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W159 1416811-2

Obsah (20)§ 3§ 75Art. 133§ 8§ 10§ 24Art. 151§ 73§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 57§ 52§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW159 1416811-2 SpruchW159 1416811-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz Asyl

G 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz
  2. Fall und
  3. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte am 18.09.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 19.09.2009 durchgeführten Erstbefragung durch die XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass der Präsident für Guinea-Bissau ermordet worden sei und dieser ein guter Freund seines Vaters gewesen sei. Sein Vater sei in der Folge festgenommen worden, er sei dann ganz alleine gewesen und habe sich entschlossen, das Land zu verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte am 18.09.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 19.09.2009 durchgeführten Erstbefragung durch die römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass der Präsident für Guinea-Bissau ermordet worden sei und dieser ein guter Freund seines Vaters gewesen sei. Sein Vater sei in der Folge festgenommen worden, er sei dann ganz alleine gewesen und habe sich entschlossen, das Land zu verlassen. Am 07.10.2009 wurde das Verfahren zugelassen. Am 21.09.2010 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am XXXX in XXXX in Guinea-Bissau geboren sei. Seine Mutter sei bereits 1995 verstorben und über das Schicksal seines Vaters wisse er nichts, seit der Präsident ermordet worden sei. Er sei nur ein Jahr lang zur Schule gegangen. Sein Vater habe ihm einen weiteren Schulbesuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ermöglichen können. Er wisse nicht genau, was sein Vater beruflich gemacht habe, er sei aber immer mit Politikern zusammen gewesen. Wie sein Vater seinen Lebensunterhalt genau verdient habe, wisse er nicht. Sein Vater sei oft unterwegs gewesen. Einen Beruf habe dieser nicht erlernt. Einen Studienabschluss habe er auch nicht besessen. Er gehöre der Volksgruppe Fulla an und sei Staatsbürger von Guinea-Bissau. Kinder habe er keine, Verwandte in Österreich ebenso nicht. Er lebe in Österreich auf der Straße, er habe hier nie gearbeitet und sein Geburtsdatum habe ihm sein Vater gesagt. Er habe immer in XXXX in Guinea-Bissau gewohnt und zwar im Haus seines Vaters, auch dessen Schwester habe dort gelebt, er selbst habe keine Geschwister gehabt. In Guinea-Bissau habe er Autos auf Kreuzungen und Kreisverkehren gewaschen. Er selbst sei in Guinea-Bissau niemals in Haft gewesen, sein Vater allerdings schon. Er habe das Land deswegen verlassen, weil er nichts mehr von seinem Vater gehört habe. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Seit der Präsident Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 ermordet worden sei, wisse er nichts mehr von seinem Vater. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass er einen Verkehrsunfall gehabt hätte, es könne aber auch sein, dass er ermordet worden sei. Es sei auch möglich, dass sein Vater nach dem Tod des Präsidenten verhaftet worden sei. Er wisse es nicht. Sein Vater sei immer mit dem Präsidenten zusammen gewesen, er habe den Präsidenten auch persönlich gekannt. Ohne seinen Vater könne er nicht in Guinea-Bissau leben, deswegen habe er das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er in Guinea-Bissau überfallen werde.Am 21.09.2010 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren sei. Seine Mutter sei bereits 1995 verstorben und über das Schicksal seines Vaters wisse er nichts, seit der Präsident ermordet worden sei. Er sei nur ein Jahr lang zur Schule gegangen. Sein Vater habe ihm einen weiteren Schulbesuch aus wirtschaftlichen Gründen nicht ermöglichen können. Er wisse nicht genau, was sein Vater beruflich gemacht habe, er sei aber immer mit Politikern zusammen gewesen. Wie sein Vater seinen Lebensunterhalt genau verdient habe, wisse er nicht. Sein Vater sei oft unterwegs gewesen. Einen Beruf habe dieser nicht erlernt. Einen Studienabschluss habe er auch nicht besessen. Er gehöre der Volksgruppe Fulla an und sei Staatsbürger von Guinea-Bissau. Kinder habe er keine, Verwandte in Österreich ebenso nicht. Er lebe in Österreich auf der Straße, er habe hier nie gearbeitet und sein Geburtsdatum habe ihm sein Vater gesagt. Er habe immer in römisch 40 in Guinea-Bissau gewohnt und zwar im Haus seines Vaters, auch dessen Schwester habe dort gelebt, er selbst habe keine Geschwister gehabt. In Guinea-Bissau habe er Autos auf Kreuzungen und Kreisverkehren gewaschen. Er selbst sei in Guinea-Bissau niemals in Haft gewesen, sein Vater allerdings schon. Er habe das Land deswegen verlassen, weil er nichts mehr von seinem Vater gehört habe. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erstattete der Beschwerdeführer nicht. Seit der Präsident Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 ermordet worden sei, wisse er nichts mehr von seinem Vater. Er könne allerdings auch nicht ausschließen, dass er einen Verkehrsunfall gehabt hätte, es könne aber auch sein, dass er ermordet worden sei. Es sei auch möglich, dass sein Vater nach dem Tod des Präsidenten verhaftet worden sei. Er wisse es nicht. Sein Vater sei immer mit dem Präsidenten zusammen gewesen, er habe den Präsidenten auch persönlich gekannt. Ohne seinen Vater könne er nicht in Guinea-Bissau leben, deswegen habe er das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass er in Guinea-Bissau überfallen werde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.11.2010, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen, unter Spruchteil II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben schon