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{'item': 'W156 2114151-1'}

Obsah (11)§ 113Art. 133§ 410§ 4§ 14§ 33§ 111aArt. 130§ 15§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW156 2114151-1 SpruchW156 2114151-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kreb

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von CXXXX & CXXXX Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Leyrer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.07.2015, Zl.XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015 wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. XXXX, der CXXXX und CXXXX Gesellschaft mbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für JXXXX LXXXX, VSNR XXXX XXXX, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 18.03.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt GXXXX in 2XXXX SXXXX, HXXXXstraße XXXX, sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 02.07.2015, Zl. römisch 40 , der CXXXX und CXXXX Gesellschaft mbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung für JXXXX LXXXX, VSNR römisch 40 römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 18.03.2015 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23/für das Finanzamt GXXXX in 2XXXX SXXXX, HXXXXstraße römisch 40 , sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Kontrolle der unter dem Namen "XXXXX CXXXX" zur Sozialversicherung gemeldeten Mitarbeiter um Herrn JXXXX LXXXX gehandelt habe. Es werde vorgebracht, dass Herr JXXXX LXXXX bei der Beschwerdeführerin als "XXXXX CXXXX" vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Herr JXXXX LXXXX habe sich unter Verweis des Personalausweises sowie der E-Card lautend auf "XXXXX CXXXX" bei der Beschwerdeführerin vorgestellt, sei gutgläubig aufgenommen worden und zur Sozialversicherung angemeldet und die Beiträge entrichtet worden. Im Gegensatz zur Polizei habe die Beschwerdeführerin weder die Erfahrung noch die Möglichkeit, einen Ausweis zu überprüfen und Täuschungsversuche aufzudecken. Das Foto habe dem Betretenen sehr ähnlich geschaut und sei der Beschwerdeführerin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu unterstellen.
  2. Mit Bescheid vom 18.08.2015, Zl. XXXX015, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall sei ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht bestritten werde. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht

§ 33Abs.

1 ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung

§ 111a

ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs.2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Da es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf ein Verschulden ankomme (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) sei es daher rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführerin die wahre Identität des von ihr zur Sozialversicherung Angemeldeten tatsächlich erkennbar gewesen sei. Es sei auch festzustellen, dass bis dato von der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der unrichtigen Meldeerstattung keine Korrektur erfolgt sei.3. Mit Bescheid vom 18.08.2015, Zl. XXXX015, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall sei ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht bestritten werde. Melde der Dienstgeber bei ihm beschäftigte Dienstnehmer nicht

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung an und werde der nicht angemeldete Dienstnehmer im Zuge einer unmittelbaren Betretung

Paragraph 111 a, ASVG bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Dienstgeber betreten, so könne der Sozialversicherungsträger

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Da es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf ein Verschulden ankomme (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) sei es daher rechtlich irrelevant, ob der Beschwerdeführerin die wahre Identität des von ihr zur Sozialversicherung Angemeldeten tatsächlich erkennbar gewesen sei. Es sei auch festzustellen, dass bis dato von der Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der unrichtigen Meldeerstattung keine Korrektur erfolgt sei.

  1. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 02.09.2015 einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerdesache wurde am 08.09.2015 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.09.2016, Zl. LVwG-S-XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GXXXX vom 26.01.2016, Zl. XXXX betreffend Bestrafung nach den ASVG insofern stattgegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
  4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.09.2016, Zl. LVwG-S-XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft GXXXX vom 26.01.2016, Zl. römisch 40 betreffend Bestrafung nach den ASVG insofern stattgegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
  5. Am 27.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auch der Zeuge XXXXX CXXXX geladen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Am 18.03.2015 um 13:30 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 23) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal "CXXXX GXXXX" in 2XXXX SXXXX, HXXXXstraße XXXX, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige JXXXX LXXXX, VSNR XXXX XXXX, bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr JXXXX LXXXX gab gegenüber den Kontrollorganen an, sein Name wäre XXXXX CXXXX, er sei am XXXX in China geboren und wohne in Wien, HXXXXr Straße XXXX. Seine Personaldokumente habe er vergessen. Der Betretene verrichtete im Lokal "CXXXX GXXXX" seit dem 02.01.2013 Arbeiten in der Küche als Küchengehilfe.Am 18.03.2015 um 13:30 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 23) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal "CXXXX GXXXX" in 2XXXX SXXXX, HXXXXstraße römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige JXXXX LXXXX, VSNR römisch 40 römisch 40 , bei Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr JXXXX LXXXX gab gegenüber den Kontrollorganen an, sein Name wäre XXXXX CXXXX, er sei am römisch 40 in China geboren und wohne in Wien, HXXXXr Straße römisch 40 . Seine Personaldokumente habe er vergessen. Der Betretene verrichtete im Lokal "CXXXX GXXXX" seit dem 02.01.2013 Arbeiten in der Küche als Küchengehilfe. Im Zuge einer Abfrage des Zentralen Melderegisters stellte sich heraus, dass die unter den angegebenen Personalien gemeldet Person, bereits österreichischer Staatsbürger war und an anderer Adresse gemeldet war. Herr JXXXX LXXXX scheint im Zentralen Melderegister unter keiner Adresse in Österreich auf. Es konnte nicht festgestellt werden, wie der Betretenen die Dokumente des Herrn XXXXX CXXXXerlangte. Dieser gab an, sie vor Jahren verloren zu haben. Eine genaue Überprüfung der vorgelegten Dokumente mit dem Äußeren des Betretenen durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Weitere Unterlagen des Betretenen wurden nicht verlangt. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.07.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.07.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2015

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.300,00 verpflichtet.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Tätigkeit der genannten Person für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes ist nicht strittig. Es ist unstrittig, dass Herr JXXXX LXXXX bei der Beschwerdeführerin seit dem 02.01.2013 als Küchenhilfe tätig war. Die Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts ergab sich auch aufgrund der sich im Akt befindlichen umfassenden Ermittlungsunterlagen in freier Beweiswürdigung. Die im vorliegenden Fall entscheidungsrelevante Frage, nämlich, dass der chinesische Staatsangehörige Herr JXXXX LXXXX im Zeitpunkt der Betretung für den Betrieb der Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen erbrachte, wobei dieser weder über eine notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, noch vor deren Arbeitsantritt zur NÖGKK angemeldet war, ist unstrittig.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.3.1. Beschwerdegegenstand:

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 113Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen unbestritten. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr kein Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr kein Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Es ist festzuhalten, dass auch bei Verhängung einer Strafe seitens der BH GXXXX wegen des Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 Z i iVm § 33 Abs. 1 ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung – und nicht als Strafe - zu werten (vgl. das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2017, G407/2016-17, G24/2017-4).Es ist festzuhalten, dass auch bei Verhängung einer Strafe seitens der BH GXXXX wegen des Verstoßes gegen Paragraph 111, Absatz eins, Z i in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht ist. Er ist damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung – und nicht als Strafe - zu werten vergleiche das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2017, G407/2016-17, G24/2017-4). Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es – unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn JXXXX LXXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es – unbestritten - unterlassen, den betretenen Dienstnehmer Herrn JXXXX LXXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt. Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. (vgl. VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegen würden, ist auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Abs. ASVG) als unbedeutend anzusehen sind. vergleiche VwGH 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041, VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187 und Zl. 2012/08/0125). Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2114151.1.00

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