RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlW161 2151324-1 SpruchW161 2151324-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX zu Zl: XXXXÖB/KONS/0225/2017 vom 20.02.2017, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 06.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 zu Zl: XXXXÖB/KONS/0225/2017 vom 20.02.2017, aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, römisch 40 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 06.12.2016 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit.
- ii)und lit.
- b)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 01.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft in XXXX (in Folge: ÖB XXXX) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für den Gültigkeitszeitraum von 01.09.2016 bis 25.11.2016 (veraltetes Formblatt). Zu ihrem Beruf gab sie an, sie sei Hausfrau. Zweck des Aufenthalts sei ein Familienbesuch. Als Bezugsperson nannte sie XXXX, einen niederländischen Staatsangehörigen, mit dem sie verheiratet sei. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 01.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft in römisch 40 (in Folge: ÖB römisch 40 ) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für den Gültigkeitszeitraum von 01.09.2016 bis 25.11.2016 (veraltetes Formblatt). Zu ihrem Beruf gab sie an, sie sei Hausfrau. Zweck des Aufenthalts sei ein Familienbesuch. Als Bezugsperson nannte sie römisch 40 , einen niederländischen Staatsangehörigen, mit dem sie verheiratet sei. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen: -Strichaufzählung Kopie Reisepass der Antragstellerin -Strichaufzählung Flugreservierung vom 01.09.2016 (Hinflug) bis 25.11.2016 (Rückflug); -Strichaufzählung Reisekrankenversicherung; -Strichaufzählung Afghanischer Personalausweis; -Strichaufzählung Geburtsurkunde; -Strichaufzählung Heiratsurkunde; -Strichaufzählung niederländischer Reisepass, Anmeldebescheinigung und Meldezettel des XXXX;niederländischer Reisepass, Anmeldebescheinigung und Meldezettel des römisch 40 ; -Strichaufzählung Kontoauszüge des XXXX, aus denen hervorgeht, dass er per 30.06.2016 über ein Kontoguthaben in Höhe von 3.982,79 verfügte;Kontoauszüge des römisch 40 , aus denen hervorgeht, dass er per 30.06.2016 über ein Kontoguthaben in Höhe von 3.982,79 verfügte; -Strichaufzählung zwei mit jeweils 10.04.2016 und 11.06.2016 datierte Western Union-Aufträge, aus denen hervorgeht, dass die Bf jeweils € 316,30 und USD 550,00 von XXXX erhalten habe;zwei mit jeweils 10.04.2016 und 11.06.2016 datierte Western Union-Aufträge, aus denen hervorgeht, dass die Bf jeweils € 316,30 und USD 550,00 von römisch 40 erhalten habe; -Strichaufzählung Verdienstnachweise des XXXX von April bis Juni 2016, aus denen hervorgeht, dass er monatlich € 1.300,00 und als Sonderzahlung €Verdienstnachweise des römisch 40 von April bis Juni 2016, aus denen hervorgeht, dass er monatlich € 1.300,00 und als Sonderzahlung € 2.385,97 bezieht; -Strichaufzählung Mietvertrag des XXXXMietvertrag des römisch 40 2. Am 09.09.2016 verifizierte die ÖB XXXX die Eintragung der Eheschließung beim XXXX.2. Am 09.09.2016 verifizierte die ÖB römisch 40 die Eintragung der Eheschließung beim römisch 40 . 3. Am 23.09.2016 erteilte die ÖB XXXX einen Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung, das aktuelle Antragsformular nach Anlage I des Visakodex auszufüllen und Kopien aller Seiten des Reisepasses der Bezugsperson vorzulegen, aus denen seine Ein- und Ausreisen ab 01.01.2015 hervorgehen (sodass festgestellt werden könne, ob dieser an der Hochzeit in Kabul am 01.02.2016 tatsächlich teilgenommen und die Antragstellerin auch zuvor kennengelernt habe).3. Am 23.09.2016 erteilte die ÖB römisch 40 einen Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung, das aktuelle Antragsformular nach Anlage römisch eins des Visakodex auszufüllen und Kopien aller Seiten des Reisepasses der Bezugsperson vorzulegen, aus denen seine Ein- und Ausreisen ab 01.01.2015 hervorgehen (sodass festgestellt werden könne, ob dieser an der Hochzeit in Kabul am 01.02.2016 tatsächlich teilgenommen und die Antragstellerin auch zuvor kennengelernt habe). 4. Am 28.09.2016 brachte der Bruder der Beschwerdeführerin als bevollmächtigter Vertreter den Antrag neuerlich mit dem aktuellen Formular ein, da die Beschwerdeführerin persönlich sich wieder in Afghanistan befinde. Dabei wurde abweichend vom Erstantrag ein Gültigkeitszeitraum von 15.11.2016 bis 10.02.2017 beantragt, jedoch weiterhin mit dem erklärten Zweck des Besuches von Familienangehörigen. 