im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Guinea-Bissau getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte und substantiierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen. Auch seien seine Angaben nicht widerspruchsfrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausweichende und oberflächliche Angaben gemacht, sodass der Eindruck entstanden sei, dass er seine Fluchtgründe aus dem Stehgreif konstruiert habe. Es sei dem Antragsteller daher nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Außerdem habe er selbst unter Zugrundelegung seiner Ausreisegründe keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK aufgezählt wären, dargelegt. Zu Spruchteil I. wurde daher rechtlich begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung zur Gänze als unwahr erkannt worden seien und dass es auch keine Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr gäbe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde daher rechtlich begründend ausgeführt, dass die Fluchtgründe in der Beweiswürdigung zur Gänze als unwahr erkannt worden seien und dass es auch keine Hinweise auf eine sonstige Verfolgungsgefahr gäbe. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch von keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es bestünde auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig hätte machen können. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien (?) eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass auch von Amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Guinea-Bissau entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch von keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Es bestünde auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig hätte machen können. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass in Indien (?) eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, sodass auch von Amtswegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Guinea-Bissau entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnten. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass weder ein Familienleben, noch ein schützenwertes Privatleben des Antragstellers in Österreich vorliege und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Antragstellers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass weder ein Familienleben, noch ein schützenwertes Privatleben des Antragstellers in Österreich vorliege und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Antragstellers an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals in Folge seiner Minderjährigkeit vertreten durch den XXXX, Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umstände hinsichtlich des Schicksals seines Vaters und seiner Beziehungen zu dem ermordeten Präsidenten von Guinea-Bissau nicht ausreichend ermittelt worden seien. Auch sei das Parteiengehör hinsichtlich der vom Bundesasylamt verwendeten Dokumente verletzt worden und seien diese überdies unvollständig. Die Behörde habe auch eine mangelnde Beweiswürdigung, insbesondere für die Prüfung der Glaubhaftigkeit, vorgenommen und wurde um die Möglichkeit nochmals die Fluchtgründe darzulegen, ersucht.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals in Folge seiner Minderjährigkeit vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umstände hinsichtlich des Schicksals seines Vaters und seiner Beziehungen zu dem ermordeten Präsidenten von Guinea-Bissau nicht ausreichend ermittelt worden seien. Auch sei das Parteiengehör hinsichtlich der vom Bundesasylamt verwendeten Dokumente verletzt worden und seien diese überdies unvollständig. Die Behörde habe auch eine mangelnde Beweiswürdigung, insbesondere für die Prüfung der Glaubhaftigkeit, vorgenommen und wurde um die Möglichkeit nochmals die Fluchtgründe darzulegen, ersucht. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zl. XXXX, wurde das Beschwerdeverfahren

§ 24Asyl

G 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer wohl über eine Obdachlosenmeldung verfügte, aber seiner Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen sei und daher der Aufenthaltsort des Antragstellers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar sei. Aufgrund der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.10.2011 in der XXXX in Strafhaft befinde und nunmehr eine Zustelladresse vorliege, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 fortgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zl. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer wohl über eine Obdachlosenmeldung verfügte, aber seiner Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen sei und daher der Aufenthaltsort des Antragstellers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar sei. Aufgrund der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.10.2011 in der römisch 40 in Strafhaft befinde und nunmehr eine Zustelladresse vorliege, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 fortgesetzt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.01.2012, Zl. XXXX, wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, da dieser durch mehrmaligen gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, da dieser durch mehrmaligen gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 musste das Verfahren jedoch neuerlich eingestellt werden, da der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX, abgemeldet wurde und keine aktuelle Anschrift vorlag.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.07.2012 musste das Verfahren jedoch neuerlich eingestellt werden, da der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , abgemeldet wurde und keine aktuelle Anschrift vorlag. Mit Schreiben vom 12.