RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW133 2013271-1 SpruchW133 2013271-1/11E W133 2013273-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.08.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie 2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 29.08.2014, betreffend die Streichung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden in beiden Fällen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.11.1993 stellte das Landesinvalidenamt fest, dass der Beschwerdeführer ab 07.04.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Gesamtgrad seiner Behinderung 70 von Hundert (v.H.) beträgt. In dieser Entscheidung wurden die Gesundheitsschädigungen dilatative Cardiomyopathie (Einzelgrad der Behinderung 50%), Geschwürskrankheit Ulcus duodeni (Einzelgrad der Behinderung 30%), Hiatushernie mit Refluxösophagitis (Einzelgrad der Behinderung 20%) und atopische Dermatitis (Einzelgrad der Behinderung 30%) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.1994 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad seiner Behinderung wurde zunächst mit 70 von Hundert (v.H.) festgesetzt. Mit Bescheid vom 21.04.1994 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension ab 01.01.
- In weiterer Folge stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 24.09.1997 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dauernden Bezuges von Geldleistungen wegen dauernder Berufsunfähigkeit nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 19.02.2003 stellte der Beschwerdeführer aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herztransplantation im April 1999) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach der Richtsatzverordnung setzte das Bundessozialamt auf Grund des Zustandes nach einer Herztransplantation den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 100 % fest. Als weitere Leiden wurden die Gesundheitsschädigungen Geschwürskrankheit (30%), Atopische Dermatitis (30%) und Hiatushernie mit Refluxösophagitis (20%) eingeschätzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde – unter Berücksichtigung eines ärztlichen Befundes, wonach der Beschwerdeführer nach der Herztransplantationsoperation unter immunsuppressiver Therapie stehe und eine nicht unbeträchtliche cardiale Dekompensation bestehe – zum Gutachtenszeitpunkt 31.03.2003 als unzumutbar erachtet. Der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde entsprechend berichtigt. Am 27.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" im Behindertenpass. Das Bundessozialamt veranlasste auf Grund dieses Antrages in weiterer Folge die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.05.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der beauftragte Sachverständige, ein Arzt für Allgemeinmedizin, eine Leidensverbesserung fest, beurteilte unter Anwendung der Einschätzungsverordnung medizinisch einen Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 60 v.H. und erachtete die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel medizinisch als dem Beschwerdeführer zumutbar (Gutachten AS 46ff.). In diesem Gutachten wurde nach umfassender Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt: " . Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Zustand nach Herztransplantation Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach erfolgreichem Organersatz 1999 unter laufender immunsuppressiver Therapie kein Hinweis auf Komplikationen bei unauffälligem 24-Stunden-EKG g.Z. 05.05.02 40 2 Atopische Dermatitis Unterer Rahmensatz, da mäßig ausgeprägt 01.01.02 20 3 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks Oberer Rahmensatz dieser Position, da radiologisch lediglich geringe Abnützungen beschrieben sind bei bestehendem Reizzustand 02.05.07 20 4 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da suffiziente Einstellung mittels nächtlicher Beatmungstherapie beschrieben 06.11.02 30 5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar 02.01.02 30 6 Funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradig. gZ 02.02.01 10 7 Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstellung mittels oraler Therapie. 09.02.01 20 Der Gutachter stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. medizinisch fest. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte er aus, Leiden 4 und 5 stellten relevante zusätzliche Leiden dar und erhöhten das führende Leiden 1 um 2 Stufen. Die übrigen Leiden wirkten mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhten daher nicht weiter. Zur medizinisch beurteilten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Gutachter aus, im Vergleich zum Vorgutachten lasse sich bei lange zurückliegendem erfolgreichem Organersatz mit Komplikationsfreiheit eine Stabilisierung und Besserung des Herzleidens objektivieren, sodass nunmehr die Voraussetzungen für die geforderte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorlägen. Auch lägen keine Leiden vor, die die Zusatzeintragung "Begleitperson" rechtfertigen würden. Mit Schreiben vom 16.06.