5. Mit Schreiben vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert: Sie habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin. Die Kopien des Reisepasses der Bezugsperson, aus dem die Ein- und Ausreise nach bzw. aus Afghanistan zur Glaubhaftmachung seiner Anwesenheit bei der behaupteten Eheschließung hervorgingen, seien nicht vorgelegt worden. Es bestünde daher Grund zur Annahme, dass der Ehegatte bei der Hochzeit in Afghanistan am 22.02.2016 nicht anwesend gewesen sei und die Antragstellerin somit nicht rechtmäßig verheiratet sei. 6. Am 02.11.2016 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, der sie die Kopien der Seiten des am 04.07.2012 ausgestellten niederländischen Reisepasses ihres Ehemannes beilegte, aus denen aufgrund von auf Seite 28 angebrachter entsprechender afghanischer Grenzkontrollstempel hervorging, dass dieser am 29.01.2016 ein- und am 15.02.2016 wieder aus Afghanistan ausgereist sei. Der Stellungnahme war auch ein Schreiben ihres Ehemannes beiglegt, in dem dieser angab, dass er am 29.01.2016 nach Kabul geflogen und am 15.02.2016 wieder aus Afghanistan ausgereist sei, wozu er "zur Beweisentnahme" eine Kopie seines Reisepasses beilege. Die Ehe sei am 01.02.2016 geschlossen worden. Da er jedoch keine Zeit mehr gehabt habe, die Hochzeit zu registrieren, habe sich sein Schwiegervater um die Ausfertigung der Heiratsurkunde gekümmert, die am 22.02.2016 ausgestellt worden sei. Über die Hochzeit gebe es auch zahlreiche Fotos und eine Videoaufzeichnung. 7. Die österreichische Botschaft XXXX führte in der Folge einen Schriftverkehr mit der niederländischen Botschaft und einem Vertrauensanwalt in Bezug auf die Einreise eines Doppelstaatsbürgers nach Afghanistan nach niederländischem Recht. Demnach erlaubt das niederländische Recht anerkannten Flüchtlingen eine Doppelstaatsbürgerschaft. Für den Fall, dass ein gebürtiger Afghane in Folge die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt und einen niederländischen und einen afghanischen Reisepass besitzt, müsste er bei der Einreise nach Afghanistan beide Reisepässe gleichzeitig beim Immigration Officer in Afghanistan vorzeigen. Dieser würde dann den afghanischen Reisepass mit einem Einreisestempel versehen. Ebenso müsste bei der Ausreise vorgegangen werden. Ein gebürtiger Afghane mit niederländischer Staatsangehörigkeit benötigt zur Einreise in Afghanistan entweder ein gültiges Visum in seinem niederländischen Reisepass oder er muss den afghanischen Reisepass gleichzeitig vorzeigen. Es ist ohne Visum im niederländischen Pass nicht möglich, einen Einreisestempel im niederländischen Reisepass zu erlangen.7. Die österreichische Botschaft römisch 40 führte in der Folge einen Schriftverkehr mit der niederländischen Botschaft und einem Vertrauensanwalt in Bezug auf die Einreise eines Doppelstaatsbürgers nach Afghanistan nach niederländischem Recht. Demnach erlaubt das niederländische Recht anerkannten Flüchtlingen eine Doppelstaatsbürgerschaft. Für den Fall, dass ein gebürtiger Afghane in Folge die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt und einen niederländischen und einen afghanischen Reisepass besitzt, müsste er bei der Einreise nach Afghanistan beide Reisepässe gleichzeitig beim Immigration Officer in Afghanistan vorzeigen. Dieser würde dann den afghanischen Reisepass mit einem Einreisestempel versehen. Ebenso müsste bei der Ausreise vorgegangen werden. Ein gebürtiger Afghane mit niederländischer Staatsangehörigkeit benötigt zur Einreise in Afghanistan entweder ein gültiges Visum in seinem niederländischen Reisepass oder er muss den afghanischen Reisepass gleichzeitig vorzeigen. Es ist ohne Visum im niederländischen Pass nicht möglich, einen Einreisestempel im niederländischen Reisepass zu erlangen. 8. Mit Bescheid vom 06.12.2016, zugestellt am 19.12.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Visums verweigert. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen. 9. Am 16.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wird das bisherige Tatsachenvorbringen wiederholt. Um das rechtmäßige Zustandekommen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu untermauern, werden erstmalig Kopien von Fotos der Eheschließung vorgelegt. Es sei eine Familienzusammenführung beabsichtigt und die Erteilung eines Visum C sei geboten, weil die Bezugsperson ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner afghanischen Ehefrau habe. Die Behörde habe nicht näher ausgeführt, wieso sie den Angaben der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenke. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin das beantragte Visum zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Anlage werden folgende Dokumente in englischer Übersetzung vorgelegt:
