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{'item': 'W118 2154653-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 7Artikel 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW118 2154653-1 SpruchW118 2154647-1/2E W118 2154653-1/2E W118 2154659-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Antragstellung: Antragsjahr 2010:

  1. Mit Datum vom 27.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, II/7-EBP/11115926072, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.973,77 gewährt. Dabei wurden 20,02 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,04 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 20,02 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 20,02 ha zugrunde gelegt. Antragsjahr 2012:
  3. Mit Datum vom 03.05.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118811718, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.870,87 gewährt. Dabei wurden 20,02 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,82 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,82 ha zugrunde gelegt. Antragsjahr 2013:
  5. Mit Datum vom 18.04.2013 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120771223, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.787,30 gewährt. Dabei wurden 20,02 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,03 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 20,02 ha zugrunde gelegt. Flächenabgleich und dessen Konsequenzen:
  7. Mit Schreiben der AMA vom 06.11.2015 teilte die AMA der BF mit, im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2011 - 2014 sei festgestellt worden, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß beziehungsweise bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Grundstücksflächen seien auf Basis von Luftbildern auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe die BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen mittels beiliegendem Formblatt Stellung zu nehmen. Plausible Begründungen erlaubten es der AMA, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und/oder ÖPUL und/oder Ausgleichszulage der betroffenen Antragsjahre Abstand zu nehmen, sofern die BF mit entsprechenden Nachweisen belegen könnte, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt wurden. Das Schreiben enthielt folgende tabellarische Darstellung: Bild kann nicht dargestellt werden
  8. Mit Formblatt, übermittelt am 10.11.2015, teilte die BF mit, das Grdst. 190 sei im Antragsjahr 2014 von einem anderen Betrieb bewirtschaftet worden. Die übrigen Grdst. bzw. FS seien im Herbst 2013 auf Basis neuer Hofkarten neu digitalisiert worden. Antragsjahr 2011:
  9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.07.2016, AZ II/4-EBP/11-3660345010, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.670,65 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 303,12 rückgefordert. Dabei wurden 20,02 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,04 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 19,20 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 19,20 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,20 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2011 bis 2014 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden: Bild kann nicht dargestellt werden
  10. Mit Schreiben vom 10.08.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die im Bescheid ausgewiesenen Flächenreduktionen hätten niemals stattgefunden. Alle Flächen seien weiterhin landwirtschaftlich genutzt worden, nur eine kleine Fläche im Ausmaß von 0,20 ha sei aus der Produktion genommen worden. Die Rücknahme habe sich auf drei FS verteilt. Bei FS 21 sei eine Reduktion mit Sanktion im Ausmaß von 0,02 ha verhängt worden. Dieser Sachverhalt sei der AMA am 10.11.2015 mitgeteilt worden. Da sich nun eine so hohe Rückforderung für eine so geringe Fläche ergebe, obwohl man 0,50 ha sanktionslos aus der Produktion nehmen könne, sei für die BF nicht erklärbar. Auf einer Kopie des angefochtenen Bescheides wurde bei den FS 21, 23 und 33 der Vermerk "HLN" gesetzt. Antragsjahr 2012:
  11. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285760010, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.559,47 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 311,40 rückgefordert. Dabei wurden 20,02 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,82 ha, eine beihilfefähige Fläche von 18,98 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 18,98, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle von 18,98 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 18,98 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt wie im Bescheid zum Antragsjahr
  12. Mit Schreiben vom 23.09.2012 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Der Inhalt der dem BVwG nicht vorgelegten Beschwerde erschließt sich aus der Beschwerde zum Antragsjahr
