1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.09.2015 unter dem Namen XXXX, geboren 01.01.1997, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.09.2015 unter dem Namen römisch 40 , geboren 01.01.1997, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er stamme aus der Provinz Daykundi, sei Hazara und Schiit. Seit etwa 15 Jahren lebe er mit seinen Eltern, 1 Bruder und 2 Schwestern in Teheran/Iran, wo er auch von 2013 bis 2015 als Bauarbeiter gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, alle Afghanen würden im Iran schlecht behandelt werden, sie hätten nie ihren Gehalt bekommen und würden von der Bevölkerung beschimpft werden. Auch könnten sie nicht in die Schule gehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Die Frage, ob es konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er in seinem Heimatstaat mit Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf eigenen Wunsch im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi – niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er sei drei Jahre alt gewesen, als die Familie Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei. In Teheran lebe noch seine Familie, in Afghanistan seien vier Onkel väterlicherseits aufhältig. Der Vater habe ihm gesagt, dass die Familie wegen des Bürgerkrieges und weder der religiösen Konflikte verlassen habe. Sie seien Sunniten. Die Schiiten hätten das landwirtschaftliche Grundstück der Familie haben wollen, der Vater sei deswegen bedroht worden und habe mit der Familie das Land verlassen. Im Iran hätten sie zuerst illegal gelebt, vor etwa 2,5 Jahren hätten sie afghanische Reisepässe bekommen. Seinen Reisepass habe er im Iran gelassen, dieser sei jedoch beim Umzug der Familie in Teheran verloren gegangen; Kopien des Passes habe er "auf dem Weg" verloren. Er sei im Iran groß geworden, kenne niemanden in Afghanistan und könne dorthin nicht zurück, da dort Krieg herrsche und Leute sterben. Er selbst habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte er die Taliban; er sei sich sicher, dass diese die Schiiten hassen und ihn töten würden. Er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten, er wisse, wie schlecht es in Afghanistan sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Arge Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 13.05.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Heimat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das erstattete Vorbringen, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, könne unter keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe subsumiert werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation müsse erschlossen werden, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über vier Onkel, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Über weitere Angehörige verfüge er nicht. Er sei auch nicht ortskundig, da er im Iran aufgewachsen sei. Somit könne für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.05.2017 erteilt. Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, in seiner Heimat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das erstattete Vorbringen, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, könne unter keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe subsumiert werden. Aus den Länderberichten der Staatendokumentation müsse erschlossen werden, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über vier Onkel, zu denen aber kein Kontakt bestehe. Über weitere Angehörige verfüge er nicht. Er sei auch nicht ortskundig, da er im Iran aufgewachsen sei. Somit könne für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 10.05.2016 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.05.2016 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf mangelhafte Länderberichte im Hinblick auf Grundstücksstreitigkeiten vor allem unter Familienangehörigen sowie in Bezug auf mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er als Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – an. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "als einzige Quelle für die Behauptung, dass Hazara keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien, eine anonymisierte Quelle" angeführt habe. Die mangelnde Beweiswürdigung stütze sich darauf, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft eingestuft habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt werde und wäre
G internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt.Gegen gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf mangelhafte Länderberichte im Hinblick auf Grundstücksstreitigkeiten vor allem unter Familienangehörigen sowie in Bezug auf mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er als Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei – an. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "als einzige Quelle für die Behauptung, dass Hazara keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien, eine anonymisierte Quelle" angeführt habe. Die mangelnde Beweiswürdigung stütze sich darauf, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft eingestuft habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt werde und wäre
Paragraph 3, AsylG internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in der Folge gegenständliche Rechtssache nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses am 17.01.2017 neu zugewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er sein Geburtsdatum vergessen habe. Die Familie stamme aus Daykundi und lebe derzeit im Iran; vier Onkel väterlicherseits würden noch in Daykundi leben. Er sei Hazara und Schiit; auf den Vorhalt, dass im Protokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stehe, dass sie Sunniten sein, meinte der Beschwerdeführer, dass da ein Fehler passiert sein müsse. Er sei drei Jahre alt gewesen, als seine Familie in den Iran gereist sei; warum die Familie Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht. Sein Vater habe erzählt, dass er Probleme wegen des Grundstückes gehabt habe. Er sei von jemandem bedroht worden, außerdem hätten damals die Taliban in Afghanistan die Schiiten umgebracht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan um sein Leben. Er kenne in Afghanistan niemanden, er müsse auf der Straße bleiben, auch würden jetzt noch Schiiten getötet werden. Zu dem Vorhalt, dass aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichthofes sowie aufgrund der internationalen Länderberichte nicht von einer Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ausgegangen wird, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Hazara seit mehr als 30 Jahren in Afghanistan unterdrückt würden. Wenn man die Wohngebiete der Hazara betrachte, stelle man fest, dass es dort keine Infrastruktur gebe. Er würde gerne Asyl haben, da er sich mit dem subsidiären Schutz nicht sicher fühle. Außerdem würde er seine Familie nachholen wollen und könne auch nicht heiraten. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idgF - VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - VwGVG). Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Der Beschwerdeführer hat keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht und haben sich mangels jeglichen Vorbringens auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit früheren Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers ergeben. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands), auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde auf den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe hingewiesen, ohne diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten zu prüfen. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde – teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten – eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert vergleiche etwa zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands), auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2127997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.