- a)vollständige Kopie des niederländischen Reisepasses der Bezugsperson
- b)Anmeldebescheinigung bei der MA 35 der Bezugsperson
- c)Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
- d)Verdienstnachweis der Bezugsperson April 2016 bis Dezember 2016 (EUR 1.300, 14 mal jährlich)
- e)Heiratsurkunde in Kopie
- f)Kopien von Fotos der behaupteten Eheschließung 10. Am 23.01.2017 erteilte die ÖB XXXX einen Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sämtliche vorgelegte Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen.10. Am 23.01.2017 erteilte die ÖB römisch 40 einen Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sämtliche vorgelegte Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen. 11. Am 30.01.2017 reichte die Beschwerdeführerin alle Unterlagen in deutscher Übersetzung nach. 12. Am 20.02.2017 erging die Beschwerdevorentscheidung der ÖB XXXX, mit der die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.12. Am 20.02.2017 erging die Beschwerdevorentscheidung der ÖB römisch 40 , mit der die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Da afghanische Urkunden erfahrungsgemäß aus Gefälligkeit oder gegen Gabe finanzieller Zuwendungen beschafft werden könnten bzw. die Beglaubigung afghanischer Urkunden per 01.01.2012 ausgesetzt worden wäre, da keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit derselben gewährleistet werden könne, sei ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin ergangen, in dem sie ersucht worden wäre, die Kopien aller Seiten des Reisepasses ihres Mannes vorzulegen, aus denen seine Ein- und Ausreise ab 01.01.2015 hervorgehe, um feststellen zu können, ob dieser an der Hochzeit in Kabul am 01.02.2016 tatsächlich teilgenommen und die Beschwerdeführerin auch zuvor kennengelernt habe. Da den Reisepasskopien allerdings zu entnehmen gewesen wäre, dass der Ehemann kein afghanisches Visum für die Einreise nach Afghanistan gehabt habe, dieses für niederländische Staatsangehörige für eine Einreise nach Afghanistan jedoch zwingend erforderlich sei, sei die Botschaft davon ausgegangen, dass die Grenzkontrollstempel gefälscht worden wären und der Ehemann demzufolge nicht nach Afghanistan eingereist sein geschweige denn an der Hochzeit teilgenommen haben könne. Es habe daher der begründete Verdacht bestanden, dass die Einreise durch Vorlage gefälschter Einreisestempel vorgetäuscht worden wäre, der (vorgebliche) Ehemann nie an der Eheschließung teilgenommen habe und die Ehe somit nicht rechtmäßig geschlossen worden wäre. Diese Bedenken wären dadurch bekräftigt worden, dass der Ehemann laut seinem Reisepass auch vor der Eheschließung bzw. seit Ausstellung des Reisepasses am 04.07.2012 nicht in Afghanistan gewesen wäre und seine "Ehefrau", die am XXXX volljährig geworden sei, somit in den dreieinhalb Jahren vor der Eheschließung, der ein persönliches Kennenlernen naturgemäß vorangehe, nicht gesehen haben könne. Da diese Bedenken der Botschaft durch die Stellungnahme nicht hätten zerstreut werden können, sei in der Folge ein entsprechend ablehnender Bescheid ergangen. Wenn die Beschwerdeführerin nun Fotos als Beweis über die erfolgte Eheschließung geltend mache, sei grundsätzlich festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürfen (Neuerungsverbot). Die nunmehr vorgelegten Hochzeitsfotos hätten daher bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde außer Betracht zu bleiben, womit sich Erläuterungen zu deren Wahrheitsgehalt und Echtheit erübrigen. Ungeachtet des Neuerungsverbots hätte allerdings auch deren Beachtung die belangte Behörde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht zur Stattgebung der Beschwerde bewogen: Sollte der Ehemann (illegal, da ohne Visum) tatsächlich nach Afghanistan eingereist und die Fotos nicht gefälscht/manipuliert worden sein, wäre er gemäß seines zur Gänze in Kopie vorgelegten Reisepasses vor (und auch nach) der Eheschließung