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 16.06.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 21.07.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung gegen das Gutachten Einwendungen und betonte den weiterhin bestehenden Bedarf der Einnahme von Medikamenten zur Immunsuppression und Blutgerinnungshemmung, weshalb ein deutlich höheres Infektions- und Blutungsrisiko bestehe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer daher auch weiterhin unzumutbar. Unberücksichtigt geblieben sei, dass er mittlerweile an Depressionen und Schlafstörungen sowie einer Prostataerkrankung bzw deutlich ausgeprägter Seitenlappenhyperplasie leide. Es werde daher beantragt festzustellen, dass der GdB nach wie vor 100% betrage und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Der Stellungnahme wurden ärztliche Befunde beigelegt. Die belangte Behörde befasste neuerlich den medizinischen Sachverständigen mit den Einwendungen. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.08.2014 nahm der Arzt für Allgemeinmedizin zu den vorgelegten Befunden im Einzelnen Stellung und führte zusammengefasst aus, dass auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde insgesamt eine Änderung der Einschätzung vom 12.05.2014 nicht gerechtfertigt sei. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.08.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit 60 % neu fest.Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.08.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit 60 % neu fest. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 29.08.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorlägen. Begründend stützte sich die belangte Behörde in beiden Bescheiden auf das Gutachten vom 12.05.2014 und die gutachterliche Stellungnahme vom 18.08.2014, wonach der Grad der Behinderung 60 % betrage und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht mehr gegeben seien. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit getrennten Schreiben vom 02.10.2014 fristgerecht die nunmehr zu beurteilenden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Es seien vielmehr neue Leiden - psychische Beeinträchtigung, Schlafstörungen, Knieschädigung links, Prostataerkrankung bzw ausgeprägte Seitenlappenhyperplasie – hinzugekommen. Die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es wurden die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Eingabe vom 02.07.2015 legte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Befunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Befunde sowie die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen an den Sachverständigen und ersuchte um ergänzende Begutachtung. In seinem ergänzenden Gutachten vom 20.06.2016 ging der Gutachter ausführlich auf die neuen Beweismittel ein und führte zusammengefasst aus, es ergebe sich aus den neu vorgelegten Befunden keine Änderung der Einschätzung. Bei Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der Herzfunktion, Fehlen erheblicher Störungen der Transplantatfunktion, Fehlen eines erheblich reduzierten Allgemeinzustandes sowie Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 25.08.2016 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Mit Schreiben vom 13.09.2016 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme, worin er auf physikalische Behandlungen in Bezug auf seine Wirbelsäulen-, Hüft- und Sprunggelenksleiden, sein erhöhtes Infektions- und Blutungsrisiko aufgrund seiner transplantationsbedingten immunsuppressiven und blutgerinnungshemmenden Therapie und immer wieder ansteigende CRP-Werte hinwies. Es bestehe beim Beschwerdeführer seit der erfolgten Herztransplantation 1999 kein verändertes Zustandsbild, eher im Gegenteil. Gleiches gelte für die Mobilität des Beschwerdeführers. Zusätzlich lägen nun Einschränkungen am Bewegungs- und Stützapparat vor. Das Gutachten sei keine taugliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an neuen medizinischen Befunden bei. Aufgrund der nach wie vor erhobenen Einwendungen und des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung fand in weiterer Folge am 27.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sowie der medizinische Sachverständige, der auch die bisherigen Gutachten erstattet hatte, teilnahmen. Es wurde ein Gutachten erstattet, dieses und die Einwendungen ausführlich erörtert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Fragen an den Gutachter zu stellen sowie ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgelegten und erörterten Befunde blieb der Gutachter bei seiner bisherigen medizinischen Beurteilung eines Grades der Behinderung von 60% und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht fest. Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.1994 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad seiner Behinderung wurde zunächst mit 70 von Hundert (v.H.) festgesetzt. Im Rahmen einer Neufeststellung des Grades der Behinderung wurde aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes (Herztransplantation im April 1999) der Gesamtgrad der Behinderung am 02.05.2003 auf 100 v.H. erhöht. Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.08.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nach Einholung eines Gutachtens vom 12.05.2014, welches auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Begleitperson in Auftrag gegeben worden war, und einer ergänzenden gutachterliche Stellungnahme vom 18.08.2014 von Amts wegen mit 60 % neu fest.Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 29.08.2014 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nach Einholung eines Gutachtens vom 12.05.2014, welches auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Begleitperson in Auftrag gegeben worden war, und einer ergänzenden gutachterliche Stellungnahme vom 18.08.2014 von Amts wegen mit 60 % neu fest. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 29.08.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1.) Zustand nach Herztransplantation, 2.) atopische Dermatitis, 3.) degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks, 4.) obstruktives Schlafapnoesyndrom 5.) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 6.) funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke, 7.) Diabetes mellitus. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. Im Hinblick auf das führende Leiden "Zustand nach Herztransplantation" ist von einer Besserung und Stabilisierung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2003 auszugehen: Selbst nach dieser langen Zeit konnte mittels der medikamentösen Therapiemaßnahmen eine Abstoßungsreaktion verhindert werden. Es liegen keine Befunde vor, welche erhebliche Störungen der Transplantatfunktion belegen würden. Bei bekannten Verkalkungen der Herzkranzgefäße sowie dokumentierter Durchblutungsstörung des Herzmuskels im Bereich der linken Kammern sind Störungen der Herzfunktion in den vorliegenden Befunden nicht belegt. Die im Verfahren nachgereichten Befunde führen somit zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich des Herzleidens. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Bezogen auf das Beschwerdevorbringen, worin der Beschwerdeführer ein erhöhtes Infektions- und Blutungsrisiko aufgrund seiner immunsuppressiven und blutgerinnungshemmenden Therapie nach der erfolgten Herztransplantation sowie Einschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat vorbringt, ist festzustellen, dass bei altersentsprechendem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Herzfunktion nach Organersatz, Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Lungenfunktion sowie Fehlen einer erheblichen Einschränkung der arteriellen Durchblutung der unteren Extremitäten, laut Entlassungsbericht der Kuranstalt XXXX frei beweglichen Gelenken an den oberen Extremitäten mit unauffälliger Greif- und Haltefunktion, geringen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion sowie bis auf eine geringgradige Einschränkung des rechten Sprunggelenkes (bei Zustand nach Trauma 11/2015) frei beweglichen Gelenken an den unteren Extremitäten mit unauffälligem Gangbild, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht auf erhebliche Weise erschwert sind. Eine Abheilung der Zerrung des rechten Kniegelenks ist belegt.Bezogen auf das Beschwerdevorbringen, worin der Beschwerdeführer ein erhöhtes Infektions- und Blutungsrisiko aufgrund seiner immunsuppressiven und blutgerinnungshemmenden Therapie nach der erfolgten Herztransplantation sowie Einschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat vorbringt, ist festzustellen, dass bei altersentsprechendem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand, Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Herzfunktion nach Organersatz, Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Lungenfunktion sowie Fehlen einer erheblichen Einschränkung der arteriellen Durchblutung der unteren Extremitäten, laut Entlassungsbericht der Kuranstalt römisch 40 frei beweglichen Gelenken an den oberen Extremitäten mit unauffälliger Greif- und Haltefunktion, geringen funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion sowie bis auf eine geringgradige Einschränkung des rechten Sprunggelenkes (bei Zustand nach Trauma 11 aus 2015,) frei beweglichen Gelenken an den unteren Extremitäten mit unauffälligem Gangbild, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht auf erhebliche Weise erschwert sind. Eine Abheilung der Zerrung des rechten Kniegelenks ist belegt. Die Befunde belegen keine entscheidungsmaßgeblich erhöhte und dauerhaft bestehende schwere Infektanfälligkeit bei laufender immunsuppressiver Therapie nach