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt um Fortsetzung des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in XXXX, gemeldet sei. Es kam jedoch in der Folge nicht zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens, da laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion es sich bei der Meldeadresse um eine Obdachlosenmeldung gehandelt habe und der Beschwerdeführer (wiederum) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben vom 12.07.2012 ersuchte das Bundesasylamt um Fortsetzung des Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer nunmehr in römisch 40 , gemeldet sei. Es kam jedoch in der Folge nicht zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens, da laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion es sich bei der Meldeadresse um eine Obdachlosenmeldung gehandelt habe und der Beschwerdeführer (wiederum) seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014, Zl. XXXX, wurde das Verfahren nach Bekanntgabe einer Zustelladresse fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014, Zl. römisch 40 , wurde das Verfahren nach Bekanntgabe einer Zustelladresse fortgesetzt. Daraufhin beraumte dieses für den 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu wurde der Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse XXXX, geladen, ebenso die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin. Hinsichtlich beider Adressaten wurden die Ladungen wohl mittels Hinterlegungen zugestellt, jedoch in der Folge mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass die Beschwerdeverhandlung abberaumt werden musste. Eine polizeiliche Nachschau am 24.09.2015 hat ergeben, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin wohl noch nach wie vor unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist, jedoch den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der Beschwerdeführer "vor ca. einem Monat" wortlos seine Sachen gepackt habe und nach unbekannt verzogen sei und sie seither mit diesem keinen Kontakt mehr habe. Das Beschwerdeverfahren musste daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. XXXX, neuerlich eingestellt werden.Daraufhin beraumte dieses für den 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dazu wurde der Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse römisch 40 , geladen, ebenso die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin. Hinsichtlich beider Adressaten wurden die Ladungen wohl mittels Hinterlegungen zugestellt, jedoch in der Folge mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, sodass die Beschwerdeverhandlung abberaumt werden musste. Eine polizeiliche Nachschau am 24.09.2015 hat ergeben, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin wohl noch nach wie vor unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist, jedoch den einschreitenden Beamten mitteilte, dass der Beschwerdeführer "vor ca. einem Monat" wortlos seine Sachen gepackt habe und nach unbekannt verzogen sei und sie seither mit diesem keinen Kontakt mehr habe. Das Beschwerdeverfahren musste daher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2015, Zl. römisch 40 , neuerlich eingestellt werden. Am 24.12.2016 wurde der Beschwerdeführer, da er trotz rechtskräftiger Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, festgenommen und am 26.12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor bei seiner Freundin XXXX aufhältig sei. Er sei 2009 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. In der Zwischenzeit sei er niemals ausgereist. In seinem Herkunftsland habe er keine Familie mehr. Seine Mutter sei verstorben und wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht.Am 24.12.2016 wurde der Beschwerdeführer, da er trotz rechtskräftiger Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei, festgenommen und am 26.12.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor bei seiner Freundin römisch 40 aufhältig sei. Er sei 2009 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. In der Zwischenzeit sei er niemals ausgereist. In seinem Herkunftsland habe er keine Familie mehr. Seine Mutter sei verstorben und wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht. Mit Aktenvorlage vom 13.02.2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, den gegenständlichen Verfahrensakt unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder über eine Meldeadresse verfüge, vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, Zl. XXXX, wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater dazu bestellt, zumal es bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht es zu keiner Rechtsberaterbestellung gekommen war. Daraufhin wurde für den 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der auch die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin geladen wurde. Während eine Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer - trotz bloßem Vorliegen einer Obdachlosenmeldung - möglich war, hat die Zeugin die Ladung (trotz aufrechter Meldung) neuerlich nicht behoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater dazu bestellt, zumal es bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht es zu keiner Rechtsberaterbestellung gekommen war. Daraufhin wurde für den 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der auch die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 als Zeugin geladen wurde. Während eine Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer - trotz bloßem Vorliegen einer Obdachlosenmeldung - möglich war, hat die Zeugin die Ladung (trotz aufrechter Meldung) neuerlich nicht behoben. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des Vereines Menschenrechte Österreich, welcher zuvor mit der Vertretung in dem vorliegen Verfahren auch bevollmächtigt wurde. Die geladene Zeugin erschien nicht, ebensowenig ein Vertreter der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer legte eingangs in der Verhandlung ein Deutschzertifikat Niveau A2 sowie eine Deutschkursbestätigung A1plus vor. Weiters brachte er vor, dass er Vater eines Sohnes sei, die Kindesmutter jedoch die Geburtsurkunde nicht mehr gefunden habe und Personaldokumente habe er nicht. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und am XXXX in XXXX in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er habe die erste Klasse Volkschule abgeschlossen und die zweite Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Gelebt habe er im Haus seines Vaters, dieser habe für ihn gesorgt. Wirtschaftliche Probleme habe er damals nicht gehabt, sein Vater habe genug verdient, um ihn zu ernähren. Er selbst habe sich in Guinea-Bissau nicht politisch betätigt. Seine Mutter sei bereits verstorben und als er sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht gewusst, wo sich sein Vater aufhalte. Seine Mutter sei schon 1995 verstorben, woran wisse er nicht. Sein Vater habe ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen. Er wisse bis heute nicht, wo sich sein Vater aufhalte, er könne auch nichts Näheres zum Verschwinden seines Vaters anführen. Nachgefragt unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, dieser habe immer etwas mit Politikern zu tun gehabt, aber den Grund für das Verschwinden, wisse er nicht. Sein Vater sei im Jahr 2008 verschwunden. Über Vorhalt, dass er beim BAW angegeben habe (AS 109), dass sein Vater nach Ermordung des Präsidenten Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 verschwunden wäre, nunmehr jedoch behaupte, dass er bereits 2008 verschwunden wäre, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten verschwunden sei. Gefragt ob dieser ein besonderes Naheverhältnis zu dem Präsidenten gehabt habe, gab er an, dass er sich in der Nähe der Politiker aufgehalten habe und dass er ein Anhänger des Präsidenten gewesen sei. Konkret gefragt ob er Leibwächter, Berater oder Chauffeur gewesen sei, gab er an, dass er glaube, dass er Berater gewesen sei, aber es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er gemeinsam mit dem Präsidenten ermordet worden sei. Über Vorhalt über seiner Aussage beim BAW (AS 109), wo er die Möglichkeit eines Autounfalles ebenso nicht ausgeschlossen habe, gab er an, dass er nichts darüber wisse. Er selbst habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau gehabt. In Drogengeschäfte sei er in Guinea-Bissau auch nicht involviert gewesen. Er habe lediglich Problemen mit Privatpersonen gehabt. Nachgefragt ob er Näheres dazu sagen könne, gab er an, dass er Probleme mit Kollegen und Freunden auf der Straße gehabt habe, es sei zu Diskussionen gekommen und dann hätten sie handgreiflich gegeneinander gekämpft. Dies habe zu einem "Krieg" von Jugendbanden geführt, der Streit habe aufgrund eines Wettbewerbs beim Autowaschen auf der Straße begonnen und hätten zwei verschiedene Gruppen immer mehr Autos waschen wollen und seien deswegen in Streit geraten. Über Vorhalt, dass der bei der Fremdenpolizei angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten (AS 367), behauptete er, dass die Fremdenpolizei gefragt habe, was er hier gerne machen möchte.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und am römisch 40 in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise immer gelebt habe. Er habe die erste Klasse Volkschule abgeschlossen und die zweite Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Gelebt habe er im Haus seines Vaters, dieser habe für ihn gesorgt. Wirtschaftliche Probleme habe er damals nicht gehabt, sein Vater habe genug verdient, um ihn zu ernähren. Er selbst habe sich in Guinea-Bissau nicht politisch betätigt. Seine Mutter sei bereits verstorben und als er sein Heimatland verlassen habe, habe er nicht gewusst, wo sich sein Vater aufhalte. Seine Mutter sei schon 1995 verstorben, woran wisse er nicht. Sein Vater habe ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen. Er wisse bis heute nicht, wo sich sein Vater aufhalte, er könne auch nichts Näheres zum Verschwinden seines Vaters anführen. Nachgefragt unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er dies nicht wisse, dieser habe immer etwas mit Politikern zu tun gehabt, aber den Grund für das Verschwinden, wisse er nicht. Sein Vater sei im Jahr 2008 verschwunden. Über Vorhalt, dass er beim BAW angegeben habe (AS 109), dass sein Vater nach Ermordung des Präsidenten Joao Bernardo Vieira Nino am 03.03.2009 verschwunden wäre, nunmehr jedoch behaupte, dass er bereits 2008 verschwunden wäre, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten verschwunden sei. Gefragt ob dieser ein besonderes Naheverhältnis zu dem Präsidenten gehabt habe, gab er an, dass er sich in der Nähe der Politiker aufgehalten habe und dass er ein Anhänger des Präsidenten gewesen sei. Konkret gefragt ob er Leibwächter, Berater oder Chauffeur gewesen sei, gab er an, dass er glaube, dass er Berater gewesen sei, aber es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er gemeinsam mit dem Präsidenten ermordet worden sei. Über Vorhalt über seiner Aussage beim BAW (AS 109), wo er die Möglichkeit eines Autounfalles ebenso nicht ausgeschlossen habe, gab er an, dass er nichts darüber wisse. Er selbst habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau gehabt. In Drogengeschäfte sei er in Guinea-Bissau auch nicht involviert gewesen. Er habe lediglich Problemen mit Privatpersonen gehabt. Nachgefragt ob er Näheres dazu sagen könne, gab er an, dass er Probleme mit Kollegen und Freunden auf der Straße gehabt habe, es sei zu Diskussionen gekommen und dann hätten sie handgreiflich gegeneinander gekämpft. Dies habe zu einem "Krieg" von Jugendbanden geführt, der Streit habe aufgrund eines Wettbewerbs beim Autowaschen auf der Straße begonnen