bzw. seit Ausstellung des Reisepasses am 4.7.2012 nicht in Afghanistan - und auch sonst nicht außerhalb des Hoheitsgebiets der Schengener Vertragsstaaten gewesen, da keine Schengener Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass angebracht seien. In weiterer Folge habe er die Beschwerdeführerin, die am XXXX volljährig geworden sei und selbst kein Schengener Visum vorweisen könne, zumindest in den dreieinhalb Jahren vor der Eheschließung nicht gesehen. Ein persönliches Kennenlernen, das für ein Zustandekommen einer aufrichtigen Ehe naturgemäß eine Grundvoraussetzung sei, hätte jedenfalls in diesem Zeitraum erfolgen müssen. Demzufolge handle es sich bei dieser Ehe - auch wenn sie tatsächlich in Kabul in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sein sollte - um eine Schein-, Zwecks-, Aufenthalts- und/oder Zwangsehe, woraus sich ebenso begründete Zweifel an der tatsächlichen Absicht der Beschwerdeführerin ergeben, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem "Ehemann" führen zu wollen. Daran vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen EWR-Bürger handle, der nach den unionsrechtlichen Bestimmungen ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner afghanischen Ehefrau im Bundesgebiet habe. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex sei es aber Aufgabe eines Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Eine solche "Begründungspflicht" sei damit bei der Beschwerdeführerin gelegen und habe sie dieser nicht Genüge tun können. Auch besage Art. 21 Abs. 7 des Visakodex, dass sich die Prüfung eines Antrages insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen beziehen müssen.Da afghanische Urkunden erfahrungsgemäß aus Gefälligkeit oder gegen Gabe finanzieller Zuwendungen beschafft werden könnten bzw. die Beglaubigung afghanischer Urkunden per 01.01.2012 ausgesetzt worden wäre, da keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit derselben gewährleistet werden könne, sei ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin ergangen, in dem sie ersucht worden wäre, die Kopien aller Seiten des Reisepasses ihres Mannes vorzulegen, aus denen seine Ein- und Ausreise ab 01.01.2015 hervorgehe, um feststellen zu können, ob dieser an der Hochzeit in Kabul am 01.02.2016 tatsächlich teilgenommen und die Beschwerdeführerin auch zuvor kennengelernt habe. Da den Reisepasskopien allerdings zu entnehmen gewesen wäre, dass der Ehemann kein afghanisches Visum für die Einreise nach Afghanistan gehabt habe, dieses für niederländische Staatsangehörige für eine Einreise nach Afghanistan jedoch zwingend erforderlich sei, sei die Botschaft davon ausgegangen, dass die Grenzkontrollstempel gefälscht worden wären und der Ehemann demzufolge nicht nach Afghanistan eingereist sein geschweige denn an der Hochzeit teilgenommen haben könne. Es habe daher der begründete Verdacht bestanden, dass die Einreise durch Vorlage gefälschter Einreisestempel vorgetäuscht worden wäre, der (vorgebliche) Ehemann nie an der Eheschließung teilgenommen habe und die Ehe somit nicht rechtmäßig geschlossen worden wäre. Diese Bedenken wären dadurch bekräftigt worden, dass der Ehemann laut seinem Reisepass auch vor der Eheschließung bzw. seit Ausstellung des Reisepasses am 04.07.2012 nicht in Afghanistan gewesen wäre und seine "Ehefrau", die am römisch 40 volljährig geworden sei, somit in den dreieinhalb Jahren vor der Eheschließung, der ein persönliches Kennenlernen naturgemäß vorangehe, nicht gesehen haben könne. Da diese Bedenken der Botschaft durch die Stellungnahme nicht hätten zerstreut werden können, sei in der Folge ein entsprechend ablehnender Bescheid ergangen. Wenn die Beschwerdeführerin nun Fotos als Beweis über die erfolgte Eheschließung geltend mache, sei grundsätzlich festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürfen (Neuerungsverbot). Die nunmehr vorgelegten Hochzeitsfotos hätten daher bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde außer Betracht zu bleiben, womit sich Erläuterungen zu deren Wahrheitsgehalt und Echtheit erübrigen. Ungeachtet des Neuerungsverbots hätte allerdings auch deren Beachtung die belangte Behörde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht zur Stattgebung der Beschwerde bewogen: Sollte der Ehemann (illegal, da ohne Visum) tatsächlich nach Afghanistan eingereist und die Fotos nicht gefälscht/manipuliert worden sein, wäre er gemäß