Herztransplantation und insbesondere keine außergewöhnlichen Infektionen. Es besteht keine ständige und hochgradige Infektionsgefahr. Die erforderliche Immunsuppression führt zu einer mäßigen, jedoch keineswegs schweren Immunschwächeerkrankung, welche mit einer hochgradigen Gefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden wäre. Die HNO-ärztlichen Befunde beschreiben einen Polypen, der entfernt gehörte, der zu einer chronischen Affektion der Nasennebenhöhlen führt. Auch diese entzündliche Veränderung kann einen Anstieg des, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, Entzündungswertes CRP bewirken. Dies beweist jedoch keine maßgebliche Immunschwäche, welche zu rezidivierenden Entzündungen führt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher, auch unter Berücksichtigung der erforderlichen immunsuppressiven Therapie, ohne Hinweis auf ständige und hochgradige Infektanfälligkeit zumutbar. Eine etablierte medikamentöse Hemmung der Blutplättchen bzw. der Blutgerinnung führt zu einer mäßig erhöhten Gefahr von Blutungen, welche jedoch medikamentös sowie mittels Transfusion bzw. mechanischen Maßnahmen ausreichend behandelbar ist. Die laufende Blutgerinnungshemmung führt jedoch zu keiner hochgradigen Blutungsneigung, wodurch sich eine hochgradige Gefährdung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würde. Es besteht keine befundmäßig dokumentierte Notwendigkeit der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken. Hinsichtlich des – erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatten - Vorbringens, der Beschwerdeführer habe seit ein paar Wochen eine imperative Inkontinenz, er könne seit drei bis vier Wochen ein bis zweimal am Tag Stuhl und Harn nicht halten, ist festzustellen, dass im Beschwerdefall diesbezüglich von keinem Leidensbild auszugehen ist, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell unzumutbar machen würde. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass aktuelle Befunde aus dem Fachgebiet der Urologie und Proktologie (Stuhlinkontinenz), welche eine angegebene imperative Inkontinenz schlüssig bestätigen würden, nicht vorgelegt wurden. Weiters ist nicht dokumentiert, dass bisher eine diesbezügliche Therapie angestrebt wurde und erfolglos war, sodass somit noch therapeutische Optionen gegeben sind. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit nicht vor. Das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Gutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2014, vom 18.08.2014, vom 20.06.2016, vom 20.03.2017 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen in der Verhandlung am 27.03.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdefall ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zu den erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunden mehrfach Gutachten eingeholt und zur Erörterung der Gutachten eine mündliche Verhandlung am 27.03.2017 durchführt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, dem Grad der Behinderung sowie zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf die Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2014, 18.08.2014, 20.06.2016, 20.03.2017 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen in der Verhandlung am 27.03.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den erhobenen Einwendungen auseinander. In dem, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 12.05.2014 traf der Gutachter bereits eine richtige und nachvollziehbare medizinische Einschätzung des Grades der Behinderung und der Beurteilung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; diesbezüglich wird auf die – oben nur auszugsweise wiedergegebenen - Ausführungen im Gutachten verwiesen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen erfolgte dazu eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme am 18.08.
- Darin führt der Gutachter vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde nachvollziehbar zusammengefasst aus, dass bei einem Zustand nach orthotoper Herztransplantation 1999 mit unter Immunsuppression zufriedenstellender Organfunktion und Fehlen maßgeblicher Komplikationen sowie Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2003 eine Besserung objektiviert ist, welche eine Absenkung des Grades der Behinderung begründet. Bei guter Transplantatfunktion, wie vorliegend, und lebenslanger immunsuppressiver Therapie sowie Fortführung der erforderlichen Kontrollen liegt kein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko vor. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neue Beweismittel vorlegte, holte das Bundesverwaltungsgericht ein neues Gutachten, erstattet am 20.06.2016, ein. Darin erstattete der Gutachter zu den vorgelegten Befunden eine nachvollziehbare Stellungnahme. Bei Zustand nach Herztransplantation liegen keine Befunde vor, welche erhebliche Störungen der Transplantatfunktion belegen. Bei bekannten Verkalkungen der Herzkranzgefäße sowie dokumentierter Durchblutungsstörung des Herzmuskels im Bereich der linken Kammern sind Störungen der Herzfunktion in den vorliegenden Befunden jedoch nicht belegt. Die nachgereichten Befunde führen somit zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich des Herzleidens. Der vorliegende orthopädische Befundbericht bei entzündlicher Affektionen des linken Kniegelenks bei bekannten degenerativen Veränderungen führt zu keinen Änderungen der Einschätzung, da unter entsprechenden antibiotischen sowie entzündungshemmenden Therapiemaßnahmen eine rückläufige Schmerzsymptomatik sowie ein Rückgang der Entzündungsparameter dokumentiert ist. Dauerhaft bestehende Funktionseinschränkungen sind nicht beschrieben, sodass eine Änderung der Einschätzung nicht erfolgte. Somit ergaben auch die neu vorliegenden Befunde keine Änderungen der Einschätzung. Bei Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der Herzfunktion, Fehlen erheblicher Störungen der Transplantatfunktion, Fehlen eines erheblich reduzierten Allgemeinzustandes sowie Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor. Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 20.06.2016 weitere Befunde vorlegte, veranlasste das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der mündlichen Verhandlung eine weitere Begutachtung dieser neuen Beweismittel. In dem daraufhin erstatteten ergänzenden Gutachten vom 20.03.2017 gab der Gutachter unter vollständiger und genauer Wiedergabe der Befunde eine richtige und nachvollziehbare medizinische Beurteilung ab. Aus den neuen Beweismitteln resultierte nach wie vor kein höherer Einschätzungsgrad und auch keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; diesbezüglich wird zum genauen Inhalt der Stellungnahme auf das Gutachten vom 20.03.2017 (AS 103/12 f.) verwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.03.2017 legte der Beschwerdeführer weitere Befunde vor und erstattete Einwendungen gegen das Gutachten vom 20.03.2017, zu welchen ebenfalls in der Verhandlung eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme erstattet wurde. Der Gutachter nahm im Einzelnen nachvollziehbar Stellung und führte zusammengefasst Folgendes aus: " Zusammenfassend beschreiben die Befunde rezividierende Entzündungen der Gelenke sowie Schleimbeutel-Entzündungen und der Sehnen, welche durch physikalische Therapiemaßnahmen behandelt wurden. Weiters sind Nasenpolypen bekannt, welche zu einem Schnupfen und zu einer Entzündung des Rachenraumes im März 2017 führten. Im Rahmen der Nasenpolypen Erkrankung ist eine chronische Affektion der Nebenhöhlen beschrieben. Von Herzseite beschreibt der vorliegende Befund der XXXX , Herztransplantationsprogramm vom XXXX unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Vorbefund. Die medikamentöse Therapie wurde um die Lungenärztliche Substanz Foster ergänzt. Ein gering über den Normbereich liegender CRP –Wert ist dokumentiert. Gleichzeitig erfolgte eine Zuweisung zur Vorsorgeuntersuchung des Magen-Darmtraktes und einer Koloskopie. Elektroneurografisch belegen die Befunde ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten (im Rahmen der Zuckerkrankheit) sowie eine Läsion des Nervus medianus beidseits. Weiters belegt sind Behandlungsmaßnahmen bei degenerativen Veränderungen des linken Daumens und ein Lymphödem der linken Hand, besonders im Bereich des dritten Fingers mit Verordnung zunächst eines Verbandes und anschließend einer abnehmbaren Unterarmschiene. Ein Röntgen der WS beschreibt insgesamt mäßiggradige degenerative Veränderungen sowie ein unauffälliges Becken." Zusammenfassend beschreiben die Befunde rezividierende Entzündungen der Gelenke sowie Schleimbeutel-Entzündungen und der Sehnen, welche durch physikalische Therapiemaßnahmen behandelt wurden. Weiters sind Nasenpolypen bekannt, welche zu einem Schnupfen und zu einer Entzündung des Rachenraumes im März 2017 führten. Im Rahmen der Nasenpolypen Erkrankung ist eine chronische Affektion der Nebenhöhlen beschrieben. Von Herzseite beschreibt der vorliegende Befund der römisch 40 , Herztransplantationsprogramm vom römisch 40 unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Vorbefund. Die medikamentöse Therapie wurde um die Lungenärztliche Substanz Foster ergänzt. Ein gering über den Normbereich liegender CRP –Wert ist dokumentiert. Gleichzeitig erfolgte eine Zuweisung zur Vorsorgeuntersuchung des Magen-Darmtraktes und einer Koloskopie. Elektroneurografisch belegen die Befunde ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten (im Rahmen der Zuckerkrankheit) sowie eine Läsion des Nervus medianus beidseits. Weiters belegt sind Behandlungsmaßnahmen bei degenerativen Veränderungen des linken Daumens und ein Lymphödem der linken Hand, besonders im Bereich des dritten Fingers mit Verordnung zunächst eines Verbandes und anschließend einer abnehmbaren