und hätten zwei verschiedene Gruppen immer mehr Autos waschen wollen und seien deswegen in Streit geraten. Über Vorhalt, dass der bei der Fremdenpolizei angegeben habe, dass er nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten (AS 367), behauptete er, dass die Fremdenpolizei gefragt habe, was er hier gerne machen möchte. Nachgefragt was die wahren Gründe für das Verlassen Guinea-Bissaus gewesen seien, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wo sich sein Vater aufhalte und er auf der Straße leben habe müssen und er sich deswegen entschlossen habe Guinea-Bissau zu verlassen. Er sei 2009 ausgereist und mit einem PKW nach Senegal und dann nach Marokko gefahren und von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Europa gefahren. Seit 18.08.2009 sei er ununterbrochen in Österreich. Verwandte in Guinea-Bissau habe er keine mehr, er sei auch sonst mit niemandem mehr aus seinem Herkunftsland in Kontakt. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, sonst mache er nichts. Er sei wohl nicht verheiratet, habe aber mit einer österreichischen Frau ein Kind. Mit Frau XXXX sei er nicht mehr zusammen, er habe aber noch Kontakt zu ihr und sehe sein Kind wöchentlich. Der Name seines Kindes sei XXXX, er sei am XXXX zur Welt gekommen. In der Geburtsurkunde, die die Kindesmutter habe, sei zu lesen, dass er der Vater sei. Er hole regelmäßig sein Kind vom Kindergarten ab, die Kindesmutter sei damit einverstanden, sie sei allerdings für Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung zuständig. Unterhalt zahle er keinen, er schenke seinem Sohn allerdings zu Weihnachten oder zum Geburtstag etwas. Außer dass er seinen Sohn vom Kindergarten abhole, rufe er die Kindermutter immer an und treffe sich auch mit seinem Sohn bei ihr zuhause. Weitere Deutschkurs als jene, hinsichtlich derer Unterlagen er vorgelegt habe, habe er nicht besucht, derzeit besuche er auch keinen Deutschkurs. Sonstige Ausbildungen habe er auch nicht absolviert. Er habe einmal als Zimmermann gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied, er habe allerdings schon österreichische Freunde.Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, sonst mache er nichts. Er sei wohl nicht verheiratet, habe aber mit einer österreichischen Frau ein Kind. Mit Frau römisch 40 sei er nicht mehr zusammen, er habe aber noch Kontakt zu ihr und sehe sein Kind wöchentlich. Der Name seines Kindes sei römisch 40 , er sei am römisch 40 zur Welt gekommen. In der Geburtsurkunde, die die Kindesmutter habe, sei zu lesen, dass er der Vater sei. Er hole regelmäßig sein Kind vom Kindergarten ab, die Kindesmutter sei damit einverstanden, sie sei allerdings für Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung zuständig. Unterhalt zahle er keinen, er schenke seinem Sohn allerdings zu Weihnachten oder zum Geburtstag etwas. Außer dass er seinen Sohn vom Kindergarten abhole, rufe er die Kindermutter immer an und treffe sich auch mit seinem Sohn bei ihr zuhause. Weitere Deutschkurs als jene, hinsichtlich derer Unterlagen er vorgelegt habe, habe er nicht besucht, derzeit besuche er auch keinen Deutschkurs. Sonstige Ausbildungen habe er auch nicht absolviert. Er habe einmal als Zimmermann gearbeitet. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied, er habe allerdings schon österreichische Freunde. Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach § 27 SMG aufscheinen, gab er an, dass er straffällig geworden sei um sich zu erhalten, er sei auch drogenabhängig gewesen und konsumiere aber allerdings kein Suchtgift mehr. Er könne sich gar nicht mehr erinnern, wann er damit aufgehört habe. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er allerdings nicht gemacht.Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach Paragraph 27, SMG aufscheinen, gab er an, dass er straffällig geworden sei um sich zu erhalten, er sei auch drogenabhängig gewesen und konsumiere aber allerdings kein Suchtgift mehr. Er könne sich gar nicht mehr erinnern, wann er damit aufgehört habe. Einen Entzug oder eine Drogentherapie habe er allerdings nicht gemacht. Was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, wisse er nicht. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass Kurse im Niveau B1 und B2 im Integrationshaus nicht angeboten würden und er kein Geld habe, woanders Kurse zu besuchen. Er habe auch versucht woanders einen Job zu finden, dies sei aber mit seiner Karte als Asylwerber nicht möglich gewesen. Das letzte Mal sei er am 21.03.2012 verurteilt worden. Derzeit schlafe er in der XXXX, dies sei ein Obdachlosenquartier und sei er beim XXXX in der XXXX als obdachlos gemeldet.Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass Kurse im Niveau B1 und B2 im Integrationshaus nicht angeboten würden und er kein Geld habe, woanders Kurse zu besuchen. Er habe auch versucht woanders einen Job zu finden, dies sei aber mit seiner Karte als Asylwerber nicht möglich gewesen. Das letzte Mal sei er am 21.03.2012 verurteilt worden. Derzeit schlafe er in der römisch 40 , dies sei ein Obdachlosenquartier und sei er beim römisch 40 in der römisch 40 als obdachlos gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX allenfalls in Kopie vorzulegen. Weiters wurde das Parteiengehör zu folgenden Länderinformationen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 allenfalls in Kopie vorzulegen. Weiters wurde das Parteiengehör zu folgenden Länderinformationen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation * Pressemeldungen zur Ermordung es Präsident Joao Nino Vieira Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung nicht Gebrauch, er legte allerdings die Geburtsurkunde von XXXX vor, wo er als Vater verzeichnet ist.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung nicht Gebrauch, er legte allerdings die Geburtsurkunde von römisch 40 vor, wo er als Vater verzeichnet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Er ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und wurde am XXXX in XXXX in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat lediglich zwei Klassen der Grundschule besucht. Die Mutter des Beschwerdeführers starb bereits aus ihm nicht näher bekannten Gründen im Jahre
