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{'item': 'W127 2127997-1'}

Obsah (9)§ 3Artikel 133§ 8§ 63§ 52§ 7§ 6§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW127 2127997-1 SpruchW127 2127997-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Gabriele

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.09.2015 unter dem Namen XXXX, geboren 01.01.1997, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.09.2015 unter dem Namen römisch 40 , geboren 01.01.1997, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er stamme aus der Provinz Daykundi, sei Hazara und Schiit. Seit etwa 15 Jahren lebe er mit seinen Eltern, 1 Bruder und 2 Schwestern in Teheran/Iran, wo er auch von 2013 bis 2015 als Bauarbeiter gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, alle Afghanen würden im Iran schlecht behandelt werden, sie hätten nie ihren Gehalt bekommen und würden von der Bevölkerung beschimpft werden. Auch könnten sie nicht in die Schule gehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Die Frage, ob es konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er in seinem Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf eigenen Wunsch im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi – niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er sei drei Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei. In Teheran lebe noch seine Familie, in Afghanistan seien vier Onkel väterlicherseits aufhältig. Der Vater habe ihm gesagt, dass die Familie wegen des Bürgerkrieges und weder der religiösen Konflikte verlassen habe. Sie seien Sunniten. Die Schiiten hätten das landwirtschaftliche Grundstück der Familie haben wollen, der Vater sei deswegen bedroht worden und habe mit der Familie das Land verlassen. Im Iran hätten sie zuerst illegal gelebt, vor etwa 2,5 Jahren hätten sie afghanische Reisepässe bekommen. Seinen Reisepass habe er im Iran gelassen, dieser sei jedoch beim Umzug der Familie in Teheran verloren gegangen; Kopien des Passes habe er "auf dem Weg" verloren. Er sei im Iran groß geworden, kenne niemanden in Afghanistan und könne dorthin nicht zurück, da dort Krieg herrsche und Leute sterben. Er selbst habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte er die Taliban; er sei sich sicher, dass diese die Schiiten hassen und ihn töten würden. Er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten, er wisse, wie schlecht es in Afghanistan sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Arge Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 13.05.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Heimat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das erstattete Vorbringen, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, könne unter keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe subsumiert werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation müsse erschlossen werden, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über vier Onkel, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Über weitere Angehörige verfüge er nicht. Er sei auch nicht ortskundig, da er im Iran aufgewachsen sei. Somit könne für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.05.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Heimat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das erstattete Vorbringen, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, könne unter keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe subsumiert werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation müsse erschlossen werden, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über vier Onkel, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Über weitere Angehörige verfüge er nicht. Er sei auch nicht ortskundig, da er im Iran aufgewachsen sei. Somit könne für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 10.05.2016 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.05.2016 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf mangelhafte Länderberichte im Hinblick auf Grundstücksstreitigkeiten vor allem unter Familienangehörigen sowie in Bezug auf mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er als Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – an. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "als einzige Quelle für die Behauptung, dass Hazara keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien, eine anonymisierte Quelle" angeführt habe. Die mangelnde Beweiswürdigung stütze sich darauf, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft eingestuft habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt werde und wäre

§ 3Asyl

G internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.Gegen gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf mangelhafte Länderberichte im Hinblick auf Grundstücksstreitigkeiten vor allem unter Familienangehörigen sowie in Bezug auf mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er als Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – an. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "als einzige Quelle für die Behauptung, dass Hazara keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien, eine anonymisierte Quelle" angeführt habe. Die mangelnde Beweiswürdigung stütze sich darauf, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft eingestuft habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt werde und wäre

Paragraph 3, AsylG internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in der Folge gegenständliche Rechtssache nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 17.01.2017 neu zugewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er sein Geburtsdatum vergessen habe. Die Familie stamme aus Daykundi und lebe derzeit im Iran; vier Onkel väterlicherseits würden noch in Daykundi leben. Er sei Hazara und Schiit; auf den Vorhalt, dass im Protokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stehe, dass sie Sunniten sein, meinte der Beschwerdeführer, dass da ein Fehler passiert sein müsse. Er sei drei Jahre alt gewesen, als seine Familie in den Iran gereist sei; warum die Familie Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht. Sein Vater habe erzählt, dass er Probleme wegen des Grundstückes gehabt habe. Er sei von jemandem bedroht worden, außerdem hätten damals die Taliban in Afghanistan die Schiiten umgebracht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan um sein Leben. Er kenne in Afghanistan niemanden, er müsse auf der Straße bleiben, auch würden jetzt noch Schiiten getötet werden. Zu dem Vorhalt, dass aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichthofes sowie aufgrund der internationalen Länderberichte nicht von einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ausgegangen wird, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Hazara seit mehr als 30 Jahren in Afghanistan unterdrückt würden. Wenn man die Wohngebiete der Hazara betrachte, stelle man fest, dass es dort keine Infrastruktur gebe. Er würde gerne Asyl haben, da er sich mit dem subsidiären Schutz nicht sicher fühle. Außerdem würde er seine Familie nachholen wollen und könne auch nicht heiraten. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Daykundi, ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er verließ Afghanistan als Kind und wuchs im Iran auf. Seine Familie lebt in Teheran/Iran; vier Onkel väterlicherseits sind in Afghanistan aufhältig. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und stellte am 04.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stammt aus der Provinz Daykundi, ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er verließ Afghanistan als Kind und wuchs im Iran auf. Seine Familie lebt in Teheran/Iran; vier Onkel väterlicherseits sind in Afghanistan aufhältig. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und stellte am 04.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente oder andere Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten (Strafregisterauszug vom 01.03.2017). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zum Teil fehlerbereinigt bezüglich Grammatik und Orthografie) wird Folgendes festgestellt: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  3. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten. Die Feststellungen zu den persönlichen Angaben und Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die aktuellsten Länderberichte der Staatendokumentation angeführt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten; er hat lediglich in den schriftlichen Beschwerdeausführungen auf die Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf eine anonyme Quelle hingewiesen. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen Afghanistans stützen sich auf die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen. Der Beschwerdeführer selbst ist als Kind gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist. Aus welchem Grund seine Eltern Afghanistan verlassen haben, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er hat lediglich allgemein gehaltene Grundstücksstreitigkeiten zwischen Schiiten und Sunniten dargestellt, nähere Angaben konnte er nicht tätigen, da er nicht mehr wisse. Daraus ist jedoch kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes Geschehen, das geeignet ist, einen Asylgrund zu verwirklichen, ableitbar. Auch wenn es in Afghanistan immer wieder zu Grundstücksstreitigkeiten kommt, kann daraus gesehen alleine noch kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesehen werden. Auch in Verbindung mit der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit lässt sich keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal trotz Diskriminierung der Hazara/Schiiten durch die Paschtunen/Sunniten eine alle Hazara/Schiiten in Afghanistan treffende Verfolgungsgefahr nicht erkennbar ist.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF - VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - VwGVG). Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Der Beschwerdeführer hat keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht und haben sich mangels jeglichen Vorbringens auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit früheren Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers ergeben. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands), auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert vergleiche etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands), auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2127997.1.00

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