Unterarmschiene. Ein Röntgen der WS beschreibt insgesamt mäßiggradige degenerative Veränderungen sowie ein unauffälliges Becken. Befundmäßig dokumentiert sind wiederholte entzündliche Veränderungen, welche medikamentös und mittels physikalischer Therapie Maßnahmen behandelt werden. Die degenerative Veränderung der WS, bei mäßiggradigen Veränderungen wurde unter Pos. 5 des Gutachtens adäquat mit einem GdB von 30% eingeschätzt vor. Bei unauffälligem Beckenbefund ergeben sich durch neu vorliegenden Befund keine Änderungen. Weiters wurden im Rahmen des Gutachtens die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks und auch funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke bereits berücksichtigt. Die beschriebenen Affektionen der Gelenke, welche entsprechend behandelt werden, führen jedoch zu keiner Änderung der Einschätzung. Aktuell fällt kein Lymphödem auf, sodass die verordneten Maßnahmen zu einer Besserung führten. Das Kortison kann man gezielt zu einer Reduktion der Entzündung heranziehen, sodass entsprechende Therapieoptionen vorhanden sind. Es kommt daher insgesamt zu keiner Änderung der bisherigen Beurteilung, insbesondere führt auch der vorliegende Bericht der XXXX aufgrund eines Fehlens einer dokumentierten Verschlechterung zu keiner Änderung.Befundmäßig dokumentiert sind wiederholte entzündliche Veränderungen, welche medikamentös und mittels physikalischer Therapie Maßnahmen behandelt werden. Die degenerative Veränderung der WS, bei mäßiggradigen Veränderungen wurde unter Pos. 5 des Gutachtens adäquat mit einem GdB von 30% eingeschätzt vor. Bei unauffälligem Beckenbefund ergeben sich durch neu vorliegenden Befund keine Änderungen. Weiters wurden im Rahmen des Gutachtens die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks und auch funktionelle Einschränkungen der Schultergelenke bereits berücksichtigt. Die beschriebenen Affektionen der Gelenke, welche entsprechend behandelt werden, führen jedoch zu keiner Änderung der Einschätzung. Aktuell fällt kein Lymphödem auf, sodass die verordneten Maßnahmen zu einer Besserung führten. Das Kortison kann man gezielt zu einer Reduktion der Entzündung heranziehen, sodass entsprechende Therapieoptionen vorhanden sind. Es kommt daher insgesamt zu keiner Änderung der bisherigen Beurteilung, insbesondere führt auch der vorliegende Bericht der römisch 40 aufgrund eines Fehlens einer dokumentierten Verschlechterung zu keiner Änderung. ." Auch diese gutachterlichen Ausführungen stehen in Einklang mit den vorgelegten Befunden und werden somit als richtig und schlüssig erachtet. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme auf ausdrückliches Nachfragen seitens des Beschwerdeführervertreters: " BFV: Was ändert sich in Bezug auf das Herzleiden von 2004 bis heute? SV: Bei Zustand nach Herztransplantation 1999 stellen zweifellos die ersten Monate und Jahre einen Zeitbereich dar, indem eine Anpassung der immunsupressiven Therapie zur Vermeidung einer akuten Transplantat Abstoßung relevant ist. Die damalige Einschätzung erfolgte nach der RVO. Auch war zum damaligen Zeitpunkt eine Herztransplantation keineswegs ein Routineeingriff. Die nunmehrige Einschätzung erfolgte auf der geltenden EVO. Dabei werden funktionelle Einschränkungen des Herzens berücksichtigt. Da selbst nach dieser langen Zeit mittels der medikamentösen Therapiemaßnahmen eine Abstoßungsreaktion verhindert werden konnte (Befunde welche typische Gefäßveränderungen des Organs beschreiben liegen nicht vor), ist von einer Besserung und Stabilisierung auszugehen. BFV: Ist es medizinisch indiziert, dass der BF zwei Stützkrücken heute trägt? SV: Im Rahmen meiner Begutachtung mit 12.05.2014 konnte ich einen Schongang bei Benutzung einer UAK rechtsgeführt erheben. Im Befund von XXXX ist ein unauffälliges Gangbild ohne Benützung einer Gehhilfe beschrieben. Befunde, welche die Indikation zur Benützung einer Gehhilfe belegen, liegen nicht vor. Belegt in diesem Befund im Bereich der unteren Extremitäten ist eine geringgradige Einschränkung des rechten Sprunggelenks bei sonst altersentsprechend freibeweglichen Gelenken.SV: Im Rahmen meiner Begutachtung mit 12.05.2014 konnte ich einen Schongang bei Benutzung einer UAK rechtsgeführt erheben. Im Befund von römisch 40 ist ein unauffälliges Gangbild ohne Benützung einer Gehhilfe beschrieben. Befunde, welche die Indikation zur Benützung einer Gehhilfe belegen, liegen nicht vor. Belegt in diesem Befund im Bereich der unteren Extremitäten ist eine geringgradige Einschränkung des rechten Sprunggelenks bei sonst altersentsprechend freibeweglichen Gelenken. BFV: Keine weiteren Fragen." Weder die vorgelegten Befunde noch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der Verhandlung entkräfteten die gutachterlichen Beurteilungen. Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2014, 18.08.2014, 20.06.2016, 20.03.2017 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen in der Verhandlung am 27.03.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." § 47 BBG lautet:Paragraph 47, BBG lautet: "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)
