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{'item': 'W110 2149313-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW110 2149313-1 SpruchW110 2149313-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelricht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Mit Bescheid vom 22.12.2016, LSA000-0001/10-16-2 bewilligte die Austro Control GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Freistellung gemäß Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 216/2008, bei der Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen bis 31.12.2018 unter näher genannten Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt I.) und schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese Genehmigung Gebühren in näher bestimmter Höhe gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt II.).römisch eins. Mit Bescheid vom 22.12.2016, LSA000-0001/10-16-2 bewilligte die Austro Control GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Freistellung gemäß Artikel 14, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, bei der Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen bis 31.12.2018 unter näher genannten Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese Genehmigung Gebühren in näher bestimmter Höhe gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze mit näherer Begründung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

  1. Zu Spruchpunkt A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden, und es war das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
  2. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149313.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.