G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
G 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.
Paragraph 75, Absatz 20,
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte am 18.09.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 19.09.2009 durchgeführten Erstbefragung durch die XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass der Präsident für Guinea-Bissau ermordet worden sei und dieser ein guter Freund seines Vaters gewesen sei. Sein Vater sei in der Folge festgenommen worden, er sei dann ganz alleine gewesen und habe sich entschlossen, das Land zu verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte am 18.09.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 19.09.2009 durchgeführten Erstbefragung durch die römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass der Präsident für Guinea-Bissau ermordet worden sei und dieser ein guter Freund seines Vaters gewesen sei. Sein Vater sei in der Folge festgenommen worden, er sei dann ganz alleine gewesen und habe sich entschlossen, das Land zu verlassen. Am 07.10.2009 wurde das Verfahren zugelassen. Am 21.09.2010 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am XXXX in XXXX in Guinea-Bissau geboren sei. Seine Mutter sei bereits 1995 verstorben und über das Schicksal seines Vaters wisse er nichts, seit der Präsident ermordet worden sei. Er sei nur ein Jahr lang zur Schule gegangen. Sein Vater habe ihm einen weiteren Schulbesuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ermöglichen können. Er wisse nicht genau, was sein Vater beruflich gemacht habe, er sei aber immer mit Politikern zusammen gewesen. Wie sein Vater seinen Lebensunterhalt genau verdient habe, wisse er nicht. Sein Vater sei oft unterwegs gewesen. Einen Beruf habe dieser nicht erlernt. Einen Studienabschluss habe er auch nicht besessen. Er gehöre der Volksgruppe Fulla an und sei Staatsbürger von Guinea-Bissau. Kinder habe er keine, Verwandte in Österreich ebenso nicht. Er lebe in Österreich auf der Straße, er habe hier nie gearbeitet und sein Geburtsdatum habe ihm sein Vater gesagt. Er habe immer in XXXX in Guinea-Bissau gewohnt und zwar im Haus seines Vaters, auch dessen Schwester habe dort gelebt, er selbst habe keine Geschwister gehabt. In Guinea-Bissau habe er Autos auf Kreuzungen und Kreisverkehren gewaschen. Er selbst sei in Guinea-Bissau niemals in Haft gewesen, sein Vater allerdings schon. Er habe das Land deswegen verlassen, weil er nichts mehr von seinem Vater gehört habe. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Seit der Präsident Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 ermordet worden sei, wisse er nichts mehr von seinem Vater. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass er einen Verkehrsunfall gehabt hätte, es könne aber auch sein, dass er ermordet worden sei. Es sei auch möglich, dass sein Vater nach dem Tod des Präsidenten verhaftet worden sei. Er wisse es nicht. Sein Vater sei immer mit dem Präsidenten zusammen gewesen, er habe den Präsidenten auch persönlich gekannt. Ohne seinen Vater könne er nicht in Guinea-Bissau leben, deswegen habe er das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er in Guinea-Bissau überfallen werde.Am 21.09.2010 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren sei. Seine Mutter sei bereits 1995 verstorben und über das Schicksal seines Vaters wisse er nichts, seit der Präsident ermordet worden sei. Er sei nur ein Jahr lang zur Schule gegangen. Sein Vater habe ihm einen weiteren Schulbesuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ermöglichen können. Er wisse nicht genau, was sein Vater beruflich gemacht habe, er sei aber immer mit Politikern zusammen gewesen. Wie sein Vater seinen Lebensunterhalt genau verdient habe, wisse er nicht. Sein Vater sei oft unterwegs gewesen. Einen Beruf habe dieser nicht erlernt. Einen Studienabschluss habe er auch nicht besessen. Er gehöre der Volksgruppe Fulla an und sei Staatsbürger von Guinea-Bissau. Kinder habe er keine, Verwandte in Österreich ebenso nicht. Er lebe in Österreich auf der Straße, er habe hier nie gearbeitet und sein Geburtsdatum habe ihm sein Vater gesagt. Er habe immer in römisch 40 in Guinea-Bissau gewohnt und zwar im Haus seines Vaters, auch dessen Schwester habe dort gelebt, er selbst habe keine Geschwister gehabt. In Guinea-Bissau habe er Autos auf Kreuzungen und Kreisverkehren gewaschen. Er selbst sei in Guinea-Bissau niemals in Haft gewesen, sein Vater allerdings schon. Er habe das Land deswegen verlassen, weil er nichts mehr von seinem Vater gehört habe. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Seit der Präsident Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 ermordet worden sei, wisse er nichts mehr von seinem Vater. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass er einen Verkehrsunfall gehabt hätte, es könne aber auch sein, dass er ermordet worden sei. Es sei auch möglich, dass sein Vater nach dem Tod des Präsidenten verhaftet worden sei. Er wisse es nicht. Sein Vater sei immer mit dem Präsidenten zusammen gewesen, er habe den Präsidenten auch persönlich gekannt. Ohne seinen Vater könne er nicht in Guinea-Bissau leben, deswegen habe er das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er in Guinea-Bissau überfallen werde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.11.2010, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009
G abgewiesen, unter Spruchteil II.
G dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben schon im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Guinea-Bissau getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte und substantiierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Auch seien seine Angaben nicht widerspruchsfrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausweichende und oberflächliche Angaben gemacht, sodass der Eindruck entstanden sei, dass er seine Fluchtgründe aus dem Stehgreif konstruiert habe. Es sei dem Antragsteller daher nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Außerdem habe er selbst unter Zugrundelegung seiner Ausreisegründe keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK aufgezählt wären, dargelegt. Zu Spruchteil I. wurde daher rechtlich begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung zur Gänze als unwahr erkannt worden seien und dass es auch keine Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr gäbe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde daher rechtlich begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung zur Gänze als unwahr erkannt worden seien und dass es auch keine Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr gäbe. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch von keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es bestünde auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig hätte machen können. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien (?) eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass auch von Amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Guinea-Bissau entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch von keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Es bestünde auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig hätte machen können. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien (?) eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass auch von Amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Guinea-Bissau entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass weder ein Familienleben, noch ein schützenwertes Privatleben des Antragstellers in Österreich vorliege und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Antragstellers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass weder ein Familienleben, noch ein schützenwertes Privatleben des Antragstellers in Österreich vorliege und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Antragstellers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals in Folge seiner Minderjährigkeit vertreten durch den XXXX, Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umstände hinsichtlich des Schicksals seines Vaters und seiner Beziehungen zu dem ermordeten Präsidenten von Guinea-Bissau nicht ausreichend ermittelt worden seien. Auch sei das Parteiengehör hinsichtlich der vom Bundesasylamt verwendeten Dokumente verletzt worden und seien diese überdies unvollständig. Die Behörde habe auch eine mangelnde Beweiswürdigung, insbesondere für die Prüfung der Glaubhaftigkeit, vorgenommen und wurde um die Möglichkeit nochmals die Fluchtgründe darzulegen, ersucht.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals in Folge seiner Minderjährigkeit vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umstände hinsichtlich des Schicksals seines Vaters und seiner Beziehungen zu dem ermordeten Präsidenten von Guinea-Bissau nicht ausreichend ermittelt worden seien. Auch sei das Parteiengehör hinsichtlich der vom Bundesasylamt verwendeten Dokumente verletzt worden und seien diese überdies unvollständig. Die Behörde habe auch eine mangelnde Beweiswürdigung, insbesondere für die Prüfung der Glaubhaftigkeit, vorgenommen und wurde um die Möglichkeit nochmals die Fluchtgründe darzulegen, ersucht. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zl. XXXX, wurde das Beschwerdeverfahren
G 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer wohl über eine Obdachlosenmeldung verfügte, aber seiner Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen sei und daher der Aufenthaltsort des Antragstellers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar sei. Aufgrund der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.10.2011 in der XXXX in Strafhaft befinde und nunmehr eine Zustelladresse vorliege, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 fortgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zl. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer wohl über eine Obdachlosenmeldung verfügte, aber seiner Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen sei und daher der Aufenthaltsort des Antragstellers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar sei. Aufgrund der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.10.2011 in der römisch 40 in Strafhaft befinde und nunmehr eine Zustelladresse vorliege, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 fortgesetzt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.01.2012, Zl. XXXX, wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, da dieser durch mehrmaligen gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, da dieser durch mehrmaligen gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 musste das Verfahren jedoch neuerlich eingestellt werden, da der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet wurde und keine aktuelle Anschrift vorlag.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 musste das Verfahren jedoch neuerlich eingestellt werden, da der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , abgemeldet wurde und keine aktuelle Anschrift vorlag. Mit Schreiben vom 12.