- b)2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 – nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, – nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. . Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. . Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. ." Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Gutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2014, 18.08.2014, 20.06.2016, 20.03.2017 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen in der Verhandlung am 27.03.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. beträgt und zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Ein sicheres Zurücklegen einer kürzeren Wegstrecke ist gewährleistet. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel und des sicheren Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch der aktuell vorliegende Zustand nach Herztransplantation 1999 rechtfertigt nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Dabei waren auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen, worin die gutachterlichen medizinischen Ausführungen, dass eine immunsuppressive Dauerbehandlung nach Abschluss der Akutphase nach einer Transplantation keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems darstellt, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, auch in rechtlicher Hinsicht bestätigt werden.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Gutachten und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2014, 18.08.2014, 20.06.2016, 20.03.2017 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen in der Verhandlung am 27.03.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. beträgt und zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Ein sicheres Zurücklegen einer kürzeren Wegstrecke ist gewährleistet. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens in ein öffentliches Verkehrsmittel und des sicheren Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Auch der aktuell vorliegende Zustand nach Herztransplantation 1999 rechtfertigt nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Dabei waren auch die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen, worin die gutachterlichen medizinischen Ausführungen, dass eine immunsuppressive Dauerbehandlung nach Abschluss der Akutphase nach einer Transplantation keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems darstellt, welche die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, auch in rechtlicher Hinsicht bestätigt werden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung ins Treffen geführten Harn- und Stuhlinkontinenz bei Drangsymptomatik konnte kein Leidenszustand festgestellt werden, welcher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell unzumutbar machen würde. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung befragt Folgendes an: " BF: Es gibt seit ein paar Wochen eine imperative Inkontinenz. Ich kann Stuhl und Harn nicht halten, seit drei bis vier Wochen. Ich muss schnell auf das WC, wenn ich Stuhl- oder Harndrang habe. Es gibt keine Befunde bislang, mein praktischer Arzt hat mir eine Windel verordnet. Zuvor hatte ich das selten. Ein bis zweimal pro Tag, sowohl Harn als auch Stuhl, habe ich einen nicht zurückhaltbaren Drang." In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass aktuelle Befunde aus dem Fachgebiet der Urologie und Proktologie (Stuhlinkontinenz), welche eine angegebene imperative Inkontinenz schlüssig bestätigen würden, nicht vorgelegt wurden. Weiters ist nicht dokumentiert, dass bisher eine diesbezügliche Therapie angestrebt wurde und erfolglos war, sodass auch die Ausschöpfung der therapeutischen Optionen nicht objektiviert ist. Diesbezüglich wird zur Abgrenzung von Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof bislang von einer Unzumutbarkeit bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ausgegangen war, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137 mit weiterem Verweis hingewiesen. Im Beschwerdefall liegt kein vergleichbar schwerer Leidenszustand und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vor, welcher zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Beim Beschwerdeführer liegen weiters weder entscheidungserhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine entscheidungsmaßgeblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt und die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung oder der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung oder der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des VwGH).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen des VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2013271.1.00