2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013
1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert
Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert
1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung
Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung
Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke vonFür die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung
Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung
Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 angewendet werden.3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, angewendet werden. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ] Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen." Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (VO (EU) 809/2014):Artikel 22, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (VO (EU) 809 aus 2014,): "
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."Paragraph 8 e, Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016 (Direktzahlungs-Verordnung 2015):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, (Direktzahlungs-Verordnung 2015): "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 387/2016 (Horizontale GAP-Verordnung):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, (Horizontale GAP-Verordnung): "Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben.Daran ändert auch nichts, dass Junglandwirte
Paragraph 6, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die Zuweisung "im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte" zu beantragen haben. Zwar ist die Formulierung dieser Verordnungsbestimmung nicht eindeutig. "Im Rahmen" der Zahlung für Junglandwirte könnte bei Betrachtung des Wortsinnes auch im Sinn der Beschwerde so ausgelegt werden, dass die Beantragung nicht ausdrücklich, sondern über die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, gleichsam konkludent, zu erfolgen habe. Diesfalls müsste die AMA bei jeder Beantragung dieser Zahlung, die als "Top-up" konstruiert ist, d.h. die nur vergeben wird, wenn bereits Anspruch auf Basisprämie besteht, von Amts wegen nachforschen, ob der Landwirt bereits Zahlungsansprüche besitzt und/oder deren Zuweisung konkludent beantragt wird. Die Antragstellung und Zuerkennung der Direktzahlungen ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber – so wie das gesamte Marktordnungsrecht – weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten europäischen Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung des nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist.
1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 155).Die Antragstellung und Zuerkennung der Direktzahlungen ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind aber – so wie das gesamte Marktordnungsrecht – weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten europäischen Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung des nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist.
Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 155). Da ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unionsrechtlich in ausdrücklicher Weise gestellt werden muss, verbietet sich eine Auslegung, wonach ein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen konkludent mit dem Antrag auf Junglandwirtezahlung gestellt werden kann. Die angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass Direktzahlungen nur dann mittels Sammelantrages beantragt werden können, wenn Zahlungsansprüche, deren Beantragung und Zuweisung gesondert geregelt ist, vorhanden sind. Eine konkludente Beantragung von Zahlungsansprüchen ist in diesem System nicht vorgesehen, bereits die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist streng an einen ausdrücklichen Antrag gebunden. Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640/2014, die in Art. 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und für Anträge im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Art. 22 Abs. 2 der VO (EU) 809/2014 schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur, zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. § 6 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann.Dies verdeutlichen auch die Bestimmungen der VO (EU) 640 aus 2014,, die in Artikel 13 und 14 jeweils eigene Regelungen für den Sammelantrag und für Anträge im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen im Verspätungsfall vorsieht. Die Regelung in Artikel 22, Absatz 2, der VO (EU) 809 aus 2014, schließlich ermächtigt die Mitgliedstaaten nur, zu beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Diese Formulierung bezieht sich auf das zeitliche Element der Beantragung, wie auch die englische ("at the same time") und die französische ("au moment du") Sprachfassung zeigen. Paragraph 6, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 dürfte aufgrund dieser Ermächtigung erlassen worden sein und aus diesem Grund auch nur im Sinn dieser Ermächtigung auszulegen sein. Die Regelung, dass ein Antrag (auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen) gleichzeitig mit einem anderen Antrag (dem Mehrfachantrag) einzubringen ist, bedeutet nicht, dass der Mehrfachantrag den Antrag auf Zahlungsansprüche ersetzen kann. Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.01.2009, 2007/17/0148). Da somit die unionsrechtlichen Vorschriften zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von § 6 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend aus, dass mit der Junglandwirtezahlung konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird. Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln von Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag – obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich – mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.Da somit die unionsrechtlichen Vorschriften zur Frage der Ausdrücklichkeit und zur Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte eine abschließende Regelung enthalten, scheidet eine Anwendung von Paragraph 6, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend aus, dass mit der Junglandwirtezahlung konkludent ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als gestellt gilt. Vielmehr ist diese Bestimmung unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen abzugeben ist, in dem auch die Junglandwirtezahlung beantragt wird. Aus der Tatsache, dass das Unionsrecht auch zur Rechtzeitigkeit von Anträgen auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen eine abschließende Regelung enthält, scheidet auch die Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, wonach bei Mängeln von Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag – obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich – mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde. Es ergibt sich daher, dass die Beurteilung der Behörde, dass der mit der Beschwerde vom 24.05.2016 nachgereichte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 als verspätet zu betrachten ist, zutrifft und die Zurückweisung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bzw. die Nichtzuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Abweisung der Zahlung für Junglandwirte zu Recht erfolgt sind. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2151981.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.