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{'item': 'W113 2140062-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW113 2140062-1 SpruchW113 2140062-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Art. 21Abs.

1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Art. 28Z 4 VO 639/2014).

Der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (

Art. 50

VO 1307/2013).Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (

Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,).

Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).

Der Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (

Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).

  1. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem Recht auf Bezug von Beihilfen im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve sei abgelehnt worden, der Neue Betriebsinhaber ab 2015 und der Junglandwirte Top-Up Qualifikationsnachweis seien nicht anerkannt worden. Der vollständige Nachweis sei bereits hochgeladen worden. Der BF legte ein Zeugnis über die Ablegung der Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung sowie einen Facharbeiterbrief vom 30.06.2004 vor und weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug.
  2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlung für Junglandwirte seien, dass Junglandwirte im Jahr der Antragstellung oder während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben und weiters, dass sie im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind und binnen zwei Jahre nach der Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Im gegenständlichen Fall liege der Bewirtschaftungsbeginn laut AMA-Datenbestand nicht ab dem 01.01.2010 (

Formular "Bewirtschafterwechsel mit Übernahme aller Verpflichtungen") und der BF sei bereits seit 21.03.2002 als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes eingetragen. Voraussetzung für die Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als "Neuer Betriebsinhaber" sei, dass Betriebsinhaber im AJ 2013 oder später begonnen haben müssen, einen Betrieb zu bewirtschaften und spätestens bis