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt um Fortsetzung des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in XXXX, gemeldet sei. Es kam jedoch in der Folge nicht zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens, da laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion es sich bei der Meldeadresse um eine Obdachlosenmeldung gehandelt habe und der Beschwerdeführer (wiederum) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben vom 12.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt um Fortsetzung des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in römisch 40 , gemeldet sei. Es kam jedoch in der Folge nicht zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens, da laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion es sich bei der Meldeadresse um eine Obdachlosenmeldung gehandelt habe und der Beschwerdeführer (wiederum) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014, Zl. XXXX, wurde das Verfahren nach Bekanntgabe einer Zustelladresse fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren nach Bekanntgabe einer Zustelladresse fortgesetzt. Daraufhin beraumte dieses für den 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu wurde der Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse XXXX, geladen, ebenso die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin. Hinsichtlich beider Adressaten wurden die Ladungen wohl mittels Hinterlegungen zugestellt, jedoch in der Folge mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass die Beschwerdeverhandlung abberaumt werden musste. Eine polizeiliche Nachschau am 24.09.2015 hat ergeben, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin wohl noch nach wie vor unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist, jedoch den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der Beschwerdeführer "vor ca. einem Monat" wortlos seine Sachen gepackt habe und nach unbekannt verzogen sei und sie seither mit diesem keinen Kontakt mehr habe. Das Beschwerdeverfahren musste daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. XXXX, neuerlich eingestellt werden.Daraufhin beraumte dieses für den 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu wurde der Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse römisch 40 , geladen, ebenso die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin. Hinsichtlich beider Adressaten wurden die Ladungen wohl mittels Hinterlegungen zugestellt, jedoch in der Folge mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass die Beschwerdeverhandlung abberaumt werden musste. Eine polizeiliche Nachschau am 24.09.2015 hat ergeben, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin wohl noch nach wie vor unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist, jedoch den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der Beschwerdeführer "vor ca. einem Monat" wortlos seine Sachen gepackt habe und nach unbekannt verzogen sei und sie seither mit diesem keinen Kontakt mehr habe. Das Beschwerdeverfahren musste daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , neuerlich eingestellt werden. Am 24.12.2016 wurde der Beschwerdeführer, da er trotz rechtskräftiger Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, festgenommen und am 26.12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor bei seiner Freundin XXXX aufhältig sei. Er sei 2009 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. In der Zwischenzeit sei er niemals ausgereist. In seinem Herkunftsland habe er keine Familie mehr. Seine Mutter sei verstorben und wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht.Am 24.12.2016 wurde der Beschwerdeführer, da er trotz rechtskräftiger Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, festgenommen und am 26.12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor bei seiner Freundin römisch 40 aufhältig sei. Er sei 2009 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. In der Zwischenzeit sei er niemals ausgereist. In seinem Herkunftsland habe er keine Familie mehr. Seine Mutter sei verstorben und wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht. Mit Aktenvorlage vom 13.02.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den gegenständlichen Verfahrensakt unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder über eine Meldeadresse verfüge, vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, Zl. XXXX, wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater dazu bestellt, zumal es bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht es zu keiner Rechtsberaterbestellung gekommen war. Daraufhin wurde für den 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der auch die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin geladen wurde. Während eine Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer - trotz bloßem Vorliegen einer Obdachlosenmeldung - möglich war, hat die Zeugin die Ladung (trotz aufrechter Meldung) neuerlich nicht behoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater dazu bestellt, zumal es bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht es zu keiner Rechtsberaterbestellung gekommen war. Daraufhin wurde für den 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der auch die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin geladen wurde. Während eine Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer - trotz bloßem Vorliegen einer Obdachlosenmeldung - möglich war, hat die Zeugin die Ladung (trotz aufrechter Meldung) neuerlich nicht behoben. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des Vereines Menschenrechte Österreich, welcher zuvor mit der Vertretung in dem vorliegen Verfahren auch bevollmächtigt wurde. Die geladene Zeugin erschien nicht, ebensowenig ein Vertreter der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer legte eingangs in der Verhandlung ein Deutschzertifikat Niveau A2 sowie eine Deutschkursbestätigung A1plus vor. Weiters brachte er vor, dass er Vater eines Sohnes sei, die Kindesmutter jedoch die Geburtsurkunde nicht mehr gefunden habe und Personaldokumente habe er nicht. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und am XXXX in XXXX in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er habe die erste Klasse Volkschule abgeschlossen und die zweite Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Gelebt habe er im Haus seines Vaters, dieser habe für ihn gesorgt. Wirtschaftliche Probleme habe er damals nicht gehabt, sein Vater habe genug verdient, um ihn zu ernähren. Er selbst habe sich in Guinea-Bissau nicht politisch betätigt. Seine Mutter sei bereits verstorben und als er sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht gewusst, wo sich sein Vater aufhalte. Seine Mutter sei schon 1995 verstorben, woran wisse er nicht. Sein Vater habe ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen. Er wisse bis heute nicht, wo sich sein Vater aufhalte, er könne auch nichts Näheres zum Verschwinden seines Vaters anführen. Nachgefragt unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, dieser habe immer etwas mit Politikern zu tun gehabt, aber den Grund für das Verschwinden, wisse er nicht. Sein Vater sei im Jahr 2008 verschwunden. Über Vorhalt, dass er beim BAW angegeben habe (AS 109), dass sein Vater nach Ermordung des Präsidenten Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 verschwunden wäre, nunmehr jedoch behaupte, dass er bereits 2008 verschwunden wäre, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten verschwunden sei. Gefragt ob dieser ein besonderes Naheverhältnis zu dem Präsidenten gehabt habe, gab er an, dass er sich in der Nähe der Politiker aufgehalten habe und dass er ein Anhänger des Präsidenten gewesen sei. Konkret gefragt ob er Leibwächter, Berater oder Chauffeur gewesen sei, gab er an, dass er glaube, dass er Berater gewesen sei, aber es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er gemeinsam mit dem Präsidenten ermordet worden sei. Über Vorhalt über seiner Aussage beim BAW (AS 109), wo er die Möglichkeit eines Autounfalles ebenso nicht ausgeschlossen habe, gab er an, dass er nichts darüber wisse. Er selbst habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau gehabt. In Drogengeschäfte sei er in Guinea-Bissau auch nicht involviert gewesen. Er habe lediglich Problemen mit Privatpersonen gehabt. Nachgefragt ob er Näheres dazu sagen könne, gab er an, dass er Probleme mit Kollegen und Freunden auf der Straße gehabt habe, es sei zu Diskussionen gekommen und dann hätten sie handgreiflich gegeneinander gekämpft. Dies habe zu einem "Krieg" von Jugendbanden geführt, der Streit habe aufgrund eines Wettbewerbs beim Autowaschen auf der Straße begonnen und hätten zwei verschiedene Gruppen immer mehr Autos waschen wollen und seien deswegen in Streit geraten. Über Vorhalt, dass der bei der Fremdenpolizei angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten (AS 367), behauptete er, dass die Fremdenpolizei gefragt habe, was er hier gerne machen möchte.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und am römisch 40 in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er habe die erste Klasse Volkschule abgeschlossen und die zweite Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Gelebt habe er im Haus seines Vaters, dieser habe für ihn gesorgt. Wirtschaftliche Probleme habe er damals nicht gehabt, sein Vater habe genug verdient, um ihn zu ernähren. Er selbst habe sich in Guinea-Bissau nicht politisch betätigt. Seine Mutter sei bereits verstorben und als er sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht gewusst, wo sich sein Vater aufhalte. Seine Mutter sei schon 1995 verstorben, woran wisse er nicht. Sein Vater habe ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen. Er wisse bis heute nicht, wo sich sein Vater aufhalte, er könne auch nichts Näheres zum Verschwinden seines Vaters anführen. Nachgefragt unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, dieser habe immer etwas mit Politikern zu tun gehabt, aber den Grund für das Verschwinden, wisse er nicht. Sein Vater sei im Jahr 2008 verschwunden. Über Vorhalt, dass er beim BAW angegeben habe (AS 109), dass sein Vater nach Ermordung des Präsidenten Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 verschwunden wäre, nunmehr jedoch behaupte, dass er bereits 2008 verschwunden wäre, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten verschwunden sei. Gefragt ob dieser ein besonderes Naheverhältnis zu dem Präsidenten gehabt habe, gab er an, dass er sich in der Nähe der Politiker aufgehalten habe und dass er ein Anhänger des Präsidenten gewesen sei. Konkret gefragt ob er Leibwächter, Berater oder Chauffeur gewesen sei, gab er an, dass er glaube, dass er Berater gewesen sei, aber es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er gemeinsam mit dem Präsidenten ermordet worden sei. Über Vorhalt über seiner Aussage beim BAW (AS 109), wo er die Möglichkeit eines Autounfalles ebenso nicht ausgeschlossen habe, gab er an, dass er nichts darüber wisse. Er selbst habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau gehabt. In Drogengeschäfte sei er in Guinea-Bissau auch nicht involviert gewesen. Er habe lediglich Problemen mit Privatpersonen gehabt. Nachgefragt ob er Näheres dazu sagen könne, gab er an, dass er Probleme mit Kollegen