  2. Er ist bei seinem Vater aufgewachsen, welcher auch für ihn sorgte. Wirtschaftliche Probleme hatte der Beschwerdeführer damals nicht. Sein Vater ist anscheinend im Jahre 2009 unter dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Umständen verschwunden. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vater wohl ein Naheverhältnis zu dem am 03.03.2009 ermordeten Präsidenten hatte, konnte jedoch keinerlei nähere Umstände hinsichtlich des Verschwindens seines Vaters anführen. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden, Organen der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau. Zu den Ausreisegründen könne mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden.Er ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat lediglich zwei Klassen der Grundschule besucht. Die Mutter des Beschwerdeführers starb bereits aus ihm nicht näher bekannten Gründen im Jahre
  3. Er ist bei seinem Vater aufgewachsen, welcher auch für ihn sorgte. Wirtschaftliche Probleme hatte der Beschwerdeführer damals nicht. Sein Vater ist anscheinend im Jahre 2009 unter dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Umständen verschwunden. Der Beschwerdeführer behauptete, dass sein Vater wohl ein Naheverhältnis zu dem am 03.03.2009 ermordeten Präsidenten hatte, konnte jedoch keinerlei nähere Umstände hinsichtlich des Verschwindens seines Vaters anführen. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden, Organen der Polizei oder dem Militär in Guinea-Bissau. Zu den Ausreisegründen könne mangels glaubhafter Angaben keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. In eventu ist festzuhalten, dass bei Zugrundelegung seiner Aussagen der Beschwerdeführer wegen eines Bandenkrieges jugendlicher Autowäscher und wegen des Verschwindens seines Vaters, der ihn versorgte, sein Herkunftsland verlassen hat. Verfolgungsgründe im Sinne der GFK hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gelangte am 18.09.2009 nach Österreich, er hat seinen Angaben zu Folge mit niemandem mehr in seinem Herkunftsland Kontakt. Der Beschwerdeführer leide unter keine aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen, sondern ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
  4. LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2010, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat);
  5. LG für Strafsachen Wien vom 08.10.2010, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat);
  6. LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2011, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (unbedingt);
  7. LG für Strafsachen Wien vom 07.09.2011, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (unbedingt); Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen österreichischen Staatsbürgers namens (laut Geburtsurkunde) XXXX, geboren am XXXX.Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen österreichischen Staatsbürgers namens (laut Geburtsurkunde) römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer führt mit der Kindermutter keine Lebensgemeinschaft (mehr), eine Ehe hat nie bestanden. Er hat jedoch nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu der Mutter und seinem Sohn, den er vom Kindergarten abholt und sich auch mit ihm ca. zwei- bis dreimal pro Woche trifft. Wegen mehrfachen (Untertauchens) des Beschwerdeführers musste das Beschwerdeverfahren mehrfach eingestellt werden. Auch gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer lediglich über eine Obdachlosenmeldung und nächtigt in einer Obdachlosenunterkunft. Der Beschwerdeführer ist nicht selbst erhaltungsfähig, er arbeitet nicht und besucht auch aktuell keine Deutschkurse oder andere Ausbildungen, er hat allerdings bereits ein Deutschzertifikat im Niveau A2 erworben. Zu Guinea-Bissau wird Folgendes festgestellt:
  8. Politische Lage Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair. Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012, fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC), sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, der Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015). Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vergleiche BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015): Briefing Notes vom
  9. Oktober 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446202878_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016
  10. Sicherheitslage Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016). In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016
  11. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  12. Sicherheitsbehörden Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015). Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  13. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  14. Korruption Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency Index

(2016): -Corruption by country / territory, https://www.transparency.org/country/#GNB, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  1. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  2. Ombudsmann Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen, sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016). Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge, wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015). Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.
