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{'item': 'W127 2139867-1'}

Obsah (11)§ 10§§ 34§ 32Artikel 130Artikel 131§ 6§ 40§ 3§ 3a§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW127 2139867-1 SpruchW127 2139867-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer

Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 (1400 Mastschweineplätze) werde sohin nicht überschritten.

dem immissionstechnischen Gutachten und dem schalltechnischen Gutachten stehe das Vorhaben mit weiteren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang. Der Schwellenwert des Anhang 1 Z 43 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 werde gemeinsam mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Betrieben überschritten. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den Fachbereichen Immissiontechnik und Schallschutz ergebe sich, dass die projektbedingten Immissionen für die Bevölkerung des Siedlungsgebietes weder gesundheitsgefährlich bzw. lebensbedrohend noch das Wohlbefinden erheblich einschränkend seien. Der Schutzzweck des Siedlungsgebietes werde daher nicht wesentlich beeinträchtigt, weshalb das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass der Betrieb der Projektwerber mit einem legalisierten Tierbestand von 657 Mastschweinen um einen Tierbestand von 718 Mastschweinen erweitert werde, sodass der Tierbestand nach Realisierung des Vorhabens 1375 Mastschweine betrage. Der Schwellenwert

Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 (1400 Mastschweineplätze) werde sohin nicht überschritten.

dem immissionstechnischen Gutachten und dem schalltechnischen Gutachten stehe das Vorhaben mit weiteren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang. Der Schwellenwert des Anhang 1 Ziffer 43, Litera b,) Spalte 3 UVP-G 2000 werde gemeinsam mit den in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Betrieben überschritten. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten aus den Fachbereichen Immissiontechnik und Schallschutz ergebe sich, dass die projektbedingten Immissionen für die Bevölkerung des Siedlungsgebietes weder gesundheitsgefährlich bzw. lebensbedrohend noch das Wohlbefinden erheblich einschränkend seien. Der Schutzzweck des Siedlungsgebietes werde daher nicht wesentlich beeinträchtigt, weshalb das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von fünf Nachbarn Beschwerde erhoben und wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – abändern und feststellen, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Bereich der kumulierenden Betriebe nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei und die Gutachten aus konkret dargelegten Gründen weder schlüssig noch nachvollziehbar seien. Nach Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG gaben die Umweltanwältin am 02.12.2016 und die Projektwerber am 06.12.2016 Stellungnahmen ab.Nach Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG gaben die Umweltanwältin am 02.12.2016 und die Projektwerber am 06.12.2016 Stellungnahmen ab. Am 15.02.2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die amtlichen Sachverständigen zu den Gutachten befragt wurden und den Parteien Möglichkeit gegeben wurde, die Sachverständigen zu befragen sowie ihre Rechtsmeinungen darzustellen. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurden eine Darstellung der Situation auf dem Betrieb der Projektwerber, ein Gutachten vom 20.05.2015 als Stellungnahme zu den Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung vom 28.04.2016 und 29.06.2016 vorgelegt und eine Stellungnahme vom 15.02.2017 verlesen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 legte der Projektwerber die Zurückziehung der Bauansuchen vom 23.05.2014, Gz. 131-9/14-2014, 131-9/15-2014 und 131-9/16-2014, und die diesbezügliche Bestätigung der Zurückziehung durch die Gemeinde Großsteinbach vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden können. Sie sind Nachbarn im Sinne des § 3 Abs. 7a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden können. Sie sind Nachbarn im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G
  2. Die Beschwerde wurde innerhalb offener Frist eingebracht; das wurde von den Projektwerbern in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Die Projektwerber halten derzeit auf ihrem Betrieb 120 Mastschweine und sechs Hühner. Aufgrund eines bewilligten, aber noch nicht errichteten Stalles liegt der legalisierte Tierbestand bei 537 Mastschweinen. Betreffend eine geplante Erweiterung des Betriebes im Jahr 2014 wurden die entsprechenden Anträge vom 23.05.2014 zurückgezogen. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 03.05.2016 wurde auf die Errichtung des mit Bescheid vom 18.09.2007 bewilligten Mastschweinstalles verzichtet. Die Projektwerber beabsichtigen mit gegenständlich geplantem Vorhaben die Erweiterung eines bestehenden Mastschweinebetriebes auf einen Gesamttierbestand von 1375 Mastschweinen, unter anderem durch Nutzungsänderung der bestehenden Ställe und Abstellplätze sowie Neubau eines Maststalles. Das geplante Vorhaben liegt in einem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G
  3. Es liegt weder innerhalb eines Wasserschutz- noch innerhalb eines Wasserschongebietes