seines zur Gänze in Kopie vorgelegten Reisepasses vor (und auch nach) der Eheschließung bzw. seit Ausstellung des Reisepasses am 4.7.2012 nicht in Afghanistan - und auch sonst nicht außerhalb des Hoheitsgebiets der Schengener Vertragsstaaten gewesen, da keine Schengener Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass angebracht seien. In weiterer Folge habe er die Beschwerdeführerin, die am römisch 40 volljährig geworden sei und selbst kein Schengener Visum vorweisen könne, zumindest in den dreieinhalb Jahren vor der Eheschließung nicht gesehen. Ein persönliches Kennenlernen, das für ein Zustandekommen einer aufrichtigen Ehe naturgemäß eine Grundvoraussetzung sei, hätte jedenfalls in diesem Zeitraum erfolgen müssen. Demzufolge handle es sich bei dieser Ehe - auch wenn sie tatsächlich in Kabul in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sein sollte - um eine Schein-, Zwecks-, Aufenthalts- und/oder Zwangsehe, woraus sich ebenso begründete Zweifel an der tatsächlichen Absicht der Beschwerdeführerin ergeben, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrem "Ehemann" führen zu wollen. Daran vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen EWR-Bürger handle, der nach den unionsrechtlichen Bestimmungen ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben mit seiner afghanischen Ehefrau im Bundesgebiet habe. Nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex sei es aber Aufgabe eines Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen. Eine solche "Begründungspflicht" sei damit bei der Beschwerdeführerin gelegen und habe sie dieser nicht Genüge tun können. Auch besage Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex, dass sich die Prüfung eines Antrages insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen beziehen müssen. Es sei der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 13. Am 06.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag. 14. Am 11.04.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie bekräftigt, dass die Bezugsperson afghanisch-niederländischer Doppelstaatsbürger und somit berechtigt sei, visumsfrei nach Afghanistan einzureisen. Zum Beweis wurde die Kopie einer Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Den Haag über die Doppelstaatsbürgerschaft vom 09.03.2017 in englischer Sprache (Übersetzung fehlt!) vorgelegt. Aus diesem Grund befände sich kein Visum in seinem niederländischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann von klein auf. Es habe zwischen den Eheleuten vor der Eheschließung regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Es läge im vorliegenden Fall weder eine Aufenthalts- noch eine Zwangsehe vor. Die beiden Eheleute wollen im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Dieses Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da die belangte Behörde erstmalig in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt habe, dass eine Einreise des Ehemannes zur Eheschließung nach Afghanistan nicht glaubwürdig sei, da er über kein Visum für die Einreise verfügt habe. Der Ehemann sei somit visumsfrei nach Afghanistan eingereist, weshalb eine rechtsgültige Ehe vorliege.Zum Beweis wurde die Kopie einer Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Den Haag über die Doppelstaatsbürgerschaft vom 09.03.2017 in englischer Sprache (Übersetzung fehlt!) vorgelegt. Aus diesem Grund befände sich kein Visum in seinem niederländischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Ehemann von klein auf. Es habe zwischen den Eheleuten vor der Eheschließung regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Es läge im vorliegenden Fall weder eine Aufenthalts- noch eine Zwangsehe vor. Die beiden Eheleute wollen im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Dieses Vorbringen unterliege nicht dem Neuerungsverbot, da die belangte Behörde erstmalig in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt habe, dass eine Einreise des Ehemannes zur Eheschließung nach Afghanistan nicht glaubwürdig sei, da er über kein Visum für die Einreise verfügt habe. Der Ehemann sei somit visumsfrei nach Afghanistan eingereist, weshalb eine rechtsgültige Ehe vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistan, stellte am 01.