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{'item': 'W113 2151976-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW113 2151976-1 SpruchW113 2151976-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Art. 21Abs.

1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Art. 28

Z 4 VO 639/2014).Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (

Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,).

Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).

  1. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, durch den angefochtenen Bescheid werde er in seinem Recht auf Bezug von Beihilfen im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt. Die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von ZA würden vorliegen, da ein Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 erbracht werden könne. Der BF legte eine Sozialversicherungsbestätigung und eine Erntemeldung bei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173322010, wies die AMA dem BF 31,1599 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 40,20 zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 1.817,
  3. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 1.252,63 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 564,
  4. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve wurde demgegenüber erneut abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Art. 28Z 4 VO 639/2014).

Die Erstzuweisung der ZA für 2015 wurde wie folgt begründet: Die Anzahl der zugewiesenen ZA entspreche der ermittelten Fläche 2015. Da dem BF kein Referenzbetrag zur Verfügung stehe, sei der Wert der ZA in jener Höhe festzusetzen, die 20% des österreichweit einheitlichen Wertes eines ZA im Jahr 2019 entspreche (voraussichtlicher Wert 2019 = EUR 201,00;

Art. 26Abs.

2 UAbs. 1 und Art. 25 Abs. 8 VO 1307/2013, § 8a Abs. 5 MOG 2007).Begründend wird ausgeführt, der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (

Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).

Die Erstzuweisung der ZA für 2015 wurde wie folgt begründet: Die Anzahl der zugewiesenen ZA entspreche der ermittelten Fläche 2015. Da dem BF kein Referenzbetrag zur Verfügung stehe, sei der Wert der ZA in jener Höhe festzusetzen, die 20% des österreichweit einheitlichen Wertes eines ZA im Jahr 2019 entspreche (voraussichtlicher Wert 2019 = EUR 201,00;

Artikel 26, Absatz 2, UAbs.

1 und Artikel 25, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007).

  1. In seinem Vorlageantrag vom 28.09.2016 führte der BF aus, die Betriebsnummer XXXX, unter welcher er seit dem 01.01.2013 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, stamme aus dem Jahr
  2. Dem beiliegenden Versicherungsschreiben könne entnommen werden, dass er von 2000-2013 keine Tätigkeiten im Sinne der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgeübt habe. Der BF legte ein Schreiben der SVB bei, mit dem sämtliche Zeiten der Pflichtversicherung bekannt gegeben wurden.
  3. In seinem Vorlageantrag vom 28.09.2016 führte der BF aus, die Betriebsnummer römisch 40 , unter welcher er seit dem 01.01.2013 einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, stamme aus dem Jahr
  4. Dem beiliegenden Versicherungsschreiben könne entnommen werden, dass er von 2000-2013 keine Tätigkeiten im Sinne der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgeübt habe. Der BF legte ein Schreiben der SVB bei, mit dem sämtliche Zeiten der Pflichtversicherung bekannt gegeben wurden.
  5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Wesentlichen aus, im Zuge des Vorlageantrags beziehe sich der BF auf den Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve und gebe an, dass er erst seit dem 01.01.2013 landwirtschaftlich tätig sei. Als Nachweis habe der BF ein Schreiben der SVB beigelegt, aus dem hervorgehe, dass der BF von 01.01.1992 – 31.12.1994 und seit 01.01.2013 als Betriebsführer (gem. § 2

(1)1 BSVG) gemeldet sei. Aus Sicht der AMA erscheine ein Bewirtschaftungsbeginn mit 01.01.2013 unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen als plausibel. Somit könnte der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber von Seiten der AMA positiv beurteilt werden.6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Wesentlichen aus, im Zuge des Vorlageantrags beziehe sich der BF auf den Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve und gebe an, dass er erst seit dem 01.01.2013 landwirtschaftlich tätig sei. Als Nachweis habe der BF ein Schreiben der SVB beigelegt, aus dem hervorgehe, dass der BF von 01.01.1992 – 31.12.1994 und seit 01.01.2013 als Betriebsführer (gem. Paragraph 2,
(1)1 BSVG) gemeldet sei. Aus Sicht der AMA erscheine ein Bewirtschaftungsbeginn mit 01.01.2013 unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen als plausibel. Somit könnte der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber von Seiten der AMA positiv beurteilt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF stellte am 26.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für
  2. Der BF nahm die Bewirtschaftung seines Betriebes mit 01.01.2013 auf. Zuvor war er von 01.01.1992 – 31.12.1994 als Betriebsführer gemeldet. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF ZA zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve wurde erneut abgewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung des Bewirtschaftungsbeginns mit 01.01.2013 ergibt sich insbesondere aus einer vom BF vorgelegten Bekanntgabe von sämtlichen Zeiten der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 12.09.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  6. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307 aus 2013,): "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [ ]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [ ]" "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [ ]
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [ ]
(8)Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest. [ ]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]
  1. b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
  2. n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639 aus 2014,): "Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  3. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  4. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  5. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke vonFür die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
  6. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
  7. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendet werden. [ ]
  8. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." MOG 2007: "§ 8a. [ ]
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.""§ 8a. [ ]
(2)Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen." "§ 19. [ ]
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014 (Direktzahlungs-Verordnung 2015):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, (Direktzahlungs-Verordnung 2015): "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte."Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Der BF hat die laufende Bewirtschaftung seines Betriebes erst mit 01.01.2013 aufgenommen (Versicherung als Betriebsführer ab 01.01.2013). Für die Zeit davor scheint lediglich eine Versicherung von 01.01.1992 bis 31.12.1994 auf. Somit hat er in den fünf Jahren vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2013 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, weshalb ihm entsprechend Zahlungsansprüche zuzuweisen sind. Die AMA hat im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes selbst zugestanden, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen nunmehr dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber stattgegeben werden könnte. Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2151976.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.