und Freunden auf der Straße gehabt habe, es sei zu Diskussionen gekommen und dann hätten sie handgreiflich gegeneinander gekämpft. Dies habe zu einem "Krieg" von Jugendbanden geführt, der Streit habe aufgrund eines Wettbewerbs beim Autowaschen auf der Straße begonnen und hätten zwei verschiedene Gruppen immer mehr Autos waschen wollen und seien deswegen in Streit geraten. Über Vorhalt, dass der bei der Fremdenpolizei angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten (AS 367), behauptete er, dass die Fremdenpolizei gefragt habe, was er hier gerne machen möchte. Nachgefragt was die wahren Gründe für das Verlassen Guinea-Bissaus gewesen seien, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wo sich sein Vater aufhalte und er auf der Straße leben habe müssen und er sich deswegen entschlossen habe Guinea-Bissau zu verlassen. Er sei 2009 ausgereist und mit einem PKW nach Senegal und dann nach Marokko gefahren und von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Europa gefahren. Seit 18.08.2009 sei er ununterbrochen in Österreich. Verwandte in Guinea-Bissau habe er keine mehr, er sei auch sonst mit niemandem mehr aus seinem Herkunftsland in Kontakt. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, sonst mache er nichts. Er sei wohl nicht verheiratet, habe aber mit einer österreichischen Frau ein Kind. Mit Frau XXXX sei er nicht mehr zusammen, er habe aber noch Kontakt zu ihr und sehe sein Kind wöchentlich. Der Name seines Kindes sei XXXX, er sei am XXXX zur Welt gekommen. In der Geburtsurkunde, die die Kindesmutter habe, sei zu lesen, dass er der Vater sei. Er hole regelmäßig sein Kind vom Kindergarten ab, die Kindesmutter sei damit einverstanden, sie sei allerdings für Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung zuständig. Unterhalt zahle er keinen, er schenke seinem Sohn allerdings zu Weihnachten oder zum Geburtstag etwas. Außer dass er seinen Sohn vom Kindergarten abhole, rufe er die Kindermutter immer an und treffe sich auch mit seinem Sohn bei ihr zuhause. Weitere Deutschkurs als jene, hinsichtlich derer Unterlagen er vorgelegt habe, habe er nicht besucht, derzeit besuche er auch keinen Deutschkurs. Sonstige Ausbildungen habe er auch nicht absolviert. Er habe einmal als Zimmermann gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied, er habe allerdings schon österreichische Freunde.Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, sonst mache er nichts. Er sei wohl nicht verheiratet, habe aber mit einer österreichischen Frau ein Kind. Mit Frau römisch 40 sei er nicht mehr zusammen, er habe aber noch Kontakt zu ihr und sehe sein Kind wöchentlich. Der Name seines Kindes sei römisch 40 , er sei am römisch 40 zur Welt gekommen. In der Geburtsurkunde, die die Kindesmutter habe, sei zu lesen, dass er der Vater sei. Er hole regelmäßig sein Kind vom Kindergarten ab, die Kindesmutter sei damit einverstanden, sie sei allerdings für Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung zuständig. Unterhalt zahle er keinen, er schenke seinem Sohn allerdings zu Weihnachten oder zum Geburtstag etwas. Außer dass er seinen Sohn vom Kindergarten abhole, rufe er die Kindermutter immer an und treffe sich auch mit seinem Sohn bei ihr zuhause. Weitere Deutschkurs als jene, hinsichtlich derer Unterlagen er vorgelegt habe, habe er nicht besucht, derzeit besuche er auch keinen Deutschkurs. Sonstige Ausbildungen habe er auch nicht absolviert. Er habe einmal als Zimmermann gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied, er habe allerdings schon österreichische Freunde. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach § 27 SMG aufscheinen, gab er an, dass er straffällig geworden sei um sich zu erhalten, er sei auch drogenabhängig gewesen und konsumiere aber allerdings kein Suchtgift mehr. Er könne sich gar nicht mehr erinnern, wann er damit aufgehört habe. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er allerdings nicht gemacht.Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach Paragraph 27, SMG aufscheinen, gab er an, dass er straffällig geworden sei um sich zu erhalten, er sei auch drogenabhängig gewesen und konsumiere aber allerdings kein Suchtgift mehr. Er könne sich gar nicht mehr erinnern, wann er damit aufgehört habe. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er allerdings nicht gemacht. Was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, wisse er nicht. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass Kurse im Niveau B1 und B2 im Integrationshaus nicht angeboten würden und er kein Geld habe, woanders Kurse zu besuchen. Er habe auch versucht woanders einen Job zu finden, dies sei aber mit seiner Karte als Asylwerber nicht möglich gewesen. Das letzte Mal sei er am 21.03.2012 verurteilt worden. Derzeit schlafe er in der XXXX, dies sei ein Obdachlosenquartier und sei er beim XXXX in der XXXX als obdachlos gemeldet.Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass Kurse im Niveau B1 und B2 im Integrationshaus nicht angeboten würden und er kein Geld habe, woanders Kurse zu besuchen. Er habe auch versucht woanders einen Job zu finden, dies sei aber mit seiner Karte als Asylwerber nicht möglich gewesen. Das letzte Mal sei er am 21.03.2012 verurteilt worden. Derzeit schlafe er in der römisch 40 , dies sei ein Obdachlosenquartier und sei er beim römisch 40 in der römisch 40 als obdachlos gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX allenfalls in Kopie vorzulegen. Weiters wurde das Parteiengehör zu folgenden Länderinformationen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 allenfalls in Kopie vorzulegen. Weiters wurde das Parteiengehör zu folgenden Länderinformationen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation * Pressemeldungen zur Ermordung es Präsident Joao Nino Vieira Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung nicht Gebrauch, er legte allerdings die Geburtsurkunde von XXXX vor, wo er als Vater verzeichnet ist.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung nicht Gebrauch, er legte allerdings die Geburtsurkunde von römisch 40 vor, wo er als Vater verzeichnet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