§§ 34

, 35 und 37 WRG 1959.Das geplante Vorhaben liegt in einem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000. Es liegt weder innerhalb eines Wasserschutz- noch innerhalb eines Wasserschongebietes

Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959. Es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben mit derzeit 657 Mastschweineplätzen und den Vorhaben von XXXX (479 Mastschweineplätze), XXXX (707 Mastschweineplätze), XXXX (220 Mastschweineplätze), XXXX (58 Mastschweineplätze; sind nicht zu berücksichtigen, da Platzzahl unter 5% des Schwellenwertes liegt), XXXX (137 Mastschweineplätze) sowie XXXX (177 Mastschweineplätze).Es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben mit derzeit 657 Mastschweineplätzen und den Vorhaben von römisch 40 (479 Mastschweineplätze), römisch 40 (707 Mastschweineplätze), römisch 40 (220 Mastschweineplätze), römisch 40 (58 Mastschweineplätze; sind nicht zu berücksichtigen, da Platzzahl unter 5% des Schwellenwertes liegt), römisch 40 (137 Mastschweineplätze) sowie römisch 40 (177 Mastschweineplätze). Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben weist eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes auf und überschreitet gemeinsam mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden oben angeführten Betrieben den Schwellenwert von 1400 Mastschweinen. Der amtliche Sachverständige für Lärm und Schallschutz führte in seinem Gutachten vom 20.05.2016 aus, dass - aufgrund der Vorbelastung durch die umliegend genehmigten Betriebe - es durch die gegenständliche Nutzungsänderung und den Neubau zu einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse bei der umliegenden Nachbarschaft kommt. Durch alle weiteren Betrieben im Umkreis von etwa 1 km ist aufgrund des geringen Tierbestandes und der großen Entfernung keine Kumulation zu erwarten. Es ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch Lärm zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung legte der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage im Sinne der aufgeworfenen Fragen in der Beschwerde dar, dass der Einflussbereich bei den vorhandenen Stallungen rund 150 bis 200 m ist. Somit ist in einem Abstand von mehr als 1000 m eine Kumulation aus schallschutztechnischer Sicht auszuschließen. Manipulationstätigkeiten wie Gülleabtransporte oder Tiertransporte wurden nicht berücksichtigt, da diesbezüglich keine Daten, vor allem der Nachbarbetriebe, vorliegen, welche in eine Belastbarkeitsprüfung Eingang finden können. Die Beurteilung einer Kumulation erfolgt aus ökonomischen Gründen zweistufig. Im ersten Schritt werden nur die einzelnen Betriebe beurteilt. Im zweiten Schritt wird geprüft, inwiefern die Immissionen der Betriebe von den örtlichen Verhältnissen verdeckt werden. Sollte sich, wie in diesem Fall, schon im ersten Schritt keine Kumulation ergeben, wird der zweite Schritt nicht weiter geprüft. Es wurde folglich die ungünstigste Situation berechnet, um die Kumulation zwischen den Nutztierhaltungen zu beurteilen. Bei Berücksichtigung der Straßen L403 und L394 würden die teilweise sehr niedrigen Teilpegel der Stallungen durch den Umgebungslärm verdeckt werden. Aufgrund der Beschwerde wurden die Immissionen aus den Tierbeständen nachträglich berechnet und es ergaben sich Teilbeträge zwischen 0,4 dB und 18,9 dB. Die einzelnen Lüftungsanlagen wurden mit mehr als 29 dB berechnet. Folglich haben die Tierbestände keinen Einfluss auf das Gesamtemissionsverhalten der Stallungen. An den erstellten Gutachten ändert sich laut Aussage des Sachverständigen in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nachbarn auch nichts, wenn der bewilligte Stallbau 2007 berücksichtigt wird. Es kommt auch bei Nichtberücksichtigung des genehmigten Tierbestandes zu keinen erheblichen Auswirkungen im Bereich Lärm für die Nachbarn. Die Lüftung beim neuen Stall wird nicht hörbar sein, da der Stall weit entfernt liegt. Hinsichtlich der Wahl des Immissionspunktes führte der Sachverständige aus, dass das Wohnhaus Kroisbach XXXX durch die Nähe zum genehmigten Bestand höher vorbelastet ist und somit ist die Aussicht einer Kumulation mit der beantragten Stallung geringer als beim Wohnhaus Kroisbach XXXX, welches aus schalltechnischer Sicht das exponiertere Wohnhaus ist.Hinsichtlich der Wahl des Immissionspunktes führte der Sachverständige aus, dass das Wohnhaus Kroisbach römisch 40 durch die Nähe zum genehmigten Bestand höher vorbelastet ist und somit ist die Aussicht einer Kumulation mit der beantragten Stallung geringer als beim Wohnhaus Kroisbach römisch 40 , welches aus schalltechnischer Sicht das exponiertere Wohnhaus ist. Der amtliche Sachverständige für Luftreinhaltung führte in seinem Gutachten vom 28.04.2016 zusammenfassend aus, dass sich aus dem gegenständlichen Vorhaben sowohl im Hinblick auf das Schutzgut Mensch (Kategorie E – Siedlungsgebiet) als auch im Hinblick auf das Schutzgut Luft (Geruch, Ammoniak und PM10) keine zusätzlichen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen erwarten lassen. In einem Ergänzungsgutachten vom 29.06.2016 führte er aus, dass am 21.06.2016 eine Zone von rund 3 km um den gegenständlichen Betrieb befahren wurde; dabei konnten keine zusätzlichen relevanten Tierhaltungsbetrieben angetroffen werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Sachverständige Pläne vor, anhand derer die befahrene Route und die vorgefundenen Betriebe ausgewiesen wurden. Hinsichtlich der Auflistung von Rindern in den Berechnungstabellen wurde dargelegt, dass es rechtlich gedeckt ist, wenn ein Gebäude als Rinderstall deklariert und genehmigt ist, dass diese Zahlen auch Eingang in die Berechnungen finden. Die unterschiedlichen Werte beim Geruchsemissionsfaktor Tabelle 1

