verwiesen-ist hervorgetreten dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder ihn in einer Weise einschränkenden psychischen Beeinträchtigung leidet, sodass eine Verbringung nach Rumänien unzulässig oder unmenschlich erschiene. Hervorzuheben ist dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes in Österreich sich nicht in stationärer spitalsärztlicher Behandlung befand beziehungsweise er keine Intensivmedizinische Behandlung braucht. Den Antragsteller per se aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer Risikogruppe zuzurechnen ist ohne Hinzutreten manifest gewordener weiterer Risikofaktoren nicht indiziert. Zusammenfassend ist diesbezüglich auszuführen, dass der Antragsteller in Rumänien einen Asylantrag stellen konnte, er in Betreuung genommen wurde, der adäquat untergebracht und versorgt war er auch medizinisch betreut wurde-wenngleich allenfalls, wie vom Antragsteller behauptet, nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich- er während seines Aufenthaltes in Rumänien in der Betreuungseinrichtung Verhöhnungen seitens des Personals und verbalen Bedrohungen seitens der Mitasylwerber ausgesetzt war. Konkrete Indizien für Übergriffe oder konkrete Vorfälle vermachte der Antragsteller nicht ins Treffen zu führen bzw. behauptet er umgekehrt die stete Polizeipräsenz sowie die Tatsache, dass die Polizei in der Unterbringungseinrichtung für Sicherheit sorgte. Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Personen überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei familiäre oder sonstige enge Anknüpfungspunkte, steht mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Gegenseitige Abhängigkeiten in Österreich bestehen nicht. Mangels Vorliegens einer besonderen Beziehungsintensität bzw. einer intensiven Abhängigkeit, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers dar. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers vor. Folglich würde seine Überstellung nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Pri

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