G 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hatte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hatte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. A) Zu I.:Zu römisch eins.:
G 2005 ist einem Fremden, der in Osterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Fluchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Osterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Fluchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsachlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten wurde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsachlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten wurde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie bereits in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründen an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Gewährung internationalen Schutzes ausscheidet. Selbst wenn man dem - erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht erstatteten - Vorbringen über gewalttätige Auseinandersetzungen von Jugendbanden, die aus einem Wettbewerb beim Autowaschen entstanden sind, Glaubwürdigkeit zubilligen würde, fehlt jeglicher Zusammenhang in den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, sodass auch deswegen keine Asylgewährung internationalen Schutzes möglich ist. Zu den von dem Beschwerdeführer zumindest implizit vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen (mangelnde Versorgung nach dem Verschwinden seines Vaters) ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wurde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wurde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wurde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wurde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschrankt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschrankt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstande hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstande hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Falle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wurde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Falle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wurde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben wurde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstande, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben wurde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstande, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstande kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstande kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Nach den obigen Feststellungen herrscht in Guinea-Bissau keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Guinea-Bissau keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, hat er (wiederum) äußerst pauschal und vage geantwortet "ich weiß es nicht". Dies ist geradezu diametral das Gegenteil eines konkreten personenbezogenen, glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohungssituation nach § 50 FPG, wie sie von der Judikatur gefordert wird.Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, hat er (wiederum) äußerst pauschal und vage geantwortet "ich weiß es nicht". Dies ist geradezu diametral das Gegenteil eines konkreten personenbezogenen, glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohungssituation nach Paragraph 50, FPG, wie sie von der Judikatur gefordert wird. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte er, dass er gesund ist. Ein Abschiebungshindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Der Beschwerdeführer hat aus eigenen Angaben zu Folge in Guinea-Bissau als Autowäscher arbeitet und in Österreich (unangemeldet) als Zimmermann. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea-Bissau schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sicher könnte. Jedenfalls liegen keine derart exzeptionellen Umstände vor, die eine unmittelbar drohende Verletzung des Art. 3, wegen Verletzung der Grundbedürfnisse menschlicher Existenz bezogen auf den Einzelfall, im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen ließe.Jedenfalls liegen keine derart exzeptionellen Umstände vor, die eine unmittelbar drohende Verletzung des Artikel 3,, wegen Verletzung der Grundbedürfnisse menschlicher Existenz bezogen auf den Einzelfall, im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen ließe. Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu II.:Zu römisch zwei.:
G idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 18, AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des
Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Janner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Absatz 19, leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Janner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Paragraph 75, Absatz 20,
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstanden beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfugen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstanden beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfugen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.