(40)und Tabelle 4
(50)erklärte der Sachverständige dahingehend, dass es zu einer Reduktion aufgrund der bekannt gegebenen Multi-Phasen-Fütterung gekommen ist. Bei den anderen Betrieben wurden keine derartigen Angaben zur Verfügung gestellt bzw. sind die Haltungsformen andersartig, so dass daraus ein höherer Emissionsfaktor resultiert. Diese Werte stammen aus der im Gutachten angeführten VDI-Richtlinie. Hinsichtlich der Divergenz der simulierten Windrichtungsverteilung bei Tabelle 3 im Gutachten vom 28.04.2016 und bei Tabelle 2 im Gutachten vom 29.03.2014 erklärte der Sachverständige, dass es sich hiebei um berechnete Windfelder, um Simulationen handelt. Die Methodik wird in periodischen Zeitabständen weiter entwickelt, d.h. die so genannte Windfeldbibliothek wird neu berechnet, dadurch kann es zu Änderungen in der Simulation und in der Berechnung kommen. Im gegenständlichen Fall ist es augenscheinlich zu einer starken Veränderung gekommen. Das im Gutachten 2016 angeführte Abbild ist das aktuellere (Basisjahr 2010) gegenüber jenem aus dem Jahr 2014 (Basisjahr 2006). Der amtliche Sachverständige für Gewässeraufsicht und Gewässerschutz zeigte in seinem Gutachten vom 08.07.2016 eine deutliche Belastung des Grundwasserkörpers Feistritztal mit Nitrat aufgrund der ausgeprägten landwirtschaftlichen Nutzung auf. Eine Kumulation der Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ist zu befürchten. Nicht zu erwarten ist hingegen die wesentliche Beeinträchtigung im betroffenen Siedlungsgebiet. Eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen ist ebenfalls nicht zu befürchten, zumal diese nicht im Grundwasserabstrom der Mastschweinehaltung der Projektwerber gelegen sein können. In einer Ergänzung vom 31.08.2016 wies der Sachverständige darauf hin, dass das Wasserrecht