  1. Mai des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres einen MFA einreichen. Es sei kein Ausbildungsnachweis erforderlich und es gelte auch keine Altersgrenze. Im vorliegenden Fall sei eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem AJ 2013 aufgenommen worden. Auch die Nachreichung eines SVB-Auszuges im Zuge der Beschwerde führe zu keiner positiven Beurteilung.
  2. Mit Schreiben vom 07.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den BF, mitzuteilen, wann er tatsächlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe bzw. in welchem Zeitraum er allenfalls keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und weiters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass im Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 07.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der BF in den Jahren vor 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und dass er im Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat und auszuführen, ob die rechtliche Ansicht vertreten wird, dass eine frühere Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (wie hier 2002) es verhindert, dem BF ZA aus der Nationalen Reserve zuzuweisen.
  4. Mit Stellungnahme vom 26.03.2017 führte der BF aus, aufgrund von gesundheitlichen Problemen seines Onkels XXXX habe er den Betrieb BNr. XXXX am 21.03.2002 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch Schüler gewesen. Daher habe er die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit 01.04.2002 verpachtet. Kleine Flächen seien bereits von seinem Onkel beginnend 1995, 1996 und 2001 verpachtet worden. Bis 2015 sei vom BF am Betrieb eine rein forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden. Er habe die rund 50 ha dazugehörigen Forstflächen an Wochenenden, in den Ferien bzw. in Urlaubszeiten gepflegt. Die eigene Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Nutzfläche sei 2015 begonnen worden. Schrittweise seien Pachtverhältnisse aufgelöst worden, um den Betrieb bald im Vollerwerb führen zu können. Der BF legte zahlreiche Dokumente bei (Pachtverträge, Grundstücksverzeichnis, Sozialversicherungsauszug, Einheitswertbescheid, MFA 2015, Änderung der Bewirtschaftung/ Einheitswert bei der SVB, Bio-Kontrollvertrag und Zertifikat, Anbauvertrag der Österreichischen Bergkräutergenossenschaft).
  5. Mit Stellungnahme vom 26.03.2017 führte der BF aus, aufgrund von gesundheitlichen Problemen seines Onkels römisch 40 habe er den Betrieb BNr. römisch 40 am 21.03.2002 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch Schüler gewesen. Daher habe er die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit 01.04.2002 verpachtet. Kleine Flächen seien bereits von seinem Onkel beginnend 1995, 1996 und 2001 verpachtet worden. Bis 2015 sei vom BF am Betrieb eine rein forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden. Er habe die rund 50 ha dazugehörigen Forstflächen an Wochenenden, in den Ferien bzw. in Urlaubszeiten gepflegt. Die eigene Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Nutzfläche sei 2015 begonnen worden. Schrittweise seien Pachtverhältnisse aufgelöst worden, um den Betrieb bald im Vollerwerb führen zu können. Der BF legte zahlreiche Dokumente bei (Pachtverträge, Grundstücksverzeichnis, Sozialversicherungsauszug, Einheitswertbescheid, MFA 2015, Änderung der Bewirtschaftung/ Einheitswert bei der SVB, Bio-Kontrollvertrag und Zertifikat, Anbauvertrag der Österreichischen Bergkräutergenossenschaft).
  6. Mit Stellungnahme vom 04.04.2017 teilte die AMA mit, wie aus den übermittelten Pachtverträgen hervorgehe, habe der BF seine gesamte landwirtschaftliche Fläche ab April 2001 bzw. 2002 an einige Landwirte auf unbestimmte Zeit verpachtet. Die Pächter hätten somit die Flächen bewirtschaftet und jährlich einen MFA gestellt. Der BF selbst habe bis zum Kalenderjahr 2015 nur forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt. Anhand der SVB-Bestätigung sei erkennbar, dass der BF erst seit Jänner 2015 einen Teil seiner Flächen wieder selbst bewirtschafte. Die AMA könne bestätigen, dass der BF 2015 landwirtschaftlich aktiv gewesen sei, da er am 25.05.2015 einen MFA für das AJ 2015 gestellt habe. Zusätzlich habe er am 05.05.2015 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt. Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit könne auch durch den Anbauvertrag, den Bio-Kontrollvertrag und ein Zertifikat belegt werden; diese Verträge seien erst ab dem Kalenderjahr 2015 in Kraft getreten. Schließlich verwies die AMA auf eine Passage aus dem Merkblatt "Direktzahlungen 2015". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber. Mit Datum vom 25.05.2015 stellte er einen Mehrfachantrag-Flächen 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, u.a. der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie. Vor dieser Antragstellung hatte der BF den Betrieb mit der BNr. XXXX am 21.03.2002 von seinem Onkel übernommen, die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche jedoch mit 01.04.2002 an verschiedene Pächter weiterverpachtet. Der BF selbst nahm die Bewirtschaftung im Jänner 2015 auf.Vor dieser Antragstellung hatte der BF den Betrieb mit der BNr. römisch 40 am 21.03.2002 von seinem Onkel übernommen, die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche jedoch mit 01.04.2002 an verschiedene Pächter weiterverpachtet. Der BF selbst nahm die Bewirtschaftung im Jänner 2015 auf. Der BF schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit Datum vom 30.06.2004 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen (damit auch die Zahlung für Junglandwirte) und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve ab.
  8. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom BF mit seiner Stellungnahme vom 26.03.2017 vorgelegten Unterlagen. Die Verpachtung mit 01.04.2002 ist aus einem Teil der Pachtverträge ersichtlich und die Aufnahme der Bewirtschaftung mit Jänner 2015 aus einem Beitragskonto-Informationsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.02.2015 (Änderung in der Bewirtschaftung wegen Teilrücknahme einer Verpachtung). Die Betriebsübernahme am 21.03.2002 ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das vom BF und von seinem Onkel unterfertigt wurde. Dem BF ist es gelungen, glaubhaft zu belegen, dass er vor dem Jahr 2015 keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinn der Vorschriften zu den Direktzahlungen bewirtschaftete.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  11. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307 aus 2013,): "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [ ]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [ ]" "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [ ]
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [ ]
(8)Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest. [ ]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]
  1. b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
  2. n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
  1. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639 aus 2014,): "Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  3. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  4. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  5. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke vonFür die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
  6. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
  7. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendet werden. [ ]
  8. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." MOG 2007: "§ 8a. [ ]
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.""§ 8a. [ ]
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen." "§ 19. [ ]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014 (Direktzahlungs-Verordnung 2015):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, (Direktzahlungs-Verordnung 2015): "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen." "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
  1. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte."Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Demgemäß ist die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob der BF mit der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes seines Onkels per 21.03.2002 an ihn, die mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" per 09.04.2002 an die AMA gemeldet wurde, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und diese weitergeführt hat. Dies würde bedeuten, dass der BF allenfalls in den fünf Jahren vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2015 bereits eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte und daher keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte. Da der BF jedoch, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit 01.04.2002 an verschiedene Pächter weiterverpachtet hat und die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erst nach einer teilweisen Wiederübernahme einer verpachteten Fläche im Jahr 2015 aufgenommen hat, erfüllt er die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, und es sind ihm entsprechend Zahlungsansprüche zuzuweisen. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Der BF hat – wie oben bereits ausgeführt – die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erstmals im Jahr 2015 aufgenommen. Zudem ist er noch nicht 40 Jahre alt und er hat die landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung schon am 30.06.2004 abgeschlossen. Daher erfüllt er auch alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-
  2. up)für das Antragsjahr 2015. Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-
  1. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2140062.1.00

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