  13. Antragsjahr 2013:
  14. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470624010, wurde der BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.492,07 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 295,23 rückgefordert. Dabei wurden 19,40 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,03 ha, eine beihilfefähige Fläche von 19,19 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 19,19, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle von 19,15 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,19 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt wie im Bescheid zum Antragsjahr
  15. Mit Schreiben vom 07.10.2016 (vorgelegt zum Antragsjahr 2012) erhob die BF Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, beim FS 8 sei im Zuge des Herbstantrages 2013 aufgrund neuer Luftbilder eine Feldstücks-Teilung in FS 8 (1,04 ha) und FS 11 (0,62 ha) erfolgt. Im Zuge der Digitalisierung seien für die Veränderung von Polygonen entsprechende Dokumentationen im INVEKOS-GIS durchgeführt worden. Bei Veränderungen von LN sei die korrekte Dokumentationsbezeichnung "sonstiger ZU- und Abgang LN". Bei dieser Teilung sei im INVEKOS-GIS offensichtlich falsch mit "LN zu NLN an GIS HA2009" dokumentiert worden. Die falsch dokumentierte Fläche sei nach wie vor LN. Diese Tatsache sei aus den beiliegenden (dem BVwG nicht vorgelegten) Orthofotos sichtbar. In diesem Fall handle es sich offensichtlich um eine fehlerhafte Dokumentation über eine Fläche. Gegen diesen Sachverhalt sei bereits mit Schreiben vom 23.09.2012 zum Antragsjahr 2012 Beschwerde erhoben worden. Beschwerdevorlage: Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen zu allen Antragsjahren gleichlautend mit: "FS 2 Bei der Luftbild (LB) Beurteilung im März 2015 wurde die Fläche von 0,05 ha ohne Sanktion reduziert da der LW ab dem Herbstantrag (HA) 2009 diese Fläche selbstständig von -LN zu NLN¿ umgewandelt hat. Bei der Einarbeitung der Sachverhaltserhebung (SVE) im Februar 2016 war daher kein Handlungsbedarf mehr. Im Oktober 2016 wurde dieses Feldstück in der EBP Beschwerde für das AJ 2013 nicht beeinsprucht. FS 8 Bei der LB Beurteilung im April 2015 wurde die Fläche von 0,69 ha ohne Sanktion reduziert, da der LW ab dem Herbstantrag (HA) 2009 diese Fläche selbstständig von -LN zu NLN¿ umgewandelt hat. Bei der Einarbeitung der SVE im Februar 2016 war daher kein Handlungsbedarf mehr. Im Oktober 2016 wurde eine EBP Beschwerde für das AJ 2013 positiv beurteilt, da eine Rücksprache mit der AMA Rechtsabteilung erfolgte. FS 19 Bei der LB Beurteilung im März 2015 wurde anhand des LB 2012 0,01 ha NLN (verbuschte Fläche und Weg) festgestellt. Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels SVE verständigt. Im Februar 2016 wurde die SVE negativ eingearbeitet, weil keine plausible Erklärung durch den LW erfolgte. Im Oktober 2016 wurde dieses Feldstück in der EBP Beschwerde für das AJ 2013 nicht beeinsprucht. FS 21 Bei der LB Beurteilung im März 2015 wurde anhand des LB 2012 0,02 ha NLN (Baumreihe am Feldstückrand) festgestellt. Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels SVE verständigt. Im Februar 2016 wurde die SVE negativ eingearbeitet da keine plausible Erklärung durch den LW erfolgte. Im Oktober 2016 wurde dieses Feldstück in der EBP Beschwerde für das AJ 2013 nicht beeinsprucht. FS 23 Bei der LB Beurteilung im März 2015 wurden dieses FS um 0,04 ha sanktionslos reduziert. Da der LW ab dem Herbstantrag (HA) 2009 diese Fläche selbstständig von -LN zu NLN¿ umgewandelt hat. Aufgrund von Verbuschung am Feldstücksrand mussten zusätzlich 0,02 ha sanktionsrelevant abgezogen werden. Die bei der VWK mit Sanktion festgestellte Abweichung liegt in der Toleranz. Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels SVE verständigt. Im Februar 2016 wurde die SVE negativ eingearbeitet mit der Begründung: keine aussagekräftige Rückmeldung. Im Oktober 2016 wurde diese Feldstück in der EBP Beschwerde für das AJ 2013 nicht beeinsprucht. FS 33 Bei der LB Beurteilung im März 2015 wurden dieses FS um 0,06 ha ohne Sanktion reduziert, da der LW ab dem HA 2009 diese Fläche selbstständig von -LN zu NLN¿ umgewandelt hat. Im November 2015 wurde der BF über diese Entscheidung mittels SVE verständigt. Im Februar 2016 wurde die SVE negativ eingearbeitet mit der Begründung: keine aussagekräftige Rückmeldung. Im Oktober 2016 wurde diese Feldstück in der EBP Beschwerde für das AJ 2013 nicht beeinsprucht." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 27.04.2011, 03.05.2012 und 18.04.2013 stellte die BF Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden für die Antragsjahre 2011 bis 2013 aufgrund eines Flächenabgleichs bereits gewährte Prämien teilweise wieder rückgefordert.