§ 32

Z 1 WRG 1959 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils als bloß geringfügige Einwirkung und nicht als Beeinträchtigung sieht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird bzw. werden kann.Der amtliche Sachverständige für Gewässeraufsicht und Gewässerschutz zeigte in seinem Gutachten vom 08.07.2016 eine deutliche Belastung des Grundwasserkörpers Feistritztal mit Nitrat aufgrund der ausgeprägten landwirtschaftlichen Nutzung auf. Eine Kumulation der Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ist zu befürchten. Nicht zu erwarten ist hingegen die wesentliche Beeinträchtigung im betroffenen Siedlungsgebiet. Eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen ist ebenfalls nicht zu befürchten, zumal diese nicht im Grundwasserabstrom der Mastschweinehaltung der Projektwerber gelegen sein können. In einer Ergänzung vom 31.08.2016 wies der Sachverständige darauf hin, dass das Wasserrecht

Paragraph 32, Ziffer eins, WRG 1959 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bis zum Beweis des Gegenteils als bloß geringfügige Einwirkung und nicht als Beeinträchtigung sieht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird bzw. werden kann. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 und den Gutachten der amtlichen Sachverständigen. 2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 40Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 idg

F (UVP-G 2000), Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 40, Absatz 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF (UVP-G 2000), Senatszuständigkeit vor. Zu A) Wie bereits festgestellt sind die beschwerdeführenden Parteien Nachbarn und sohin beschwerdelegitimiert im Sinne des § 3 Abs. 7a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Wie bereits festgestellt sind die beschwerdeführenden Parteien Nachbarn und sohin beschwerdelegitimiert im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7 a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

§ 3Abs.

7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das geplante Vorhaben liegt in einem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G

  1. Somit kommt Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 zur Anwendung, wonach Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 1400 Mastschweineplätzen einem vereinfachten Verfahren unterliegen.Das geplante Vorhaben liegt in einem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G
  2. Somit kommt Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000 zur Anwendung, wonach Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab einer Größe von 1400 Mastschweineplätzen einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Wie bereits festgestellt erreicht die Erweiterung des bestehenden Mastschweinebetriebs auf einen Gesamttierbestand von 1375 Mastschweinen nicht den Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Z 43 lit. b Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G
  3. § 3a Abs. 3 Z. 1 UVP-G 2000 kommt sohin nicht zur Anwendung.Wie bereits festgestellt erreicht die Erweiterung des bestehenden Mastschweinebetriebs auf einen Gesamttierbestand von 1375 Mastschweinen nicht den Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G
  4. Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 kommt sohin nicht zur Anwendung.

§ 3aAbs.

6 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Das letztgenannte Kriterium wird nicht erfüllt, da die 25-prozentige Schwelle durch die Erweiterung überschritten wird. Zu Recht hat die belangte Behörde daher eine Kumulationsprüfung durchgeführt.

Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Das letztgenannte Kriterium wird nicht erfüllt, da die 25-prozentige Schwelle durch die Erweiterung überschritten wird. Zu Recht hat die belangte Behörde daher eine Kumulationsprüfung durchgeführt. Das geplante Vorhaben steht mit weiteren Tierhaltungsbetrieben des gleichen Vorhabenstyps nach Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 im räumlichen Zusammenhang; diese Vorhaben erreichen zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000.Das geplante Vorhaben steht mit weiteren Tierhaltungsbetrieben des gleichen Vorhabenstyps nach Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 im räumlichen Zusammenhang; diese Vorhaben erreichen zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Spalte 3 UVP-G 2000. Aus den eingeholten Gutachten ergibt sich jedoch schlüssig und nachvollziehbar, dass das Vorhaben gemeinsam mit den anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt entfaltet. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher auch aus diesem Grund nicht durchzuführen. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Die beschwerdeführenden Parteien führten aus, dass gegenständlich eine UVP-Pflicht – basierend auf der Rechtsprechung des Umweltsenates – gegeben sei, da die beantragte Kapazität mit 1375 Mastschweinen nur knapp unter dem Schwellenwert von 1400 Mastschweinen liege. Es müsse daher jedenfalls das zweite Bauvorhaben der Projektwerber vom 23.05.2014, Gz. 131-9/14-2014, 131-9/15-2014 und 131-9/16-2014, berücksichtigt werden. Hiezu ist auszuführen, dass die Projektwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Bauvorhaben zurückgezogen haben; dies wurde in der Folge auch durch die Bestätigung der Zurückziehung durch die Gemeinde dokumentiert. Sohin waren jegliche mit diesem Vorhaben 2014 zusammenhängenden Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Stellungnahme vom 15.02.2017 nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, dass der geplante Warteraum/Krankenstall einzubeziehen sei, da der Schwellenwert des UVP-Gesetzes auf Mastschweineplätze ausgerichtet sei, ist anzumerken, dass ein Schwellenwert im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen der Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen werden muss, das sind im konkreten Fall die Belästigungen durch ein Mastschwein am Mastschweineplatz (siehe in diesem Zusammenhang auch US 27.12.2011, 7B/2009/9-76, Lichtenwörth III). Seitens der Projektwerber wurde nachvollziehbar dargelegt, dass im Wartestall die Schweine lediglich auf den Abtransport warten und es weder im Warte- noch im gesetzlich verpflichtend einzuführenden Krankenstall zu einer dauerhaften Bestallung und sohin zu einer zusätzlichen Belegung kommt. Eine Einbeziehung dieser Plätze im Warteraum bzw. Krankenstall in den Schwellenwert war daher nicht vorzunehmen.Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, dass der geplante Warteraum/Krankenstall einzubeziehen sei, da der Schwellenwert des UVP-Gesetzes auf Mastschweineplätze ausgerichtet sei, ist anzumerken, dass ein Schwellenwert im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen der Umweltverträglichkeitsprüfung gesehen werden muss, das sind im konkreten Fall die Belästigungen durch ein Mastschwein am Mastschweineplatz (siehe in diesem Zusammenhang auch US 27.12.2011, 7B/2009/9-76, Lichtenwörth römisch drei). Seitens der Projektwerber wurde nachvollziehbar dargelegt, dass im Wartestall die Schweine lediglich auf den Abtransport warten und es weder im Warte- noch im gesetzlich verpflichtend einzuführenden Krankenstall zu einer dauerhaften Bestallung und sohin zu einer zusätzlichen Belegung kommt. Eine Einbeziehung dieser Plätze im Warteraum bzw. Krankenstall in den Schwellenwert war daher nicht vorzunehmen. Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien zu einer nicht ausreichenden Kumulationsprüfung ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien zu den in der Beschwerde aufgelisteten, zusätzlich zu berücksichtigenden Betrieben keine näheren Ausführungen machen konnten, inwiefern diese Betriebe in die Kumulation einzubeziehen gewesen wären. Diese Auflistung ist daher nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen betreffend jener Betriebe, die in die Kumulation einzubeziehen waren, in Zweifel zu ziehen. In der Stellungnahme verwiesen die beschwerdeführenden Parteien zusätzlich auf die Betriebe XXXX, Kroisbach XXXX, XXXX, XXXX (richtig wohl: XXXX) XXXX, Kroisbach XXXX und XXXX, Kroisbach XXXX. Dazu ist anzumerken, dass diese Betriebe bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt wurden. Lediglich der Betrieb