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 25.11.2016 gültigen Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Familienbesuch". Als Bezugsperson wurde ihr vermeintlicher Ehemann, ein niederländisch-afghanischer Staatsangehöriger angeführt. In einer Verbesserungseingabe gab sie abweichend den Aufenthaltszeitraum mit 15.11.2016 bis 10.02.2017 an.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistan, stellte am 01.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 25.11.2016 gültigen Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Familienbesuch". Als Bezugsperson wurde ihr vermeintlicher Ehemann, ein niederländisch-afghanischer Staatsangehöriger angeführt. In einer Verbesserungseingabe gab sie abweichend den Aufenthaltszeitraum mit 15.11.2016 bis 10.02.2017 an. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts konnten nicht festgestellt werden. Auch waren die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen zur Person und dem Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft römisch 40 , insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen zur Person und dem Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerdeführerin gab in ihren Visaanträgen an, für einen Familienbesuch für die Dauer von etwa drei Monaten nach Österreich kommen zu wollen. Aus ihrem späteren Vorbringen, ein Familienleben mit der Bezugsperson, ihrem vermeintlichen Ehemann in Österreich, führen zu wollen, ergibt sich jedoch, dass sie offenbar beabsichtigt, in Österreich zu verbleiben. Dem treten auch sämtliche Eingaben der Beschwerdeführerin nicht entgegen, sondern führte die Beschwerdeführerin zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2017 explizit aus, mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen.Die Beschwerdeführerin gab in ihren Visaanträgen an, für einen Familienbesuch für die Dauer von etwa drei Monaten nach Österreich kommen zu wollen. Aus ihrem späteren Vorbringen, ein Familienleben mit der Bezugsperson, ihrem vermeintlichen Ehemann in Österreich, führen zu wollen, ergibt sich jedoch, dass sie offenbar beabsichtigt, in Österreich zu verbleiben. Dem treten auch sämtliche Eingaben der Beschwerdeführerin nicht entgegen, sondern führte die Beschwerdeführerin zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2017 explizit aus, mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein einheitliches und nachvollziehbares Bild des Sachverhaltes rund um ihre vermeintliche Eheschließung mit der Bezugsperson zu zeichnen. Ihre Angaben sind widersprüchlich und unvollständig, die vorgelegten Urkunden offenbar zumindest teilweise gefälscht. Von Anfang an artikulierte die Behörde deutlich, dass Zweifel an der rechtmäßigen Eheschließung bestünden und es notwendig sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Bezugsperson für die Eheschließung in Afghanistan gewesen ist. Zunächst wurde nur eine unvollständige Kopie des Reisepasses der Bezugsperson vorgelegt und erst bei der zweiten Aufforderung wurden Kopien aller Seiten des Reisepasses vorgelegt. Im gesamten niederländischen Reisepass ist lediglich ein Einreisestempel vom 29.01.2016 und ein Ausreisestempel vom 15.02.2016 zu sehen. Da im niederländischen Pass kein Visum vermerkt ist, geht die ÖB XXXX nach Einholung einer Rechtsauskunft zur Einreise von Doppelstaatsbürgern nach Afghanistan zutreffend davon aus, dass diese gefälscht sind.Von Anfang an artikulierte die Behörde deutlich, dass Zweifel an der rechtmäßigen Eheschließung bestünden und es notwendig sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Bezugsperson für die Eheschließung in Afghanistan gewesen ist. Zunächst wurde nur eine unvollständige Kopie des Reisepasses der Bezugsperson vorgelegt und erst bei der zweiten Aufforderung wurden Kopien aller Seiten des Reisepasses vorgelegt. Im gesamten niederländischen Reisepass ist lediglich ein Einreisestempel vom 29.01.2016 und ein Ausreisestempel vom 15.02.2016 zu sehen. Da im niederländischen Pass kein Visum vermerkt ist, geht die ÖB römisch 40 nach Einholung einer Rechtsauskunft zur Einreise von Doppelstaatsbürgern nach Afghanistan zutreffend davon aus, dass diese gefälscht sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt: "§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ] Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich" Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft undArtikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.[ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sub lit. ii Visakodex ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.
- Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sub lit. ii Visakodex ist unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Entscheidung 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Entscheidung 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Im vorliegenden Fall nennt die Beschwerdeführerin zunächst als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthaltes den Besuch ihres hier lebenden Ehemannes, den sie seit der Eheschließung am 01.02.2016 nicht mehr gesehen habe. Zu dem beabsichtigten Aufenthalt in Österreich sind zwei verschiedene Zeiträume angegeben worden. Im Antrag ist zunächst von einem etwa dreimonatigen Aufenthalt in Österreich die Rede, in späteren Stellungnahmen macht die Beschwerdeführerin unmissverständlich klar, dass sie offenbar die Absicht hat, mit ihrem vermeintlichen Ehegatten ein dauerhaftes Familienleben in Österreich zu führen. Schon das diesbezügliche Vorbringen ist widersprüchlich. Nach geäußertem Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Ehe legte die Beschwerdeführerin zunächst eine unvollständige Kopie des niederländischen Reisepasses ihres angeblichen Ehegatten vor. Nach der zweiten Aufforderung legte sie Kopien aller Seiten seines niederländischen Reisepasses vor. Im gesamten Reisepass ist lediglich ein Stempel einer Einreise nach Afghanistan vom 29.01.2016 und ein Stempel betreffend die Ausreise aus Afghanistan vom 15.02.2016 ersichtlich. Ein Visum für Afghanistan ist im niederländischen Pass nicht vermerkt. Der afghanische Pass wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Aus den mittels Schriftverkehr mit der niederländischen Botschaft und durch einen Vertrauensanwalt eingeholten Auskunft in Bezug auf die Einreise von Doppelstaatsbürgern der Niederlande und Afghanistans nach Afghanistan ergibt sich zweifelsfrei, dass für den Fall, dass die Bezugsperson nach Afghanistan hätte einreisen wollen, sie entweder ein Visum im niederländischen Pass benötigt hätte, oder den afghanischen Reisepass hätte vorzeigen müssen, welcher in der Folge abgestempelt worden wäre. Eine Einreise nach Afghanistan durch einen niederländischen Staatsangehörigen ohne gültiges Visum im niederländischen Pass bzw. ohne Stempel im afghanischen Reisepass ist nicht möglich. Die Zweifel der belangten Behörde an der Gültigkeit der Ehe der Beschwerdeführerin sind somit berechtigt und hat die Botschaft zu Recht an der Gültigkeit der vorgelegten Urkunden gezweifelt. Das Argument einer Eheschließung in Abwesenheit des Bräutigams wird auch durch eine weitere vorgelegte Urkunde untermauert: In dem vorgelegten "Marriage Certificate" sind zwar die Daten der Braut (Particulars of the Bride) angeführt, nicht jedoch jene des Bräutigams (Particulars of the Groom), stattdessen sind Daten des vom Bräutigam Bevollmächtigten (Particulars of Groom's Attorney) in der Urkunde angegeben. Auch daraus folgt, dass der Bräutigam bei der Eheschließung offenbar nicht persönlich anwesend war. Eine derart in Abwesenheit des Bräutigams geschlossene Ehe mag zwar nach islamischem Recht in Afghanistan gültig sein, eine in Abwesenheit des Bräutigams geschlossene Ehe vermag jedoch in Österreich keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführerin wurde durch Einräumung von ausreichend Parteiengehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergeben sich sowohl Zweifel am Zustandekommen einer in Österreich gültigen Ehe als auch daran, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, was gemäß Art. 21 Abs. 1 Visakodex bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigen ist.Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergeben sich sowohl Zweifel am Zustandekommen einer in Österreich gültigen Ehe als auch daran, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, was gemäß Artikel 21, Absatz eins, Visakodex bei der Prüfung des Antrages zu berücksichtigen ist. Die Vorlage der Hochzeitsfotos sowie der Bestätigung über die niederländisch-afghanische Doppelstaatsbürgerschaft der Bezugsperson erfolgten verspätet, da im Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG gilt und diese Beweismittel daher keine Berücksichtigung finden können.Die Vorlage der Hochzeitsfotos sowie der Bestätigung über die niederländisch-afghanische Doppelstaatsbürgerschaft der Bezugsperson erfolgten verspätet, da im Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG gilt und diese Beweismittel daher keine Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus ist auszuführen, dass ein Schengen-Visum der Kategorie C zum kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (bis zu 90 Tage) berechtigt. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Bezugsperson rechtsgültig verheiratet wäre, kann die Beantragung eines Visums C nicht zu dem von ihr offenbar beabsichtigten Zweck der Führung eines Familienlebens in Österreich mit ihrem Ehegatten führen. Für derartige Zwecke ist in Österreich das Visum D vorgesehen. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2151324.1.00