  18. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
  19. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom

  1. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [ ];
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass weder auf Basis der angefochtenen Bescheide, noch aus dem gesamten Akteninhalt nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen welche Flächen mit und welche Flächen ohne Sanktion reduziert wurden bzw. ob tatsächlich überhaupt eine Reduktion mit Sanktion stattgefunden hat. Die Angaben sind beginnend mit dem Schreiben der AMA vom 06.11.2015 in sich widersprüchlich und diese Widersprüche konnten vor allem auch im Rahmen der Aktenvorlage nicht aufgeklärt werden. Im Gegenteil. Im Rahmen der Aufbereitung des Falles durch die AMA wurde bei mehreren FS darauf hingewiesen, die Fläche sei ohne Sanktion reduziert worden, da die BF ab dem Herbstantrag (HA) 2009 diese Fläche selbstständig von -LN zu NLN¿ umgewandelt habe. Wenn die BF die betroffenen Flächen ab dem HA 2009 nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzflächen beantragt hat, stellt sich allerdings die Frage, wie es überhaupt zu einer Rückforderung kommen kann. Erst auf Basis der Beschwerde der BF kann vermutet werden, dass der Grund für die im Ergebnis wohl allein strittige Rückforderung von Prämien für das FS 8 in dem Umstand liegen dürfte, dass im Rahmen der (dem BVwG ebenfalls nicht vorgelegten) Dokumentation der Digitalisierung im (vermeintlich) Jahr 2013 (behaupteter Maßen irrtümlich) ein Vermerk gesetzt wurde, der die AMA zu dem Schluss veranlasst hat, dass seitens der BF zugestanden wurde, dass die strittige Fläche bereits seit dem Antragsjahr 2009 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass - wie die BF zutreffend ausführt - eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Dokumentation für die Digitalisierung der Flächen nicht als Antragsrückziehung i.S.d. Art. 25 VO (EG) 1122/2009 interpretiert werden kann, die in Anbetracht der Antragsfristen im Rahmen des INVEKOS nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass - wie die BF zutreffend ausführt - eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Dokumentation für die Digitalisierung der Flächen nicht als Antragsrückziehung i.S.d. Artikel 25, VO (EG) 1122 aus 2009, interpretiert werden kann, die in Anbetracht der Antragsfristen im Rahmen des INVEKOS nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Die entsprechende Angabe dürfte dem Zweck dienen, den Aufwand im Rahmen des Flächenabgleichs zu verringern, indem für jene Flächen, bei denen bereits im Rahmen der Dokumentation zur Digitalisierung entsprechende Hinweise auf eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung bereits in den Vorjahren gegeben werden, eine Sachverhaltserhebung unterbleiben kann (zutreffend wurde das FS 8 nicht in die Sachverhaltserhebung der AMA aufgenommen). Eine Antragskorrektur ist damit aber – soweit ersichtlich – noch nicht verbunden. Gegenteiliges wäre von der AMA unter Vorlage entsprechender Unterlagen, die dokumentierten, dass die AMA einen entsprechenden Vermerk in diesem Sinn verstehen durfte, nachzuweisen. Die Anwendbarkeit des Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 bleibt davon unberührt.Die entsprechende Angabe dürfte dem Zweck dienen, den Aufwand im Rahmen des Flächenabgleichs zu verringern, indem für jene Flächen, bei denen bereits im Rahmen der Dokumentation zur Digitalisierung entsprechende Hinweise auf eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung bereits in den Vorjahren gegeben werden, eine Sachverhaltserhebung unterbleiben kann (zutreffend wurde das FS 8 nicht in die Sachverhaltserhebung der AMA aufgenommen). Eine Antragskorrektur ist damit aber – soweit ersichtlich – noch nicht verbunden. Gegenteiliges wäre von der AMA unter Vorlage entsprechender Unterlagen, die dokumentierten, dass die AMA einen entsprechenden Vermerk in diesem Sinn verstehen durfte, nachzuweisen. Die Anwendbarkeit des Artikel 73, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, bleibt davon unberührt. Selbst wenn man diesen Standpunkt verträte, wäre allerdings zu prüfen, ob nicht tatsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 vorlägen.Selbst wenn man diesen Standpunkt verträte, wäre allerdings zu prüfen, ob nicht tatsächlich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, vorlägen. Die AMA hat allerdings – offensichtlich ausgehend von dem Standpunkt, dass eine Antragsrückziehung vorliegt – alle weiteren Ermittlungen unterlassen und ist auch im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht mehr auf das diesbezügliche Vorbringen der BF eingegangen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Begründung der Entscheidung der Behörde zwar nicht ausschließlich unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid, aber immerhin aus dem Bescheid in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt erschließt. Dies ist im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen jedoch nicht der Fall. Somit kann es auch weder im Interesse der Raschheit liegen, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall aus Eigenem einer Entscheidung zuzuführen. Nichts anderes gilt für den Fall, dass die Annahmen des BVwG zum Sachverhalt zutreffen. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren, erforderlichen Falls unter Einräumung eines Parteiengehörs, eindeutig festzustellen und zu begründen haben, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall welche Reduktionen mit oder ohne Sanktion erfolgten. Ferner wird die AMA die oben dargelegte Rechtsansicht des BVwG zugrunde zu legen haben, sofern die Annahmen des BVwG zum Sachverhalt zutreffen. Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Abzug im Hinblick auf ein anderes Jahr nicht beeinsprucht wurde, ein Indiz für die Richtigkeit der Entscheidung darstellt, jedoch eine schlüssige Begründung der Entscheidung nicht ersetzt. Ebenso wenig ersetzt der Hinweis auf eine Entscheidung der Rechtsabteilung der AMA eine schlüssige Begründung. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zulässigkeit von Zurückverweisungen durch die Verwaltungsgerichte vgl. das oben angeführte Erkenntnis des VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zulässigkeit von Zurückverweisungen durch die Verwaltungsgerichte vergleiche das oben angeführte Erkenntnis des VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2154653.1.00

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