XXXX, Kroisbach XXXX, floss nicht in die Kumulationsprüfung ein, dieser Betrieb findet sich aber auch nicht in dem Gutachten von XXXX von 20.05.2015, welches als Beweismittel seitens der beschwerdeführenden Parteien angeführt wurde. Dass die Betriebe XXXX, Kroisbach XXXX, und XXXX, Kroisbach XXXX, keine legalisierten Tierbestände aufweisen, ergibt sich eindeutig aus dem Aktenvermerk der Gemeinde Großsteinbach vom 21.03.2016, welcher auch der beschwerdeführenden Parteien als bekannt gewertet werden kann, verweisen sie doch in ihrer Stellungnahme auf mehrere diesbezügliche Aktenvermerke der Gemeinde. Konkrete Ausführungen hiezu lassen die beschwerdeführenden Parteien jedoch vermissen; der bloße Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095 – bauliche Anlage, welche vor dem 01.01.1969 errichtet wurde –, ist jedenfalls nicht ausreichend.In der Stellungnahme verwiesen die beschwerdeführenden Parteien zusätzlich auf die Betriebe römisch 40 , Kroisbach römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (richtig wohl: römisch 40 ) römisch 40 , Kroisbach römisch 40 und römisch 40 , Kroisbach römisch 40 . Dazu ist anzumerken, dass diese Betriebe bei der Kumulationsprüfung berücksichtigt wurden. Lediglich der Betrieb römisch 40 , Kroisbach römisch 40 , floss nicht in die Kumulationsprüfung ein, dieser Betrieb findet sich aber auch nicht in dem Gutachten von römisch 40 von 20.05.2015, welches als Beweismittel seitens der beschwerdeführenden Parteien angeführt wurde. Dass die Betriebe römisch 40 , Kroisbach römisch 40 , und römisch 40 , Kroisbach römisch 40 , keine legalisierten Tierbestände aufweisen, ergibt sich eindeutig aus dem Aktenvermerk der Gemeinde Großsteinbach vom 21.03.2016, welcher auch der beschwerdeführenden Parteien als bekannt gewertet werden kann, verweisen sie doch in ihrer Stellungnahme auf mehrere diesbezügliche Aktenvermerke der Gemeinde. Konkrete Ausführungen hiezu lassen die beschwerdeführenden Parteien jedoch vermissen; der bloße Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2016, Ra 2015/06/0095 – bauliche Anlage, welche vor dem 01.01.1969 errichtet wurde –, ist jedenfalls nicht ausreichend. Die sowohl schriftlichen als auch mündlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien konnten jedenfalls die Gutachten der Sachverständigen nicht überzeugend und auf gleicher fachlichen Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die erstatteten Gutachten sind in sich schlüssig und stehen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Das in der mündlichen Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Gutachten von XXXX vom 20.05.2015 zum Thema "Begutachtung mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe aus umwelthygienischer Sicht, Ermittlung Geruchsziffer Geruchsschwelle Belästigungsgrenze" ist schon allein aufgrund der Themenstellung kein geeignetes Mittel, eines der gegenständlich vorliegenden Gutachten zu widerlegen. Darüber hinaus wurde es zu einem Zeitpunkt, der vor der Erstellung der gegenständlichen Gutachten gelegen ist, erstattet.Die sowohl schriftlichen als auch mündlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien konnten jedenfalls die Gutachten der Sachverständigen nicht überzeugend und auf gleicher fachlichen Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die erstatteten Gutachten sind in sich schlüssig und stehen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Das in der mündlichen Verhandlung von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Gutachten von römisch 40 vom 20.05.2015 zum Thema "Begutachtung mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe aus umwelthygienischer Sicht, Ermittlung Geruchsziffer Geruchsschwelle Belästigungsgrenze" ist schon allein aufgrund der Themenstellung kein geeignetes Mittel, eines der gegenständlich vorliegenden Gutachten zu widerlegen. Darüber hinaus wurde es zu einem Zeitpunkt, der vor der Erstellung der gegenständlichen Gutachten gelegen ist, erstattet. Eine allfällige Überschreitung des Schwellenwertes des Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000 durch das Bauvorhaben 2014 war nicht weiter zu prüfen, da der Antrag auf Bewilligung dieses Bauvorhabens zurückgezogen wurde.Eine allfällige Überschreitung des Schwellenwertes des Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 durch das Bauvorhaben 2014 war nicht weiter zu prüfen, da der Antrag auf Bewilligung dieses Bauvorhabens zurückgezogen wurde. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das gegenständliche Erweiterungsvorhaben nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2139867.1.00

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