  4. 2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016
  5. Todesstrafe In Guinea-Bissau ist die Todesstrafe seit 2015 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist & Retentionist countries, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 5.4.2016
  6. Religionsfreiheit Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2014 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die landerspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur fur die Landerinformationen des Bundesamtes fur Fremdenwesen und Asyl, sondern auch fur das Bundesverwaltungsgericht zustandig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher serioser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Landerfeststellungen zitiert wurden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015).Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/313260/451524_de.html, Zugriff 29.3.2016
  7. Ethnische Minderheiten In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten. Außerhalb des Militärs ist die ethnische Herkunft nicht von Bedeutung (USDOS 25.6.2015). Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 25.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016
  8. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016
  9. Grundversorgung/Wirtschaft Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vergleiche BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016
  10. Medizinische Versorgung Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal.Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan römisch zwei für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal.Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015). Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach, sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter 15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6%betroffen, bei Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30 %. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretrovirale Behandlung, als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016 Zum Tod des früheren Präsidenten Joao Bernardo Vieira Nino wird folgendes festgestellt: Der damals 69-jährige Staatspräsident wurde am 03.03.2009 von Soldaten um 5:00 Uhr Früh vor seiner Residenz offenbar aufgrund eines Racheaktes erschossen. Am Abend zuvor war nämlich der Generalstabschef der Armee ermordet worden, wofür der Staatspräsident von der Armee verantwortlich gemacht wurde. Nachdem sich die Spannungen zwischen dem Staatschef und der Armeeführung in den letzten Monaten stark zugespitzt hatten, weil Mitglieder der Präsidentengarde den Generalstabschef versucht haben zu ermorden, ist die Präsidentengarde entwaffnet worden. Im Hintergrund der Ermordung könnten auch politische Rivalitäten stehen, nachdem der Staatspräsident sich mit seiner früheren Partei PAIGC zerstritten hatte und diese bei den letzten Parlamentswahlen eine Zweidrittel-Mehrheit erreichte. Möglicherweise hat auch der Drogenhandel bei der Ermordung des Präsidenten eine Rolle gespielt, da in den letzten Jahren Guinea-Bissau, insbesondere als Transitland für Lateinamerikanisches Kokain, eine immer größere Rolle spielte, bei dem sich auch zahlreiche Armee- und Regierungsangehörige bereicherten (Quellen. Presseartikeln von Judith RAUPP und Johannes DIETERICH, Fundstelle VG Wiesbarden, Dokumente 129682 und 129675). Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Asylwerbers durch die XXXX am 19.09.2009 sowie durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.09.2010 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017; weiters durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten des Bundesasylamtes, Zl. XXXX, des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien zur Zl. XXXX und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX, durch Vorlage eines Deutschzertifikates im Niveau A2 und einer Deutschkursbestätigung für einen Deutschkurs A1plus sowie der Geburtsurkunde des XXXX des Standesamtes XXXX, durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Asylwerbers durch die römisch 40 am 19.09.2009 sowie durch Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.09.2010 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2017; weiters durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten des Bundesasylamtes, Zl. römisch 40 , des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien zur Zl. römisch 40 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , durch Vorlage eines Deutschzertifikates im Niveau A2 und einer Deutschkursbestätigung für einen Deutschkurs A1plus sowie der Geburtsurkunde des römisch 40 des Standesamtes römisch 40 , durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
  11. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzt wurde das allgemeine Länderinformationsblatt durch zwei Pressemeldungen, zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Tod des früheren Präsidenten von Guinea-Bissau, die, nach dem sich die Ermordung bereits 2009 ereignete, naturgemäß aus dieser Zeit stammen, aber deswegen ihre Aktualität nicht verloren haben, weil sie historische Ereignisse beschreiben. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehören unterzogen und ist dazu von keiner Seite eine Äußerung eingelangt. Gegen die Aktualität des Länderinformationsblattes obwalten auch keine amtswegigen Bedenken und wurde - wie bereits ausgeführt - auch kein diesbezügliches Vorbringen von einer Verfahrenspartei erstattet, sodass das Bundesverwaltungsgericht von den erwähnten Dokumenten ausgeht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  12. GP; AB 328 BlgNR
  13. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  14. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  15. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  16. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  17. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  18. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  19. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037- 0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon vor dem Bundesasylamt äußerst vage, kursorisch und "dünn" und war er nicht in der Lage, ausreichend konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Dieser vom seinerzeitigen Bundesasylamt gewonnene Eindruck setzte sich auch nach der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes fort. Der Beschwerdeführer konnte nach wie vor nichts Näheres zum Verschwinden seines Vaters ausführen. Er behauptete sehr vage, dass er irgendeine Nähe zu Politikern, insbesondere zu dem seinerzeit ermordeten Staatspräsidenten, aufwies, konnte aber keineswegs angeben, ob er bei diesem eine konkrete Funktion hatte. Wenn er mutmaßte, ein Präsidentenberater gewesen sei, so spricht seine Äußerung in der Einvernahme durch das seinerzeitige Bundesasylamt, dass er vermutlich keinen Studienabschluss und nur glaublich eine Grundschulausbildung hatte, wohl eher dagegen. Auch auf die Frage, ob er nach wie vor die Möglichkeit eines Autounfalles seines Vaters, die er beim Bundesasylamt nicht ausschließen konnte, antwortete er - wie schon auf mehrere Fragen zuvor - mit "ich weiß es nicht". Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in einigen Aspekten widersprüchlich: So behauptete er beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, (AS 109), dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten am 03.03.2009 verschwunden wäre, während er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass dieser schon 2008 verschwunden wäre, um dies wiederum widersprüchlich zu seinem vorherigen Vorbringen anzugeben, dass sein Vater erst nach der Ermordung des Präsidenten verschwunden sei. Weiters behauptete der Beschwerdeführer bei der Fremdenpolizei (AS 367) widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen, dass nicht die mangelnde Versorgung nach dem Verschwinden seines Vaters sowie Streitigkeiten unter Jugendbanden (was er erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete) der Ausreisegrund gewesen sei, sondern der Umstand, dass er gern in Österreich arbeiten würde. Auch behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (AS 19), dass sein Vater nach dem Tod des Präsidenten festgenommen worden sei, was er jedoch weder vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, noch in der Beschwerdeverhandlung wiederholt hat. Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die naheren Fluchtgrunde zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgrunde zu werten (siehe z.B. auch jungst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die naheren Fluchtgrunde zu beziehen habe (§19 Absatz eins, AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgrunde zu werten (siehe z.B. auch jungst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Außerdem hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend gesteigert bzw. erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet, dass er Probleme mit Privatpersonen in Guinea-Bissau hatte, da es aufgrund eines Wettbewerbes beim Autowaschen zu handgreiflichen Auseinandersetzungen unter Jugendlichen, die zu einem "Bandenkrieg" geführt hätten, gekommen wäre. Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035). Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, jedoch keinerlei Beweismittel zu seiner Identität oder seinem Fluchtvorbringen, er hat - wie bereits ausgeführt - sein Vorbringen unbegründet einsilbig erstattet und erst verspätet, nämlich in der Beschwerdeverhandlung als (weiteren) Ausreisegrund handgreifliche Auseinandersetzungen unter Jugendbanden angeführt. Überdies hat er insoferne mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, als er zunächst gar nicht zur Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes erschienen ist und auch immer wieder "untergetaucht" ist, was eine mehrmalige Einstellung des Verfahrens und eine erhebliche Verfahrensverzögerung verursacht hat. Auch als Person wirkte der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der äußerst vage vorgebrachten Umstände in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters und des früheren Staatspräsidenten äußerst unglaubwürdig, glaubwürdiger erscheint schon das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Guinea-Bissau, eines der ärmsten Länder der Welt, aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen - mit Ausnahme der wirtschaftlichen Gründe - keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 75Abs.

19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hatte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hatte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. A) Zu I.:Zu römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Osterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Fluchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Osterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Fluchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsachlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten wurde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsachlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten wurde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie bereits in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründen an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Gewährung internationalen Schutzes ausscheidet. Selbst wenn man dem - erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht erstatteten - Vorbringen über gewalttätige Auseinandersetzungen von Jugendbanden, die aus einem Wettbewerb beim Autowaschen entstanden sind, Glaubwürdigkeit zubilligen würde, fehlt jeglicher Zusammenhang in den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, sodass auch deswegen keine Asylgewährung internationalen Schutzes möglich ist. Zu den von dem Beschwerdeführer zumindest implizit vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen (mangelnde Versorgung nach dem Verschwinden seines Vaters) ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E). Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wurde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wurde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschieben oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten wurde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wurde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschrankt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschrankt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstande hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstande hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Falle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wurde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Falle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wurde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben wurde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstande, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben wurde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstande, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstande kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstande kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Nach den obigen Feststellungen herrscht in Guinea-Bissau keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.Nach den obigen Feststellungen herrscht in Guinea-Bissau keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 8, EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, hat er (wiederum) äußerst pauschal und vage geantwortet "ich weiß es nicht". Dies ist geradezu diametral das Gegenteil eines konkreten personenbezogenen, glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohungssituation nach § 50 FPG, wie sie von der Judikatur gefordert wird.Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, hat er (wiederum) äußerst pauschal und vage geantwortet "ich weiß es nicht". Dies ist geradezu diametral das Gegenteil eines konkreten personenbezogenen, glaubwürdigen und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauerten Vorbringens hinsichtlich einer Bedrohungssituation nach Paragraph 50, FPG, wie sie von der Judikatur gefordert wird. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte er, dass er gesund ist. Ein Abschiebungshindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443). Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339). Der Beschwerdeführer hat aus eigenen Angaben zu Folge in Guinea-Bissau als Autowäscher arbeitet und in Österreich (unangemeldet) als Zimmermann. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea-Bissau schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sicher könnte. Jedenfalls liegen keine derart exzeptionellen Umstände vor, die eine unmittelbar drohende Verletzung des Art. 3, wegen Verletzung der Grundbedürfnisse menschlicher Existenz bezogen auf den Einzelfall, im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen ließe.Jedenfalls liegen keine derart exzeptionellen Umstände vor, die eine unmittelbar drohende Verletzung des Artikel 3,, wegen Verletzung der Grundbedürfnisse menschlicher Existenz bezogen auf den Einzelfall, im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen ließe. Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu II.:Zu römisch zwei.:

§ 75Abs. 18 Asyl

G idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom
  2. Janner bis zum Ablauf des
  3. Janner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B- VG.

Paragraph 75, Absatz 18, AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des

  1. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom
  2. Janner bis zum Ablauf des
  3. Janner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B- VG.

Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Janner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Absatz 19, leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Janner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

§ 75Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass Paragraph 10, AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF war.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsachliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstanden beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfugen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstanden beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfugen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffen

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