4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG: I. Mit Bescheid vom 22.12.2016, LSA000-0001/10-16-2 bewilligte die Austro Control GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Freistellung gemäß Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 216/2008, bei der Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen bis 31.12.2018 unter näher genannten Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt I.) und schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese Genehmigung Gebühren in näher bestimmter Höhe gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt II.).römisch eins. Mit Bescheid vom 22.12.2016, LSA000-0001/10-16-2 bewilligte die Austro Control GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Freistellung gemäß Artikel 14, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, bei der Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen bis 31.12.2018 unter näher genannten Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft für diese Genehmigung Gebühren in näher bestimmter Höhe gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze mit näherer Begründung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2149313.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.